Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/448 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien durchfgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Siremar und seinem Erwerber Società Navigazione Siciliana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0448. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

S den Dienst nur im Zeitraum vom 11. April bis zum 31. Dezember 2016 betrieb, was die ersten drei Monate in jenem Jahr ausschloss. In Übereinstimmung mit Randnummer 47 des DAWI-Rahmens von 2011 bewertet die Kommission, ob eine Überkompensation über die gesamte Vertragslaufzeit vorliegt. Für den Zeitraum von 2012 bis 2019 erhielten SNS und CdI zusammen etwa 30,3 Mio. EUR weniger als ihnen aufgrund der Berechnung nach der verwendeten Methode, einschließlich einer Kapitalrendite in Höhe von 6,5 %, zugestanden hätte. Diese Zahl bestätigt, dass die Überprüfungsklauseln des neuen Vertrags den Betreiber nicht vor allen Risiken im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen schützen. Ungeachtet einiger Schwankungen zwischen den einzelnen Jahren betrug die von der Siremar-Sparte erzielte Kapitalrendite für den gesamten Zeitraum (bis 2019) somit etwa – 4,7 % statt der von Italien ursprünglich vorgesehenen 6,5 %. Tatsächlich ist der Gesamtbetrag der Ausgleichsleistungen, die CdI und SNS im Zeitraum von 2012 bis 2019 erhalten haben, niedriger als die Nettokosten, die bei der Bereitstellung der öffentlichen Dienstleistungen angefallen sind, selbst wenn eine Kapitalrendite von 0 % angenommen wird. Wie aus Tabelle 7 hervorgeht, hätten CdI und SNS zusammen einen zusätzlichen Ausgleich in Höhe von rund 12,7 Mio. EUR nur zur Deckung ihrer Nettokosten benötigt. Die Schlussfolgerung, dass die Überprüfungsklauseln des neuen Vertrags den Betreiber nicht vor allen Risiken schützen, gilt auch für SNS für sich genommen (Zeitraum 2016–2019): SNS erhielt etwa 23,3 Mio. EUR weniger als dem Unternehmen aufgrund der Berechnung nach der verwendeten Methode, einschließlich einer Kapitalrendite in Höhe von 6,5 %, zugestanden hätte. Die realisierte Kapitalrendite für SNS beträgt rund – 11,8 % anstelle der von Italien ursprünglich vorgesehenen 6,5 %, und SNS hätte einen zusätzlichen Ausgleich in Höhe von rund 15 Mio. EUR benötigt, nur um seine Nettokosten zu decken. Im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsverträge bediente Routen 1/8/2012 - 31/12/2012 (CdI) 2013 (CdI) 2014 (CdI) 2015 (CdI) 11/4/2016 - 31/12/2016 (SNS) 2017 (SNS) 2018 (SNS) 2019 (SNS) Insgesamt Einnahmen […] […] […] […] […] […] […] […] […] – Kosten […] […] […] […] […] […] […] […] […] – Abschreibungen […] […] […] […] […] […] […] […] […] = Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung […] […] […] […] […] […] […] […] […] + Angemessener Gewinn (6,5 %) […] […] […] […] […] […] […] […] […] = Ausgleichsfähig […] […] […] […] […] […] […] […] […] + Tatsächlicher Ausgleich 23,346,079 € 55,694,895 € 55,694,895 € 55,694,895 € 40,297,059 € 55,694,895 € 55,694,895 € 55,694,895 € 397,812,508 € = Über-/Unterkompensation […] […] […] […] […] […] […] […] – 30,340,068 € Tabelle 7 — Nettokosten der von CdI und SNS betriebenen öffentlichen Dienstleistungen für den Zeitraum 2012–2019 (366) Die Kommission nimmt ferner positiv zur Kenntnis, dass der Betreiber nach Artikel 5 des neuen Vertrags verpflichtet ist, Sizilien jedes Jahr seine (nach Routen unterteilte und von einem unabhängigen Rechnungsprüfer bestätigte) Betriebsabrechnung zu übermitteln, damit Sizilien prüfen kann, ob eine Überkompensation vorliegt. Dies bietet einen zusätzlichen Schutzmechanismus, um sicherzustellen, dass der Betreiber nicht in den Genuss einer Überkompensation kommt. Die italienischen Behörden legten diese Betriebsabrechnungen auch für den Zeitraum 2012–2019 vor, sodass die Kommission die in Tabelle 7 wiedergegebenen Berechnungen vornehmen konnte (136). (367) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausgleichszahlungen an den Betreiber