Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2524 der Kommission vom 10. August 2023 über die staatliche Beihilfe SA.34001 (2017/C) des Königreichs Spanien zugunsten von Telecom Castilla-La Mancha SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 5414)

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Quellenkennung: 32023D2524. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e somit die Bedingungen der Breitbandleitlinien von 2009 in Bezug auf die Anforderung, Dritten offenen Zugang auf Vorleistungsebene zu gewähren, sowie in Bezug auf die Preisgestaltung. 5.3.7.7   Rückforderungsmechanismus zur Vermeidung von Überkompensation (197) Um sicherzustellen, dass es nicht zu einer Überkompensation des ausgewählten Bieters kommt, falls die Nachfrage nach Breitbanddiensten im Zielgebiet über das erwartete Niveau hinaus ansteigt, sollten die Mitgliedstaaten einen Rückzahlungsmechanismus in den mit dem erfolgreichen Bieter zu schließenden Vertrag aufnehmen. (68) (198) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel, ob das Vorhaben die Bedingungen der Breitbandleitlinien von 2009 in Bezug auf einen Rückforderungsmechanismus zur Vermeidung von Überkompensation erfüllte, und argumentierte, dass die Maßnahme vorab nicht ordnungsgemäß konzipiert worden sei, da der an Telecom CLM vergebene Auftrag anfänglich keinen Rückforderungsmechanismus enthalten hatte und ein solcher Mechanismus von der JCCM erst nach Eingreifen der CMT aufgenommen worden war (siehe Erwägungsgrund 48 dieses Beschlusses und Erwägungsgrund 33 des Einleitungsbeschlusses). (199) Der an Telecom CLM vergebene Auftrag enthielt keinen Rückforderungsmechanismus. Ein solcher Mechanismus wurde jedoch in den Vertrag zwischen der JCCM und Telecom CLM nach der Untersuchung durch die CMT und der Genehmigung des Rückforderungsmechanismus durch die CMT mit Wirkung vom 1. Juni 2012 (siehe Erwägungsgründe 41 bis 43 dieses Beschlusses), d. h. vor Inbetriebnahme des Netzes für die Breitbandgrundversorgung (siehe Erwägungsgrund 27 dieses Beschlusses), aufgenommen. Die Kommission ist der Auffassung, dass durch den in den Vertrag aufgenommenen Rückforderungsmechanismus sichergestellt wurde, dass der Beihilfebetrag so gering wie möglich gehalten wurde. (200) Demnach gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der anfänglich fehlende Rückforderungsmechanismus keine Auswirkungen auf den Wettbewerb hätte haben können, da er in den Vertrag aufgenommen worden war, lange bevor Telecom CLM mit dem Betrieb des Netzes für die Breitbandgrundversorgung Gewinne erzielen konnte. (201) Das Vorhaben in seiner geänderten Fassung erfüllte somit die Bedingungen der Breitbandleitlinien von 2009 in Bezug auf die Anforderung, in dem mit dem Begünstigten geschlossenen Vertrag einen Rückforderungsmechanismus vorzusehen. 5.3.7.8   Schlussfolgerung zur Angemessenheit (202) In Anbetracht der Überlegungen in den vorstehenden Erwägungsgründen 156 bis 201 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Rede stehende staatliche Beihilfe und die möglichen Wettbewerbsverfälschungen auf das im Rahmen der Maßnahme erforderliche Minimum beschränkt waren. 5.3.8   Negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedsstaaten (203) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV sind etwaige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel auf den relevanten Produktmärkten zu prüfen, d. h. in diesem Fall den Ausbau und den Betrieb eines Netzes für die Breitbandgrundversorgung und die Bereitstellung von Breitbanddiensten, einschließlich IP-Telefonie/Voice-over-IP, auf Endkundenebene. (204) Da es sich bei den Zielgebieten der Maßnahme um „weiße Flecken“ im Sinne der Breitbandleitlinien von 2009 handelte, d. h. Gebiete ohne