Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1498 der Kommission vom 21. Dezember 2017 über die staatliche Beihilfe und Maßnahmen SA.38613 (2016/C) (ex 2015/NN) Italiens zugunsten der Ilva S.p.A. in Amministrazione Straordinaria (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8391) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1498. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Gläubigern von Ilva im Falle eines Konkurses und bezüglich anderer möglicher Forderungen an Fintecna im Zusammenhang mit Umweltschäden) sowie die Tatsache, dass sich der aufgrund des Privatisierungsvertrags geschuldete Betrag auf höchstens […] EUR ohne Zinsen bzw. […] EUR mit Zinsen beläuft. In seiner Entscheidung berücksichtigte der Verwaltungsrat nach Punkt 8.3.2 der Verordnung über die Ausübung der Kontrolltätigkeit in der CPD-Gruppe (Regolamento per l'esercizio dell'attività di direzione e coordinamento sulle società participate del gruppo CDP) die befürwortende Stellungnahme der Fintecna-Anteilseignerin CPD. (40) Fintecna legte infolgedessen die Streitigkeit mit Ilva am 5. März 2015 bei. Am 6. März 2015 wurden Ilva 156 Mio. EUR übertragen. (41) Der gemeinsamen Pressemitteilung zufolge, die am 11. März 2015 von der CDP und Fintecna herausgegeben wurde, sollte mit dieser Transaktion „Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 1 vom 5. Januar 2015, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 20 vom 4. März 2015 umgewandelt wurde, (Ilva-Dekret) umgesetzt werden“ (35). 2.2.5.   Maßnahme 5: staatlicher Kredit über 300 Mio. EUR (42) Wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, setzten die italienischen Behörden die Kommission am 4. Dezember 2015 über das am selben Tag verabschiedete Gesetzesdekret Nr. 191/2015 in Kenntnis. Dieses Gesetzesdekret beinhaltet Bestimmungen über die Veräußerung der Vermögenswerte von Ilva und sieht darüber hinaus in Artikel 1 Absatz 3 vor, dass der Staat Ilva per Ministerialdekret einen Kredit über 300 Mio. EUR zu einem jährlichen Zinssatz in Höhe des 6-Monats-Euribor zuzüglich 300 Basispunkten gewährt, damit das Unternehmen seinen dringenden Finanzbedarf decken kann. Nach Maßgabe des Gesetzesdekrets hätte der Erwerber der Vermögenswerte von Ilva den Kredit 60 Tage nach dem Zeitpunkt zurückzahlen müssen, zu dem das zuständige nationale Gericht nach der endgültigen Veräußerung der Vermögenswerte des Unternehmens nach Artikel 73 des Gesetzesdekrets Nr. 270/99 die Einstellung der Geschäftstätigkeit von Ilva erklärt hatte. (43) Das Ministerialdekret zur Bewilligung des Kredits für Ilva wurde am 15. Dezember 2015 angenommen; der entsprechende Betrag wurde am 23. Dezember 2015 ausgezahlt. Im Ministerialdekret wurde konkret festgelegt, dass der Kredit der Sonderverwaltung von Ilva zu gewähren ist. (44) Am 9. Juni 2016 verabschiedete die italienische Regierung das Gesetzesdekret Nr. 98/2016 zur Änderung des Gesetzesdekrets Nr. 191/2015. Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzesdekrets wurde die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kredits über 300 Mio. EUR vom Erwerber der Vermögenswerte von Ilva auf Ilva selbst übertragen. Das Gesetzesdekret wurde am 1. August 2016 mit Änderungen in das Gesetz Nr. 151/2016 umgewandelt (36). (45) Am 29. Dezember 2016 erließ die italienische Regierung das Gesetzesdekret Nr. 243/2016, das am 27. Februar 2017 mit Änderungen in das Gesetz Nr. 18/2017 umgewandelt wurde (37). In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzesdekrets wurde die Laufzeit der Sonderverwaltung von Ilva über das Datum des Abschlusses der Veräußerung der Vermögenswerte verlängert, um den außerordentlichen Kommissaren von Ilva die Möglichkeit zu geben, in den vom Erwerber nicht übernommenen Bereichen weitere Bereinigungsmaßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Infolgedessen wurde die Annahme des Beschlusses zur Erklärung der Einstellung der Geschäftstätigkeit von Ilva nach Artikel 73 des Gesetzesdekrets Nr. 270/99 bis zum vollständigen Abschluss der oben genannten Bereinigungsmaßnahmen aufgeschoben. Um jedoch den gleichzeitigen Aufschub des Fälligkeitstermins der Rückzahlung des Kredits über 300 Mio. EUR zu vermeiden, wurde in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzesdekrets festgelegt, dass der Kredit spätestens 60 Tage nach der endgültigen Veräußerung der Vermögenswerte von Ilva zurückzuzahlen ist, sodass der Rückzahlungstermin von dem Beschluss über die Erklärung der Einstellung der Geschäftstätigkeit von Ilva abgekoppelt wurde. 