für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten zu decken, die bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen anfallen, wobei die entsprechenden Einnahmen und ein angemessener Gewinn zu berücksichtigen sind. Genauer gesagt ist die Kommission der Auffassung, dass die in der CIPE-Richtlinie vorgesehene Risikoprämie von 6,5 % in Kombination mit dem im Gesetz von 2009 festgelegten Ausgleichshöchstbetrag bewertet werden muss. Vor diesem Hintergrund entsprach die Kapitalrendite, die CdI und später SNS aus einer Ex-ante-Perspektive erwarten konnten, den Risiken, die das Unternehmen bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen im Rahmen des neuen Vertrags eingegangen war. Die Zweifel der Kommission an der Erfüllung des dritten Kriteriums des Altmark-Urteils sind damit ausgeräumt. (368) Hinsichtlich des Liegeplatzvorrangs und einer sich daraus ergebenden möglichen Überkompensation brachte Italien vor, dass ein etwaiger finanzieller Vorteil aus dem Liegeplatzvorrang nicht beziffert werden könne (siehe Erwägungsgrund 227). In jedem Fall stellt die Kommission Folgendes fest: Sollten durch diese Maßnahme die Betriebskosten des Betreibers der öffentlichen Dienstleistungen gesenkt oder seine Einnahmen erhöht werden, würden sich diese Auswirkungen in der internen Buchführung des Betreibers in vollem Umfang niederschlagen. Die von der Kommission in Erwägungsgrund 365 vorgenommene Analyse bestätigt, dass CdI und SNS zusammen im Zeitraum von 2012 bis 2019 keine Überkompensation erhalten haben. Dies gilt auch für SNS für sich genommen in den Jahren, in denen das Unternehmen die öffentlichen Dienstleistungen im Rahmen des neuen Vertrags erbrachte (Zeitraum 2016–2019). Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass auch der Liegeplatzvorrang das dritte Altmark-Kriterium erfüllt. 8.1.3.4.   Viertes Altmark-Kriterium (369) Das vierte Altmark-Kriterium ist erfüllt, wenn der Empfänger eines Ausgleichs für die Erbringung einer DAWI im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wurde, das die Wahl desjenigen Bieters ermöglichte, der in der Lage ist, die geforderten DAWI zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit zu erbringen, oder wenn der Ausgleich unter Bezugnahme auf die Kosten eines effizienten Unternehmens berechnet wurde. (370) Nach Randnummer 63 der DAWI-Mitteilung besteht die einfachste Möglichkeit für Behörden, das vierte Altmark-Kriterium zu erfüllen, darin, eine offene, transparente und diskriminierungsfreie öffentliche Ausschreibung gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (137) und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (138) durchzuführen. (371) Darüber hinaus wird in Randnummer 65 der DAWI-Mitteilung darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei einer öffentlichen Ausschreibung das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn das Verfahren gewährleistet, dass sich derjenige Bewerber ermitteln lässt, der die ausgeschriebenen Leistungen zu „den geringsten Kosten für die Allgemeinheit“ erbringen kann. (372) Die Kommission stellt fest, dass in der vorliegenden Sache das Ausschreibungsverfahren vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (139) (die für öffentliche Aufträge über den Betrieb von Seeverkehrsdiensten gilt) und der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (140) erfolgte. Zu jener Zeit waren Richtlinie 2004/17/EG und Richtlinie 2004/18/EG anwendbar. Richtlinie 2004/17/EG gilt jedoch nicht für Seeverkehrsdienste in der Art wie die von Siremar angebotenen (141). (373) Öffentliche Aufträge für die Vergabe von Dienstleistungen im Bereich der See-, Küsten- oder Binnenschifffahrt fallen stattdessen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG, wie in deren Erwägungsgrund 20 dargelegt. Allerdings sind Schifffahrtsdienste in Anhang II Teil B dieser Richtlinie aufgeführt, was besagt (142), dass sie nur Artikel 23 und Artikel 35 Absatz 4 dieser Richtlinie unterliegen. Das bedeutet, dass ein öffentlicher Auftrag für Seeverkehrsdienste nach