Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2524 der Kommission vom 10. August 2023 über die staatliche Beihilfe SA.34001 (2017/C) des Königreichs Spanien zugunsten von Telecom Castilla-La Mancha SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 5414)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2524. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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am 1. Juli 2014 erfüllt gewesen seien. Telecom CLM ist der Auffassung, dass die Anwendung der AGVO auf das Unternehmen aufgrund der ausstehenden Rückforderung der dem Unternehmen in der Beihilfesache SA.27408 (34) gewährten unzulässigen Beihilfe nicht ausgeschlossen gewesen sei. Telecom CLM argumentiert diesbezüglich, dass Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO nur für Beihilferegelungen gelte, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt. Darüber hinaus habe am 1. Juli 2014, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der AGVO und somit zum Zeitpunkt ihrer Anwendung auf die Maßnahme, noch keine Rückforderungsanordnung wegen unzulässiger staatlicher Beihilfe in der Sache SA.27408 bestanden, da der endgültige Beschluss mit der Rückforderungsanordnung in der Sache SA.27408 erst am 1. Oktober 2014 erlassen wurde. 4.3.4   Rechtsprechungsgrundsatz gemäß der Deggendorf-Sache (77) Telecom CLM führt an, dass die in der Sache SA.27408 erhaltene Beihilfe und deren Nichtrückzahlung für die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt nicht relevant seien. Telecom CLM ist ferner der Auffassung, dass eine Rückzahlung der in der Sache SA.27408 erhaltenen unzulässigen Beihilfe nicht mehr erforderlich sei, da Telecom CLM bis Mai 2013 sämtliche in seinem Eigentum befindliche DVB-T-Rundfunkausrüstung an die JCCM übergeben hatte. 5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME 5.1   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (78) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (79) Als staatliche Beihilfen gelten demnach Maßnahmen, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: i) der Begünstigte der Maßnahme muss ein „Unternehmen“ sein, ii) die Maßnahme muss aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zuzurechnen sein, iii) die Maßnahme muss dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, iv) der wirtschaftliche Vorteil muss selektiv sein, und v) die Maßnahme wirkt sich auf Handel und Wettbewerb aus. 5.1.1   Unternehmen (80) Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sind wirtschaftliche Tätigkeiten ausübende Einheiten, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. (35) (81) Der unmittelbar Begünstigte der Maßnahme ist Telecom CLM. (82) Am 17. August 2010 wurde ein Auftrag für die Errichtung und den Betrieb eines Netzes für die Breitbandgrundversorgung in nicht abgedeckten Bezirken von Gemeinden in der Region Kastilien-La Mancha über 15,85 Mio. EUR an Telecom CLM vergeben. Telecom CLM war damit beauftragt worden, für die JCCM die Infrastruktur eines Netzes für die Breitbandgrundversorgung zu entwickeln und aufzubauen, und erhielt das Recht, dieses Netz zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren zu betreiben. Dieses Recht zum Betrieb des Netzes wurde in der Folge zweimal um jeweils ein Jahr bis September 2019 verlängert. (83) Telecom CLM nutzte die Infrastruktur unmittelbar, um in den Zielgebieten Zugangsinteressenten Vorleistungsdienste und Endnutzern Breitbanddienste, einschließlich IP-Telefonie/Voice-over-IP, bereitzustellen. Hierbei handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit. Telecom CLM wird daher als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV betrachtet. 5.1.2   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (84) Staatliche Mittel umfassen sämtliche Mittel des öffentlichen Sektors (36), einschließlich der Mittel innerstaatlicher (dezentralisierter, föderaler, regionaler oder sonstiger) Stellen (37) und unter bestimmten Umständen Mittel privater Einheiten. Gewährt eine Behörde einem Begünstigten einen Vorteil, so ist diese Maßnahme dem Staat zuzurechnen, selbst wenn die betreffende Behörde rechtliche Unabhängigkeit gegenüber anderen Behörden genießt. (85) Im vorliegenden Fall wurde die Maßnahme zu gleichen Teilen von der spanischen Regierung und der JCCM, einer innerstaatlichen Stelle und Behörde auf regionaler Ebene, finanziert und im Rahmen einer von der JCCM durchgeführten Ausschreibung vergeben. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wurde und dem Königreich Spanien zuzurechnen war. 5.1.3   Wirtschaftlicher Vorteil (86) Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist eine wirtschaftliche Vergünstigung, die ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne Eingreifen des Staates, nicht hätte erhalten können. (38) 5.1.3.1   Keine Betrauung von Telecom CLM mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (87) Nach der Altmark-Rechtsprechung (39) stellt eine staatliche Finanzierung für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV keinen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, sofern vier Hauptvoraussetzungen (40) erfüllt sind. (88) Die vier Altmark-Kriterien sind: 1) Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. 2) Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt. 3) Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns ganz oder teilweise zu decken. 4) Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (89) Das erste Kriterium setzt voraus, dass der Begünstigte eines staatlichen Finanzierungsmechanismus für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse förmlich mit der Erbringung und Erfüllung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut wurde, deren Verpflichtungen klar definiert sein müssen. (90) Das Königreich Spanien ist jedoch nicht der Auffassung, dass eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt wurde (siehe Abschnitt 3.2). Telecom CLM bringt vor, dass der dem Unternehmen erteilte Auftrag einen Betrauungsakt darstelle, mit dem die JCCM Telecom CLM mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut habe (siehe Erwägungsgrund 67). (91) Das Vorliegen eines Betrauungsakts gemäß dem vorstehend genannten ersten Altmark-Kriterium setzt voraus, dass eine gemeinwirtschaftliche Aufgabe im Wege eines Aktes übertragen wird, der die Form eines Vertrags annehmen kann. In diesem Akt müssen jedoch zumindest die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation festgelegt werden. (41) (92) Der Vertrag zwischen der JCCM und Telecom CLM enthielt keine Rückforderungsklausel und somit keine Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation. Ein Rückforderungsmechanismus wurde erst im Juli 2011 als Reaktion auf das Eingreifen der CMT in den Vertrag aufgenommen, d. h. fast ein Jahr nach Vergabe und Unterzeichnung des Vertrags im August bzw. September 2010. (93) Außerdem bezieht sich der an Telecom CLM vergebene Auftrag weder auf die Übertragung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse oder anderer gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen an Telecom CLM, noch werden darin die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an Telecom CLM zu zahlenden Ausgleichsleistung festgelegt. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass die JCCM bei der Vergabe des Auftrags nicht die Absicht hatte, eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse oder andere gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen an Telecom CLM zu übertragen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die JCCM Telecom CLM bei der Vergabe und Unterzeichnung des durch eine Ausschreibung vergebenen Auftrags mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut hatte. (94) Aufgrund des kumulativen Charakters der vier Altmark-Kriterien gilt die Ausgleichsleistung als Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, wenn eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist. Da im vorliegenden Fall mindestens eines der vier Altmark-Kriterien nicht erfüllt ist, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Argument, die JCCM habe Telecom CLM durch den vergebenen Auftrag die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übertragen, zurückzuweisen ist. 5.1.3.2   Auftragsvergabe als wirtschaftlicher Vorteil (95) Die JCCM vergab an Telecom CLM einen Auftrag über die Errichtung eines Netzes für die Breitbandgrundversorgung, das von der JCCM unmittelbar erworben werden sollte, und über den Betrieb dieses Netzes auf eigenes wirtschaftliches Risiko von Telecom CLM für den Zeitraum von fünf Jahren, wobei die Möglichkeit bestand, diesen Zeitraum um weitere zwei Jahre zu verlängern. Telecom CLM erhielt 15,85 Mio. EUR, die zwischen dem 20. April 2012 und dem 26. November 2012 nach Abschluss der Errichtung der grundlegenden Breitbandinfrastruktur in fünf Tranchen ausgezahlt wurden. (96) Somit erwarb Telecom CLM zusätzlich zu der für den Ausbau des