Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/448 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien durchfgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Siremar und seinem Erwerber Società Navigazione Siciliana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0448. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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istung auf der Grundlage der dabei entstandenen tatsächlichen Kosten und Einnahmen gewährt wird, und es war eine Auszahlung des Ausgleichs in Raten vorgesehen. Auf diese Weise konnte eine Überkompensation leicht erkannt und vermieden werden. Gegebenenfalls konnte der Staat eine entstandene Überkompensation von Siremar zurückfordern. (463) Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass in Einhaltung des DAWI-Rahmens von 2011 für den Zeitraum der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags die Betrauungsakten eine klare Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie Angaben zur Dauer, dem Unternehmen und dem betreffenden Gebiet, den Parametern für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen und den Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation enthielten. 8.3.1.4.   Dauer des Betrauungszeitraums (464) Randnummer 17 des DAWI-Rahmens von 2011 besagt: „Die Dauer des Betrauungszeitraums sollte durch Verweis auf objektive Kriterien wie etwa die Notwendigkeit einer Amortisierung nicht übertragbaren festen Sachanlagevermögens begründet werden. Die Dauer des Betrauungszeitraums darf jedoch den Zeitraum grundsätzlich nicht überschreiten, der für die Abschreibung der Vermögenswerte, die für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse am wichtigsten sind, erforderlich ist.“ (465) Italien brachte vor, dass die Dauer der Verlängerung dem Zeitraum entspreche, der für die Abschreibung der für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingesetzten wichtigsten Vermögenswerte, d. h. Siremars Schiffe, erforderlich sei. Im Einzelnen beträgt die Gesamtlaufzeit des ursprünglichen Vertrags in der verlängerten Form etwas mehr als 23,5 Jahre. Die von Siremar für den Betrieb des öffentlichen Dienstes eingesetzten Schiffe haben eine Nutzungsdauer (172) von 30 Jahren (für Motorfähren) bzw. 20 Jahren (für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge) und werden über diesen Zeitraum abgeschrieben. Darüber hinaus ergab die im Zusammenhang mit der Privatisierung der Sparte vorgenommene Bewertung des Sachverständigen, dass die Schiffe relativ alt waren und der Erbringung lokaler Dienstleistungen auf dem Mittelmeer dienten. Daher waren sie nicht leicht übertragbar, was grundsätzlich einen langen Betrauungszeitraum rechtfertigt. Außerdem erinnerte Italien daran, dass die Verlängerung vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juli 2012 notwendig gewesen sei, um die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen bis zum Abschluss der Privatisierung zu gewährleisten. (466) Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Dauer des Betrauungszeitraums hinreichend gerechtfertigt ist und daher Randnummer 17 des DAWI-Rahmens von 2011 eingehalten wird. 8.3.1.5.   Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG und getrennte Buchführung (467) Nach Randnummer 18 des DAWI-Rahmens von 2011 ist die „Beihilfe nur dann nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen, soweit erforderlich, die Bestimmungen der Richtlinie 2006/111/EG (173) [über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen] einhält.“ (468) Darüber hinaus sieht Randnummer 44 des DAWI-Rahmens von 2011 Folgendes vor: „Übt ein Unternehmen auch Tätigkeiten aus, bei denen es sich nicht um die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, müssen in dessen Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von allen anderen Tätigkeiten im Einklang mit den in Randnummer 31 dargelegten Grundsätzen getrennt ausgewiesen werden.