Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2524 der Kommission vom 10. August 2023 über die staatliche Beihilfe SA.34001 (2017/C) des Königreichs Spanien zugunsten von Telecom Castilla-La Mancha SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 5414)

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Quellenkennung: 32023D2524. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den und dass der Vertrag weder einen Ausgleichsmechanismus noch die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen enthielt (siehe Erwägungsgründe 87 bis 94). (120) Artikel 58 Absatz 1 AGVO (47) besagt, dass die AGVO auch für vor ihrem Inkrafttreten gewährte Einzelbeihilfen gilt, sofern diese alle Voraussetzungen der AGVO, ausgenommen Artikel 9, erfüllen. Nach Artikel 52 Absatz 1 der damals geltenden AGVO sind Investitionsbeihilfen für den Ausbau der Breitbandversorgung im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in Artikel 52 und in Kapitel I AGVO festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Artikel 52 Absatz 2 AGVO sind nur Investitionskosten beihilfefähig. Telecom CLM wurde jedoch nicht Eigentümer des errichteten Netzes für die Breitbandgrundversorgung (siehe Erwägungsgrund 10), weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass Telecom CLM keine Investitionskosten hatte. Darüber hinaus muss nach Artikel 52 Absatz 3 AGVO eine öffentliche Konsultation durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob es sich bei den Zielgebieten tatsächlich um „weiße Flecken“ im Hinblick auf die Breitbandgrundversorgung handelt. Da die JCCM nur bilaterale Konsultationen mit allen Breitbandbetreibern durchgeführt hatte, von denen sie wusste, dass diese in der Region tätig waren (siehe Erwägungsgrund 12), war auch diese Anforderung gemäß der AGVO nicht erfüllt. Daher fällt die Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich der AGVO. (121) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Des Weiteren sind die Breitbandleitlinien von 2009 (48) der Maßstab für die Prüfung staatlicher Beihilfen für den Ausbau von Netzen für die Breitbandgrundversorgung, die zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 26. Januar 2013 gewährt wurden. (122) Damit staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens müssen sie zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sein, und zweitens dürfen sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (49) (123) Im Rahmen der ersten Voraussetzung prüft die Kommission a) den durch die Beihilfe geförderten Wirtschaftszweig, b) den Anreizeffekt der Beihilfe, also inwieweit sie das Verhalten der betreffenden Unternehmen so verändert, dass diese eine zusätzliche Tätigkeit aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in beschränktem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würden, c) das Vorliegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung des Unionsrechts in Bezug auf die Beihilfe. (124) Im Rahmen der zweiten Voraussetzung prüft die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die Entwicklung der Tätigkeiten, die mit ihr gefördert werden sollen, sowie die möglichen negativen Auswirkungen der Maßnahme auf den Binnenmarkt in Form von Wettbewerbsverfälschungen und Handelsbeeinträchtigungen. In diesem Zusammenhang prüft die Kommission: a) die positiven Auswirkungen der Beihilfe, b) ob die Beihilfe erforderlich ist und ob sie zielgerichtet eine wesentliche Verbesserung bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann, zum Beispiel durch Behebung eines Marktversagens oder Beseitigung wichtiger Ungleichheiten, c) ob die Beihilfe ein geeignetes politisches Instrument zur Erreichung ihres Ziels ist, d) ob die Beihilfe angemessen und auf das zur Erreichung ihres Ziels erforderliche Minimum beschränkt ist und ob sie zusätzliche Investitionen oder Tätigkeiten in dem betreffenden Gebiet anregt, e) die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (125) In einem letzten Schritt wägt die Kommission die festgestellten negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Binnenmarkt gegen die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die geförderten Wirtschaftszweige ab. Erste Voraussetzung 5.3.1   Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs (126) Mit der Maßnahme wurde die Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten in Bezug auf den Ausbau und den Betrieb eines Netzes für die Breitbandgrundversorgung und die Bereitstellung von Breitbanddiensten für Endkunden in den Bezirken von Gemeinden in der Region Kastilien-La Mancha gefördert, in denen kein Breitband verfügbar und der Ausbau eines Breitbandnetzes weder erwartet noch geplant war (siehe Erwägungsgrund 12). Die Maßnahme zielte ausdrücklich darauf ab, dass der Begünstigte auch Endkunden-Breitbanddienste bereitstellt (siehe Erwägungsgrund 10) und in diesen Gebieten Breitbanddienste für Endnutzer mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 2 Mbit/s und Upload-Geschwindigkeiten von mindestens 512 Kbit/s gewährleistet (siehe Erwägungsgrund 17). Der Begünstigte war ferner verpflichtet, IP-Telefonie/Voice-over-IP anzubieten und einen Netzkopplungspunkt einzurichten, über den Drittbetreiber Zugang zum Netz auf Vorleistungsebene erhalten würden (siehe Erwägungsgrund 18). Die Maßnahme behob somit eine Marktsituation, die Verbrauchern und Unternehmen in den Zielgebieten den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten verwehrte, und steigerte dadurch die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Zielgebiete. (127) Die Kommission gesteht ein, dass die Maßnahme durch die Förderung der Verfügbarkeit von Netzen für die Breitbandgrundversorgung und von grundlegenden Breitbanddiensten in diesen Zielgebieten und die Verpflichtung des Begünstigten, i) die Bereitstellung von Breitbanddiensten für Endnutzer mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 2 Mbit/s und Upload-Geschwindigkeiten von mindestens 512 Kbit/s, einschließlich IP-Telefonie/Voice-over-IP, und ii) den Vorleistungszugang zum Netz für die Breitbandgrundversorgung über einen Netzkopplungspunkt zu gewährleisten, zur Entwicklung dieser Wirtschaftszweige beigetragen hat. 5.3.2   Anreizeffekt (128) Die Kommission prüfte, ob die Bereitstellung eines Netzes für die Breitbandgrundversorgung sowie die Bereitstellung von Breitbanddiensten, einschließlich IP-Telefonie/Voice-over-IP, für Endkunden für einen Zeitraum von fünf plus zwei Jahren innerhalb des gleichen Zeitraums nicht auch ohne staatliche Beihilfe unternommen worden wäre. (50) (129) Marktanalysen und Konsultationen aller betroffenen Interessenträger, die von der JCCM vor Einleitung des Ausschreibungsverfahrens durchgeführt wurden, haben gezeigt, dass es in den Zielgebieten keine Breitbandinfrastruktur gab und dass in den drei bis vier Jahren nach den Konsultationen keine Investitionen in den Breitbandausbau in diesen Gebieten geplant waren (siehe Erwägungsgrund 12). Dadurch wurde sichergestellt, dass die Maßnahme nur Bezirke von Gemeinden in der Region Kastilien-La Mancha betraf, für die es zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des geförderten Netzes für die Breitbandgrundversorgung im September 2012 noch keine Breitbandabdeckung gab. Ohne die Maßnahme wären daher keine Breitbanddienste, einschließlich IP-Telefonie/Voice-over-IP, für Endnutzer in den Zielgebieten verfügbar gewesen. (130) Überdies behaupten das Königreich Spanien und der Begünstigte, dass der Betrieb des Netzes für die Breitbandgrundversorgung in den Zielgebieten nicht rentabel gewesen sei (siehe Erwägungsgründe 51 und 68). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Betrieb des Netzes für die Breitbandgrundversorgung sowie die Bereitstellung von Breitbanddiensten für Endnutzer in den Zielgebieten, einschließlich IP-Telefonie/Voice-over-IP, ohne die Beihilfe nicht innerhalb des gleichen Zeitraums unternommen worden wären und dass die Beihilfe daher eine Änderung der Investitionsentscheidungen der bietenden Betreiber, darunter auch Telecom CLM, bewirkt hatte. (131) Folglich gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme einen Anreizeffekt hatte. 