Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/448 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die von Italien durchfgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Siremar und seinem Erwerber Società Navigazione Siciliana (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0448. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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atronatserklärung eine aufschiebende Klausel im Hinblick auf die Überprüfung der Befugnisse des Obersten Rechnungsprüfers von Sizilien zur Stellung der Rückbürgschaft enthalten habe (siehe Erwägungsgrund 84). Dies sei jedoch aus zwei Gründen nicht relevant: Erstens habe der Sonderverwalter dies nicht berücksichtigt und eine weitere Angebotsrunde verlangt, zweitens seien die Rückbürgschaften der anderen Parteien vollständig gewesen. Daher kam CdI zu dem Schluss, dass die Rückbürgschaft von Sizilien eine normale geschäftliche Transaktion gewesen sei und CdI oder Unicredit keinen Vorteil verschafft habe. 6.3.   Dritte Eingabe (287) In seinem am 15. Juli 2015 übermittelten dritten Schreiben verwies CdI zunächst auf die Argumente der italienischen Behörden im Hinblick auf den Preis der Sparte, der das Kriterium eines privaten Verkäufers erfüllt habe, und im Hinblick auf die wirtschaftliche Diskontinuität zwischen Siremar SV und CdI. CdI betonte insbesondere, dass die Entscheidungen 5172/2012 und 592/14 nichts an dieser Schlussfolgerung geändert hätten, da sie sich auf einen einzigen Punkt des Privatisierungsverfahrens konzentrierten, und zwar auf die Rückbürgschaft Siziliens. Die Entscheidungen des TAR und des CdS hätten keine Auswirkungen auf die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Diskontinuität eingeführten Mechanismen gehabt, d. h. den Umfang der Übertragung und der öffentlichen Dienstleistungen im Rahmen des neuen Vertrags, gemäß der Definition im Gesetz von 2010 und die in Artikel 56 Absatz 3-bis des Gesetzesdekrets 270/1999 festgelegten Bestimmungen über die Belegschaft. Darüber hinaus habe Sizilien die Rückbürgschaft gestellt, während die Sonderverwaltung und das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung die Übertragung der Sparte beaufsichtigten. Das Bestehen einer solchen Rückbürgschaft könne daher die Rechtmäßigkeit des Verkaufsverfahrens nicht infrage stellen. CdI teilte der Kommission ferner mit, dass die verschiedenen beteiligten Organe und Interessenträger am 20. April 2015 zusammengekommen seien, um die ordnungsgemäße Durchführung der Entscheidungen 5172/2012 und 592/14 sicherzustellen (99). (288) Darüber hinaus brachte CdI vor, dass die für das Verfahren getroffenen Schutzvorkehrungen gewährleistet hätten, dass der für die Siremar-Sparte gezahlte Preis dem tatsächlichen Marktpreis nach Gewährung der Beihilfe entsprochen habe, was bedeutete, dass der Wert einer solchen Beihilfe im Grunde bereits im Verkaufspreis enthalten gewesen sei (100). Nach dieser Auslegung hätte der Verkäufer den Vorteil einer etwaigen staatlichen Beihilfe behalten, da der Marktpreis seiner Vermögenswerte entsprechend höher war, und der Käufer wäre daher nicht zur Rückzahlung dieser Beihilfe verpflichtet gewesen. Daher solle eine möglicherweise an Siremar SV gerichtete Rückzahlungsanordnung nicht auf den Käufer der Siremar-Sparte ausgeweitet werden. 7.   STELLUNGNAHMEN ITALIENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN UND EINGABEN DER BETEILIGTEN (289) Die Kommission leitete die in den Abschnitten 5 und 6 zusammengefassten Stellungnahmen und Eingaben an Italien weiter. Italien nahm jedoch mit Schreiben vom 13. Mai 2015 nur zur zweiten Eingabe von SNS (siehe Abschnitt 5.2.2) Stellung. (290) Italien wies insbesondere darauf hin, dass der Sonderverwalter in der letzten Phase des Verkaufsverfahrens, d. h. mit einer Frist bis zum 13. Oktober 2011, den Bietern ausdrücklich von der Einreichung von Angeboten abgeraten habe, die durch eine gegen das Beihilferecht verstoßende Bürgschaft abgesichert waren. Dementsprechend habe CdI sein Angebot mit der Patronatserklärung von Unicredit vorgelegt, die keinen Hinweis auf eine Rückbürgschaft Siziliens enthielt, während die Gültigkeit der Patronatserklärung an weitere Bedingungen (101) geknüpft war. Daher sei die ministerielle Genehmigung unter der Annahme erteilt worden, dass die Verfahrensvorschriften in vollem Umfang eingehalten worden waren. (291) Italien brachte ferner vor, dass die Kapitalerhöhung durch Mediterranea gleichrangig mit den anderen privaten Anteilseignern von CdI vorgenommen worden sei und aus diesem Grund keine staatliche Beihilfe beinhaltet habe. Darüber hinaus erinnerte Italien daran, dass sich Siziliens Aktien gesetzlich von denen der privaten Anteilseigner von CdI unterschieden hätten, wodurch der Einfluss von Sizilien innerhalb des Unternehmens klar begrenzt gewesen sei. 8.