Europäische Union

2011/179/EU: Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe C 39/96 (ex NN 127/92) Frankreichs für die Coopérative d’exportation du livre français (CELF) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8938) Text von Bedeutung für den EWR

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24.3.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 78/37 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe C 39/96 (ex NN 127/92) Frankreichs für die Coopérative d’exportation du livre français (CELF) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8938) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/179/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Urteil vom 15. April 2008 (3) (im Folgenden „Urteil des Gerichts“) erklärte das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung 2005/262/EG der Kommission vom 20. April 2004 über die Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Coopérative d’exportation du livre français (CELF) durchgeführt hat (4) (5), für nichtig. (2) Infolge des Urteils des Gerichts muss die Kommission nun erneut einen Beschluss annehmen. (3) Das Urteil des Gerichts bildet den Abschluss eines Verfahrens, dessen wichtigste Phasen nachstehend zusammengefasst sind. A.   Erste Phase (4) Mit Schreiben vom 20. März 1992 machte die Société internationale de diffusion et d’édition (SIDE) die Kommission auf Förder-, Transport- und Vertriebsbeihilfen Frankreichs zugunsten der CELF aufmerksam, die nach Angaben der SIDE nicht Gegenstand einer vorherigen Anmeldung bei den Dienststellen der Kommission gewesen waren. (5) Mit Schreiben vom 2. April 1992 erinnerte die Kommission Frankreich daran, dass ihre Dienststellen von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe vorab zu unterrichten sind und ersuchte Frankreich um Auskunft über Art und Gegenstand der Beihilfen, auf die die SIDE hingewiesen hatte. (6) Mit Schreiben vom 29. Juni 1992 bestätigte Frankreich der Kommission das Bestehen einer Förderung zugunsten der CELF. Frankreich erklärte, dass die Maßnahmen darauf abzielten, die französische Sprache und Literatur in nicht französischsprachigen Ländern bekannt zu machen. Darüber hinaus sei der CELF die Verwaltung von drei Systemen zur Gewährung sporadischer Beihilfen übertragen worden, mit denen auch Lesern in entfernten Regionen der Zugang zu französischen Büchern erleichtert werden sollte. (7) Mit Schreiben vom 7. August 1992 bestätigte die Kommission der SIDE das Bestehen von Beihilfen zugunsten der CELF, erläuterte deren Zweck und teilte der SIDE mit, dass die fraglichen Maßnahmen tatsächlich nicht angemeldet worden seien. Die Kommission führte jedoch aus, dass die beanstandeten Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht zu beeinträchtigen schienen und bat die SIDE um Stellungnahme. (8) Mit Schreiben vom 7. September 1992 teilte die SIDE der Kommission mit, dass sie beabsichtige, Beschwerde gegen den diskriminierenden Charakter der Maßnahmen und die sich daraus ergebenden Folgen für den innergemeinschaftlichen Handel zu erheben, ohne jedoch das vom Ministerium für Kultur verfolgte kulturelle Ziel, d. h. die Verbreitung der französischen Sprache und Literatur, in Abrede zu stellen. (9) In ihrer Entscheidung vom 18. Mai 1993 (6) vertrat die Kommission die Auffassung, dass angesichts der besonderen Wettbewerbssituation im Buchhandel und angesichts des kulturellen Zwecks der fraglichen Beihilfensysteme auf diese Beihilfen die im früheren Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme anzuwenden sei. (10) Mit Klageschrift vom 2. August 1993 beantragte die SIDE die Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Mit Urteil vom 18. September 1995 (7) gab das Gericht der Klage der SIDE teilweise statt, indem es die Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1993 ausschließlich in Bezug auf bestimmte Maßnahmen zugunsten von Kleinbestellungen für nichtig erklärte. (11) In Bezug auf die drei nachstehenden, von der CELF im Auftrag des Staates verwalteten