Breitbandzugang, ist es unwahrscheinlich, dass die Maßnahme aufgrund des Ausbaus und des Betriebs des geförderten Netzes für die Breitbandgrundversorgung in diesen Gebieten erhebliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben würde. In den Zielgebieten gab es keine bestehenden Breitbandnetzbetreiber, die von dem Ausbau hätten betroffen sein können, und kein Betreiber plante entsprechende Investitionen in naher Zukunft. (205) Theoretisch wäre es möglich gewesen, dass private Marktteilnehmer aufgrund des Ausbaus und des Betriebs des geförderten Netzes für die Breitbandgrundversorgung künftige Investitionen in Breitbandnetze in den Zielgebieten verringerten oder sich nicht für einen Markteintritt in den Zielgebieten entschieden, die Kommission hat jedoch keine diesbezüglichen Hinweise erhalten. (206) Was die Auswirkungen auf den Handel betrifft, so geht aus keiner der der Kommission vorliegenden Informationen hervor, dass die Maßnahme erhebliche negative Spillover-Effekte auf andere Mitgliedstaaten hatte. 5.3.9   Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen etwaige negative Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigung des Handels (207) Eine sorgfältig konzipierte staatliche Beihilfemaßnahme sollte gewährleisten, dass die Gesamtbilanz der Auswirkungen der Maßnahme positiv ist, um eine Veränderung der Handelsbedingungen in einer Weise zu vermeiden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (208) Die von der JCCM eingeführte Maßnahme trug zur Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten in Bezug auf den Ausbau und Betrieb eines Netzes für die Breitbandgrundversorgung in den Zielgebieten bei und gewährleistete die Verfügbarkeit von Breitbanddiensten mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 2 Mbit/s und Upload-Geschwindigkeiten von mindestens 512 Kbit/s für Endnutzer, die zuvor keinen Breitbandzugang hatten (siehe Erwägungsgrund 126). Außerdem wurde sichergestellt, dass Verbrauchern und Unternehmen IP-Telefonie/Voice-over-IP angeboten wurden (siehe Erwägungsgrund 126); ferner wurde die Leistung des Netzes zweimal verbessert, und zwar am 28. April 2014 zunächst auf mindestens 5 Mbit/s und anschließend am 4. Mai 2018 auf mindestens 10 Mbit/s (siehe Erwägungsgrund 134). Somit wurde mit der Maßnahme der territoriale, soziale und wirtschaftliche Zusammenhalt gefördert und verfolgt, und die Maßnahme trug zur Verwirklichung des Ziels der Digitalen Agenda für Europa bei, bis 2013 einen Breitbandanschluss für jedermann bereitzustellen (siehe Erwägungsgrund 139). (209) Darüber hinaus hatte die Maßnahme angesichts der Verpflichtung des Begünstigten, Zugang auf Vorleistungsebene bereitzustellen, nicht nur positive Auswirkungen auf die Endnutzer, sondern auch auf den Wettbewerb in den Zielgebieten. (210) Mit der Maßnahme wurde außerdem ein Marktversagen behoben (siehe Abschnitt 5.3.5), da der Ausbau eines Breitbandnetzes und die Bereitstellung von Breitbanddiensten für Endnutzer in den Zielgebieten zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des geförderten Netzes für die Breitbandgrundversorgung im September 2012 ohne die Beihilfe nicht erfolgt wären. (211) Die Maßnahme war somit angemessen (siehe Abschnitt 5.3.7). Durch ihre Ausgestaltung wurde sichergestellt, dass sie auf das erforderliche Minimum beschränkt war und dass ihre potenziellen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel auf den Märkten für die Errichtung und den Betrieb von Netzen für die Breitbandgrundversorgung sowie für die Bereitstellung grundlegender Breitbanddienste, einschließlich IP-Telefonie/Voice-over-IP, auf Endkundenebene begrenzt waren. Mit der Maßnahme sollte verhindert werden, dass private Investitionen verdrängt werden, und ihre