Europäische Union

2014/767/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.35062 (13/N-2) Portugals für die Caixa Geral de Depósitos (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4801) Text von Bedeutung für den EWR

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en machen geltend, dass die CGD für das portugiesische Finanzsystem systemrelevant ist und dass Maßnahmen getroffen werden mussten, um das Kapital der CGD an den in der Bewertung der portugiesischen Zentralbank (Banco de Portugal („BdP“)) und der Troika festgestellten Kapitalbedarf anzupassen. Sie machen ferner geltend, dass die allgemeinen Bedingungen für die Beihilfemaßnahmen zusammen mit den in den Verpflichtungen zur Umstrukturierung der CGD festgelegten allgemeinen Bedingungen ausreichende Vorkehrungen gegen mögliche missbräuchliche Verwendungen und Wettbewerbsverfälschungen enthalten. 4.2.   Der Standpunkt der portugiesischen Behörden zu dem Verfahren bezüglich der missbräuchlichen Beihilfeverwendung (41) Die portugiesischen Behörden sind der Auffassung, dass die an die Inhaber der unkündbaren Vorzugsaktien ohne Nachbezugsrecht vorgenommenen Zahlungen keine Dividenden seien, sondern Kuponzahlungen, die gezahlt werden dürfen, wenn eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung vorliegt. (42) Die portugiesischen Behörden erklären, dass nach den zugrunde liegenden Bestimmungen der unkündbaren Vorzugsaktien ohne Nachbezugsrecht eine nicht erfolgende Dividendenzahlungen die Bank daran hindern würde, vor der vierten aufeinanderfolgenden Zahlung nach dem Dividendenzahlungstermin, an dem eine Dividende in voller Höhe geleistet wird, gleich- oder nachrangige Obligationen zurückzukaufen oder zu tilgen. Die portugiesischen Behörden sind der Auffassung, dass der Rückkauf der wandelbaren Instrumente, für die sie eine ausdrückliche Zusage der CGD erhielten, einen Rückkauf gleichrangiger oder nachrangiger Obligationen darstellt. (43) Die portugiesischen Behörden bestätigten, dass sie in die Zahlung von Dividenden einwilligten, da sie annahmen, dass eine nicht erfolgende Zahlung die CGD daran gehindert hätte, die wandelbaren Instrumente innerhalb der nächsten zwölf Monate zurückzukaufen. Sie nahmen ferner an, dass in dem Fall, dass während des Fünfjahreszeitraums der öffentlichen Investitionen keine Dividenden gezahlt worden wären, die CGD überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, wandelbare Instrumente ohne Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zurückzukaufen. Aus der Sicht Portugals war eine solche Verzögerung nicht mit der übergeordneten Verpflichtung zur Minimierung von Höhe und Dauer der staatlichen Beihilfe an die CGD vereinbar. Dementsprechend sind die portugiesischen Behörden der Auffassung, dass die Dividendenzahlung aufgrund dieser Umstände de facto gesetzlich verbindlich wurde. 4.3.   Verpflichtungen der portugiesischen Behörden (44) Die portugiesischen Behörden übernahmen eine Reihe von Verpflichtungen bezüglich der Durchführung des Umstrukturierungsplans („Verpflichtungen“), die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind. (45) Um sicherzustellen, dass die verschiedenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden, sagen die portugiesischen Behörden darüber hinaus zu, einen Überwachungstreuhänder („der Überwachungstreuhänder“) zu bestellen, der sämtliche von den portugiesischen Behörden und der CGD der Kommission gegenüber eingegangenen Verpflichtungen überwachen soll. 5.   