Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2524 der Kommission vom 10. August 2023 über die staatliche Beihilfe SA.34001 (2017/C) des Königreichs Spanien zugunsten von Telecom Castilla-La Mancha SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 5414)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2524. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste kontaktiert, von denen sie wusste, dass diese in der Region tätig waren (d. h. Unternehmen, die bei der CMT als Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste registriert waren und regelmäßige Berichte über Netzausbaupläne vorlegten). Eine öffentliche Konsultation, wie sie in den späteren Breitbandleitlinien von 2013 (60) gefordert wurde, war nach den Breitbandleitlinien von 2009 nicht erforderlich, um eine Maßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. (162) Drittens musste der Beschwerdeführer vor der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung von der JCCM nicht als Interessenträger konsultiert werden. Der Beschwerdeführer war der JCCM bekannt, aber nur als Anbieter von Unterstützung für Rundfunk- und Fernsehdienste. Der Beschwerdeführer war bei der CMT nicht als Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste registriert und war nie als ein solcher Betreiber tätig gewesen (siehe Abschnitt 2.8). Daher gab es für die JCCM keinen Grund, den Beschwerdeführer zu dem in Rede stehenden Vorhaben zu konsultieren. (163) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die im Einleitungsbeschluss geäußerten anfänglichen Bedenken ausgeräumt wurden und dass die von der JCCM durchgeführte detaillierte Breitbandkartierung und die Analyse der Breitbandabdeckung mit den Breitbandleitlinien von 2009 im Einklang stehen. 5.3.7.2   Offenes Ausschreibungsverfahren (164) Durch den Einsatz offener Ausschreibungsverfahren wird die Transparenz für alle Investoren gewährleistet, die ein Angebot für die Durchführung des betreffenden geförderten Projekts unterbreiten möchten. (61) Die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Behandlung aller Bieter ist eine unverzichtbare Voraussetzung für offene Ausschreibungsverfahren. (165) Im Einleitungsbeschluss zweifelte die Kommission, ob das Ausschreibungsverfahren im Hinblick auf Transparenz mit den Breitbandleitlinien von 2009 im Einklang stand. Sie vertrat die Auffassung, dass sich die von der JCCM verwendeten Zuschlagskriterien in erheblichem Maße auf subjektive Bewertungskriterien stützten (siehe Erwägungsgrund 48 dieses Beschlusses und Erwägungsgrund 31 des Einleitungsbeschlusses). (166) Im Zuge des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass am 13. Mai 2010 im Amtsblatt von Kastilien-La Mancha eine Ausschreibung veröffentlicht worden war und alle bei der CMT als Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste registrierten Unternehmen zur Einreichung eines Angebots berechtigt waren (siehe Erwägungsgrund 11). (167) Die von der JCCM verwendeten Zuschlagskriterien waren in den „Besonderen Verwaltungsbestimmungen“ und den „Besonderen technischen Spezifikationen“ enthalten und wurden dort ausführlich erläutert; somit waren sie im Vorfeld, also vor der Veröffentlichung der Ausschreibung, festgelegt worden. Die JCCM hatte sich für die Methode des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ und nicht für die Methode des niedrigsten Preises entschieden, was bei komplexeren und größeren Vorhaben gängige Praxis ist. Die Zuschlagskriterien sahen ein Punktesystem mit bis zu 100 Punkten vor. Insgesamt konnten 64 Punkte erreicht werden, wenn „objektive Kriterien“ erfüllt waren, zum Beispiel die Anzahl der durch das neue Netz abgedeckten zusätzlichen Haushalte, die Qualität der angebotenen Endkundendienste, die Höhe der benötigten Mittel usw. Durch die Erfüllung „subjektiver Kriterien“ konnten insgesamt 36 Punkte erreicht werden; hierbei bewertete die JCCM i) die vorgeschlagene technische Lösung, ii) die vorgeschlagene Infrastruktur und das Problemmanagement, iii) das vorgeschlagene Maß an Unterstützung durch den Bieter bei der Rückgabe des Netzes an die JCCM nach