Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2524 der Kommission vom 10. August 2023 über die staatliche Beihilfe SA.34001 (2017/C) des Königreichs Spanien zugunsten von Telecom Castilla-La Mancha SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 5414)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2524 24.11.2023 BESCHLUSS (EU) 2023/2524 DER KOMMISSION Vom 10. August 2023 über die staatliche Beihilfe SA.34001 (2017/C) des Königreichs Spanien zugunsten von Telecom Castilla-La Mancha SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 5414) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Im Dezember 2011 ging bei der Kommission eine Beschwerde ein, in der vorgebracht wurde, dass die Regierung der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha (im Folgenden „JCCM“) dem Unternehmen Telecom Castilla-La Mancha SA (im Folgenden „Telecom CLM“), einem in der Region Kastilien-La Mancha tätigen Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, durch die Vergabe eines Auftrags für die Errichtung und den Betrieb eines drahtlosen Netzes für die Breitbandgrundversorgung eine staatliche Beihilfe gewährt habe (im Folgenden „Maßnahme“). (2) Die Kommission forderte das Königreich Spanien am 16. Januar 2012 auf, zu der vorstehend genannten Beschwerde Stellung zu nehmen. Das Königreich Spanien übermittelte der Kommission am 12. März 2012 diesbezügliche Informationen. Am 21. Juni 2012 ersuchte die Kommission das Königreich Spanien um weitere Auskünfte; die Antwort darauf wurde vom Königreich Spanien am 25. Juli 2012 übermittelt. Am 3. April 2013, 24. Juni 2014, 4. Juli 2016 und 18. Juli 2016 übermittelte das Königreich Spanien weitere Informationen. Am 17. Januar 2017 bat die Kommission um weitere Auskünfte; die Antwort darauf wurde vom Königreich Spanien am 3. Februar 2017 übermittelt. (3) Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 setzte die Kommission das Königreich Spanien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der mutmaßlichen Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). (4) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (5) Das Königreich Spanien übermittelte mit Schreiben vom 22. September 2017 eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. (6) Bei der Kommission ging am 6. November 2017 die Stellungnahme eines Beteiligten, Telecom CLM, ein. Die Kommission leitete diese Stellungnahme an das Königreich Spanien weiter, das Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äußern. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 teilte das Königreich Spanien der Kommission mit, dass es keine Stellungnahme abzugeben habe. (7) Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 ersuchte die Kommission das Königreich Spanien um weitere Auskünfte. Mit einem am 11. Februar 2019 eingegangenen Schreiben übermittelte das Königreich Spanien seine Antwort darauf. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME 2.1   Kontext (8) In der Region Kastilien-La Mancha lag die Durchdringungsrate der Breitbandinfrastruktur pro Einwohner unter dem spanischen Durchschnitt. (4) Mit Ausnahme der Ballungsräume Toledo, Ciudad Real, Albacete, Cuenca und Guadalajara war die Breitband-Durchdringungsrate (Mobilfunk und Festnetz) in der Region deutlich niedriger als im übrigen Land. (5) (9) Daher hat die JCCM in den Jahren vor der Maßnahme versucht, die Breitbandinfrastruktur in der Region auszubauen und die Bedingungen für den Breitbandzugang in der gesamten Region, auch in abgelegenen und verstreuten Siedlungen, zu verbessern, indem sie sich an verschiedenen nationalen Infrastrukturentwicklungsprogrammen beteiligte. Trotz der Teilnahme der JCCM an diesen Programmen gab es im Jahr 2010 in der Region weiterhin keine flächendeckende Breitbandversorgung. Angesichts dieser Tatsache erklärte die JCCM die Bereitstellung eines solchen Breitbandzugangs für alle Einwohner der Region zu einer Priorität und konzipierte ein Vorhaben zu diesem Zweck. 