WÜRDIGUNG 5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (46) Laut Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (47) Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wird, müssen folgende Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt ein: a) Die Maßnahme muss aus staatlichen Mitteln finanziert sein; b) sie muss einen selektiven Vorteil gewähren, der geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Güter zu begünstigen; c) sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und das Potenzial zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten haben. (48) Die Kommission stellte aus den in den Erwägungsgründen 33 bis 42 des Rettungsbeschlusses dargelegten Gründen bereits fest, dass die Maßnahmen staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen. Die aus der Zeichnung neuer Stammaktien in Höhe von 750 Mio. EUR und der Zeichnung wandelbarer Instrumente in Höhe von 900 Mio. EUR bestehenden Rekapitalisierungsmaßnahmen wurden von Portugal bereitgestellt und beinhalten folglich staatliche Mittel. Die Maßnahmen verschafften der CGD einen Vorteil, indem sie ihr eine Erhöhung ihres Kapitals zu günstigeren Bedingungen, als auf dem Markt zu finden waren, ermöglichten. Die CGD ist eine international tätige Bank, die mit anderen Banken in Portugal und in anderen Ländern im Wettbewerb steht. Der ihr gewährte Vorteil kann daher den Handel innerhalb der Union beeinträchtigten und den Wettbewerb verfälschen. 5.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (49) Was die Vereinbarkeit der der CGD gewährten Beihilfe betrifft, so muss die Kommission zuerst beurteilen, ob die Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beurteilt werden kann, d. h., ob die Beihilfe eine beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Portugals behebt. Anschließend muss die Kommission unter Anwendung dieser Rechtsgrundlage beurteilen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen im Einklang mit dem Binnenmarkt stehen. 5.2.1.   Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit der Beihilfe (50) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt die Kommission, festzustellen, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, wenn sie „der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dient. (51) Bezüglich des portugiesischen Wirtschaftslebens wurde das Vorliegen einer beträchtlichen Störung in verschiedenen, von der Kommission erteilten Bewilligungen für die von den portugiesischen Behörden zur Bekämpfung der Finanzkrise getroffenen Maßnahmen bestätigt. Insbesondere erkannte die Kommission in ihrer letzten Genehmigung der Verlängerung des portugiesischen Rekapitalisierungsplans (9) an, dass eine andauernde Gefahr einer beträchtlichen Störung des portugiesischen Wirtschaftslebens bestünde und dass die staatliche Unterstützung von Banken zur Behebung dieser Störung geeignet sei. Die Kommission stellt fest, dass das portugiesische Bankensystem zu der Zeit, als die Beihilfemaßnahmen gewährt wurden, aufgrund des Umstandes, dass einige der portugiesischen Banken durch einen hohen Fremdfinanzierungsgrad und hohe Kredit/Einlagen-Verhältnisse gekennzeichnet waren und eine zunehmende Quote notleidender Kredite zu bewältigen hatten, schweren Störungen ausgesetzt war. Die Kommission stellt ferner fest, dass Portugal von Mitgliedstaaten des Euroraums Finanzhilfe erhält, von der ein Teil zur Unterstützung portugiesischer Banken vorgesehen (10) ist. (52) In Anbetracht der Systemrelevanz der CGD — bei der es sich um eine führende Bank in Portugal handelt — und angesichts der Bedeutung ihrer Kreditvergabetätigkeiten für das portugiesische Wirtschaftsleben akzeptiert die Kommission, dass das Versagen der Bank bei der Erfüllung verschärfter Kapitalanforderungen ernsthafte Folgen für das portugiesische Wirtschaftsleben mit sich gebracht hätte. (53) Angesichts der aktuellen Lage der portugiesischen Wirtschaft und in Anbetracht dessen, dass den Banken in weiten Teilen der Zugang zu den internationalen Märkten und den Wholesale-Geldmärkten fehlt, ist die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung staatlicher Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind. 5.2.