Ablauf des Vertrags, iv) ein potenzielles verbindliches Angebot für den Kauf des Netzes von der JCCM nach Ablauf des Vertrags und v) den vom Bieter in seinem Netzrückgabeplan angegebenen Detaillierungsgrad (siehe Erwägungsgrund 15). (168) Die Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien war in den „Besonderen Verwaltungsbestimmungen“ klar dargelegt, wobei die Höchstpunktzahl angegeben war, die für jedes Zuschlagskriterium und jedes Unterkriterium erreicht werden konnte (siehe Erwägungsgrund 16). (169) Die Kommission stellt fest, dass es sich bei den „subjektiven Kriterien“ tatsächlich um qualitative Kriterien handelt, die mit dem Gegenstand des Verfahrens in Verbindung stehen und sich auf die technischen und funktionalen Merkmale des künftigen Netzes, auf die Wartung, Verwaltung usw. beziehen. Die Verwendung solcher Kriterien ist nach den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge zulässig, wenn — wie im vorliegenden Fall — die Gewichtung jedes Kriteriums im Voraus festgelegt und transparent gemacht wird. (170) Darüber hinaus standen alle Kriterien, einschließlich der „subjektiven Kriterien“, mit dem Gegenstand des Angebots in Verbindung und waren in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt. Die „subjektiven Kriterien“ erscheinen nicht unangemessen, da die JCCM Eigentümerin der zu errichtenden grundlegenden Breitbandinfrastruktur werden sollte und nach Ablauf des Vertrags aller Wahrscheinlichkeit nach den Betrieb des Netzes übernehmen musste. (171) Daher werden die von der JCCM verwendeten „subjektiven Kriterien“ als hinreichend transparent angesehen, um von der JCCM in objektiver, konkreter und einheitlicher Weise angewandt werden zu können. (172) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die JCCM den Begünstigten im Rahmen einer offenen Ausschreibung im Einklang mit den Bestimmungen der Breitbandleitlinien von 2009 hinsichtlich Transparenz ausgewählt hat. 5.3.7.3   Wirtschaftlich günstigstes Angebot (173) Um den zu gewährenden Beihilfebetrag möglichst niedrig zu halten, sollte im Rahmen eines offenen Ausschreibungsverfahrens grundsätzlich derjenige Bieter, der bei vergleichbaren oder sogar identischen Qualitätsbedingungen den niedrigsten Beihilfebetrag beantragt, innerhalb der Gesamtbewertung seines Angebots die meisten Prioritätspunkte erhalten. (62) Als Teil des wirtschaftlich günstigsten Angebots werden jedoch mehrere Kriterien, nicht nur das niedrigste Angebot, berücksichtigt. Im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sollte die Bewilligungsbehörde vorab die relative Gewichtung der von ihr gewählten Kriterien festlegen. (174) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel, ob das Ausschreibungsverfahren in Bezug auf die Voraussetzungen für das wirtschaftlich günstigste Angebot mit den Bestimmungen der Breitbandleitlinien von 2009 im Einklang stand, da das Zuschlagskriterium des vom Bieter beantragten Beihilfebetrags zu gering gewichtet worden war (nur 10/100 Punkte, d. h. nur 10 % der gesamten Zuschlagskriterien) und es somit nicht möglich wäre, dass Angebote dem Marktwert entsprechen (siehe Erwägungsgrund 48 dieses Beschlusses und Erwägungsgrund 31 des Einleitungsbeschlusses). (175) Die JCCM hatte die Zuschlagskriterien und die relative Gewichtung der einzelnen Kriterien vorab festgelegt und bekannt gemacht (siehe Erwägungsgründe 15 und 16 dieses Beschlusses). (176) Zwei der fünf im Rahmen der offenen Ausschreibung eingereichten Angebote entsprachen den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten technischen Anforderungen und wurden von der JCCM im Auswahlverfahren berücksichtigt (Telecom CLM und Telefónica S.A.; siehe Erwägungsgrund 22 dieses Beschlusses). Das Angebot von Telecom CLM erhielt insgesamt 76,13/100 Punkte (44,93 Punkte für die „objektiven Kriterien“ und 31,2 Punkte für die „subjektiven Kriterien“), während Telefónicas Angebot insgesamt 46,22/100 Punkte erhielt (26,07 Punkte für die „objektiven Kriterien“ und 20,15 Punkte für die „subjektiven Kriterien“) (siehe Erwägungsgründe 25 und 26 dieses Beschlusses). Telecom CLM verlangte