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 8.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (292) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (293) Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien sind kumulativ. Um festzustellen, ob es sich bei den Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, müssen daher alle genannten Bedingungen erfüllt sein. Im Einzelnen muss die finanzielle Unterstützung a) staatlich sein oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, b) bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, c) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, d) den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (294) Erstens stellt die Kommission fest, dass der neue Vertrag gemeinsam mit der Privatisierung der Siremar-Sparte bewertet werden sollte. Eine solche gemeinsame Bewertung ist angemessen, weil Italien im Wesentlichen eine Ausschreibung für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (d. h. den neuen Vertrag) durchgeführt hat, bei der der erfolgreiche Bieter eine Reihe von Vermögenswerten (hauptsächlich Schiffe) von Siremar erwerben musste, die zur Erfüllung der in diesem öffentlichen Dienstleistungsauftrag festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlich waren. (295) Zweitens stellt die Kommission fest, dass die italienischen Behörden und CdI zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses sowohl den Kaufvertrag als auch den von ihnen geschlossenen neuen Vertrag bereits aufgehoben hatten. Der mit der Siremar-Sparte gebündelte neue Vertrag wurde anschließend an SNS übertragen. Wie in den Erwägungsgründen 99 und 100 dargelegt, wurde die ursprüngliche Vergabe des neuen Vertrags und der Siremar-Sparte an CdI vollständig für nichtig erklärt, und beide wurden letztendlich am 11. April 2016 an SNS vergeben. Da die Vergabe des neuen Vertrags und die Veräußerung der Sparte untrennbar miteinander verbunden sind, ist es zudem nicht möglich, eine der beiden Maßnahmen getrennt zu beurteilen, auch nicht für einen begrenzten Zeitraum. Vor diesem Hintergrund wäre es aus Gründen der Logik unmöglich, die Untersuchung im Hinblick auf die ursprüngliche Vergabe des mit der Siremar-Sparte gebündelten neuen Vertrags an CdI für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 10. April 2016 abzuschließen, da dies zur zweimaligen Würdigung desselben Verfahrens führen würde (einmal für die einstweilige Vergabe an CdI und einmal für die endgültige Vergabe an SNS) (102). Daher wird in diesem Beschluss nur die Vergabe des mit der Siremar-Sparte gebündelten neuen Vertrags von Siremar SV an SNS bewertet. Da der seit dem 11. April 2016 in Kraft befindliche neue Vertrag im Wesentlichen die gleichen Bedingungen hat wie der im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 10. April 2016 geltende Vertrag und da auch die Sparte im Wesentlichen gleich ist, hat die Kommission alle relevanten Informationen, die sie im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 10. April 2016 gesammelt hatte, in die Beurteilung der Vergabe des mit der Siremar-Sparte gebündelten neuen Vertrags an SNS einfließen lassen. (296) Schließlich stellt die Kommission fest, dass der Liegeplatzvorrang, der nur für die Routen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gilt, untrennbar mit der Erbringung der DAWI durch Siremar und seinen Erwerber SNS verbunden ist. Daher wird diese Maßnahme zusammen mit den Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die diesen Unternehmen gewährt wurden, beurteilt (siehe Abschnitte 8.1.1, 8.1.3 und 8.3.1). 8.1.1.   Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zwischen Siremar und Italien 8.1.1.1.   