Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

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18.7.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 185/1 BESCHLUSS (EU) 2017/1324 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In ihrer Mitteilung vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ betonte die Kommission die Notwendigkeit, günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben diese Strategie unterstützt. (2) In ihren Resolutionen vom 28. Juli 2010 und vom 18. Dezember 2013 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Recht auf einwandfreies und sauberes Trinkwasser und sanitäre Grundversorgung als Menschenrecht anerkannt, das unverzichtbar für den vollen Genuss des Lebens ist. Sie rief außerdem dazu auf, das Menschenrecht auf unbedenkliches Trinkwasser schrittweise zu verwirklichen, wobei sie die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Zusammenhang hervorhob. (3) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) (im Folgenden „Horizont 2020“) festgelegt. Mit Horizont 2020 wird eine größere Wirkung auf Forschung und Innovation angestrebt, indem unter anderem durch eine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden, ein Beitrag zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung geleistet wird. (4) Öffentlich-öffentliche Partnerschaften sollten darauf ausgerichtet sein, enge Synergien zu entwickeln, die Koordinierung auszubauen und unnötige Doppelstrukturen mit unionsweiten, internationalen, nationalen und regionalen Forschungs- und Innovationsprogrammen zu verhindern sowie die allgemeinen Grundsätze von Horizont 2020 insbesondere in den Bereichen Offenheit und Transparenz uneingeschränkt einzuhalten, um Forschung und Innovation zu stärken und einen Beitrag zu nachhaltiger Entwicklung zu leisten. (5) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 sind die im Rahmen der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) durchgeführten Forschungs- und Innovationstätigkeiten ausschließlich auf zivile Anwendungen ausgerichtet. (6) Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 nennt „Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft“ sowie „Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe“ als zwei der größten gesellschaftlichen Herausforderungen, die durch die Förderung von Investitionen in Forschung und Innovation angegangen werden müssen. In der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 wird auch anerkannt, dass Tätigkeiten im Bereich der Forschung und Innovation, die auf diese Herausforderungen abzielen, aufgrund der transnationalen und globalen Charakters von Klima und Umwelt sowie deren Größe und Komplexität und der internationalen Dimension der Lebensmittel- und Agrarversorgungskette auf Unionsebene oder darüber hinaus durchgeführt werden sollen. (7) In der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 wird darauf hingewiesen, dass die internationale Zusammenarbeit mit Drittländern notwendig ist, um gemeinsame Herausforderungen wirksam anzugehen. Die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Innovation ist ein wesentlicher Aspekt der globalen Verpflichtungen der Union und spielt bei den Unionspartnerschaften mit Ländern der Europäischen Nachbarschaft eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang ist der Mittelmeerraum in politischer, wirtschaftlicher, kultureller, wissenschaftlicher und ökologischer Hinsicht von großer strategischer Bedeutung für die EU. (8) Um Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu gewährleisten, sollten bei den Maßnahmen, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, die Grundrechte sowie die Grundsätze beachtet werden, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Diese Maßnahmen sollten in Einklang mit sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen stehen, die sich aus dem Völkerrecht, dem Unionsrecht, unter anderem allen einschlägigen Beschlüssen der Kommission wie ihrer Mitteilung vom 28. Juni 2013 (5) ergeben, und mit ethischen Prinzipien vereinbar sein, wozu auch gehört, dass jegliche Zuwiderhandlungen gegen die Integrität der Forschung unterlassen werden. (9) In ihrer Mitteilung vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda hat die Kommission die Notwendigkeit hervorgehoben, die grundlegenden Ursachen der Migration