Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/448 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien durchfgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Siremar und seinem Erwerber Società Navigazione Siciliana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0448. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g für den Betrieb der Routen D1, ALD/1, D4 und D5 während des Verlängerungszeitraums ebenfalls mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung gemäß der DAWI-Entscheidung von 2005 befreit sind. 8.3.2.   Rechtswidrige Verlängerung der Rettungsbeihilfe für Siremar (491) Auf der Grundlage der Entscheidung von 2010 war die Rettungsbeihilfe für Siremar, soweit sie sich auf den am 28. August 2011 auslaufenden Zeitraum von sechs Monaten beschränkte, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 war Italien jedoch verpflichtet, der Kommission innerhalb von sechs Monaten entweder i) den Nachweis der vollständigen Rückzahlung des Darlehens und/oder der Beendigung der Bürgschaft oder ii) einen Umstrukturierungsplan (oder Liquidationsplan) zu übermitteln. (492) Die Bürgschaft wurde am 11. Juli 2011 abgerufen, doch zahlte Siremar dem Staat den gesamten geschuldeten Betrag erst am 18. September 2012 zurück (siehe Erwägungsgrund 65). Daher konnte Italien nicht nachweisen, dass innerhalb des am 28. August 2011 ablaufenden Zeitraums von sechs Monaten das Darlehen vollständig zurückgezahlt und/oder die Bürgschaft beendet wurde. (493) Den von Italien im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Informationen zufolge (siehe Abschnitt 4.2) sei ein Liquidationsplan für Siremar vor Ablauf der in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 festgelegten Sechsmonatsfrist auf der Website von Siremar SV verfügbar gewesen. Des Weiteren brachte Italien vor, dass es die Kommission jederzeit über den Fortgang des Privatisierungsverfahrens der Siremar-Sparte auf dem Laufenden gehalten habe. (494) Die Informationen in der Akte der Kommission bestätigen, dass die italienischen Behörden die Kommission tatsächlich über die damals laufende Privatisierung der Siremar-Sparte informierten. Darüber hinaus bestätigte Italien auch Siremars Absicht, die Rettungsbeihilfe vor Ablauf der Sechsmonatsfrist aus den Erlösen aus der Privatisierung zurückzuzahlen. Allerdings hatten die italienischen Behörden der Kommission keinen förmlichen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan vorgelegt. Die Kommission besaß zu jenem Zeitpunkt keine Kenntnis davon, dass auf der Website von Siremar SV ein Liquidationsplan veröffentlicht worden war. Zudem kann die Tatsache, dass die Kommission über das Privatisierungsverfahren der Siremar-Sparte informiert wurde, die förmliche Vorlage eines Liquidationsplans nicht ersetzen. Insbesondere muss der Kommission die Möglichkeit gegeben werden, zu beurteilen, ob der Liquidationsplan im Einklang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 steht, weshalb er von Italien hätte förmlich vorgelegt werden müssen. (495) Ferner stellt die Kommission fest, dass sie in ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2011 Italien ersucht hatte, die Einhaltung der Anforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 und der Entscheidung von 2010 zu bestätigen. Am 28. November 2011 sandte die Kommission ein Erinnerungsschreiben an Italien, auf das die italienischen Behörden am 12. Dezember 2011 antworteten. Daher hatte Italien, soweit es die Kommission angeht, bis zum letztgenannten Zeitpunkt (und damit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist) weder i) einen Nachweis über die vollständige Rückzahlung des Darlehens und/oder die Beendigung der Bürgschaft noch ii) einen Umstrukturierungsplan (oder Liquidationsplan) vorgelegt. (496) In seiner Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 5. Oktober 2011 bestätigte Italien, dass für Siremar eine Rückzahlung der Rettungsbeihilfe vor dem 28. August 2011 nach dem Verkauf der Tirrenia-Sparte beabsichtigt gewesen sei, sich das Verfahren zur Privatisierung der Tirrenia-Sparte jedoch aufgrund der Notwendigkeit, eine Genehmigung der Fusion durch die Kommission einzuholen, verzögert habe. Da der Erlös aus der Privatisierung der Tirrenia-Sparte für die Rückzahlung an den Staat notwendig gewesen sei, habe diese Rückzahlung nicht vor Ablauf der Frist am 28. August 2011 erfolgen können. Die Kommission weist darauf hin, dass sich die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2011 in keiner Weise auf den nach ihren späteren Angaben bereits vor dem 28. August 2011 öffentlich zugänglichen Liquidationsplan von Siremar bezogen hatten. Stattdessen hatte Italien lediglich versucht zu erklären, warum die Rückzahlung nicht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erfolgen