in seinem Angebot einen geringeren Beihilfebetrag als Telefónica und erhielt daher für dieses Kriterium mehr Punkte (1,76/10 gegenüber 0,00/10) (siehe Erwägungsgründe 23 und 26 dieses Beschlusses). (177) Den von der JCCM vor Beginn des Vorhabens durchgeführten Studien zufolge war es unwahrscheinlich, dass die verfügbaren Mittel in Höhe von 16 Mio. EUR ausreichen würden, um alle obligatorischen und optionalen Zielgebiete abzudecken (siehe Erwägungsgrund 13 dieses Beschlusses). Somit war es unwahrscheinlich, dass das Zuschlagskriterium des beantragten Beihilfebetrags ein wichtiger oder entscheidender Faktor für die Bewertung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sein würde, da davon ausgegangen wurde, dass die meisten, wenn nicht alle Bieter, den vollen Beihilfebetrag beantragen würden. (178) Letztendlich vergab die JCCM den Auftrag an den Bieter, der den niedrigsten Beihilfebetrag beantragt hatte. Auch hatte die JCCM diesem Bieter die höchste Punktzahl für das Zuschlagskriterium des beantragten Beihilfebetrags vergeben (1,76/10 gegenüber 0/10). Eine höhere Gewichtung dieses Zuschlagskriteriums wäre nur zum Vorteil des Begünstigten gewesen. (179) Die Kommission ist daher nicht länger der Auffassung, dass die relativ geringe Gewichtung des Zuschlagskriteriums des beantragten Beihilfebetrags zu einer ungleichen oder diskriminierenden Behandlung in Bezug auf die Maßnahme geführt oder den letztlich gewährten Beihilfebetrag erhöht hat. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Bewertung des wirtschaftlich günstigsten Angebots durch die JCCM daher mit den Breitbandleitlinien von 2009 im Einklang stand. 5.3.7.4   Technologieneutralität (180) Breitbanddienste können über eine Vielzahl von Netzinfrastrukturen erbracht werden, die sich auf drahtgebundene, drahtlose, Satelliten- oder Mobilfunktechnologien stützen; daher sollten die Mitgliedstaaten keiner dieser Technologien oder Netzplattformen den Vorzug einräumen, sofern sie nicht nachweisen können, dass es hierfür objektive Gründe gibt. (63) Die Bieter sollten berechtigt sein, die Versorgung mit den geforderten Breitbanddiensten unter Nutzung derjenigen (Kombination von) Technologien vorzuschlagen, die sie als am besten geeignet erachten. (181) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel, ob das Vorhaben die Bedingungen der Breitbandleitlinien von 2009 hinsichtlich Technologieneutralität erfüllte, da die JCCM das Vorhaben offenbar auf eine bestimmte drahtlose Technologie konzentriert hatte, denn sie hatte das Budget auf der Grundlage der Kosten für den Ausbau eines drahtlosen Netzes berechnet und hatte indirekt die Nutzung der bestehenden Infrastruktur einer bestimmten Technologie angeregt (siehe Erwägungsgrund 48 dieses Beschlusses und Erwägungsgrund 32 des Einleitungsbeschlusses). Die Kommission stellte im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens Folgendes fest: a) Die „Besonderen Technischen Spezifikationen“ enthielten keine Einschränkungen in Bezug auf die Netzarchitektur oder die für die Durchführung dieses Vorhabens zu verwendende Technologie. Die Zulassung der Angebote war nicht von der Verwendung einer bestimmten technischen Lösung abhängig. Die Bieter mussten lediglich sicherstellen, dass die Geschwindigkeiten, die Qualität und die Bedingungen der „Besonderen Technischen Bestimmungen“ eingehalten werden (siehe Erwägungsgründe 17 bis 20 dieses Beschlusses). b) Die Technologieneutralität der Ausschreibung wird auch durch das Angebot von Telefónica bestätigt, das für zulässig befunden wurde und die in den „Besonderen Technischen Spezifikationen“ festgelegten technischen Anforderungen erfüllte. In diesem Angebot wurde eine Lösung für das Netz für die Breitbandgrundversorgung vorgeschlagen, die auf drei verschiedenen Technologien (WIMAX, xDSL und 3G) beruhte und eine drahtgebundene Technologie (xDSL) umfasste (siehe Erwägungsgrund 26). Auch der Begünstigte stützte sich nicht nur auf die WIMAX-Lösung, sondern schlug eine Lösung vor, die zum Teil auf der Satellitentechnologie basierte (siehe Erwägungsgrund 23). c) Was die mögliche