Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1498 der Kommission vom 21. Dezember 2017 über die staatliche Beihilfe und Maßnahmen SA.38613 (2016/C) (ex 2015/NN) Italiens zugunsten der Ilva S.p.A. in Amministrazione Straordinaria (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8391) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1498. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erster Linie darauf abzielten, hinsichtlich der von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme geäußerten Bedenken Abhilfe zu schaffen. In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss weist Riva Fire auf einen Widerspruch im Vorbringen der italienischen Behörden im Vertragsverletzungs- und im Beihilfeverfahren hin (siehe Erwägungsgrund 124 und das Gegenargument Italiens in Erwägungsgrund 127). Nach Auffassung Italiens würde sich die Kommission selbst widersprechen, wenn sie einerseits von Italien eine zügige Durchführung der erforderlichen Arbeiten verlangt, um dafür zu sorgen, dass das Werk in Tarent den geltenden Umweltvorschriften entspricht, und andererseits die italienischen Behörden daran hindert, diese Arbeiten zu finanzieren. (129) Die Kommission weist diese Argumentation zurück. Grundsätzlich rechtfertigt die Beendigung eines Verstoßes gegen eine Reihe bestimmter Vorschriften nicht den Verstoß gegen eine Reihe anderer Vorschriften. Im vorliegenden Fall sollte die Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften der Union durch Ilva nicht unter Verstoß gegen die Beihilfevorschriften der Union herbeigeführt werden, indem Ilva eine staatliche Unterstützung gewährt wird, die für dessen Wettbewerber nicht verfügbar ist, zumal diese ebenfalls den Umweltvorschriften entsprechen müssen, ohne jedoch eine ähnliche rechtswidrige staatliche Unterstützung zu erhalten. (130) Weiter erklären die italienischen Behörden, dass die für die Durchführung des Umweltplans bestimmten Fördermaßnahmen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, weil sie nach Richtlinie 2004/35/EG und Artikel 250 des italienischen Umweltgesetzes sowie mit den Erwägungsgründen 114 und 115 des Einleitungsbeschlusses der Kommission darauf abzielen, bis zur Ermittlung des Verursachers Umweltschäden zu bereinigen. (131) Nach Auffassung der Kommission ist die Argumentation der italienischen Behörden aus den im Folgenden genannten Gründen fehlerhaft. (132) Zunächst erinnert die Kommission daran, dass nur die Maßnahmen 1 bis 3 laut Gesetz für die Durchführung des Umweltplans bestimmt sind. (133) Insbesondere ist lediglich die Auswirkung der Maßnahme auf das Unternehmen maßgeblich und nicht die Ursache oder das Ziel des staatlichen Eingreifens (57). Da nur die Auswirkung der Maßnahme auf das Unternehmen von Belang ist, ist ein etwaiges ökologisches oder sonstiges Ziel, das mit der Maßnahme verfolgt wird, als solches unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist, ob der Vorteil für das Unternehmen verpflichtenden Charakter in dem Sinne hat, dass es auf ihn nicht verzichten oder ihn nicht ablehnen könnte (58). (134) Somit fallen die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2004/35/EG ergriffenen staatlichen Maßnahmen nicht aus dem Anwendungsbereich von Artikel 107 Artikel 1 AEUV. Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist auf die beiden unterschiedlichen Szenarien gleichermaßen anwendbar: i) Wenn der Verursacher noch nicht ermittelt wurde und ii) wenn nach der Ermittlung des Verursachers versäumt wurde, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. In beiden Szenarien stellen die vom Staat veranlassten Bereinigungsmaßnahmen eine staatliche Beihilfe dar, wenn der Staat damit die Belastung verringert, die ein Begünstigter wie Ilva unter normalen Umständen tragen müsste, und nicht versucht, die für die Bereinigung aufgewendeten Mittel von dem ermittelten Verursacher zurückzufordern. (135) Im vorliegenden Fall ist nach dem Einleitungsbeschluss lediglich eine