Richtlinie 2004/18/EG nur den Verpflichtungen hinsichtlich der technischen Spezifikationen (Artikel 23) und der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Auftragsvergabe (nach der Auftragsvergabe und somit am Ende, nicht zu Beginn des Vergabeverfahrens — Artikel 35 Absatz 4) unterliegt. Alle anderen in Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Vorschriften — einschließlich der Bestimmungen über den Inhalt der zu veröffentlichenden Bekanntmachungen (Artikel 36 Absatz 1) und der Bestimmungen über die Auswahlkriterien (Artikel 45 bis 52) — sind nicht auf öffentliche Aufträge für Seeverkehrsdienste anwendbar. (374) Darüber hinaus gilt die Richtlinie 2004/18/EG ohnehin nicht für Dienstleistungskonzessionen im Sinne ihres Artikels 1 Absatz 4 (143). Die Kommission merkt an, dass Dienstleistungskonzessionen mit einem gewissen grenzüberschreitenden Interesse gleichwohl den im AEUV festgelegten allgemeinen Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung unterliegen. (375) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Richtlinie 2004/18/EG nur im Falle eines öffentlichen Auftrags Anwendung finden kann, nicht aber, wenn es sich um eine Dienstleistungskonzession handelt. Da es in der vorliegenden Sache außerdem um Schifffahrtsdienste geht, wären nur einige der Anforderungen dieser Richtlinie anwendbar. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass sie sich nicht allein auf die Einhaltung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge stützen kann, um die Erfüllung des vierten Altmark-Kriteriums nachzuweisen. Aus diesem Grund bewertet die Kommission im Folgenden, ob das von Italien angewandte Ausschreibungsverfahren vom Wettbewerb bestimmt, transparent und diskriminierungsfrei war. Bei dieser Bewertung stützt sich die Kommission auf die einschlägigen Leitlinien in ihrer Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe (144) (insbesondere die Randnummern 89 ff.). Vom Wettbewerb bestimmte und transparente Ausschreibung (376) Randnummer 90 der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe besagt, dass ein Ausschreibungsverfahren wettbewerblich (145) sein muss, damit alle interessierten und qualifizierten Bieter teilnehmen können. Ferner muss das Verfahren gemäß Randnummer 91 dieser Bekanntmachung transparent sein, damit alle interessierten Bieter in jeder Phase des Ausschreibungsverfahrens in gleicher Weise ordnungsgemäß informiert sind. In dieser Randnummer wird auch betont, dass der Zugang zu Informationen, ausreichend Zeit für interessierte Bieter und die Klarheit der Auswahl- und Zuschlagskriterien für ein transparentes Auswahlverfahren von entscheidender Bedeutung sind; außerdem ist hier festgelegt, dass die Ausschreibung hinreichend bekannt gemacht werden muss, damit alle potenziellen Bieter davon Kenntnis erlangen können. (377) Einleitend weist die Kommission darauf hin, dass der Sonderverwalter nach italienischem Recht (146) zwar die Möglichkeit hatte, private Verhandlungen mit potenziellen Erwerbern zu führen, von dieser Möglichkeit in der vorliegenden Sache aber keinen Gebrauch machte, ausgenommen in der zweiten Phase des Verfahrens nach Veröffentlichung und Bekanntmachung eines Aufrufs zur Interessenbekundung und um bessere Angebote von CdI und SNS zu erhalten. Tatsächlich wurde ein offenes Ausschreibungsverfahren bevorzugt, um sicherzustellen, dass die Siremar-Sparte zum Marktpreis verkauft und somit ein maximaler Verkaufserlös erzielt würde. Da keine privaten Verhandlungen ohne eine öffentliche Ausschreibung erfolgten, sind die von der Kommission im Beschluss von 2011 geäußerten Zweifel im Hinblick auf diese Möglichkeit ausgeräumt. (378) In der vorliegenden Sache wurde das Ausschreibungsverfahren durch die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Interessenbekundung für den Erwerb der Siremar-Sparte in einer internationalen und mehreren nationalen Tageszeitungen sowie auf ausgewählten einschlägigen Websites der Branche eingeleitet (siehe Erwägungsgrund 75). In diesem