2.3.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (46) Nach dem in Erwägungsgrund 1 genannten vorläufigen Prüfverfahren hatte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Fördermaßnahmen mit den EU-Beihilfevorschriften. Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass die Maßnahmen allem Anschein nach staatliche Beihilfen darstellten und offenbar kein Grund vorlag, aus dem diese Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnten. 2.3.1.   Einstufung als staatliche Beihilfe (47) In ihrem Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass alle im Zuge des eingehenden Prüfverfahrens untersuchten Maßnahmen aufgrund der Präsenz von Wettbewerbern auf dem Markt, auf dem Ilva tätig ist, sowie aufgrund des Umfangs des Handels mit Stahlerzeugnissen innerhalb der Union, an dem Ilva beteiligt ist, geeignet waren, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (48) In den Abschnitten 2.3.1.1 bis 2.3.1.5 wird die vorläufige Würdigung der einzelnen Maßnahmen mit Blick auf die übrigen Kriterien für eine staatliche Beihilfe (Zurechenbarkeit zum Staat, staatliche Mittel, Selektivität und wirtschaftlicher Vorteil) zusammenfassend dargestellt. 2.3.1.1.   Maßnahme 1 (49) Im Hinblick auf die Zurechenbarkeit von Maßnahme 1 zum Staat kam die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Entscheidung, Ilva die Riva-Vermögenswerte im Wege der Zeichnung von Anleihen zu übertragen, der italienischen Regierung zuzurechnen sei, die eine entsprechende Bestimmung in das Gesetzesdekret Nr. 1/2015 aufgenommen habe. Darüber hinaus vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, bei der Durchführung dieser Entscheidung (über Equitalia) handele der Fondo Unico di Giustizia auf der Grundlage von Anweisungen der Justizbehörde, die ein Organ dieses Staates darstelle und somit der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit (38) unterliege. (50) Auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Annahme des Einleitungsbeschlusses festgestellten Sachverhalte vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass Maßnahme 1 staatliche Mittel betreffe, da die Riva-Vermögenswerte während ihrer Verwahrung durch den Fondo Unico di Giustizia als unter staatlicher Kontrolle befindlich zu betrachten seien. Des Weiteren konnte die Kommission nicht ausschließen, dass dem Staat (über den Fondo Unico di Giustizia) mögliche Einnahmen entgehen würden, da die Riva-Vermögenswerte in riskante Anleihen von Ilva ohne angemessene Vergütung statt in Bankeinlagen oder Staatsanleihen mit sicherer Rendite investiert wurden. (51) Dem Einleitungsbeschluss der Kommission zufolge ergibt sich die Gewährung eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils aus der Tatsache, dass die Riva-Vermögenswerte Ilva aufgrund einer Ad-hoc-Abweichung vom geltenden Strafprozessrecht bereits vor dem Abschluss der Strafverfahren zur Verfügung gestellt wurden und das Unternehmen so mit Liquidität für Anleihen versorgt wurde, die zu einem unbekannten, nicht unbedingt marktüblichen Satz begeben werden sollten. 2.3.1.2.   