5.3.3   Vereinbarkeit mit sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts (132) Wenn eine staatliche Beihilfemaßnahme, die mit ihr verbundenen Bedingungen oder die damit geförderte Tätigkeit zu einem Verstoß gegen eine Bestimmung oder einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts führen, kann die Beihilfe nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. (133) Der Kommission ist kein möglicher Verstoß gegen das Unionsrecht bekannt, der verhindern würde, dass die Maßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird. Zweite Voraussetzung 5.3.4   Positive Auswirkungen der Beihilfe (134) Bei allen 461 Zielgebieten der Maßnahme handelte es sich um ländliche Bezirke von Gemeinden in der Region Kastilien-La Mancha mit einer durchschnittlichen Bevölkerung von lediglich 35 Einwohnern. Die JCCM gewährte Telecom CLM eine Beihilfe einzig für den Ausbau und den Betrieb eines Netzes für die Breitbandgrundversorgung — was untrennbar miteinander verbunden war, da der ausgeschriebene Auftrag beides umfasste ohne die Möglichkeit einer Aufteilung — in diesen Gebieten, in denen die Endnutzer noch keinen Zugang zu Breitbanddiensten auf Endkundenebene hatten und in denen der Ausbau eines Breitbandnetzes weder erwartet noch geplant war, als das geförderte Netz für die Breitbandgrundversorgung im September 2012 in Betrieb genommen wurde (siehe Erwägungsgrund 12). In diesen Gebieten wurde durch die Maßnahme sichergestellt, dass die Endnutzer ab der Inbetriebnahme des Netzes im September 2012 Zugang zu grundlegenden Breitbanddiensten mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 2 Mbit/s und einer Upload-Geschwindigkeit von mindestens 512 Kbit/s, einschließlich IP-Telefonie/Voice-over-IP, hatten (siehe Erwägungsgrund 17). Telecom CLM verbesserte die Leistung des Netzes zweimal, am 28. April 2014 zunächst auf mindestens 5 Mbit/s und anschließend am 4. Mai 2018 auf mindestens 10 Mbit/s (siehe Erwägungsgrund 29). (135) Der flächendeckende und erschwingliche Zugang zu Breitbandnetzen und -diensten war bereits 2010 von entscheidender Bedeutung für den Beitrag der Breitbandtechnologie zu Wachstum und Innovation in allen Wirtschaftszweigen sowie zum sozialen und territorialen Zusammenhalt. (136) Die Kommission hat damals durchgehend zwischen Gebieten, in denen keine Breitbandinfrastruktur vorhanden war und in naher Zukunft voraussichtlich keine Breitbandinfrastruktur aufgebaut würde („weiße Flecken“), Gebieten, in denen es nur einen Breitbandnetzbetreiber gab („graue Flecken“), und Gebieten, in denen mindestens zwei Breitbandnetzbetreiber tätig waren („schwarze Flecken“), unterschieden. (51) Die Kommission hat stets die Auffassung vertreten, dass die Förderung des Aufbaus von Breitbandnetzen in „weißen Flecken“ ländlicher und unterversorgter Gebiete im Einklang mit den Zielen der Unionspolitik steht, weil dadurch der territoriale, soziale und wirtschaftliche Zusammenhalt gefördert und Marktversagen korrigiert wird. (52) (137) Die Mitgliedstaaten verfolgen echte Kohäsions- und Entwicklungsziele, wenn sie finanzielle Unterstützung für die Bereitstellung von Breitbanddiensten in Gebieten gewähren, in denen diese nicht vorhanden waren und in denen es auch keine Pläne privater Investoren gab, eine solche Infrastruktur in naher Zukunft – wobei in diesem Zusammenhang generell ein Zeitraum von drei Jahren anzusetzen war (53) – aufzubauen. Somit entsprach der Eingriff des Königreichs Spanien dem gemeinsamen Interesse. (138) In ihrer Strategie Europa 2020 (54) präsentierte die Kommission im März 2010 ihre Leitinitiative „Digitale Agenda für Europa“, deren Ziel es war, „einen nachhaltigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen aus einem digitalen Binnenmarkt auf der Grundlage des schnellen und ultraschnellen Internets und interoperabler Anwendungen zu ziehen, mit Breitbandanschluss für