Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/448 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien durchfgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Siremar und seinem Erwerber Società Navigazione Siciliana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0448. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Sache konnte und wollte der etablierte Betreiber Siremar SV kein Angebot abgeben, und SNS hatte keine Verbindung zum etablierten Betreiber. Da die Ausschreibung Schiffe umfasste, die die technischen Anforderungen für den Betrieb des öffentlichen Dienstes erfüllten, hatte keiner der potenziellen Bieter gegenüber den anderen einen Wettbewerbsvorteil. — Darüber hinaus vertrat die Kommission in der Sache SNCM die Auffassung, dass die extrem knappe Frist zwischen dem vorgesehenen Termin für die Vergabe des Auftrags und dem Termin für die Aufnahme der Dienste (weniger als einen Monat) eine erhebliche Marktzutrittsschranke für neue Marktteilnehmer darstellen konnte. Die Kommission stellt fest, dass im Fall von Siremar fast ein Jahr zwischen dem ersten Abschluss des Ausschreibungsverfahrens (Oktober 2011) und dem Beginn des Betriebs des öffentlichen Dienstes durch CdI (August 2012) verging und dass es mehr als vier Jahre dauerte, bevor die Sparte und der neue Vertrag von SNS übernommen wurden (April 2016). (405) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass auch im Rahmen dieser ergänzenden Erwägung das vierte Altmark-Kriterium in der vorliegenden Sache eingehalten wird. (406) Da die vier Voraussetzungen, die der Gerichtshof in der Rechtssache Altmark aufgestellt hat, kumulativ erfüllt sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vergabe des mit der Siremar-Sparte und dem Liegeplatzvorrang gebündelten neuen Vertrags an SNS dem Unternehmen keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. 8.1.3.5.   Schlussfolgerung in Bezug auf die Vergabe des mit der Siremar-Sparte und dem Liegeplatzvorrang gebündelten neuen Vertrags an SNS (407) Da nicht alle in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien erfüllt sind, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vergabe des mit der Siremar-Sparte und dem Liegeplatzvorrang gebündelten neuen Vertrags an SNS keine staatliche Beihilfe für SNS darstellt. 8.1.3.6.   Kapitalerhöhung von CdI (408) Die Kommission weist darauf hin, dass CdI zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses inaktiv ist und sich in Liquidation befindet. Mit notarieller Urkunde vom April 2016 änderte das Unternehmen seinen Namen und seine Gesellschaftsform von Compagnia delle Isole S.p.A. in Compagnia delle Isole S.r.l. in liquidazione. Außerdem verlegte es seinen satzungsmäßigen Sitz von Palermo nach Neapel und bestellte einen Insolvenzverwalter. Seither hat das Unternehmen keinen Geschäftszweck mehr, übt keine Geschäftstätigkeit aus, hat alle seine Schiffe verkauft und hat keine Beschäftigten mehr (mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Mitarbeiter für in Liquidation befindliche Unternehmen). Auch wenn das Liquidationsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist die Kommission der Auffassung, dass jede mögliche Wettbewerbsverzerrung endete, als CdI seine Geschäftstätigkeit einstellte. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund mehr für die Fortsetzung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die in der vorliegenden Beihilfesache noch zu prüfenden Maßnahmen, soweit sie dieses Unternehmen betreffen. Infolgedessen ist die Untersuchung der Kapitalerhöhung von CdI gegenstandslos geworden (163). 8.1.3.7.   