Auswirkungen beschränkten sich auf die Zielgebiete, d. h. auf Bezirke von Gemeinden in der Region Kastilien-La Mancha mit einer Bevölkerung von durchschnittlich 35 Einwohnern, in denen Endnutzer keinen Breitbandzugang hatten und in denen private Investoren ohne die Beihilfe nicht investieren wollten. (212) Der Kommission sind keine negativen Auswirkungen der Maßnahme bekannt, die die Handelsbedingungen in einer Weise hätten verändern können, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (siehe Abschnitt 5.3.8). (213) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Vergabe des Auftrags an Telecom CLM objektiv gerechtfertigt war, um die mangelnde Verfügbarkeit grundlegender Breitbanddienste in den 461 Zielgebieten, d. h. in abgelegenen Bezirken zahlreicher unterschiedlicher Gemeinden, die über die gesamte Region Kastilien-La Mancha verstreut waren, zu beheben. (214) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und angesichts der allgemeinen Merkmale der Maßnahme und der getroffenen Vorkehrungen überwiegen die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die Entwicklung der in Rede stehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten etwaige negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel. Unter dem Strich stand die Maßnahme im Einklang mit den Zielen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und beeinträchtigte den Wettbewerb nicht in einem Maße, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlief. 5.3.10   Wiederverwendung der passiven DVB-T-Infrastruktur (215) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission den Standpunkt, dass im Einklang mit dem in der Rechtssache Deggendorf (69) aufgestellten Grundsatz die Tatsache, dass Telecom CLM die mit dem Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.27408 (70) für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe noch nicht zurückgezahlt hatte, bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte berücksichtigt werden müssen. Da sich das erfolgreiche Angebot von Telecom CLM auf die Nutzung des bestehenden DVB-T-Netzes gestützt hatte, das mit unzulässiger staatlicher Beihilfe errichtet worden war, war die Kommission der Auffassung, dass diese unzulässige Beihilfe wahrscheinlich auch ausschlaggebend für die Vergabe des Auftrags an Telecom CLM im vorliegenden Fall war (siehe Erwägungsgrund 48 dieses Beschlusses und Erwägungsgrund 37 des Einleitungsbeschlusses). (216) Der Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.27408 wurde 2018 vom Gerichtshof bestätigt. (71) Nach den der Kommission heute vorliegenden Informationen hatte Telecom CLM die mit dem vorstehend genannten Beschluss der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe jedoch bis zum 18. August 2022 vollständig zurückgezahlt. (217) In jedem Fall ist die Kommission ebenfalls der Auffassung, dass die unzulässige staatliche Beihilfe, die Telecom CLM für den Übergang zu DVB-T in der Region Kastilien-La Mancha gewährt und ausgezahlt worden war, im vorliegenden Fall nicht zu einem entscheidenden Vorteil für den Zuschlag geführt hat. Das förmliche Prüfverfahren hat ergeben, dass Telecom CLM nur die passive Infrastruktur des bestehenden DVB-T-Netzes, d. h. die Übertragungszentren, für den Ausbau des drahtlosen Netzes für die Breitbandgrundversorgung nutzte. Diese passive Infrastruktur für das terrestrische Fernsehen in der Region Kastilien-La Mancha bestand jedoch weitgehend bereits vor dem Übergang vom analogen zum digitalen Fernsehen. Sie umfasste insgesamt etwa 500 Übertragungszentren, von denen sich 138 im Eigentum von Telecom CLM befanden (siehe Erwägungsgrund 33). Mit der unzulässigen staatlichen Beihilfe in der Sache SA.27408 errichtete Telecom CLM lediglich 20 zusätzliche