Aufruf wurde „jeder, der die Kontinuität des Seeverkehrsdienstes gewährleisten kann“ aufgefordert, sein Interesse zu bekunden, und es wurden keine weiteren Bedingungen gestellt. Potenzielle Interessenten erhielten auch ausreichend Zeit (d. h. 16 Tage), um ihr Interesse zu bekunden. In der folgenden Due-Diligence-Phase des Verfahrens erhielten die qualifizierten Bieter fast vier Monate Zeit für die Prüfung aller einschlägigen Informationen, um sich entscheiden zu können, ob und wie viel sie für die Siremar-Sparte bieten wollten. (379) In der Aufforderung zur Interessenbekundung wurde klargestellt, dass die Siremar-Sparte nach den besonderen Regeln des Marzano-Verfahrens mit dem ausdrücklichen Ziel verkauft werden würde, die Kontinuität des Seeverkehrsdienstes im Rahmen der Regelung für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse zu gewährleisten. Darüber hinaus bezog sich die Aufforderung auf Artikel 19-ter des Gesetzesdekrets 135/2009, in dem festgelegt wurde, dass nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ein neuer Vertrag mit dem Käufer der Siremar-Sparte geschlossen werden sollte. In diesem Artikel wurde auch angegeben, dass die Laufzeit eines solchen neuen Vertrags nicht länger als zwölf Jahre betragen würde und was der Vertrag umfassen sollte. Darüber hinaus wurde in besagtem Artikel festgelegt, dass der Siremar gezahlte Ausgleichshöchstbetrag über die gesamte Laufzeit des neuen Vertrags 55 694 895 EUR pro Jahr betragen sollte. Schließlich wurde in Artikel 19-ter festgelegt, dass der Erwerber von Siremar den Liegeplatzvorrang auf den Routen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen behalten würde. (380) Wie im Beschluss von 2011 dargelegt, enthielt die Aufforderung zur Interessenbekundung keine spezifischen Einzelheiten über die genauen zum Verkauf stehenden Vermögenswerte, über das Zuschlagskriterium und über den Zeitplan der nächsten Schritte des Ausschreibungsverfahrens. Aus den in den folgenden Erwägungsgründen dargelegten Gründen betrachtet die Kommission das Ausschreibungsverfahren dennoch insgesamt als ausreichend transparent. (381) Erstens wurde im Aufruf zur Interessenbekundung erwähnt, dass die Bieter in der Lage sein müssen, „die Kontinuität des Seeverkehrsdienstes zu gewährleisten“. Dies war das einzige von Italien berücksichtigte Auswahlkriterium, um zu entscheiden, ob ein Interessent an der Ausschreibung teilnehmen durfte. Zwar wurde im Aufruf nicht angegeben, wie die Bieter die Erfüllung dieser Anforderung nachweisen konnten, doch bedeutete dies automatisch, dass alle geeigneten Nachweise verwendet werden konnten (147). Die Kommission stellt fest, dass keine der fünf interessierten Parteien ausgeschlossen wurde, was darauf hindeutet, dass jede von ihnen hinreichende Beweise dafür vorgelegt hatte, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügte, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieses Auswahlkriterium für alle interessierten Bieter klar und im Hinblick auf das verfolgte Ziel gerechtfertigt war. (382) Zweitens wurde, wie in Erwägungsgrund 379 erläutert, durch den Verweis auf das Gesetzesdekret 135/2009 den interessierten Parteien deutlich gemacht, dass nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ein neuer Vertrag (mit einer maximalen Laufzeit von zwölf Jahren) geschlossen würde und dass der jährliche Betrag der Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen auf höchstens 55 694 895 EUR pro Jahr festgesetzt wäre. Darüber hinaus wurde im Aufruf zur Interessenbekundung angegeben, dass das Ziel der Verkauf der mit der Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse betrauten Sparte war. Des Weiteren wurden, wie von Italien bestätigt, allen an der Due-Diligence-Phase teilnehmenden fünf Parteien die einschlägigen Informationen über den Umfang des Verkaufs, einschließlich des Entwurfs des zwischen dem Käufer und dem Staat abzuschließenden Vertrags, zur Verfügung gestellt. Dies ermöglichte es den Parteien, sich zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie ein Angebot abgeben wollten. Die Kommission weist darauf hin, dass es bei Verkaufsverfahren zwischen privaten Anbietern gängige Praxis ist, kommerziell sensible Informationen erst in der Due-Diligence-Phase zur Verfügung zu stellen. Aus demselben Grund mussten die interessierten Parteien Vertraulichkeitsvereinbarungen unterzeichnen, bevor sie Zugang zu den entsprechenden Unterlagen erhielten (siehe Erwägungsgrund 76). Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass aus dem Aufruf zur Interessenbekundung hinreichend klar hervorging (148), dass der Verkauf die mit einem neuen Vertrag gebündelte Siremar-Sparte betraf. Nach der Interessenbekundung erhielten die Parteien Zugang zu allen Informationen, die sie benötigten, um über ein mögliches Angebot zu entscheiden. (383) Drittens stellt die Kommission in Bezug auf den Zeitplan für die nachfolgenden Phasen des Ausschreibungsverfahrens Folgendes fest. Die interessierten Bieter wurden mit Schreiben vom 24. November 2010 zur Teilnahme an der Due-Diligence-Prüfung eingeladen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 teilte dann der Sonderverwalter den interessierten Bietern die relevanten Einzelheiten zu den nächsten konkreten Schritten des Verfahrens, insbesondere zum Zeitplan und den Kriterien für die Zulassung zur zweiten Phase der Due-Diligence-Prüfung, mit. Die Kommission betrachtet es als unwahrscheinlich, dass potenzielle Bieter von ihrer Interessenbekundung abgehalten wurden, weil diese Informationen in der Aufforderung zur Interessenbekundung fehlten (149). (384) Viertens stellt die Kommission fest, dass auf der Grundlage der Aufforderung sechs Parteien ihr Interesse am Erwerb der Siremar-Sparte bekundet hatten (siehe Erwägungsgründe 76 und 77). Zu diesen Parteien zählten einige der wichtigsten lokalen Fähr- und Schiffsbetreiber: Caronte & Tourist S.p.A. und Ustica Lines S.p.A. (die ein gemeinsames Gebot abgaben), Riccardo Sanges & C. S.r.l., Traghetti delle Isole S.p.A. und Mediterranea Holding S.p.A. (zu dessen Anteilseignern einige erfahrene lokale Betreiber gehörten und das sich mit anderen Betreibern zusammengeschlossen hatte, um CdI zu bilden). Die Kommission ist der Auffassung, dass dies bestätigt, dass allen potenziellen Bietern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihr Interesse an einer Teilnahme am Ausschreibungsverfahren zu bekunden. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass interessierte Parteien keine aufwendigen Verfahren befolgen mussten und keine erheblichen Kosten gehabt hätten, ihr Interesse zu bekunden. Es genügte ein Nachweis ihrer Fähigkeit, die Kontinuität des Seeverkehrsdienstes zu gewährleisten. Die sechs Parteien, die ihr Interesse bekundet hatten, erfüllten dieses Auswahlkriterium und wurden daher zur Due-Diligence-Phase eingeladen. Fünf von ihnen beschlossen, daran teilzunehmen. Erst nach dieser Phase mussten die Parteien entscheiden, ob und in welcher Höhe sie ein Angebot abgeben wollten. (385) Auf der Grundlage des Vorstehenden ist die Kommission der Auffassung, dass das Ausschreibungsverfahren insgesamt gesehen nach dem Wettbewerbsprinzip ablief und transparent war. Insbesondere wurde die Absicht von Siremar, den Geschäftsbetrieb zur Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse (d. h. die Siremar-Sparte) zu veräußern, auf breiter Basis und in einer Weise bekannt gemacht, dass alle potenziellen Bieter auf den betreffenden regionalen und internationalen Märkten erreicht wurden. Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission, dass potenzielle Bieter problemlos ihr Interesse bekunden konnten und zu diesem Zeitpunkt keine Verpflichtungen eingingen. Unter der Voraussetzung, dass sie die Erfüllung des einzigen Auswahlkriteriums nachweisen konnten, erhielten diese Parteien anschließend alle notwendigen Informationen und entsprechend Zeit, um entscheiden zu können, ob und in welcher Höhe sie ein Angebot für die Siremar-Sparte abgeben wollten. Aus diesen Gründen betrachtet die Kommission ihre Zweifel dahin gehend, dass das Ausschreibungsverfahren aufgrund möglicher Mängel in der Aufforderung zur Interessenbekundung nicht ausreichend transparent war, als ausgeräumt. Diskriminierungsfreier Charakter der Ausschreibung und höchster Preis als Zuschlagskriterium (386) In Randnummer 92 der Bekanntmachung über den Begriff der staatlichen Beihilfe wird betont, dass die diskriminierungsfreie Behandlung aller Bieter in allen Phasen des Verfahrens sowie objektive, vorher mitgeteilte Auswahl- und Zuschlagskriterien unerlässlich sind, um sicherzustellen, dass die sich aus dem Verfahren ergebende Transaktion den Marktbedingungen entspricht Darüber hinaus ist in dieser Randnummer festgelegt, dass zur Gewährleistung der Gleichbehandlung die Zuschlagskriterien einen objektiven Vergleich und eine objektive Bewertung der Angebote ermöglichen sollten. Außerdem sollte nach Randnummer 95 der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe das höchste Angebot das einzige maßgebliche Kriterium für die Auswahl des Käufers sein, wenn öffentliche Stellen Vermögenswerte verkaufen (150), wobei auch den geforderten vertraglichen Vereinbarungen (zum Beispiel einer Garantie des Verkäufers) Rechnung zu tragen ist. (387) Wie vorstehend erwähnt (Erwägungsgrund 378), enthielt der Aufruf zur Interessenbekundung nur eine Auswahlbedingung und zwar, dass die Bieter in der Lage sein mussten, „die Kontinuität des Seeverkehrsdienstes zu gewährleisten“. Alle sechs Parteien, die die fünf Interessenbekundungen im Rahmen des Verfahrens abgaben, erfüllten die Auswahlbedingung und wurden daher zur Due-Diligence-Phase eingeladen. Die Kommission ist der Auffassung, dass das einzige anwendbare Auswahlkriterium objektiv war und allen interessierten Parteien im Aufruf zur Interessenbekundung hinreichend deutlich gemacht wurde. (388) Fünf der sechs potenziellen Bieter beschlossen, an der Due-Diligence-Phase teilzunehmen. In dieser Phase, die zwischen November 2010 und März 2011 stattfand, erhielten die fünf potenziellen Bieter Zugang zu einem Datenraum, der alle relevanten Informationen enthielt, die ihnen eine Bewertung der zum Verkauf stehenden Sparte erlaubten (siehe Erwägungsgrund 77). Am 2. Februar 2011 übermittelte der Sonderverwalter ein Schreiben, in dem das Verfahren und die Voraussetzungen für die Abgabe eines Angebots detailliert beschrieben wurden (siehe Erwägungsgrund 383). Insbesondere wurden in diesem Schreiben die Verkaufsbedingungen klar dargelegt. Diese waren die Erstellung eines Geschäftsplans für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß ihrer Definition im Vertragsentwurf und die Vorlage der erforderlichen Garantien, um die finanzielle Solidität des Bieters nachzuweisen. Italien bestätigte, dass das einzige Zuschlagskriterium der höchste Preis gewesen sei, falls mehr als ein Angebot eingehen sollte. Speziell aus dem Grund, den höchstmöglichen Preis aus zwei gültigen und vergleichbaren Angeboten zu erzielen, hatte Italien das Verfahren mehrfach wiederholt und die Sparte im Oktober 2011 schließlich an CdI (abgeschlossen im Juli 2012) und danach im April 2016 an SNS vergeben (siehe Abschnitt 2.3.3.2). (389) Die im Beschluss von 2011 von der Kommission geäußerten Zweifel, dass das Gesetzesdekret 134/2008 den Zuschlag auf der Grundlage weiterer Kriterien erlauben würde, sind damit ausgeräumt. Alle Parteien wurden während der verschiedenen Phasen des Ausschreibungsverfahrens korrekt und gleichwertig informiert, sodass sie ein Angebot in voller Kenntnis des Verfahrens und der Voraussetzungen abgeben konnten. Die Kommission ist außerdem der Auffassung, dass das Zuschlagskriterium einen objektiven Vergleich und eine objektive Bewertung der Angebote ermöglicht. Sicherstellung, dass die Dienstleistungen zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbracht werden (390) In der vorliegenden Sache wurde von Italien nicht allein der neue Vertrag selbst, sondern der mit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.