Staatliche Mittel (297) Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen sein und mittelbar oder unmittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. (298) Siremar wurde vom italienischen Staat mit dem Betrieb der Seeverkehrsrouten betraut, wie sie im ursprünglichen, verlängerten Vertrag festgelegt waren. Der ursprüngliche Vertrag wurde mit dem Staat geschlossen, und die daraus resultierende Ausgleichsleistung für die von Siremar erbrachten öffentlichen Dienstleistungen wird vom Staat aus seinen Haushaltsmitteln gezahlt. Daher sind die Ausgleichszahlungen an Siremar für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen dem Staat zuzurechnen und werden aus staatlichen Mitteln gewährt. (299) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass nach Angaben Italiens alle Fährbetreiber für das Anlegen reguläre Gebühren an die zuständigen Hafenbehörden entrichten, Siremar jedoch keine zusätzliche Gebühr für den Liegeplatzvorrang entrichtete und auch gegenwärtig nicht entrichtet. Allerdings ist die Kommission der Auffassung, dass Italien im Prinzip eine zusätzliche Gebühr für den Liegeplatzvorrang hätte erheben können und durch die Nichterhebung auf staatliche Einnahmen verzichtet hatte. Da der Liegeplatzvorrang zudem per Gesetz gewährt wurde, ist er dem Staat zuzurechnen (siehe Erwägungsgrund 131). 8.1.1.2.   Selektivität (300) Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme selektiv sein. Die Ausgleichszahlungen für die Erbringung der in Rede stehenden öffentlichen Seeverkehrsdienste werden nur Siremar gewährt und sind daher selektiv. Da der Liegeplatzvorrang nur den Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, darunter Siremar, gewährt wurde, ist auch diese Maßnahme selektiv. 8.1.1.3.   Wirtschaftlicher Vorteil (301) Die Kommission erinnert daran, dass der Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, der einem Unternehmen gewährt wird, unter bestimmten streng definierten Voraussetzungen keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellen muss. (302) Insbesondere hat der Gerichtshof in seinem Altmark-Urteil (103) entschieden, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, sodass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen. (303) Der Gerichtshof stellte jedoch auch klar, dass die vier nachstehend zusammengefassten Kriterien (die „Altmark-Kriterien“) kumulativ erfüllt sein müssen, damit solche Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im konkreten Fall nicht als staatliche Beihilfen zu qualifizieren sind: a) Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (erstes Altmark-Kriterium). b) Die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufzustellen (zweites Altmark-Kriterium). c) Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (drittes Altmark-Kriterium). d) Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (viertes Altmark-Kriterium). (304) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden „DAWI-Mitteilung“) (104) ausgeführt, wie sie die Altmark-Kriterien anwendet. (305) Da die Altmark-Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, würde die Nichteinhaltung eines dieser Kriterien die Kommission zu dem Schluss führen, dass die zu prüfende Maßnahme dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Die Kommission wird zunächst die Einhaltung des vierten Altmark-Kriteriums bewerten. (306) Das vierte Altmark-Kriterium sieht vor, dass der Ausgleich auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt sein muss, um nicht als Beihilfe eingestuft zu werden. Das Kriterium gilt als erfüllt, wenn der Empfänger des für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gezahlten Ausgleichs im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wurde, das die Wahl desjenigen Bieters ermöglicht, der in der Lage ist, die geforderten Dienstleistungen zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit zu erbringen, oder, wenn das nicht der Fall ist, der Ausgleich unter Bezugnahme auf die Kosten eines effizienten Unternehmens berechnet wurde. (307) Für keine der Verlängerungen des ursprünglichen Vertrags für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2012 wurde Siremar im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens ausgewählt. Italien verlängerte lediglich das bereits geltende System, wodurch der bereits etablierte Betreiber weiterhin einen Ausgleich für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erhalten konnte. (308) Darüber hinaus haben die italienischen Behörden der Kommission keine Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wurde, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen entstehen würden, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn zu berücksichtigen sind. Italien hat lediglich vorgebracht, dass die Ausgleichszahlungen an Siremar für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen nach Einführung des im Gesetz von 2009 festgelegten Ausgleichshöchstbetrags ab 2010 erheblich gesunken seien. Von Italien wurde jedoch nicht nachgewiesen, dass die Kosten, die Siremar bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstanden sind, den Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens, das angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, entsprachen. (309) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass das vierte Altmark-Kriterium in der vorliegenden Sache nicht erfüllt ist. (310) Da die vier Altmark-Kriterien in der vorliegenden Sache also nicht kumulativ erfüllt sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausgleichszahlungen für den Betrieb von Seeverkehrsrouten im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags Siremar einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben. (311) Hinsichtlich des Liegeplatzvorrangs erinnert die Kommission zunächst daran, dass die italienische Wettbewerbsbehörde AGCM mindestens in zwei Fällen die Auffassung vertreten hat, dass diese Maßnahme einen wirtschaftlichen Wert besitzt (siehe Erwägungsgrund 276). Dennoch zahlt Siremar keine Gebühr für den Liegeplatzvorrang (siehe Erwägungsgrund 226). Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der Liegeplatzvorrang zumindest theoretisch das Potenzial hat, die Kosten des Betreibers zu senken (z. B. weil der garantierte Liegeplatz die Wartezeiten in den Häfen verkürzen und somit zu niedrigeren Treibstoffkosten führen kann) oder seine Einnahmen zu erhöhen (z. B. weil bestimmte Abfahrtszeiten möglicherweise zu einer größeren Nachfrage seitens der Passagiere führen könnten). Soweit der Liegeplatzvorrang ein schnelleres Anlegeverfahren ermöglicht, bevorzugen die Nutzer von Fährdiensten möglicherweise den Fährbetreiber, der von dieser Maßnahme profitiert. Selbst wenn diese Auswirkungen nur unter begrenzt gegebenen Umständen eintreten würden oder beschränkt wären, könnte der Liegeplatzvorrang dennoch einen wirtschaftlichen Vorteil für Siremar darstellen. 8.1.1.4.   Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (312) Wenn die von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen, mit ihm im innergemeinschaftlichen Handel im Wettbewerb stehenden Unternehmen stärkt, gilt der Handel als von der Beihilfe beeinträchtigt (105). Es genügt dabei bereits, dass der Begünstigte der Beihilfe auf für den Wettbewerb offenen Märkten mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht (106). (313) In der vorliegenden Sache steht der Begünstigte im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die Seeverkehrsdienste in der Union erbringen, insbesondere seit Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates (107) und der Seekabotageverordnung, mit denen der Markt des internationalen Seeverkehrs bzw. der Seekabotage liberalisiert wurde. Daher ist der Ausgleich für den Betrieb von Seeverkehrsrouten im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags geeignet, den Handel der Union zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verzerren. Aus den gleichen Gründen gilt diese Schlussfolgerung auch für den Liegeplatzvorrang. 8.1.1.5.   Schlussfolgerung (314) Da alle in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien erfüllt sind, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sowohl die Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die auf der Grundlage der sukzessiven Verlängerungen des ursprünglichen Vertrags gezahlt wurden, als auch der Liegeplatzvorrang eine staatliche Beihilfe zugunsten von Siremar darstellen. 8.1.1.6.   Neue oder bestehende Beihilfe (315) Die Kommission erinnert zunächst daran, dass gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates als neue Beihilfe „alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“ gelten. Artikel 108 Absatz 3 AEUV sieht vor, dass Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen der Kommission rechtzeitig zu melden sind und nicht durchgeführt werden dürfen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat (108). (316) Siremar SV ist der Auffassung, dass, wenn die Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die Siremar bis einschließlich 2008 gewährt wurden, auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 