mithilfe aller Politikbereiche, einschließlich Forschung und Innovation, mittels eines neuen Modells der Zusammenarbeit mit privaten Investoren zu bekämpfen, sowie die Notwendigkeit der Hebelung begrenzter Haushaltsmittel, und darauf, dass der Schwerpunkt auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und nachhaltige Infrastruktur gerichtet werden muss. (10) Mit der PRIMA soll ein gemeinsames Programm durchgeführt werden, dessen Ziel es ist, Forschungs- und Innovationskapazitäten zu stärken sowie Wissen und gemeinsame innovative Lösungen zur Verbesserung der Effizienz, der Sicherheit und der Nachhaltigkeit der Agrar- und Lebensmittelsysteme sowie einer integrierten Wasserversorgung und -bewirtschaftung im Mittelmeerraum zu entwickeln. Die PRIMA sollte einen Beitrag zur Erreichung der jüngst vereinbarten Ziele für nachhaltige Entwicklung und zur anstehenden Unionsstrategie für nachhaltige Entwicklung sowie zu den Zielen des Übereinkommens von Paris leisten. (11) Integrierte Wasserversorgung und -bewirtschaftung, einschließlich der Wiederverwendung und Aufbereitung von Abwasser, bedeutet, dass alle verschiedenen Arten der Verwendung von Wasserressourcen berücksichtigt werden. (12) Ein nachhaltiges Agrar- und Lebensmittelsystem sollte darauf abzielen, den Anforderungen der Bürger und der Umwelt an sichere, gesunde und erschwingliche Lebensmittel gerecht zu werden und die Nachhaltigkeit von Lebens- und Futtermittelverarbeitung, -vertrieb und -verbrauch zu erhöhen, um die Lebensmittelverluste sowie Agrar- und Lebensmittelabfälle auf ein Minimum zu reduzieren. (13) In Bezug auf Wasserressourcen und Agrar- und Lebensmittelsysteme ist eine offene, demokratische und auf Beteiligung ausgerichtete Verwaltung von entscheidender Bedeutung, um zu gewährleisten, dass die Lösungen mit der höchsten Kosteneffizienz für das Wohl der Gesellschaft als Ganzes umgesetzt werden. (14) Um die Beteiligung der nicht mit Horizont 2020 assoziierten Drittländer, nämlich Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon und Marokko, an der PRIMA sicherzustellen, sind völkerrechtliche Übereinkünfte über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Union und diesen Drittländern erforderlich, sodass der mit dem vorliegenden Beschluss festgelegte Rechtsrahmen auf diese Länder ausgeweitet wird. (15) Im Einklang mit den Zielen des Rahmenprogramms Horizont 2020 sollte jeder andere Mitgliedstaat und jedes mit Horizont 2020 assoziierte Drittland das Recht haben, sich an der PRIMA zu beteiligen, sofern es sich zur Mitfinanzierung der PRIMA und zur Ergreifung aller legislativen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und anderen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, verpflichtet. (16) Um die gemeinsame Durchführung der PRIMA zu gewährleisten, sollte eine Durchführungsstelle (PRIMA implementation structure, im Folgenden „PRIMA-IS“) eingerichtet werden. Die PRIMA-IS sollte den Finanzbeitrag der Union erhalten und sicherstellen, dass die PRIMA effizient und transparent durchgeführt wird. (17) Zur Erreichung der Ziele der PRIMA sollte sich jedes andere nicht mit Horizont 2020 assoziierte Drittland, insbesondere Länder des südlichen Mittelmeerraums, beteiligen können, wenn sich dieses Land zur Mitfinanzierung der PRIMA verpflichtet und die PRIMA-IS sich mit der Beteiligung dieses Landes einverstanden erklärt. Die Beteiligung des Landes sollte auch in der jeweiligen internationalen Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen diesem Drittland und der Union vorgesehen sein. (18) Der Finanzbeitrag der Union sollte an die förmlichen Zusagen der teilnehmenden Länder hinsichtlich der Finanzierungsbeiträge zur PRIMA und an die Erfüllung und Umsetzung dieser Zusagen entsprechend diesem Beschluss geknüpft werden. Den teilnehmenden Mitgliedstaaten sollte eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, sodass sie die PRIMA-IS optional durch einen finanziellen Beitrag zur Finanzierung indirekter Maßnahmen unterstützen können und auf diese Weise ein hoher Grad der finanziellen Integration erreicht wird. Darüber hinaus sollten die teilnehmenden Länder finanziell oder mit Sachleistungen zu Tätigkeiten, die ohne finanziellen Beitrag der Union durchgeführt werden, und zum Verwaltungshaushalt der PRIMA-IS, der durch den Finanzbeitrag der Union