Beihilferegelungen bestätigte das Gericht die Positiventscheidung der Kommission. a) Beihilfen für den Lufttransport (Luftfracht oder Luftpostsack), b) das Programm „Page à Page“ (8) (Beihilfe für den Vertrieb französischsprachiger Bücher in den mittel- und osteuropäischen Ländern), c) das Programm „Plus“ (Universitätslehrbücher in französischer Sprache für Studenten in Afrika südlich der Sahara). (12) Nach Einschätzung des Gerichts reichten die Informationen, die die Kommission über die drei erwähnten Beihilfesysteme erhalten hatte, aus, um festzustellen, dass deren Auswirkungen auf den Wettbewerb unbedeutend sind. Das Gericht wies insbesondere auf Folgendes hin: „Hinsichtlich des kulturellen Zweckes der streitigen Beihilfen ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass das von der französischen Regierung verfolgte Ziel der Verbreitung der französischen Sprache und Literatur ist.“ Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Beurteilung des kulturellen Ziels der streitigen Beihilfen für die Kommission daher keine besonderen Schwierigkeiten aufwarf und für die Anerkennung des kulturellen Charakters dieses Zieles keine weiteren Auskünfte einholen musste. (13) Was die ausschließlich der CELF für Kleinbestellungen gewährten Ausgleichszahlungen betrifft, vertrat das Gericht hingegen die Auffassung, dass die Kommission die Wettbewerbsbedingungen in dem betreffenden Sektor eingehend hätte prüfen müssen, bevor sie sich zur Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt äußerte. (14) Das Gericht zog daher den Schluss (Randnummer 76 des Urteils), dass die Kommission das Verfahren des früheren Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag (heute Artikel 108 Absatz 2 AEUV) hätte einleiten müssen und die Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1993 für nichtig zu erklären war, soweit sie die ausschließlich der CELF gewährte Beihilfe betraf, die auf den Ausgleich der Mehrkosten für die Bearbeitung von Kleinbestellungen französischsprachiger Werke von im Ausland ansässigen Buchhändlern abzielte. B.   Zweite Phase (15) Am 30. Juli 1996 entschied die Kommission im Einklang mit dem Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen. Im Anschluss an die Aufforderung, sich zu den fraglichen Beihilfen zu äußern, übersandten mehrere Beteiligte der Kommission im Laufe der Monate Dezember 1996 und Januar 1997 ihre Stellungnahmen. (16) Im Anschluss an ihre Untersuchung erließ die Kommission am 10. Juni 1998 die Entscheidung 1999/133/EG (9). Sie bestätigte das kulturelle Ziel der für Kleinbestellungen gewährten Beihilfen und vertrat auf der Grundlage des früheren Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag die Auffassung, dass die genannten Beihilfen nicht dazu geeignet waren, die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union auf dem Exportmarkt für französische Bücher in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlief. (17) Mit Urteil vom 28. Februar 2002 (10) erklärte das Gericht den letzten Satz des Artikels 1 der genannten Entscheidung für nichtig. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Kommission die erforderlichen Prüfungen hätte durchführen müssen, um sich Informationen zu verschaffen, anhand derer sie den Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts vom Gesamtmarkt für die Ausfuhr französischsprachiger Bücher hätte abgrenzen können. (18) Das Gericht stellte fest, dass der Kommission infolge der Nichtdurchführung dieser Prüfung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, da sie den Gesamtmarkt für Ausfuhren französischer Bücher als Bezugsmarkt gewählt hat, obwohl die streitige Beihilfe eindeutig ausschließlich für Ausfuhrkommissionäre bestimmt war. (19) In seinem Urteil vom 22. Juni 2000 (11) wies der Gerichtshof die Klage Frankreichs gegen die Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1998 ab, ohne auf den Inhalt der Sache einzugehen, und bestätigte, dass ein Mitgliedstaat seiner Anmeldepflicht auch dann nachkommen muss, wenn eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könnte und dass die Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung die Verpflichtung zur Aussetzung der Beihilfe beinhaltet. C.   