Wiederverwendung der bestehenden DVB-T-Infrastruktur betrifft, so war gemäß den „Besonderen technischen Spezifikationen“ nur die Nutzung der passiven Infrastruktur zulässig, die für die Umsetzung des Plans für den Übergang zu DVB-T in der Region Kastilien-La Mancha errichtet worden war und zu diesem Zweck genutzt wurde. Die Bieter waren nicht verpflichtet, sich auf diese Infrastruktur zu stützen. d) Telefónica stützte sich bei ihrer vorgeschlagenen Lösung weitgehend auf die eigene passive Infrastruktur für Mobilfunknetze ohne Rückgriff auf das bestehende DVB-T-Netz (siehe Erwägungsgrund 26). Zudem waren alle Eigentümer von Komponenten der passiven Infrastruktur des DVB-T-Netzes vertraglich verpflichtet, Dritten Zugang zu dieser Infrastruktur zum Zwecke der Errichtung eines Netzes für die Breitbandgrundversorgung zu gewähren (siehe Erwägungsgrund 21). Der Zugang zur passiven Infrastruktur des DVB-T-Netzes stand somit allen potenziellen Bietern und nicht nur Telecom CLM als einer der Eigentümer von Komponenten der DVB-T-Infrastruktur offen. Dadurch wird bestätigt, dass die im Mai 2010 veröffentlichte offene Ausschreibung (siehe Erwägungsgründe 17 bis 20) technologieneutral war und allen Bietern die Möglichkeit bot, die bestehende passive DVB-T-Infrastruktur zu nutzen, ohne dass dies jedoch vorgeschrieben war. e) Ferner kann die Möglichkeit, die Infrastruktur eines bestehenden DVB-T-Netzes zu nutzen, nicht dahin gehend verstanden werden, dass dadurch die technischen Lösungen für die Errichtung eines Netzes für die Breitbandgrundversorgung eingeschränkt waren. Grund ist, dass die aktive DVB-T-Infrastruktur nicht für ein Netz für die Breitbandgrundversorgung genutzt werden kann. (64) Folglich hätte jede künftige technische Lösung für ein Netz für die Breitbandgrundversorgung nur die passive Infrastruktur des DVB-T-Netzes, d. h. die Übertragungszentren, nutzen können. Die passive Infrastruktur hätte die Installation einer Vielzahl geeigneter aktiver Ausrüstung zur Errichtung eines Netzes für die Breitbandgrundversorgung ermöglicht. f) Was das Argument betrifft, die JCCM habe das Budget für das Vorhaben auf der Grundlage der Kosten für den Ausbau eines drahtlosen Netzes berechnet, ist festzustellen, dass das Budget in Höhe von 16 Mio. EUR in einer am 12. November 2009 unterzeichneten Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Umwelt, ländliche Entwicklung und Meeresangelegenheiten (MARM) und der JCCM über ein Programm zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums vereinbart worden war. Die spanischen Behörden erklärten, dass dies das verfügbare maximale Budget für dieses Vorhaben gewesen sei, unabhängig von der verwendeten technischen Lösung. g) Seit November 2008 hatte die JCCM Studien über die Machbarkeit und die Kosten des Ausbaus eines Netzes für die Breitbandgrundversorgung durchgeführt, das alle „weißen Flecken“ in der Region Kastilien-La Mancha abdecken würde, wobei eine auf der drahtlosen WIMAX-Technologie basierte Lösung im Mittelpunkt stand. Die Studien ergaben, dass ein auf der WIMAX-Lösung basiertes Netz für die Breitbandgrundversorgung, das alle „weißen Flecken“ in der Region abdecken würde, erheblich mehr als 16 Mio. EUR kosten würde (siehe Erwägungsgrund 13). Aus der Analyse der JCCM ging hervor, dass das Vorhaben im Rahmen des verfügbaren Budgets eine Abdeckung in den meisten Zielgebieten ermöglichen würde, wenn mindestens eine der potenziellen Technologien eingesetzt würde. Die Tatsache, dass die Studien auf der Verwendung von WIMAX als relevanter Technologie basierten, beinhaltete jedoch nicht die Absicht, die von den Bietern (darunter Telecom CLM) vorgeschlagenen technischen Lösungen einzuschränken (was auch nicht der Fall war). (182) Die Kommission kommt daher unter Berücksichtigung der im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens erlangten Informationen zu dem Schluss, dass die Ausschreibungsunterlagen technologieneutral waren, sodass das Vorhaben die Bedingungen der Breitbandleitlinien von 2009 hinsichtlich Technologieneutralität erfüllte. 