Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1498 der Kommission vom 21. Dezember 2017 über die staatliche Beihilfe und Maßnahmen SA.38613 (2016/C) (ex 2015/NN) Italiens zugunsten der Ilva S.p.A. in Amministrazione Straordinaria (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8391) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1498. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

möglichen Vergleichs mit Ilva belegt, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Zahlung eines Betrags, der unter den eigenen Schätzungen liegt, grundsätzlich eine vernünftige Entscheidung eines privaten Marktteilnehmers im Rahmen eines Vergleichs darstellt und als solche nicht geeignet ist, Ilva einen Vorteil zu verschaffen. 5.2.4.2.   Schlussfolgerung zu Maßnahme 4 (201) Die Kommission hat nachgewiesen, dass Maßnahme 4 Ilva keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Da die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien kumulativ sind, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 4 keine staatliche Beihilfe darstellt. 5.2.5.   Maßnahme 5 5.2.5.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (202) Im Hinblick auf den staatlichen Ursprung der Maßnahme stellt die Kommission fest, dass es sich bei der Maßnahme um einen Kredit handelt, den das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen aus dem Staatshaushalt gewährt hat. (203) Da sich der Begriff Mitgliedstaat auf alle behördlichen Ebenen bezieht, unabhängig davon, ob es sich um nationale, regionale oder kommunale Behörden handelt, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist und eine Übertragung staatlicher Mittel beinhaltet. 5.2.5.2.   Wirtschaftlicher Vorteil (204) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss ersucht die WV Stahl die Kommission, für eine zügige Rückforderung der staatlichen Beihilfen zu sorgen, die Ilva in Form von Krediten zu günstigeren als den marktüblichen Bedingungen gewährt wurden, wobei der Beihilfebetrag auf der Grundlage der Differenz zwischen dem verlangten Zinssatz und dem zum Zeitpunkt der Kreditgewährung marktüblichen Zinssatz berechnet werden sollte (siehe Erwägungsgrund 120). Die Kommission geht davon aus, dass für die Feststellung eines wirtschaftlichen Vorteils im Rahmen von Maßnahme 5 dieselbe Argumentation wie für Maßnahme 3 herangezogen werden kann, obwohl zwischen diesen beiden Maßnahmen zwei wichtige sachliche Unterschiede bestehen. (205) Der erste sachliche Unterschied liegt darin, dass es sich bei Maßnahme 5 um einen staatlichen Kredit handelt, während Maßnahme 3 eine staatliche Garantie für einen Konsortialkredit zum Gegenstand hat. Dieser sachliche Unterschied berührt jedoch nicht die in den Erwägungsgründen 166 bis 179 dargelegte Argumentation, die für Kredite und Garantien gleichermaßen Gültigkeit hat. (206) Der zweite sachliche Unterschied betrifft das Datum der Gewährung: Maßnahme 3 wurde am 30. April 2015 gewährt, Maßnahme 5 am 15. Dezember 2015. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die in den Erwägungsgründen 166 bis 179 dargelegte Argumentation auch für das Datum der Gewährung von Maßnahme 5 herangezogen werden kann: Im Dezember 2015 konnte nach wie vor von einem hohen Liquidationswert der Vermögenswerte von Ilva ausgegangen werden; der Gesamtbetrag der als Masseverbindlichkeiten eingestuften Forderungen war um 400 Mio. EUR (d. h. um den Betrag von Maßnahme 3) höher als im April 2015 und belief sich auf insgesamt etwa […] EUR — damit war er noch immer deutlich niedriger als die zu erwartende Liquidationsmasse in Höhe von 1,8 Mrd. EUR. Wie aus Schaubild 2 hervorgeht, genießt Maßnahme 5 darüber hinaus nach dem Gesetzesdekret Nr. 191/2015 eine höhere Rückzahlungspriorität als andere als Masseverbindlichkeiten eingestufte Forderungen, was die potenzielle LGD von Maßnahme 5 weiter erhöht. Schaubild 2 Reihenfolge der Rückzahlung der Verbindlichkeiten von Ilva, Stand Dezember 2015 (…) (207) Angesichts der vorstehenden Ausführungen war die LGD des Kredits offenbar nach wie vor nicht übermäßig hoch und die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass für private Kreditgeber, die Erfahrung mit risikobehafteten Krediten haben, ein wirtschaftlicher