Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2524 der Kommission vom 10. August 2023 über die staatliche Beihilfe SA.34001 (2017/C) des Königreichs Spanien zugunsten von Telecom Castilla-La Mancha SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 5414)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2524. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

m Fall einer erhöhten Nachfrage oder von veränderten Geschäftszahlen, die zu einer Veränderung der Gewinne aus dem Netzbetrieb führen, welche über die im Sektor durchschnittlich erzielten Gewinne hinausgehen, der Gewinnüberschuss zu einem prozentualen Anteil an die JCCM zurückgezahlt werden sollte, der dem Anteil der erhaltenen Beihilfe im Verhältnis zur Gesamtinvestition entspricht. (42) Daher legte die JCCM der CMT den folgenden Rückforderungsmechanismus vor: „In dem Geschäftsplan innerhalb des Angebots, auf dessen Grundlage der vorliegende Auftrag vergeben wurde, war eine Nutzungsrate des Breitbanddienstes von 10 % der Zielbevölkerung vorgesehen. Auf dieser Grundlage wird ein Jahresumsatz von 6,3 % des Zuschlagsbudgets (15 845 301,84 EUR) erwartet. Im ersten Quartal jedes Kalenderjahres, das dem Betriebszeitraum des Netzes entspricht, wird die Nutzungsrate der Breitbanddienste, die der im Auftrag vorgesehenen Zielbevölkerung angeboten werden, überprüft. Im Rahmen dieser Überprüfung werden die folgenden Rückforderungskriterien angewandt: 1) Beträgt die Nutzungsrate des Dienstes höchstens 12 % der Zielbevölkerung, findet keine Rückforderung Anwendung. 2) Beträgt die Nutzungsrate des Dienstes mehr als 12 % und höchstens 15 % der Zielbevölkerung, so gilt folgende Rückforderungsregel: Rendite (% des Zuschlagsbudgets) = 0,28 × (Nutzungsrate (%) – 12 %) 3) Beträgt die Nutzungsrate des Dienstes mehr als 15 % der Zielbevölkerung, so gilt folgende Rückforderungsregel: Rendite (% des Zuschlagsbudgets) = 0,28 × (Nutzungsrate (%) – 2,8 %).“ (43) Die CMT genehmigte die vorgeschlagenen Änderungen. Telecom CLM und die JCCM setzten die von der CMT verfügten Maßnahmen durch Nachträge zu dem im September 2010 unterzeichneten Vertrag um. Der neue Rückforderungsmechanismus wurde am 1. Juni 2012 wirksam. 2.8   Der Beschwerdeführer (44) Der Beschwerdeführer, Difusión Herciana S.L., ist ein privates Unternehmen mit Sitz in Madrid (Spanien), das Unterstützung für Rundfunk- und Fernsehdienste anbietet. (45) Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Vergabe des Auftrags an Telecom CLM eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zugunsten von Telecom CLM darstelle. Seiner Auffassung nach habe das Ausschreibungsverfahren nicht die Auswahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots gewährleistet, und das Eingreifen der JCCM sei nicht ausreichend durch eine angemessene öffentliche Konsultation und eine Kartierung bestätigt worden. Nach Angaben des Beschwerdeführers handelte es sich bei den meisten Zielgebieten des Vorhabens tatsächlich um „graue Flecken“ im Sinne der Breitbandleitlinien von 2009 und nicht um „weiße Flecken“. Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer, dass das Vorhaben nicht technologieneutral gewesen sei, da es die Nutzung der bestehenden DVB-T-Infrastruktur vorgesehen habe. Schließlich argumentierte der Beschwerdeführer, dass die Preise von Telecom CLM für den Vorleistungszugang zum errichteten Netz für die Breitbandgrundversorgung wettbewerbswidrig gewesen seien, und kritisierte, dass der zwischen der JCCM und Telecom CLM im September 2010 unterzeichnete Vertrag keine Rückforderungsklausel enthalten habe. 2.9   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (46) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Vergabe des Auftrags an Telecom CLM eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellte und dass diese Beihilfe unter Verstoß gegen die Bekanntgabe- und die Stillhalteverpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden war. Insbesondere vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Vergabe des Auftrags an Telecom CLM dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hatte, obwohl