5.3.7.5   Nutzung bestehender Infrastrukturen (183) Gemäß den Breitbandleitlinien von 2009 sollten die Mitgliedstaaten die Bieter nach Möglichkeit dazu anregen, bestehende Infrastrukturen zu nutzen, um unnötigen parallelen Ressourceneinsatz zu vermeiden. (65) Um die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die vorhandenen Netzbetreiber weitestgehend zu beschränken, sollten diese die Möglichkeit erhalten, ihre Infrastruktur zu dem angemeldeten Vorhaben beizutragen. (184) Die JCCM bot allen Bietern die Möglichkeit, bei ihren Angeboten auf die bestehende DVB-T-Infrastruktur zurückzugreifen. Gleichzeitig waren sie nicht verpflichtet, die DVB-T-Infrastruktur zu nutzen. Den Netzbetreibern stand es frei, ihre eigene bestehende Infrastruktur zu nutzen. So gab Telefónica beispielsweise ein Angebot ab, das sich weitgehend auf die eigene bestehende Infrastruktur stützte. Das Angebot von Telefónica wurde für zulässig befunden und zum Auswahlverfahren zugelassen. (185) Die Möglichkeit, auf die bestehende DVB-T-Infrastruktur zurückzugreifen, begünstigte Telecom CLM als einen der Eigentümer von Teilen dieser Infrastruktur nicht, da alle der verschiedenen Eigentümer der DVB-T-Infrastruktur (d. h. zahlreiche Gemeinden, Telecom CLM und das private Unternehmen Abertis Telecom S.A.) verpflichtet waren, einem Netzbetreiber für den künftigen Ausbau eines Netzes für die Breitbandgrundversorgung Zugang zu dieser Infrastruktur zu gewähren. Auch die Tatsache, dass Telecom CLM das gesamte DVB-T-Netz in der Region betrieb, verschaffte diesem Unternehmen keinen Vorteil, da nur die vom DVB-T-Netz genutzte passive Infrastruktur für ein Netz für die Breitbandgrundversorgung wiederverwendet werden konnte und nicht die DVB-T-Ausrüstung selbst, welche durch frühere Beihilfen gefördert worden und innerhalb dieser passiven Infrastruktur installiert war und von Telecom CLM betrieben wurde (siehe auch Erwägungsgrund 217). (186) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass das Vorhaben die Bedingungen der Breitbandleitlinien von 2009 hinsichtlich der Anforderung, die Nutzung bestehender Infrastrukturen zu erwägen, erfüllt. 5.3.7.6   Offener Zugang auf Vorleistungsebene (187) Staatlich geförderte Breitbrandinfrastrukturen müssen auf Vorleistungsebene für Dritte tatsächlich zugangsoffen sein; dies ist eine unverzichtbare Komponente jeder Maßnahme zur staatlichen Finanzierung des Baus neuer Breitbandinfrastrukturen. (66) (188) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel, ob das Vorhaben die Bedingungen der Breitbandleitlinien von 2009 in Bezug auf den Zugang auf Vorleistungsebene und die Preisgestaltung für einen solchen Zugang erfüllte, und argumentierte, dass die Maßnahme vorab nicht ordnungsgemäß konzipiert worden sei, da die CMT in der Folge feststellte, dass die von Telecom CLM angebotenen Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene nach der Auftragsvergabe an Telecom CLM zu hoch waren (siehe Erwägungsgrund 48 dieses Beschlusses und Erwägungsgrund 33 des Einleitungsbeschlusses). (189) In den Ausschreibungsunterlagen wurde der erfolgreiche Bieter verpflichtet, mindestens einen Netzkopplungspunkt bereitzustellen, damit Drittbetreiber das Netz für die Bereitstellung grundlegender Breitbanddienste auf Endkundenebene nutzen können. In Klausel 4.2 der „Besonderen technischen Spezifikationen“ verpflichtete die JCCM die Bieter, Zugangsdienste auf Vorleistungsebene anzubieten und sicherzustellen, dass andere Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste in den Zielgebieten auf Endkundenebene grundlegende Breitbanddienste mit der gleichen Qualität, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit wie in den „Besonderen technischen Spezifikationen“ gefordert erbringen können (siehe Erwägungsgrund 18). In den Ausschreibungsunterlagen wurde somit der offene Vorleistungszugang Dritter zur Infrastruktur vorgeschrieben. (190) Das Angebot von Telecom CLM sah die Einrichtung eines Netzkopplungspunkts in Toledo vor und enthielt die Bedingungen, um Drittbetreibern Bitstromzugang zum Netz zu gewähren (siehe Erwägungsgrund 25). Der von Telecom CLM angebotene Zugang