Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/448 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien durchfgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Siremar und seinem Erwerber Società Navigazione Siciliana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0448. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2009, legte unter anderem die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 fest, und c) das Gesetzesdekret 125/2010, umgewandelt in das Gesetz von 2010, sah eine weitere Verlängerung des ursprünglichen Vertrags vom 1. Oktober 2010 bis zum Ende der Verfahren zur Privatisierung von Tirrenia und Siremar vor. (437) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass die Gewährung von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags dem Inkrafttreten des DAWI-Beschlusses von 2011 und des DAWI-Rahmens von 2011 zeitlich vorausgeht. Jedoch enthält das DAWI-Paket von 2011 Bestimmungen — in Artikel 10 des DAWI-Beschlusses von 2011 und Randnummer 69 des DAWI-Rahmens von 2011 —, welche die Anwendung des Pakets auch für Beihilfen vorsehen, die vor seinem Inkrafttreten am 31. Januar 2012 gewährt wurden. So lautet Artikel 10 Buchstabe b des DAWI-Beschlusses von 2011 wie folgt: „Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses [d. h. vor dem 31. Januar 2012] wirksam wurden und weder mit dem Binnenmarkt vereinbar waren noch von der Anmeldungspflicht nach Entscheidung 2005/842/EG befreit waren, jedoch die Voraussetzungen dieses Beschlusses erfüllen, gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar und sind von der vorherigen Anmeldepflicht befreit.“ (438) In Bezug auf den DAWI-Rahmen von 2011 heißt es in den Randnummern 68 und 69, dass die Kommission die Grundsätze dieses Rahmens unabhängig vom Zeitpunkt der Meldung auf alle angemeldeten Beihilfevorhaben sowie auf alle rechtswidrigen Beihilfen anwendet, über die sie nach dem 31. Januar 2012 entscheidet, selbst wenn diese Beihilfen vor dem 31. Januar 2012 gewährt wurden. Wurde die Beihilfe vor dem 31. Januar 2012 gewährt, so finden die in den Randnummern 14, 19, 20, 24, 39 und 60 des DAWI-Rahmens von 2011 dargelegten Grundsätze jedoch keine Anwendung. (439) Infolgedessen bedeuten die vorstehend beschriebenen Grundsätze für die Anwendung des DAWI-Beschlusses von 2011 und des DAWI-Rahmens von 2011, dass die Siremar während des Verlängerungszeitraums gewährten Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gemäß dem DAWI-Paket von 2011 bewertet werden können. Sollten die einschlägigen Bestimmungen des DAWI-Beschlusses von 2011 oder des DAWI-Rahmens von 2011 eingehalten werden, ist die betreffende Beihilfemaßnahme für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juli 2012 mit dem Binnenmarkt vereinbar (166). (440) Die Kommission stellt fest, dass sowohl die am 19. Dezember 2005 in Kraft getretene DAWI-Entscheidung von 2005 als auch der DAWI-Beschluss von 2011 nur auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Schiffsverkehr zu Inseln anwendbar sind, dessen durchschnittliches jährliches Verkehrsaufkommen während der beiden Geschäftsjahre, die dem Jahr vorausgehen, in dem die Betrauung mit den DAWI erfolgte, höchstens 300 000 Passagiere betrug. Aus den von Italien vorgelegten Nachweisen geht hervor, dass in den Jahren 2007 und 2008 die Zahl der Passagiere auf vier von Siremar im Rahmen des ursprünglichen, verlängerten Vertrags betriebenen Seeverkehrsverbindungen im Durchschnitt den Schwellenwert von 300 000 Passagieren pro Jahr nicht überstieg. Hierbei handelt es sich um die Routenbündel Trapani — Pantelleria, Porto Empedocle — Pelagische Inseln, Palermo — Ustica (d. h. die Routen mit gemischten Verkehrsdiensten D1, D4, D5 und die reine Passagierroute ALD/1). Alle anderen Routen lagen entweder einzeln über dem Schwellenwert (wie die Route ALC/6, Lipari — Vulcano — Milazzo) oder waren Teil eines Routenbündels, das den Schwellenwert deutlich überstieg (wie die Routenbündel Milazzo — Äolische Inseln — Neapel und Trapani — Ägadische Inseln). Daher kann die Kommission in Bezug auf die im Rahmen des ursprünglichen, verlängerten Vertrags betriebenen anderen 16 Routen die Vereinbarkeit des an Siremar für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags bis zum 30. Juli 2012 gezahlten Ausgleichs weder auf der Grundlage der DAWI-Entscheidung von 2005 noch auf der Grundlage des DAWI-Beschlusses von 2011 bewerten. (441) Demzufolge würde die Bewertung der Vereinbarkeit der Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die Siremar ab 2009 bis zum Abschluss der Privatisierung gewährt wurden, normalerweise in den Anwendungsbereich des DAWI-Rahmens von 2011 fallen. Gemäß Randnummer 9 des DAWI-Rahmens von 2011 sind Beihilfen für DAWI-Erbringer, die sich in Schwierigkeiten befinden, jedoch nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 zu prüfen. Siremar wurde am 17. September 2010 dem Sonderverwaltungsverfahren unterstellt und am 5. Oktober 2010 für zahlungsunfähig erklärt. Daher befand sich das Unternehmen als Erbringer von DAWI zumindest während eines Teils des Verlängerungszeitraums (vom 5. Oktober 2010 bis zu seinem Verkauf am 30. Juli 2012) in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 10 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004. (442) Die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 (167) traten am 1. August 2014 in Kraft und gelten rückwirkend für Beihilfen an Unternehmen, die mit DAWI betraut sind. In diesen Leitlinien ist festgelegt, dass die Vereinbarkeitsprüfung von Beihilfen, die DAWI-Erbringern in Schwierigkeiten vor dem 31. Januar 2012 (dem Datum, an dem der DAWI-Rahmen von 2011 in Kraft trat) gewährt wurden, nach dem DAWI-Rahmen von 2011 erfolgt — mit Ausnahme der Bestimmungen in den Randnummern 9, 14, 19, 20, 24, 39 und 60 (168). Daher sind für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zur Übertragung der Sparte auf CdI am 30. Juli 2012 dieselben Bestimmungen anzuwenden. (443) Da 16 der zu prüfenden Routen von Siremar nicht in den Anwendungsbereich der DAWI-Entscheidung von 2005 und des DAWI-Beschlusses von 2011 fallen, sowie aus Gründen der Kürze und Effizienz, wird die Kommission zunächst prüfen, ob die Ausgleichszahlungen, die Siremar für den Betrieb aller zwanzig Seeverkehrsrouten der fünf Routenbündel während des Verlängerungszeitraums gewährt wurden, mit den Bestimmungen des DAWI-Rahmens von 2011 in Einklang stehen, mit Ausnahme der in Randnummern 9, 14, 19, 20, 24, 39 und 60 dieses Rahmens genannten Bestimmungen. Erst nach diesem ersten Schritt wird die Kommission prüfen, ob dieselbe Ausgleichszahlung (nur für die Routenbündel, für die der Schwellenwert von 300 000 Passagieren nicht überschritten wird) möglicherweise mit dem Binnenmarkt vereinbar und nach der DAWI-Entscheidung von 2005 von der Anmeldungspflicht befreit war, da sie Beihilfen betrifft, die zwischen dem 19. Dezember 2005 und dem 31. Januar 2012 gewährt worden waren (siehe Erwägungsgrund 436). 8.3.1.2.   Echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 106 AEUV (444) Randnummer 12 des DAWI-Rahmens von 2011 besagt Folgendes: „Die Beihilfe muss für eine echte und genau abgesteckte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags bestimmt sein.“ In Randnummer 13 dieses Rahmens ist festgelegt, dass die „Mitgliedstaaten Dienstleistungen, die von unter normalen Marktbedingungen handelnden Unternehmen unter Bedingungen, die sich — z. B. im Hinblick auf den Preis, die objektiven Qualitätsmerkmale, die Kontinuität und den Zugang zu der Dienstleistung — mit dem öffentlichen Interesse, wie vom Staat definiert, decken, bereits zufriedenstellend erbracht werden oder erbracht werden können, nicht mit der Verpflichtung zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verbinden [können]. In Bezug auf die Feststellung, ob eine Dienstleistung vom Markt erbracht werden kann, beschränkt sich die Bewertung der Kommission auf die Prüfung der Frage, ob die Definition des Mitgliedstaats mit einem offensichtlichen Fehler behaftet ist, sofern in den EU-Rechtsvorschriften keine strengeren Bestimmungen vorgesehen sind.