Rückbürgschaft (409) Wie in Abschnitt 3.3.2 dargelegt, vertrat die Kommission in ihrem Beschluss von 2012 die vorläufige Auffassung, dass die Rückbürgschaft möglicherweise eine staatliche Beihilfe für CdI und/oder Unicredit beinhaltete. Auf der Grundlage der während des förmlichen Prüfverfahrens eingegangenen Informationen stellt die Kommission zunächst fest, dass die mögliche staatliche Beihilfe für diese beiden Unternehmen getrennt bewertet werden sollte, da die Rolle dieser Unternehmen in dem Prozess unterschiedlich war. Beihilfe für Unicredit (410) Wirtschaftlicher Vorteil: Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme ihrem Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. In ihrem Beschluss von 2012 erinnerte die Kommission daran, dass die Beihilfe nach der Garantiemitteilung bei Übernahme der Garantie gewährt wird und nicht erst dann, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder aufgrund der Garantie Zahlungen erfolgen. In Nummer 2.3.1 der Garantiemitteilung heißt es außerdem: „Auch wenn die Beihilfe für gewöhnlich den Kreditnehmer begünstigt, ist nicht auszuschließen, dass sie unter bestimmten Umständen auch unmittelbar dem Kreditgeber zugutekommt“. Darüber hinaus wird in der Garantiemitteilung klargestellt, dass Garantien direkt vom Staat gestellt oder als Rückgarantien für einen Erstbürgen übernommen werden können. Schließlich wird in der Garantiemitteilung erläutert, dass unter solchen Umständen Folgendes gilt: „Insbesondere wenn beispielsweise für einen bereits gewährten Kredit oder eine sonstige bereits eingegangene finanzielle Verpflichtung im Nachhinein eine staatliche Garantie übernommen wird, ohne dass die Konditionen des Kredits oder der finanziellen Verpflichtung entsprechend angepasst werden, oder wenn ein garantierter Kredit dazu benutzt wird, um einen anderen, nicht garantierten Kredit an dasselbe Kreditinstitut zurückzuzahlen, kann die Garantie auch eine Beihilfe für den Kreditgeber darstellen, da die Kredite stärker gesichert werden. Umfasst die Garantie eine Beihilfe für den Kreditgeber, so ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einer solchen Beihilfe grundsätzlich um eine Betriebsbeihilfe handeln könnte.“ (411) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass in der vorliegenden Sache Sizilien die Rückbürgschaft zugunsten von CdI indirekt, d. h. über Unicredit als Erstbürgen, stellte. Sizilien hatte die Rückbürgschaft zugunsten von Unicredit für die aufgeschobenen Raten des Kaufpreises für die Siremar-Sparte an demselben Tag gestellt, an dem Unicredit die eigene Bürgschaft zugunsten von CdI gewährte (siehe Abschnitt 2.3.3.5). Die Rückbürgschaft durch Sizilien war eine Bedingung, die Unicredit für die Gewährung der eigenen Bürgschaft zu den betreffenden Konditionen verlangt hatte, wie vom CdS in seiner Entscheidung 592/14 festgestellt. Gemäß der Garantiemitteilung hätte die Rückbürgschaft Unicredit einen Vorteil verschafft, wenn die Bürgschaft Siziliens im Nachhinein für eine bereits eingegangene finanzielle Verpflichtung übernommen worden wäre, ohne die Konditionen dieser finanziellen Verpflichtung entsprechend anzupassen. Da die Rückbürgschaft in der vorliegenden Sache jedoch an demselben Tag gestellt wurde, an dem die Bürgschaft von Unicredit zugunsten von CdI gewährt wurde — die Rückbürgschaft war eine notwendige Voraussetzung für die Gewährung dieser Bürgschaft —, gibt es keinen Beleg dafür, dass Unicredit als Erstbürge die mit der eigenen Bürgschaft verbundenen Risiken verringert hätte. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rückbürgschaft Unicredit keinen Vorteil verschaffte. (412) Schlussfolgerung: Da nicht alle in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien erfüllt sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rückbürgschaft durch Sizilien für die von Unicredit gewährte Bürgschaft in Bezug auf die aufgeschobenen Raten des Kaufpreises für die Siremar-Sparte keine Beihilfe für Unicredit darstellt. Beihilfe für CdI (413) Die Kommission erinnert daran, dass CdI zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses inaktiv ist und sich in Liquidation befindet (siehe Erwägungsgrund 408). Auch wenn das Liquidationsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist die Kommission der Auffassung, dass jede mögliche Wettbewerbsverzerrung endete, als CdI seine Geschäftstätigkeit einstellte. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund mehr für die Fortsetzung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die in der vorliegenden Beihilfesache noch zu prüfenden Maßnahmen, soweit sie dieses Unternehmen betreffen. Infolgedessen ist die Untersuchung etwaiger Beihilfen, die CdI durch die Rückbürgschaft gewährt wurden, gegenstandslos geworden. 8.1.4.   Die durch das Gesetz von 2010 festgelegten Maßnahmen (414) Im Beschluss von 2011 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass alle Maßnahmen gemäß dem Gesetz von 2010 staatliche Beihilfen zugunsten der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe darstellen, soweit die jeweiligen Begünstigten in der Lage waren, diese Maßnahmen zur Deckung des laufenden Liquiditätsbedarfs einzusetzen und dadurch ihre finanzielle Lage insgesamt zu verbessern. (415) Auf der Grundlage der während des förmlichen Prüfverfahrens erhaltenen Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass die drei Maßnahmen getrennt bewertet werden sollten. 8.1.4.1.   Mögliche Verwendung der für die Nachrüstung der Schiffe vorgesehenen Mittel zur Deckung laufender Kosten (416) Da die Kriterien für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe kumulativ sind, ist es gleich, welches Kriterium die Kommission zuerst bewertet. In diesem Fall prüft die Kommission zunächst, ob Siremar durch die Maßnahme tatsächlich ein Vorteil verschafft wird. (417) Wirtschaftlicher Vorteil: Die Kommission stellt fest, dass Siremar 7 215 800 EUR für die zur Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen erforderliche Nachrüstung von Schiffen erhalten hatte und diese Mittel gemäß dem Gesetz von 2010 vorübergehend zur Deckung seines Liquiditätsbedarfs verwenden konnte (siehe Erwägungsgrund 132). Siremar nutzte diese Mittel jedoch nicht für Liquiditätszwecke. Italien bestätigte vielmehr, dass diese Mittel für die ursprünglich vorgesehene Nachrüstung der Schiffe verwendet wurden (siehe Erwägungsgrund 228). Daher stellt die Kommission fest, dass Siremar diese Mittel nicht für Liquiditätszwecke verwendet hat, d. h. zur Vermeidung von Kosten, die das Unternehmen normalerweise mit eigenen finanziellen Mitteln hätte decken müssen, und dass Siremar daher durch diese Maßnahme keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten hat. (418) Da das Kriterium des wirtschaftlichen Vorteils im Fall von Siremar nicht erfüllt ist, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt und dass ihre im Beschluss von 2011 geäußerten Zweifel in Bezug auf Siremar ausgeräumt sind. 8.1.4.2.   Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Privatisierungsverfahren (419) Wie in Erwägungsgrund 133 Buchstabe b beschrieben, sind gemäß Artikel 1 des Gesetzes von 2010 bestimmte Handlungen und Vorgänge, die zur Privatisierung der Tirrenia-Gruppe vorgenommen wurden und die in Artikel 19-ter Absätze 1 bis 15 des Gesetzesdekrets 135/2009, mit Änderungen in das Gesetz von 2009 umgesetzt, dargelegt sind, von allen Abgaben, die normalerweise für diese Handlungen und Vorgänge zu entrichten wären, befreit. (420) Die Kommission stellt zunächst fest, dass diese nicht an Bedingungen geknüpfte Abgabenbefreiung zwei getrennte Übertragungsvorgänge betrifft: 1) die Übertragung der ehemaligen Tirrenia-Tochtergesellschaften Caremar, Saremar und Toremar von Tirrenia (jetzt unter Sonderverwaltung) auf die Regionen Kampanien, Sardinien und Toskana und 2) die Übertragung der Siremar-Sparte von Siremar SV auf CdI und später SNS. Die erlassenen Abgaben betreffen insbesondere die Eintragungsgebühr, die Grundbuch- und Hypothekeneintragungsgebühren, die Stempelsteuer (zusammen im Folgenden „indirekte Abgaben“), die Mehrwertsteuer und die Körperschaftssteuer. Die Begünstigten dieser Beihilfemaßnahme wären der Verkäufer, der Käufer oder beide. Im vorliegenden Beschluss wird nur der zweite Übertragungsvorgang bewertet. (421) Zu Beginn stellt die Kommission fest, dass gemäß dem Präsidialdekret Nr. 633 vom 26. Oktober 1972 Übertragungen von laufenden Betrieben oder Geschäftseinheiten auf ein anderes Unternehmen nicht als Lieferung von Gegenständen gelten und daher von der Mehrwertsteuer befreit sind. Daher fallen Transaktionen wie der Verkauf der Siremar-Sparte nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, und Siremar konnte durch die Abgabenbefreiung kein Vorteil hinsichtlich der Mehrwertsteuer entstanden sein. In Bezug auf die indirekten Abgaben nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass im Vertrag über den Verkauf der Siremar-Sparte an CdI eindeutig festgelegt ist, dass der Käufer sämtliche Steuern, Abgaben und Notarkosten im Zusammenhang mit der Transaktion zu tragen hat. Italien legte außerdem Nachweise dafür vor, dass CdI eine solche Abgabenbefreiung bei der Eintragung des Vertrags nicht in Anspruch genommen hatte. Daher erkennt die Kommission an, dass CdI kein Vorteil durch diese Maßnahme verschafft wurde. Der Kaufvertrag über die Übertragung der Sparte auf SNS, der dieselbe Bestimmung enthält, sieht jedoch auch vor, dass der Käufer auf der Grundlage der im Gesetz von 2010 vorgesehenen Abgabenbefreiungen von einer fester Eintragungsgebühr profitiert. (422) Vor diesem Hintergrund nimmt die Kommission folgende Bewertungen vor: 1. ob Siremar (unter SV) und SNS bei der Übertragung der Siremar-Sparte auf SNS von einer Befreiung von der Eintragungsgebühr, den Grundbuch- und Hypothekeneintragungsgebühren und der Stempelgebühr (die „indirekten Abgaben“) profitierten und 2. ob Siremar (unter SV) in den Genuss einer Befreiung von der Körperschaftssteuer auf die Erlöse aus der Übertragung der Siremar-Sparte auf SNS kam. (423) Staatliche Mittel: Eine Abgabenbefreiung bedeutet per Definition einen Verzicht auf staatliche Mittel. Da diese Befreiungen zudem durch das Gesetz von 2010 gewährt wurden (siehe Erwägungsgrund 133 Buchstabe b), sind sie dem Staat zuzurechnen. (424) Selektivität: Da die Abgabenbefreiungen nur für Vorgänge und Handlungen im Zusammenhang mit der Privatisierung der ehemaligen Tirrenia-Gruppe gewährt werden, sind sie selektiv. Italien hat weder vorgebracht noch nachgewiesen, dass die Abgabenbefreiungen nicht selektiv sind. (425) Wirtschaftlicher Vorteil: Hinsichtlich der indirekten Abgaben war Siremar von der Entrichtung dieser Abgaben für Vorgänge und Handlungen im Zusammenhang mit der Übertragung der Siremar-Sparte auf SNS befreit und kam somit in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils in Höhe der Abgaben, die normalerweise für diese Art von Vorgängen und Handlungen nach nationalem Recht geschuldet werden. (426) Hinsichtlich der indirekten Abgaben profitierte SNS gemäß dem Gesetz von 2010 von einer festen Gebühr für die Eintragung des Vertrags über den Erwerb der Siremar-Sparte, wie in Artikel 9 dieses Vertrags vorgesehen. Daher wurde SNS ein wirtschaftlicher Vorteil in Höhe der Differenz zwischen der normalerweise für die Eintragung solcher Rechtsakte nach nationalem Recht anfallenden Gebühr und der tatsächlich gezahlten Gebühr gewährt. […] (427) Was die Befreiung der Erlöse aus der Übertragung der Siremar-Sparte auf CdI und später auf SNS von der Körperschaftssteuer betrifft, weist die Kommission in einer Vorbemerkung darauf hin, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, der Zeitpunkt ist, zu dem die Maßnahme gewährt wird, d. h. zu dem das nationale Recht dem Begünstigten einen Rechtsanspruch auf Empfang einer Unterstützung im Rahmen der betreffenden Maßnahme verleiht (164). In der vorliegenden Sache ist dieser Zeitpunkt der Zeitpunkt, zu dem das Gesetz von 2010 in Kraft trat. Sodann kann die Kommission bei ihrer Prüfung rechtswidrig gewährter Beihilfen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen untersuchen, ob diese Beihilfen gemäß der im nationalen Recht vorgesehenen anwendbaren Methode bereits ausgezahlt wurden und ob sie in Zukunft ausgezahlt werden könnten. Dies gibt Auskunft darüber, ob die Kommission die Rückforderung von nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen anordnet oder ob sie die Mitgliedstaaten anweist, zukünftig keine mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen auszuzahlen; jedoch wird das Vorliegen einer Beihilfe zum Zeitpunkt ihrer Gewährung hierdurch nicht infrage gestellt. (428) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission zunächst