Europäische Union

2014/767/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.35062 (13/N-2) Portugals für die Caixa Geral de Depósitos (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4801) Text von Bedeutung für den EWR

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rukturierungszeitraums eintretende Verluste der CGD angemessen. (73) Zum Schluss merkt die Kommission an, dass alle im Umstrukturierungsplan dargelegten Maßnahmen auf die Wiederherstellung der Rentabilität der CGD und die Erzielung einer zufriedenstellenden Ertragskraft ausgerichtet sind. Dies lässt sich an der für den 31. Dezember 2017 angestrebten Eigenkapitalrendite von [5-10] % für die Banktätigkeiten der CGD in Portugal sowie der Eigenkapitalrendite von [5-10] %, die ab 31. Dezember 2017 für die konsolidierten Ergebnisse sämtlicher Aktivitäten der CGD-Gruppe erreicht werden soll, ablesen. Auf das erforderliche Minimum begrenzte Beihilfe, Eigenbeitrag und Lastenverteilung (74) Die Umstrukturierungsmitteilung enthält die Aussage, dass zur Begrenzung der Beihilfe auf ein Minimum und zur Bewältigung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen und moralischer Risiken ein angemessener Beitrag des Begünstigten erforderlich ist. Zu diesem Zweck sieht sie vor, dass (i) sowohl die Umstrukturierungskosten als auch die Höhe der Hilfe zu begrenzen sind und dass (ii) ein signifikanter Eigenbetrag erforderlich ist. (75) Der Umstrukturierungsplan der CGD enthält keine Elemente, die darauf schließen lassen, dass die Beihilfe die zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität erforderlichen Mittel übersteigt. Wie in Erwägungsgrund 13 dargelegt, wurde der zu deckende Fehlbetrag beim Kapital auf der Grundlage des zwischen der portugiesischen Regierung auf der einen und dem IWF, der EZB und der Kommission auf der anderen Seite vereinbarten Memorandum of Understanding bestimmt. (76) Laut Randnummer 34 der Umstrukturierungsmitteilung ist eine angemessene Vergütung für staatliche Unterstützungsmaßnahmen eines der besten Mittel, um Wettbewerbsverzerrungen zu beschränken. In diesem Zusammenhang merkt die Kommission an, dass das in Form von wandelbaren Instrumenten bereitgestellte Kapital gemäß den Leitlinien der Kommission und der EZB (13) angemessen vergütet wird. Die Vergütung der wandelbaren Instrumente beginnt mit einem Anfangszins von 8,5 % für das erste Jahr und wird im Zeitverlauf schrittweise erhöht, um schließlich zu einem durchschnittlichen jährlichen Vergütungssatz von 9,2 % über den Investitionszeitraum zu führen. Dieser Mechanismus schrittweiser Erhöhungen wird für die CGD einen Anreiz zum Ausscheiden aus den staatlichen Unterstützungsmaßnahmen bilden. (77) Die Kommission merkt an, dass die CGD laut Umstrukturierungsplan und laut der zugehörigen Verpflichtungen ihr Überschusskapital zur vollständigen Rückzahlung wandelbarer Instrumente einsetzen wird (siehe Abschnitt 5 der Verpflichtungen). (78) Die CGD wird 2014 [50-60] % ihres Überschusskapitals und 2015 sowie in den folgenden Jahren [90-100] % ihres Überschusskapitals zur Rückzahlung der wandelbaren Instrumente in Höhe von 900 Mio. EUR verwenden. Der Rückzahlungsmechanismus begrenzt den Kapitalpuffer, den die CGD in ihrer Bilanz halten kann, und stellt dadurch sicher, dass die Beihilfe im Umstrukturierungszeitraum auf das notwendige Minimum begrenzt bleibt. (79) Wichtig ist auch die Feststellung, dass die Veräußerung des Versicherungszweiges aufsichtsrechtliche Eigenmittel freisetzen wird. Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der CGD Überschusskapital zur Verfügung stehen wird, das zur Rückzahlung der wandelbaren Instrumente verwendet werden kann und somit ebenfalls einen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten aus eigenen Mitteln leistet. (80) Die Kommission stellt jedoch fest, dass die CGD das Dividendenverbot nicht einhielt und entgegen der von Portugal im Zusammenhang mit dem Rettungsbeschluss eingegangenen Verpflichtung Dividenden in Höhe von 405 415 EUR auszahlte. (81) Das Verbot von Dividenden- und Kuponzahlungen dient dem Ziel, Mittelabflüsse zu verhindern und somit sicherzustellen, dass die Beihilfe zurückgezahlt werden kann und die staatliche Beihilfe folglich auf das erforderliche Minimum beschränkt wird. Zu diesem Zweck sind die Aktionäre der Bank sowie die Besitzer von Hybridkapital und nachrangigen Schuldtiteln möglichst weitgehend vom potenziellen Nutzen der staatlichen Beihilfe auszuschließen. (82) Da die CGD Dividendenzahlungen leisten konnte, war erwiesen, dass der Beihilfebetrag nicht auf das notwendige Minimum begrenzt war. Die Informationen, die die CGD im Zuge des Verfahrens zur Prüfung einer missbräuchlichen Beihilfeverwendung übermittelte, haben die im Einleitungsbeschluss aufgeführte Bewertung der Kommission, dass die Zahlungen als unter das Dividendenverbot des Rettungsbeschlusses fallende Dividendenzahlungen einzustufen waren, nicht verändert. Auch wurde keine gesetzliche Verpflichtung zur Vornahme der Zahlung nachgewiesen, die im Rahmen des Rettungsbeschlusses eine Zahlung von Dividenden zugelassen hätte. (83) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahmen in Höhe von 1 650 Mio. EUR mit Ausnahme des für Dividendenzahlungen verwendeten Betrags von 405 415 EUR auf das notwendige Minimum begrenzt waren. Diesbezüglich nimmt die Kommission insbesondere die Verpflichtung der CGD zur Kenntnis, Portugal einen der Höhe der Dividendenzahlung entsprechenden Betrag und somit den Betrag, um den die gewährte Beihilfe das notwendige Minimum überstieg, zurückzuzahlen. In Anbetracht dieser Verpflichtung wird die Beihilfe als auf das notwendige Minimum begrenzt erachtet. (84) Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass sich Portugal zu einem Verbot von Dividenden-, Kupon- und Zinszahlungen verpflichtet hat (siehe Abschnitt 6.7 der Verpflichtungen). (85) In Randnummer 24 der Umstrukturierungsmitteilung wird ferner bestimmt, dass eine angemessene Vergütung für staatliches Kapital auch ein Mittel zur Erreichung einer Lastenverteilung ist. Wie in Erwägungsgrund 76 bereits festgestellt wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass das in Form wandelbarer Instrumente bereitgestellte Kapital angemessen vergütet wird. (86) Die Kommission merkt zum Schluss an, dass die CGD bereits Kostensenkungsmaßnahmen durchgeführt hat und insbesondere durch die Verkleinerung ihres Personalbestandes und ihres Niederlassungsnetzes in Portugal weitere Kostensenkungen umsetzen wird. Auf diese Weise leistet sie durch interne Maßnahmen einen Betrag zu den Umstrukturierungskosten. (87) Aus diesen Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan die Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum gewährleistet und einen angemessenen Eigenbetrag sowie eine entsprechende Lastenverteilung vorsieht. Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (88) In Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung wird schließlich verlangt, dass der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthält. Derartige Maßnahmen sollten auf die Wettbewerbsverzerrungen auf den Märkten zugeschnitten sein, auf denen die begünstigte Bank nach der Umstrukturierung tätig ist. Art und Form solcher Maßnahmen richten sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen der Märkte, auf denen der Begünstigte tätig sein wird. Die Kommission muss darüber hinaus den Umfang des eigenen Beitrags des Begünstigten und die Lastenverteilung über den Umstrukturierungszeitraum berücksichtigen. (89) Die Kommission erinnert daran, dass die CGD staatliche Beihilfe in Form von Kapitalzuführungen und wandelbaren Instrumenten in Höhe von 1 650 Mio. EUR erhalten hat. Der Beihilfebetrag entspricht 2,3 % der risikogewichteten Aktiva (14) der CGD. Dies ist vergleichsweise niedrig. Da die wandelbaren Instrumente angemessen vergütet werden, sind zur Begrenzung möglicher