Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2524 der Kommission vom 10. August 2023 über die staatliche Beihilfe SA.34001 (2017/C) des Königreichs Spanien zugunsten von Telecom Castilla-La Mancha SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 5414)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2524. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

s Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt. Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise zu decken. Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (33)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114). (34)  Siehe Fußnote 16 dieses Beschlusses. (35)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 107. (36)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, T-358/94, ECLI:EU:T:1996:194, Rn. 56. (37)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, ECLI:EU:T:2002:61, Rn. 57. (38)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41. (39)  Siehe Fußnote 31 dieses Beschlusses. (40)  Siehe Fußnote 32 dieses Beschlusses. (41)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4), Rn. 52. (42)  Siehe Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) (im Folgenden „Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe“), Rn. 223. (43)  Siehe Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe (Fußnote 42 dieses Beschlusses), Rn. 223. (44)  Siehe Rechtssachen C-15/14 P, Kommission/MOL, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60; C-270/15 P, Belgien/Kommission, ECLI:EU:C:2016:489, Rn. 49; T-314/15, Griechenland/Kommission, ECLI:EU:T:2017:903, Rn. 79. (45)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. April 2001, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, T-288/97, ECLI:EU:T:2001:115, Rn. 41. (46)  Siehe Fußnote 21 dieses Beschlusses. (47)  Siehe Fußnote 21 dieses Beschlusses. (48)  Siehe Fußnote 6 dieses Beschlusses. (49)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 19. (50)  Breitbandleitlinien von 2009 (Fußnote 6 dieses Beschlusses), Rn. 50. (51)  Breitbandleitlinien von 2009 (Fußnote 6 dieses Beschlusses), Rn. 37 und 40. (52)  Breitbandleitlinien von 2009 (Fußnote 6 dieses Beschlusses), Rn. 41. (53)  Breitbandleitlinien von 2009 (Fußnote 6 dieses Beschlusses), Rn. 42. (54)  Mitteilung der Kommission — Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, 3.3.2010, KOM(2010) 2020 endgültig (im Folgenden „Mitteilung ‚Europa 2020‘ “). (55)  Mitteilung „Europa 2020“, Seite 16. (56)  Ebenda. (57)  Breitbandleitlinien von 2009 (Fußnote 6 dieses Beschlusses), Rn. 51 Buchstabe a. (58)  Nach Veröffentlichung der Liste der Zielgebiete für das Ausschreibungsverfahren teilten einige Betreiber der JCCM mit, dass bestimmte Gebiete in naher Zukunft mit Breitbandnetzen versorgt würden; diese wurden daher von den Zielgebieten ausgeschlossen. (59)  Siehe z. B. Beschluss C(2010) 9171 final der Kommission vom 10. Dezember 2010 in der Beihilfesache N 336/2010, Österreich – Breitband Austria Zwanzigdreizehn, abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/237158/237158_1182946_31_3.pdf. (60)  Siehe Fußnote 23 dieses Beschlusses. (61)  Breitbandleitlinien von 2009 (Fußnote 6 dieses Beschlusses), Rn. 51 Buchstabe b. (62)  Breitbandleitlinien von 2009 (Fußnote 6 dieses Beschlusses), Rn. 51 Buchstabe c. (63)  Breitbandleitlinien von 2009 (Fußnote 6 dieses Beschlusses), Rn. 51 Buchstabe d. (64)  Dies wurde vom externen Rechtsberater des Begünstigten in seiner E-Mail an die Kommission vom 20. Mai 2019 bestätigt. (65)  Breitbandleitlinien von 2009 (Fußnote 6 dieses Beschlusses), Rn. 51 Buchstabe e. (66)  Breitbandleitlinien von 2009 (Fußnote 6 dieses Beschlusses), Rn. 51 Buchstabe f. (67)  Breitbandleitlinien von 2009 (Fußnote 6 dieses Beschlusses), Rn. 51 Buchstabe g. (68)  Breitbandleitlinien von 2009 (Fußnote 6 dieses Beschlusses), Rn. 51 Buchstabe h. (69)  Siehe Fußnote 19 dieses Beschlusses. (70)  Siehe Fußnote 16 dieses Beschlusses. (71)  Siehe Fußnote 17 dieses Beschlusses. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2524/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.