Maßnahme 2 (52) Ungeachtet der Tatsache, dass der Kredit über 250 Mio. EUR von privaten Banken gewährt wurde, ging die Kommission aufgrund der Abfolge der Ereignisse — Änderung des Gesetzesdekrets Nr. 101/2013 und Beteiligung des Staates an den Verhandlungen von Ilva mit den Banken, was letztlich die Gewährung des Kredites zur Folge hatte — vorläufig davon aus, dass die Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist. (53) Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass wenn der Staat oder öffentliche Einrichtungen zu den Hauptgläubigern von Ilva gehörten, Maßnahme 2 einen tatsächlichen Verzicht auf öffentliche Forderungen darstelle, weil sie für den neu ausgegebenen Privatkredit über 250 Mio. EUR eine höhere Rückzahlungspriorität garantiere (39). In diesem Falle beträfe Maßnahme 2 staatliche Mittel. (54) Die Kommission stellte fest, dass die Maßnahme ungeachtet des allgemeinen Wortlauts des geänderten Gesetzes zu diesem Zeitpunkt ausschließlich auf Ilva angewendet wurde und somit de facto selektiv war. Da die Maßnahme Ilva die Deckung seines Liquiditätsbedarfs ermöglichte, wurde in der Maßnahme ein Vorteil für das Unternehmen gesehen, den Ilva unter den üblichen Marktbedingungen nicht erlangt hätte. Daher vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Maßnahme Ilva einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffe. 2.3.1.3.   Maßnahme 3 (55) Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass Maßnahme 3 dem Staat zuzurechnen sei, da die staatliche Garantie nach den Bestimmungen eines Gesetzesdekrets der Regierung per Ministerialdekret gestellt worden sei. Das Risiko für die staatlichen Mittel könne aus der Tatsache abgeleitet werden, dass eine staatliche Garantie im Falle ihrer Inanspruchnahme aus dem Staatshaushalt ausgezahlt werde. (56) Bezüglich des Vorliegens eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils zog die Kommission die Marktkonformität der staatlichen Garantie in Zweifel. Erstens sei unklar, ob ein Marktteilnehmer bereit gewesen wäre, Ilva überhaupt eine Garantie zu gewähren, nachdem das Unternehmen erst zwei Monate zuvor einen früheren Kredit nicht habe zurückzahlen können. Zweitens stelle sich, selbst wenn Ilva möglicherweise Zugang zu externen Finanzierungsquellen und/oder externen Garantien gehabt haben könnte, die Frage, ob das staatliche Kreditrisiko mit der vom italienischen Staat verlangten Prämie angemessen vergütet werde. 2.3.1.4.   Maßnahme 4 (57) Aufgrund des in der Rechtsprechung des Gerichtshofs angeführten Komplexes einschlägiger Indizien (40) gelangte die Kommission zu der vorläufigen Auffassung, dass die von Fintecna durchgeführte Maßnahme 4 dem italienischen Staat zuzurechnen ist. Mit Blick auf die Herkunft der eingesetzten Mittel stellte die Kommission fest, dass Fintecna als öffentliches Unternehmen einzustufen ist. Daher wurden seine Mittel als staatliche Mittel angesehen. (58) Bezüglich des Vorliegens eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils wies die Kommission zwar darauf hin, dass die begrenzte staatliche Bürgschaft für Umweltschäden, die vereinbart worden war, als das Unternehmen noch Staatseigentum war, d. h. bevor es privatisiert und an die Familie Riva verkauft wurde, grundsätzlich der marktüblichen Praxis entsprach und nicht zu beanstanden ist. Jedoch zog die Kommission sowohl den Betrag als auch den Zeitpunkt der Vergleichsvereinbarung in Zweifel; daher stellte sich für die Kommission die Frage, ob sich ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber in einer vergleichbaren Situation ähnlich verhalten hätte. 2.3.1.5.   Maßnahme 5 (59) Da die Maßnahme aus einem vom Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen aus Haushaltsmitteln des italienischen Staates gewährten Kredit besteht, vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass sie dem Staat zuzurechnen ist und staatliche Mittel betrifft. (60) Mit Blick auf das Vorliegen eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils stellte sich die Kommission die Frage, ob ein privater Marktteilnehmer angesichts der finanziellen Schwierigkeiten von Ilva bereit gewesen wäre, Ilva einen Kredit über 300 Mio. EUR zu gewähren, geschweige denn zu denselben Konditionen wie der italienische Staat. 2.3.2.   Vereinbarkeitsgründe (61) Da die Kommission keine Gründe feststellen konnte, aus denen die staatliche Beihilfe zugunsten von Ilva mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, forderte sie Italien auf, etwaige Gründe zu belegen und der Kommission gegebenenfalls die maßgebliche Rechtsgrundlage mitzuteilen. 2.3.3.   