Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

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ategischen Agenda; c) Einbeziehung aller relevanten Akteure des öffentlichen und des privaten Sektors in die Umsetzung der strategischen Agenda durch Bündelung von Wissen und Finanzmitteln zur Erreichung der erforderlichen kritischen Masse; d) Verstärkung der Finanzierung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Umsetzungskapazitäten aller beteiligten Akteure, einschließlich KMU, akademischer Einrichtungen, nichtstaatlicher Organisationen und örtlicher Forschungszentren. Artikel 3 Finanzbeitrag der Union zur PRIMA (1)   Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich EFTA-Mitteln, entspricht den Beiträgen der teilnehmenden Länder zur PRIMA. Der Finanzbeitrag der Union darf 220 000 000 EUR nicht überschreiten. (2)   Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Finanzbeitrag der Union wird in Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi sowie den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die den entsprechenden Teilen des durch den Beschluss 2013/743/EU des Rates (8) geschaffenen spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont 2020, insbesondere Teil II „Führende Rolle der Industrie“ und Teil III „Gesellschaftliche Herausforderungen“, zugewiesen sind. (3)   Die PRIMA-IS verwendet den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Finanzbeitrag der Union a) zur Finanzierung der Tätigkeiten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a; b) zur Deckung der Verwaltungskosten der PRIMA-IS bis zu einem Höchstsatz von 6 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Finanzbeitrags der Union. Artikel 4 Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union zur PRIMA (1)   Der in Artikel 3 Absatz 1 genannte Finanzbeitrag der Union ist an folgende Bedingungen geknüpft: a) Nachweis der teilnehmenden Länder, dass die PRIMA gemäß diesem Beschluss eingerichtet wurde; b) Benennung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 als PRIMA-IS durch die teilnehmenden Länder oder durch die von den teilnehmenden Ländern benannten Organisationen, die für die effiziente Umsetzung der PRIMA, für die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des in Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Finanzbeitrags der Union und gegebenenfalls des Beitrags der teilnehmenden Länder verantwortlich ist und sicherstellt, dass alle zur Erreichung der Ziele der PRIMA erforderlichen Maßnahmen getroffen werden; c) Zusage jedes teilnehmenden Landes, zur Finanzierung der PRIMA mit einem angemessenen Anteil der für die Ziele der PRIMA relevanten nationalen Ressourcen beizutragen; d) Nachweis der PRIMA-IS, dass sie zur Umsetzung der PRIMA, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des in Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Finanzbeitrags der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß den Artikeln 58, 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in der Lage ist; e) Festlegung einer effizienten Verwaltungsstruktur für die PRIMA gemäß Artikel 12; f) Annahme der in Artikel 6 Absatz 9 genannten gemeinsamen Grundsätze durch die PRIMA-IS nach Genehmigung durch die Kommission. (2)   Während der Durchführung der PRIMA ist der in Artikel 3 Absatz 1 genannte Finanzbeitrag der Union zudem an folgende Bedingungen geknüpft: a) Erfüllung der in Artikel 2 genannten Ziele und Durchführung der in Artikel 6 genannten Tätigkeiten durch die PRIMA-IS; b) Aufrechterhaltung einer angemessenen und effizienten Verwaltungsstruktur gemäß Artikel 12; c) Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch die PRIMA-IS; d) Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtungen durch die teilnehmenden Länder. (3)   Die Kommission bewertet die Erfüllung der von den teilnehmenden Ländern gemachten Zusagen insbesondere im Rahmen der ersten beiden jährlichen Arbeitspläne. Nach dieser Bewertung kann der in Artikel 3 Absatz 1 genannte maximale Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 9 überprüft werden. Artikel 5 Beiträge der teilnehmenden Länder zur PRIMA (1)   Die teilnehmenden Länder leisten Finanzbeiträge oder Sachleistungen in Höhe von mindestens 220 000 000 EUR für den Zeitraum vom 7. August 2017 bis zum 31. Dezember 2028 oder veranlassen ihre nationalen Fördereinrichtungen, diese