Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/448 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien durchfgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Siremar und seinem Erwerber Società Navigazione Siciliana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0448. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Siremar-Sparte gebündelte und an bestimmte Bedingungen hinsichtlich des Personalbestands geknüpfte neue Vertrag ausgeschrieben. Im Beschluss von 2012 vertrat die Kommission den vorläufigen Standpunkt, dass Bieter, soweit sie bereits angemessen mit Schiffen und Besatzungen ausgestattet waren, geringere Kosten gehabt hätten, wenn sie nicht verpflichtet gewesen wären, einen Teil der Vermögenswerte und der Mitarbeiter von Siremar zu übernehmen. Die Kommission vertrat daher die vorläufige Auffassung, dass die Ausschreibung des neuen Vertrags ohne Verpflichtung zur Übernahme der für die Erfüllung der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse erforderlichen Schiffe und Besatzungen von Siremar zu geringeren Kosten für die Allgemeinheit geführt hätte. (391) Da Siremar ein Großunternehmen unter Sonderverwaltung war, sah das allgemeine nationale Recht (151) vor, dass der Erwerber den vorhandenen Personalbestand für einen Zeitraum von zwei Jahren aufrechterhalten musste. Vor diesem Hintergrund sah der Vertrag für die Übertragung der Sparte vor, dass CdI — und später SNS — den ehemaligen Mitarbeitern von Siremar eine Beschäftigung (im Rahmen neuer Verträge) anbieten musste und über den Zeitraum von zwei Jahren keine Entlassungen (152) vornehmen durfte. Die Kommission stellt zunächst fest, dass dieses Erfordernis auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhte, die die italienischen Behörden bei der Gestaltung der Übertragung der Sparte nicht außer Acht lassen konnten, und dass diese Verpflichtung zeitlich auf zwei Jahre begrenzt war. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Siremar-Sparte die öffentlichen Dienstleistungen auf der Grundlage der im neuen Vertrag festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fortsetzte. Diesbezüglich brachte Italien vor, dass CdI und später SNS nur die Besatzungsmitglieder und Verwaltungsmitarbeiter übernahmen, die für den fortlaufenden Betrieb der öffentlichen Dienstleistungen erforderlich waren (153). Angesichts der Tatsache, dass die Beschäftigungskosten durch die im Rahmen des neuen Vertrags an SNS gezahlten Ausgleichsleistungen gedeckt würden, ist die Kommission der Auffassung, dass die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Personalbestands in der Praxis keine Belastung für CdI und später SNS darstellt. Daher ist es unwahrscheinlich, dass diese Verpflichtung den Verkaufspreis der Sparte gesenkt und CdI und später SNS auf diese Weise einen Vorteil verschafft hat. Darüber hinaus war diese Lösung auch für Siremar (und damit für den Eigentümer Italien) von Vorteil, da das Unternehmen keine Abfindungskosten für die von CdI und später SNS wieder eingestellten Mitarbeiter zahlen musste. Die Kommission stellt fest, dass Ecorys die Gesamtabfindungskosten für das gesamte Personal von Siremar auf mindestens 34 Mio. EUR geschätzt hatte. (392) Durch die Bündelung der Vermögenswerte der Siremar-Sparte mit einem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag (154) unterliegt der Erwerber der Sparte der Verpflichtung, die Kontinuität der Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten, und erhält einen Liegeplatzvorrang. Zunächst stellt die Kommission fest, dass nur die für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlichen Vermögenswerte mit dem öffentlichen Dienstleistungsvertrag gebündelt wurden. Die einzige Schnellfähre, die zu diesem Zweck als nicht notwendig erachtet wurde, wurde im Wege eines gesonderten Ausschreibungsverfahrens verkauft. Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass die Bündelung der Vermögenswerte der Siremar-Sparte mit dem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag aus folgenden Gründen nicht zu einem niedrigeren Verkaufswert führt, als wenn die Vermögenswerte und dieser Vertrag getrennt veräußert worden wären: — Wie bereits erwähnt, führte der Sonderverwalter von Tirrenia und Siremar getrennte Ausschreibungen durch, um sieben Schiffe zu verkaufen, die weder in der Tirrenia- noch in der Siremar-Sparte enthalten waren. Von diesen sieben Schiffen konnte nur eines an einen Bieter verkauft werden, der beabsichtigte, es weiterhin zu Schifffahrtszwecken zu nutzen. Die anderen sechs Schiffe konnten nur zum Zweck der Verschrottung verkauft werden. Des Weiteren wiesen die Schiffsmakler (155), die gebeten wurden, den Wert der Schiffe von Siremar zu ermitteln, im März 2011 darauf hin, dass diese Schiffe relativ alt und auf die örtlichen Routen, auf denen sie betrieben wurden, zugeschnitten seien. Daher hatten sie einen begrenzten Marktwert auf den internationalen Märkten und hätten nur auf wenigen Routen im Mittelmeer eingesetzt werden können. Aus diesen Gründen und angesichts der damals schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erscheint es unwahrscheinlich, dass die 18 Schiffe von Siremar alle zu Schifffahrtszwecken hätten verkauft werden können (d. h. zu einem höheren Preis als ihrem Schrottwert) (156). Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bündelung dieser Schiffe mit dem öffentlichen Dienstleistungsvertrag es ermöglichte, einen höheren Preis (157) für die Schiffe von Siremar zu erzielen, da der Käufer als Gegenleistung für den Betrieb der Schiffe auf den Routen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Ausgleichzahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen über einen Zeitraum von zwölf Jahren erhalten würde. — Im Beschluss von 2012 sprach die Kommission die Möglichkeit an, dass Bieter, die bereits ausreichend mit Schiffen und Besatzungen ausgestattet sind, es vorziehen würden, die Schiffe von Siremar nicht übernehmen und dessen Mitarbeiter nicht einstellen zu müssen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Siremar-Sparte im Jahr 2010 einen Personalbestand von insgesamt rund 500 Personen hatte und über 18 Schiffe verfügte. Die Kommission hält es für unwahrscheinlich, dass potenzielle Bieter über derart umfangreiche Ressourcen und Vermögenswerte für den sofortigen (Wieder-)Einsatz zur Erfüllung der im neuen Vertrag festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfügten. Dies gilt umso mehr, als der neue Vertrag spezifische Anforderungen an die Schiffe enthält (z. B. im Hinblick auf Kapazität und Geschwindigkeit), die auf den Routen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen einzusetzen sind. Jeder Betreiber, der über die erforderlichen Ressourcen verfügte, hätte sie wahrscheinlich bereits auf anderen Routen eingesetzt, und ihre Umschichtung im Einklang mit dem neuen Vertrag hätte zwangsläufig zum Verlust von Einnahmen aus ihrer früheren Nutzung geführt. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass weder SNS noch CdI gegenüber der Kommission vorgebracht haben, dass sie es vorgezogen hätten, die Schiffe von Siremar nicht erwerben zu müssen. (393) Um zu überprüfen, dass die Bündelung des neuen Vertrags mit der Siremar-Sparte und der Beschäftigungsbedingung für CdI und später SNS nicht belastend war, hat die Kommission im Zuge des förmlichen Prüfverfahrens eine Studie bei dem unabhängigen Sachverständigen Ecorys in Auftrag gegeben (siehe Erwägungsgründe 117 bis 121). Ecorys sollte den Marktwert der Siremar-Sparte ohne die damit verbundenen zusätzlichen Auflagen ermitteln. Ecorys gelangte zu dem Schluss, dass der Verkauf der Siremar-Sparte ohne jede damit verbundene Auflage und insbesondere ohne den neuen Vertrag für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen (und somit auch ohne die Verpflichtung, deren Kontinuität zu gewährleisten) zum Liquidationswert des Unternehmens, d. h. schätzungsweise – 0,3 Mio. EUR, erfolgt wäre. Ecorys stützte sich bei dieser Schlussfolgerung auf die Annahme, dass die Siremar-Sparte ohne Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen nicht rentabel weitergeführt werden könnte. Ecorys stellte fest, dass der Liquidationswert niedriger war als der