könne. Hätten die italienischen Behörden der Kommission jedoch vor dem 28. August 2011 einen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan vorgelegt, hätten sie solche Erklärungen nicht abgeben müssen. Die Kommission wertet dies als weiteren Beleg dafür, dass Italien innerhalb der geforderten Sechsmonatsfrist keinen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan vorgelegt hat. (497) Auch wenn der Kommission das Privatisierungsverfahren bekannt war, ist Italien angesichts der vorstehenden Ausführungen der in der Entscheidung von 2010 vorgesehenen Verpflichtung, der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe einen Umstrukturierungsplan (oder Liquidationsplan) zu übermitteln, nicht nachgekommen. Infolgedessen muss die Rettungsbeihilfe ab dem Ablauf der Sechsmonatsfrist am 28. August 2011 als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe betrachtet werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die rechtswidrig verlängerte Rettungsbeihilfe auch aus anderen Gründen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten kann, da sie weder die einschlägigen Bedingungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien noch die des DAWI-Rahmens von 2011 erfüllt (177). (498) Die Kommission stellt in der vorliegenden Sache fest, dass die rechtswidrig verlängerte Rettungsbeihilfe nicht für eine echte und genau abgesteckte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt wurde, wie in Randnummer 12 des DAWI-Rahmens von 2011 gefordert. Siremar erhielt bereits einen Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen auf der Grundlage des ursprünglichen (verlängerten) Vertrags, während die Rettungsbeihilfe als befristete Maßnahme und nicht als Ausgleichsleistung für DAWI angemeldet und genehmigt wurde. Aus diesem Grund kann diese Maßnahme nach dem DAWI-Rahmen von 2011 nicht als vereinbar gelten. (499) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass Siremar SV bereits am 18. September 2012 einen Betrag in Höhe von 15 511 529,35 EUR zurückzahlte. Diese Zahlung überstieg den Betrag von 15 121 838,33 EUR (178), der dem Staat zum 11. Juli 2011 geschuldet wurde. Da die rechtswidrig verlängerte Rettungsbeihilfe jedoch für unvereinbar befunden wurde, muss die Rückzahlung mindestens auch die gesetzlichen Rückforderungszinsen enthalten. Sollten die von Siremar SV bereits gezahlten Zinsen nicht ausreichen, müsste der verbleibende Zinsbetrag noch zurückgefordert werden. 8.3.3.   Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Privatisierungsverfahren (500) Die Kommission hat vorstehend den Schluss gezogen (siehe Erwägungsgründe 419 bis 430), dass die mit dem Gesetz von 2010 Siremar gewährte Befreiung von der Körperschaftssteuer auf die Erlöse aus dem Verkauf der Siremar-Sparte und die Siremar und SNS gewährte Befreiung von den indirekten Abgaben im Zusammenhang mit der Übertragung dieser Sparte staatliche Beihilfen zugunsten von Siremar und SNS darstellen. (501) In beiden Fällen entspricht die Beihilfe der Differenz zwischen den für solche Transaktionen üblicherweise fälligen Abgaben und den tatsächlich entrichteten Abgaben. Die Vereinbarkeit dieser staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt ist daher im Hinblick auf die in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV und Artikel 106 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Ausnahmen zu prüfen. (502) Erstens ist die Kommission der Auffassung, dass keine dieser Befreiungen auf der Grundlage einer der in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten kann. (503) Zweitens stellt die Kommission fest, dass es sich bei diesen Abgabenbefreiungen beim Verkauf der Siremar-Sparte um einmalige Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Übertragung von Vermögenswerten handelt, die Teil der umfassenderen Umstrukturierung und Privatisierung der Tirrenia-Gruppe war. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese Beihilfe nicht untrennbar mit den von Siremar und später SNS erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbunden ist und daher nicht nach derselben Vereinbarkeitsgrundlage beurteilt werden sollte. Tatsächlich beziehen sich diese Befreiungen nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß ihrer Definition im ursprünglichen oder im neuen Vertrag (179). Daher können die in Artikel 106 Absatz 2 AEUV festgelegten Vereinbarkeitsgründe nicht geltend gemacht werden. (504) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Siremar und SNS gewährten Abgabenbefreiungen Betriebsbeihilfen darstellen, welche die Kosten verringern, die Siremar SV und SNS andernfalls aus Eigenmitteln hätten bestreiten müssen, und daher mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind (180). 8.3.4.