nicht abgedeckt ist, beitragen. Der Zeitraum, in dem die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag leisten müssen, sollte klar festgelegt sein. (19) Es sollte eine Obergrenze für den finanziellen Beitrag der Union zur PRIMA mit Mitteln aus dem Programm Horizont 2020 festgelegt werden. Unterhalb dieser Obergrenze sollte der finanzielle Beitrag der Union dem Beitrag der an der PRIMA teilnehmenden Länder entsprechen, um eine starke Hebelwirkung zu erzielen und eine stärkere Einbettung der Programme der teilnehmenden Länder zu gewährleisten. Es sollte möglich sein, einen begrenzten Teil des finanziellen Beitrags der Union zur Deckung der Verwaltungskosten der PRIMA-IS zu verwenden. Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass die PRIMA wirksam verwaltet wird, und die Verwaltungskosten sollten möglichst gering bleiben. (20) Um eine schleppende Umsetzung der PRIMA zu vermeiden, sollte für die Einleitung der letzten zu fördernden Tätigkeiten, einschließlich der letzten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, eine Frist gesetzt werden. (21) Tätigkeiten im Rahmen der PRIMA sollten mit den Zielen und Forschungs- und Innovationsprioritäten von Horizont 2020 sowie mit den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 in Einklang stehen. Bei der Einstufung von Tätigkeiten in den Bereichen technologische Forschung, Produktentwicklung und Demonstration sollte die PRIMA die Definitionen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zum Technologie-Reifegrad berücksichtigen. (22) Die PRIMA sollte Forschungs- und Innovationstätigkeiten aller Art unterstützen, mit denen ein breites Spektrum an Technologie-Reifegraden abgedeckt ist und die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen kleinen und großen Projekten sicherstellen, darunter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte, innovative Demonstrationsprojekte und Pilotanlagen, Kapazitätsaufbau, Schulung, Bewusstseinsbildung und Verbreitungsmaßnahmen sowie Mobilität der Forscher. (23) Um eine größere Wirkung zu erzielen, sollte Kohärenz zwischen der PRIMA und anderen Forschungs- und Innovationsvorhaben im Rahmen von Horizont 2020 wie der Wissens- und Innovationsgemeinschaft des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts („Food KIC“) oder anderen Instrumenten der Union wie dem Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument angestrebt und sollten mögliche Überschneidungen vermieden werden. (24) Die PRIMA sollte auf der Grundlage jährlicher Arbeitspläne umgesetzt werden, in denen die Tätigkeiten festgelegt sind, die in einem bestimmten Jahr durchgeführt werden sollen. Die PRIMA-IS sollte die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die durch sie geförderten Maßnahmen regelmäßig überwachen und kontrollieren, inwieweit wissenschaftliche Themen, erwartete Auswirkungen und eine Überzahl an nicht finanzierbaren Vorschlägen über den Höchstwert hinaus angemessen angegangen wurden. In begründeten Fällen sollte die PRIMA-IS durch Änderung des jährlichen Arbeitsplans oder in den folgenden jährlichen Arbeitsplänen Korrekturmaßnahmen ergreifen. (25) Zur Verwirklichung der Ziele der PRIMA sollte die PRIMA-IS Teilnehmer an von der PRIMA-IS finanzierten Maßnahmen hauptsächlich in Form von Finanzhilfen unterstützen. Die Maßnahmen sollten über offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter der Zuständigkeit der PRIMA-IS ausgewählt werden. (26) Hindernisse für neue Teilnehmer an Tätigkeiten der PRIMA sollten beobachtet und beseitigt werden. (27) Bei der Verwirklichung der Ziele der PRIMA und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und Grundsätzen, wie dem Grundsatz der wissenschaftlichen Exzellenz, sollte die PRIMA-IS im Rahmen des jährlichen Arbeitsplans darauf hinwirken, dass ein angemessener Anteil ihrer Mittel, der die Zusagen der Mittelmeerpartnerländer für die PRIMA widerspiegelt, etwa 25 % des finanziellen Beitrags der Union, für Rechtspersonen bereitgestellt wird, die in bestimmten als teilnehmende Länder geltenden Drittländern niedergelassen sind. (28) Von der PRIMA-IS verwaltete Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sollten ebenfalls auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020 veröffentlicht werden. (29) Die PRIMA-IS sollte Informationen über die Umsetzung der