Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1498 der Kommission vom 21. Dezember 2017 über die staatliche Beihilfe und Maßnahmen SA.38613 (2016/C) (ex 2015/NN) Italiens zugunsten der Ilva S.p.A. in Amministrazione Straordinaria (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8391) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1498. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „R&U-Leitlinien“) als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen. (72) (167) Unter Nummer 4.1 der Garantiemitteilung erläutert die Kommission, dass „ein marktwirtschaftlich handelnder Garant, wenn überhaupt, zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie aufgrund des Ausfallrisikos eine hohe Prämie in Rechnung stellen würde. Sollte das Ausfallrisiko besonders hoch sein, gibt es möglicherweise keine solche marktübliche Prämie, und in Ausnahmefällen kann das Beihilfeelement der Garantie genauso hoch sein wie die Garantiesumme“ (73). Diesen Ansatz verfolgt auch der Gerichtshof, der befand, dass staatliche Bürgschaften für Bankkredite an ein Unternehmen in Schwierigkeiten, „das keine angemessene Gegenleistung erbracht hat“, als Beihilfen in der Höhe des gesamten verbürgten Darlehens anzusehen sind (74). (168) Vor diesem Hintergrund bewertete die Kommission zunächst, ob in diesem Fall Umstände vorliegen, aufgrund derer das Ausfallrisiko so hoch ist, dass der gesamte garantierte Kreditbetrag eine Beihilfe darstellt. Ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist ein Unternehmen mit gravierenden wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten, das auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber einem solchen Unternehmen überhaupt einen Kredit oder eine Garantie gewähren würde, sodass alle Kredite oder Garantien, die der Staat einem solchen Unternehmen gewährt, grundsätzlich Beihilfen in Höhe der vollen Summe des (garantierten) Kredits darstellen. Diese grundlegende Annahme muss jedoch in jedem Einzelfall anhand der Sachlage und, wenn sich der Begünstigte im Insolvenzverfahren befindet, unter Berücksichtigung der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Insolvenzbestimmungen geprüft werden. (169) Im Hinblick auf Letztere nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass das italienische Insolvenzrecht jedem neuen Kredit, der einem Großunternehmen während des Insolvenzverfahrens gewährt wird, hinsichtlich seiner Rückzahlung aus der Liquidationsmasse Vorrang (pre-deduzione) vor Krediten einräumt, die vor der Insolvenzerklärung gewährt wurden. Darüber hinaus fallen anders als für Kredite, die vor der Insolvenzerklärung gewährt wurden, für während des Insolvenzverfahrens gewährte Kredite weiterhin Zinsen an. Diese Vorschriften zielen darauf ab, potenziellen Gläubigern einen Anreiz zu bieten, das Unternehmen während des Insolvenzverfahrens zu unterstützen, sodass der wirtschaftliche Wert seiner Vermögenswerte bis zum Ausgang des Verfahrens (Sanierung, Verkauf oder Liquidation) erhalten bleibt. (170) Alleine die Existenz dieser Vorschriften spricht dafür, dass Kreditgeber in manchen Fällen bereit sind, in Insolvenzverfahren befindlichen Unternehmen (d. h. Unternehmen in Schwierigkeiten) Neukredite zu gewähren. (171) Sie lassen ferner darauf schließen, dass ein Kreditgeber oder Garant im Hinblick auf einen Kreditnehmer in Schwierigkeiten etwas andere Überlegungen anstellt als unter normalen Bedingungen. Einerseits wird der Kreditgeber oder Garant in beiden Fällen das Ausfallrisiko prüfen. Andererseits dürfte der Schwerpunkt unter normalen Bedingungen in erster Linie auf dem Ausfallrisiko liegen, während bei Kreditnehmern mit höherem Ausfallrisiko womöglich größeres Augenmerk auf die Ausfallquote (loss given default, LGD) des Kredits oder der Garantie gerichtet wird. (172) Sofern nicht eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich das Unternehmen erfolgreich selbst umstrukturiert oder einschließlich seiner Verbindlichkeiten von einem neuen Kapitalgeber erworben wird, ist die LGD eines Neukredits bei in Insolvenzverfahren