zu leisten. (2)   Die Beiträge der teilnehmenden Länder umfassen Folgendes: a) gegebenenfalls Finanzbeiträge zur PRIMA-IS zur Finanzierung der indirekten Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, b) Finanzbeiträge oder Sachleistungen zur Durchführung der Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und c) Finanzbeiträge oder Sachleistungen für den Verwaltungshaushalt der PRIMA-IS, der durch den Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b nicht abgedeckt ist. (3)   Sachleistungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels umfassen die Kosten, die den teilnehmenden Ländern bei der Durchführung von Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b entstehen, abzüglich jeglicher direkter oder indirekter Finanzbeiträge der Union zu diesen Kosten. (4)   Sachleistungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c umfassen die Kosten, die den teilnehmenden Ländern in Verbindung mit dem Verwaltungshaushalt der PRIMA-IS entstehen, abzüglich jeglicher direkter oder indirekter Finanzbeiträge der Union zu diesen Kosten. (5)   Für die Zwecke der Bewertung der Sachleistungen gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der teilnehmenden Länder oder betreffenden nationalen Fördereinrichtungen, nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen der teilnehmenden Länder, in denen die betreffenden nationalen Fördereinrichtungen niedergelassen sind, sowie den geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards („International Accounting Standards“ und „International Financial Reporting Standards“) berechnet. Die Kosten werden von einem unabhängigen Prüfer, den die teilnehmenden Länder oder die betreffenden nationalen Fördereinrichtungen benennen, zertifiziert. Sollten sich bei der Zertifizierung Unsicherheiten ergeben, kann die Bewertungsmethode von der PRIMA-IS überprüft werden. Bleiben Unsicherheiten fortbestehen, so kann die PRIMA-IS eine Prüfung der Bewertungsmethode vornehmen. (6)   Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels, die als Beiträge teilnehmender Länder gelten, werden nach Annahme des jährlichen Arbeitsplans geleistet. Wird der jährliche Arbeitsplan in dem Bezugsjahr gemäß Artikel 6 Absatz 2 angenommen, so können die Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels, die als Beiträge teilnehmender Länder gelten und im jährlichen Arbeitsplan enthalten sind, Beiträge umfassen, die ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres geleistet wurden. Die Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels, die als Beiträge teilnehmender Länder gelten und im ersten jährlichen Arbeitsplan enthalten sind, können jedoch Beiträge umfassen, die nach dem 7. August 2017 geleistet wurden. Artikel 6 Tätigkeiten und Durchführung der PRIMA (1)   Die PRIMA unterstützt ein breites Spektrum von Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die im jährlichen Arbeitsplan der PRIMA beschrieben sind, durch a) indirekte Maßnahmen im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013, die durch die PRIMA-IS gemäß Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses im Anschluss an transnationale offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch die PRIMA-IS insbesondere mittels Finanzhilfen gefördert werden, darunter i) Maßnahmen in den Bereichen Forschung und Innovation sowie Innovationsmaßnahmen; ii) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit Schwerpunkt auf der Verbreitung und auf der Verbesserung der Bekanntheit zur Förderung der PRIMA und der Maximierung ihrer Auswirkungen; b) von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 finanzierte Tätigkeiten, die Folgendes umfassen: i) Tätigkeiten, die über transnationale offene, wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die die PRIMA-IS organisiert, ausgewählt und von den nationalen Fördereinrichtungen im Rahmen der nationalen Programme der teilnehmenden Länder verwaltet werden, wobei finanzielle Unterstützung vor allem in Form von Finanzhilfen geleistet wird; ii) Tätigkeiten im Rahmen der nationalen Programme der teilnehmenden Länder, einschließlich transnationaler Projekte. (2)   Die PRIMA wird auf der Grundlage von jährlichen Arbeitsplänen umgesetzt, in denen die Tätigkeiten erfasst sind, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines bestimmten Jahres (im Folgenden „Bezugsjahr“) durchgeführt werden sollen. Die PRIMA nimmt die jährlichen Arbeitspläne nach Genehmigung durch die Kommission bis zum 31. März des Bezugsjahres an. Bei der Annahme der jährlichen Arbeitspläne handeln die PRIMA-IS und die Kommission ohne ungebührliche Verzögerung. Die PRIMA-IS macht den jährlichen Arbeitsplan öffentlich zugänglich. (3)   Die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b dürfen nur im Bezugsjahr und erst nach der Annahme des jährlichen Arbeitsplansaufgenommen werden. (4)   Wird der jährliche Arbeitsplan in dem Bezugsjahr angenommen, so können mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 Verwaltungskosten der PRIMA-IS erstattet werden, die seit dem 1. Januar jenes Bezugsjahres entsprechend dem jährlichen Arbeitsplan angefallen sind. Mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 können jedoch Verwaltungskosten der PRIMA-IS erstattet werden, die seit dem 7. August 2017 entsprechend dem ersten jährlichen Arbeitsplan angefallen sind. (5)   Durch die PRIMA dürfen ausschließlich Tätigkeiten gefördert werden, die im jährlichen Arbeitsplan erfasst sind. Im jährlichen Arbeitsplan wird zwischen Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels und Verwaltungskosten der PRIMA-IS unterschieden. Der Arbeitsplan enthält entsprechende Ausgabenschätzungen und die Mittelzuweisungen für mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 geförderte Tätigkeiten und für von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 geförderte Tätigkeiten. Der jährliche Arbeitsplan beinhaltet ferner Angaben zum voraussichtlichen Wert der Beiträge der teilnehmenden Länder in Form von Sachleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b. (6)   In die geänderten jährlichen Arbeitspläne für ein bestimmtes Bezugsjahr und die jährlichen Arbeitspläne für die darauffolgenden Bezugsjahre fließen die Ergebnisse der vorherigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ein. Dabei wird angestrebt, einer unzureichenden Abdeckung wissenschaftlicher Themen entgegenzuwirken, insbesondere jener Themen, die ursprünglich in die Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe b einbezogen waren und nicht angemessen finanziert werden konnten. (7)   Die letzten zu fördernden Tätigkeiten, einschließlich der letzten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der betreffenden jährlichen Arbeitspläne, werden bis zum 31. Dezember 2024 eingeleitet. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können sie bis zum 31. Dezember 2025 eingeleitet werden. (8)   Tätigkeiten, die von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 gefördert werden, dürfen nur dann in den jährlichen Arbeitsplan aufgenommen werden, wenn die von der PRIMA-IS organisierte externe unabhängige Bewertung durch internationale Gutachter im Hinblick auf die Erfüllung der PRIMA-Ziele zu einem positiven Ergebnis geführt hat. (9)   In den jährlichen Arbeitsplan aufgenommene Tätigkeiten, die durch die teilnehmenden Länder ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 gefördert werden, werden im Einklang mit den von der PRIMA-IS nach Genehmigung durch die Kommission angenommenen gemeinsamen Grundsätzen durchgeführt. Die gemeinsamen Grundsätze berücksichtigen die Grundsätze dieses Beschlusses, des Titels VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, Transparenz, unabhängigen Gutachter-Bewertung („Peer Review“) und Auswahl. Die PRIMA-IS legt nach Genehmigung durch die Kommission die Pflichten der teilnehmenden Länder zur Berichterstattung an die PRIMA-IS fest, auch im Hinblick auf Indikatoren, die in jede der Tätigkeiten aufgenommen werden. (10)   Die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i müssen zusätzlich zu den in Absatz 9 genannten gemeinsamen Grundsätzen folgende Bedingungen erfüllen: a) Die Vorschläge betreffen transnationale Projekte mit Beteiligung von mindestens drei unabhängigen Rechtspersonen mit Niederlassung in drei verschiedenen Ländern, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als teilnehmende Länder im Sinne dieses Beschlusses gelten, darunter i) zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 assoziierten Drittland, das nicht unter Ziffer ii fällt, und ii) zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem Drittland, das in Artikel 1 Absatz 2 genannt ist oder in einem Drittland, das