der Auftrag im Rahmen eines offenen Ausschreibungsverfahrens vergeben worden war. (47) Darüber hinaus hegte die Kommission Zweifel, ob die Vergabe des Auftrags an Telecom CLM mit den Breitbandleitlinien von 2009 vereinbar gewesen war. (48) Erstens schien die JCCM nach Auffassung der Kommission speziell zu der in Rede stehenden öffentlichen Investition keine öffentliche Konsultation der Interessenträger durchgeführt zu haben, um festzustellen, ob im Zielgebiet private Investitionen getätigt werden oder geplant sind, sondern anscheinend lediglich eine Marktanalyse durchgeführt zu haben, um auf der Grundlage bereits verfügbarer Daten festzustellen, ob bereits Breitbandnetze vorhanden sind (siehe Erwägungsgrund 30 des Einleitungsbeschlusses). Zweitens hegte die Kommission die Befürchtung, dass das von der JCCM durchgeführte Ausschreibungsverfahren nicht mit den Bedingungen der Breitbandleitlinien von 2009 hinsichtlich Transparenz und des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Einklang gestanden hatte (siehe Erwägungsgrund 31 des Einleitungsbeschlusses). Drittens befürchtete die Kommission, dass die Maßnahme nicht die Bedingungen der Breitbandleitlinien von 2009 in Bezug auf Technologieneutralität erfüllte (siehe Erwägungsgrund 32 des Einleitungsbeschlusses). Viertens hatte die Kommission Bedenken, dass die Maßnahme nicht die Bedingungen der Breitbandleitlinien von 2009 im Hinblick auf Zugang auf Vorleistungsebene und einen Rückforderungsmechanismus zur Vermeidung von Überkompensation erfüllte (siehe Erwägungsgrund 33 des Einleitungsbeschlusses). Schließlich vertrat die Kommission die Auffassung, dass im Einklang mit dem in der Rechtssache Deggendorf (19) aufgestellten Grundsatz die Tatsache, dass Telecom CLM die von der Kommission in der Beihilfesache SA.27408 (20) für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe noch nicht zurückgezahlt hatte, bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte berücksichtigt werden müssen (siehe Erwägungsgrund 37 des Einleitungsbeschlusses). (49) Daher konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die Vergabe des Auftrags an Telecom CLM im September 2010 mit dem Binnenmarkt unvereinbar war. 3.   STELLUNGNAHME DES KÖNIGREICHS SPANIEN 3.1   Allgemeines (50) In seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss übermittelte das Königreich Spanien eine Stellungnahme der JCCM, in der einerseits vorgebracht wurde, dass Telecom CLM kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt worden sei; andererseits wurde vorgebracht, dass die Maßnahme selbst dann, wenn sie als staatliche Beihilfe betrachtet würde, mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, da sie mit den Breitbandleitlinien von 2009 im Einklang stehe. Außerdem argumentierte das Königreich Spanien, dass die mutmaßliche Beihilfe nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (21) als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen sei. 3.2   Fehlen eines wirtschaftlichen Vorteils (51) Dem Königreich Spanien zufolge werde im Einleitungsbeschluss nicht der spezifische Vorteil genannt, den Telecom CLM angeblich erlangt hat, sondern lediglich erläutert, warum das Vorliegen eines Vorteils nicht ausgeschlossen werden kann. Das Königreich Spanien weist darauf hin, dass die neue Infrastruktur unmittelbar und ausschließlich von der JCCM und nicht von Telecom CLM erworben worden sei und dass der Betrieb des Netzes für die Breitbandgrundversorgung durch Telecom CLM über einen Zeitraum von fünf Jahren unrentabel gewesen sei. (52) Das Königreich Spanien bringt vor, dass ein Vorteil nur dann hätte vorliegen können, wenn der an Telecom CLM für seine Dienstleistungen gezahlte Ausgleich den Marktpreis überschritten hätte. Ein offenes Ausschreibungsverfahren habe jedoch gewährleistet, dass die Höhe der gewährten staatlichen Mittel auf das für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Minimum beschränkt worden sei. (53) Das Königreich Spanien ist der Ansicht, dass das Vorliegen eines Vorteils zu beurteilen sei, indem die finanzielle