“ Schließlich verweist Randnummer 56 des DAWI-Rahmens von 2011 auf den „weiten Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten“ hinsichtlich der Art der Dienstleistungen, die als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden können. (445) Die Bewertung, ob es sich um echte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, muss auch vor dem Hintergrund der DAWI-Mitteilung (siehe Erwägungsgründe 326 und 341), der Seekabotageverordnung (siehe Erwägungsgründe 328 bis 330) und der Rechtsprechung (siehe Erwägungsgründe 332 und 333) vorgenommen werden. Daher muss die Kommission für den Verlängerungszeitraum bewerten, 1. ob eine Nutzernachfrage bestand, 2. ob diese Nachfrage nicht ohne eine von den Behörden auferlegte Verpflichtung von den Marktteilnehmern hätte befriedigt werden können (Vorliegen eines Marktversagens), 3. ob der bloße Rückgriff auf gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen unzureichend gewesen wäre, um diesen Mangel zu beheben (Ansatz der geringsten Beeinträchtigung). (446) Die Kommission weist darauf hin, dass die von Siremar während des Verlängerungszeitraums bedienten Routen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dieselben sind, mit denen CdI und später SNS im Rahmen des neuen Vertrags betraut wurden. Außerdem hat die Kommission die Wettbewerbssituation in Bezug auf diese Routenbündel während des Verlängerungszeitraums bereits beschrieben und bewertet. Vor diesem Hintergrund stützt sich die folgende Bewertung auf die relevanten Teile der bereits weiter oben für den neuen Vertrag vorgenommenen Bewertung (siehe Abschnitt 8.1.3.1) und nimmt darauf Bezug. (447) In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission zunächst daran (siehe Erwägungsgrund 184), dass Italien die im ursprünglichen Vertrag festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in erster Linie auferlegt hatte, um i) die territoriale Anbindung der kleineren Inseln Siziliens an Sizilien sicherzustellen und ii) durch regelmäßige und verlässliche Seeverkehrsdienste zur wirtschaftlichen Entwicklung der kleineren Inseln beizutragen. Die Kommission gelangte bereits zu dem Schluss, dass es sich dabei in der Tat um legitime Ziele des öffentlichen Interesses handelt (siehe Erwägungsgrund 335). (448) Die in Rede stehenden Routen werden seit vielen Jahren, d. h. zumindest seit Inkrafttreten des ursprünglichen Vertrags, weitgehend unverändert betrieben. Italien bestätigte, dass sich der Umfang der Siremar übertragenen Dienstleistungen während des Verlängerungszeitraums nicht geändert hatte. Die Kommission stellt fest, dass vor dem Verlängerungszeitraum die Anzahl der im Rahmen der Regelung für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse bedienten Routen im Laufe des Jahres 2008 zurückgegangen war. Insbesondere wurde die Route Mazara del Vallo — Pantelleria, die von Siremar sechs Tage in der Woche mit der Schnellfähre Guizzo betrieben wurde, eingestellt, und für die Routenbündel Äolische Inseln und Ägadische Inseln wurde auf bestimmten Routen die Frequenz in der Hauptsaison verringert. (449) Um die echte Nutzernachfrage nach diesen Diensten zu veranschaulichen, legten die italienischen Behörden detaillierte Statistiken vor, aus denen hervorgeht, dass Siremar im Jahr 2008, dem letzten Jahr des ursprünglichen Vertrags vor der Verlängerung, insgesamt auf den fünf Routenbündeln 1 821 387 Passagiere und 397 626,5 laufende Meter Fracht befördert hatte. Die Zahlen für 2009 zeigen, dass Siremar auf diesen Routen 1 513 214 Passagiere und 324 540 laufende Meter Fracht befördert hatte. (450) Diese Zahlen waren 2010 etwas niedriger (siehe Erwägungsgrund 337), aber vergleichbar. Das belegt, dass die Gesamtnutzernachfrage signifikant war und über die Jahre relativ stabil blieb. Außerdem legten die italienischen Behörden für den Zeitraum von 2007 bis 2019 detaillierte Statistiken auf der Ebene der einzelnen