2.2   Ziel der Maßnahme (10) Ziel der Maßnahme war die Gewährleistung einer Breitbandgrundversorgung (eine Download-Geschwindigkeit für Endnutzer von mindestens zwei Megabit pro Sekunde (Mbit/s)) für alle bewohnten Gebiete in der Region Kastilien-La Mancha, in denen keine Breitbandinfrastruktur vorhanden war oder in naher Zukunft voraussichtlich keine Breitbandinfrastruktur aufgebaut würde, d. h. Gebiete, die als „weiße Flecken“ im Sinne der damals geltenden Breitbandleitlinien von 2009 (6) galten. Zu diesem Zweck sah das Vorhaben vor, dass ein (im Rahmen eines offenen Ausschreibungsverfahrens benannter) Drittbetreiber ein Netz für die Breitbandgrundversorgung entwickelt und für die Dauer des Vorhabens betreibt, während die JCCM das Eigentum an dem Netz erwirbt. Die ausdrückliche Absicht war, dass der erfolgreiche Bieter neben der Entwicklung und dem Betrieb des Netzes auch Endkundendienste (Internetzugangsdienste und IP-Telefonie/Voice-over-IP) anbietet. Der Betrieb des Netzes sollte auf Risiko des erfolgreichen Bieters gewährleistet werden, der die Instandhaltung des Netzes sicherstellen und alle Betriebskosten übernehmen musste. Die JCCM würde keine Einnahmen aus dem Betrieb des Netzes erhalten, müsste aber auch keine Kosten dafür tragen. 2.3   Vorhaben und Budget (11) Am 13. Mai 2010 führte die JCCM ein offenes Ausschreibungsverfahren durch und veröffentlichte im Amtsblatt von Kastilien-La Mancha eine Ausschreibung für die Bereitstellung eines Netzes für die Breitbandgrundversorgung, einschließlich der Entwicklung und des Betriebs der erforderlichen Infrastruktur in ursprünglich 478 Zielgebieten, die nach der Marktanalyse auf 461 Zielgebiete reduziert wurden (siehe Erwägungsgrund 12). Alle bei der spanischen Kommission für den Telekommunikationsmarkt (CMT) als Telekommunikationsbetreiber registrierten Unternehmen waren zur Einreichung eines Angebots berechtigt. Bei allen 461 Zielgebieten handelte es sich um ländliche Bezirke von Gemeinden in der Region Kastilien-La Mancha mit einer Bevölkerung von durchschnittlich 35 Einwohnern. (7) Somit deckte das Vorhaben eine Gesamtbevölkerung von rund 16 000 Einwohnern ab. Die Angebote sollten von einer „Mesa de Contratación“ im Regionalministerium für Industrie, Energie und Umwelt bewertet werden. (8) (12) Zur Bestimmung der Zielgebiete hatte die JCCM eine Marktanalyse durchgeführt, in der die von den bestehenden Breitbandnetzen in der Region Kastilien-La Mancha abgedeckten Gebiete und die Gebiete ohne Breitbandnetze ermittelt wurden. Die Marktanalyse stützte sich auf Informationen aus bilateralen Konsultationen mit allen Breitbandbetreibern, von denen die JCCM wusste, dass sie in der Region tätig waren. (9) Diese Informationen ermöglichten die Kartierung der bestehenden Infrastruktur und eine Offenlegung der Pläne der Breitbandbetreiber für den Infrastrukturausbau über einen relevanten Zeithorizont von drei bis vier Jahren. Darüber hinaus analysierte die JCCM alle jährlichen Pläne für den territorialen Netzausbau, die in den Vorjahren von bei der CMT registrierten Netzbetreibern eingereicht worden waren. (10) Die Marktanalyse ergab, dass es in den Zielgebieten keine Netze für die Breitbandgrundversorgung gab und in den nächsten drei bis vier Jahren nach den Konsultationen keine Investitionen in den Breitbandausbau in diesen Gebieten geplant waren. (13) Die JCCM hatte zuvor drei Studien zu den geschätzten Kosten für den Ausbau eines Netzes für die Breitbandgrundversorgung, das die gesamte Region abdeckt, durchgeführt; die betreffenden Berichte wurden der JCCM im November 2008, Oktober 2009 und Februar 2010 vorgelegt. Die Studien haben gezeigt, dass eine drahtlose Breitbandlösung die kostengünstigste Option wäre, mit geschätzten Kosten zwischen 17 Mio. EUR und 20 Mio. EUR. Da sich das maximale Budget für das Vorhaben auf 16 Mio. EUR belief, wurden die 461 