Wettbewerbsverzerrungen nur moderate Maßnahmen erforderlich. (90) Die in einem angemessenen Verhältnis erfolgende Verkleinerung der CGD im Hinblick auf Bilanzsumme, geografischen Wirkungsradius und Personal wird zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen beitragen. Während die Ausgliederung der Caixa Seguros und die Verkleinerung und Umstrukturierung des spanischen Geschäftsbetriebs einen Beitrag zur Wiederherstellung der Rentabilität der Bank leistet, wird die verbleibende Kürzung der Bilanzsumme im Vergleich zu den aus der Beihilfe herrührenden Wettbewerbsverzerrungen als angemessenen betrachtet. (91) Zusätzlich zu diesen Strukturmaßnahmen verpflichtete sich Portugal auch zu mehreren einschränkenden Verhaltensmaßregeln. Die Kommission nimmt diese in Abschnitt 6 der Verpflichtungen aufgeführten verhaltensbezogenen Verpflichtungen, beispielsweise ein Verbot der Werbung mit der staatlichen Unterstützung und ein Verbot aggressiver Handelspraktiken, zur Kenntnis. Diese Verbote hindern die CGD an einer Nutzung der Beihilfe für wettbewerbswidriges Marktverhalten. Ganz besonders begrüßt sie ein Ankaufsverbot, mit dem sichergestellt wird, dass die staatliche Beihilfe nicht zur Übernahme von Wettbewerbern eingesetzt werden wird, sondern stattdessen ihrer Bestimmung, der Wiederherstellung der Rentabilität der CGD, dienen wird. (92) Insgesamt ist die Kommission der Auffassung, dass genügend Sicherungen zur Begrenzung möglicher Wettbewerbsverzerrungen bestehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung von 2011 als Folge der zur Notwendigkeit staatlicher Beihilfe führenden Ereignisse, nämlich des EBA-Puffers für öffentliche Schuldtitel. 5.3.   Überwachung (93) Gemäß Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung sind regelmäßige Berichte erforderlich, damit die Kommission überprüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. (94) Darüber hinaus werden die Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die vollständige, korrekte Erfüllung der im Verpflichtungsverzeichnis aufgeführten Verpflichtungen ständig von einem unabhängigen, ausreichend qualifizierten Überwachungstreuhänder überwacht werden. SCHLUSSFOLGERUNG Angesichts der von Portugal eingegangenen Verpflichtungen wird der Schluss gezogen, dass die Umstrukturierungsbeihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist, dass Wettbewerbsverzerrungen in ausreichendem Maße begegnet wird und dass der vorgelegte Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der CGD geeignet ist. Die Umstrukturierungsbeihilfe sollte für gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die aus der Zeichnung neu begebener Stammaktien der CGD in Höhe von 750 Mio. EUR durch Portugal und aus der Zeichnung von der CGD begebener, wandelbarer Instrumente in Höhe von 900 Mio. EUR durch Portugal bestehende staatliche Beihilfe ist in Anbetracht der im Anhang dargelegten Verpflichtungen mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Portugal stellt sicher, dass der am 15. Oktober 2012 vorgelegte und durch den Schriftsatz vom 19. Juli 2013 ergänzte Umstrukturierungsplan in vollen Umfang unter Einschluss der im Anhang dargelegten Verpflichtungen und unter Einhaltung des in diesem Anhang aufgeführten Zeitplans umgesetzt wird. Artikel 3 Portugal informiert die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses über die zu seiner Erfüllung getroffenen Maßnahmen. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. Juli 2013 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 116 vom 23.4.2013, S. 13. (2)  http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/247111/247111_1420908_83_2.pdf (3)  Siehe Fußnote 1. (4)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (5)  Die im vorliegenden Beschluss enthaltenen Finanzinformationen bezüglich der CGD basieren im Allgemeinen auf aufsichtsrechtlichen Regelungen, welche die CGD im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen zur Vorlage maßgeblicher Finanzinformationen bei der Banco de Portugal und intern zu Finanzprognosen, die in regelmäßigen Abständen für die einzelnen Geschäftsbereiche aktualisiert werden, nutzt. Die CGD verwendete diese aufsichtsrechtlichen Regelungen auch für alle in ihrem Umstrukturierungsplan enthaltenen Finanzinformationen sowie die in den Finanzierungs- und Kapitalplänen enthaltenen Angaben, die dem Internationalen Währungsfonds („IWF“), der Europäischen Zentralbank („EZB“) und der Europäischen Kommission („Troika“) regelmäßig vorgelegt werden. Bei der Veröffentlichung ihrer Jahresrechnungen in den Jahresberichten nutzt die CGD-Gruppe jedoch Parameter der Rechnungslegung. Die Parameter der Rechnungslegung schließen alle Tochtergesellschaften ein, unabhängig davon, ob sie in den aufsichtsrechtlichen Zuständigkeitsbereich der portugiesischen Zentralbank fallen oder nicht. Bei der CGD betrifft der relevanteste Unterschied zwischen den aufsichtsrechtlichen Regelungen und den Parametern der Rechnungslegung die Caixa Seguros e Saúde („Caixa Seguros“), die Holdinggesellschaft der Geschäftsbereiche Versicherungen und Gesundheitswesen, die nach der Equity-Methode in die aufsichtsrechtlichen Regelungen aufgenommen wird. Um einen besseren Vergleich mit öffentlich zugänglichen Daten zu ermöglichen, werden daher einige der in diesem Beschluss enthaltenen Finanzinformationen auf der Grundlage von Parametern der Rechnungslegung zur Verfügung gestellt, wobei dies jedoch stets deutlich gekennzeichnet wird. (*1)  Verbindlichkeiten gegenüber Kunden. (*2)  Verbindlichkeiten insgesamt abzüglich der Verbindlichkeiten entweder gegenüber Kunden oder gegenüber der Zentralbank. (6)  Beschluss in der Beihilfesache SA.34055 (11/N) vom 30.5.2012, ABl. C 249 vom 18.8.2012, S. 5. (*3)  Vertrauliche Informationen. (7)  Die BPN wurde 2008 verstaatlicht und 2011 verkauft. Einige ihrer Vermögenswerte wurden an die CGD übertragen. (8)  Siehe Erwägungsgrund 25 des Beschlusses über den Neuen Rekapitalisierungsplan für Kreditinstitute in Portugal, SA. 34055 (11/N) vom 30.5.2012. (9)  Beschluss vom 17. Dezember 2012 in der Beihilfesache SA. 35747 (12/N), ABl. C 43 vom 15.2.2013, S. 21. (10)  Siehe Pressemitteilung Nr. 10191/11 des Rates der Europäischen Union vom 17.5.2011, http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ecofin/122072.pdf (11)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9. (12)   ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7. (13)  Empfehlungen des Rates der Europäischen Zentralbank vom 20. November 2008 zur Vergütung von Rekapitalisierungsmaßnahmen. (14)  Zum maßgeblichen Stichtag, an dem die Beihilfemaßnahme gewährt wurde. ANHANG VERPFLICHTUNGEN DER CAIXA GERAL DE DEPÓSITOS, S.A. 1.   Hintergrund In diesem Dokument werden die Bedingungen („Verpflichtungen“) für die Umstrukturierung der Caixa Geral de Depósitos S.A. („CGD“ oder „Bank“) dargelegt, zu deren Umsetzung sich die Portugiesische Republik und die CGD verpflichtet haben. 2.   Begriffsbestimmungen In diesem Dokument schließt, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert, der Singular den Plural ein (und umgekehrt). Die hier verwendeten Begriffe haben die folgenden Bedeutungen: Begriff Bedeutung Vermögensverwaltung bezeichnet die Entwicklung spezieller Lösungskonzepte zur Anlage von Spareinlagen im Retailgeschäft (Verwaltung privater und betrieblicher Altersversorgungsfonds und Entwicklung auf individuelle Anlagebedürfnisse zugeschnittener Lösungskonzepte) und im Geschäft mit institutionellen Kunden, zu denen Altersversorgungsfonds, Versicherungsgesellschaften, Kapitalgesellschaften und öffentliche Institutionen zählen (Verwaltung von Kapitalanlageportfolios auf der Grundlage von Kundenanforderungen entweder mittels Verfolgung einer Benchmark oder mittels Einhaltung von Lösungsansätzen einer absoluten Rendite (absolute return). Bancassurance, Allfinanz bezeichnet eine Partnerschaft zwischen einer Bank und einer fremden