“ (469) Die Kommission stellt fest, dass die Einhaltung der beiden Randnummern des DAWI-Rahmens von 2011 eine korrekte getrennte Buchführung des mit der Erbringung der Dienstleistung betrauten Unternehmens erfordert. Im Hinblick auf diesen Punkt erinnerte Italien daran, dass Siremar nach Artikel 2 der Entscheidung von 2004 ab dem 1. Januar 2004 für jede Route getrennte Bücher zu führen hatte. Im Zusammenhang mit den Entscheidungen von 2001 und 2004 und auf Ersuchen der Kommission hatte PriceWaterhouseCoopers (im Folgenden „PWC“) eine Studie erstellt, in der die analytische Buchführung von Siremar für den Zeitraum 1992–1999 wiedergegeben wurde; diese wurde von den italienischen Behörden durch Angaben für die Jahre 2000 und 2001 ergänzt. Diesbezüglich bestätigte PWC in seiner Stellungnahme, dass die zur Erstellung der Buchführung angewandte Methodik angemessen war und der geltenden Buchführungspraxis entsprach. Nach Angaben Italiens hat Siremar seine analytische Buchführung weiterhin auf dieser Grundlage erstellt und damit den Vorgaben in der Entscheidung von 2004 entsprochen. Für den untersuchten Zeitraum hat Italien auch die Routenabrechnungen von Siremar für die Jahre 2009 und 2010 als Nachweis vorgelegt. (470) Der Sonderverwalter hatte für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juli 2012 keine solchen Abrechnungen erstellt. Italien bestätigte jedoch, dass Siremar während des Verlängerungszeitraums keine Tätigkeiten ausgeführt habe, die außerhalb seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen lagen. Daher sei jegliche Quersubventionierung ausgeschlossen. Darüber hinaus legte der Sonderverwalter dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 2011 und 2012 vierteljährliche Finanzberichte vor. Diese Finanzberichte sind auf der Website von Siremar SV verfügbar und zeigen, dass die Betriebsergebnisse zwischen September 2010 und Juni 2012 negativ waren (ein Verlust von insgesamt 0,7 Mio. EUR). Außerdem hatten sich diese Verluste bis September 2012 auf 4,8 Mio. EUR erhöht. Die Kommission ist der Auffassung, dass dies ein starkes Indiz dafür ist, dass Siremar SV im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juli 2012, als keine Routenabrechnungen erstellt wurden, keine Überkompensation erhalten hat (siehe auch Abschnitt 8.3.1.6). Die Kommission stellt fest, dass die beiden Hauptziele der getrennten Buchführung, d. h. die Vermeidung von Überkompensation und Quersubventionierung, somit auch für diesen Zeitraum erfüllt sind. (471) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Privatisierung, die von der Sonderverwaltung unter Gewährleistung der Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen durchgeführt wurde, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die in den Randnummern 18 und 44 des DAWI-Rahmens von 2011 festgelegten Anforderungen erfüllt sind. 8.3.1.6.   Höhe der Ausgleichsleistung (472) Randnummer 21 des DAWI-Rahmens von 2011 besagt Folgendes: „Die Höhe der Ausgleichsleistung darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken.“ (473) Da in der vorliegenden Sache zumindest ein Teil der Ausgleichsleistungen eine rechtswidrige Beihilfe darstellt, die vor dem Inkrafttreten des DAWI-Rahmens von 2011 gewährt wurde (174), sieht Randnummer 69 des Rahmens ausdrücklich vor, dass für die Beurteilung der staatlichen Beihilfe die Net-avoided-cost-Methode (Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten) nicht erforderlich ist. Stattdessen können andere Methoden wie die Kostenallokationsmethode verwendet werden. Nach der letztgenannten Methode würden die Nettokosten als Differenz zwischen den Kosten und den Einnahmen aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, wie im Betrauungsakt festgelegt und geschätzt, berechnet. In den Randnummern 28 bis 38 des DAWI-Rahmens von 2011 wird die Anwendung dieser Methode ausführlicher beschrieben. (474) In ihren Beschlüssen von 2011 und 2012 konnte die Kommission nicht feststellen, ob die Höhe der Ausgleichsleistung verhältnismäßig war, da sie nach wie vor