Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/448 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien durchfgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Siremar und seinem Erwerber Società Navigazione Siciliana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0448. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mar SV und SNS besteht, und um somit festzustellen, ob auch SNS für die Rückzahlung der von Siremar SV erhaltenen unvereinbaren Beihilfe in Anspruch genommen werden sollte, wandte die Kommission die vorstehend genannten Faktoren im Hinblick auf die besonderen Umstände in der vorliegenden Sache an. 11.1.   Gegenstand der Übertragung (522) Dieser Indikator betrifft den Umfang der Übertragung der bestehenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Siremar (später Siremar SV), einschließlich der vertraglichen Beziehungen mit den Beschäftigten und Lieferanten, auf SNS. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass keine der bestehenden Verbindlichkeiten übertragen wurde: Sie verblieben in vollem Umfang bei Siremar SV, was auch zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses noch immer der Fall ist. Die Übertragung beinhaltete die vollständige Abschreibung aller Ansprüche auf die übertragenen Vermögenswerte, wie Hypotheken, Pfändungen und Prioritätsansprüche. (523) Darüber hinaus stellt die Kommission in Bezug auf die Vermögenswerte zunächst fest, dass das Verfahren zum Verkauf der Siremar-Sparte auf einen gescheiterten Versuch folgte, Tirrenia di Navigazione in seiner Gesamtheit mit allen Aktiva und Passiva, einschließlich der damaligen Tochtergesellschaft Siremar, zu privatisieren. Der zweite, erfolgreiche Versuch zur Privatisierung der Siremar-Sparte, betraf die Marke Siremar (190), die Vermögenswerte, die für die Erfüllung der Siremar auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen als notwendig erachtet wurden, und die vertraglichen Beziehungen mit Lieferanten, wobei der Gegenstand dieser Privatisierung im Vergleich zum ersten Versuch unterschiedlich und enger gefasst war (ca. 45 % in Bezug auf die Anzahl der Schiffe). Diejenigen Vermögenswerte von Siremar SV, die als nicht notwendig für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angesehen wurden, wurden separat im Rahmen unterschiedlicher und nicht miteinander zusammenhängender Ausschreibungen verkauft und umfassten das Schnellschiff Guizzo. (524) Schließlich stellt die Kommission fest, dass es hinsichtlich der Belegschaft keine Übertragung von Arbeitsverträgen von Siremar SV auf CdI und später auf SNS gab. Tatsächlich schreibt Artikel 2112 des italienischen Zivilgesetzbuchs vor, dass im Falle der Übertragung eines Unternehmens die bestehenden Arbeitsverträge mit dem Käufer fortbestehen und jeder Arbeitnehmer alle daraus resultierenden Rechte behält. Nach dem Gesetzesdekret 270/1999 ist diese übliche Regelung jedoch nicht auf die Übertragung einer Sparte eines Unternehmens anwendbar, das einem Sonderverwaltungsverfahren unterliegt und wesentliche öffentliche Dienstleistungen erbringt. Der neue Eigentümer ist hingegen verpflichtet, das für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Personal zu übernehmen und zwei Jahre lang auf Massenentlassungen zu verzichten (siehe Erwägungsgrund 195). Die Kommission stellt fest, dass die übliche Regelung zwar eine klare Kontinuität des Personalbestands von Siremar SV über CdI zu SNS ermöglicht hätte, diese Ausnahme Siremar SV faktisch jedoch die Möglichkeit gab, alle Verträge mit seinen Mitarbeitern zu kündigen. Sodann boten CdI und später SNS den Mitarbeitern, die tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beschäftigt waren, neue Verträge an. (525) Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Beschäftigtenzahl war durch ein allgemeines Gesetz festgelegt, das von den italienischen Behörden bei der Gestaltung des Verkaufsverfahrens nicht außer Acht gelassen werden konnte. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass auch ohne diese rechtliche Verpflichtung in der Schifffahrtsbranche für den Betrieb von Schiffen eine verbindliche Mindestzahl von Beschäftigten mit genau definierten Qualifikationen benötigt wird, die in den Besatzungslisten festgeschrieben sind (siehe Erwägungsgrund 210). Tatsächlich hätten CdI und später SNS in der vorliegenden Sache nach Abschluss des neuen Vertrags innerhalb kurzer Zeit über 500 Mitarbeiter einstellen müssen, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass SNS aus Gründen der Zweckmäßigkeit und zur Senkung der Anwerbungskosten die meisten Mitarbeiter von Siremar SV eingestellt hätte, auch wenn das Unternehmen nicht verpflichtet gewesen wäre, diesen Mitarbeitern neue Arbeitsverträge anzubieten. (526) Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es de facto zwar eine Kontinuität beim Personalbestand gab, diese jedoch auf die faktischen Umstände der Sache (d. h. den Umfang der Übertragung) und auf die allgemein geltenden Arbeitsgesetze zurückzuführen war. Andererseits wurden fast alle Vermögenswerte von Siremar SV und keine seiner Verbindlichkeiten auf SNS übertragen. Was den Gegenstand der Übertragung betrifft, so ist die Kommission insgesamt der Auffassung, dass es Anzeichen für eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen diesen Unternehmen gibt. 11.2.   Übertragungspreis (527) Nach der ständigen Rechtsprechung wäre die Übertragung der Vermögenswerte zu einem unter dem Marktpreis liegenden Preis ebenfalls ein Indikator für eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen dem liquidierten Unternehmen, das zur Rückzahlung der Beihilfe an den Staat verpflichtet ist, und dem neu gegründeten Unternehmen. In der vorliegenden Sache stellt die Kommission fest, dass die Vermögenswerte im Rahmen einer Ausschreibung übertragen wurden, die hinreichend offen, transparent und diskriminierungsfrei war, um einen Marktpreis zu erzielen (wie in Abschnitt 8.1.3.4 beschrieben). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die gemeinsame Ausschreibung der Vermögenswerte und des öffentlichen Dienstleistungsauftrags negative Auswirkungen auf das Ergebnis der Ausschreibung hatte. Italien hat im Gegenteil gezeigt, dass bei der Durchführung getrennter Ausschreibungen für einige der anderen Schiffe von Tirrenia und Siremar nur der Schrottwert hätte erzielt werden können. Tatsächlich haben die dem Käufer auferlegten Bedingungen, z. B. die Vorgabe, den Personalbestand zwei Jahre lang aufrechtzuerhalten, den Preis nicht gedrückt, wie Ecorys in seinem Bericht feststellte (siehe Erwägungsgrund 121). Darüber hinaus lag der letztlich von SNS gezahlte Preis, d. h. 55,1 Mio. EUR, über dem Mindestpreis, den die Banca Profilo in ihrem unabhängigen Sachverständigengutachten ermittelt hatte (55 Mio. EUR), und SNS muss auf die beiden aufgeschobenen Raten in Höhe von jeweils 9 Mio. EUR Zinsen zu einem jährlichen Satz von 1,5 % zahlen. Wie in Erwägungsgrund 122 dargelegt, wurde der Marktwert zum Zeitpunkt der Übertragung der Sparte auf SNS im zweiten Ecorys-Bericht nach der Nettobewertungsmethode auf deutlich weniger geschätzt, und zwar auf 39,9 Mio. EUR. Schließlich stellt die Kommission fest, dass die zahlreichen Aufforderungen zur Einreichung verbesserter Angebote während des Ausschreibungsverfahrens (siehe Erwägungsgründe 79 bis 100) eindeutig zeigen, dass es eine Wettbewerbsdynamik zwischen CdI und SNS gab, und auch wenn CdI letztlich vom Verfahren ausgeschlossen wurde, war das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als das erfolgreiche Angebot von SNS zuerst abgegeben wurde, noch ein aktiver Bieter. Nach ständiger Rechtsprechung kann in Fällen, in denen eine Behörde ein Unternehmen im Rahmen einer offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibung veräußert, davon ausgegangen werden, dass der Marktpreis dem höchsten verbindlichen und glaubwürdigen Angebot entspricht. Außerdem könnte nach der Rechtsprechung selbst das Vorliegen unzulässiger Bedingungen bei dem Ausschreibungsverfahren diese Feststellung nicht infrage stellen, sofern diese Bedingungen die Höhe des betreffenden Angebots nicht minderten (191). (528) In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Umstände der Veräußerung die Übertragung etwaiger von Siremar SV erhaltener wirtschaftlicher Vorteile an SNS ausschließen. Daher kann in diesem Fall der Übertragungspreis nicht als Anzeichen für eine wirtschaftliche Kontinuität angesehen werden. 