Zielgebiete in 311 obligatorische Abdeckungsgebiete und 150 zusätzliche optionale Gebiete unterteilt. Die Unterteilung der Zielgebiete in obligatorische und optionale Gebiete erfolgte je nach Bevölkerungsgröße. Die 311 obligatorischen Zielgebiete hatten mindestens 12 Einwohner, alle optionalen Zielgebiete hatten weniger als 12 Einwohner. (14) Die Finanzmittel wurden zu gleichen Teilen vom Ministerium für Umwelt, ländliche Entwicklung und Meeresangelegenheiten (MARM) und von der JCCM zur Verfügung gestellt, die jeweils 8 Mio. EUR aus ihrem nationalen bzw. regionalen Haushalt bereitstellten. Die Mittel waren in einer am 12. November 2009 unterzeichneten Kooperationsvereinbarung zwischen dem MARM und der JCCM über ein Programm zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehen. (15) Die von der JCCM verwendeten Zuschlagskriterien waren in den „Besonderen Verwaltungsbestimmungen“ und den „Besonderen technischen Spezifikationen“, die vor der Veröffentlichung der Ausschreibung erstellt worden waren, enthalten und wurden in diesen Dokumenten ausführlich erläutert. Die Zuschlagskriterien sahen ein Punktesystem mit bis zu 100 Punkten vor. Insgesamt konnten 64 Punkte erreicht werden, wenn „objektive Kriterien“ erfüllt waren, zum Beispiel die Anzahl der durch das neue Netz abgedeckten zusätzlichen Haushalte, die Qualität der angebotenen Endkundendienste, die Höhe der benötigten Mittel usw. Durch die Erfüllung „subjektiver Kriterien“, konnten insgesamt 36 Punkte erreicht werden; hierbei bewertete die JCCM Folgendes: i) die vorgeschlagene technische Lösung, ii) die vorgeschlagene Infrastruktur und das Problemmanagement, iii) das vorgeschlagene Maß an Unterstützung durch den Bieter bei der Rückgabe des Netzes an die JCCM nach Ablauf des Vertrags, iv) ein potenzielles verbindliches Angebot für den Kauf des Netzes von der JCCM nach Ablauf des Vertrags und v) den vom Bieter in seinem Netzrückgabeplan angegebenen Detaillierungsgrad. (16) Die Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien wurde in den „Besonderen Verwaltungsbestimmungen“ dargelegt, wobei die Höchstpunktzahl angegeben war, die für jedes Zuschlagskriterium und jedes Unterkriterium erreicht werden konnte. (17) Was die technischen Spezifikationen des Netzes für die Breitbandgrundversorgung betrifft, so verlangte die JCCM in den Ausschreibungsunterlagen für alle obligatorischen Abdeckungsgebiete eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 2 Mbit/s, die auf mindestens 4 Mbit/s erhöht werden konnte, und eine Upload-Geschwindigkeit von 512 Kbit/s. Die maximale Latenzzeit wurde auf 150 ms und die maximale Verzögerungsschwankung auf 30 ms festgesetzt. Zu Spitzenzeiten musste das Netz mindestens 20 % der vertraglich vereinbarten Nenngeschwindigkeit gewährleisten (11). Die Dauer dieser Spitzen mit niedrigeren Übertragungsgeschwindigkeiten pro Endnutzer durfte zwei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Das den Endkunden zur Verfügung stehende Datenvolumen musste unbegrenzt sein. (18) Darüber hinaus forderte die JCCM vom erfolgreichen Bieter, IP-Telefonie/Voice-over-IP (12) anzubieten und einen Netzkopplungspunkt bereitzustellen, über den Drittbetreiber Netzzugang auf Vorleistungsebene erhalten würden. In Klausel 4.2 der „Besonderen technischen Spezifikationen“ verpflichtete die JCCM die Bieter, Zugangsdienste auf Vorleistungsebene anzubieten und sicherzustellen, dass andere Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste in den Zielgebieten auf Endkundenebene grundlegende Breitbanddienste mit der gleichen Qualität, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit wie in den „Besonderen technischen Spezifikationen“ gefordert erbringen können. Der erfolgreiche Bieter musste den Ausbau des Netzes für die Breitbandgrundversorgung innerhalb eines Jahres nach Vertragsunterzeichnung abschließen. (19) In den technischen Spezifikationen der Ausschreibungsunterlagen