vorübergehende staatliche Deckung dringender Bereinigungsmaßnahmen zulässig, und zwar nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verursacher ermittelt wird, und unter der Bedingung, dass Italien die Kosten vom Verursacher zurückfordert (59). Mit dem Einleitungsbeschluss wird somit nicht die absolute und bedingungslose Erlaubnis erteilt, staatliche Mittel für die Erfüllung der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und/oder im Umweltplan von Ilva festgelegten Erfordernisse aufzuwenden. (136) Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass beispielsweise der Umweltplan, auf den Italien Bezug nimmt, eine Reihe von Maßnahmen umfasst, die nicht als „dringende Bereinigungsmaßnahmen“ einzustufen sind, sondern vielmehr als Modernisierungsmaßnahmen, die darauf abzielen, die Leistung von Ilva im Einklang mit den für die Stahlproduktion geltenden Umweltnormen zu verbessern, wie sie in der Umweltgenehmigung von Ilva festgehalten sind. (137) Da nur die Auswirkungen der staatlichen Maßnahmen maßgeblich sind (und nicht ihre Gründe oder Zielsetzungen), kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass Maßnahmen, die als solche eine staatliche Beihilfe darstellen, nicht mehr als staatliche Beihilfe anzusehen sind, nur weil sie für den Umweltplan von Ilva verwendet werden. Im Einleitungsbeschluss wird dies nicht gestattet (und könnte auch nicht gestattet werden). (138) Abschließend ist festzustellen, dass sich Italien nicht auf die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme genannten Erfordernisse sowie auf den Wortlaut der Erwägungsgründe 114 und 115 des Einleitungsbeschlusses der Kommission stützen kann, um die staatliche Finanzierung des laufenden Betriebs von Ilva und der Umweltkosten nicht als Beihilfe einzustufen. 5.2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (139) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (140) Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV niedergelegten Kriterien sind kumulativ. Um festzustellen, ob es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, müssen also alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sein: a) Der Begünstigte ist ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, was voraussetzt, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt; b) die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln gewährt und ist dem Staat zuzurechnen; c) die Maßnahme gewährt einen wirtschaftlichen Vorteil; d) dieser Vorteil ist selektiv; e) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (141) Was die Erfüllung der Bedingung betrifft, dass es sich bei dem Begünstigten um ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Artikel 1 AEUV handeln muss, so umfasst der Begriff des Unternehmens nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (60) wobei jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem Markt anzubieten, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (61). Die Kommission stellt fest, dass Ilva Stahl herstellt und auf dem Unionsmarkt sowie außerhalb der Union verkauft und dies eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Ilva unabhängig von seinen Eigentumsverhältnissen oder der Tatsache, dass es nach italienischem Recht unter Sonderverwaltung steht, ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (142) Die Kommission muss prüfen, ob die fraglichen Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Stärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb der Union, so ist davon auszugehen, dass dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden muss (62). Es reicht dabei aus, dass der Begünstigte auf für den Wettbewerb offenen Märkten mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht (63). Auf den Märkten für Kohlenstoffstahl, auf denen Ilva tätig ist, herrscht ein intensiver Wettbewerb und Handel innerhalb der Union (64), und Ilva verkauft seine Erzeugnisse in Italien und anderen Mitgliedstaaten. Infolgedessen verfälschen alle in Rede stehenden Maßnahmen den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen und sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (143) Im Hinblick auf die übrigen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten und oben in Erwägungsgrund 140 Buchstaben b, c und d aufgeführten Kriterien nimmt die Kommission im Folgenden eine Würdigung jeder einzelnen Maßnahme vor. 5.2.1.   