Dritte Phase (20) Nach der teilweisen Nichtigerklärung der Entscheidung vom 10. Juni 1998 ersuchte die Kommission Frankreich und die SIDE mit Schreiben vom 14. Juni 2002, sich zu den Gründen für die Nichtigerklärung der Entscheidung und insbesondere zu den Gegebenheiten des relevanten Marktes zu äußern. (21) Frankreich wurde aufgefordert, vor allem zu den Besonderheiten Stellung zu nehmen, die das Angebot der CELF gegenüber dem Angebot anderer Marktteilnehmer wie der SIDE aufwies. Die SIDE wurde aufgefordert, den Begriff „Kleinbestellungen“ eingehender zu kommentieren und darzulegen, worin sich ihr eigenes Angebot möglicherweise von dem der CELF und dem anderer Marktteilnehmer unterscheide. (22) Mit Schreiben vom 12. August 2002 übermittelte die SIDE der Kommission ihre Antwort. Frankreich antwortete mit Schreiben vom 17. September 2002. (23) Nachdem die Kommission die SIDE mit Schreiben vom 19. September 2002 aufgefordert hatte, ihr mitzuteilen, ob ihr Antwortschreiben vertrauliche Angaben enthielt, und am 30. September 2002 eine verneinende Antwort eingegangen war, übermittelte die Kommission Frankreich mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 die Antwort der SIDE mit Anhängen zwecks Stellungnahme und stellte bei dieser Gelegenheit ergänzende Fragen. (24) Mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 stellte die Kommission auch der SIDE ergänzende Fragen, die ihr mit Schreiben vom 31. Oktober und 9. Dezember 2002 beantwortet wurden. Auf Anfrage der Kommission vom 16. Dezember 2002 teilte die SIDE der Kommission mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 mit, dass ihre Antwortschreiben keine vertraulichen Angaben enthielten und Frankreich zwecks Stellungnahme übermittelt werden konnten. (25) Da Frankreich nicht bis zum festgesetzten Termin geantwortet hatte, musste die Kommission Frankreich mit Schreiben vom 27. November 2002 eine Mahnung übersenden. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 ersuchte Frankreich die Kommission um eine weitere Fristverlängerung. (26) Am 9. Januar 2003 übermittelte die Kommission Frankreich das Antwortschreiben der SIDE vom 23. Dezember 2002 zwecks Stellungnahme. Mit Schreiben vom 17. Januar 2003 beantwortete Frankreich die Fragen der Kommission vom 17. Oktober 2002. (27) Mit Schreiben vom 4. Februar 2003 ersuchte Frankreich die Kommission erneut um eine Fristverlängerung für die angeforderte Stellungnahme zum zweiten Antwortschreiben der SIDE vom 23. Dezember 2002. Die Kommission gewährte die beantragten Fristverlängerungen mit Schreiben vom 11. Februar 2003 teilweise. Mit Schreiben vom 11. März 2003 übermittelte Frankreich der Kommission seine Antwort. (28) SIDE erhielt auf eigenen Wunsch Gelegenheit, bei einem Treffen mit den Dienststellen der Kommission am 4. März 2003 darzulegen, wie sich die Angelegenheit aus ihrer Sicht von Anfang an darstellte. (29) Im Anschluss an dieses Verfahren nahm die Europäische Kommission die Entscheidung 2005/262/EG an, in der sie darlegte, dass die Beihilfen nicht geeignet waren, die durch die Bearbeitung von Kleinbestellungen verursachten Kosten überzukompensieren, und die streitige Beihilfe auf der Grundlage des früheren Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte. D.   