Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1498 der Kommission vom 21. Dezember 2017 über die staatliche Beihilfe und Maßnahmen SA.38613 (2016/C) (ex 2015/NN) Italiens zugunsten der Ilva S.p.A. in Amministrazione Straordinaria (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8391) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1498. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gedessen hat Maßnahme 1 nach Auffassung der italienischen Behörden keinerlei negative Auswirkung auf den Staatshaushalt. Ganz im Gegenteil könne sie sich unter Umständen positiv darauf auswirken. 3.2.3.   Selektiver Vorteil (83) Italien bringt ferner vor, dass Ilva kein selektiver Vorteil verschafft worden sei. (84) Es sei vorgesehen, die in Rede stehenden Gelder auf einem gesonderten Konto anzulegen und für den Umweltplan, einschließlich der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme verlangten Arbeiten, zu verwenden. Daher diene die Maßnahme lediglich dem Verursacherprinzip, indem sie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verfassungsmäßigen Interessen des Gesundheits-, Arbeitsplatz- und Umweltschutzes herstelle. In der Tat würden mit der Maßnahme die folgenden Zielsetzungen verfolgt: i) Unterstützung der Sonderverwaltung von Ilva, indem dieser die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt würden, um die Arbeiten durchzuführen, welche die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme selbst von Italien verlangt habe, und ii) Wahrung der gesetzlichen Rechte der Personen, gegen die strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt würden. (85) Ganz allgemein könne in Anbetracht ihrer Besonderheit aus mindestens zwei Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Maßnahme Ilva einen selektiven Vorteil verschaffe. Erstens seien die Mitgliedstaaten frei in ihrer Entscheidung, wie sie bis zum Abschluss von Strafverfahren mit der Situation umgehen (res controversa), sodass diese Angelegenheit von der beihilferechtlichen Prüfung durch die Kommission freigestellt sei. Zweitens sei die Vorwegnahme in Erwartung des Ergebnisses anhängiger Strafverfahren ein allgemeiner Grundsatz, der in zahlreichen europäischen Rechtssystemen gelte, und könne infolgedessen dem Unternehmen, dem diese Vorwegnahme zugutekomme, keinen selektiven Vorteil verschaffen. (86) Mit Blick auf die Emissionsbedingungen der von Ilva begebenen Anleihen erklären die italienischen Behörden, die Anleihen seien zu dem durchschnittlichen Zinssatz aufgelegt worden, der für die auf den Namen des Fondo Unico di Giustizia laufenden Konten gelte, beispielsweise […] im Jahr 2015. Darüber hinaus betonen sie, es sei durchaus üblich, dass Unternehmen in Schwierigkeiten oder unter Sonderverwaltung Anleihen begeben, um ihren Finanzbedarf zu decken. 3.3.   Maßnahme 2 3.3.1.   Selektivität (87) Nach Auffassung Italiens wird mit der in Rede stehenden Rechtsvorschrift lediglich ein allgemeiner Rechtsgrundsatz umgesetzt, der es gestattet, Kredite als Masseverbindlichkeiten einzustufen, wenn dies erforderlich ist, um den Wert eines Unternehmens zu bewahren und die Verwaltung seiner Vermögenswerte aufrechtzuerhalten. Der entgangene Gewinn einiger Gläubiger werde durch die Erhaltung der Vermögenswerte des Unternehmens aufgewogen. Dass sich bislang kein anderes Unternehmen auf diese Rechtsvorschrift berufen habe, sei allein darauf zurückzuführen, dass sie erst vor Kurzem verabschiedet worden sei. 3.3.2.   Staatliche Mittel und Auswirkung auf den Staatshaushalt (88) Nach Auffassung Italiens betrifft Maßnahme 2 keine staatlichen Mittel. Die in Rede stehende Rechtsvorschrift habe der zuständigen Behörde nicht „die Befugnis [übertragen], die Zuweisung der Gelder zu lenken oder zu beeinflussen“ (47). In diesem Falle seien die italienischen Behörden nicht in die Beziehungen zwischen den Finanzinstituten und Ilva involviert gewesen. (89) Darüber hinaus habe die Maßnahme auch mit Blick auf die staatlichen Kredite an Ilva keine negative Auswirkung auf den Staatshaushalt. (90) Sofern es nicht um steuerliche Maßnahmen gehe, müsse