Zweifel an der Einstufung einiger der Siremar übertragenen öffentlichen Dienstleistungen als echte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hatte. Auf diese Zweifel wurde in Abschnitt 8.3.1.2 eingegangen. (475) Die Kommission hatte jedoch auch Bedenken hinsichtlich der Risikoprämie von 6,5 % geäußert, die ab 2010 zur Anwendung kam. Insbesondere bezweifelte die Kommission, dass diese Prämie ein angemessenes Risikoniveau widerspiegelt, da Siremar dem ersten Anschein nach offenbar nicht die Risiken trug, die sich normalerweise bei der Erbringung solcher Dienstleistungen ergeben. Die Kommission erinnert daran, dass sie im Beschluss von 2011 den vorläufigen Standpunkt vertrat, dass Siremar möglicherweise nur für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags ab 2010 überkompensiert wurde. Das bedeutet, dass die Kommission nicht nachträglich prüfen muss, ob für das Jahr 2009 (175) eine Überkompensation vorlag. (476) Daher wird die Kommission im Einklang mit Randnummer 47 des DAWI-Rahmens von 2011 prüfen, ob im gesamten Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. Juli 2012 eine Überkompensation vorlag. Im Hinblick auf diesen Zeitraum stellt die Kommission Folgendes fest: — Erstens geht aus dem von der Sonderverwaltung im Mai 2011 erstellten Bericht über die Gründe für die Insolvenz von Tirrenia und Siremar hervor, dass sich die öffentliche Ausgleichsleistung für Siremar im Rahmen des ursprünglichen Vertrags vor 2010 auf durchschnittlich 70 Mio. EUR pro Jahr belief. Dies entsprach zwischen 70 % und 75 % des Umsatzes von Siremar in diesem Zeitraum. Daher war Siremar bei seiner Tätigkeit fast vollständig auf die Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen angewiesen. Während Siremar zwischen 1999 und 2008 zunehmend auf öffentliche Ausgleichsleistungen angewiesen war, wäre ein auf 55,7 Mio. EUR begrenzter jährlicher Ausgleichsbetrag nicht ausreichend gewesen, damit Siremar seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hätte langfristig erfüllen können. Insbesondere wird in dem Bericht darauf hingewiesen, dass die bis einschließlich 2009 angewandte Methode zur Berechnung des öffentlichen Ausgleichs gemäß dem ursprünglichen Vertrag es Siremar stets ermöglicht hatte, alle seine Produktionsfaktoren (Kapital und Arbeitskraft) angemessen zu entlohnen, obwohl das Unternehmen durchschnittlich eine niedrige Eigenkapitalrendite erzielte. Allerdings war diese Methode ab 2010 nicht mehr anwendbar. Vielmehr wurde die in der CIPE-Richtlinie und im Gesetz von 2009 festgelegte neue Methode angewandt, in der eine Obergrenze vorgesehen war, die für Siremar deutlich unter der in den vorhergehenden zehn Jahren erhaltenen durchschnittlichen Ausgleichsleistung lag. — Zweitens geht aus den vorgelegten Unterlagen hervor, dass Siremar für das Jahr 2010 rund 66 Mio. EUR beantragt hatte, Italien aber nur eine Ausgleichszahlung in Höhe von 55,7 Mio. EUR bewilligte. Außerdem bedeutet dieser Betrag, dass die Ausgleichsleistung zwischen 2009 und 2010 um 17 % sank, als die neue Methode zur Berechnung der Ausgleichsleistung in Kombination mit einer festen Obergrenze in Kraft trat. Bei einem Vergleich der Zeiträume zwischen 2008 und 2009 sowie 2010 und 2011 ist der Unterschied noch deutlicher: Die Ausgleichsleistung ging in diesem Zeitraum um beachtliche 22 % zurück. — Drittens stellt die Kommission auf der Grundlage der von Siremar für 2010 erstellten Routenabrechnungen fest, dass Siremar 2010 ein positives Betriebsergebnis von rund 5,9 Mio. EUR verzeichnete. Italien stellte klar, dass dieser Betrag dem ROIC entsprochen habe, der sich aus der Anwendung eines Satzes von 7,6 % auf ein investiertes Kapital in Höhe von 77,5 Mio. EUR errechnete. Die Kommission stellt fest, dass das für 2010 angegebene investierte Kapital mehr als doppelt so hoch ist wie das von CdI und später SNS angegebene durchschnittliche pro Jahr investierte Kapital (siehe Fußnote 135) und dass der Satz höher ist als die in der CIPE-Richtlinie