Lage des Begünstigten nach Durchführung der Maßnahme mit seiner hypothetischen finanziellen Lage für den Fall, dass die Maßnahme nicht durchgeführt worden wäre, verglichen wird. Das Königreich Spanien führt an, dass die an Telecom CLM im Rahmen des vergebenen Auftrags gezahlten Beträge die Kosten des Unternehmens für den Ausbau des Netzes für die Breitbandgrundversorgung im Rahmen des Vertrags nicht überstiegen hätten und dass Telecom CLM daher nach der Auftragsvergabe im September 2010 von keiner besseren finanziellen Lage profitiert habe. (54) Schließlich räumt das Königreich Spanien ein, dass die finanzielle Unterstützung von Telecom CLM dem Unternehmen den Eintritt in einen neuen Markt ermöglicht habe. Das Königreich Spanien bringt jedoch vor, dass die Erleichterung des Markteintritts nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden könne, wenn dieser Markt unrentabel war. (22) 3.3   Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Breitbandleitlinien von 2009 (55) Das Königreich Spanien stellt die im Einleitungsbeschluss durchgeführte Analyse der Kommission infrage und führt an, dass die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe an Telecom CLM untersucht habe. Das Königreich Spanien weist darauf hin, dass der richtige Zeitpunkt für die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Wettbewerb der Beginn des Betriebs des errichteten Netzes für die Breitbandgrundversorgung im September 2012 sei, d. h., nachdem die JCCM und Telecom CLM die von der CMT verfügten Änderungen umgesetzt hatten. 3.3.1   Konsultation der Interessenträger (56) In Bezug auf die Konsultation der Interessenträger behauptet das Königreich Spanien, dass die JCCM im Einklang mit den Breitbandleitlinien von 2009 eine eingehende Konsultation aller von der Maßnahme betroffenen Beteiligten durchgeführt habe. Das Königreich Spanien weist darauf hin, dass die Breitbandleitlinien von 2009 im Gegensatz zu den Breitbandleitlinien von 2013 (23) keine öffentliche Konsultation der Interessenträger, sondern eine „eingehende Konsultation“ der Interessenträger erforderten. Laut dem Königreich Spanien führte die JCCM zahlreiche bilaterale Konsultationen mit allen Betreibern durch, die damals Breitbanddienste in der Region einführten. Erste Kontakte sollen zwischen Mai und Oktober 2009 stattgefunden haben. Die betreffenden Betreiber seien der JCCM bekannt gewesen, da die Breitbandbetreiber gesetzlich verpflichtet waren, jährlich Pläne für den territorialen Netzausbau vorzulegen. Das Königreich Spanien ist der Auffassung, dass der Ansatz der JCCM von der Kommission in anderen Fällen als eingehende Konsultation im Sinne der Breitbandleitlinien von 2009 akzeptiert worden sei. (57) In Bezug auf die fehlende Konsultation des Beschwerdeführers weist das Königreich Spanien darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht als Breitbandbetreiber bei der CMT registriert gewesen sei. Das Königreich Spanien weist unter Bezugnahme auf angebliche Erklärungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bei einem Treffen mit der JCCM im Mai 2016 darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nie Breitbanddienste erbracht habe und kein Interesse daran gehabt habe, dies in Zukunft zu tun. 3.3.2   Kartierung der Zielgebiete (58) Angesichts der auf den Feststellungen der CMT in ihrer Entscheidung vom 23. Juni 2011 beruhenden Zweifel der Kommission an der Einstufung der 461 Zielgebiete durch die JCCM als „weiße Flecken“ im Sinne der Breitbandleitlinien von 2009, bekräftigt das Königreich Spanien, dass alle 461 Zielgebiete „weiße Flecken“ im Sinne der Breitbandleitlinien von 2009 gewesen seien. Das Königreich Spanien erklärt die unterschiedliche Beurteilung durch die CMT mit der Tatsache, dass die CMT die Kartierung nur auf kommunaler Ebene vorgenommen und Gemeinden mit einer Breitbandabdeckung von 50 % der Bevölkerung oder mehr als „graue“ Zielgebiete eingestuft habe. Stattdessen habe die JCCM die Zielgebiete des Vorhabens auf einer detaillierteren Ebene analysiert, indem die Gemeinden der Region in zahlreiche Bezirke unterteilt und auf dieser Grundlage „weiße“ Zielgebiete ermittelt wurden. 