Mögliche wirtschaftliche Kontinuität zwischen Ilva und dem Erwerber seiner Vermögenswerte (62) In Erwägungsgrund 107 des Einleitungsbeschlusses erinnerte die Kommission daran, dass der Erwerber der Vermögenswerte des Empfängers einer Beihilfe, die von der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird, aufgefordert werden kann, die Beihilfe zurückzuzahlen, wenn eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen ihm und dem Empfänger besteht. (63) Aufgrund der oben in Erwägungsgrund 15 genannten laufenden Prüfung des Zusammenschlusses kann sich der endgültige Veräußerungsgegenstand noch ändern. Italien und Peacelink haben zur Frage der wirtschaftlichen Kontinuität (bzw. Diskontinuität) zwischen dem gegenwärtigen Unternehmen Ilva und dem Erwerber seiner Vermögenswerte Stellung genommen; zu diesem Zeitpunkt wäre es jedoch für die Kommission verfrüht, sich hierzu eine endgültige Meinung zu bilden. Daher wird diese Frage in diesem Beschluss nicht weiter beurteilt. 2.3.4.   Keine Einwände gegen dringende Maßnahmen zum Umwelt- und Gesundheitsschutz (64) In Erwägungsgrund 114 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission klar, dass sie keine Einwände gegen Sofortmaßnahmen erheben werde, welche die italienischen Behörden angesichts der in Erwägungsgrund 11 erläuterten offiziell anerkannten ökologischen und gesundheitlichen Notsituation in Tarent für notwendig erachten, um die Gesundheit der Bürger zu schützen. Daher steht die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens einer etwaigen staatlichen Unterstützung im Zusammenhang mit den Ausgaben für die zur Bereinigung des Standortes von Ilva und seiner Umgebung notwendigen Arbeiten nicht entgegen, soweit diese Arbeiten dringend erforderlich sind, um die vorhandene Verschmutzung zu beseitigen und die öffentliche Gesundheit in der Stadt zu gewährleisten, bis der Verursacher Tarent entsprechend den in den geltenden Rechtsvorschriften verankerten Normen ermittelt wurde. (65) Diesbezüglich wies die Kommission in Erwägungsgrund 115 des Einleitungsbeschlusses darauf hin, dass die italienischen Behörden die erforderlichen Schritte ergriffen haben, um den Verursacher zu ermitteln. Der Kommission vertrat die Auffassung, dass der italienische Staat in Erwartung des Ergebnisses des Gerichtsverfahrens zu Recht Maßnahmen ergriffen habe, um sicherzustellen, dass die bislang angefallene Verschmutzung die Gesundheit der Bürger und die Umwelt im Gebiet um Tarent nicht gefährde. Die Kommission stellte klar, dass wenn im Zuge des laufenden Gerichtsverfahrens ein Verursacher ermittelt werden sollte, dieser nach den geltenden Regelungen über die Einführung oder Umsetzung des „Verursacherprinzips“ die vom Staat bereits für die Bereinigung aufgewendeten Beträge mit Zinsen zurückzahlen müsste. (66) Da die italienischen Justizbehörden geeignete Schritte ergreifen, um den Verursacher und die sich aus dessen Tätigkeit ergebenden finanziellen Verantwortlichkeiten zu ermitteln, berührt dieser Beschluss nicht die finanziellen Auswirkungen der Aufteilung der bereits für die Bereinigung der vorhandenen Verschmutzung angefallenen Kosten zwischen dem Staat bzw. öffentlichen oder privaten Einrichtungen und dem/den Verursacher(n) in Anwendung des in Artikel 191 Absatz 2 AEUV verankerten Verursacherprinzips. Was die künftigen Bereinigungskosten betrifft, so stellt die Kommission fest, dass die Ilva von seinen derzeitigen Anteilseignern übertragenen Mittel in Höhe von 1,1 Mrd. EUR laut Gesetz für den Umweltplan zu verwenden sind (Erwägungsgrund 21); hinzu kommen etwaige künftige Ausgaben für die Verbesserung der Umweltleistung des Werks in Tarent durch den möglichen künftigen Eigentümer und Betreiber (siehe Erwägungsgründe 15 und 63). 3.   STELLUNGNAHME ITALIENS 3.1.   