festgelegte Risikoprämie von 6,5 %, aber niedriger als der Satz, der sich aus der vollständigen Anwendung der CIPE-Methode ergibt (d. h. 8,87 %, siehe Erwägungsgrund 218). Wäre der Satz von 6,5 % angewandt worden, hätte sich ein ROIC von nur 5 Mio. EUR ergeben. Die Kommission stellt daher fest, dass Siremar für das Jahr 2010 eine Überkompensation in Höhe von rund 0,9 Mio. EUR erhalten hat. — Viertens wurden die Jahresabschlüsse für 2010, 2011 und 2012 nicht erstellt, nachdem Siremar im September 2010 unter Sonderverwaltung gestellt worden war (in diesem Fall ein Liquidationsverfahren). Gleiches gilt für die Routenabrechnungen für die Jahre 2011 und 2012. Dagegen erstellte die Sonderverwaltung entsprechend dem geltenden Recht vierteljährliche Berichte und übermittelte sie den nationalen Aufsichtsbehörden, d. h. dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung. Aus diesen Berichten geht hervor, dass die Betriebsergebnisse zwischen September 2010 und Juni 2012 negativ waren und der Verlust 0,7 Mio. EUR betrug. Bis September 2012, d. h. nach der Übertragung der Sparte auf CdI, hatten sich diese Betriebsverluste auf 4,8 Mio. EUR erhöht. Daher erlitt Siremar Verluste, als das Unternehmen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen weiterhin erfüllte, während das Verfahren für den Verkauf der Siremar-Sparte im Gange war. Die Kommission bedauert, dass für 2011 und das erste Halbjahr 2012 keine Routenabrechnungen erstellt wurden, allerdings hat Italien bestätigt, dass Siremar während der Verlängerung keine Dienstleistungen erbrachte, die außerhalb seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen lagen. Da die Finanzergebnisse für den Zeitraum von September 2010 bis September 2012 insgesamt negativ waren, deuten diese Unterlagen stark darauf hin, dass Siremar in der Zeit nach seiner Unterstellung unter Sonderverwaltung nicht überkompensiert wurde und die im Jahr 2010 erhaltene Überkompensation in den Folgejahren wieder verlor. (477) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Privatisierung der Siremar-Sparte und auf der Grundlage der von den italienischen Behörden übermittelten Informationen fest, dass die für 2010 ermittelte begrenzte Überkompensation durch die Verluste im darauffolgenden Zeitraum aufgezehrt wurde. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Siremar bei Betrachtung des gesamten Zeitraums vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juli 2012 keine Überkompensation erhalten hat. Da die Kommission in ihrem Beschluss von 2011 Zweifel im Hinblick auf eine mögliche Überkompensation von Siremar lediglich für diesen Zeitraum geäußert hatte, ist die Kommission der Auffassung, dass ihre Zweifel in dieser Frage ausgeräumt sind. (478) Gemäß Randnummer 49 des DAWI-Rahmens von 2011 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährten Ausgleichsleistungen nicht dazu führen, dass Unternehmen eine Überkompensation (gemäß Randnummer 47 dieses Rahmens) erhalten. Auf Ersuchen der Kommission müssen die Mitgliedstaaten entsprechende Nachweise zur Verfügung stellen. Ferner müssen sie regelmäßig zum Ende der Betrauungsdauer und in jedem Fall in Abständen von höchstens drei Jahren Kontrollen vornehmen oder sicherstellen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die italienischen Behörden die erforderlichen Nachweise, wie oben beschrieben (siehe Erwägungsgründe 469 und 470), beigebracht haben. In den Jahren 2009 und 2010 hatte Siremar seine Routenabrechnungen dem beaufsichtigenden Ministerium übermittelt, damit dieses die Höhe der Ausgleichszahlungen überprüfen konnte. Ab dem 17. September 2010 bot die Präsenz des vom italienischen Staat ernannten Sonderverwalters, der genauen Bestimmungen nach nationalem Recht unterstand sowie zivil- und strafrechtlich haftbar war, einen weiteren Schutz vor einer Überkompensation. Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass die Ausgleichsleistung in Raten ausgezahlt wird, dass die endgültige Auszahlung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und Einnahmen des jeweiligen Jahres erfolgt und dass nach dem 25. November 2010 durch Beschluss der interministeriellen Konferenz eine etwaige Überkompensation von künftigen Subventionsvorauszahlungen abgezogen wird (siehe Erwägungsgrund 43). Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass Siremar 2010 zwar eine Überkompensation erhalten hatte, diese aber in den Folgejahren aufgezehrt wurde, da Siremar SV Verluste erlitt (siehe Erwägungsgrund 476). Daher wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juli 2012 insgesamt keine Überkompensation gewährt. Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die vorstehend beschriebenen Maßnahmen angesichts der besonderen Umstände der Privatisierung, die von der Sonderverwaltung unter Gewährleistung der Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen durchgeführt wurde, als ausreichend angesehen werden könnten, um eine Überkompensation zu vermeiden und aufzudecken. (479) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen (siehe Erwägungsgründe 472 bis 478) gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die geltenden Vorgaben in Abschnitt 2.8 des DAWI-Rahmens von 2011 (Höhe der Ausgleichsleistungen) eingehalten wurden. 8.3.1.7.   Der Liegeplatzvorrang (480) Artikel 19-ter, Absatz 21 des Gesetzesdekrets 135/2009 legt eindeutig fest, dass der Liegeplatzvorrang zur Gewährleistung der territorialen Anbindung der Inseln sowie im Hinblick auf die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, einschließlich Siremar, notwendig ist. Gäbe es keinen Liegeplatzvorrang für Unternehmen, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut sind, müssten diese (bisweilen) beim Anlegen warten, bis sie an der Reihe sind; hierdurch müssten sie Verzögerungen in Kauf nehmen, die dem Ziel, Bürgern zuverlässige und bequeme Verbindungen zu bieten, zuwiderlaufen würden. Im Falle von Siremar ist durchaus ein regelmäßiger Zeitplan notwendig, um die Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung der kleineren Inseln zu befriedigen und zur wirtschaftlichen Entwicklung dieser Inseln beizutragen. Da Siremar nach dem ursprünglichen Vertrag bestimmten Verpflichtungen hinsichtlich der Fahrzeiten unterlag, trug der Liegeplatzvorrang außerdem dazu bei, dass die Häfen die Liegeplätze und Liegezeiten so zuteilten, dass Siremar seinen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachkommen konnte. (481) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahme gewährt wurde, damit Siremar seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllen konnte, die eine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen (siehe Erwägungsgrund 456). Darüber hinaus bestätigten die italienischen Behörden, dass der Liegeplatzvorrang nur für Dienstleistungen gilt, die im Rahmen der Regelung für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden, und dass Siremar während der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags keine Dienstleistungen außerhalb seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erbrachte. Die Kommission hat die Vereinbarkeit der DAWI und der damit verbundenen Ausgleichszahlungen, die Siremar während der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags erhielt, bereits eingehend geprüft (siehe Erwägungsgründe 444 bis 479). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass sich ihre Bewertung der Vereinbarkeit des Liegeplatzvorrangs auf die Feststellung beschränken kann, ob diese Maßnahme zu einer Überkompensation führen könnte. (482) Italien hat angegeben, dass ein möglicher finanzieller Vorteil aus dem Liegeplatzvorrang nicht quantifiziert werden könne (siehe Erwägungsgrund 227). In jedem Fall stellt die Kommission Folgendes fest: Sollten durch diese Maßnahme die Betriebskosten des Betreibers der öffentlichen Dienstleistungen gesenkt oder seine Einnahmen erhöht werden, würden sich diese Auswirkungen in der internen Buchführung des Betreibers in vollem Umfang