Vierte Phase (30) Mit Urteil vom 15. April 2008 erklärte das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 für nichtig. (31) Nach Auffassung des Gerichts hatte die Kommission in Bezug auf den Teil der Beihilfe, der der CELF vor dem 1. November 1993, d. h. dem Datum des Inkrafttretens des Vertrags über die Europäische Union, gezahlt worden war, einen Rechtsfehler begangen, da sie die streitige Beihilfe auf der Grundlage des früheren Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hatte, obwohl die vor dem 1. November 1993 geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften hätten angewendet werden müssen. Das Gericht trug insbesondere der Tatsache Rechnung, dass der EU-Vertrag keine Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Anwendung des früheren Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d vorsah und dass der Grundsatz der Rechtssicherheit es im Allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor seiner Veröffentlichung zu legen. (32) Ferner vertrat das Gericht die Auffassung, dass der Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ein ofensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen war, da sie die tatsächlich von der CELF getragenen Kosten für die Bearbeitung von Kleinbestellungen zu hoch angesetzt hatte. In ihrer Entscheidung vom 20. April 2004 hat die Kommission nicht die tatsächlichen Kosten für die Bearbeitung von Kleinbestellungen berücksichtigt, sondern diese Kosten auf der Grundlage der von der CELF getragenen Gesamtkosten geschätzt. Dabei wies sie der Bearbeitung von Kleinbestellungen anhand eines Verteilungsschlüssels, der bei den einzelnen Kostenarten nicht identisch war, einen Teil der Gesamtkosten zu. Bei bestimmten Kostenkategorien wurden in Anbetracht der zusätzlichen Schwierigkeiten, die mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen im Vergleich zu den übrigen Tätigkeiten der CELF verbunden seien, Multiplikatoren angewendet. Das Gericht vertrat hingegen die Auffassung, dass diese Schwierigkeiten durch die elektronische Übermittlung, die bei zwei Dritteln der Kleinbestellungen zur Anwendung kam, gelöst werden konnten. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Kommission somit einen Beurteilungsfehler begangen, als sie auf bestimmte Kosten (u. a. auf die elektronisch übermittelten Bestellungen) Multiplikatoren angewendet hatte, und das Gericht zog den Schluss, dass die mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen verbundenen Kosten ohne die genannten Koeffizienten geringer ausgefallen wären und im Bereich der Kleinbestellungen ein positives Ergebnis erzielt worden wäre (600 000 französische Francs, d. h. 91 469 EUR). Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission damit nicht aufgezeigt, dass keine Überkompensation vorliegt. E.   Fünfte Phase (33) Infolge des Urteils des Gerichts vom 15. April 2008 ist das mit der Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996 eröffnete Prüfverfahren somit noch nicht abgeschlossen, und die Kommission muss nun einen neuen Beschluss annehmen. (34) Angesichts der Begründung des Urteils des Gerichts vom 15. April 2008 und der Tatsache, dass die Eröffnungsentscheidung am 30. Juli 1996 erging, forderte die Kommission Frankreich und die Beteiligten erneut zur Stellungnahme auf. (35) Daher nahm die Kommission am 8. April 2009 eine Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens (12) an (Entscheidung K(2009) 2481, im Folgenden „Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens“). Diese Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens sah eine neue Frist für die Abgabe von Stellungnahmen vor und ergänzte die Eröffnungsentscheidung vom 30. Juli 1996. In der Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens heißt es, dass die beiden Entscheidungen als untrennbare Einheit zu betrachten sind und ein einziges förmliches Prüfverfahren nach sich ziehen, wobei ausschließlich der Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens Rechnung zu tragen ist, falls die Darstellung der Sach- und Rechtslage oder die vorläufige Bewertung der Kommission in der Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens von der Eröffnungsentscheidung vom 30. Juli 1996 abweichen sollte. (36) Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu der fraglichen Maßnahme zu äußern. (37) Am 9. Juni 2009 erhielt die Kommission eine Stellungnahme Frankreichs und am 23. Juli 2009 eine Stellungnahme der SIDE. Am 24. August 2009 übermittelte die Kommission Frankreich die Stellungnahme der SIDE und gab Frankreich die Möglichkeit zur Äußerung; am 24. September 2009 ging die