befindlichen Unternehmen vorwiegend vom erwarteten Liquidationswert des Unternehmens abhängig, aus dem der Kreditgeber nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen über Masseverbindlichkeiten vorrangig bedient wird. In manchen Fällen ist der erwartete Liquidationswert unter Umständen geringer als der Betrag der Masseverbindlichkeiten des Unternehmens. In diesen Fällen könnte das Unternehmen Schwierigkeiten haben, Zugang zu privatem Kapital zu erhalten, und es besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass ihm eine staatliche Garantie einen Vorteil in Höhe des gesamten garantierten Betrags verschafft. Wird jedoch ein hoher Liquidationswert erwartet, kann für private Kreditgeber (oder Garanten), die Erfahrung mit risikobehafteten Krediten haben, ein wirtschaftlicher Anreiz bestehen. (173) Im Falle von Ilva zeigt die erfolgreiche Veräußerung, dass seine weiterhin in Betrieb befindlichen Vermögenswerte ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens nach wie vor einen hohen Marktwert aufwiesen: Diese Vermögenswerte wurden tatsächlich zu einem Preis von 1,8 Mrd. EUR verkauft. Dieser Betrag ist angesichts der Stärken von Ilva gegenüber seinen Wettbewerbern kaum überraschend: Der Standort in Tarent ist das größte integrierte Stahlwerk Südeuropas; zudem liegen die Standorte von Ilva strategisch günstig an wichtigen Einfuhr- und Ausfuhrrouten sowie nahe beim Zentrum des zweitgrößten Stahlmarktes Europas (Italien). (174) Die Diskrepanz zwischen dem Marktwert der Vermögenswerte von Ilva und seiner schwachen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann auf mehrere spezifische Faktoren zurückgeführt werden, darunter auf die beiden folgenden Sachverhalte: a) Aufgrund der Umweltschäden, die entstehen würden, wenn das Unternehmen mit seinen derzeitigen Umweltschutzeinrichtungen seine volle Produktionskapazität nutzen würde, wurde die Produktion von Ilva durch Verwaltungsvorschriften auf sechs Millionen Tonnen begrenzt und bleibt damit weit hinter der vollen Kapazität zurück. Da Stahlwerke wie das in Tarent extrem kapitalintensiv und mit hohen Fixkosten verbunden sind, müssen sie annähernd mit voller Kapazität gefahren werden, um profitabel zu sein. Die Produktionsobergrenze, die Ilva aus triftigen ökologischen Gründen auferlegt wurde, führte unausweichlich zu einer Verschlechterung seiner Rentabilität. Werden jedoch geeignete Umweltinvestitionen getätigt, kann Ilva wieder zu einem lohnenderen Produktionsniveau zurückkehren. Dieses Potenzial erklärt, dass die Vermögenswerte von Ilva in den Augen potenzieller Kapitalgeber, die bereit sind, die geeigneten Investitionen zu tätigen, weiterhin von Wert sind. b) Ilva stand fünf Jahre unter Sonderverwaltung — zunächst aufgrund von Umweltproblemen, später wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten. Da die Vermögenswerte von Ilva mehrere Jahre nicht unter marktüblichen Bedingungen genutzt wurden, hatte das Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen, was jedoch nicht bedeutet, dass dieselben Vermögenswerte unter marktüblichen Bedingungen und mit privaten Investitionen in angemessenem Umfang nicht gewinnbringend genutzt werden könnten. (175) Die Gründe für die finanziellen Schwierigkeiten von Ilva waren lange Zeit bekannt. Da sie nicht mit dem Eigenwert der Vermögenswerte von Ilva in Zusammenhang standen, hielten sie die Marktteilnehmer nicht davon ab, nicht erst während des jüngsten Veräußerungsverfahrens, sondern bereits lange davor Interesse am Erwerb dieser Vermögenswerte zu bekunden (75). (176) Infolgedessen war bereits zum Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Garantie im April 2015 absehbar, dass bei einer Veräußerung oder Liquidation der Vermögenswerte von Ilva ein angemessen hoher Preis erzielt werden könnte. Da neue Kredite nach dem für Großunternehmenden geltenden italienischen Insolvenzrecht als Masseverbindlichkeiten einzustufen sind, würde dieser Verkaufspreis in die Liquidationsmasse einfließen und vorrangig für die Rückzahlung neuer Kredite (oder der Garantien für