wurden zwei verschiedene Komponenten des zu errichtenden Netzes für die Breitbandgrundversorgung unterschieden: i) das „Zugangsnetz“ und ii) das „Transportnetz“. Das Zugangsnetz wurde definiert als der Teil des Breitbandnetzes zwischen dem Netzknotenpunkt und dem Endnutzer. Das Transportnetz wurde definiert als der Teil des Breitbandnetzes zwischen den zentralen Knotenpunkten des Betreibers und der Zugangsausrüstung. Das Zugangsnetz konnte drahtgebunden oder drahtlos sein, und der erfolgreiche Bieter musste mit Ausnahme der Endnutzergeräte alle erforderlichen Ausrüstungen bereitstellen. Das Transportnetz musste ein Multiservice-Netz sein, das auch für die Bereitstellung anderer elektronischer Kommunikationsdienste als grundlegender Breitbanddienste genutzt werden konnte. (20) Darüber hinaus ermöglichten die technischen Spezifikationen der Ausschreibungsunterlagen die Wiederverwendung bestehender Infrastrukturen, einschließlich der Infrastruktur, die für den Übergang vom analogen terrestrischen Fernsehen zum digitalen terrestrischen Fernsehen in der Region Kastilien-La Mancha (DVB-T-Infrastruktur) genutzt wurde. (21) Nach Angaben der spanischen Behörden enthielt die im Amtsblatt von Kastilien-La Mancha veröffentlichte Ausschreibung einen Link zu einer Website (13) der JCCM, auf der die „Besonderen Verwaltungsbestimmungen“ und die „Besonderen technischen Spezifikationen“ zur Verfügung gestellt wurden und die eine Seite „Häufig gestellte Fragen“ umfasste. Den spanischen Behörden zufolge enthielt diese Website Fragen und Antworten im Zusammenhang mit dem offenen Ausschreibungsverfahren und eine Liste der Infrastrukturen, die für die Umsetzung des Plans für den Übergang zum digitalen terrestrischen Fernsehen (DVB-T) genutzt worden waren, sowie die Kontaktdaten der jeweiligen Eigentümer, die vertraglich verpflichtet worden waren, für die Zwecke der Errichtung eines Netzes für die Breitbandgrundversorgung allen Bietern Zugang zu dieser Infrastruktur zu gewähren. (14) (22) Bei der JCCM gingen fünf Angebote ein. Zwei Angebote, die von Telecom CLM und Telefónica España S.A. (im Folgenden „Telefónica“), erfüllten alle technischen Anforderungen und wurden im Rahmen des Auswahlverfahrens geprüft. (23) Im Angebot von Telecom CLM wurde eine drahtlose Lösung auf der Grundlage der WIMAX-Technologie für 100 % der obligatorischen Zielgebiete und für etwa 56 % der zusätzlichen optionalen Zielgebiete dargelegt. Für die übrigen optionalen Gebiete schlug Telecom CLM eine Satellitenlösung vor. Die Kombination bot eine Breitbandgrundversorgung für alle Zielgebiete (obligatorische und optionale), die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt waren. Telecom CLM bot die Errichtung und den Betrieb des Netzes für 15,85 Mio. EUR an und erhielt im Auswahlverfahren 1,76/10 Punkte für das Preiskriterium. (24) Wenngleich die von Telecom CLM für etwa 44 % der optionalen Zielgebiete angebotene Satellitenlösung die technischen Anforderungen in Bezug auf die maximale Latenzzeit und die Verzögerungsschwankung nicht erfüllte, war das Angebot von Telecom CLM dennoch zulässig, da diese technischen Anforderungen nur für die obligatorischen Zielgebiete galten (siehe Erwägungsgrund 17), und für die obligatorischen Zielgebiete basierte das Angebot von Telecom CLM auf der WIMAX-Technologie, wodurch die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gewährleistet war. (25) Das Angebot von Telecom CLM sah die Einrichtung eines Netzkopplungspunkts in Toledo vor und enthielt die Bedingungen für die Gewährung des Netzzugangs für Drittbetreiber. Telecom CLM erhielt insgesamt 76,13/100 Punkte (44,93 Punkte für die „objektiven Kriterien“ und 31,2 Punkte für die „subjektiven Kriterien“). Dies umfasste 0/7 Punkte für das Zuschlagskriterium des Preises für den Zugang auf Vorleistungsebene, da die von Telecom CLM angebotenen Preise für den Vorleistungszugang höher waren als die von