jedermann im Jahr 2013, sehr viel höheren Internet-Geschwindigkeiten (30 Mbps oder mehr) bis 2020 und einen Internetanschluss von über 100 Mbps für 50 % oder mehr aller europäischen Haushalte“ (55) (Hervorhebung hinzugefügt). Dieses Ziel wurde durch die Zusage der Kommission zur „Förderung des Internetzugangs und der Internetakzeptanz durch alle europäischen Bürger, vor allem durch Aktionen zur Förderung der digitalen Kompetenz“ (56) bekräftigt. (139) Mit der von der JCCM gewährten Beihilfe wurde daher der territoriale, soziale und wirtschaftliche Zusammenhalt gefördert und verfolgt. Des Weiteren trug die Beihilfe zur Verwirklichung des Ziels der Digitalen Agenda für Europa bei, bis 2013 einen Breitbandanschluss für jedermann bereitzustellen. (140) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfe positive Auswirkungen in den Zielgebieten hatte. 5.3.5   Erforderlichkeit der Beihilfe: unzufriedenstellendes Marktergebnis aufgrund von Marktversagen (141) Staatliche Beihilfen sollten nur dann als erforderlich erachtet werden, wenn sie eine wesentliche Verbesserung bewirken können, die der Markt allein nicht herbeiführt. Unter bestimmten Voraussetzungen können staatliche Beihilfen Marktversagen beheben, was der Effizienz der Märkte und der Wettbewerbsfähigkeit zugutekommt. (142) Ein Marktversagen liegt vor, wenn das freie Spiel der Marktkräfte ohne staatliches Eingreifen kein für die Gesellschaft zufriedenstellendes Ergebnis hervorbringt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn bestimmte Investitionen nicht getätigt werden, obwohl der wirtschaftliche Nutzen für die Gesellschaft die Investitionskosten übersteigt. (143) Bei den Zielgebieten der Maßnahme handelte es sich um Bezirke von Gemeinden in der Region Kastilien-La Mancha, in denen die Endnutzer keinen Zugang zu grundlegenden Breitbanddiensten hatten und in denen der Ausbau eines Breitbandnetzes zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des geförderten Netzes für die Breitbandgrundversorgung im September 2012 weder erwartet noch geplant war (siehe Erwägungsgrund 12). (144) In diesem Zusammenhang hat die JCCM die Verfügbarkeit des Netzes für die Breitbandgrundversorgung und die Bereitstellung von Breitbanddiensten für Endkunden in den Zielgebieten sichergestellt, einschließlich IP-Telefonie/Voice-over-IP, die ohne die Förderung im Rahmen der Maßnahme nicht verfügbar gewesen bzw. bereitgestellt worden wären. Die aus der Nutzung des Netzes und der Bereitstellung von Endkundendiensten, einschließlich IP-Telefonie/Voice-over-IP, erzielbaren Einnahmen waren in den Zielgebieten der Maßnahme aufgrund der dort vorherrschenden sehr geringen Bevölkerungszahl von durchschnittlich nur 35 Einwohnern und 16 000 Einwohnern insgesamt deutlich niedriger als in anderen Teilen Spaniens. Da sich das maximale Budget für das Vorhaben auf 16 Mio. EUR belief, wurden die 461 Zielgebiete in 311 obligatorische Abdeckungsgebiete und 150 zusätzliche optionale Gebiete unterteilt (siehe Erwägungsgrund 13). (145) Angesichts der Situation der Endnutzer in den Zielgebieten der Maßnahme, die 2010 überhaupt keinen Breitbandzugang hatten, trug die Maßnahme zum Ziel bei, bis 2013 einen Breitbandanschluss für jedermann bereitzustellen. Dies war notwendig, um einen digitalen Binnenmarkt zu verwirklichen und um sicherzustellen, dass alle Einwohner daran teilhaben und davon profitieren können. Darüber hinaus ist die Kommission, wie in Erwägungsgrund 136 dargelegt, der Auffassung, dass die Förderung des Ausbaus von Breitbandnetzen in ländlichen und unterversorgten „weißen Flecken“ den territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt fördert und Marktversagen korrigiert. (146) Die Schlussfolgerung der JCCM betreffend, dass es sich bei allen 461 Zielgebieten um „weiße Flecken“ im Sinne der Breitbandleitlinien von 2009 handelte, ist die Kommission der Auffassung, dass das Königreich Spanien nachgewiesen hat, dass diese Schlussfolgerung der JCCM begründet war. Dem Königreich Spanien zufolge