auf Vorleistungsebene war nicht zeitlich befristet. Dadurch war es Drittanbietern möglich, auf Endkundenebene mit Telecom CLM zu konkurrieren, wodurch die Wahlmöglichkeiten und der Wettbewerb in den Zielgebieten gestärkt wurden und gleichzeitig die Schaffung eines lokalen Dienstleistungsmonopols für Telecom CLM verhindert wurde. (191) Um die Zugangsoffenheit auf Vorleistungsebene tatsächlich zu gewährleisten und potenzielle Wettbewerbsverzerrungen möglichst gering zu halten, muss unbedingt vermieden werden, dass der ausgewählte Bieter überhöhte Vorleistungspreise bzw. andererseits Verdrängungspreise oder eine Preis-Kosten-Schere praktiziert. Die Vorleistungspreise für den Netzzugang sollten auf den durchschnittlichen veröffentlichten (regulierten) Vorleistungspreisen beruhen, die in vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten des Landes bzw. der Union gelten, oder falls solche Preise nicht veröffentlicht wurden, auf den von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienstleistungen bereits festgelegten oder genehmigten Preisen. (67) (192) Telecom CLM bot zunächst einen Bitstromzugang auf Vorleistungsebene für 34,50 EUR an, während sich die eigenen monatlichen Endkundenpreise auf 37,50 EUR beliefen (siehe Erwägungsgrund 39). (193) Die CMT kam in ihrer Entscheidung vom 23. Juni 2011 zu dem Schluss, dass die von Telecom CLM angebotenen Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene zu nahe an den Preisen lagen, die das Unternehmen für die eigenen grundlegenden Breitbanddienste auf Endkundenebene berechnen wollte. Die CMT kam ferner zu dem Schluss, dass diese Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene höher waren als andere Preise für den Bitstromzugang auf Vorleistungsebene in diesem Sektor (siehe Erwägungsgrund 39). Darüber hinaus stellte die CMT fest, dass es für einen Drittbetreiber, der von Telecom CLM Zugang zum Netz für die Breitbandgrundversorgung auf Vorleistungsebene erwirbt, unmöglich wäre, aus der Bereitstellung grundlegender Breitbanddienste für Endkunden im Wettbewerb mit Telecom CLM einen Gewinn zu erzielen (siehe Erwägungsgrund 37). Daher forderte die CMT Telecom CLM auf, seine Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene zu senken. Infolgedessen senkte Telecom CLM die von ihm angebotenen Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene bis zum 29. Juli 2011 um mehr als 30 % (siehe Erwägungsgründe 39 und 40). Da die CMT der Auffassung war, dass der neue Preis mit den in Spanien vorherrschenden durchschnittlichen Preisen für den Bitstromzugang im Einklang stand, genehmigte sie den neuen Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene von 23,70 EUR in den Zielgebieten (siehe Erwägungsgrund 39). (194) Die Kommission stellt fest, dass die Mängel im Zusammenhang mit dem Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene im geänderten Vertrag behoben wurden, bevor sie zu Wettbewerbsverfälschungen führen konnten. Telecom CLM hat die über 30%ige Senkung seiner Vorleistungspreise im Juli 2011 vorgenommen, d. h. mehr als ein Jahr vor der Inbetriebnahme des Netzes für die Breitbandgrundversorgung im September 2012. Die anfänglich hohen Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene wirkten sich daher nicht auf den Wettbewerb aus. Der Netzzugang Dritter war erst ab September 2012 möglich, also zu einem Zeitpunkt, als die niedrigeren Preise bereits galten. (195) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der von der CMT genehmigte geänderte Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene den veröffentlichten durchschnittlichen Vorleistungspreisen entsprach, die in anderen wettbewerbsfähigeren Gebieten des Königreichs Spanien galten. Der von Telecom CLM angebotene und von der CMT genehmigte neue Preis für den Bitstromzugang auf Vorleistungsebene diente somit dazu, Marktbedingungen zu reproduzieren, und gewährleistete einen offenen Zugang auf Vorleistungsebene, wodurch potenzielle Wettbewerbsverfälschungen minimiert wurden. (196) Das Vorhaben in seiner geänderten Fassung erfüllt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.