geförderten Maßnahmen öffentlich zugänglich machen. (30) Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (7) verwaltet werden. (31) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollte die Kommission das Recht haben, den Finanzbeitrag der Union einzustellen, zu kürzen oder auszusetzen, wenn die PRIMA in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder wenn die teilnehmenden Länder ihren Beitrag zur Finanzierung der PRIMA nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. (32) Entsprechend dem übergeordneten Ziel von Horizont 2020, eine stärkere Vereinfachung zu erreichen, sollten Regelwerke vermieden werden, die sich von denen von Horizont 2020 unterscheiden. Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch die PRIMA-IS finanziert werden, unterliegt daher der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013. Allerdings ist es aufgrund der einzigartigen Zielsetzungen und der spezifischen Erfordernisse der Funktionsweise der PRIMA notwendig, gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung eine begrenzte Zahl von Ausnahmeregelungen vorzusehen. (33) Um den sich aus dem geografischen Anwendungsbereich der PRIMA ergebenden Besonderheiten Rechnung zu tragen, sind Abweichungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 notwendig, um die Mindestbedingungen für die Beteiligung an indirekten Maßnahmen anzupassen. Insbesondere sollte sich zur Anpassung an die Besonderheiten der PRIMA und abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und die Mindestteilnehmerzahl auf drei Rechtspersonen mit Niederlassung in drei verschiedenen teilnehmenden Ländern belaufen, damit eine ausgewogene Europa-Mittelmeer-Zusammenarbeit gefördert wird. Eine Abweichung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 ist auch notwendig, um zu gewährleisten, dass die Mindestbedingungen für die Beteiligung an indirekten Maßnahmen Rechtspersonen nicht diskriminieren, die ihre Niederlassung in einem teilnehmenden Drittland haben. (34) Die Abweichungen von Artikel 10 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 sind notwendig, um zu gewährleisten, dass im Allgemeinen nur in einem teilnehmenden Land niedergelassene oder nach Unionsrecht gegründete Rechtspersonen sowie internationale Organisationen von europäischem Interesse förderfähig sind. Dennoch sollte die PRIMA-IS Begünstigte mit Niederlassung in einem nichtteilnehmenden Land fördern können, sofern die Teilnahme dieses Begünstigten von der PRIMA-IS für wesentlich erachtet wird oder falls eine Finanzierung im Rahmen eines völkerrechtlichen Übereinkommens oder einer internationalen Vereinbarung gewährt wird. Die Beteiligung solcher Rechtspersonen sollte von der PRIMA-IS überwacht werden. (35) Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand streng verhältnismäßig zu den absehbaren Auswirkungen für alle Beteiligten sein. Doppelkontrollen sowie unverhältnismäßig belastende Nachweis- oder Berichtspflichten sollten vermieden werden. Werden Kontrollen durchgeführt, so sollte den Besonderheiten nationaler Programme gegebenenfalls Rechnung getragen werden. (36) Prüfungen der Empfänger von Unionsmitteln nach diesem Beschluss sollten gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 verringert wird. (37) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. (38) Die Kommission sollte unter Berücksichtigung der Auffassungen der teilnehmenden Länder sowie eines breiten Spektrums von Interessenträgern eine Zwischenbewertung, insbesondere zur Überprüfung der Qualität und Effizienz der PRIMA und der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele, sowie eine Abschlussbewertung vornehmen und Berichte über diese Bewertungen erstellen. (39) Auf Anfrage der Kommission sollten die PRIMA-IS und die teilnehmenden Länder alle Informationen vorlegen, die die Kommission für die Berichte zur Bewertung der PRIMA benötigt, und in diesem Zusammenhang dazu angehalten werden, ein einheitliches Format zu verwenden. (40) Mit dem vorliegenden Beschluss sollen die Forschungs- und Innovationssysteme und -tätigkeiten in den Mittelmeerländern im Bereich der Agrar- und Lebensmittelsysteme im Hinblick auf deren Nachhaltigkeit und im Bereich der integrierten Wasserversorgung und -bewirtschaftung stärker eingebettet und angepasst werden. Aufgrund des systemischen Charakters der großen