Übertragungszentren, wurde Eigentümer von nur sechs dieser Zentren und nutzte nur eines dieser zusätzlichen Übertragungszentren für das in Rede stehende Netz für die Breitbandgrundversorgung (siehe Erwägungsgrund 33 und Fußnote 15). Um Zugang zur übrigen passiven DVB-T-Infrastruktur zu erhalten, musste Telecom CLM dasselbe Verfahren durchlaufen wie jeder andere interessierte Drittbetreiber, d. h., ihnen musste von den Eigentümern dieser Übertragungszentren Zugang zu dieser Infrastruktur gewährt werden. Telecom CLM hatte die unzulässige Beihilfe für den Übergang zum digitalen terrestrischen Fernsehen hauptsächlich für die Installation aktiver DVB-T-Ausrüstung in der bestehenden passiven Infrastruktur verwendet (siehe Erwägungsgrund 33). Diese aktive DVB-T-Ausrüstung konnte jedoch nicht für die Bereitstellung grundlegender Breitbanddienste wiederverwendet werden. Daher beschränkte sich der Betrag der für die vorliegende Maßnahme relevanten unzulässigen Beihilfe, die Telecom CLM im Rahmen der DVB-T-Regelung, die Gegenstand der Beihilfesache SA.27408 ist, erhalten hatte, auf die Kosten für die Errichtung eines einzelnen zusätzlichen Übertragungszentrums, dessen Eigentümer Telecom CLM ist und das für das Netz für die Breitbandgrundversorgung, das Gegenstand des in Rede stehenden Falls ist, wiederverwendet wurde. (218) Darüber hinaus stand die gesamte bestehende DVB-T-Infrastruktur, einschließlich der mit der unzulässigen Beihilfe errichteten zusätzlichen Übertragungszentren, allen interessierten Bietern und nicht nur Telecom CLM zur Verfügung. Tatsächlich hatten sich vier von fünf Bietern auf die Nutzung des bestehenden DVB-T-Netzes gestützt (siehe Erwägungsgrund 21). (219) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Telecom CLM gewährte staatliche Beihilfe, die gemäß dem Beschluss in der Beihilfesache SA.27408 unzulässig war, dem Unternehmen bei der Ausschreibung für die Auftragsvergabe im Rahmen der in Rede stehenden Maßnahme keinen entscheidenden Vorteil verschafft hat. Daher hat die unzulässige Beihilfe in der Sache SA.27408 nicht zu einer diskriminierenden Behandlung bei dem Ausschreibungsverfahren geführt. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (220) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass das Königreich Spanien die Maßnahme zugunsten von Telecom CLM unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. Im förmlichen Prüfverfahren wurden jedoch die im Einleitungsbeschluss vom 19. Juli 2017 geäußerten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt ausgeräumt, und es wurde festgestellt, dass die Bedingungen der Breitbandleitlinien von 2009 erfüllt waren. Die Auftragsvergabe an Telecom CLM im August 2010 in der geänderten Fassung des Vertrags war daher nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die das Königreich Spanien zugunsten von Telecom CLM in Form der Vergabe eines Auftrags für die Errichtung und den Betrieb eines drahtlosen Netzes für die Breitbandgrundversorgung in entlegenen Gebieten der Region Kastilien-La Mancha, in der geänderten Fassung des Vertrags, gewährt hat, ist im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 10. August 2023 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9. (2)  Staatliche Beihilfe — Spanien — Staatliche Beihilfe SA.34001 (2017/C) — Mutmaßliche Beihilfe für Telecom Castilla-La Mancha — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 336 vom 6.10.2017, S. 20). (3)  Siehe Fußnote 2. (4)  17,1 % in der Region Kastilien-La Mancha im Vergleich zu 20,7 % in Spanien insgesamt, siehe Bericht der Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones vom 23. Juni 2011, MTZ 2010/2249, S. 6, abrufbar unter https://www.cnmc.es/sites/default/files/1505025_7.pdf. (5)  Vgl. Bericht der Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones vom 23. Juni 2011, MTZ 2010/2249, S. 7, abrufbar unter https://www.cnmc.es/sites/default/files/1505025_7.pdf. (6)  Mitteilung der Kommission – Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 235 vom 30.9.2009, S. 7) (im Folgenden „Breitbandleitlinien von 2009“). (7)  Eine Beschreibung der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens verwendeten Zuschlagskriterien ist den Erwägungsgründen 15 bis 20 zu entnehmen. (8)  Zusammensetzung der „Mesa de Contratación“: Vorsitzender: Generaldirektor der Abteilung Informationsgesellschaft und Telekommunikation des Ministeriums; vier Mitglieder: ein Vertreter der Allgemeinen Kontrollbehörde, ein Vertreter des Juristischen Dienstes des Regionalministeriums, zwei Vertreter der Abteilung Informationsgesellschaft und Telekommunikation. (9)  Zu den konsultierten Betreibern zählten Abertis Telecom S.A., Telefónica España S.A., Telecom CLM, IberBand S.A., Radio Banda Ancha, Ensinca Networks S.L. sowie die Mobilfunknetzbetreiber Orgedor, Yoigo, Vodafone España S.A.U. und Telefónica Móviles S.A. (10)  Alle Breitbandbetreiber in der Region Kastilien-La Mancha waren gesetzlich verpflichtet, der JCCM jährlich einen Plan für den territorialen Netzausbau zusammen mit einem Bericht vorzulegen, in dem die Standorte ihrer bestehenden Anlagen und ein Zeitplan für alle geplanten neuen Anlagen aufgeführt waren. (11)  Gemäß den technischen Spezifikationen der Ausschreibung galt Folgendes: „Zu Zeiten mit hohem Nutzeraufkommen (Spitzenzeiten) muss eine Mindestgeschwindigkeit pro Nutzer von 20 % der vertraglich vereinbarten Nenngeschwindigkeit gewährleistet werden, und in keinem Fall darf das vom Nutzer gesendete oder heruntergeladene Datenvolumen begrenzt werden.“ (12)  IP-Telefonie/Voice-over-IP ist eine Methode für die Bereitstellung von Sprachübertragungen und Multimedia-Sitzungen über Internet-Protocol-(IP-)basierte Netze wie das Internet. Der Begriff bezieht sich somit auf die Bereitstellung von Kommunikationsdiensten über das Internet und nicht über das öffentliche Telefonnetz. (13)  www.jccm.es/contratacion: Die Website war zum Zeitpunkt des förmlichen Prüfverfahrens nicht mehr zugänglich, sodass ihr Inhalt nicht überprüft werden konnte. (14)  Diese Verpflichtung war bereits in den Kooperationsvereinbarungen zwischen der JCCM und den lokalen Behörden, in deren Eigentum sich der größte Teil der einschlägigen passiven Infrastruktur befand, enthalten. Diese Vereinbarungen waren für den Übergang vom analogen terrestrischen Fernsehen zu DVB-T geschlossen worden und sahen vor, dass die Gemeinden für den künftigen Breitbandausbau Zugang zu dieser Infrastruktur gewähren müssen. Die anderen Eigentümer der betreffenden passiven Infrastruktur waren Telecom CLM und Abertis Telecom S.A., die beide Empfänger von DVB-T-Beihilfen waren und deren Verträge zur Gewährung von DVB-T-Beihilfen dieselben Verpflichtungen enthielten. (15)  Telecom CLM wurde Eigentümer von sechs solcher Zentren und nutzte ein Zentrum für das Netz für die Breitbandgrundversorgung. (16)  Beschluss (EU) 2016/1385 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zu der von den Behörden von Kastilien-La Mancha gewährten staatlichen Beihilfe SA.27408 (C 24/2010 (ex NN 37/2010, ex CP 19/2009)) für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten von Kastilien-La Mancha (C(2014) 6846 final) (Einführung von DVB-T in Kastilien-La Mancha; SA.27408, 1.10.2014), abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016D1385&qid=1695053592978. (17)  Urteile des Gerichtshofs vom 26. April 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-91/17 P und C-92/17 P, Cellnex Telecom/Kommission, ECLI:EU:C:2018:284, und vom 20. September 