Allgemeine Stellungnahme zum Zweck der Maßnahmen (67) Den Angaben Italiens zufolge waren die von der italienischen Regierung ergriffenen Maßnahmen im Sinne der Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich und fallen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 107 AEUV. Italien erklärt, dass sich die Erwägungsgründe 114 und 115 des Einleitungsbeschlusses auf Situationen beziehen, wie sie in der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (41) sowie in Artikel 250 des italienischen Umweltgesetzbuches (42) beschrieben werden, denen zufolge die öffentliche Verwaltung selbst die erforderlichen Arbeiten zur Beseitigung von Umweltschäden veranlassen muss, solange der Verursacher nicht ermittelt wurde. Im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften seien daher die außerordentlichen Kommissare von Ilva mit dem Gesetzesdekret Nr. 1/2015 und dem Dekret des Präsidenten des Ministerrates (Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri) vom 14. März 2014 zur Verabschiedung des Umweltplans mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen ausgestattet worden, um im Namen des Staates für die Bereinigung der von Ilva verursachten Umweltschäden zu sorgen. (68) Vor diesem Hintergrund seien die Arbeiten zur Bereinigung des Umweltschäden im Wert von […] EUR auf der Grundlage der Erwägungsgründe 114 und 115 des Einleitungsbeschlusses als zulässig zu betrachten. Diese Arbeiten umfassen: a) Bereinigungsarbeiten (Reinigung von Gewässern und kontaminierten Gebieten, Abfallbewirtschaftung, Asbestbeseitigung) sowie in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission aufgeführte Arbeiten (43). Die Kosten für die Arbeiten dieser Kategorie belaufen sich auf insgesamt […] EUR; b) weitere Arbeiten, die von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme verlangt werden, um die Verstöße gegen Richtlinie 2008/1/EG (bis zum 7. Januar 2014) bzw. Richtlinie 2010/75/EU (seit diesem Datum) abzustellen. Die Kosten für die Arbeiten dieser Kategorie belaufen sich auf insgesamt […] EUR. (69) Die italienischen Behörden weisen darauf hin, dass die Gesamtkosten dieser zulässigen Arbeiten den Gesamtbetrag der Maßnahmen 2, 3 und 4 übersteigen. (70) Die italienischen Behörden betonen ferner, dass das Beihilfeverfahren der Kommission in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem parallel laufendem Vertragsverletzungsverfahren stehe. In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme räume die Kommission ein, dass die Schwierigkeiten von Ilva bei der Beschaffung von Finanzmitteln die Durchführung der für die Einhaltung der Auflagen seiner Umweltgenehmigung in Tarent erforderlichen Arbeiten verzögern könnten. In diesem Zusammenhang hätten die italienischen Behörden entschieden, den außerordentlichen Kommissaren von Ilva öffentliche Mittel zur Verfügung zu stellen, um den in der mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgeführten Verpflichtungen nachzukommen und die Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu ermöglichen. Den italienischen Behörden zufolge implizieren die Erwägungsgründe 114 und 115, dass die Kommission gegen Maßnahmen dieser Art keine Einwände erheben wird. (71) Schließlich weist Italien nachdrücklich auf die sozioökonomische Bedeutung des Werks in Tarent hin, in dem etwa 24 % aller Erwerbstätigen der Provinz Tarent direkt oder indirekt beschäftigt seien, und betont, in dieser Region sei die Arbeitslosigkeit zwischen 2013 und 2014 von 15,5 % auf 18,5 % gestiegen. 3.2.   Maßnahme 1 3.2.1.   Staatliche Mittel (72) Nach Auffassung der italienischen Behörden beinhaltet Maßnahme 1 keine staatlichen Mittel. Bevor die in Erwägungsgrund 21 genannte Vergleichsvereinbarung zwischen der Familie Riva und Ilva erzielt wurde, trugen die italienischen Behörden eine erste Reihe von Argumenten vor. Diese Argumente sind in den Erwägungsgründen 73 bis 77 aufgeführt. Nach dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung ergänzten die italienischen Behörden ihre Stellungnahme um zusätzliche Argumente, um zu belegen, dass keine staatlichen Mittel betroffen sind (siehe Erwägungsgrund 78). (73) Erstens sind die italienischen Behörden der Auffassung, dass die im Einleitungsbeschluss angeführte Rechtsprechung, insbesondere das Urteil in der Rechtssache Doux Elevage (44), unter vollkommen anderen Voraussetzungen ergangen ist. Diesbezüglich führt