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfen (505) Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung stellt die Kommission Folgendes fest: — Die Siremar gewährten Ausgleichsleistungen und der Liegeplatzvorrang für die Bedienung der Seeverkehrsrouten im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 1. August 2012 sind nach Artikel 106 AEUV, dem DAWI-Rahmen von 2011 und für vier in drei Bündeln zusammengefassten Routen auch nach der DAWI-Entscheidung von 2005 mit dem Binnenmarkt vereinbar. — Die Rettungsbeihilfe für Siremar wurde vom 28. August 2011 bis zum 18. September 2012 (dem Zeitpunkt der Rückzahlung) rechtswidrig verlängert und ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. — Siremars Befreiung von indirekten Abgaben für Vorgänge und Handlungen im Zusammenhang mit der Übertragung der Siremar-Sparte auf SNS und von der Körperschaftssteuer auf die Erlöse aus dieser Übertragung stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfe für Siremar dar. — Die Tatsache, dass SNS gemäß dem Gesetz von 2010 eine feste Gebühr für die Eintragung des Vertrags über den Erwerb der Siremar-Sparte anstelle der nach nationalem Recht üblicherweise zu entrichtenden Gebühr gezahlt hat, stellt eine unvereinbare Betriebsbeihilfe zugunsten von SNS dar. 8.4.   Erwiderungen in Bezug auf die Eingaben von CdI (506) Wie vorstehend beschrieben (siehe Abschnitt 6), übermittelte CdI der Kommission drei Eingaben. Diese Eingaben wurden nach Ablauf der Fristen für Stellungnahmen Beteiligter zu den Beschlüssen von 2011 und 2012 eingereicht. (507) Die Kommission trifft hinsichtlich der von CdI in seinen Eingaben vorgebrachten Argumente folgende Feststellungen: — In Bezug auf die Angaben zu den Routen, die CdI zwischen dem 1. August 2012 und dem 31. Dezember 2012 bediente, bestätigt die Kommission, dass sie diese Informationen bei ihrer Bewertung berücksichtigt hat. — In Bezug auf den Verkauf der Siremar-Sparte, einschließlich der Frage, ob der Verkauf zum Marktpreis erfolgte, stellt die Kommission fest, dass die italienischen Behörden und CdI zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses sowohl den ursprünglichen Kaufvertrag als auch den neuen Vertrag bereits aufgehoben hatten und dass dieser Vertrag in Bündelung mit der Siremar-Sparte letztlich an SNS vergeben worden war. Wie in Erwägungsgrund 295 dargelegt, wäre es aus Gründen der Logik unmöglich, die Untersuchung über die ursprüngliche Vergabe des mit der Siremar-Sparte gebündelten neuen Vertrags an CdI für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 10. April 2016 abzuschließen. Daher wird sich die Kommission nicht zu den Eingaben von CdI im Zusammenhang mit der Privatisierung der Siremar-Sparte äußern. — In Bezug auf die in mehreren Schreiben von CdI enthaltene implizite Behauptung, dass die ihm mit dem neuen Vertrag für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 10. April 2016 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen echte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellten, kam die Kommission in Erwägungsgrund 351 zu dem Schluss, dass diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, wie sie SNS übertragen wurden, eine echte Nutzernachfrage befriedigen, einem tatsächlichen Marktversagen entgegenwirken und als Ansatz der geringsten Beeinträchtigung angesehen werden können. Die Kommission stellt jedoch fest, dass der neue Vertrag zwischen Italien und CdI aufgehoben wurde und die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen letztlich SNS übertragen wurden; somit ist es aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht möglich, getrennt zu beurteilen, ob die CdI mit dem neuen Vertrag auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen. Daher wird sich die Kommission nicht zu den Eingaben von CdI in dieser Frage äußern. — Im Hinblick auf die Rückbürgschaft und die Kapitalerhöhung ist die Kommission in den Erwägungsgründen 408 und 413 zu dem Schluss gelangt, dass die Untersuchung dieser Maßnahmen gegenstandslos geworden ist. Daher wird sich die Kommission nicht zu den Eingaben von CdI hinsichtlich dieser Maßnahmen äußern. — Was die wirtschaftliche Diskontinuität zwischen Siremar SV und CdI anbelangt, stellt die Kommission fest, dass es aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht erforderlich ist, das Vorliegen einer möglichen wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Siremar SV und CdI getrennt zu beurteilen, da die Siremar-Sparte und der neue Vertrag letztlich an SNS vergeben wurden. Vielmehr wird die Kommission in Abschnitt 11 das Vorliegen einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Siremar SV und SNS prüfen (181). Als zusätzliches Argument weist die Kommission ferner darauf hin, dass sich CdI derzeit in Liquidation befindet und inaktiv ist. Daher wäre die Untersuchung von CdI gewährten Beihilfen in der vorliegenden Beihilfesache gegenstandslos. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass auch die Beurteilung einer möglichen wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Siremar SV und CdI gegenstandslos wäre. Daher wird sich die Kommission nicht zu den Eingaben von CdI hinsichtlich der wirtschaftlichen Diskontinuität zwischen Siremar SV und CdI äußern. 9.   SCHLUSSFOLGERUNG (508) Die Kommission stellt fest, dass Italien einige der untersuchten Beihilfemaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig umgesetzt hat. Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung entschied die Kommission, dass die Ausgleichsleistung für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, die Siremar im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags gewährt wurde, nach Artikel 106 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Da der Liegeplatzvorrang außerdem untrennbar mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch Siremar verbunden ist, ist diese Maßnahme nach Artikel 106 AEUV ebenfalls mit dem Binnenmarkt vereinbar. Für vier der 20 betroffenen Routen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen war Italien von der nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV geltenden Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung befreit, da die Ausgleichsleistung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und der Liegeplatzvorrang, die Siremar für den Betrieb dieser vier Routen gewährt wurden, mit der DAWI-Entscheidung von 2005 in Einklang standen. (509) Allerdings ist die Rettungsbeihilfe für Siremar, die vom 28. August 2011 bis zum 18. September 2012 rechtswidrig verlängert wurde, mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Schließlich stellt auch die Siremar und SNS gewährte Befreiung von indirekten Abgaben für Vorgänge und Handlungen im Zusammenhang mit der Übertragung der Siremar-Sparte sowie die Siremar gewährte Befreiung von der Körperschaftssteuer auf die Erlöse aus dem Verkauf der Siremar-Sparte eine Betriebsbeihilfe für Siremar und SNS dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. (510) Dieser Beschluss betrifft keine anderen Fragen, die unter die Beschlüsse von 2011 und 2012 fallen oder die der Kommission im Zuge des im Rahmen dieser Beschlüsse eingeleiteten Prüfverfahrens durch Beteiligte zur Kenntnis gebracht wurden, noch greift er etwaigen diesbezüglichen Entscheidungen vor. 10.   RÜCKFORDERUNG (511) Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat, befugt zu beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat sie umzugestalten oder aufzuheben hat (182). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union dient die einem Mitgliedstaat durch einen Beschluss der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage (183). (512) Der Gerichtshof der Europäischen Union urteilte in diesem Zusammenhang, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Binnenmarkt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (184). (513) An diese Rechtsprechung anknüpfend, heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (185): „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (514) Da die in Rede stehenden Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurden und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen zu betrachten sind, müssen diese Beihilfen zurückgefordert werden, um die Lage wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Binnenmarkt bestanden hat. Der Rückforderungszeitraum erstreckt sich von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Auf den zurückzufordernden Betrag werden bis zur tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben. (515) In der vorliegenden Sache befindet sich der Beihilfeempfänger, Siremar SV, bereits in einem Insolvenzverfahren. Daher kann eine tatsächliche Rückforderung dadurch erfolgen, dass die Forderung, die der zurückzufordernden Beihilfe entspricht, in die Insolvenztabelle eingetragen wird (186). In diesem Fall muss nach Eintragung der Forderung i) der Gesamtbetrag der Beihilfe wiedererlangt werden oder, wenn das nicht erreicht werden kann, ii) das Unternehmen abgewickelt werden und endgültig seine Tätigkeiten einstellen. (516) Die Siremar SV und SNS gewährten unvereinbaren staatlichen Beihilfen, die in Erwägungsgrund 505 aufgeführt sind, müssen, soweit sie ausgezahlt wurden, an Italien zurückgezahlt werden. Im Einzelnen werden die zurückzufordernden Beihilfen wie folgt festgelegt: a) Nennbetrag der Rettungsbeihilfe, d. h. 15 121 838,33 EUR, zuzüglich Rückforderungszinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der beiden Darlehenstranchen und ab dem Zeitpunkt des Abrufs der staatlichen Bürgschaft durch BIIS (d. h. ab