Wert, der sich aus der Ausschreibung ergab, und wies darauf hin, dass eine sofortige Liquidation (im Wesentlichen ein Verkauf der Schiffe) daher für einen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmer keine gangbare Alternative sei. Des Weiteren verglich Ecorys den Anteil der Arbeitskosten an den Gesamteinnahmen und das Verhältnis Arbeitskosten/Personal der Siremar-Sparte mit den Werten mehrerer vergleichbarer Fährunternehmen. Die Analyse ergab keine wesentlichen Unterschiede in der Mitarbeiterzahl oder der Personalkostenstruktur, die auf einen Personalüberschuss oder übermäßige Arbeitskosten hätten hindeuten können. Ein potenzieller Käufer hätte somit wenig Spielraum gehabt, einen Teil der Belegschaft zu entlassen oder zu ersetzen. Auf dieser Grundlage gelangte Ecorys zu dem Schluss, dass es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass sich die Beschäftigungsbedingung wesentlich auf den Wert der Siremar-Sparte ausgewirkt hat. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass weder die Bündelung des neuen Vertrags mit der Siremar-Sparte noch die Beschäftigungsbedingung den Verkaufspreis der Sparte gedrückt haben. (394) Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Personalbestands durch das allgemeine nationale Recht und nicht durch den Verkäufer bedingt war. Außerdem war diese Bedingung für den Erwerber der Siremar-Sparte nicht belastend, wie auch Ecorys, der unabhängige Sachverständige der Kommission, bestätigte. Die Bedingung, die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten, die eine direkte Folge der Bündelung der Vermögenswerte und der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung ist, kann nicht als preisdrückend angesehen werden. Im Gegenteil hätte der separate Verkauf der Vermögenswerte, wie oben dargelegt und von Ecorys bestätigt, zu einem niedrigeren Preis geführt. Darüber hinaus ist es angesichts der großen Anzahl von Schiffen und Besatzungsmitgliedern, die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich waren, höchst unwahrscheinlich, dass es potenzielle Bieter gegeben hätte, die an der Erteilung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags interessiert gewesen wären, ohne auch die Vermögenswerte zu übernehmen. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass jeder marktwirtschaftlich handelnde Verkäufer beschlossen hätte, die Vermögenswerte der Siremar-Sparte zusammen mit einem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag zu verkaufen, um so den höchsten Preis zu erzielen. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Italien keine Bedingungen auferlegt hat, die geeignet waren, den Preis zu drücken, oder die ein privater Verkäufer nicht gefordert hätte. Daher gelangt die Kommission auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zu dem Schluss, dass ihre Bedenken, die Ausschreibung des neuen Vertrags in Bündelung mit der Siremar-Sparte und der Beschäftigungsbedingung hätte möglicherweise nicht die geringsten Kosten für die Allgemeinheit zur Folge, ausgeräumt sind. (395) Auf Grundlage der vorstehenden Bewertung (siehe Erwägungsgründe 376 bis 394) kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Ausschreibungsverfahren im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge offen, transparent und diskriminierungsfrei war. (396) In Randnummer 68 der DAWI-Mitteilung ist ausgeführt, dass „bei Ausschreibungen, bei denen nur ein einziges Angebot abgegeben wird, nicht davon ausgegangen werden [kann], dass durch das Verfahren hinreichend sichergestellt ist, dass die geringsten Kosten für die Allgemeinheit verursacht werden“. (397) Diesbezüglich stellt die Kommission zunächst fest, dass im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens für den Verkauf der Siremar-Sparte in Bündelung mit dem neuen Vertrag ursprünglich zwei Angebote eingingen. Die Sparte wurde ursprünglich an einen dieser Bieter, CdI, vergeben. In der Endphase des Verfahrens, nachdem die Urteile der italienischen Verwaltungsgerichte zum Ausschluss von CdI führten, bestätigte SNS sein früheres Angebot, welches als das einzig gültige Angebot interpretiert werden kann, das letztlich eingereicht wurde. (398) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass unter den besonderen faktischen Umständen dieses Verfahrens der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung, ob mehr als ein Angebot eingereicht wurde und ob daher davon ausgegangen werden kann, dass das Angebot zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit führte, der Zeitpunkt sein sollte, zu dem das erfolgreiche Angebot von SNS ursprünglich abgegeben wurde, d. h. im Mai 2011. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem SNS den Wert der mit dem neuen Vertrag gebündelten Sparte beurteilt hatte, und zu diesem Zeitpunkt gab es bei dem Verfahren zwei konkurrierende Parteien: CdI und SNS. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass CdI die Ausschreibung vorübergehend gewonnen, die Sparte übernommen und den Dienst zwischen 2012 und 2016 betrieben hatte, bevor die Urteile der Verwaltungsgerichte zur Wiederaufnahme des Ausschreibungsverfahrens und zur endgültigen Vergabe der Sparte an SNS führten. Vor diesem Hintergrund sollte für die Beurteilung, ob das vierte Altmark-Kriterium erfüllt ist, berücksichtigt werden, dass CdI im Rahmen des in Rede stehenden Ausschreibungsverfahrens ebenfalls ein Angebot abgegeben hatte und daher davon ausgegangen werden kann, dass durch das Verfahren hinreichend sichergestellt war, dass die geringsten Kosten für die Allgemeinheit verursacht wurden. (399) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission demnach zu dem Schluss, dass das vierte Altmark-Kriterium in der vorliegenden Sache erfüllt ist. Strenge Schutzvorkehrungen bei der Gestaltung des Verfahrens (400) Als ergänzende Erwägung stellt die Kommission Folgendes fest: Falls der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob durch das Angebot ein Marktpreis erzielt wurde, der Zeitpunkt ist, zu dem das letzte Angebot von SNS endgültig bestätigt wurde (d. h. im Januar 2016) — was die Kommission bestreitet —, wurde nur ein Angebot eingereicht, da SNS in dieser Phase des Ausschreibungsverfahrens der einzige Teilnehmer war. In diesem Fall würde eine solche Ausschreibung normalerweise nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass dem erfolgreichen Bieter kein Vorteil verschafft wurde. (401) Allerdings hat die Kommission den in Randnummer 68 der DAWI-Mitteilung ausgedrückten Standpunkt in ihren Ausführungen im DAWI-Leitfaden (158) differenziert, in dem sie feststellt, dass dies nicht bedeutet, „dass es keine Fälle geben kann, in denen aufgrund besonders strenger Vorkehrungen bei der Ausgestaltung des Verfahrens auch ein Verfahren, in dessen Rahmen nur ein einziges Angebot eingereicht wird, ausreichend sein kann, um die Erbringung der Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit zu gewährleisten“. (402) Die Kommission ist der Auffassung, dass in der vorliegenden zu prüfenden Beihilfesache, wie auch bei der Privatisierung der Tirrenia-Sparte, die im Rahmen des Tirrenia/CIN-Beschlusses von 2020 bewertet wurde, solche Schutzvorkehrungen vorlagen. Dies wird nachstehend weiter ausgeführt: — Das Ausschreibungsverfahren wurde so organisiert, dass das Interesse potenzieller Bieter maximiert wurde. Darüber hinaus mussten diese potenziellen Bieter keine aufwendigen Verfahren durchlaufen und keine erheblichen Kosten auf sich nehmen, um ihr Interesse zu bekunden. Infolgedessen gingen fünf Interessenbekundungen von sechs italienischen Unternehmen ein, von denen alle zur Due-Diligence-Phase eingeladen wurden (siehe Erwägungsgrund 388). — Ein echter Wettbewerb war bis zum Ende des Ausschreibungsverfahrens möglich. Es wurden sechs potenzielle Bieter zur Due-Diligence-Phase eingeladen. Zwei von ihnen (Ustica Lines S.p.A. und Caronte & Tourist S.p.A.) gründeten ein Joint Venture und unterbreiteten ein verbindliches Angebot unter dem Namen SNS. Mediterranea, das sich seinerseits mit privaten lokalen Betreibern zusammenschloss, um CdI zu gründen, gab ein weiteres Angebot ab. Die Kommission ist der Auffassung, dass die beiden anderen Parteien, die an der Due-Diligence-Phase