an das Mittelmeer grenzt; b) die Vorschläge werden mittels transnationaler Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt und mit Unterstützung von mindestens drei unabhängigen Experten auf der Grundlage der folgenden Gewährungskriterien bewertet: Exzellenz, Wirkung und die Qualität und Effizienz der Durchführung; c) die Vorschläge werden entsprechend den Bewertungsergebnissen in eine Rangfolge gebracht. Die Auswahl wird durch die PRIMA-IS vorgenommen und sollte dieser Rangfolge folgen. Die teilnehmenden Länder einigen sich auf einen angemessenen Fördermodus, der es insbesondere durch Bereitstellung von Reservebeträgen für die nationalen Beiträge zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ermöglicht, eine möglichst hohe Anzahl von über dem Schwellenwert liegenden Vorschlägen auf der Grundlage dieser Rangfolge zu fördern. Für den Fall, dass eines oder mehrere Projekte nicht gefördert werden können, können die in der Rangfolge direkt folgenden Projekte ausgewählt werden. (11)   Die PRIMA-IS überwacht die Durchführung aller in den jährlichen Arbeitsplan aufgenommenen Tätigkeiten und erstattet der Kommission darüber Bericht. (12)   Jede Mitteilung oder Veröffentlichung zu Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der PRIMA stehen und in Zusammenarbeit mit der PRIMA durchgeführt werden, wird — unabhängig davon, ob sie von der PRIMA-IS, einem teilnehmenden Land bzw. seiner nationalen Fördereinrichtung oder von Teilnehmern einer Tätigkeit durchgeführt werden — mit dem Zusatz „[Bezeichnung der Maßnahme] ist Teil des von der Europäischen Union unterstützten Programms PRIMA“ versehen. Artikel 7 Regeln für die Beteiligung und für die Verbreitung der Ergebnisse (1)   Die PRIMA-IS gilt als Fördereinrichtung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und leistet im Einklang mit den Vorschriften der genannten Verordnung und vorbehaltlich der in dem vorliegenden Artikel enthaltenen Ausnahmen finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses. (2)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 beträgt die Mindestteilnehmerzahl drei Rechtspersonen mit Niederlassung in drei verschiedenen Ländern, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als teilnehmende Länder im Sinne dieses Beschlusses gelten, darunter a) zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 assoziierten Drittland, das nicht unter Buchstabe b fällt, und b) zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem Drittland, das in Artikel 1 Absatz 2 genannt ist oder in einem Drittland, das an das Mittelmeer grenzt. (3)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gilt in hinreichend begründeten, im jährlichen Arbeitsplan vorgesehenen Fällen die Teilnahme einer Rechtsperson mit Niederlassung in einem teilnehmenden Land bei Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Sinne dieses Beschlusses als Mindestbedingung. (4)   Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 können folgende Teilnehmer Fördermittel der PRIMA-IS erhalten: a) jede in einem teilnehmenden Land niedergelassene oder nach Unionsrecht gegründete Rechtsperson; b) jede internationale Organisation von europäischem Interesse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013. (5)   Ist eine teilnehmende internationale Organisation oder eine teilnehmende Rechtsperson mit Niederlassung in einem Land, das kein teilnehmendes Land ist, nach Absatz 4 nicht förderfähig, so kann eine Förderung durch die PRIMA-IS gewährt werden, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die Beteiligung wird für die Durchführung der Maßnahme von der PRIMA-IS für wesentlich erachtet. b) Die Förderung ist in einer bilateralen wissenschaftlich-technischen Übereinkunft oder einer anderen Vereinbarung zwischen der Union und der internationalen Organisation oder — für Rechtspersonen, die in einem Land niedergelassen sind, das kein teilnehmendes Land ist — dem Land ihrer Niederlassung vorgesehen. (6)   Unbeschadet der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 kann in der geltenden Musterfinanzhilfevereinbarung festgelegt werden, dass auch Rechtspersonen, die in Ländern, die keine teilnehmende Länder sind, niedergelassen sind und Fördermittel der PRIMA-IS erhalten, angemessene Finanzsicherheiten leisten müssen. (7)   Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der PRIMA