dem 28. Februar 2011 für die erste Tranche in Höhe von 12 000 000 EUR, ab dem 23. März 2011 für die zweite Tranche in Höhe von 3 000 000 EUR und ab dem 11. Juli 2011 für den Betrag über 121 838,33 EUR) bis zur vollständigen Rückzahlung. Die Kommission weist darauf hin, dass der Nennbetrag der Beihilfe und ein Teil der Rückforderungszinsen von Siremar SV bereits zurückgezahlt wurden. b) Soweit die indirekten Abgaben für Vorgänge und Handlungen im Zusammenhang mit der Übertragung der Siremar-Sparte vom Verkäufer (d. h. Siremar SV) zu entrichten sind, entspricht der Nennbetrag der Beihilfe den für diese Art von Transaktionen üblicherweise zu entrichtenden Abgaben. Von Italien ist außerdem die Differenz zwischen der von SNS für die Eintragung des Vertrags über den Erwerb der Siremar-Sparte gemäß dem Gesetz von 2010 gezahlten festen Gebühr und der nach nationalem Recht normalerweise zu zahlenden Gebühr zu berechnen. … Italien muss ferner eine Liste aller Dokumente vorlegen, für die effektiv eine Abgabenbefreiung erfolgte, sowie die Differenz zwischen den normalerweise von Siremar und SNS zu entrichtenden Abgaben und den tatsächlich entrichteten Abgaben berechnen. Zu diesen Beträgen sind Rückforderungszinsen hinzuzurechnen, die ab dem Datum der amtlichen Dokumente, für die eine Abgabenbefreiung gewährt wurde, bis zur vollständigen Rückzahlung aufgelaufen sind. (517) Darüber hinaus darf Italien die Erlöse aus dem Verkauf der Siremar-Sparte nicht von der von Siremar SV zu entrichtenden Körperschaftssteuer befreien. 11.   WIRTSCHAFTLICHE KONTINUITÄT (518) Bei einem Verkauf oder einer Übertragung des Unternehmens, das eine rechtswidrige und unvereinbare staatliche Beihilfe erhalten hat, kann die Verpflichtung zur Rückzahlung auf andere Unternehmen ausgedehnt werden, auf die die Anteile oder Geschäfte des Begünstigten übertragen wurden (187). Im Falle eines Anteilskaufs, bei dem der Begünstigte weiterhin existiert und auf dem Markt aktiv ist und lediglich den Eigentümer gewechselt hat, verbleibt die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe beim Begünstigten. Im Falle eines Asset Deals, bei dem ein anderes Unternehmen das Geschäft mit einigen oder allen Vermögenswerten des ursprünglichen Begünstigten fortführt, sollte dieses andere Unternehmen als Begünstigter der staatlichen Beihilfe angesehen werden, sofern die Übertragungs- oder Verkaufsstruktur den Schluss zulässt, dass eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den beiden Unternehmen besteht. (519) Kann hingegen nachgewiesen werden, dass der Vorteil der rechtswidrigen Beihilfe trotz der Übertragung eines Teils oder der Gesamtheit der Vermögenswerte beim ursprünglichen Empfänger verbleibt und das erwerbende Unternehmen eine wesentlich andere Tätigkeit ausübt, so verbleibt die Rückzahlungsverpflichtung beim ursprünglichen Empfänger der Beihilfe. Nach der Rechtsprechung können bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Kontinuität besteht, folgende Faktoren berücksichtigt werden: der Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), der Übertragungspreis, die Identität der Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, der Zeitpunkt der Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, nach Verfahrenseinleitung oder nach der abschließenden Entscheidung) und die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion (188). (520) Nach derselben Rechtsprechung können die genannten Faktoren je nach den Besonderheiten der vorliegenden Sache in unterschiedlichem Umfang berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, alle vorstehend genannten Faktoren zu berücksichtigen, was durch den Gebrauch der Wendung „berücksichtigt werden können“ (189) belegt wird, und dass es keine Hierarchie zwischen diesen Faktoren gibt. In der vorliegenden Sache ist die Kommission insbesondere der Auffassung, dass bei der Bewertung der wirtschaftlichen Kontinuität die Besonderheit der Transaktion zwischen Siremar SV und SNS berücksichtigt werden sollte, bei der es um die Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens im Wege eines Ausschreibungsverfahrens für die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags mit einer Laufzeit von zwölf Jahren in Verbindung mit den für den Betrieb der in diesem Vertrag festgelegten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlichen Vermögenswerten ging. Bis heute besteht Siremar SV weiterhin als eigenständiges Unternehmen, übt aber keine Geschäftstätigkeit aus und befindet sich weiterhin in einem Insolvenzverfahren, dessen Hauptzweck darin besteht, seine Gläubiger zu befriedigen und die Liquidation abzuschließen. (521) Um festzustellen, ob eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen Sire

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.