Netzes für die Breitbandgrundversorgung — das von der JCCM erworben wurde — gezahlten Summe das Recht, das Netz für mindestens fünf Jahre zu betreiben, und hatte somit das Recht, in den Genuss der wirtschaftlichen Vorteile aus der Nutzung dieses Netzes sowohl für die Erbringung von Vorleistungsdiensten als auch für die Erbringung von Endkundendiensten zu kommen. (97) Vor dem Hintergrund der für den Ausbau des Netzes für die Breitbandgrundversorgung in den Zielgebieten von der JCCM durchgeführten Kostenstudien (siehe Erwägungsgrund 13) und der Vorbringen des Königreichs Spanien und von Telecom CLM sowie auf der Grundlage der Rechnungen, die Telecom CLM im Zuge des Ausbaus dieses Netzes an die JCCM ausgestellt hatte, ist die Kommission der Auffassung, dass der Preis von 15,85 Mio. EUR, für den der Auftrag vergeben wurde, grundsätzlich die Kosten für den Ausbau des Netzes für die Breitbandgrundversorgung abdeckte. Telecom CLM hat jedoch nicht nur das Netz errichtet, sondern kam für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auch in den Genuss der wirtschaftlichen Vorteile des Netzes für die Breitbandgrundversorgung, d. h. für die kommerzielle Bereitstellung von Zugangsdiensten auf Vorleistungsebene für Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste sowie von grundlegenden Breitbanddiensten, einschließlich IP-Telefonie/Voice-over-IP, für Endnutzer. (98) Betreiber, die die geförderte Infrastruktur nutzen, um Dienstleistungen für Endnutzer zu erbringen, erhalten einen Vorteil, wenn ihnen die Nutzung der Infrastruktur wirtschaftliche Vorteile verschafft, die sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten. (42) Im Falle einer Breitbandinfrastruktur haben die Betreiber, die die aus staatlichen Mitteln finanzierte Infrastruktur nutzen, um Dienstleistungen für Endkunden zu erbringen, einen Vorteil, wenn sie für das Recht zur Nutzung der Infrastruktur weniger zahlen, als sie bei einer vergleichbaren Infrastruktur zu normalen Marktbedingungen zahlen würden. (43) (99) Durch die Vergabe des Auftrags errichtete Telecom CLM das Netz auf Kosten der JCCM und erwarb das Recht, das im Eigentum der JCCM befindliche Netz für die Breitbandgrundversorgung für mindestens fünf Jahre ohne Entgelt zu betreiben und zu nutzen. Unter normalen Marktbedingungen erzielen die Betreiber/Eigentümer einer Breitbandinfrastruktur Einnahmen, indem sie ihr Netz anderen Betreibern bereitstellen oder Endkundendienste anbieten. Darüber hinaus zahlen Zugangsinteressenten den Betreibern/Eigentümern dieses Netzes Entgelte für den Zugang auf Vorleistungsebene für das Recht, die Breitbandinfrastruktur zu nutzen. Demnach hätte die JCCM Einnahmen erzielen können, indem sie das errichtete Netz Zugangsinteressenten bereitstellt und Dienstleistungen für Endnutzer anbietet. Dies traf auch auf Telecom CLM zu, die Breitbanddienste (unter anderem IP-Telefonie/Voice-over-IP) an Endnutzer und Zugangsdienste auf Vorleistungsebene an Dritte zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil verkaufte. (100) Das Königreich Spanien und Telecom CLM brachten vor, dass Telecom CLM keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erhalten habe, da die JCCM die von Telecom CLM zu errichtende Infrastruktur unmittelbar erworben habe, das offene Ausschreibungsverfahren garantiert habe, dass die Höhe der Telecom CLM gewährten Mittel auf das erforderliche Minimum beschränkt gewesen sei, die finanzielle Lage von Telecom CLM nach der Auftragsvergabe nicht besser gewesen sei als zuvor und das von Telecom CLM betriebene Netz für die Breitbandgrundversorgung unrentabel gewesen sei (siehe Erwägungsgründe 51 bis 54 und 68). (101) Wie vorstehend dargelegt (siehe Erwägungsgründe 95 bis 99) wurde das neu errichtete Netz für die Breitbandgrundversorgung zwar unmittelbar von der JCCM und nicht von Telecom CLM erworben, allerdings wurde Telecom CLM das ausschließliche Betriebsrecht für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, weshalb Telecom CLM aufgrund des vergebenen Auftrags einen wirtschaftlichen Vorteil erhielt. (102) Das Königreich Spanien und Telecom CLM haben die vorgebrachte Behauptung, dass das von Telecom CLM über einen Zeitraum von fünf plus zwei Jahren betriebene Netz für die Breitbandgrundgrundversorgung unrentabel gewesen sei, nicht durch Nachweise untermauert. Im Übrigen ist dieses Argument für die Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe ein wirtschaftlicher Vorteil für Telecom CLM vorgelegen hat, unerheblich. Ausschlaggebend ist, ob die öffentliche Stelle sich so verhalten hat, wie es ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in ähnlicher Lage getan hätte. Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in ähnlicher Lage wie die JCCM hätte dem Betreiber des noch zu errichtenden Netzes für die Breitbandgrundversorgung jedoch nicht das Recht eingeräumt, diese Infrastruktur fünf plus zwei Jahre zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu nutzen, ohne ein marktübliches Entgelt zu verlangen. Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in ähnlicher Lage wie die JCCM hätte versucht, für sich einen maximalen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Das Königreich Spanien hat jedoch keinen Nachweis dafür erbracht, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter ein Recht zur unentgeltlichen Nutzung der Breitbandinfrastruktur eingeräumt hätte. Vielmehr geht aus den verfügbaren Unterlagen hervor, dass Telecom CLM im Rahmen des vergebenen Auftrags die Infrastruktur betreiben und am Vorleistungszugang Interessierten und Endnutzern gegen Bezahlung seine Dienstleistungen, einschließlich IP-Telefonie/Voice-over-IP, auf eigenes wirtschaftliches Risiko und zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil anbieten konnte, ohne der JCCM, der Eigentümerin, ein marktübliches Entgelt zu zahlen. (103) Die Kommission stellt ferner fest, dass ein wettbewerbliches, transparentes, diskriminierungsfreies und bedingungsfreies Ausschreibungsverfahren Beihilfen unter bestimmten Umständen im Falle einer Konzession für den Betrieb der Infrastruktur ausschließen könnte, unter anderem, wenn das Recht zu einem positiven Preis übertragen wird. In der Ausschreibung wird jedoch ein wirtschaftlicher Vorteil für Telecom CLM nicht ausgeschlossen, da hierin kein positiver Preis für den Betrieb der Infrastruktur festgelegt worden war, den der Begünstigte an den Eigentümer der Infrastruktur hätte zahlen müssen. Der vergebene Auftrag ermöglichte Telecom CLM die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, d. h. den Betrieb und die Nutzung der Infrastruktur zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil für einen Zeitraum von fünf plus zwei Jahren, zu Bedingungen, die es ansonsten nicht auf dem Markt gegeben hätte. (104) Was schließlich die finanzielle Lage des Begünstigten nach Durchführung der Maßnahme und seine hypothetische finanzielle Lage, falls die Maßnahme nicht durchgeführt worden wäre, anbelangt, so ist die Kommission der Auffassung, dass die Berücksichtigung dieses allgemeinen Grundsatzes nichts am Ergebnis der Prüfung, ob ein wirtschaftlicher Vorteil für Telecom CLM vorlag, ändert. Das Königreich Spanien und Telecom CLM führen an, dass der an Telecom CLM gezahlte Ausgleich die Kosten des Unternehmens nicht überstiegen habe und dass Telecom CLM daher nach der Auftragsvergabe im September 2010 von keiner besseren finanziellen Lage profitiert habe. Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass Telecom CLM außerdem das Recht auf den Betrieb und die Nutzung der grundlegenden Breitbandinfrastruktur zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil für einen Zeitraum von fünf plus zwei Jahren gewährt wurde, ohne der Eigentümerin JCCM ein marktübliches Entgelt zu zahlen. (105) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die JCCM durch die Auftragsvergabe Telecom CLM einen Vorteil gewährt hat, der unter normalen Marktbedingungen nicht verfügbar gewesen wäre. 5.1.4   Selektivität (106) Eine staatliche Beihilfe fällt nur dann in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, wenn sie „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigt. Die Maßnahme begünstigt Telecom CLM als einzigen Empfänger. (107) Die Maßnahme richtet sich an ein einziges im Bereich der elektronischen Kommunikation tätiges Unternehmen unter Ausschluss aller anderen in diesem Sektor tätigen Unternehmen. Darüber hinaus ist die Maßnahme auf die Nutzung durch Betreiber von Netzen für die Breitbandgrundversorgung beschränkt und betrifft nicht den Betrieb einer allgemeinen Infrastruktur, die allen diskriminierungsfrei offenstehen würde. (108) Da es sich im vorliegenden Fall um eine Einzelbeihilfe handelt, reicht die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils (siehe Erwägungsgründe 95 bis 105) aus, um die Vermutung zu stützen, dass die Maßnahme selektiv ist. (44) Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass andere Unternehmen desselben oder anderer Wirtschaftszweige, die sich in einer vergleichbaren Sach- und Rechtslage befinden, in den Genuss desselben Vorteils kommen. (109) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme selektiv war. 5.1.5   Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb (110) Staatliche Förderungen für Unternehmen stellen nur dann staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn sie „den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen“, und nur, soweit sie „den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte besteht ein Zusammenhang zwischen dem Konzept der „Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten“ und dem der „Wettbewerbsverfälschung“ und beide sind oft untrennbar miteinander verknüpft. Diesbezüglich hat das Gericht ausgeführt: „So muss, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden“ (45). (111) Der Breitbandsektor in Spanien hat Zugang zu einer umfangreichen privaten Finanzierung für die Entwicklung und den Betrieb von Netzen für die Breitbandgrundversorgung im ganzen Land. Eine Auswirkung auf den Handel und eine Verfälschung des Wettbewerbs sind daher nicht ausgeschlossen. (112) Entwicklung und Betrieb der Infrastruktur für Netze für die Breitbandgrundversorgung stellen eine Dienstleistung in einem liberalisierten Sektor dar, in dem in der Regel Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte. Telecom CLM ist in diesem Sektor tätig und erhielt von der JCCM einen finanziellen Vorteil, der geeignet ist, die Wettbewerbsstellung von Telecom CLM gegenüber anderen in diesem Sektor tätigen Unternehmen zu verbessern. (113) Durch den Eingriff der JCCM in die Entwicklung und den Betrieb eines Netzes für die Breitbandgrundversorgung in 461 ländlichen und nicht abgedeckten Bezirken von Gemeinden in der Region wurden die bestehenden Marktbedingungen verändert. Aufgrund der Maßnahme konnten sich natürliche Personen und Unternehmen mit Sitz in diesen Gebieten für die von Telecom CLM bereitgestellten grundlegenden Breitbanddienste, einschließlich IP-Telefonie/Voice-over-IP, entscheiden, anstatt andere und möglicherweise teurere alternative marktgestützte Lösungen wie Satellitenverbindungen in Anspruch zu nehmen. (114) Unternehmen, die Infrastrukturen für Netze für die Breitbandgrundversorgung entwickeln und betreiben und Breitbanddienste für Endkunden bereitstellen, können im Handel innerhalb der Union miteinander konkurrieren, da viele von ihnen in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind. Die Märkte für elektronische Kommunikationsdienste (einschließlich der Vorleistungs- und der Endkunden-Breitbandmärkte) sind offen für den Wettbewerb zwischen Betreibern und Diensteanbietern. Andere Unternehmen, die auf diesen Märkten sowie in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, können daher als von dem finanziellen Vorteil für Telecom CLM betroffen angesehen werden. (115) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme geeignet war, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 5.1.6   Schlussfolgerung (116) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellte. 5.2   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (117) Das Königreich Spanien hat die Maßnahme nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet (siehe Erwägungsgrund 30). Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfe rechtswidrig war. 5.3   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (118) Die Kommission hat die Vereinbarkeit der Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und auf der Grundlage der Breitbandleitlinien von 2009 und nicht nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV oder der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) geprüft (46). (119) Artikel 106 Absatz 2 AEUV bildet die Rechtsgrundlage für die beihilferechtliche Würdigung staatlicher Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Darin ist festgelegt, dass für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, die Wettbewerbsregeln gelten. Die Kommission kam jedoch zu dem Schluss, dass Telecom CLM nicht mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut wurde, als die JCCM dem Unternehmen im August 2010 den Auftrag erteilte. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass Telecom CLM bei der Auftragsvergabe keine anderen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen übertragen wur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.