fest, dass die Übertragung der Siremar-Sparte gegen eine Gegenleistung erfolgte, die zunächst von CdI und später von SNS gezahlt wurde. Der Verkauf der Sparte an CdI für 69,15 Mio. EUR wurde jedoch für nichtig erklärt (siehe Erwägungsgrund 99). Daher hatte die diesbezügliche Befreiung keine praktische Wirkung, und Siremar wurde durch diese erste Übertragung kein Vorteil gewährt. Dagegen würde für den Verkauf an SNS für 55,1 Mio. EUR normalerweise Körperschaftssteuer anfallen. Die Befreiung von dieser Steuer stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar, da der Erlös aus dem Verkauf bestimmter Vermögenswerte üblicherweise bei der Berechnung der Körperschaftssteuer eines Unternehmens berücksichtigt wird. Im Fall eines Insolvenzverfahrens wie dem von Siremar SV ist die Methode zur Berechnung der Erträge in Artikel 183 des konsolidierten Einkommensteuergesetzes festgelegt. Auf der Grundlage dieser Bestimmung ergibt sich der Ertrag eines Unternehmens für den Zeitraum vom Beginn des Insolvenzverfahrens bis zu dessen Abschluss aus der Differenz zwischen dem Vermögen des Unternehmens zu Beginn des Verfahrens und dem Restvermögen am Ende des Verfahrens. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses ist das Liquidationsverfahren gegen Siremar SV noch nicht abgeschlossen, und es ist daher nicht absehbar, ob und in welcher Höhe eine Steuerschuld besteht, da unklar ist, ob überhaupt eine Körperschaftssteuer fällig wird. Aus den in Erwägungsgrund 427 dargelegten Gründen hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Feststellung, ob ein wirtschaftlicher Vorteil vorliegt, da das Gesetz von 2010 ein vorbehaltloses Recht auf Abgabenbefreiung vorsah. (429) Auswirkungen auf den Handel: Aus den in den Erwägungsgründen 312 und 313 dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Befreiung von Siremar und SNS von bestimmten Abgaben geeignet ist, den Handel in der Union zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verzerren. (430) Schlussfolgerung: Die mit dem Gesetz von 2010 gewährten Befreiungen von der Körperschaftssteuer auf die Erlöse aus dem Verkauf der Siremar-Sparte an SNS und von den indirekten Abgaben im Zusammenhang mit der Übertragung dieser Sparte auf SNS stellen staatliche Beihilfen zugunsten von Siremar dar. Die Tatsache, dass SNS gemäß dem Gesetz von 2010 eine feste Gebühr für die Eintragung des Vertrags über den Erwerb der Siremar-Sparte anstelle der nach nationalem Recht üblicherweise zu entrichtenden Gebühr gezahlt hat, stellt eine staatliche Beihilfe zugunsten von SNS dar. 8.1.4.3.   Möglichkeit der Nutzung von FAS-Mitteln (431) In den Beschlüssen von 2011 und 2012 erwähnte die Kommission, dass den ehemaligen Unternehmen der Tirrenia-Gruppe die Möglichkeit eingeräumt worden war, FAS-Mittel zur Deckung des laufenden Liquiditätsbedarfs einzusetzen (siehe Erwägungsgrund 133 Buchstabe c). Im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens stellten die italienischen Behörden jedoch klar, dass die Mittel des FAS nicht als zusätzliche Ausgleichsleistung für die Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe (einschließlich Siremar) gedacht waren. Die Mittel seien vielmehr zur Ergänzung der Haushaltsmittel bereitgestellt worden, die für die Zahlung des Ausgleichs für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse an die Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe vorgesehen waren, falls sich die vorgesehenen Mittel als unzureichend erweisen sollten. Tatsächlich habe Artikel 1 Absatz 5-ter des Gesetzes von 2010 den Regionen die Verwendung der FAS-Mittel zur vollständigen oder teilweisen Finanzierung der regulären Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und damit die Gewährleistung der Kontinuität der öffentlichen Seeverkehrsdienste ermöglicht. Diese Maßnahme betreffe also lediglich eine Mittelzuweisung innerhalb des italienischen Staatshaushalts für die Zahlung des Ausgleichs für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse. (432) In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die FAS-Mittel lediglich eine Finanzierungsquelle darstellen, die es dem Staat ermöglicht, die Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (die auf der Grundlage des verlängerten ursprünglichen Vertrags gewährt werden) zu leisten, und keine Maßnahme, die Siremar zusätzlich zu diesen Ausgleichszahlungen zugutekommen kann. Die mögliche Verwendung von FAS-Mitteln stellt also keine staatliche Beihilfe für Siremar dar und wird daher in diesem Beschluss nicht weiter bewertet. 