Stellungnahme Frankreichs bei der Kommission ein. (38) Frankreich hat jedoch nicht die detaillierten Angaben gemacht, um die die Kommission in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens ersucht hatte, sondern sich darauf beschränkt, zu der Frage der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe auf Informationen zu verweisen, die bereits am 17. September 2002, am 17. Januar 2003 bzw. am 11. März 2003 vorgelegt worden waren und die die Kommission aufgrund des Urteils des Gerichts vom 15. April 2008 als solche nicht verwenden durfte. (39) Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 erinnerten die Dienststellen der Kommission Frankreich an ihr Ersuchen um Übermittlung detaillierter Informationen zu den genannten Punkten und teilten Frankreich mit, dass die Kommission bei Nichteintreffen dieser Informationen — gegebenenfalls nach Erlassung einer Anordnung zur Auskunftserteilung in Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (13) — auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen eine endgültige Entscheidung nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) erlassen müsse. (40) Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 teilte Frankreich der Kommission mit, dass die CELF durch Urteil des Tribunal de commerce de Paris vom 9. September 2009 unter Konkursverwaltung gestellt worden sei und ihre Tätigkeiten eingestellt habe. Was die im Schreiben der Kommission vom 8. Oktober 2009 erfragten Angaben betrifft, teilte Frankreich mit, über keine weiteren Informationen zu verfügen und verwies auf die am 9. Juni 2009 übermittelten Anmerkungen. (41) Mit Entscheidung vom 20. November 2009 (Entscheidung K(2009) 9256, im Folgenden „Anordnungsentscheidung“) ordnete die Kommission daher an, dass Frankreich die verlangten Auskünfte, die trotz wiederholter Aufforderung nicht übermittelt worden waren, erteilte. (42) Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 teilte Frankreich mit, dass es der Kommission keine weiteren Informationen vorlegen werde, und verwies auf seine am 9. Juni 2009 übermittelten Anmerkungen. (43) Am 2. Dezember 2009 übermittelte Frankreich ferner ein Schreiben zur Beihilferegelung „Programme de Livres Universitaires et Scientifiques“ (Bücher für Universität und Wissenschaft), die auch als „Programme Plus“ bezeichnet wird. Diese Beihilferegelung ist nicht Gegenstand dieses Beschlusses. (44) Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 ersuchte die Kommission Frankreich um Auskünfte über die Situation der CELF und das auf die CELF angewandte Liquidationsverfahren. Frankreich antwortete am 27. Januar 2010. Am 9. März 2010 und 26. November 2010 folgten weitere Einzelheiten. F.   Verfahren vor den nationalen Gerichten und Vorlagefragen (45) In Frankreich sind vor den nationalen Gerichten mehrere Verfahren anhängig, die zu einer Befassung des Gerichtshofs auf der Grundlage von Artikel 267 AEUV (zuvor Artikel 234 EG-Vertrag) zu einer Befassung des Gerichtshofs geführt haben. Die wichtigsten Schritte dieser Verfahren werden nachstehend kurz dargestellt. (46) Die SIDE hat sich vor den französischen Gerichten auf die unmittelbare Wirkung des früheren Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag berufen. Mit einem Urteil vom 5. Oktober 2004, mit dem ein Urteil des Tribunal administratif de Paris vom 26. April 2001 bestätigt wurde, hat die Cour administrative d’appel de Paris den französischen Staat angewiesen, die an die CELF gezahlten Beihilfen zurückzufordern. (47) Der als Revisionsinstanz angerufene Conseil d’Etat hat mit einem Urteil vom 29. März 2006 bestimmte Aspekte der Entscheidung der Cour administrative d’appel bestätigt, insbesondere die Tatsache, dass die fraglichen Beihilfen nicht nur als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu betrachten waren (14) und vom nationalen Gericht nicht als bereits bestehende Beihilfen eingestuft werden konnten und dass die CELF nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen konnte. (48) In seinem Urteil vom 