diese Kredite, wenn sie abgerufen würden) verwendet. Den von den italienischen Behörden bereitgestellten Informationen zufolge war zum Zeitpunkt der Bewilligung von Maßnahme 3 für die Rückzahlung der Verbindlichkeiten von Ilva die folgende Reihenfolge zu erwarten (76): Schaubild 1 Reihenfolge der Rückzahlung der Verbindlichkeiten von Ilva, Stand April 2015 […] (177) Angesichts der unterschiedlichen Größenordnungen des in Rede stehenden garantierten Kredits (400 Mio. EUR) einerseits und des Betrags anderer Verbindlichkeiten mit der gleichen oder einer höheren Rückzahlungspriorität (etwa […] EUR) sowie des Werts der Liquidationsmasse von Ilva (1,8 Mrd. EUR bei Zugrundelegung des im jüngsten Veräußerungsverfahren gebotenen höchsten Preises) andererseits gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber Ilva in dem Zeitraum, in dem das Unternehmen Schwierigkeiten hatte, einen Kredit oder eine Garantie zu einem angemessenen Satz hätte gewähren können. (178) Gestützt wird diese Schlussfolgerung durch die Tatsache, dass Ilva während seines Insolvenzverfahrens weiterhin Zugang zu privaten Finanzmitteln hatte. Zum Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Garantie (Ende April 2015) hatte Ilva mindestens drei offene Kreditlinien bei Privatbanken: […] EUR bei […] (77), […] EUR bei […] und […] EUR bei […]. Bei diesen Krediten handelte es sich um Factoringlinien mit einem anderen Risikoprofil als der vom italienischen Staat garantierte Kredit über 400 Mio. EUR. Ungeachtet dessen ist das Vorhandensein dieser Kreditlinien ein zusätzlicher Indikator dafür, dass sich Ilva nicht in einer Situation befand, in der kein Gläubiger überhaupt dazu bereit gewesen wäre, seine Geschäftstätigkeit zu finanzieren. (179) Aus den oben stehenden Feststellungen folgt, dass in diesem Fall keine Umstände vorliegen, unter denen zum einen der Zugang des Begünstigten zu privaten Finanzmitteln ausgeschlossen werden kann und zum anderen das Beihilfeelement etwaiger staatlicher Kredite oder Garantien als staatliche Beihilfe in Höhe der gesamten Kredite oder Garantien gelten sollte. (180) Anschließend prüfte die Kommission, ob die finanziellen Bedingungen der staatlichen Garantie für den Ilva gewährten Kredit über 400 Mio. EUR eine angemessene Vergütung des vom Staat getragenen Risikos vorsehen. Diesbezüglich erinnert die Kommission daran, dass der Garantiemitteilung zufolge „ein marktwirtschaftlich handelnder Garant, wenn überhaupt, zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie aufgrund des Ausfallrisikos eine hohe Prämie in Rechnung stellen würde.“ (181) Im vorliegenden Fall wurde für die staatliche Garantie eine jährliche Prämie von 3,12 % verlangt. Diese Prämie wurde auf der Grundlage des […] Gutachtens festgelegt. (182) Entgegen dem Vorbringen der italienischen Behörden ist die Kommission der Auffassung, dass im […] Gutachten die Vergütung, die ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber für seine Garantie verlangt hätte, nicht angemessen geschätzt wurde, da im […] Gutachten keine geeignete Schätzung der Wahrscheinlichkeit vorgenommen wurde, dass die Garantie abgerufen werden könnte, und dass sie in diesem Fall zurückgezahlt würde. Tatsächlich stützt sich das […] Gutachten ausschließlich auf die falsche Annahme, dass der Ilva gewährte Kredit über 400 Mio. EUR auf ein neues Unternehmen (im Folgenden „NewCo“) übertragen würde, das die Vermögenswerte von Ilva unter besseren Bedingungen nutzen würde. Im […] Gutachten wird eine eingehende Beurteilung der Kreditwürdigkeit dieses hypothetischen NewCo vorgenommen und ausgehend von der für dieses Unternehmen geschätzten Bonität der Schluss gezogen, dass der italienische Staat eine Garantieprämie zwischen 1,53 % und 3,12 % verlangen sollte. Zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantie bestand jedoch kein Grund zu der Annahme, dass der Kredit über 400 Mio. EUR automatisch auf einen hypothetischen neuen Eigentümer der Vermögenswerte von Ilva übertragen würde (78). In diesem Zusammenhang hätten die italienischen Behörden die