11.3.   Identität der Eigentümer (529) Wenn die Übertragung der Vermögenswerte zwischen zwei verbundenen Einheiten erfolgt, ist dies ein Zeichen dafür, dass der Zweck der Übertragung darin bestehen kann, die Verpflichtung zur Rückzahlung von Beihilfen zu umgehen, die in einem Kommissionsbeschluss als rechtswidrig und unvereinbar eingestuft wurden. In der vorliegenden Sache stellt die Kommission fest, dass Siremar SV und SNS keinerlei Verbindungen zueinander hatten und haben. Siremar SV war ein öffentliches Unternehmen, das sich letztlich vollständig im Besitz des Wirtschaftsministeriums befand (siehe Erwägungsgrund 22). SNS ist ein privates Unternehmen, das zu 50 % im Besitz von Ustica Lines S.p.A. und zu 50 % im Besitz von Caronte & Tourist S.p.A. steht. Daher stellt die Kommission fest, dass Siremar SV und SNS keine gegenseitige Kontrolle ausüben konnten. (530) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass auch das Kriterium der Identität der Anteilseigner auf keine wirtschaftliche Kontinuität in der vorliegenden Sache hindeutet. 11.4.   Zeitpunkt der Übertragung (531) Wenn die Übertragung der Vermögenswerte zeitlich nach dem Erlass eines Kommissionsbeschlusses erfolgte, in dem Zweifel an der Vereinbarkeit einer bereits gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt geäußert wurden, ist dies ein weiterer Hinweis darauf, dass eine solche Übertragung zur Umgehung einer Rückzahlungsanordnung erfolgt sein könnte. Die Kommission stellt in der vorliegenden Sache fest, dass die Veröffentlichung des Aufrufs zur Interessenbekundung am 4. Oktober 2010 erfolgte, während SNS sein verbindliches Angebot am 23. Mai 2011 abgab. Der Beschluss der Kommission zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens unter anderem wegen der Privatisierung der Siremar-Sparte wurde mehrere Monate später, am 5. Oktober 2011, erlassen. Danach unterzeichnete CdI am 20. Oktober 2011 den Kaufvertrag auf der Grundlage seines letzten Angebots vom 13. Oktober 2011. Die Übertragung wurde aufgrund der Anfechtungsklagen gegen die Vergabe der Sparte und des neuen Vertrags an CdI erst am 30. Juli 2012 abgeschlossen. Am 7. November 2012 weitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren unter anderem auf den von CdI unterzeichneten neuen Vertrag aus. Nach Abschluss der in Abschnitt 2.3.3.2 beschriebenen Rechtsstreitigkeiten wurde die Sparte letztendlich im April 2016 an SNS vergeben. (532) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass weder SNS noch Siremar SV zu dem Zeitpunkt, als SNS sein verbindliches Angebot erstellte und übermittelte, d. h. im Mai 2011, wissen konnten, dass die Kommission einige Monate später ein förmliches Prüfverfahren einleiten würde, selbst wenn die Übertragung auf SNS nach den Beschlüssen von 2011 und 2012 erfolgte. Es erscheint sehr unwahrscheinlich, dass eine der beiden Parteien den Inhalt der Beschlüsse von 2011 und 2012 bereits hätte kennen, die damit verbundenen Risiken hätte einschätzen und die Übertragung der Vermögenswerte hätte beschließen können, um die Untersuchung gegenstandslos zu machen. (533) Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass Italien die Kommission im Zusammenhang der mit ihr im Hinblick auf die Durchführung der Seekabotageverordnung geführten Gespräche frühzeitig über seine Absicht informiert hatte, die Siremar-Sparte in Bündelung mit dem neuen Vertrag zu veräußern (siehe auch Abschnitt 2.4). Des Weiteren hatte Italien aus Gründen der Rechtssicherheit den Entwurf des neuen Vertrags auch angemeldet (siehe Erwägungsgrund 9). Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass Italien nicht die Absicht hatte, eine künftige Rückzahlungsanordnung zu umgehen, indem es die Übertragung der Sparte und die Vergabe des neuen Vertrags in der in Abschnitt 8.1.3 beschriebenen und bewerteten Weise organisierte. (534) Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen besonderen Umstände, insbesondere der langwierigen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der erstmaligen Vergabe der Sparte an CdI, der Zeitpunkt der Ereignisse darauf schließen lässt, dass in diesem Fall keine wirtschaftliche Kontinuität besteht, selbst wenn die Übertragung auf SNS nach dem Erlass der Beschlüsse von 2011 und 2012 erfolgte. 11.5.   Ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion (535) Dieser Indikator bezieht sich sowohl auf die Absichten der an der Übertragung der Vermögenswerte beteiligten Parteien als auch auf die wirtschaftliche Begründung dieser Übertragung im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens, das diese Vermögenswerte einsetzen wird. Diesbezüglich stellt die Kommission zunächst fest, dass die italienischen Behörden zum einen die Absicht hatten, der Verpflichtung zur Liberalisierung des Seeverkehrssektors nach der Seekabotageverordnung nachzukommen, indem sie ihren wichtigsten öffentlichen Betreiber, die Tirrenia-Gruppe, einschließlich Siremar, privatisierten und das übernehmende Unternehmen mit der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betrauten. Diese Übertragung von Vermögenswerten zusammen mit dem Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen war zwar nach der Seekabotageverordnung nicht vorgeschrieben, aber eine der Optionen, die Italien zur Umsetzung der Liberalisierung zur Verfügung standen (siehe Erwägungsgrund 136), wobei diese Option im Vergleich zu zwei getrennten Verfahren unter diesen Umständen auch die beste Lösung war, um einen optimalen Verkaufspreis der Vermögenswerte zu erzielen (siehe Erwägungsgrund 393). Zum anderen bestand die Absicht von SNS darin, die Routen im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen effizienter zu betreiben als Siremar (später Siremar SV) und damit einen Gewinn zu erzielen. (536) Der Tätigkeitsbereich, d. h. die Erbringung von Seeverkehrsdiensten zu und zwischen bestimmten sizilianischen Inseln im Rahmen bestimmter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Hinblick auf Frequenz, Fahrpreise und Merkmale der Schiffe, war im Wesentlichen unverändert geblieben. (537) Was die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens anbelangt, so stellt die Kommission fest, dass SNS zwar dieselben oder sehr ähnliche Routen und Frequenzen wie Siremar anbietet, dies aber die logische Folge der anhaltenden Notwendigkeit ist, echte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu erbringen, wie sie im neuen Vertrag festgelegt sind. Mit anderen Worten sollte die Kontinuität der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse nicht mit der wirtschaftlichen Kontinuität nach dem Beihilferecht verwechselt und vermengt werden. Tatsächlich ist die Kommission der Auffassung, dass Italien den Umfang der von SNS erbrachten öffentlichen Dienstleistungen nicht willkürlich hätte ändern können, ohne den eigentlichen Zweck des neuen Vertrags, d. h. i) die territoriale Anbindung der Inseln an das Festland sicherzustellen und ii) zur wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Inseln beizutragen, zu beeinträchtigen. (538) Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass die Bedingungen für die laufende Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch SNS deutlich anders gestaltet sind, als die bis einschließlich 2009 geltenden Bedingungen. Die Höhe des Ausgleichs wird unter Anwendung eines anderen Mechanismus bestimmt, wodurch der Betreiber effizienter wirtschaften muss. Da es