teilnahmen, aufgrund ihres Profils ein echtes Interesse an der Abgabe eines Angebots hatten (da sie z. B. in diesem Sektor und/oder in Italien bereits tätig waren). — Auf der Grundlage der Bewertung des von Italien beauftragten unabhängigen Sachverständigen wurde im Voraus ein Mindestpreis festgelegt (siehe Erwägungsgrund 78). Dieser Mindestpreis wurde allen potenziellen Bietern im Datenraum bekannt gemacht und stellte einen relativ hohen Ausgangspunkt für die Abgabe der Angebote dar. Wie in Erwägungsgrund 79 dargelegt, wurden in der ersten Runde keine verbindlichen Angebote abgegeben, was darauf hindeutet, dass der Mindestpreis für die Siremar-Sparte relativ hoch angesetzt worden war. Dieser hohe Mindestpreis trug zwar dazu bei, dass das Verfahren zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit führte, könnte aber auch die beiden anderen potenziellen Bieter von der Abgabe eines Angebots abgehalten haben. — Das erste gültige Angebot von CdI wurde im Datenraum zur Verfügung gestellt, und die anderen Bieter wurden ausdrücklich aufgefordert, ein besseres Angebot abzugeben. Die Frist für die Einreichung besserer Angebote wurde anschließend vom Sonderverwalter auf Antrag von SNS verlängert. Nachdem SNS sein Angebot ebenfalls eingereicht hatte, wurde das Verfahren mehrfach wiederholt, da die beiden eingegangenen verbindlichen Angebote nicht ohne Weiteres vergleichbar waren, wobei die Parteien jedes Mal aufgefordert wurden, bessere Angebote abzugeben. Die Aufforderung zur Abgabe besserer Angebote ist eine besonders strenge Schutzvorkehrung, um sicherzustellen, dass das höchstmögliche Angebot erzielt wird (und damit die geringsten Kosten für die Allgemeinheit verursacht werden). In diesem Verfahren deuten die Existenz zweier ernsthafter Bieter und der Schriftwechsel zwischen Siremar SV und CdI sowie SNS auf einen echten Wettbewerb hin. Der Umstand, dass dieser Wettbewerb durch die Rückbürgschaft vorübergehend verfälscht wurde, wodurch zunächst CdI den Zuschlag erhielt, stellt diese Schlussfolgerung nicht infrage. Vielmehr handelt es sich um ein weiteres Indiz dafür, dass ein echter Wettbewerb zwischen den Bietern bestand, auch wenn unter diesen besonderen Umständen die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden. (403) Die Kommission ist der Auffassung, dass das Ausschreibungsverfahren angesichts der genannten Schutzvorkehrungen, darunter insbesondere der Mindestpreis und die Aufforderung zur Abgabe höherer Gebote, ausreichend war, um die Erbringung der Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit zu gewährleisten, selbst wenn in der letzten Phase der Ausschreibung nur ein gültiges Angebot abgegeben wurde. Der Vollständigkeit halber stellt die Kommission fest, dass sich die vorliegende Sache von den folgenden Beihilfesachen, in denen nur ein Angebot abgegeben wurde, unterscheidet: — Im Ausschreibungsverfahren für den Betrieb einer schnellen Passagierschiffsverbindung zwischen Messina und Reggio Calabria reichte nur Ustica Lines ein Angebot ein. Dieses Unternehmen war jedoch auch das einzige, das Interesse bekundet hatte, sodass ein echter Wettbewerb nie möglich war. In jener Sache kam die Kommission daher zwangsläufig zu dem Schluss, dass das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt war und dass der Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse eine staatliche Beihilfe darstellte (159). Die Kommission erinnert daran, dass in der hier zu prüfenden Sache sechs Parteien ihr Interesse bekundet hatten und fünf von ihnen am letzten Teil der Ausschreibung teilnahmen. — Im Ausschreibungsverfahren für die Vergabe der Pressevertriebskonzessionen in Belgien reichte nur bpost (der etablierte Anbieter dieser Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) ein Angebot ein. Während ursprünglich drei Unternehmen Interesse an einer Teilnahme an der Ausschreibung bekundet hatten, zog sich ein Unternehmen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe zurück, während das andere Unternehmen bekannt gab, dass es kein Angebot mehr abgeben wolle (allerdings drei Tage, nachdem bpost sein Angebot abgegeben hatte). Die belgischen Behörden brachten dennoch vor, dass während des Ausschreibungsverfahrens ein echter Wettbewerb stattgefunden und es ausreichende Schutzvorkehrungen gegeben habe, um sicherzustellen, dass die Ausschreibung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit führte. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Schutzvorkehrungen in jener Sache unzureichend waren, und kam daher zu dem Schluss, dass das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt war und der Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse eine staatliche Beihilfe darstellte (160). Während die italienischen Behörden ein offenes Ausschreibungsverfahren angewandt hatten, führten die belgischen Behörden ein Verhandlungsverfahren durch (161), das nach Randnummer 66 der DAWI-Mitteilung „nur in Ausnahmefällen als ausreichend betrachtet werden [kann], um das vierte Altmark-Kriterium zu erfüllen“. Die Kommission stellt fest, dass abgesehen von diesem wichtigen Unterschied auch die Schutzvorkehrungen in der Sache bpost völlig anders gestaltet waren als in der vorliegenden Sache. Schließlich ist anzumerken, dass in der Sache bpost der etablierte Anbieter von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse den Zuschlag erhielt, nachdem er das einzige Angebot abgegeben hatte und nur ein möglicher Wettbewerber bestand. In der vorliegenden Sache wurde die Ausschreibung von einem Bieter (SNS) gewonnen, der keine Verbindung zum etablierten Anbieter von DAWI hatte, wobei andere mögliche Wettbewerber bestanden und die vorstehend genannten Schutzvorkehrungen galten. Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Umstände in der Sache bpost nicht mit denen in der vorliegenden Sache vergleichbar sind. (404) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass sich das für den Verkauf der Siremar-Sparte angewandte Ausschreibungsverfahren in folgenden Punkten erheblich von dem Verfahren zur Auswahl des Betreibers der Schifffahrtsdienste zwischen dem französischen Festland und Korsika (162) (im Folgenden „Sache SNCM“) unterscheidet: — Die französischen Behörden vergaben die Dienstleistungen im öffentlichen Interesse nach einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung. Nach Randnummer 66 der DAWI-Mitteilung kann ein solches Verfahren „nur in Ausnahmefällen als ausreichend betrachtet werden, um das vierte Altmark-Kriterium zu erfüllen“. Im Gegensatz dazu nutzten die italienischen Behörden ein offenes Ausschreibungsverfahren, bei dem private Verhandlungen erst in der letzten Phase des Verfahrens stattfanden, um die bereits eingegangenen Angebote zu vergleichen und zu verbessern. — In der Sache SNCM wurden zwar zwei Angebote abgegeben, doch wurde eines der Angebote aufgrund eines Auswahlkriteriums abgelehnt. Die beiden Angebote wurden daher nicht einmal auf ihre Vorzüge bezüglich des wirtschaftlich günstigsten Angebots miteinander verglichen. Selbst wenn also tatsächlich zwei Angebote eingereicht wurden, reichte dies nicht aus, um einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten. Im Rahmen der Siremar-Ausschreibung nahmen jedoch fünf Parteien an der Endphase teil, und es wurden zwei Angebote abgegeben (siehe Erwägungsgrund 398). Selbst wenn zum Zweck der Beurteilung, ob das vierte Altmark-Kriterium erfüllt ist, davon ausgegangen wird, dass letztendlich nur SNS ein gültiges Angebot abgab, was die Kommission bestreitet, fand bis zum Ende des Verfahrens ein echter Wettbewerb statt (siehe Erwägungsgrund 402). — In der Sache SNCM war der etablierte Betreiber, die SNCM/CMN-Gruppe, ebenfalls an der Ausschreibung beteiligt und verfügte über einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, da er bereits Schiffe besaß, die den im Vertrag über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen festgelegten technischen Anforderungen entsprachen. Diese Anforderungen verlangten den Bau fast maßgeschneiderter Schiffe, die einigen Schiffen von SNCM ähnlich waren. Das bedeutete hohe Kosten für potenzielle interessierte Bieter. In der vorliegenden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.