Anreiz bestehen konnte, Ilva einen Kredit zu gewähren. (208) Wie bei Maßnahme 3 prüfte die Kommission anschließend, ob die finanziellen Bedingungen des staatlichen Kredits eine angemessene Vergütung des vom Staat getragenen Risikos vorsehen. Aus denselben Gründen wie bei Maßnahme 3 geht die Kommission davon aus, dass das […] Gutachten keine geeignete Methode vorsieht, um festzustellen, ob der vom Staat verlangte jährliche Zinssatz (2,94 %) angemessen ist. Daher fragte die Kommission in der Datenbank S&P Capital IQ Platform (83) ähnliche öffentliche Daten ab wie für Maßnahme 3 (CDS-Spreads und Anleiherenditen), jedoch entsprechend dem Datum der Gewährung von Maßnahme 5. (209) Die Daten zu den 14 im Dezember 2015 verfügbaren Beobachtungen belegen CDS-Spreads für Laufzeiten von fünf Jahren zwischen 6,2 % und 300,5 %, bei einem Medianwert von 44,1 %, sowie CDS-Spreads für Laufzeiten von einem Jahr zwischen 3,0 % und 648 %, bei einem Medianwert von 32,7 %. (210) Die Daten zu den 31 im Dezember 2015 verfügbaren Beobachtungen belegen Anleiherenditen zwischen 2,2 % und 99,0 %, bei einem Medianwert von 17,6 % für Anleihen mit dreijähriger Laufzeit. (211) Den analysierten Daten ist zu entnehmen, dass die Finanzierungskosten für mit CCC+, D oder SD geratete Unternehmen zum Zeitpunkt der Bewilligung von Maßnahme 5 erheblich höher waren als die Kosten, die Ilva vom Staat in Rechnung gestellt wurden. Tatsächlich wurde für den Ilva gewährten Kredit ein jährlicher Zinssatz von 2,94 % verlangt, während die Marktdaten für denselben Zeitraum deutlich höhere Gesamtkosten ausweisen. (212) Wie bei Maßnahme 3 macht diese Plausibilitätsprüfung deutlich, dass der als Maßnahme 5 bezeichnete staatliche Kredit Ilva einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, den Ilva zu den marktüblichen Bedingungen nicht erlangt hätte. Nach der Feststellung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils, der zu den marktüblichen Bedingungen nicht gegeben gewesen wäre, geht es nun um die Quantifizierung dieses Vorteils. (213) Aufgrund der sinngemäßen Anwendung der gleichen Argumentation wie bei Maßnahme 3 entschied die Kommission, die Mitteilung 2008 heranzuziehen. Daher legte die Kommission den angemessenen marktüblichen Zinssatz für die Quantifizierung des Beihilfeelements des ohne Sicherheiten gewährten Kredits auf 10,06 % fest, berechnet als die Summe aus einem Basissatz von 0,06 % entsprechend dem 1-Jahres-Euribor zum 15. Dezember 2015 und einer Kreditmarge von 1 000 Basispunkten. (214) Der Betrag des mit dem als Maßnahme 5 bezeichneten staatlichen Kredit verbundenen Vorteils ist zu berechnen als die Differenz zwischen i) dem entsprechend den Erläuterungen in Erwägungsgrund 213 berechneten Zinssatz, angewandt auf den Nennbetrag des Kredits, und ii) dem von Ilva tatsächlich geschuldeten Zinssatz, berechnet und angewandt für den Zeitraum, in dem die Beträge Ilva zur Verfügung gestellt wurden. 5.2.5.3.   Selektivität (215) Bei dem als Maßnahme 5 bezeichneten staatlichen Kredit handelt es sich um eine Ad-hoc-Fördermaßnahme zugunsten eines einzigen Unternehmens: Ilva. Somit ist Maßnahme 5 selektiv. 5.2.5.4.   Schlussfolgerung zu Maßnahme 5 (216) Da Maßnahme 5 alle in Artikel 107 Absatz 1 AEUV niedergelegten Kriterien erfüllt, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sie eine staatliche Beihilfe darstellt, deren Betrag anhand der in Erwägungsgrund 214 beschriebenen Methode bestimmt werden kann. 5.3.   Rechtswidrigkeit der Beihilfe (217) Die Maßnahmen 3 und 5 stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wurden. Infolgedessen wurden diese Maßnahmen rechtswidrig durchgeführt. 5.4.