Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Beihilfe im Bienenzuchtsektor

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-04-19

Quellenkennung: 32015R1366. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

02015R1366 — DE — 19.04.2021 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1366 DER KOMMISSION vom 11. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 3) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/580 DER KOMMISSION vom 1. Februar 2021   L 124 1 12.4.2021 ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1366 DER KOMMISSION vom 11. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Beihilfe im Bienenzuchtsektor Artikel 1 Bienenstöcke Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Bienenstock“ die Einheit, die ein für die Erzeugung von Honig, anderen Imkereierzeugnissen oder Honigbienenzuchtmaterial gehaltenes Honigbienenvolk und alle für dessen Überleben erforderlichen Elemente enthält. Artikel 2 Methode zur Bestimmung der Zahl der Bienenstöcke Mitgliedstaaten, die nationale Programme für den Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 („Imkereiprogramme“) einreichen, müssen über eine zuverlässige Methode verfügen, um im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember jedes Jahres die Zahl der für die Winterruhe bereiten Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet zu bestimmen. Artikel 3 Meldung der Zahl der Bienenstöcke Ab 2017 melden die Mitgliedstaaten, die Imkereiprogramme einreichen, der Kommission jährlich die nach der in Artikel 2 genannten Methode bestimmte Zahl der für die Winterruhe bereiten Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet. Artikel 4 Unionsbeitrag zu Imkereiprogrammen Der Unionsbeitrag zu Imkereiprogrammen wird den Mitgliedstaaten mit Imkereiprogrammen im Verhältnis zur durchschnittlichen Gesamtzahl der Bienenstöcke zugeteilt, die sie gemäß Artikel 3 in den zwei Kalenderjahren gemeldet haben, die der Mitteilung der Imkereiprogramme an die Kommission unmittelbar vorausgehen. Der Mindestbeitrag der Union beträgt 25 000 EUR je Imkereiprogramm. ▼M1 Abweichend von Absatz 1 wird der Unionsbeitrag zu Imkereiprogrammen in den Jahren 2021 und 2022 den Mitgliedstaaten mit Imkereiprogrammen anhand der Zahl der Bienenstöcke zugeteilt, die sie im Jahr 2013 in ihren jeweiligen Imkereiprogrammen für 2014-2016 gemeldet haben, angepasst um die Anträge der Mitgliedstaaten auf Mittelzuweisungen im Programmplanungszeitraum 2017-2019. Der Mindestbeitrag der Union beläuft sich auf 25 000 EUR pro Imkereiprogramm. ▼B Artikel 5 Vermeidung von Doppelfinanzierung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es zu keiner Doppelfinanzierung von Imkereiprogrammen durch Beihilfen für den Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kommt. Artikel 6 Maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die als Beihilfe für den Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gezahlten Beträge ist der in Artikel 34 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 genannte Tatbestand. Artikel 7 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 917/2004 wird aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 917/2004 gilt jedoch weiter für die vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Imkereiprogramme bis zum Ablauf dieser Programme. Artikel 8 Übergangsmaßnahmen (1)   Die Mitgliedstaaten können ihre vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Imkereiprogramme ändern, indem sie die in Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Maßnahmen aufnehmen. (2)   Die Unionsmittel für die Imkereiprogramme im Zeitraum 2017-2019 werden auf Basis der Zahl der Bienenstöcke zugeteilt, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2013 in ihren jeweiligen Imkereiprogrammen für den Zeitraum 2014-2016 mitgeteilt haben. Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.