Kreditwürdigkeit von Ilva (und nicht die eines hypothetischen Erwerbers) prüfen und die LGD des Kredits auf dieser Grundlage schätzen müssen. (183) Da das […] Gutachten nicht herangezogen werden konnte, um zu beurteilen, ob das Risiko mit der vom italienischen Staat verlangten Prämie angemessen vergütet wird, musste die Kommission nach als Vergleichsmaßstab dienenden Prämien suchen, die Unternehmen in einer ähnlichen finanziellen Situation wie Ilva zahlen. Im Einklang mit der gefestigten und jüngsten Entscheidungspraxis im Hinblick auf Unternehmen, die sich in Insolvenzverfahren befinden und zum Verkauf bestimmt sind (79), vertritt die Kommission die Auffassung, dass Ilva bestenfalls mit CCC geratet werden muss, da kein alternatives Rating vorliegt und Ilva als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen ist (siehe auch Erwägungsgrund 189). Folglich fragte die Kommission in der Datenbank S&P Capital IQ Platform (80) Finanzdaten zu den Credit-Default-Swap-Spreads (CDS-Spreads) von mit CCC+, D oder SD gerateten Unternehmen sowie zur Rendite der von diesen Unternehmen ausgegebenen Anleihen zum Zeitpunkt der Bewilligung von Maßnahme 3 ab. (184) Ein CDS ist eine Finanzswap-Vereinbarung, mit der sich der Verkäufer des CDS verpflichtet, im Falle eines Kreditausfalls (des Schuldners) eine Ausgleichszahlung an den Käufer (in der Regel der Geber des Referenzkredits) zu leisten. Mit anderen Worten sichert der Verkäufer des CDS den Käufer gegen einen Ausfall des Referenzkredits ab. Dieses Instrument stellt somit einen maßgeblichen Anhaltspunkt für die Risikoprämie/Garantiegebühr dar, die ein Marktteilnehmer verlangen würde, um das Kreditausfallrisiko abzusichern. Die Daten zu den elf im Mai 2015 verfügbaren Beobachtungen belegen CDS-Spreads für Laufzeiten von zehn Jahren zwischen 6,3 % und 277,7 %, bei einem Medianwert von 17,6 %. (185) Die Anleiherenditen stellen einen guten Anhaltspunkt für die „pauschalen“ Fremdkapitalkosten eines Unternehmens dar, d. h. die Summe aus Zinssatz und Garantieprämie, ausgedrückt in Prozent. Die Daten zu den acht im Mai 2015 verfügbaren Beobachtungen belegen Sätze zwischen 5,3 % und 35,6 %, bei einem Medianwert von 17,0 % für Anleihen mit zehnjähriger Laufzeit. Für Anleihen mit einer Laufzeit von 25 Jahren waren nur zwei Beobachtungen verfügbar: Diese Beobachtungen belegen einen Satz von 14,2 %. (186) Den analysierten Daten ist zu entnehmen, dass die Finanzierungskosten für mit CCC+, D oder SD geratete Unternehmen zum Zeitpunkt der Bewilligung von Maßnahme 3 aufgrund der staatlichen Garantie erheblich höher waren als die Kosten, die Ilva zu tragen hatte. Tatsächlich entstanden Ilva durch den Kredit Gesamtkosten (Zinssatz von […] zuzüglich der Garantieprämie von 3,12 %) in Höhe von […], während die Marktdaten für denselben Zeitraum Gesamtkosten von annähernd 17 % ausweisen. (187) Diese Plausibilitätsprüfung macht deutlich, dass die als Maßnahme 3 bezeichnete staatliche Garantie Ilva einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, den Ilva zu den marktüblichen Bedingungen nicht erlangt hätte. Diese Feststellung steht in Einklang mit der Auffassung der Wettbewerber (siehe Erwägungsgrund 118). Nach der Feststellung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils, der zu den marktüblichen Bedingungen nicht gegeben gewesen wäre, geht es nun um die Quantifizierung dieses Vorteils. (188) Wie oben erläutert, konnte die Kommission einige Daten erheben, die Aufschluss über die im maßgeblichen Zeitraum marktüblichen Garantieprämien geben. Diese Daten beziehen sich jedoch auf Unternehmen, die nicht uneingeschränkt mit Ilva vergleichbar sind, sowie auf Finanzinstrumente, die sich von dem Kredit und der Garantie, die Ilva gewährt wurden, unterscheiden und somit an sich nicht als Vergleichsmaßstab für die hinreichend präzise Feststellung der genauen marktüblichen Prämie für die fragliche Garantie herangezogen werden können. Zudem konnten in der Prüfung keine Informationen über die Zinssätze im maßgeblichen Zeitraum für vergleichbare Kredite — mit oder ohne staatliche