außerdem keine Garantie für eine vollständige Kostendeckung gibt und die Höhe der nominalen Ausgleichsleistung für mehrere Jahre festgeschrieben ist (d. h., dass sie de facto sinkt), hatte SNS keine andere Wahl, als die von Siremar verfolgte Geschäftsstrategie vollständig zu überarbeiten. Siremar hatte in seiner langen Geschichte innerhalb der Tirrenia-Gruppe durchgehend als öffentlicher Dienstleister ohne jegliche Strategie zur Erzielung einer nachhaltigen Rentabilität gearbeitet, und Siremar SV hatte lediglich eine geordnete Abwicklung des Unternehmens zum Ziel bei gleichzeitiger Sicherstellung der Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen bis zur Übertragung des Eigentums auf CdI und später auf SNS im Anschluss an das Ausschreibungsverfahren. (539) Die Kommission stellt fest, dass SNS in seinem ersten Geschäftsplan für den Zeitraum von 2011 bis 2022, der im Mai 2011 erstellt wurde, folgende Ziele festgelegt hatte: Steigerung der Effizienz der Flotte hinsichtlich Wartung, Versicherung und Treibstoffkosten, Verbesserung des Verkaufs über das Internet, Einsparung von Arbeitskosten durch neue Arbeitsverträge und Senkung von Kosten durch den Abschluss neuer Verträge mit Lieferanten. In seinem zweiten Geschäftsplan für den Zeitraum von 2016 bis 2027, der im Februar 2016 erstellt wurde, aktualisierte SNS seine Finanzprognosen und Annahmen auf der Grundlage der Daten von CdI, änderte die Zuweisung bestimmter Schiffe zu den verschiedenen Routen, insbesondere bei reinen Passagierdiensten, und passte bestimmte Annahmen hinsichtlich Personalkosten und Abschreibungen an (192). Schließlich unterteilte SNS seine Geschäftstätigkeit ab dem 1. September 2016 in Fährdienste und reine Passagierdienste, wies diese Dienste Caronte & Tourist bzw. Liberty Lines zu und nahm eine anteilige Übertragung seiner Vermögenswerte vor. Die Kommission stellt fest, dass dies einen wesentlichen Unterschied bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen zwischen SNS und Siremar SV darstellt. (540) Demnach erfüllte SNS seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf der Grundlage seiner eigenen Geschäftsstrategie zu anderen Betriebsbedingungen als Siremar SV. In der Tat verlangten die italienischen Behörden von SNS weder ein bestimmtes Geschäftsmodell noch die Aufrechterhaltung eines bestimmten Portfolios an Tätigkeiten, der über die im neuen Vertrag festgelegten Tätigkeiten hinausgeht, noch die Übernahme bestimmter Vermögenswerte oder Mitarbeiter, die nicht untrennbar mit der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Sinne des neuen Vertrags verbunden waren. In dieser Hinsicht stand (und steht) es SNS frei, die Art und Weise der Unternehmensführung nach eigenem Ermessen zu ändern. (541) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Routen und Frequenzen an sich zwar zwangsläufig ähnlich sind, da sie einen ähnlichen Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen befriedigen, die Bedingungen für ihre Erfüllung und die dahinterstehende Geschäftsstrategie sich jedoch unterscheiden. Tatsächlich war diese de facto bestehende Ähnlichkeit der durchgeführten Tätigkeiten auf die besonderen Umstände der Sache zurückzuführen und wurde durch die andersartigen finanziellen Bestimmungen für die Tätigkeiten von SNS abgemildert. Was die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion betrifft, so ist die Kommission insgesamt der Auffassung, dass es gewisse Anzeichen für eine wirtschaftliche Kontinuität in dieser Sache gibt. 11.6.   