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt (218) Das Verbot staatlicher Beihilfen ist weder absolut noch unbedingt. Insbesondere sind in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV die Rechtsgrundlagen festgelegt, nach denen bestimmte Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Da die italienischen Behörden der Auffassung sind, dass die geprüften Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellen, haben sie keine Begründung für ihre Vereinbarkeit vorgebracht. (219) Daher wird die Kommission selbst beurteilen, ob die Ilva gewährten staatlichen Beihilfemaßnahmen, d. h. die Maßnahmen 3 und 5, nach einer dieser möglichen Rechtsgrundlagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. (220) Die Kommission stellt fest, dass die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Ausnahmen eindeutig nicht anwendbar sind. Von den Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 könnten einzig die Buchstaben a und c herangezogen werden. Nach Buchstabe a können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Nach Buchstabe c können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (221) Was Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV betrifft, so kommen nach Randnummer 9 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (84) in der Stahlindustrie tätige Unternehmen wie Ilva nicht für Regionalbeihilfen in Betracht. Daher kann diese Rechtsgrundlage nicht auf die geprüften Maßnahmen angewendet werden. (222) Im Hinblick auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Kommission weder eine Rahmenregelung noch Leitlinien zur Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 erkennen, die auf die geprüften Maßnahmen angewendet werden könnten. Insbesondere kommen nach Randnummer 18 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (85) in der Stahlindustrie tätige Unternehmen wie Ilva nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht. Da Ilva nach Randnummer 20 Buchstabe c der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen ist, kommt auch die Gewährung von Umweltbeihilfen nach Randnummer 16 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (86) bei Ilva nicht in Betracht. (223) Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen zugunsten von Ilva nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 5.5.   Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen (224) Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, befugt zu entscheiden, dass der betreffende Staat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (87): Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehene Beihilfe aufzuheben, der Wiederherstellung der früheren Lage (88): (225) In diesem Zusammenhang stellte der Gerichtshof fest, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die rechtswidrigen Beihilfen zurückgezahlt und damit den Vorteil verloren hat, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (89): (226) In Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (90): „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“. (227) Da die in Rede stehenden Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV durchgeführt wurden und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen zu betrachten sind, müssen sie zurückgefordert werden, um die Lage wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Markt bestanden hat. Die Rückforderung sollte sich auf den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger den Vorteil erlangt hat, d. h. zu dem ihm die Beihilfe zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung erstrecken; die Rückforderungsbeträge sollten die bis zur tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Zinsen umfassen. (228) Auf der Grundlage der oben in den Abschnitten 5.2.3 und 5.2.5 vorgenommenen Würdigung ist das Beihilfeelement der Maßnahmen 3 und 5 wie folgt zurückzufordern: a) für Maßnahme 3 die Differenz zwischen i) dem entsprechend den Erläuterungen in Erwägungsgrund 190 berechneten Zinssatz, angewandt auf den Nennbetrag des Kredits, und ii) den gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits, berechnet als die Summe aus dem von den Banken auf den Nennwert des Kredits angewendeten Zinssatz und der vom Staat verlangten Garantieprämie, berechnet und angewandt für den Zeitraum, in dem die Beträge Ilva zur Verfügung gestellt wurden; b) für Maßnahme 5 die Differenz zwischen i) dem entsprechend den Erläuterungen in Erwägungsgrund 213 berechneten Zinssatz, angewandt auf den Nennbetrag des Kredits, und ii) dem von Ilva tatsächlich geschuldeten Zinssatz, berechnet und angewandt für den Zeitraum, in dem die Beträge Ilva zur Verfügung gestellt wurden. (229) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 AEUV teilt Italien der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses den genauen Betrag der Ilva gewährten Beihilfen mit, wobei für die in Form von Krediten gewährte Beihilfen insbesondere die tatsächlichen Daten der Zahlungen oder Rückzahlungen sowie alle sonstigen von Italien geltend gemachten relevanten Umstände zu berücksichtigen sind. In jedem Falle umfassen die zurückzufordernden Beträge die bis zur tatsächlichen Rückzahlung geschuldeten Zinsen. (230) Innerhalb dieser zweimonatigen Frist unterrichtet Italien die Kommission über die Beseitigung künftiger wirtschaftlicher Vorteile aus den Maßnahmen 3 und 5. Zu diesem Zweck sollte Italien sicherstellen, dass die relevanten Gesamtfinanzierungskosten und Zinssätze mindestens den in den Erwägungsgründen 190 bzw. 213 genannten marktüblichen Zinssätzen entsprechen. Jeder bis zur Anpassung der Zinssätze bereitgestellte Betrag stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe dar und ist als solche zuzüglich der bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung anfallenden Zinsen zurückzufordern. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (231) Die Kommission stellt fest, dass Italien die in den Abschnitten 2.2.3 und 2.2.5 dieses Beschlusses genannten Maßnahmen 3 und 5 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. (232) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass das Beihilfeelement der Maßnahmen 3 und 5 mit dem Binnenmarkt unvereinbar und vom Empfänger, Ilva, zuzüglich Zinsen zurückzufordern ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar: a) die Übertragung der im Zuge von Strafverfahren gegen die ehemaligen Eigentümer von Ilva beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von 1,1 Mrd. EUR im Wege der privaten Vergleichsvereinbarung mit Ilva; b) das Gesetzesdekret Nr. 101/2013 vom 11. August 2014 und dessen Artikel 12 Absatz 5 über als Masseverbindlichkeiten einzustufende Kredite in ihrer Anwendung auf einen Privatkredit über 250 Mio. EUR; c) die am 5. März 2015 zwischen Fintecna und Ilva auf der Grundlage des Gesetzesdekrets Nr. 1/2015 vom 4. März 2015 erzielte Vergleichsvereinbarung über den Betrag von 156 Mio. EUR. Artikel 2 Die übrigen Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, wurden von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt und stellen eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar: a) die staatliche Garantie für einen Kredit über 400 Mio. EUR, die Ilva mit dem Ministerialdekret vom 30. April 2015 nach dem Gesetzesdekret Nr. 1/2015 gewährt wurde; b) der staatliche Kredit über 300 Mio. EUR, der Ilva mit dem Ministerialdekret vom 15. Dezember 2015 nach dem Gesetzesdekret Nr. 191/2015 gewährt wurde. Artikel 3 (1)   Italien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Maßnahmen gewährt wurden, vom Empfänger zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (91) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (92) anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Italien passt innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Beihilfezahlungen, die auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Maßnahmen gewährt werden, an die in den Erwägungsgründen 190 und 213 dieses Beschlusses dargelegten marktüblichen Bedingungen an. Artikel 4 (1)   Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Maßnahmen gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; b) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist; c) Unterlagen, die belegen, dass die in Artikel 3 Absatz 4 dieses Beschlusses bezeichneten Anpassungen vorgenommen wurden. (2)   Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Maßnahmen gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Republik Italien gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 2017 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 142 vom 22.4.2016, S. 37, und ABl. C 241 vom 1.7.2016, S. 12. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)   ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1. (*1)  […] vertrauliche Informationen. (4)  Nach von Ilva und Eurofer vorgelegten Schätzungen der Produktionskapazität. (5)  Nach Angaben der außerordentlichen Kommissare von Ilva im Rahmen einer Präsentation vor der italienischen Abgeordnetenkammer vom 10. Januar 2017: http://www.gruppoilva.com/it/media/media/comunicazioni-dei-commissari. (6)  Interne Daten von Ilva für das Jahr 2015. (7)  Siehe http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-1151_de.htm. (8)  Strafverfahren Nr. 938/2010 R.G. (9)  Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/2177. (10)  Im September 2013 und im April 2014. (11)  Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8). (12)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). (13)  Auf der Grundlage des Gesetzesdekrets Nr. 61/2013 vom 4. Juni 2013, am 3. August 2013 umgewandelt in das Gesetz Nr. 89/2013. Das Gesetz Nr. 89/2013 wurde am 10. Dezember 2013 mit Artikel 7 des Gesetzesdekrets Nr. 136/2013 weiter geändert und am 6. Februar 2014 in das Gesetz Nr. 6/2014 umgewandelt. (14)  Siehe Amtsblatt Nr. 105 vom 8. Mai 2014, verfügbar unter: http://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2014/05/08/14A03637/sg. (15)  http://www.gruppoilva.com/sites/ilvacorp/files/document_attachments/acq_res.pdf (16)  Der Text des Gesetzesdekrets in der in das Gesetz umgewandelten Fassung ist verfügbar unter: http://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.legge:2015-01-05;1!vig. (17)  Der Text des Gesetzesdekrets in der in das Gesetz umgewandelten Fassung ist verfügbar unter: http://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.legge:2015-12-04;191!vig. (18)  http://www.gruppoilva.com/it/press-release/2017-05-26/comunicato-stampa (19)  http://www.sviluppoeconomico.gov.it/index.php/it/194-comunicati-stampa/2036649-calenda-firma-il-decreto-di-aggiudicazione-del-complesso-industriale-del-gruppo-ilva-ad-am-investco-italy (20)  http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-4485_de.htm (21)  Nach Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 143/2008. (22)  Siehe diesbezüglich http://www.giustizia.it/giustizia/it/mg_2_9_1.wp. (23)  Die Rechtsgrundlage wurde zunächst in Artikel 1 Absatz 11quinquies des Gesetzesdekrets Nr. 61/2013 festgelegt, das im Dezember 2013, im August 2014 und schließlich im März 2015 geändert wurde. (24)  […] (25)  Siehe http://www.ilsole24ore.com/art/notizie/2015-11-24/ilva-giudici-svizzeri-no-rientro-italia-12-miliardi-riva-171441.shtml und http://www.repubblica.it/economia/finanza/2015/11/24/news/ilva_annullato_il_sequestro_da_un_miliardo_in_svizzera-128062132/. (26)  Siehe http://www.ilsole24ore.com/art/impresa-e-territori/2017-05-24/ilva-firmata-transazione-il-rientro-fondi-svizzera-131344.shtml. (27)  Siehe http://www.ilsole24ore.com/art/impresa-e-territori/2014-05-12/ilva-taranto-stipendi-salvi-ma-resta-crisi-finanziaria-123429.shtml?uuid=ABUglaHB. (28)  Siehe http://www.ilsole24ore.com/art/impresa-e-territori/2014-07-03/ilva-aggrappata-prestito-ponte-063934_PRV.shtml?uuid=ABpE6DXB&fromSearch. (29)  Siehe „ L'incontro di ieri a Palazzo Chigi tra rappresentanti degli istituti di credito e Governo — il sottosegretario alla presidenza, Graziano Del Rio, il ministro e il vice ministro dello Sviluppo economico, rispettivamente Federica Guidi e Claudio De Vincenti — non ha portato i segnali che l'azienda attende in modo da attenuare la propria crisi finanziaria “, in http://www.ilsole24ore.com/art/notizie/2014-05-14/ilva-nessuna-concessione-un-prestito-ponte-132300.shtml?uuid=ABPqs9HB. Siehe auch den im Mai 2014 erschienenen Artikel: http://www.ilsole24ore.com/art/impresa-e-territori/2014-05-12/ilva-taranto-stipendi-salvi-ma-resta-crisi-finanziaria-123429.shtml?uuid=ABUglaHB: „ L'Ilva ha avanzato la richiesta ed ha avviato la trattativa con le banche che viene seguita anche dal Governo “. (30)  Artikel 22quarter des Gesetzes Nr. 116/2014 zur Änderung und Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 91/2014 vom 24. Juni 2014 in ein Gesetz. (31)  Auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 61/2013 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 207/2012 vom 3. Dezember 2012, das am 24. Dezember 2012 mit dem Gesetz Nr. 231/2012 in ein Gesetz umgewandelt wurde. (32)  Intesa Sanpaolo S.p.A., Unicredit S.p.A. und Banco Popolare Società Cooperativa. (33)   „L'organo commissariale di ILVA

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.