Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

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Quellenkennung: 32017D1324. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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einschließen, von beteiligten Dritten die ausdrückliche Anerkennung dieser Befugnisse der Kommission, der PRIMA-IS, des Rechnungshofs und des OLAF zu verlangen. (5)   Bei der Durchführung der PRIMA ergreifen die teilnehmenden Länder alle gesetzgeberischen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden. Artikel 12 Verwaltungsstruktur der PRIMA (1)   Die PRIMA-IS umfasst folgende Einrichtungen: a) ein Kuratorium, das einen Vorsitzenden und einen Ko-Vorsitzenden hat; b) einen Lenkungsausschuss; c) ein Sekretariat, das unter der Leitung eines Direktors steht; d) einen wissenschaftlich beratenden Ausschuss. (2)   Die PRIMA-IS wird vom Kuratorium, in dem alle teilnehmenden Länder vertreten sind, geleitet. Das Kuratorium ist das Entscheidungsgremium der PRIMA-IS. Das Kuratorium beschließt nach Zustimmung der Kommission a) den jährlichen Arbeitsplan; b) die gemeinsamen Grundsätze nach Artikel 6 Absatz 9 und c) die Pflichten der teilnehmenden Länder hinsichtlich der Berichterstattung an die PRIMA-IS. Das Kuratorium überprüft, ob die Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind, und unterrichtet die Kommission entsprechend. Das Kuratorium genehmigt die Teilnahme von nicht mit Horizont 2020 assoziierten Drittländern — außer den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ländern — an der PRIMA nach Prüfung der Relevanz ihrer Teilnahme im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der PRIMA. Jedes teilnehmende Land hat eine Stimme im Kuratorium. Die Beschlussfassung erfolgt einvernehmlich. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so fasst das Kuratorium seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Union, vertreten durch die Kommission, wird zu allen Sitzungen des Kuratoriums als Beobachter eingeladen und kann an den Diskussionen teilnehmen. Sie erhält alle erforderlichen Unterlagen. (3)   Das Kuratorium legt die Zahl der Mitglieder des Lenkungsausschusses, die mindestens fünf betragen muss, fest und ernennt die Mitglieder. Der Lenkungsausschuss überwacht die Arbeit des Direktors und berät das Kuratorium in Bezug auf die Durchführung der PRIMA durch das Sekretariat. Er gibt insbesondere Leitlinien zur Ausführung des jährlichen Haushaltsplans und zum jährlichen Arbeitsplan vor. (4)   Das Kuratorium setzt das Sekretariat der PRIMA-IS als Exekutivorgan der PRIMA ein. Das Sekretariat a) führt den jährlichen Arbeitsplan durch; b) leistet Unterstützung für die anderen Einrichtungen der PRIMA-IS; c) beobachtet die Durchführung der PRIMA und erstattet darüber Bericht; d) verwaltet den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finanzbeitrag der Union und die Finanzbeiträge der teilnehmenden Länder und erstattet über ihre Nutzung Bericht; e) steigert die Außenwirkung der PRIMA durch Aufklärung und Kommunikation; f) arbeitet mit der Kommission entsprechend der in Artikel 8 genannten Übertragungsvereinbarung zusammen; g) stellt die Transparenz der Tätigkeiten der PRIMA sicher. (5)   Das Kuratorium ernennt einen wissenschaftlichen beratenden Ausschuss, der sich aus renommierten unabhängigen Sachverständigen zusammensetzt, die auf den für die PRIMA relevanten Gebieten kompetent sind. Das Kuratorium legt die Zahl der Mitglieder des wissenschaftlichen beratenden Ausschusses und die Regelungen für ihre Benennung gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 fest. Der wissenschaftliche beratende Ausschuss a) berät das Kuratorium zu strategischen Prioritäten und Bedürfnissen; b) berät das Kuratorium zum Inhalt und zur Tragweite des Entwurfs des jährlichen Arbeitsplans der PRIMA aus wissenschaftlicher und technischer Sicht; c) überprüft die wissenschaftlichen und technischen Aspekte der Durchführung der PRIMA und gibt eine Stellungnahme zum Jahresbericht ab. Artikel 13 Übermittlung von Informationen (1)   Die PRIMA-IS gibt der Kommission auf deren Ersuchen alle Informationen, die zur Erstellung der in Artikel 14 genannten Berichte erforderlich sind. (2)   Die teilnehmenden Länder legen der Kommission über die PRIMA-IS alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung der PRIMA vor. (3)   Die Kommission nimmt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen in die Berichte gemäß Artikel 14 auf. Artikel 14 Evaluierung (1)   Die Kommission nimmt mit Unterstützung von unabhängigen Sachverständigen bis zum 30. Juni 2022 eine Zwischenbewertung der PRIMA vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Die Kommission legt diesen Bericht bis zum 31. Dezember 2022 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. (2)   Die Kommission nimmt mit Unterstützung von unabhängigen Sachverständigen bis zum 31. Dezember 2028 eine Abschlussbewertung der PRIMA vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der die Ergebnisse dieser Bewertung enthält, und legt diesen Bericht bis zum 30. Juni 2029 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Artikel 15 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 16 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am 4. Juli 2017. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident A. TAJANI Im Namen des Rates Der Präsident M. MAASIKAS (1)   ABl. C 125 vom 21.4.2017, S. 80. (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Juni 2017. (3)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). (4)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81). (5)   ABl. C 205 vom 19.7.2013, S. 9. (6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). (7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1). (8)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). (9)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). (10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugs-bekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). Erklärung der Kommission zu Finanzsicherheiten für die Durchführungsstelle von PRIMA 1.    Für die PRIMA-Initiative gilt Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi der Haushaltsordnung der EU, worin festgelegt ist, dass die Kommission die Ausführung des Haushaltsplans der Union einer privatrechtlichen Einrichtung übertragen kann, die im öffentlichen Auftrag tätig wird (Durchführungsstelle). Eine solche Einrichtung muss ausreichende Finanzsicherheiten bieten. 2.    Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Bereich der EU-Mittel zu gewährleisten, sollten diese Sicherheiten sämtliche Forderungen — ohne Einschränkung des Anwendungsbereichs oder der Beträge — der Union gegenüber der Durchführungsstelle abdecken, die sich aus den in der Übertragungsvereinbarung festgelegten Durchführungsaufgaben ergeben. Die Kommission erwartet in der Regel, dass die Garantiegeber die gesamtschuldnerische Haftung für die Außenstände der Durchführungsstelle übernehmen. 3.    Auf der Grundlage einer eingehenden Risikobewertung, insbesondere wenn das Ergebnis der gemäß Artikel 61 der Haushaltsordnung für die Durchführungsstelle vorgenommenen Ex-ante-Punktebewertung als angemessen betrachtet wird, sieht der für PRIMA zuständige Anweisungsbefugte der Kommission jedoch Folgendes vor: — Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können die von der Durchführungsstelle verlangten Finanzsicherheiten auf den Höchstbetrag der Unionsbeteiligung begrenzt werden. — Dementsprechend kann der einzelne Garantiegeber entsprechend seinem Beitrag zu PRIMA anteilig haften. Die Garantiegeber können sich in ihren jeweiligen Schreiben zur Haftungserklärung darauf verständigen, wie sie dieser Haftung im Einzelnen nachkommen werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.