die Kommission einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt werde, und einem konkreten wirtschaftlichen Risiko für die Belastung des Staatshaushalts dartun (48). (91) In diesem Falle gebe es keinen solchen Zusammenhang. Erstens verzichte der Staat nicht auf Zahlungen (Steuern, Abgaben oder sonstige Zahlungen), die Ilva an den Staat leisten müsse. Zweitens beeinträchtige die Maßnahme nicht die Möglichkeiten des Staates, seine Forderungen beizutreiben, und benachteilige staatliche Kredite nicht stärker als andere Kredite. Im Gegenteil habe die Maßnahme positive Auswirkungen für alle Gläubiger und damit auch den Staat, weil sie die Vermögenswerte von Ilva bewahre, aus denen die Forderungen der Gläubiger bedient würden. (92) Darüber hinaus habe der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Piaggio festgestellt, dass die möglichen Auswirkungen auf öffentliche Gläubiger keinen wesentlichen Aspekt darstellten, sondern einen von mehreren Indikatoren für die Feststellung des Vorliegens eines mit staatlichen Mitteln finanzierten selektiven Vorteils (49). Diesem Urteil zufolge müsse zudem die Kommission nachweisen, dass der Staat oder öffentliche Einrichtungen zu den Hauptgläubigern des Unternehmens in Schwierigkeiten zählen, was nach Auffassung Italiens in diesem Falle nicht gegeben sei. Schließlich weist Italien darauf hin, dass mit der beanstandeten Maßnahme im vorliegenden Fall lediglich ein allgemeiner Grundsatz des italienischen Rechts umgesetzt werde, der in Artikel 111 des Konkursgesetzes („Legge Fallimentare“, Regio decreto Nr. 267 vom 16. März 1942) verankert sei und auf den auch in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes Bezug genommen werde, wie etwa in Artikel 182quarter und 182quinquies, und demzufolge ordentliche Richter bestimmte Kredite als Masseverbindlichkeiten einstufen könnten, insbesondere wenn diese Kredite für die Fortführung der Tätigkeiten des Unternehmens und die Sicherung einer besseren Befriedigung der Gläubiger unverzichtbar seien. 3.3.3.   Wirtschaftlicher Vorteil (93) Nach Auffassung der italienischen Behörden entsprechen die Kreditbedingungen den üblichen Marktbedingungen für Kredite mit geringer Besicherung. Der von den Finanzinstituten gewährte Kredit werde zu einem jährlichen Zinssatz in Höhe des 3-Monats-Euribor zuzüglich […] Basispunkten verzinst. Die Kreditlaufzeit umfasse den Zeitraum zwischen dem 11. September 2014 und dem 28. Februar 2015. Der Vertrag beinhalte alle üblichen Bedingungen. Da Ilva zwischenzeitlich unter Sonderverwaltung gestellt worden sei, während der die Gläubiger nicht berechtigt seien, ihre Forderungen beizutreiben, sei der Kredit bei seiner Fälligkeit nicht zurückgezahlt worden. Während der Sonderverwaltung seien alle Verbindlichkeiten nach den einschlägigen Vorschriften zu bedienen. (94) Zu der Frage, ob die Gewährung des Kredits durch dessen Einstufung als Masseverbindlichkeit ermöglicht wurde, bringen die italienischen Behörden vor, dass der Kredit nur dann als Masseverbindlichkeit anerkannt werde, wenn das zuständige nationale Gericht nach dem Verfahren zur Vervollständigung des Gläubigerverzeichnisses (accertamento del passivo) geprüft habe, ob der Kredit alle in Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 101/2013 aufgeführten Bedingungen erfülle. Infolgedessen sei die Einstufung des Kredits als Masseverbindlichkeit zum Zeitpunkt der Kreditgewährung rein hypothetisch gewesen. 3.4.   Maßnahme 3 (95) Die italienischen Behörden weisen zunächst darauf hin, dass der garantierte Kredit laut Gesetz ausschließlich für die im Umweltplan erfassten Investitionen verwendet werden dürfe. Demzufolge sei er dazu bestimmt, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission geäußerten Bedenken auszuräumen. 3.4.1.   