standen die Feststellungen in der CMT-Entscheidung und die Kartierungsergebnisse der JCCM nicht im Widerspruch zueinander (siehe Erwägungsgrund 58). Das Königreich Spanien erklärte, dass die JCCM alle 461 Zielgebiete auf der Ebene von Gemeindebezirken festgelegt habe. Zwar gehörten einige dieser Bezirke zu größeren Gebieten, von denen Teile bereits über Netze für die Breitbandgrundversorgung verfügten, allerdings war dies bei den spezifischen Bezirken der 461 Zielgebiete nicht der Fall. Demgegenüber stützte sich die Entscheidung der CMT auf eine Analyse auf kommunaler Ebene und stufte ein Gebiet als „grau“ ein, wenn die Gemeinde eine Breitbandversorgung von mindestens 50 % der Bevölkerung aufwies (auch wenn die Abdeckung in bestimmten Bezirken innerhalb der betreffenden Gemeinde geringer war). (147) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfe erforderlich war, um die Entwicklung der in Rede stehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten zu unterstützen, und zu einer wesentlichen Verbesserung in ländlichen und unterversorgten „weißen Flecken“ im Sinne der Breitbandleitlinien von 2009 führte, die der Markt allein nicht herbeigeführt hätte. Die Maßnahme diente daher zur Behebung eines Marktversagens in den Zielgebieten. 5.3.6   Eignung der staatlichen Beihilfe als politisches Instrument (148) Die Beihilfe muss ein geeignetes politisches Instrument gewesen sein, um das Problem des unzufriedenstellenden Marktergebnisses aufgrund von Marktversagen anzugehen. (149) Wie die Marktanalyse und die Konsultationen der betroffenen Interessenträger, die von der JCCM vor der Ausschreibung durchgeführt worden waren, bestätigten, bestand das Problem in allen 461 Zielgebieten darin, dass sie über keine Breitbandversorgung verfügten und dass die Marktteilnehmer in den nächsten drei bis vier Jahren nach den Konsultationen nicht planten, in diesen Gebieten grundlegende Breitbanddienste anzubieten. (150) Nach Ansicht des Königreichs Spanien hatte die Vorabregulierung nicht zu ausreichenden Investitionen geführt, um die „digitale Kluft“ in diesen Zielgebieten der Region zu verringern. (151) Eine Vorabregulierung kann zwar den wirksamen Wettbewerb erleichtern, insbesondere auf Produkt- und geografischen Märkten, auf denen ein Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wird, sie wäre aber kein ausreichendes Instrument gewesen, um die Bereitstellung von Breitbanddiensten in den Zielgebieten des Vorhabens zu ermöglichen. Diese Gebiete waren durch das Fehlen von Breitbandnetzen und kommerziellen Investitionsplänen sowie die mangelnde Verfügbarkeit von Breitbanddiensten für Endkunden gekennzeichnet, da davon ausgegangen wurde, dass die Rentabilität von Investitionen in diesen Gebieten aufgrund der äußerst verstreut liegenden Orte der vielen Zielgebiete und ihrer sehr geringen Bevölkerungszahl von durchschnittlich nur 35 Einwohnern besonders niedrig sein werde. (152) Ebenso können nachfrageseitige Maßnahmen zugunsten von Breitbanddiensten (beispielsweise Gutscheine für Endnutzer) einen positiven Beitrag zur Breitbandversorgung leisten und sollten als Alternative oder Ergänzung zu anderen öffentlichen Maßnahmen gefördert werden. Im vorliegenden Fall hätten sie die mangelnde Breitbandversorgung jedoch nicht beheben können, da die Infrastruktur noch errichtet werden musste und die Bevölkerungszahl der Zielgebiete so gering war, dass nachfrageseitige Maßnahmen keine privaten Investitionen in die Infrastruktur für die Breitbandgrundversorgung in den 461 Zielgebieten hätten anziehen können. (153) Da die Rentabilität des Ausbaus und Betriebs eines Netzes für die Breitbandgrundversorgung in den Zielgebieten als negativ bewertet wurde, sah die JCCM keine Alternative zur Gewährung öffentlicher Mittel, um die Erbringung von Endkundendiensten in den Zielgebieten sicherzustellen. (154) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe das geeignete politische Instrument zur Behebung des Marktversagens in diesen Gebieten war. 5.3.7   