Italien die Randnummern 208 und 209 des Urteils des Gerichts vom 24. September 2015 in der Rechtssache T-674/11 an, um zu belegen, dass von privaten Parteien bereitgestellte Mittel nur dann als staatliche Mittel angesehen werden können, wenn: i) diese Mittel dem Staat von den Eigentümern zur Verfügung gestellt wurden oder ii) von den Eigentümern aufgegeben wurden und anschließend vom Staat in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse verwaltet wurden (45). Mittel können nicht allein deshalb als unter staatlicher Kontrolle befindlich und folglich als staatliche Mittel im oben genannten Sinne angesehen werden, weil der Staat einem Dritten für dessen eigene Mittel eine bestimmte Verwendung gesetzlich vorschreibt. (74) Nach Auffassung Italiens sind diese Voraussetzungen im Falle von Maßnahme 1 nicht erfüllt, da die 1,1 Mrd. EUR den Hauptaktionären und dem ehemaligen Management von Ilva gehörten. Mit anderen Worten werde mit dem in Rede stehenden Gesetz lediglich eine bestimmte Verwendung von Vermögenswerten vorgeschrieben, die nicht dem Staat gehörten, sondern den Hauptaktionären und dem ehemaligen Management von Ilva. (75) Italien machte geltend, dass diese Maßnahme keine Enteignung zugunsten des Staates darstelle. Vielmehr werde damit lediglich eine in Artikel 2497 des Zivilgesetzbuches verankerte allgemeine Rechtsvorschrift umgesetzt, welche die Haftung der Muttergesellschaft gegenüber den Anteilseignern und Gläubigern ihrer Tochtergesellschaften im Falle von Missständen in der Unternehmensführung vorschreibe („responsabilità patrimoniale dell'impresa-holding“); dies gehe auch aus dem richterlichen Beschluss hervor, der am 28. Oktober 2014 in dieser Angelegenheit ergangen sei. (76) Des Weiteren handele es sich beim Fondo Unico di Giustizia um eine reine Verwahrstelle (custode ex lege), die an die einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. das Ministerialdekret vom 30. Juli 2009) und die Anweisungen der Justizbehörde gebunden sei. Der Fonds könne nicht frei über die Beträge verfügen. Die fragliche Summe werde ausschließlich für die Sanierung der verursachten Umweltschäden nach dem „Verursacherprinzip“ verwendet. (77) Darüber hinaus würden die ursprünglichen Eigentümer der beschlagnahmten Vermögenswerte ihre Eigentumsrechte nicht verlieren, da sie im Falle eines Freispruchs die Anleihen sowie ein entsprechendes Recht erhielten, sich deren Gegenwert zuzüglich Zinsen auszahlen zu lassen. (78) Nach der Unterzeichnung der in Erwägungsgrund 21 genannten Vergleichsvereinbarung brachten die italienischen Behörden die folgenden zusätzlichen Argumente vor. Mit der Vergleichsvereinbarung hätten sich die Mitglieder der Familie Riva förmlich einverstanden erklärt, Ilva die beschlagnahmten Gelder (die noch von ihnen in der Schweiz gehalten worden seien) endgültig zur Verfügung zu stellen, und zwar auch im Falle eines Freispruchs. Infolgedessen habe die Familie Riva Ilva die Gelder freiwillig und endgültig übertragen, ohne dass der Fondo Unico di Giustizia in irgendeiner Weise Kontrolle darüber gehabt habe. 3.2.2.   Auswirkung auf den Staatshaushalt (79) Dem Vorbringen Italiens zufolge muss zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dargelegt werden (46). Diesbezüglich sei das von der Kommission im Einleitungsbeschluss vorgebrachte Argument, durch die Anlage der beschlagnahmten Gelder in Anleihen von Ilva statt in Staatsanleihen könnten dem Staat unter Umständen mögliche Einnahmen entgehen, rein hypothetisch und entbehre jeder Grundlage. (80) Erstens bestehe kein Grund zu der Annahme, dass die beschlagnahmten Gelder im Rahmen einer kontrafaktischen Fallkonstellation in Staatsanleihen und nicht einfach auf einem Bankkonto des Fondo Unico di Giustizia angelegt worden wären. (81) Zweitens habe die Kommission keinen hinreichend engen Zusammenhang zwischen der Entscheidung, die beschlagnahmten Gelder nicht in Staatsanleihen anzulegen, und einer möglichen negativen Auswirkung auf den Staatshaushalt nachgewiesen. (82) Infol

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.