niederschlagen. Daher sind die Kontrollen im Hinblick auf eine mögliche Überkompensation, die wie oben beschrieben (siehe Abschnitt 8.3.1.6) auf Siremar angewandt wurden, auch geeignet, eine mögliche Überkompensation aufgrund des Liegeplatzvorrangs aufzudecken. (483) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Liegeplatzvorrang, der untrennbar mit der von Siremar erbrachten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbunden ist, auch auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV und des DAWI-Rahmens von 2011 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 8.3.1.8.   Einhaltung der DAWI-Entscheidung von 2005 (484) Wie in Erwägungsgrund 440 erläutert, betrug das durchschnittliche jährliche Verkehrsaufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der Betrauung mit den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf den folgenden Routenbündeln nicht mehr als 300 000 Passagiere: — Trapani — Pantelleria (Route mit gemischten Verkehrsdiensten D4), — Porto Empedocle — Pelagische Inseln (Route mit gemischten Verkehrsdiensten D5), — Palermo — Ustica (Route mit gemischten Verkehrsdiensten D1 und reine Passagierroute ALD/1). (485) Daher sind für die Routen D1, D4, D5 und ALD/1 die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der DAWI-Entscheidung von 2005 erfüllt. Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 2 der DAWI-Entscheidung von 2005, der die Einhaltung der Seekabotageverordnung vorschreibt, ebenfalls erfüllt ist (176). Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese vier Routen auf der Basis der DAWI-Entscheidung von 2005 bewertet werden können. (486) Die Kommission hat bereits festgestellt (siehe Abschnitt 8.3.1.3), dass für den Zeitraum der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags die Betrauungsakten eine klare Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie Angaben zur Dauer, dem Unternehmen und dem betreffenden Gebiet, den Parametern für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen und den Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation enthielten. Daher wird für die Routen D1, D4, D5 und ALD/1 Artikel 4 (Öffentlicher Auftrag) der DAWI-Entscheidung von 2005 eingehalten. (487) Darüber hinaus ist die Kommission zu dem Schluss gekommen (siehe Abschnitt 8.3.1.6), dass i) Siremar während des Zeitraums der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags insgesamt keine Überkompensation erhalten hat und ii) die italienischen Behörden regelmäßige Kontrollen durchführten, um zu verhindern, dass Siremar eine Überkompensation erhielt. Auf dieser Grundlage stellt die Kommission fest, dass auch Artikel 5 (Ausgleichszahlung) und Artikel 6 (Vermeidung von Überkompensierung durch Kontrolle) der DAWI-Entscheidung von 2005 für die Routen D1, D4, D5 und ALD/1 eingehalten werden. (488) Angesichts des untrennbaren Zusammenhangs mit der Erbringung der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse und in Anbetracht der obigen Bewertung (siehe Abschnitt 8.3.1.7) steht auch der für den Betrieb der Routen D1, D4, D5 und ALD/1 gewährte Liegeplatzvorrang im Einklang mit der DAWI-Entscheidung von 2005. 8.3.1.9.   Schlussfolgerung (489) Auf der Grundlage der Würdigung in den Erwägungsgründen 436 bis 483 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Siremar für die Erbringung der Seeverkehrsdienste, welche Gegenstand der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags sind, im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 1. August 2012 gewährten Ausgleichsleistungen sowie der damit untrennbar verbundene Liegeplatzvorrang den geltenden Bedingungen des DAWI-Rahmens von 2011 entsprechen und daher gemäß Artikel 106 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (490) Darüber hinaus ist auf der Grundlage der Würdigung in den Erwägungsgründen 484 bis 488 festzustellen, dass die Siremar gewährten Ausgleichszahlungen und der Liegeplatzvorran

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.