Garantie — oder über die marktüblichen Prämien für diese Garantien erhoben werden. Nach der Garantiemitteilung ist der mit der Gewährung der Garantie verbundene potenzielle Vorteil (entsprechend dem potenziellen Beihilfeelement) unter diesen Umständen als Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz, der für den Begünstigten ohne die Garantie gegolten hätte, und dem im Wege der staatlichen Garantie tatsächlich angewandten Zinssatz nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen zu berechnen. (189) Die Kommission hält es für angebracht, auch die Mitteilung über die Referenz- und Abzinsungssätze aus dem Jahr 2008 heranzuziehen, um eine Ersatzgröße für den marktkonformen Zinssatz für den in Rede stehenden Kredit zu ermitteln. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Kreditwürdigkeit (das Rating) von Ilva dem niedrigsten der fünf in der Mitteilung 2008 vorgesehenen möglichen Ratings entspricht, namentlich „Schlecht/Finanzielle Schwierigkeiten (CCC und darunter)“. Zudem wurden für den Kredit keine Sicherheiten gestellt, mit denen die Kreditgeber (oder der Garant) bei einem Ausfall ein hinreichend liquides, möglicherweise übertragbares und unmittelbar durchsetzbares Recht an den Vermögenswerten von Ilva erlangen würden. Daher stellt die Kommission fest, dass der marktübliche Zinssatz für den Kredit zuzüglich der Prämie für die als Maßnahme 3 bezeichnete Garantie entsprechend der Mitteilung 2008 als Summe aus einem angemessenen Basissatz zuzüglich 1 000 Basispunkten zu berechnen ist. (190) Hinsichtlich des angemessenen Basissatzes wird in der Mitteilung 2008 empfohlen, die Geldmarktzinsen für ein Jahr heranzuziehen (d. h. im Falle Italiens den 1-Jahres-Euribor), wobei die Kommission sich das Recht vorbehält, in Fällen, in denen dies sinnvoll erscheint, kürzere oder längere Laufzeiten anzunehmen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt die sehr lange Laufzeit des staatlich garantierten Kredits über 400 Mio. EUR nach Auffassung der Kommission die Anwendung eines dieser langen Laufzeit entsprechenden Basissatzes. Daher beschließt die Kommission, einen Swapsatz heranzuziehen, welcher der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit des garantierten Kredits entspricht. Da sich aus dem Tilgungsprofil des Kredits über 400 Mio. EUR eine gewichtete Durchschnittslaufzeit von 14,86 Jahren ergibt, sollte als angemessener Basissatz der 15-Jahres-Swapsatz angewendet werden. Am 27. Mai 2015, d. h. zum Zeitpunkt der Gewährung des Kredits über 400 Mio. EUR durch die drei privaten Kreditgeber, belief sich der 15-Jahres-Swapsatz auf 1,18 % (81). Auf dieser Grundlage beträgt der marktübliche Zinssatz nach der Mitteilung 2008 auf 1,18 % zuzüglich 1 000 Basispunkte, also 11,18 %. (191) Der Betrag des mit der vom Staat gewährten Garantie verbundenen Vorteils ist für den Kredit anhand der folgenden Methode gesondert zu berechnen: die Differenz zwischen i) dem entsprechend den Erläuterungen in Erwägungsgrund 190 berechneten Zinssatz, angewandt auf den Nennbetrag des Kredits, und ii) den gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits, berechnet als die Summe aus dem von den Banken auf den Nennwert des Kredits angewendeten Zinssatz und der vom Staat verlangten Garantieprämie, berechnet und angewandt für den Zeitraum, in dem die Beträge Ilva zur Verfügung gestellt wurden. 5.2.3.3.   Selektivität (192) Bei der als Maßnahme 3 bezeichneten staatlichen Garantie handelt es sich um eine Ad-hoc-Fördermaßnahme zugunsten eines einzigen Unternehmens: Ilva. Somit ist Maßnahme 3 selektiv. 5.2.3.4.   Schlussfolgerung zu Maßnahme 3 (193) Da Maßnahme 3 alle in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Kriterien erfüllt, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sie eine staatliche Beihilfe darstellt, deren Betrag anhand der in Erwägungsgrund 191 beschriebenen Methode bestimmt werden kann. 5.2.4.   