Engpässe ist das für die Bewältigung der Herausforderungen im Mittelmeerraum erforderliche Maß an Forschung und Innovation enorm. Der komplexe und interdisziplinäre Anwendungsbereich für Forschung und Innovation erfordert einen grenzübergreifenden Ansatz mit einer Vielzahl von Akteuren. Durch die Bündelung der finanziellen und intellektuellen Ressourcen kann mit einem kollaborativen Ansatz, der ein breites Spektrum an teilnehmenden Ländern umfasst, die nötige Größenordnung und der nötige Umfang erweitert werden. Da das Ziel dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr durch die Einbindung der nationalen Bemühungen in ein abgestimmtes Unionskonzept auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, indem getrennt voneinander bestehende nationale Forschungs- und Innovationsprogramme zusammengebracht werden, die Gestaltung gemeinsamer Forschungs- und Finanzierungsstrategien über nationale Grenzen hinweg unterstützt wird und eine kritische Masse von Akteuren und Investitionen erreicht wird, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (41) Die Union sollte sich daher an der PRIMA beteiligen — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Teilnahme an der PRIMA (1)   Die Union beteiligt sich gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen an der von Deutschland, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Portugal, Slowenien, Spanien, Tunesien, der Türkei und Zypern (im Folgenden „teilnehmende Länder“) gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (im Folgenden „PRIMA“). (2)   Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon und Marokko werden vorbehaltlich des Abschlusses völkerrechtlicher Übereinkünfte über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union, in denen die Modalitäten und Bedingungen für ihre Teilnahme an der PRIMA festgelegt sind, zu teilnehmenden Ländern. (3)   Mitgliedstaaten und mit Horizont 2020 assoziierte Drittländer außer einem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Land können an der PRIMA teilnehmen, wenn sie die Bedingung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen und insbesondere Artikel 11 Absatz 5 einhalten. Mitgliedstaaten und mit Horizont 2020 assoziierte Drittländer, die die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmendes Land betrachtet. (4)   Drittländer, die nicht mit Horizont 2020 assoziiert sind, außer einem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Land, können an der PRIMA teilnehmen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Das Land erfüllt die Bedingung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und hält insbesondere Artikel 11 Absatz 5 ein; b) die PRIMA-Durchführungsstelle (PRIMA implementation structure, im Folgenden „PRIMA-IS“) billigt seine Teilnahme an der PRIMA nach Prüfung der Relevanz dieser Teilnahme im Hinblick auf die Verwirklichung der PRIMA-Ziele, und c) das Land schließt mit der Union eine völkerrechtliche Übereinkunft über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit über die Modalitäten und Bedingungen für seine Teilnahme an der PRIMA. Drittländer, die die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmendes Land betrachtet. Artikel 2 Ziele der PRIMA (1)   Im Einklang mit den Schwerpunkten von Horizont 2020 bestehen die allgemeinen Ziele der PRIMA darin, Forschungs- und Innovationskapazitäten aufzubauen, Wissen zu fördern und gemeinsame innovative Lösungen für nachhaltige Agrar- und Lebensmittelsysteme und eine integrierte Wasserversorgung und -bewirtschaftung im Mittelmeerbereich auszuarbeiten, deren Klimaresistenz, Wirksamkeit, Kosteneffizienz sowie ökologische und gesellschaftliche Nachhaltigkeit zu verbessern und einen Beitrag zu vorgelagerten Lösungen für Probleme in den Bereichen Wasserknappheit, Ernährungssicherheit, Ernährung, Gesundheit, Wohlbefinden und Migration zu leisten. (2)   Die PRIMA verfolgt folgende Einzelziele, die einen Beitrag zu den in Absatz 1 genannten allgemeinen Zielen leisten sollen: a) Formulierung einer langfristigen, gemeinsamen strategischen Agenda für nachhaltige Agrar- und Lebensmittelsysteme und eine integrierte Wasserversorgung und -bewirtschaftung; b) Ausrichtung der einschlägigen nationalen Forschungs- und Innovationsprogramme auf die Umsetzung der str

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.