Telefónica angebotenen. (26) Das Angebot von Telefónica enthielt eine kombinierte technische Lösung, wobei vorgeschlagen wurde, alle 311 obligatorischen Zielgebiete durch den Einsatz der WIMAX-Technologie (für 218 Zielgebiete), der xDSL-Technologie (für 58 Zielgebiete) und der 3G-Mobilfunktechnologie (für 35 Zielgebiete) abzudecken. Telefónica bot an, etwa ein Drittel der optionalen Gebiete durch die WIMAX-Technologie abzudecken, während etwa zwei Drittel dieser Gebiete überhaupt nicht abgedeckt würden. Telefónica stützte sich weitgehend auf die eigene Infrastruktur für Mobilfunknetze und bot die Errichtung und den Betrieb des Netzes für 16 Mio. EUR an und erhielt insgesamt 46,22/100 Punkte (26,07 Punkte für die „objektiven Kriterien“ und 20,15 Punkte für die „subjektiven Kriterien“). Dies umfasste 0/10 Punkte für das Preiskriterium und 2/7 Punkte für das Zuschlagskriterium des Preises für den Vorleistungszugang. (27) Am 17. August 2010 vergab die JCCM nach Abschluss des Auswahlverfahrens den Auftrag für 15,85 Mio. EUR an Telecom CLM. Am 13. September 2010 unterzeichneten die JCCM und Telecom CLM den Vertrag. Telecom CLM nahm den Betrieb des Netzes am 19. September 2012 auf. (28) Telecom CLM erhielt den Betrag von 15,85 Mio. EUR in fünf zwischen dem 20. April 2012 und dem 26. November 2012 ausgezahlten Tranchen. (29) Zweimal verbesserte Telecom CLM freiwillig die Leistung des im Rahmen des Vertrags bereitgestellten Netzes für die Breitbandgrundversorgung. Eine erste Verbesserung trat am 28. April 2016 in Kraft, wodurch sich die Download-Geschwindigkeit auf mindestens 5 Mbit/s erhöhte. Durch eine am 4. Mai 2018 in Kraft getretene zweite Verbesserung wurde die Download-Geschwindigkeit auf mindestens 10 Mbit/s erhöht. (30) Die Maßnahme war nicht bei der Kommission angemeldet worden. 2.4   Laufzeit (31) Der Vertrag wurde für fünf Jahre geschlossen mit der Möglichkeit, ihn um zwei Jahre zu verlängern, wobei der Betrieb des Netzes während dieses Zeitraums durch den erfolgreichen Bieter gewährleistet werden musste. Der Vertrag wurde zweimal verlängert, zunächst 2017 um ein Jahr bis September 2018 und erneut im Jahr 2018 bis September 2019. 2.5   Begünstigter (32) Der mutmaßliche Beihilfeempfänger ist Telecom CLM, ein privates Unternehmen mit Sitz in Toledo (Spanien), das elektronische Kommunikationsdienste (Fernsehen, Rundfunk und Breitband) bereitstellt. Mehrheitsanteilseigner von Telecom CLM ist die Investmentgesellschaft Equitix Investment Management Limited. Die JCCM hält etwa 45 % der Anteile von Telecom CLM. (33) Im Jahr 2008 war Telecom CLM Eigentümer von 138 analogen terrestrischen Fernsehzentren, die Teil des aus etwa 500 Übertragungszentren bestehenden terrestrischen Fernsehnetzes der Region Kastilien-La Mancha waren. Im Rahmen des Übergangs zu DVB-T erhielt Telecom CLM im Zeitraum zwischen 2008 und 2009 eine staatliche Förderung in Höhe von i) 13,2 Mio. EUR für die Digitalisierung der eigenen Übertragungszentren durch die Installation von DVB-T-Ausrüstung, ii) 6,4 Mio. EUR für den Betrieb und die Instandhaltung des Netzes in der Region Kastilien-La Mancha und iii) 2,26 Mio. EUR für den Bau von 20 neuen DVB-T-Übertragungszentren (15). (34) Am 1. Oktober 2014 erließ die Kommission den Beschluss C(2014) 6846 final, in dem sie zu dem Schluss gelangte, dass diese von Telecom CLM erhaltene staatliche Förderung eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellte, und die Rückforderung anordnete. (16) (35) 2018 bestätigte der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. April 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-91/17 P und C-92/17 P, Cellnex Telecom/Kommission, und vom 20. September 2018 in der Rechtssache C-114/17 P, Spanien/Kommission, den Rückforderungsbeschluss der Kommission. (17) Bis zum 18. August 2022 hatte Telecom CLM im Rahmen des Rückforderungsverfahrens für die Einführung von DVB-T in der Region Kastilien-La Mancha (SA.27408) den gesamten Nennbetrag der Beihilfe und die Rückforderungszinsen zurückgezahlt. 