Maßnahme 1 (144) Wie in Erwägungsgrund 21 erläutert, erzielten die Familie Riva und Ilva am 24. Mai 2017 eine Vergleichsvereinbarung, mit der die andauernde Streitigkeit zwischen der Sonderverwaltung von Ilva und den Mitgliedern der Familie Riva beigelegt wurde. (145) Bei der Vergleichsvereinbarung handelt es sich lediglich um eine Vereinbarung zwischen privaten Parteien, namentlich zwischen bestimmten Mitgliedern der Familie Riva in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner von Ilva und dem derzeitigen Management von Ilva, das unter Sonderverwaltung steht. […]. Ilva ist an diesen Strafverfahren nicht beteiligt. Nach der Vergleichsvereinbarung sind die folgenden Beträge an Ilva zu übertragen: i) die Riva-Vermögenswerte, die von der Familie Riva auf ihren ausländischen Bankkonten gehalten werden und in der in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 1/2015 vorgesehenen gesetzlichen Form endgültig an Ilva zu übertragen sind, d. h. in Form von Anleihen, die vom Fondo Unico di Giustizia zu zeichnen sind und selbst im Falle eines Freispruchs nicht an die Mitglieder der Familie Riva zurückgegeben werden müssen; ii) ein weiterer Betrag in Höhe von 145 Mio. EUR. (146) Gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Annahme des Einleitungsbeschlusses stellt diese Vergleichsvereinbarung einen neuen Sachverhalt dar, der bei der abschließenden Würdigung von Maßnahme 1 durch die Kommission zu berücksichtigen ist; dies gilt insbesondere mit Blick auf den Ilva möglicherweise gewährten Vorteil und die Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat. (147) Diesbezüglich wird nicht bestritten, dass es — wie im Einleitungsbeschluss erläutert — die italienischen Behörden waren, die ursprünglich die Absicht hatten, Ilva die Riva-Vermögenswerte vor dem Abschluss der Strafverfahren zu übertragen. Ungeachtet dessen steht jedoch fest, dass die Übertragung der Riva-Vermögenswerte trotz der Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 1/2015 und des nachfolgenden Decreto di Trasferimento nicht erfolgte, da sich das schweizerische Gericht durchweg weigerte, der Anordnung ohne die vorherige Zustimmung der vermeintlichen Eigentümer der Vermögenswerte — der Mitglieder der Familie Riva — nachzukommen. Die Lage entspannte sich erst, als sich die Mitglieder der Familie Riva im Wege einer rein privaten Vergleichsvereinbarung selbst bereit erklärten, die von ihnen kontrollierten Vermögenswerte an Ilva zu übertragen (65). Tatsache ist ferner, dass der Gegenstand der Vergleichsvereinbarung der von den italienischen Behörden im Gesetzesdekret Nr. 1/2015 festgehaltenen Vorgehensweise nicht vollkommen entsprach: Erstens waren die Ilva übertragenen Beträge tatsächlich höher als in diesem Gesetzesdekret vorgesehen, und zweitens erhielt die Familie Riva erhebliche Gegenleistungen für die Übertragung der Beträge. (148) Das Vorliegen dieser privaten Vergleichsvereinbarung und die Tatsache, dass sich die Lage erst entspannte, nachdem diese Vereinbarung erzielt worden war, sind Beleg dafür, dass die Entscheidung über die Übertragung der Riva-Vermögenswerte an Ilva letztendlich i) Teil einer umfassenderen Übereinkunft war, mit der die privaten Interessen sowohl der Familie Riva als auch von Ilva gewahrt wurden, und ii) von der Familie Riva und Ilva getroffen wurde (und nicht vom Staat). Dies ist bei der Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob die anfänglichen Bedenken der Kommission aufrechtzuerhalten sind, dass das Vorhaben Ilva einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben und dem Staat zuzurechnen sein könnte. (149) Was die Zurechenbarkeit der Übertragung der Riva-Vermögenswerte an Ilva zum Staat betrifft, so nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass diese Übertragung Teil einer umfassenderen Übereinkunft war, die von der Familie Riva und Ilva beschlossen wurde. Auch in diesem Zusammenhang wird nicht bestritten, dass es die italienischen Behörden waren, die ursprünglich die Absicht hatten, Ilva die Riva-Vermögenswerte vor dem Abschluss der Strafverfahren zu übertragen. Jedoch wurde die endgültige Entscheidung von der Familie Riva im Wege der Vergleichsvereinbarung getroffen, die dadurch umgesetzt wurde, dass die Familie Riva die ausländischen Banken in einem Schreiben anwies, die Gelder freizugeben, und damit die Übertragung an Ilva ermöglichte. Die Grundlage für die Übertragung der Riva-Vermögenswerte an Ilva ist demnach die private Vergleichsvereinbarung zwischen der Familie Riva und Ilva, die nicht dem Staat zuzurechnen ist. (150) Darüber hinaus stellt die Kommission mit Blick auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils fest, dass Ilva durch die Vergleichsvereinbarung mit der Familie Riva offensichtlich keinen Vorteil erlangt hat, den es unter marktüblichen Bedingungen nicht hätte erlangen können. Die Familie Riva hatte ein Interesse an der Aufnahme von Vergleichsverhandlungen, da für sie das Risiko bestand, Schadenersatz in Höhe von […] EUR an Ilva leisten zu müssen, wenn das nationale Gericht sämtlichen Forderungen von Ilva stattgeben würde. Ilva seinerseits benötigte recht dringend Liquidität, um seinen laufenden Betrieb oder die im Umweltplan festgelegten Bereinigungsmaßnahmen zu finanzieren. Daher erklärte sich Ilva bereit, im Gegenzug für die sofortige Übertragung von etwa 1,2 Mrd. EUR, die auch die im Gesetzesdekret Nr. 1/2015 bezeichneten Riva-Vermögenswerte umfassten, auf etwaige künftige Forderungen (im Wert von bis zu […] EUR) zu verzichten. Dieses Vorgehen steht mit der Tatsache in Einklang, dass es umsichtige, verlustaverse Marktteilnehmer unter Umständen vorziehen, Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen, statt sie fortzuführen und sich anschließend an einen Richter oder Schiedsrichter zu wenden. Vor diesem Hintergrund weist nichts darauf hin, dass die von Ilva und der Familie Riva erzielte Vergleichsvereinbarung nicht im beiderseitigen Interesse der beiden privaten Parteien beschlossen wurde. Da die Vergleichsvereinbarung zwischen Ilva und seinen Anteilseignern insgesamt unter marktüblichen Bedingungen geschlossen wurde und somit Ilva keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, wird Ilva auch durch die in diesem umfassenden Vergleich vorgesehene Übertragung der Riva-Vermögenswerte kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt. (151) Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Übertragung der Riva-Vermögenswerte an Ilva in der im Gesetzesdekret Nr. 1/2015 vorgesehenen gesetzlichen Form weder Ilva einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft noch dem italienischen Staat zuzurechnen ist. 5.2.1.1.   Schlussfolgerung zu Maßnahme 1 (152) Auf der Grundlage der obenstehenden Sachverhalte gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die durchgeführte Maßnahme nicht dem Staat zuzurechnen ist. Da die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien kumulativ sind, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 1 keine staatliche Beihilfe darstellt. 5.2.2.   Maßnahme 2 5.2.2.1.   