Staatliche Mittel und wirtschaftlicher Vorteil (96) Dem Vorbringen der italienischen Behörden zufolge ergibt sich die Verwendung staatlicher Mittel nicht aus der Tatsache, dass staatliche Garantien ein Risiko für staatliche Mittel bedeuten, wenn sie in Anspruch genommen werden. Vielmehr seien staatliche Mittel nur dann betroffen, wenn der potenzielle Verlust des Staates nicht angemessen vergütet werde. (97) Diesbezüglich ist die Garantieprämie in Höhe von 3,12 % nach Auffassung der italienischen Behörden aus mehreren Gründen marktüblich. (98) Erstens hätten die italienischen Behörden ein Sachverständigengutachten (im Folgenden „[…] Gutachten“) in Auftrag gegeben, um diese Prämie zu ermitteln. Das […] Gutachten basiere auf einer Methodik, die mit Nummer 3.2 Buchstabe d der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (im Folgenden „Garantiemitteilung“) (50) in Einklang stehe: a) Das Kreditrisiko des Kreditnehmers sei mithilfe eines Modells analysiert worden, das die Ermittlung der Bonität auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermögliche; b) unter Berücksichtigung dieser Bonität sei eine Vergleichsanalyse vorgenommen worden, um für die Garantieprämie auf der Grundlage der unterschiedlichen Methoden, die in der internationalen Praxis herangezogen würden, eine angemessene Spanne von Marktwerten festzulegen; c) die ermittelten Ergebnisse seien anhand zusätzlicher Bewertungskriterien weiter erhärtet worden; d) daraus habe sich der 6-Monats-Euribor zuzüglich 2,5 % bis 3,12 % ergeben; e) der höchste Prozentsatz sei ausgewählt worden. (99) Zweitens würden die Garantieprämie und der von Ilva entrichtete Kreditzinssatz insgesamt in den in Erwägungsgrund 90 des Einleitungsbeschlusses genannten Bereich fallen (d. h., die Marge für einen Kredit an ein de facto insolventes Unternehmen mit einem Rating unter CCC läge zwischen 400 und 1 000 Basispunkten). Diesbezüglich solle bei der Bewertung des Kreditrisikos die Tatsache berücksichtigt werden, dass der garantierte Kredit als Masseverbindlichkeit eingestuft werde. (100) Drittens müsse das vom Staat getragene Risiko unter Berücksichtigung der vom Staat insgesamt angestrebten Rentabilitätsziele bewertet werden. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme zur Deckung der Ausgaben bestimmt sei, die für die Erfüllung der dem italienischen Staat aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission erwachsenden Umweltverpflichtungen erforderlich seien. Mit Blick auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers solle daher eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller für den Staat relevanten Erwägungen vorgenommen werden, wobei auch der Tatsache Rechnung zu tragen sei, dass die endgültige Belastung für die staatlichen Mittel geringer ausfiele, wenn die Umweltinvestitionen dank Maßnahme 3 getätigt würden (51). (101) Insgesamt vertritt Italien die folgende Auffassung: i) Die Garantie wird zu Marktbedingungen vergütet, und ii) das vom Staat als Garant getragene Risiko ist wirtschaftlich vernünftig und steht in Einklang mit den vom Staat insgesamt angestrebten Rentabilitätszielen. (102) Abschließend unterstreicht Italien, es sei nicht ungewöhnlich, dass ein Kreditinstitut einem in Insolvenz befindlichen Unternehmen, an das es bereits Forderungen habe, einen zusätzlichen, als Masseverbindlichkeit einzustufenden Zwischenkredit gewähre, selbst wenn dieser nicht durch eine staatliche Garantie abgesichert sei. Somit sei das Vorgehen der Banken Intesa Sanpaolo und Banco Popolare im Zusammenhang mit Maßnahme 3 nicht unüblich. Diese und andere Banken, die bereits Forderungen an Ilva hatten, hätten die Ilva eingeräumten Kreditlinien offen gehalten, obwohl diese nicht durch staatliche Garantien abgesichert gewesen seien. 3.5.   Maßnahme 4 (103) Die italienischen Behörden weisen darauf hin, dass die in Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 1/2015 verankerte Bestimmung die Unternehmen nicht verpflichte, eine Vereinbarung zu erzielen, sondern lediglich eine Verfahrensvorschrift darstelle, die es den außerordentlichen Kommissaren von Ilva ermögliche, die Mittel aus dem Vergleich im Zusammenhang mit dem Sonderverwaltungsverfahren zu verwenden. Ilva und Fintecna hätten den Vergleich unabhängig und freiwillig geschlossen. 3.5.1.   Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (104) Die italienischen Behörden weisen erneut darauf hin, dass sich die staatseigene Gesellschaft Fintecna ihrer Auffassung nach grundsätzlich wie jeder andere marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber verhalte (52). Dies werde im Einleitungsbeschluss selbst bestätigt, in dem festgestellt werde, dass die Vertragsklausel aus dem Jahr 1996 eine Verpflichtung darstelle, die ein privater Verkäufer eingegangen wäre, und dass der von Fintecna bezahlte Betrag der vernünftigen Entscheidung eines privaten Kapitalgebers entspreche (53). (105) Jedoch werde im Einleitungsbeschluss offenbar die Frage gestellt, ob ein privater Wirtschaftsteilnehmer vor der Erfüllung seiner Verpflichtung abgewartet hätte, bis die Umstrukturierung von Ilva weiter fortgeschritten gewesen wäre. Die italienischen Behörden sind der Auffassung, dass mit der Transaktion lediglich eine vertragliche Verpflichtung im Zusammenhang mit Umweltschäden erfüllt worden sei. Infolgedessen gewähre die von Fintecna getragene finanzielle Belastung dem betroffenen Unternehmen keinen bestimmten Vorteil in dem vom Gerichtshof in den Rechtssachen Sloman Neptun (54) und Ecotrade (55) definierten Sinne. (106) Die italienischen Behörden erinnern an das umfassende vorbereitende Verfahren, in dem unter anderem Sachverständigengutachten und Berichte vorgelegt worden seien, bevor Fintecna am 4. März 2015 die abschließende Entscheidung getroffen habe, einen Vergleich zu schließen. Mit dem Abschluss des Vergleichs habe Fintecna eine etwaige weitere gesetzliche Haftung ausgeschlossen, die künftig noch höhere Kosten im Zusammenhang mit Schäden hätte verursachen können. Das in Erwägungsgrund 96 des Einleitungsbeschlusses erwähnte alternative Vorgehen (d. h. eine Nichtzahlung oder eine weniger prompte Zahlung angesichts der Veränderungen im Management von Ilva) wäre opportunistisch, riskant und nicht mit dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Sinne der vom Gerichtshof vorgenommenen Begriffsbestimmung vereinbar gewesen (56). 3.6.   Maßnahme 5 3.6.1.   Selektiver wirtschaftlicher Vorteil (107) Nach Auffassung der italienischen Behörden entsprechen die Kreditbedingungen den üblichen Marktbedingungen. Der vom Staat gewährte Kredit werde zu einem jährlichen Zinssatz in Höhe des 6-Monats-Euribor zuzüglich 300 Basispunkten verzinst. Einen Arbeitstag vor der Gewährung des Kredits habe der 6-Monats-Euribor bei – 0,04 % gelegen. Daher sei der Zinssatz auf 2,96 % festgelegt worden. (108) Italien bringt vor, dass dieser Zinssatz mit dem im Zusammenhang mit der Bewilligung von Maßnahme 3 verfassten […] Gutachten in Einklang stehe (siehe Erwägungsgrund 98). Laut dem […] Gutachten wäre ein Zinssatz zwischen 2,50 % und 3,12 % marktkonform. Da sich zwischen der Bewilligung von Maßnahme 3 und der Bewilligung von Maßnahme 5 (April 2015 bzw. Dezember 2015) die Lage von Ilva nicht in erheblichem Maße geändert habe, könne das […] Gutachten nach Auffassung der italienischen Behörden für die Beurteilung der Marktkonformität von Maßnahme 5 herangezogen werden. (109) Des Weiteren weist Italien darauf hin, dass der Kredit als Masseverbindlichkeit einzustufen sei; dies stelle eine weitere wichtige Tatsache dar, welche die Kommission bei der Beurteilung des damit verbundenen Kreditrisikos berücksichtigen sollte. (110) Zudem bringt Italien vor, dass Maßnahme 5 für den Zweck gebilligt worden sei, das Verfahren zur Veräußerung von Ilva zu erleichtern, und in der Zwischenzeit sicherstelle, dass der Betrieb in einer Form fortgeführt werde, die den Anforderungen des Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsplatzschutzes entspreche. (111) Schließlich erinnert Italien daran, dass am 9. Juni 2016 mit dem Gesetzesdekret Nr. 98/2016 die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kredits geändert und vom Erwerber der Vermögenswerte von Ilva auf Ilva selbst übertragen worden sei. Aufgrund von Änderungen im Veräußerungsverfahren und um einen Aufschub des Fälligkeitstermins der Rückzahlung des Kredits über die endgültige Veräußerung der Vermögenswerte von Ilva hinaus zu vermeiden, sei in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzesdekrets Nr. 243/2016 festgelegt worden, dass der Kredit spätestens 60 Tage nach der endgültigen Veräußerung der Vermögenswerte von Ilva zurückzuzahlen sei, sodass der Rückzahlungstermin von dem Beschluss über die Erklärung der Einstellung der Geschäftstätigkeit von Ilva abgekoppelt worden sei. 4.