kann die PRIMA-IS in den jährlichen Arbeitsplänen eine zusätzliche Teilnahmebedingung einführen, die auf die Art von Einrichtungen ausgerichtet ist, die als Koordinatoren für indirekte Maßnahmen fungieren können. Artikel 8 Vereinbarungen zwischen der Union und der PRIMA-IS (1)   Vorbehaltlich einer positiven Ex-ante-Bewertung der PRIMA-IS gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Bietung ausreichender Finanzsicherheiten gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi der genannten Verordnung schließt die Kommission im Namen der Union mit der PRIMA-IS eine Übertragungsvereinbarung und jährliche Vereinbarungen über Mittelübertragungen. (2)   Die Übertragungsvereinbarung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird gemäß Artikel 58 Absatz 3, Artikel 60 und Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie gemäß Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 geschlossen. In der Vereinbarung wird unter anderem Folgendes geregelt: a) die Anforderungen an den Beitrag der PRIMA-IS im Hinblick auf die Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/743/EU; b) die Anforderungen an den Beitrag der PRIMA-IS im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses 2013/743/EU; c) die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise der PRIMA-IS; d) die Anforderungen an die PRIMA-IS im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen über Verwaltungskosten und von genauen Zahlen zur Durchführung der PRIMA; e) die Bestimmungen für die Bereitstellung der Daten, die notwendig sind um sicherzustellen, dass die Kommission ihre Verbreitungs- und Berichterstattungspflichten erfüllen kann; f) die Bestimmungen für die Genehmigung oder Ablehnung des Entwurfs des jährlichen Arbeitsplans, der gemeinsamen Grundsätze gemäß Artikel 6 Absatz 9 und der Berichterstattungspflichten der teilnehmenden Länder durch die Kommission vor deren Annahme durch die PRIMA-IS und g) die Bestimmungen für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch die PRIMA-IS, insbesondere die Veröffentlichung auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020. Artikel 9 Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union (1)   Wird die PRIMA nicht, oder nur in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Kommission entsprechend der tatsächlichen Durchführung der PRIMA den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen. (2)   Tragen die teilnehmenden Länder nicht, nur teilweise oder verspätet zur Finanzierung der PRIMA bei, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der Höhe der von den teilnehmenden Ländern für die Durchführung der PRIMA zugewiesenen Mittel den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen. Artikel 10 Nachträgliche Prüfungen (1)   Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses werden von der PRIMA-IS gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgenommen. (2)   Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie die Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen der Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 durch. Artikel 11 Schutz der finanziellen Interessen der Union (1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen. (2)   Die PRIMA-IS gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Europäischen Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form. (3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann nach den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (9) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) festgelegten Bestimmungen und Verfahren Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen oder Verträgen, die gemäß diesem Beschluss direkt oder indirekt finanziert werden, zu Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gekommen ist. (4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, der Kommission, der PRIMA-IS, dem Rechnungshof und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen durchzuführen. Wenn die Durchführung einer Maßnahme ganz oder teilweise weitervergeben oder weiterdelegiert wird oder wenn sie die Vergabe eines Beschaffungsvertrags oder finanzieller Unterstützung an einen Dritten erfordert, müssen der Vertrag, die Finanzhilfevereinbarung oder der Finanzhilfebeschluss die Pflicht des Vertragsnehmers oder des Begünstigten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.