Versicherungsgesellschaft, in der die Bank über ihr Retailnetz Produkte der Versicherungsgesellschaft verkauft. BCG Spanien Banco Caixa Geral, S.A. (Spanien), auch als spanisches Retailgeschäft bezeichnet. Caixa Seguros bezeichnet die im Versicherungsgeschäft tätige, wichtigste Tochtergesellschaft der CGD. Aufwand-Ertrag-Verhältnis bezeichnet das Verhältnis zwischen den Betriebsausgaben (Arbeits-, Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten) und den Betriebseinnahmen (Summe aus Nettozinseinnahmen, Provisionseinnahmen, Einnahmen aus Kapitalinstrumenten, Einnahmen aus Finanzgeschäften sowie sonstigen Einnahmen aus dem operativen Geschäft). Verpflichtungen bezeichnet die im vorliegenden Dokument dargelegten, auf die Umstrukturierung der CGD bezogenen Zusicherungen. Firmenkundengeschäft bezeichnet die Kapitalgesellschaften, d. h. großen Konzernen oder kleinen und mittleren Unternehmen, angebotenen Bankdienstleistungen. Deckungsquote gefährdeter Kredite bezeichnet die Deckungsquote gefährdeter Kredite mit kumulierten Kreditausfallrückstellungen. Kernregion bezeichnet die inländische Kernregion (Portugal) und die internationale Kernregion nach Ziffer 4.2.2.1. Gefährdeter Kredit Dieser Begriff wird in der Anweisung Nr. 16/2004 (konsolidierte Fassung vom 31. Mai 2013 einschließlich der mit Anweisung Nr. 23/2011 eingeführten Änderung) der Bank von Portugal definiert und entspricht der Summe folgender Elemente: a) Gesamtwert der Forderungen aus Darlehen, bei denen Hauptforderungs- oder Zinszahlungen mindestens 90 Tage überfällig sind. Kontokorrentkredite, für die keine vorherige vertragliche Vereinbarung besteht, gelten als gefährdete Kredite, wenn die Überziehung 90 Tage lang angedauert hat. b) der Gesamtwert offener Darlehen, die umstrukturiert wurden, nachdem sie in einem Zeitraum von mindestens 90 Tagen nicht abgewickelt wurden, und für die weder angemessene, den vollen Betrag der offenen Hauptforderung und den offenen Zinsen deckende Sicherheiten bestehen noch eine vollständige Begleichung sämtlicher Zinsen und sonstiger geschuldeter Gebühren durch den Darlehensnehmer erfolgte. c) Gesamtwert der Kredite, bei denen Raten auf die Hauptforderung oder Zinsen weniger als 90 Tage überfällig sind, bei denen aber eine Einstufung als gefährdete Kredite rechtfertigende Nachweise, u. a. Insolvenz oder Liquidation des Schuldners, vorliegen. Bei einer Insolvenz des Schuldners kann die Einstufung der erzielbaren Salden als gefährdeter Kredit aufgehoben werden, wenn diese Salden von einem Gericht in einer diesbezüglichen Vereinbarung im Rahmen des Insolvenz- und Unternehmenssanierungsgesetzbuches (Código de Insolvência e Recuperação de Empresas) gebilligt wurden und keine Zweifel über die tatsächliche Beitreibbarkeit der geschuldeten Beträge mehr bestehen. Beschluss bezeichnet den Beschluss der Europäischen Kommission vom 24. Juli 2013 über die Umstrukturierung der CGD, in dessen Kontext die hier aufgeführten Verpflichtungen eingegangen werden. Veräußerungstreuhänder eine oder mehrere, von der CGD unabhängige, von der Kommission gebilligte und der CGD bestellte, natürliche oder juristische Person(en), die von der CGD das ausschließliche Mandat zum Verkauf der Caixa Seguros an einen Käufer erhalten hat/haben. Der Veräußerungstreuhänder schützt die legitimen finanziellen Interessen der CGD vorbehaltlich der bedingungslosen Verpflichtung der CGD zur Veräußerung von […]. Mitarbeiter/in bezeichnet jede Person, die einen Arbeitsvertrag mit der CGD hat. Factoring bezeichnet eine Finanztransaktion, bei der ein Unternehmen seine Forderungen (d. h. Rechnungen) mit einem Abschlag an einen (als Factor bezeichneten) Dritten verkauft. Ein zusammengesetztes Produkt, das einen Mix aus Finanzierung, Kreditversicherung und Finanzmanagementdiensten (Einziehungen) bietet. Internationale interne Dienstleistungen hat die in Ziffer 4.2.2.2 dargelegte Bedeutung Investmentbanking bezeichnet spezielle Finanzdienstleistungen