Routen vor (169). Die Kommission stellt fest, dass die Zahl der Fahrten und Passagiere auf den verschiedenen Routenbündeln im Laufe der Jahre schwankte. Das lässt sich dadurch erklären, dass diese Routen sehr kleine Inseln verbinden, die relativ nahe beieinander liegen und über eine begrenzte Hafeninfrastruktur verfügen. Dies erfordert eine häufige Anpassung der Fahrpläne, um der Nachfrage der Nutzer auf lokaler Ebene Rechnung zu tragen. Die Kommission hat bereits nachgewiesen (siehe Tabelle 5), dass im Jahr 2010 auf jeder der Routen eine Nutzernachfrage bestand. Die gleiche Analyse für die Jahre 2009, 2011 und den Zeitraum von Januar bis Juli 2012 (170) lieferte keine Hinweise darauf, dass die Nutzernachfrage nach den Fährdiensten auf einem der betreffenden Routenbündel nicht mehr bestand. (451) Die Kommission ist der Auffassung, dass die oben genannten Statistiken eindeutig belegen, dass auf jeder der fraglichen Routen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Zeitraum zwischen Januar 2009 und Juli 2012 eine echte Nachfrage nach Passagier- und Frachtdiensten bestand. Daraus lässt sich folgern, dass diese Dienste einer echten Nutzernachfrage Rechnung trugen und somit tatsächlich bestehende Bedürfnisse der Öffentlichkeit befriedigten. (452) Wie in Erwägungsgrund 341 erläutert, hat die Kommission auch zu prüfen, ob angesichts der von Italien durch die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags auferlegten Verpflichtungen diese Dienstleistungen unzulänglich gewesen wären, wenn ihre Erbringung allein den Marktkräften überlassen worden wäre. In Randnummer 48 der DAWI-Mitteilung ist diesbezüglich ausgeführt, dass sich „die Kommission darauf [beschränkt] zu prüfen, ob dem betreffenden Mitgliedstaat ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist“. (453) Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass bei der Definition der DAWI für Siremar für den Zeitraum von 1992 bis 2008 kein offensichtlicher Fehler erkannt wurde, was die Kommission in ihrer Entscheidung von 2004 bekräftigt hatte, und dass diese Feststellung weder durch das Urteil von 2009 noch durch den Beschluss zur Tirrenia-Gruppe von 2020 infrage gestellt wurde (siehe Erwägungsgrund 342). Außerdem wäre die Rentabilität dieser Routen aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Italiens zwischen 2009 bis 2012 wahrscheinlich noch geringer gewesen. (454) Die Kommission stellt ferner fest, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juli 2012 auf allen Routenbündeln, die Siremar im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zu bedienen hatte, andere Betreiber Seeverkehrsdienste anboten, wenn auch nicht zwingend ganzjährig, oft mit einer anderen Frequenz oder einem anderen Schiffstyp und häufig auch mit öffentlichen Ausgleichszahlungen. Die Kommission hat vorstehend (Erwägungsgründe 341 bis 349) bereits für alle betreffenden Routenbündel geprüft, ob die von anderen Betreibern, die keine öffentlichen Ausgleichsleistungen erhielten, erbrachten Dienste denjenigen gleichwertig waren, die CdI und später SNS im Rahmen des neuen Vertrags zu erbringen hatten. Die Kommission erinnert daran, dass diese Bewertung auf der Wettbewerbssituation auf diesen Routen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 30. Juli 2012 beruhte. Da die von CdI und später SNS zu erbringenden Dienstleistungen hinsichtlich der bedienten Routen und der Frequenzen nahezu identisch mit denen sind, die Siremar während des Verlängerungszeitraums zu erbringen hatte, gilt die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Marktkräfte allein nicht ausreichten, um den Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen zu erfüllen, auch für Siremar während des gesamten Verlängerungszeitraums. Insbesondere stellt die Kommission fest, dass zum Zeitpunkt der Betrauung kein anderer Betreiber ganzjährig Dienstleistungen auf einem der von Siremar betriebenen Routenbündel anbot, ohne eine öffentliche Ausgleichsleistung zu erhalten. Die anderen Betreiber, die