Durch staatliche Mittel gewährter wirtschaftlicher Vorteil (153) Um zu beurteilen, ob Maßnahme 2 Ilva einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, prüfte die Kommission zunächst das in Erwägungsgrund 87 angeführte Vorbringen Italiens mit Blick auf den normativen Charakter dieser Maßnahme. Nach Auffassung Italiens wird mit der in Rede stehenden Rechtsvorschrift lediglich ein allgemeiner Rechtsgrundsatz umgesetzt, der es gestattet, Kredite als Masseverbindlichkeiten einzustufen, wenn dies erforderlich ist, um den Wert eines Unternehmens zu bewahren und die Verwaltung seiner Vermögenswerte aufrechtzuerhalten. (154) Mit der Annahme von Maßnahme 2 führte Italien für alle Unternehmen von nationalem strategischen Interesse, die wie Ilva kurz vor der Insolvenz stehen, die Möglichkeit der Einstufung von Krediten als Masseverbindlichkeiten ein; diese Praxis ist im Rahmen von Insolvenzverfahren allgemein üblich. Es handelt sich dabei um ein wesentliches Merkmal des allgemeinen Insolvenzrechts, das auf alle in Italien tätigen Unternehmen anwendbar ist, die sich in Insolvenz befinden oder kurz davor stehen („Legge Fallimentare“, festgelegt im Regio decreto vom 16. März 1942, Nr. 267 (siehe Erwägungsgrund 92)). (155) Die Kommission stellt fest, dass Italien in seiner Eigenschaft als staatliche Regulierungsbehörde und nicht als Kapitalgeber gehandelt hat und daher keine Gründe vorliegen, Maßnahme 2 daraufhin zu prüfen, ob das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt ist (66). Mit der Verabschiedung von Maßnahme 2 handelte Italien also in Ausübung seiner staatlichen Regulierungsbefugnisse, um den Wert der Vermögenswerte insolvenzbedrohter Unternehmen zu erhalten, und nicht als Marktteilnehmer. Tatsächlich hat Italien mit Maßnahme 2 die Priorität der Gläubiger von Ilva einseitig neu festgelegt; diese Handlung ist nicht mit den möglichen Handlungen einer Privatperson vergleichbar. Nur der Staat hat die Befugnis, alle vorhandenen Forderungen (einschließlich vorrangiger Verbindlichkeiten) neueren Forderungen nachzuordnen; weder private Gläubiger noch Privatpersonen im Allgemeinen verfügen über eine solche Befugnis. Infolgedessen ist das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht auf Maßnahme 2 anzuwenden. (156) Aus der Nichtanwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers folgt, dass das entscheidende Kriterium für das Vorliegen eines Vorteils im Rahmen von Maßnahme 2 nicht darin besteht, ob der Staat seine Rendite maximiert oder den Verlust staatlicher Mittel durch die Maßnahme auf ein Minimum begrenzt. Dessen ungeachtet muss die Kommission beurteilen, ob Maßnahme 2 staatliche Mittel betrifft, durch die ein Vorteil in anderer Form gewährt wird. (157) Unter den oben angeführten Umständen ist die Tatsache, dass der Staat die Forderungen einiger öffentlicher Einrichtungen nach der Einstufung neuer Kredite als Masseverbindlichkeiten möglicherweise mit geringerer Wahrscheinlichkeit eintreiben kann, lediglich eine Nebenwirkung der in Rede stehenden Regulierungsmaßnahme. Der Hauptzweck und die Hauptwirkung der Änderung des fraglichen Gesetzes lagen nicht darin, auf die Verbindlichkeiten von Ilva gegenüber dem Staat zu verzichten und damit Ilva einen Vorteil zu verschaffen. Wie von den italienischen Behörden festgestellt, können darüber hinaus Kredite auch nach dem allgemeinen Insolvenzrecht als Masseverbindlichkeiten eingestuft werden (Erwägungsgrund 92); ferner liegen empirische Belege dafür vor, dass in Italien zunehmend Kredite an insolvente Unternehmen vergeben werden, die einen gerichtlichen Vergleich schließen, seitdem 2010 einige Reformen durchgeführt wurden, mit denen der Umfang der als Masseverbindlichkeit einzustufenden Kredite nach und nach erweitert wurde (67). Wie der Gerichtshof bestätigt hat, liegt bei negativen mittelbaren Auswirkungen regulatorischer Maßnahmen auf die Staatseinnahmen keine Übertragung staatlicher Mittel vor, wenn es sich dabei um ein immanentes Merkmal einer derartigen Maßnahme handelt (68). Da eine mögliche negative Auswirkung auf die staatlichen Kredite an Ilva ein immanentes Merkmal der in Italien im Rahmen von Insolvenzverfahren vorgenommenen Einstufung von Krediten als Masseverbindlichkeiten darstellt, kann dies kein Mittel zur Gewährung eines bestimmten Vorteils aus staatlichen Mitteln zugunsten von Ilva darstellen. 5.2.2.2.   