für Unternehmen und Institutionen, unter anderem auch Beratungsleistungen bei Fusionen und Übernahmen von Unternehmen, bei der Projektfinanzierung, der Unternehmensfinanzierung (Finanzierung von Übernahmen, strukturelle Finanzierung, Schuldverschreibungen, Geldmarktpapiere, Besicherungen usw.), bei Eigenkapitalmarktgeschäften (Börsengänge, Ausschreibungsangebote, eigenkapitalbezogene Geschäfte usw.) und beim Marktrisikomanagement (mittels Hedging und strukturierten Finanzlösungskonzepten). Zusätzlich umfasst es auch die Erbringung von Finanzmaklerdiensten und Übermittlung von Forschungsberichten an einzelne institutionelle und private Anleger, Mittlertätigkeiten bei festverzinslichen Wertpapieren und der Ausplatzierung strukturierter Kredite (Syndizierung). KPI Schlüsselindikatoren für Leistung Leasing bezeichnet ein Vertragsverhältnis, mit dem eine Einzelperson oder eine Firma die Nutzung bestimmter Wirtschaftsgüter erwerben kann, für die sie eine Reihe vertraglich vereinbarter Zahlungen in regelmäßigen Abständen leisten muss und bei dem die Option besteht, das Wirtschaftsgut bei Beendigung des Vertrags zu kaufen. Kredit/Einlagen-Verhältnis bezeichnet das Verhältnis zwischen Krediten und Einlagen. Überwachungstreuhänder oder Treuhänder Hat die in Ziffer 6.10 und Anlage I dieses Beschlusses dargelegte Bedeutung. Neuauflegung besteht aus sämtlichen neuen Vertragsgeschäften mit Ausnahme sämtlicher vorher vertraglich zugesagter Auflegungen sowie Neuauflegungen, die zur Erhaltung des Werts der Darlehenssicherheiten unbedingt notwendig sind oder die anderweitig mit der Begrenzung von Kapitalverlusten auf ein Minimum bzw. der Verbesserung des erwarteten ökonomischen Werts eines Darlehens zusammenhängen. Quote notleidender Kredite bei Neukrediten bezeichnet das Verhältnis zwischen neu erzeugten Krediten, bei denen Zins- bzw. Hauptforderungszahlungen 90 Tage oder länger überfällig sind, und dem gesamten Neukreditportfolio. Eigenhandel bezeichnet die regulären, nicht mit dem Kundengeschäft zusammenhängenden Handelstätigkeiten der CGD unter Nutzung des eigenen Kapitals und der eigenen Bilanz der Bank. Umstrukturierungszeitraum ist der in Ziffer 3.3 festgelegte Zeitraum. Vermietung bezeichnet eine Vereinbarung, bei der für die vorübergehende Nutzung eines Gegenstandes (insbesondere eines Fahrzeuges), das Eigentum eines nicht im Finanzsektor tätigen Unternehmens ist, eine Zahlung geleistet wird. Gewöhnlich geht damit die Erbringung verbundener Dienstleistungen einher. Umstrukturierungsplan bezeichnet den von der CGD über die Portugiesische Republik an die Europäische Kommission übermittelten Plan, der zuletzt durch schriftliche Mitteilungen vom 19. Juli 2013 geändert und ergänzt wurde. Korrekturmaßnahmen bezeichnet Maßnahmen, die der CGD die Erfüllung des/der festgelegten Ziels/Ziele erlauben werden. Die Korrekturmaßnahmen werden von der CGD nach dem in Ziffer 4.2.3.3 beschriebenen Verfahren vorgelegt. Der Überwachungstreuhänder prüft die vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen und berichtet der Kommission über ihre Eignung zur Erfüllung der Ziele des Umstrukturierungsplans. Risikogewichtete Aktiva bezeichnet risikogewichtete Aktiva, die in Übereinstimmung mit den maßgeblichen portugiesischen Verordnungen auf konsolidierter Basis berechnet wurden und am Tag des Beschlusses von der Bank von Portugal genehmigt worden waren. KMU bezeichnet kleine und mittlere Unternehmen mit einem Umsatz unter oder gleich 50 Mio. EUR und einer Kreditexponierung gegenüber der CGD, die 1 Mio. EUR nicht überschreitet. Risikopotenzial (Value-At-Risk) bezeichnet die unter Gefahr stehenden Werte und ist das Maß für Portfoliorisiken, das in der 1996 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verfassten Änderung beschrieben wird. Für Berechnungszwecke stützen sich die Zahlen auf eine historische Simulationsmethodik, die mit ei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.