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER 4.1.   Stellungnahme von Ilva (112) Ilva teilte der Kommission mit, das Unternehmen schließe sich der von den italienischen Behörden eingereichten und in Abschnitt 3 dieses Beschlusses zusammenfassend dargestellten Stellungnahme uneingeschränkt an. 4.2.   Stellungnahme von Peacelink (113) Peacelink ist eine italienische nichtstaatliche Organisation, die darum bemüht ist, den Bürgern transparente Informationen über unterschiedliche Themen, wie etwa militärische oder ökologische Konflikte, zur Verfügung zu stellen. (114) Peacelink vertritt die Auffassung, dass die von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken in vollem Umfang gerechtfertigt sind. Bezüglich Maßnahme 1 bringt Peacelink vor, dass die vorweggenommene Auszahlung der von der Justiz beschlagnahmten Finanzmittel dazu führen werde, dass der Staat das Risiko des Ergebnisses des Gerichtsverfahrens tragen müsse. Kein privater Wirtschaftsteilnehmer sei bereit, ein solches Risiko zu übernehmen. Mit Blick auf Maßnahme 2 vertritt Peacelink die Auffassung, dass ohne das Eingreifen des Staates kein Marktteilnehmer Ilva einen Kredit gewährt hätte. Darüber hinaus berge dieses Eingreifen ein Risiko für staatliche Mittel, da es sich auf den Rückzahlungsrang öffentlicher Kredite auswirke. In Bezug auf Maßnahme 3 ist Peacelink der Meinung, dass kein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger Ilva einen Kredit zu den Ilva gewährten Bedingungen eingeräumt hätte. Was Maßnahme 4 betrifft, so liegt nach Auffassung von Peacelink eine staatliche Beihilfe vor, weil sich Fintecna nur aufgrund der im Gesetzesdekret Nr. 1/2015 festgelegten Bestimmungen mit der Vergleichsvereinbarung einverstanden erklärt habe. Darüber hinaus gebe die Tatsache, dass Fintecna in öffentlichem Eigentum stehe, Anlass zu Zweifeln hinsichtlich seiner Fähigkeit, sich wie ein privater Marktteilnehmer zu verhalten. (115) Zudem ersuchte Peacelink die Kommission, den Gegenstand ihres eingehenden Prüfverfahrens um die staatliche Unterstützung zu erweitern, die im Gesetzesdekret Nr. 191/2015 in Form eines Ilva zu gewährenden Kredits über 300 Mio. EUR sowie eines weiteren Kredits über 800 Mio. EUR vorgesehen sei. (116) Schließlich nahm Peacelink zu Umweltaspekten im Zusammenhang mit Ilva Stellung, die für das vorliegende Beihilfeverfahren nicht relevant sind. 4.3.   Stellungnahme der WV Stahl (117) Die WV Stahl ist die Wirtschaftsvereinigung der Stahlindustrie in Deutschland. Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf. (118) Die WV Stahl schließt sich den von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken an. Mit Blick auf Maßnahme 1 vertritt die WV Stahl die Auffassung, dass die vorweggenommene Auszahlung der von der Justiz beschlagnahmten Finanzmittel Ilva einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe. Bezüglich Maßnahme 2 ist die Wirtschaftsvereinigung der Ansicht, dass sich die Einstufung von Krediten als Masseverbindlichkeiten wie eine Art Garantie auswirke und somit eine rechtswidrige Beihilfe darstelle. Das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit Maßnahme 3 liegt nach Auffassung der WV Stahl auf der Hand. Was Maßnahme 4 betrifft, so erläutert die WV Stahl, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber eine solche Vereinbarung nicht akzeptiert hätte. (119) Die WV Stahl wies die Kommission warnend auf die mögliche Gewährung einer weiteren staatlichen Unterstützung in Form von zwei Krediten über 300 Mio. EUR bzw. 800 Mio. EUR hin. Die Wirtschaftsvereinigung ersucht die Kommission, sicherzustellen, dass Ilva keine weitere staatliche Unterstützung mehr gewährt wird. Insbesondere sollten etwaige staatliche Ausgaben für