3.3.3   Auswahlverfahren (59) Als Reaktion auf die Zweifel der Kommission, ob das von der JCCM durchgeführte Ausschreibungsverfahren den Bedingungen der Breitbandleitlinien von 2009 im Hinblick auf Transparenz und das wirtschaftlich günstigste Angebot entsprochen hatte, bestreitet das Königreich Spanien, dass die „subjektiven“ Zuschlagskriterien (36/100) allein deshalb willkürlich gewesen seien, weil sie nicht auf der Grundlage mathematischer Formeln vergeben wurden. Das Königreich Spanien verweist auf frühere Entscheidungen der Kommission (24), in denen solche qualitativen Zuschlagskriterien nicht als willkürlich angesehen worden seien, und weist darauf hin, dass die von der JCCM im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens verwendeten „subjektiven“ Zuschlagskriterien mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (25) im Einklang stünden. Darüber hinaus habe die JCCM in den Ausschreibungsunterlagen die relative Gewichtung angegeben, die sie jedem der qualitativen Kriterien beimisst. Im Hinblick auf die Kritik der Kommission an der geringen Gewichtung des Preiskriteriums innerhalb der Zuschlagskriterien (10/100) betont das Königreich Spanien, dass das Preisangebot des mutmaßlichen Beihilfeempfängers das niedrigste unter denjenigen Angeboten gewesen sei, die nicht vom endgültigen Auswahlverfahren ausgeschlossen wurden, weil sie die technischen Anforderungen an das Netz für die Breitbandgrundversorgung nicht erfüllten, und bringt vor, dass die Kommission in anderen Fällen eine geringe Gewichtung des Preiskriteriums akzeptiert habe. (26) Das Königreich Spanien merkt ferner an, dass die CMT in ihrer Entscheidung vom 23. Juni 2011 diesbezüglich keine Probleme festgestellt habe, und verweist auf frühere Entscheidungen der Kommission, in denen die geringe Gewichtung des Preiskriteriums nicht als problematisch angesehen worden sei. (27) 3.3.4   Technologieneutralität (60) In Bezug auf die Technologieneutralität des ausgeschriebenen Vorhabens vertritt das Königreich Spanien die Auffassung, dass bei der Ausgestaltung der Maßnahme keine bestimmte Technologie oder Netzplattform begünstigt worden sei. Das Königreich Spanien erklärt, dass die JCCM von den Bietern nicht verlangt habe, eine bestimmte technische Lösung einzusetzen, und verweist diesbezüglich auf die technischen Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen. Vielmehr habe die JCCM die Bieter aufgefordert, die Lösung vorzuschlagen, die sie für jedes Gebiet als am besten geeignet hielten. Das Königreich Spanien betont, dass der ausgeschriebene Auftrag jede technische Lösung zugelassen habe, solange diese den technischen Anforderungen an das Netz entsprach. Als Beispiel verweist das Königreich Spanien auf die verschiedenen technischen Lösungen und Kombinationen von Technologien, die von den beiden infrage kommenden Bietern im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens angeboten worden waren. (61) Das Königreich Spanien rechtfertigt den Verweis in den Ausschreibungsunterlagen auf die Möglichkeit der Wiederverwendung der bestehenden DVB-T-Infrastruktur mit der Notwendigkeit, die Breitbandleitlinien von 2009 einzuhalten. Das Königreich Spanien weist darauf hin, dass die Behörden gemäß den Breitbandleitlinien von 2009 die Wiederverwendung bestehender Infrastrukturen so weit wie möglich in Betracht ziehen sollten. Das Königreich Spanien betont, dass die Möglichkeit der Wiederverwendung der bestehenden Infrastruktur allen interessierten Bietern angeboten worden sei und dass alle eingegangenen Angebote – mit einer Ausnahme – Lösungen enthielten, die sich auf diese bestehende Infrastruktur stützten. 3.3.5   Vorleistungszugang und Rückforderungsklausel (62) Bezüglich der Zweifel der Kommission betreffend die Vereinbarkeit der von Telecom CLM angebotenen Bedingungen für den Zugang auf Vorleistungsebene und das Fehlen eines vertraglich vereinbarten Rückforderungsmechanismus weist das Königreich Spanien lediglich darauf hin, dass diese Punkte bis zum 29. Juli 2011 gelöst worden seien. Als Reaktion auf die Entscheidung der CMT vom 23. Juni 2011 habe Telecom CLM seine Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene für Dritte erheblich gesenkt, und in den Vertrag zwischen der JCCM und Telecom CLM sei eine Rückforderungsklausel aufgenommen worden. 