2018 in der Rechtssache C-114/17 P, Spanien/Kommission, ECLI:EU:C:2018:753. (18)   Resolución relativa al procedimiento de imposición de condiciones para la explotación de una red de banda ancha en zonas rurales de la Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha (MTZ 2010/2249) vom 23. Juni 2011, abrufbar unter https://www.cnmc.es/sites/default/files/1505025.pdf. (19)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission, C-355/95 P, ECLI:EU:C:1997:241. (20)  Siehe Fußnote 16 dieses Beschlusses. (21)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung). (22)  In der Vorphase der Ermittlungen wurde vom Königreich Spanien vorgebracht, dass die JCCM das Vorhaben zwar nicht als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an Telecom CLM vergeben habe, die JCCM aber im Einklang mit der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51) (Universaldienstrichtlinie) Maßnahmen ergreifen könne, um die Bereitstellung anderer als der unter den Universaldienst fallenden Dienste, zum Beispiel Breitbanddienste, sicherzustellen (siehe Erwägungsgrund 11 des Einleitungsbeschlusses). Die Kommission ging auf dieses Argument im Einleitungsbeschluss ein und wies es zurück (siehe Erwägungsgrund 20 des Einleitungsbeschlusses). Das Königreich Spanien hat sich in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss nicht zu diesem Punkt geäußert und behauptet nicht mehr, dass Telecom CLM gemäß der Universaldienstrichtlinie mit dem Vorhaben betraut worden sei. (23)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1) (im Folgenden „Breitbandleitlinien von 2013“). (24)  Beispielsweise die in Rede stehende Entscheidung in der Rechtssache T-169/00, Esedra/Kommission, ECLI:EU:T:2002:40. (25)  Das Königreich Spanien verweist auf die Rechtssache C-513/99, Concordia Bus Finland, ECLI:EU:C:2002:495. (26)  Das Königreich Spanien führte in der Vorphase der Ermittlungen aus, dass der Grund für die geringe Gewichtung des Preiskriteriums einerseits darin bestanden habe, dass die JCCM das Netz erwerben würde und daher an anderen qualitativen Kriterien interessiert gewesen sei und dass andererseits die verfügbare Beihilfe in Höhe von 16 Mio. EUR für den Ausbau des Netzes als nicht ausreichend angesehen worden sei; deshalb sei davon ausgegangen worden, dass das Preiskriterium eine unbedeutende Rolle spielen würde (es sei absehbar gewesen, dass alle Bieter den vollen Betrag von 16 Mio. EUR für den Netzausbau benötigen würden) und dass vor diesem Hintergrund eine Überbetonung des Preiskriteriums Betreibern mit einer bestehenden Infrastruktur einen erheblichen Vorteil verschaffen würde. Das Königreich Spanien verweist ferner auf die Beihilfesache N 323/2009; siehe Fußnote 27. (27)  Das Königreich Spanien verweist auf den Beschluss C(2009) 10259 final der Kommission vom 14. Dezember 2009 in der Beihilfesache N 323/2009 (SA.28665), Breitbandversorgung in ländlichen Gebieten Asturiens, in dem die Kommission eine im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens gewährte Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hatte, bei der der Preisfaktor zusammen mit der finanziellen Tragfähigkeit des Vorhabens mit höchstens 15 von insgesamt 90 Punkten gewichtet worden war. Der Beschluss ist abrufbar unter https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/231480/231480_1087482_29_1.pdf. (28)  Siehe Fußnote 19 dieses Beschlusses. (29)  Siehe Fußnote 16 dieses Beschlusses. (30)  Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67) (DAWI-Entscheidung von 2005). (31)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (32)  Die vier Altmark-Kriterien sind: Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der da

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.