Maßnahme 4 (194) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die zwischen Fintecna und Ilva geschlossene Vergleichsvereinbarung dem italienischen Staat zuzurechnen ist und staatliche Mittel betrifft. Die Kommission äußerte ferner Zweifel daran, dass Fintecna, als es sich im März 2015 unmittelbar nach der Insolvenzerklärung von Ilva bereiterklärte, eine langjährige Streitigkeit beizulegen, eine vernünftige Entscheidung getroffen hat, wie sie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber in einer ähnlichen Situation ebenfalls getroffen hätte. (195) Auf der Grundlage der im Zuge des förmlichen Prüfverfahrens eingegangenen Stellungnahmen prüfte die Kommission zunächst, ob die Entscheidung, die Streitigkeit beizulegen, aus Sicht eines Marktteilnehmers tatsächlich vernünftig war, d. h., ob diese Entscheidung Ilva einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. 5.2.4.1.   Wirtschaftlicher Vorteil (196) Wie bereits in Erwägungsgrund 163 festgestellt, verschafft ein Eingreifen einer Behörde dem Begünstigten nicht zwangsläufig einen Vorteil und stellt somit keine Beihilfe dar, wenn es unter marktüblichen Bedingungen erfolgt, wenn also die Behörde so gehandelt hat, wie es ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter ähnlichen Umständen getan hätte. (197) Zunächst bewertete die Kommission im Zuge ihrer eingehenden Prüfung die Umstände, unter denen Fintecna entschied, die langjährige Streitigkeit mit Ilva durch die Zahlung von 156 Mio. EUR beizulegen. Bei der Entscheidung, die Streitigkeit beizulegen, muss Fintecna die wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt dieser Entscheidung, die Höhe des Risikos und die Erwartungen für die Zukunft (82) berücksichtigt haben. (198) Diesbezüglich nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die vor der Privatisierung vom Staat als Verkäufer eingegangene Verpflichtung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist und dass Fintecna mit Blick auf den Vergleichsbetrag von 156 Mio. EUR als umsichtiger Gläubiger im Jahr 2011 eine Schätzung seiner möglichen Verbindlichkeiten gegenüber Ilva vornahm und diese im Jahr 2014 berichtigte. Die Berechnungen ergaben Verbindlichkeiten in Höhe von […] EUR; dies entsprach im Jahr 2014 einem berichtigten Betrag in Höhe von […] EUR. Um die rechtlichen Risiken ordnungsgemäß zu bewerten, gab Fintecna zwei Rechtsgutachten in Auftrag, die unabhängig voneinander bestätigten, dass 156 Mio. EUR einen angemessenen Betrag darstellten und unter der im Privatisierungsvertrag vereinbarten Höchstgrenze ([…] EUR ohne Zinsen bzw. […] EUR mit Zinsen) sowie den geschätzten potenziellen Verbindlichkeiten ([…] EUR im Jahr 2014) lagen. (199) Fintecna entschied sich im Zusammenhang mit dem Gesetzesdekret Nr. 1/2015, in dem die Vereinbarung zwischen den beiden Parteien angeregt wurde, für den Vergleich. Angesichts der angemessenen Einschätzung der mit einer Insolvenz von Ilva verbundenen Risiken durch unabhängige Rechtsberater ändert alleine die Tatsache, dass sich Fintecna erst nach der Verabschiedung des Gesetzesdekrets und nicht bereits davor für den Vergleich entschied, nichts daran, dass es sich bei der Entscheidung für eine einvernehmliche Einigung um eine vernünftige Entscheidung handelte, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber in einer ähnlichen Situation ebenfalls getroffen hätte. Tatsächlich zöge es ein umsichtiger, verlustaverser Marktteilnehmer unter Umständen vor, Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen, statt sie fortzuführen und sich anschließend an einen Richter oder Schiedsrichter zu wenden, wenn seine Verpflichtungen als solche außer Frage stehen und seine Verbindlichkeiten um einen Betrag zwischen […] und […] höher ausfallen könnten als der unmittelbar vereinbarte Vergleichsbetrag. Allem Anschein nach hätte Fintecna durch einen weiteren Aufschub der Einigung kein finanziell günstigeres Ergebnis erzielt. (200) Da die von Fintecna unternommenen Schritte dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprachen und das der Entscheidung vorangegangene Verfahren die umsichtige Vorgehensweise von Fintecna hinsichtlich des Betrags eines

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.