3 der Seekabotageverordnung als bestehende Beihilfe eingestuft würden, dies auch für die auf der Grundlage der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags gezahlten Ausgleichsleistungen gelten müsse (Erwägungsgrund 237). Die Kommission stellt fest, dass der Siremar für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Seeverkehr bis 2008 gezahlte Ausgleich im Beschluss zur Tirrenia-Gruppe von 2020 bewertet und tatsächlich als bestehende Beihilfe eingestuft wurde (siehe Erwägungsgrund 19). (317) Im Einklang mit dem Standpunkt der Unionsgerichte (109) ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die Änderung (d. h. die Verlängerung) der Laufzeit einer Beihilferegelung, die ein klares Auslaufdatum hatte (in diesem Fall der 31. Dezember 2008), ausreicht, damit sie als neue Beihilfe gilt, unabhängig davon, ob andere Merkmale der Maßnahme geändert wurden. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der im Rahmen der sukzessiven Verlängerungen des ursprünglichen Vertrags gezahlte Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen als neue Beihilfe betrachtet werden sollte. Die Argumente von Siremar SV sind daher zurückzuweisen. (318) Die Kommission stellt fest, dass weder die italienischen Behörden noch Siremar SV vorgebracht haben, dass es sich beim Liegeplatzvorrang um eine bestehende Beihilfe handelt. Die Kommission wird diese Maßnahme daher als neue Beihilfe bewerten. 8.1.2.   Rechtswidrige Verlängerung der Rettungsbeihilfe für Siremar (319) Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 34 bis 40 der Entscheidung von 2010 bereits festgestellt, dass die angemeldete Rettungsbeihilfe eine staatliche Beihilfe für Siremar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (320) In der Entscheidung von 2010 erklärte die Kommission die angemeldete Rettungsbeihilfe für Siremar für mit dem Binnenmarkt vereinbar. Gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 verpflichtete sich Italien, der Kommission innerhalb von sechs Monaten entweder einen Umstrukturierungsplan (oder Liquidationsplan) oder den Nachweis zu übermitteln, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt und/oder die Bürgschaft beendet wurde. (321) Die erste Tranche des verbürgten Darlehens wurde am 28. Februar 2011 an Siremar ausgezahlt, sodass die Sechsmonatsfrist am 28. August 2011 ablief. (322) Italien hatte der Kommission bis zu diesem Datum keinen Umstrukturierungsplan (oder Liquidationsplan) vorgelegt. Am 11. Juli 2011 wurde die Bürgschaft von BIIS abgerufen, und Siremar wurde zum Schuldner gegenüber dem Staat (siehe Erwägungsgrund 63). Am 18. September 2012 zahlte Siremar dem Staat den geschuldeten Betrag zurück (siehe Erwägungsgrund 65). Bis zu diesem Zeitpunkt profitierte Siremar weiterhin in vollem Umfang von der Rettungsbeihilfe. (323) Die italienischen Behörden haben weder vorgebracht noch nachgewiesen, dass die Verlängerung der Rettungsbeihilfe keine staatliche Beihilfe mehr darstellt. Sie haben lediglich Argumente (siehe Abschnitt 4.2) dafür vorgelegt, warum die Maßnahme auch nach Ablauf der Sechsmonatsfrist weiterhin mit dem Binnenmarkt vereinbar gewesen sei. (324) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Verlängerung der Rettungsbeihilfe über die Sechsmonatsfrist hinaus, d. h. vom 28. August 2011 bis zum 18. September 2012, ebenfalls eine staatliche Beihilfe zugunsten von Siremar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 8.1.3.   Vergabe des mit der Siremar-Sparte und dem Liegeplatzvorrang gebündelten neuen Vertrags an SNS, Kapitalerhöhung von CdI und Rückbürgschaft (325) Um festzustellen, ob die Vergabe des mit der Siremar-Sparte und dem Liegeplatzvorrang gebündelten neuen Vertrags einen Vorteil für SNS im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss die Kommission die Einhaltung der Altmark-Kriterien prüfen (siehe Erwägungsgründe 301 bis 304). 8.1.3.1.   Erstes Altmark-Kriterium (326) Die Kommission erinnert daran, dass weder im Sinne des ersten Altmark-Kriteriums noch im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV eine einheitliche und genaue Definition einer Dienstleistung existiert, die nach Unionsrecht eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) darstellen kann. Randnummer 46 der DAWI-Mitteilung lautet wie folgt: „Da es keine einschlägigen EU-Vorschriften dazu gibt, wann eine Dien

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.