Angemessenheit: Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum (155) Beihilfen gelten als angemessen, wenn der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und die potenziellen Wettbewerbsverfälschungen so gering wie möglich sind. Bei der Prüfung der Angemessenheit von Maßnahmen in gemäß den Breitbandleitlinien von 2009 eingestuften „weißen Flecken“ mussten mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, um die staatliche Beihilfe und mögliche Wettbewerbsverfälschungen so gering wie möglich zu halten: 5.3.7.1   Erstellung einer detaillierten Breitbandkarte und Analyse der Breitbandabdeckung (156) Die Mitgliedstaaten sollten klar ausweisen, welche geografischen Gebiete durch die betreffende Unterstützungsmaßnahme abgedeckt sind. (57) Indem sie gleichzeitig eine Analyse der Wettbewerbsbedingungen und -struktur in dem betreffenden Gebiet vornehmen und alle von der jeweiligen Maßnahme betroffenen Parteien anhören, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Wettbewerbsverzerrungen, die sich auf die vorhandenen Betreiber und auf Betreiber auswirken können, die bereits Investitionspläne für die absehbare Zukunft haben, auf ein Minimum beschränkt werden, sodass diese ihre Tätigkeiten planen können. (157) Im Einleitungsbeschluss vom 19. Juli 2017 äußerte die Kommission Zweifel an der von der JCCM durchgeführten Breitbandkartierung. Die Zweifel bezogen sich darauf, i) ob die von der JCCM vor Beginn der Maßnahme durchgeführte Konsultation der Interessenträger korrekt war, einschließlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht konsultiert worden war, und ii) ob die Einstufung der 461 Zielgebiete der Maßnahme als „weiße Flecken“ gemäß den Breitbandleitlinien von 2009 unter Berücksichtigung der Feststellungen der CMT in ihrer Entscheidung vom 23. Juni 2011 korrekt war (siehe Erwägungsgrund 48 dieses Beschlusses und Erwägungsgrund 30 des Einleitungsbeschlusses). Nach einer eingehenden Prüfung ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die von ihr zunächst erhobenen ernsthaften Bedenken ausgeräumt wurden. (158) Was die Konsultation der einschlägigen Interessenträger anbelangt, ist die Kommission der Auffassung, dass die JCCM eine Marktanalyse im Hinblick auf die bestehenden Breitbandnetze in der Region Kastilien-La Mancha durchgeführt und die Gebiete ohne Breitbandnetze und ohne Breitbanddienste für Endkunden im Einklang mit den Breitbandleitlinien von 2009 eindeutig ausgewiesen hat (siehe Erwägungsgrund 12). (159) Erstens wurden in der Marktanalyse von JCCM Informationen aus bilateralen Konsultationen mit allen Breitbandbetreibern berücksichtigt, von denen die JCCM wusste, dass sie in der Region tätig waren. Die im Rahmen dieser bilateralen Konsultationen erlangten Informationen ermöglichten eine Kartierung der bestehenden Infrastruktur und gaben Aufschluss über die Pläne von Breitbandbetreibern für den Ausbau der Infrastruktur in den nächsten drei bis vier Jahren. (160) Zweitens analysierte die JCCM alle jährlichen Pläne für den territorialen Netzausbau, die in den Vorjahren von bei der CMT registrierten Netzbetreibern eingereicht worden waren. Diese Analyse ergab, dass es in den Zielgebieten keine Anbieter gab und dass kein Anbieter in naher Zukunft in diesen Gebieten zu investieren plante. Die relevanten Zielgebiete wurden dann in der Ausschreibungsbekanntmachung und ihren Anhängen angegeben. (58) (161) Die genauen Anforderungen an eine eingehende Konsultation aller von der Maßnahme betroffenen Akteure waren in den Breitbandleitlinien von 2009 zwar nicht festgelegt, doch war es in dem Sektor seinerzeit gängige Praxis, die von der Kommission akzeptiert wurde, direkte und individuelle Konsultationen mit bekannten Betreibern zu ihrer bestehenden Infrastruktur und ihren künftigen Netzausbauplänen durchzuführen. Dieser Ansatz wurde in anderen Beschlüssen der Kommission, keine Einwände zu erheben, als ausreichend angesehen. (59) Die JCCM hatte alle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.