29. März 2006 hat der Conseil d’Etat jedoch ebenfalls entschieden, das Revisionsurteil auszusetzen, bis der Gerichtshof sich zu den Vorlagefragen geäußert hätte, die der Conseil d’Etat dem Gerichtshof in Bezug auf die Pflichten des nationalen Gerichts hinsichtlich einer nicht angemeldeten aber im Nachhinein mit einer Entscheidung der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärten Beihilfe vorgelegt hatte. (49) In seinem Urteil vom 12. Februar 2008 (15) hat der Gerichtshof für Recht erkannt: „Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG [ist] dahin auszulegen […], dass das nationale Gericht nicht verpflichtet ist, die Rückforderung einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gewährten Beihilfe anzuordnen, wenn die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat, mit der die genannte Beihilfe gemäß Art. 87 EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird. Nach dem Gemeinschaftsrecht ist es verpflichtet, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen. Im Rahmen seines nationalen Rechts kann es gegebenenfalls außerdem die Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe anordnen, unbeschadet des Rechts des Mitgliedstaats, diese später erneut zu gewähren. Es kann auch veranlasst sein, Anträgen auf Ersatz von durch die Rechtswidrigkeit der Beihilfemaßnahme verursachten Schäden stattzugeben. […] in einer Verfahrenssituation wie der des Ausgangsverfahrens [erstreckt sich] die aus Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG resultierende Verpflichtung, die Auswirkungen der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe zu beseitigen, für die Zwecke der Berechnung der vom Empfänger zu zahlenden Beträge und sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, auch auf den Zeitraum zwischen der Entscheidung, mit der die Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat, und der Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Gemeinschaftsgericht […].“ (50) Unter Berücksichtigung des oben genannten Urteils des Gerichtshofs vom 12. Februar 2008 sowie des Urteils des Gerichts vom 15. April 2008 hat der Conseil d’Etat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2008 die Artikel 2, 3 und 4 des oben genannten Urteils vom 5. Oktober 2004 der Cour administrative d’appel de Paris für nichtig erklärt und Folgendes festgestellt: (51) Erstens wird das Ministerium für Kultur und Kommunikation angewiesen, die Zinsen, die für die an die CELF gezahlte Beihilfe von 1980 bis zum Datum des Urteils des Conseil d’Etat anfallen, zurückzufordern, wobei die Berechnung der Zinsen nach der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 erfolgt (16). Das Ministerium wird ebenfalls angewiesen, zu einem späteren Zeitpunkt die Zinsen zurückzufordern, die vom Datum des Urteils des Conseil d’Etat bis zu dem Datum, an dem entweder die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt endgültig festgestellt oder die Beihilfe endgültig zurückgezahlt wurde, anfallen werden. (52) Ferner hat der Conseil d’Etat beschlossen, seine Entscheidung auszusetzen, bis der Gerichtshof sich zu den folgenden Vorlagefragen geäußert hat: „1. Kann das nationale Gericht die Entscheidung über die Pflicht zur Rückerstattung einer staatlichen Beihilfe aussetzen, bis sich die Kommission in einer endgültigen Entscheidung zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Vorschriften des Gemeinsamen Markts geäußert hat, wenn eine erste Entscheidung der Kommission, mit der diese Beihilfe für zulässig erklärt wurde, vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt worden ist? 2. Kann ein Fall, in dem die Kommission die Beihilfe dreimal für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hat, bevor diese Entscheidungen vom Gericht für nichtig erklärt wurden, einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der das nationale Gericht veranlassen kann, die Pflicht zur Rückerstattung der Beihilfe zu begrenzen?“ (53) Am 11. März 2010 (17) hat d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.