Schlussfolgerung zur wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Siremar SV und SNS (542) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass der Übertragungspreis, der Zeitpunkt der Übertragung und die Identität der Eigentümer keinen Hinweis auf eine wirtschaftliche Kontinuität liefern. Auch wenn der Gegenstand der Transaktion und ihre ökonomische Folgerichtigkeit einige Elemente enthalten, die auf eine mögliche wirtschaftliche Kontinuität hindeuten, stellt die Kommission in Bezug auf diese Kriterien fest, dass sich jedes Element einer potenziellen Kontinuität durch die besonderen Umstände dieser Transaktion bedingt, d. h. die Bündelung der Übertragung der Vermögenswerte und des öffentlichen Dienstleistungsauftrags in einem einzigen Verfahren, den Umfang der Transaktion und das allgemein geltende Arbeitsrecht. Insbesondere gibt es keine Hinweise auf eine versuchte Umgehung einer Rückzahlungspflicht. Vor diesem Hintergrund gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass unter dem Strich keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen Siremar und SNS besteht. Dies bedeutet auch, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung der rechtswidrigen und unvereinbaren staatlichen Beihilfen, die Siremar gewährt wurden, nicht auf SNS ausgeweitet wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Ausgleichsleistungen und der Liegeplatzvorrang, die Siremar für die Erbringung von Seeverkehrsdiensten im Rahmen des ursprünglichen Vertrags innerhalb des verlängerten Zeitraums vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juli 2012 gewährt wurden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Mit Ausnahme der staatlichen Beihilfen für den Betrieb der Routen D1 (Trapani — Pantelleria), D4 (Porto Empedocle — Linosa — Lampedusa), D5 (Palermo — Ustica) und ALD/1 (Palermo — Ustica) wurde die Beihilfe von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt. (2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 (1)   Die Verlängerung der Rettungsbeihilfe vom 28. August 2011 bis zum 18. September 2012 stellt eine staatliche Beihilfe zugunsten von Siremar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt. (2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Beihilfe — in Höhe von 15 121 838,33 EUR — ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 3 (1)   Die Befreiung von indirekten Abgaben im Zusammenhang mit der Übertragung der Siremar-Sparte auf SNS stellt eine staatliche Beihilfe für Siremar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt. (2)   Die Tatsache, dass SNS gemäß dem Gesetz von 2010 eine feste Gebühr für die Eintragung des Vertrags über den Erwerb der Siremar-Sparte anstelle der nach nationalem Recht üblicherweise zu entrichtenden Gebühr gezahlt hat, stellt eine staatliche Beihilfe für SNS im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt. (3)   Die Befreiung von der Körperschaftssteuer auf die Erlöse aus dem Verkauf der Siremar-Sparte an SNS stellt eine staatliche Beihilfe für Siremar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt. (4)   Die in Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten staatlichen Beihilfen sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (5)   Zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses hat Italien die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Beihilfe noch nicht ausgezahlt. Artikel 4 (1)   Die Vergabe des mit der Siremar-Sparte und dem Liegeplatzvorrang gebündelten neuen Vertrags an SNS für den Zeitraum vom 11. April 2016 bis zum 11. April 2028 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. (2)   Die nach dem Gesetz von 2010 vorgesehene Möglichkeit, Mittel des Fondo Aree Sottoutilizzate zur Deckung des laufenden Liquiditätsbedarfs einzusetzen, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. (3)   Die im Gesetz von 2010 vorgesehene Möglichkeit, die für die Nachrüstung und Modernisierung der Flotte bereits zugesagten finanziellen Mittel vorübergehend zur Deckung eines dringenden Liquiditätsbedarfs zu verwenden, wurde von Siremar nicht in Anspruch genommen. Sie stellt daher keine staatliche Beihilfe für Siremar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 5 (1)   Italien fordert die in den Artikeln 2 und 3 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, soweit sie bereits ausgezahlt wurden, von den Empfängern zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.