8.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (433) Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung stellt die Kommission Folgendes fest: — Die Ausgleichszahlungen an Siremar für den Betrieb der Seeverkehrsrouten im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juli 2012 und der Liegeplatzvorrang auf diesen Routen im selben Zeitraum stellen eine staatliche Beihilfe für Siremar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar und gelten als neue Beihilfe. — Die Verlängerung der Rettungsbeihilfe vom 28. August 2011 bis zum 18. September 2012 stellt eine staatliche Beihilfe für Siremar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. — Die Vergabe des neuen Vertrags an CdI für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 11. April 2016, der mit der Siremar-Sparte und dem Liegeplatzvorrang gebündelt war, war für nichtig erklärt worden und konnte nicht getrennt bewertet werden. Die Vergabe des neuen Vertrags an SNS für den Zeitraum vom 11. April 2016 bis zum 11. April 2028, der mit der Siremar-Sparte und dem Liegeplatzvorrang gebündelt ist, erfüllt die vier Altmark-Kriterien und stellt daher keine staatliche Beihilfe für SNS im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die Untersuchung in Bezug auf die Kapitalerhöhung von CdI ist gegenstandslos geworden. Die Rückbürgschaft stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV für Unicredit dar. Die Untersuchung in Bezug auf etwaige Beihilfen, die CdI durch die Rückbürgschaft gewährt wurden, ist gegenstandslos geworden. — Da Siremar die für die Nachrüstung von Schiffen vorgesehenen Mittel nicht für Liquiditätszwecke verwendet hat, was durch das Gesetz von 2010 möglich war, stellt diese Maßnahme keine Beihilfe für Siremar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. — Die mit dem Gesetz von 2010 gewährten Befreiungen von i) indirekten Abgaben im Zusammenhang mit der Übertragung der Siremar-Sparte und ii) von der Körperschaftssteuer auf die Erlöse aus dem Verkauf der Siremar-Sparte stellen staatliche Beihilfen für Siremar und SNS im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. — Die nach dem Gesetz von 2010 vorgesehene Möglichkeit, FAS-Mittel zur Deckung des laufenden Liquiditätsbedarfs einzusetzen, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. 8.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (434) Alle in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallenden Maßnahmen wurden vor der förmlichen Genehmigung durch die Kommission in Kraft gesetzt. Daher wurden diese Beihilfemaßnahmen, soweit sie nicht durch die DAWI-Entscheidung von 2005 und den DAWI-Beschluss von 2011 von der Anmeldepflicht befreit waren, von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt (165). 8.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe (435) Soweit die oben bezeichneten Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, muss sich ihre Vereinbarkeit anhand der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels sowie in Artikel 106 Absatz 2 AEUV festgelegten Ausnahmen beurteilen lassen. 8.3.1.   Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zwischen dem Staat und Siremar 8.3.1.1.   Anwendbare Vorschriften (436) Wie bereits vorstehend erwähnt, erfolgte die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags über das Jahr 2008 hinaus durch aufeinanderfolgende Rechtsakte: a) Das Gesetzesdekret 207/2008, umgewandelt in das Gesetz Nr. 14 vom 27. Februar 2009, legte die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 fest, b) das Gesetzesdekret 135/2009, umgewandelt in das Gesetz von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.