2.6   Untersuchung durch die spanische Kommission für den Telekommunikationsmarkt (CMT) (36) Am 20. Dezember 2010 leitete die CMT von Amts wegen ein Verwaltungsverfahren ein, um die Bedingungen für den Betrieb des Netzes für die Breitbandgrundversorgung, die zwischen der JCCM und Telecom CLM in dem am 13. September 2010 unterzeichneten Vertrag vereinbart worden waren, sowie etwaige wettbewerbswidrige Auswirkungen zu prüfen. (37) Die CMT kam in ihrer Entscheidung vom 23. Juni 2011 (18) zu dem Schluss, dass der von Telecom CLM Dritten angebotene Preis für den Bitstromzugang auf Vorleistungsebene zu hoch war und tatsächlich zu nah an dem marktüblichen Endkundenpreis für grundlegende Breitbanddienste in der Region lag. Laut der CMT hätte der von Telecom CLM angebotene Preis für den Bitstromzugang auf Vorleistungsebene Drittanbietern von Endkundendiensten keine ausreichende Marge eingeräumt, um bei der Nutzung der von Telecom CLM auf Vorleistungsebene bereitgestellten Zugangsdienste für die Bereitstellung von Breitbanddiensten für Endkunden einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Des Weiteren stellte die CMT fest, dass weder die Ausschreibungsunterlagen noch der im September 2010 zwischen der JCCM und Telecom CLM geschlossene Vertrag eine Rückforderungsklausel enthielten, mit der sichergestellt würde, dass der ausgewählte Bieter nicht überkompensiert wird, wenn die Nachfrage nach Breitbanddiensten in dem Gebiet über das prognostizierte Niveau hinaus ansteigt, indem er zur Rückzahlung von Gewinnüberschüssen verpflichtet wird. (38) In ihrer Entscheidung vom 23. Juni 2011 verfügte die CMT, dass i) Telecom CLM den von Dritten für den Bitstromzugang auf Vorleistungsebene zu zahlenden Zugangspreis senken sollte und dass ii) die JCCM in den mit Telecom CLM im September 2010 unterzeichneten Vertrag eine Rückforderungsklausel aufnehmen sollte, mit der Telecom CLM verpflichtet wird, etwaige Gewinnüberschüsse zu einem prozentualen Anteil zurückzuzahlen, der dem Anteil der 15,85 Mio. EUR an den Gesamtkosten des Vorhabens entspricht. 2.7   Geänderte Preise für den Vorleistungszugang und Rückforderungsmechanismus (39) Telecom CLM bot Bitstromzugang zum Netz auf Vorleistungsebene an, um Drittanbietern die Bereitstellung von Breitbanddiensten für Endkunden in den Zielgebieten zu ermöglichen, die die in den Ausschreibungsspezifikationen festgelegten Qualitäts-, Zuverlässigkeits- und Verfügbarkeitsanforderungen für Endkundendienste erfüllen. Nachdem die CMT entschieden hatte, dass der ursprünglich von Telecom CLM angebotene Preis für den Vorleistungszugang (34,50 EUR) zu nahe an den von Telecom CLM angebotenen eigenen Endkundenpreisen (37,50 EUR) sowie über den in diesem Sektor üblichen Preisen für den Bitstromzugang auf Vorleistungsebene lag, überprüfte das Unternehmen sein Angebot für den Bitstromzugang auf Vorleistungsebene, änderte es ab und senkte den Preis mit Wirkung vom 15. Juli 2011; diese Änderung wurde der CMT und der JCCM vorgelegt und von diesen am 29. Juli 2011 genehmigt. (40) Der erneut vorgelegte Preis für den Bitstromzugang auf Vorleistungsebene wurde von ursprünglich 34,50 EUR auf 23,70 EUR gesenkt, was einer Senkung um 31,3 % entspricht und dazu führte, dass die Preise für den Vorleistungszugang 36,8 % unter den Endkundenpreisen von Telecom CLM lagen. (41) In den Ausschreibungsunterlagen war zunächst kein Rückforderungsmechanismus vorgesehen; dieser wurde als redundant angesehen, weil angenommen wurde, dass der Beihilfehöchstbetrag von 16 Mio. EUR für den Netzausbau wahrscheinlich nicht ausreichen und das Vorhaben für den Begünstigten daher nicht rentabel sein würde. Die CMT entschied jedoch, dass die JCCM Telecom CLM einen Rückforderungsmechanismus auferlegen sollte, sodass i

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