ebenfalls mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut waren, boten Dienste an, die in Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Kapazität und Qualität nicht gleichwertig waren und daher die Siremar aufgrund des ursprünglichen Vertrags (in der verlängerten Fassung) auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang erfüllten. (455) Schließlich beschloss Italien im Hinblick auf die geplante Privatisierung und zur Gewährleistung der Kontinuität der im Rahmen des ursprünglichen Vertrags erbrachten öffentlichen Dienstleistungen, diesen Vertrag unverändert (mit Ausnahme der ab 2010 geltenden Änderung der Methode zur Berechnung des Ausgleichs) zu verlängern. Die Kommission räumt ein, dass die Nutzernachfrage, wie in den Erwägungsgründen 449 bis 451 beschrieben, nicht durch die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für alle Betreiber, die die fraglichen Routen bedienten, hätte befriedigt werden können. Auf den von Siremar bedienten Routen wurden alle vergleichbaren Dienste der anderen Betreiber ebenfalls subventioniert, und das Angebot dieser Betreiber entsprach in jedem Fall nicht der ganzjährig geforderten Regelmäßigkeit, Kontinuität und Qualität. Darüber hinaus ist der Betrieb dieser Routen in der Nebensaison verlustbehaftet, sodass sie ohne Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen wahrscheinlich nur in der Hauptsaison bedient würden. Ecorys zog in seinem Bericht eine ähnliche Schlussfolgerung und erklärte, dass diese Routen wirtschaftlich nicht rentabel seien (siehe Erwägungsgrund 119). Des Weiteren erkennt die Kommission an, dass in Anbetracht des Verfahrens zur Privatisierung von Siremar die Verlängerung des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsvertrags die einzige Möglichkeit war, die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen bis zum Abschluss des Privatisierungsverfahrens zu gewährleisten. (456) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Italien kein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist, als es die an Siremar übertragenen Dienstleistungen während des Verlängerungszeitraums als DAWI definierte. Die in den Beschlüssen von 2011 und 2012 geäußerten Zweifel der Kommission sind damit ausgeräumt. 8.3.1.3.   Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind (457) Wie in Abschnitt 2.3 des DAWI-Rahmens von 2011 dargelegt ist, muss die Zuständigkeit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 AEUV dem betreffenden Unternehmen im Wege eines oder mehrerer offizieller Akte übertragen werden. (458) In diesen Akten muss insbesondere Folgendes festgelegt sein: a) der genaue Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und ihre Dauer, b) das Unternehmen und das betreffende Gebiet, c) die Art der gewährten ausschließlichen Rechte, d) die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen, e) die Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation. (459) In ihren Beschlüssen von 2011 und 2012 äußerte die Kommission Zweifel dahin gehend, ob der Betrauungsakt eine umfassende Beschreibung des Gegenstands der von Siremar während des Verlängerungszeitraums zu erbringenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen enthielt. Insbesondere wies die Kommission darauf hin, dass für die Zeiträume 2000 bis 2004 und 2005 bis 2008 kein Fünfjahresplan angenommen worden war, wie es der ursprüngliche Vertrag verlangte. Die Kommission erinnerte jedoch auch daran, dass verschiedene Elemente der Betrauung in verschiedenen Akten enthalten sein können, ohne dass dadurch die Geeignetheit der Definition der Verpflichtungen infrage gestellt wird. Während des Verlängerungszeitraums umfasste der Betrauungsakt für Siremar den ursprünglichen Vertrag (in der im Laufe der Zeit geänderten und verlängerten Fassung), die validierten Fünfjahrespläne, eine Reihe von Ad-hoc-Entscheidungen der italienischen Behörden, die CIPE-Richtlinie und das Gesetz von 2009. (460) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission zunächst fest, dass der ursprüngliche Vertrag (in der im Laufe der Zeit geänderten Fassung), der den Kern des Betrauungsaktes für Siremar ausmacht, bis zum Abschluss der Privatisierung auf der Grundlage einer Reihe von Gesetzesdekreten (siehe Erwägungsgrund 436) in vollem Umfang anwendbar blieb. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass Siremar bis zum Abschluss der Privatisierung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut war. (461) Nach dem ursprünglichen Vertrag werden in den Fünfjahresplänen die zu bedienenden Routen und anzulaufenden Häfen, der Typ und die Kapazität der für die Seeverkehrsverbindungen verwendeten Schiffe, die einzuhaltende Verkehrsfrequenz und die zu zahlenden Fahrpreise, einschließlich der Fahrpreisermäßigungen insbesondere für die Bewohner der kleineren Inseln, festgelegt. Italien brachte jedoch vor, dass es keinen Fünfjahresplan für die Unternehmen der Tirrenia-Gruppe (einschließlich Siremar) für den Zeitraum von 2000 bis 2004 verabschiedet habe, da die Untersuchung der Kommission in der Beihilfesache Nummer SA.15631 diese Unternehmen betreffend zwischen 1999 und 2004 noch andauerte (171). Folglich betraf der letzte offiziell genehmigte Fünfjahresplan für Siremar den Zeitraum von 1995 bis 1999, und Siremar betrieb seinen Dienst in den Folgejahren weiterhin auf der Grundlage des Routennetzes von 1999. Nach Erlass der Entscheidung von 2004 erstellte das Verkehrsministerium einen Planentwurf für den Zeitraum von 2005 bis 2008. Dieser Plan enthielt keine erheblichen Abweichungen beim Routennetz oder bei den Fahrplänen. Da bereits mit vorbereitenden Gesprächen und Planungen für die bevorstehende Privatisierung begonnen worden war, beschloss Italien, diesen Plan nicht förmlich zu genehmigen. Daher galten die Verpflichtungen für Siremar im Rahmen des ursprünglichen Vertrags weiterhin in der 1999 festgelegten und im Dekret von 2004 bestätigten Form (siehe Erwägungsgrund 40). Das bedeutet, sofern keine Entscheidung zur Änderung eines bestimmten Elements (z. B. einer Route, einer Frequenz, eines Schiffstyps) gegenüber dem Plan von 2004 getroffen wurde, galten die Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags, wie sie in jenem Jahr angewandt wurden, während des Zeitraums vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juli 2012 weiterhin in vollem Umfang. Des Weiteren bestätigte Italien, dass während des gesamten Verlängerungszeitraums keine interministeriellen Dekrete zur Änderung der von den Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, einschließlich Siremar, zu erhebenden Tarife erlassen worden waren. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass angesichts der besonderen Umstände der Privatisierung der Tirrenia-Gruppe im Allgemeinen und der Siremar-Sparte im Besonderen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die Siremar während des Verlängerungszeitraums erfüllen musste, hinreichend klar definiert worden waren. (462) Die Kommission hatte im Beschluss von 2011 in den Erwägungsgründen 239 und 240 bereits festgestellt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrags erforderlichen Parameter zuvor festgelegt wurden und klar beschrieben sind. Insbesondere enthält der ursprüngliche Vertrag für das Jahr 2009 eine erschöpfende und genaue Liste der zu berücksichtigenden Kostenelemente sowie die Methode zur Berechnung der Kapitalrendite für den Betreiber (siehe Erwägungsgründe 45 bis 47). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juli 2012 ist die entsprechende Methode in der CIPE-Richtlinie dargelegt (siehe Erwägungsgründe 48 bis 58.). In der CIPE-Richtlinie sind die Kostenelemente und die Kapitalrendite, die zu berücksichtigen sind, aufgeführt, während im Gesetz von 2009 festgelegt ist, dass der Siremar zu zahlende Ausgleichshöchstbetrag ab 2010 bei 55 694 895 EUR liegt. Schließlich wurde im ursprünglichen Vertrag zugesichert, dass der Ausgleich für die Erbringung der öffentlichen Dienstle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.