3.3.6   Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (63) Das Königreich Spanien ist überdies der Ansicht, dass die Auftragsvergabe, soweit sie eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, in den Anwendungsbereich der AGVO falle und unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Bestimmungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Das Königreich Spanien bringt vor, dass die AGVO gemäß Artikel 58 rückwirkend auf rechtswidrige Einzelbeihilfen anwendbar sei und dass am 1. Juli 2014, dem Tag des Inkrafttretens der AGVO, alle für Breitbandmaßnahmen nach Artikel 52 AGVO geltenden Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. 3.3.7   Grundsatz gemäß der Deggendorf-Sache (64) Das Königreich Spanien führt an, dass der in der Rechtssache Deggendorf (28) aufgestellte Grundsatz bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt nicht angewandt werden könne. Daher solle die Tatsache, dass Telecom CLM die mit dem Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.27408 (29) für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe nicht zurückgezahlt hatte, für die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme als irrelevant angesehen werden. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (65) Bei der Kommission ging die Stellungnahme eines Beteiligten, des mutmaßlichen Beihilfeempfängers (Telecom CLM), zum Einleitungsbeschluss ein. 4.1   Allgemeines (66) Telecom CLM konzentriert seine Argumentation im Wesentlichen auf die gleichen Punkte wie das Königreich Spanien. Erstens erklärt Telecom CLM, dass dem Unternehmen kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt worden sei. Zweitens ist Telecom CLM der Auffassung, dass die Maßnahme nicht selektiv gewesen sei und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt habe. Drittens führt Telecom CLM an, dass die Auftragsvergabe, selbst wenn sie als staatliche Beihilfe anzusehen wäre, nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV und der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission (30) (im Folgenden „DAWI-Entscheidung von 2005“), nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und den Breitbandleitlinien von 2009 sowie nach der AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. 4.2   Nichtvorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV 4.2.1   Wirtschaftlicher Vorteil (67) Telecom CLM bringt vor, dass der an das Unternehmen im August 2010 vergebene und von Telecom CLM und der JCCM im September 2010 unterzeichnete Vertrag einen Betrauungsakt darstelle, mit dem die JCCM Telecom CLM mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut habe. Auf der Grundlage dieser Feststellung weist Telecom CLM darauf hin, dass die vom Gerichtshof in seinem Altmark-Urteil (31) aufgestellten Grundsätze auf den Ausgleich anwendbar seien, den die JCCM Telecom CLM als Gegenleistung für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gezahlt habe. Telecom CLM führt ferner an, dass alle vier vom Gerichtshof in der Rechtssache Altmark aufgestellten Kriterien (32) erfüllt gewesen seien, weshalb die Vergabe des Auftrags keinen wirtschaftlichen Vorteil für Telecom CLM bedeutet und somit keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dargestellt habe. (68) Hilfsweise bringt Telecom CLM vor, dass das Unternehmen keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten habe, weil i) die errichtete Breitbandinfrastruktur unmittelbar von der JCCM erworben worden sei, ii) es ein offenes Ausschreibungsverfahren für die Auswahl des Begünstigten gegeben habe, das im Einklang mit den geltenden Vorschriften durchgeführt worden sei, iii) die finanzielle Lage von Telecom CLM nach der Auftragsvergabe nicht besser gewesen sei als ohne die Auftragsvergabe und iv) der