Schlussfolgerung zu Maßnahme 2 (158) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Maßnahme 2 Ilva keinen wirtschaftlichen Vorteil aus staatlichen Mitteln verschafft. Da die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien kumulativ sind, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 2 keine staatliche Beihilfe darstellt. 5.2.3.   Maßnahme 3 5.2.3.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (159) Im Hinblick auf den staatlichen Ursprung der Maßnahme stellt die Kommission fest, dass es sich bei der Maßnahme um eine Kreditgarantie des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen handelt. (160) Da sich der Begriff Mitgliedstaat auf alle behördlichen Ebenen bezieht, unabhängig davon, ob es sich um nationale, regionale oder kommunale Behörden handelt, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist. (161) Staatliche Garantien stellen ein Risiko für staatliche Mittel dar, da sie, wenn sie abgerufen werden, aus dem Staatshaushalt bezahlt werden müssen. Aus eben diesem Grund betreffen entgegen dem Vorbringen der italienischen Behörden selbst ordnungsgemäß vergütete staatliche Garantien staatliche Mittel. Wie unten weiter ausgeführt wird, stellt die Kommission zudem im vorliegenden Fall fest, dass die von Italien verlangte Garantiegebühr unter der marktüblichen Gebühr liegt und somit der italienische Staat auf Mittel verzichtet hat — und noch immer verzichtet — die ihm zugeflossen wären, wenn er eine höhere, marktübliche Garantiegebühr verlangt hätte. Bei der Würdigung der Bedingungen einer staatlichen Garantie, einschließlich der dafür verlangten Gebühr, kann lediglich die Feststellung eines wirtschaftlichen Vorteils ausgeschlossen werden (ein solcher liegt vor, wenn die Bedingungen nicht den marktüblichen Bedingungen entsprechen), nicht aber die Feststellung, dass staatliche Mittel betroffen sind — dies steht unstrittig fest. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme staatliche Mittel betrifft. 5.2.3.2.   Wirtschaftlicher Vorteil (162) Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, unter anderem zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte (69). (163) Ein wirtschaftlicher Vorteil liegt vor, sobald die finanzielle Lage eines Unternehmens infolge eines staatlichen Eingreifens verbessert wird, dessen Bedingungen von den marktüblichen Bedingungen abweichen (70). Jedoch verschafft ein Eingreifen einer Behörde dem Begünstigten nicht zwangsläufig einen Vorteil und stellt somit keine Beihilfe dar, wenn es unter marktüblichen Bedingungen erfolgt. Verhält sich die Behörde also so, wie es ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter ähnlichen Umständen getan hätte, liegt keine staatliche Beihilfe vor. (164) Diesbezüglich bringen die italienischen Behörden vor, dass die von den italienischen Behörden für die staatliche Garantie verlangte Gebühr entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen […] festgelegt worden sei (71). Somit entspreche die Vergütung des vom Staat getragenen Risikos der Vergütung, die ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verlangt hätte, und die Garantie verschaffe Ilva keinen wirtschaftlichen Vorteil. (165) Die Beteiligten, die zu Maßnahme 3 Stellung genommen haben, sind ihrerseits der Auffassung, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber derartige finanzielle Bedingungen nicht akzeptiert hätte. Insbesondere ersucht die WV Stahl die Kommission, den marktüblichen Satz festzustellen und den Betrag der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen in Form der Differenz zwischen diesem marktüblichen Satz und dem Ilva von den italienischen Behörden tatsächlich in Rechnung gestellten Satz zurückzufordern. (166) Einleitend möchte die Kommission darauf hinweisen, dass sich Ilva zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Rede stehende staatliche Garantie gewährt wurde, in einem Insolvenzverfahren befand. Damit war es nach Randnummer 20 Buchstabe c der Leitlinien für staatlich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.