Maßnahmen, die für die Bereinigung der vorhandenen Verschmutzung und die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit in Tarent dringend erforderlich seien, im Einklang mit dem Verursacherprinzip stehen und nicht als Vorwand für eine Modernisierung der Stahlwerke von Ilva dienen. (120) Schließlich ersucht die WV Stahl die Kommission, für eine zügige Rückforderung etwaiger Beihilfen zu sorgen, die aufgrund des eingehenden Prüfverfahrens als mit dem Binnenmarkt unvereinbar einzustufen seien. Was die staatlichen Beihilfen in Form von Krediten betreffe, so solle der Beihilfebetrag auf der Grundlage der Differenz zwischen dem von Staat verlangten Zinssatz und dem zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe als marktüblich geltenden Zinssatz berechnet werden. 4.4.   Stellungnahme der Riva Fire SpA (121) Die Riva Fire SpA (im Folgenden „Riva Fire“) kontrollierte Ilva von 1995, als sie das Unternehmen vom IRI erwarb, bis zum 4. Juni 2013, als das Management der Stahlwerke von Ilva mit dem Gesetzesdekret Nr. 61/2013 einem von der Regierung bestimmten Kommissar übertragen wurde. (122) Die von Riva Fire vorgelegte Stellungnahme soll die nach Auffassung von Riva Fire zutreffende Version der Unternehmensgeschichte klarstellen, bis mit dem Gesetzesdekret Nr. 1/2015 das Insolvenzverfahren gegen Ilva eröffnet wurde. Insbesondere erklärt Riva Fire, durch mehrere Maßnahmen der italienischen Judikative und Exekutive unrechtmäßig aus dem Management von Ilva gedrängt worden zu sein, ohne im Rahmen eines ordnungsgemäßen kontradiktorischen Verfahrens Gelegenheit gehabt zu haben, seinen Standpunkt zu vertreten und damit seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. (123) Riva Fire äußert sich nicht konkret zu einer der Maßnahmen, die Gegenstand des Einleitungs- oder Ausweitungsbeschlusses sind. (124) Allerdings betont das Unternehmen einen nach seiner Auffassung bestehenden Widerspruch in der Darstellung des Sachverhalts durch die italienischen Behörden. Riva Fire zufolge erklärten die italienischen Behörden einerseits im Rahmen des beihilferechtlichen Prüfverfahrens der Kommission, die Ilva bereitgestellten staatlichen Mittel seien nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, weil sie ausschließlich für die Umweltsanierung bestimmt gewesen seien; andererseits hätten die italienischen Behörden im Zuge des Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission im Bereich des Umweltschutzes aber behauptet, im Zusammenhang mit dem Werk von Ilva in Tarent bestünden keine Umwelt- oder Gesundheitsrisiken. 4.5.   Stellungnahme Italiens zu den Stellungnahmen der Beteiligten (125) Die Kommission leitete die Stellungnahmen von Riva Fire, Peacelink, WV Stahl und Ilva an die italienischen Behörden weiter. (126) Die italienischen Behörden sind der Auffassung, dass diese Stellungnahmen entweder in ihrem Wortlaut vage oder für das vorliegende Verfahren unwesentlich seien. Die italienischen Behörden erklärten, sich bereits in ihren Bemerkungen zum Einleitungs- und zum Ausweitungsbeschluss zu den in dieser Reihe von Stellungnahmen vorgebrachten vagen Argumenten geäußert zu haben. (127) Des Weiteren sind die italienischen Behörden der Auffassung, dass der Standpunkt von Riva Fire bezüglich des in Erwägungsgrund 124 beschriebenen augenscheinlichen Widerspruchs unbegründet sei. Die italienischen Behörden hätten die gesundheitliche und ökologische Notsituation im Gebiet um Tarent einhellig anerkannt. Das von Riva Fire herausgegriffene Zitat, demzufolge in Tarent angeblich keine Umwelt- und Gesundheitsrisiken bestünden, sei aus dem Zusammenhang gerissen und entspreche in keiner Weise dem offiziellen Standpunkt der italienischen Behörden. 5.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 5.1.   Angeblicher Widerspruch zwischen dem Beihilfeverfahren und dem Verfahren wegen Verstoßes gegen die Umweltvorschriften der Union (128) Grundsätzlich machen die italienischen Behörden geltend, dass die unterschiedlichen staatlichen Maßnahmen zugunsten von Ilva in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.