Markt, zu dem Telecom CLM einfacher Zugang erhalten habe, unrentabel gewesen sei. Telecom CLM weist abschließend darauf hin, dass die Kommission, selbst wenn ein wirtschaftlicher Vorteil vorgelegen hätte, diesen nicht ermittelt habe. 4.2.2   Selektivität, Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (69) In Bezug auf die übrigen Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bestreitet Telecom CLM, dass die Auftragsvergabe selektiv gewesen sei, den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen gedroht habe und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt habe, da die Kommission diese Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt und erläutert habe. 4.3   Vereinbarkeit der mutmaßlichen Beihilfe (70) Telecom CLM ist der Auffassung, dass die mutmaßliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar gewesen sei. 4.3.1   Artikel 106 Absatz 2 AEUV und DAWI-Entscheidung von 2005 (71) Telecom CLM erklärt, dass die Vergabe des Auftrags an Telecom CLM nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV und der DAWI-Entscheidung von 2005 mit dem Binnenmarkt vereinbar gewesen sei, selbst wenn die Kommission zu dem Schluss gelangen sollte, dass nicht alle vier Kriterien des Altmark-Urteils erfüllt waren. Telecom CLM argumentiert, dass die JCCM mit der Unterzeichnung des Vertrags im September 2010 Telecom CLM mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut habe und dass die Ausgleichszahlung an Telecom CLM in Höhe von 15,85 Mio. EUR die Kosten, die dem Unternehmen durch die Erfüllung der im Vertrag übernommenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstanden seien, nicht überstiegen habe. Laut Telecom CLM sei die Auftragsvergabe in den Anwendungsbereich der DAWI-Entscheidung von 2005 gefallen, da der durchschnittliche Jahresumsatz von Telecom CLM vor Steuern in den beiden Jahren vor der Vergabe des Auftrags unter der Obergrenze von 100 Mio. EUR gelegen habe und der von Telecom CLM erhaltene Ausgleich die in der DAWI-Entscheidung von 2005 festgelegte Obergrenze von 30 Mio. EUR nicht überschritten habe. 4.3.2   Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und Breitbandleitlinien von 2009 (72) In ihrem Standpunkt bezüglich der Vereinbarkeit der Auftragsvergabe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und den Breitbandleitlinien von 2009 gibt Telecom CLM weitgehend die Argumente wieder, die das Königreich Spanien in seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss vorgebracht hatte. (73) Die Stellungnahme von Telecom CLM im Hinblick auf die Kartierung der Zielgebiete durch die JCCM und die Konsultation der Interessenträger ist im Wesentlichen identisch mit den Ausführungen des Königreichs Spanien, die in den Abschnitten 3.3.1 und 3.3.2 zusammengefasst sind. (74) In Bezug auf das von der JCCM durchgeführte offene Ausschreibungsverfahren bringt Telecom CLM vor, dass die Anwendung der qualitativen Zuschlagskriterien durch die JCCM im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und insbesondere mit der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33) sowie mit den Breitbandleitlinien von 2009 gestanden habe. Telecom CLM führt an, dass die Kommission den Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots falsch auslege, indem sie ihn mit der Bedeutung des niedrigsten Preises gleichsetze. Alle weiteren Argumente hierzu stimmen im Wesentlichen mit den in Abschnitt 3.3.3 zusammengefassten Vorlagen des Königreichs Spanien überein. (75) Die Anmerkungen von Telecom CLM im Hinblick auf die Technologieneutralität der Ausschreibung, die Verpflichtung zur Zugangsgewährung auf Vorleistungsebene und die Rückforderungsklausel stimmen ebenfalls im Wesentlichen mit den Ausführungen des Königreichs Spanien überein, die in den Abschnitten 3.3.4 und 3.3.5 zusammengefasst sind. 4.3.3   Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (76) Telecom CLM bringt ferner vor, dass die Maßnahme der rückwirkenden Anwendung der AGVO unterliege und dass alle Voraussetzungen der AGVO zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.