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Umstrukturierungs- und der Verlängerungsmitteilung (54) Alle als staatliche Beihilfe eingestuften Maßnahmen wurden im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der CGD gewährt. In der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (Umstrukturierungsmitteilung) (11) werden die Regeln für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfe für Finanzinstitute in der derzeitigen Krise festgelegt. Gemäß Umstrukturierungsmitteilung muss die Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Zusammenhang mit der derzeitigen Finanzkrise folgende Voraussetzungen erfüllen, um nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein: Sie muss (i) zur Wiederherstellung der Rentabilität der Bank führen; sie muss (ii) einen ausreichenden Eigenbeitrag des Empfängers (Lastenverteilung) beinhalten und sicherstellen, dass staatliche Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt wird; und (iii) muss sie ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen umfassen. (55) Unbeschadet der in der Umstrukturierungsmitteilung festgelegten Anforderungen wird in Randnummer 14 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 („die Verlängerungsmitteilung von 2011“) (12) im Einzelnen festgestellt, dass die Kommission „eine unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit erfolgende Prüfung der langfristigen Rentabilität von Banken vornehmen und dabei Hinweise darauf, dass Banken auch ohne eine umfangreiche Umstrukturierung langfristig betrachtet rentabel sind, umfassend berücksichtigen [wird], insbesondere dann, wenn die Kapitalknappheit im Wesentlichen auf ein erschüttertes Vertrauen in Staatsanleihen zurückzuführen ist, wenn die Kapitalzuführung des Staates lediglich die Verluste deckt, die ansonsten rentablen Banken aufgrund der Neubewertung von Staatsanleihen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens entstehen, und wenn die Prüfung ergibt, dass die betreffenden Banken beim Kauf der Staatsanleihen kein übermäßiges Risiko eingegangen sind“. (56) Diesbezüglich merkt die Kommission an, dass der Kapitalbedarf der CGD ganz erheblich durch die Vertrauenskrise beeinflusst wurde, die hinsichtlich öffentlicher Schuldtitel Portugals herrschte. Dieser Kapitalbedarf wurde zwar nicht unmittelbar durch die Auswirkungen der Bewertung der Staatsanleihen zu aktuellen Marktpreisen ausgelöst, hinsichtlich der zugrunde liegenden Ursache bestanden aber Parallelen, denn die EBA verlangte von den Banken die Einrichtung eines Kapitalpuffers, der den in der Bilanz ausgewiesenen Staatsanleihen entsprechen musste (der sogenannte „Puffer für öffentliche Schuldtitel“), und verschärfte infolgedessen ihre Kapitalanforderungen. (57) Betrachtet man den von der EBA festgestellten Kapitalpufferbedarf von insgesamt 1 650 Mio. EUR, der zu dem Bedarf an staatlicher Beihilfe in gleicher Höhe führte, so sind 1 073 Mio. EUR (65 %) auf die Exponierung durch portugiesische öffentliche Schuldtitel zurückzuführen. Die Prüfung der Kommission ergab ferner, dass die CGD mit dem Erwerb öffentlicher Schuldtitel kein übermäßiges Risiko einging. Das Portfolio an öffentlichen Schuldtiteln wurde mittels „Carry-Trade“ Transaktionen erworben (finanziert durch einjährige Mittel der EZB). Derartige Transaktionen könnten zwar unter bestimmten Umständen als überdurchschnittlich hohe Risikoübernahme betrachtet werden, in diesem Fall jedoch stellten die erworbenen Schuldtitel anrechenbare Sicherheiten dar und die maßgeblichen Notierungen lagen weit über der Bonitätsbeurteilung „Investment Grade“ (AA– für Portugal). (58) Aus diesen Gründen wird die Kommission eine unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit erfolgende Prüfung nach Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung von 2011 durchführen. Wiederherstellung der Rentabilität (59) Wie die Kommission in ihrer Umstrukturierungsmitteilung darlegt, muss der betroffene Mitgliedstaat einen umfassenden Umstrukturierungsplan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie die langfristige Rentabilität des Begünstigten ohne staatliche Beihilfe innerhalb einer angemessenen Frist, höchstens aber innerhalb von fünf Jahren, hergestellt werden wird. Langfristige Rentabilität ist dann erreicht, wenn eine Bank in der Lage ist, aus eigener Kraft und im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen im Wettbewerb auf dem Markt zu bestehen. Damit einer Bank dies gelingt, muss sie alle Kosten decken können und eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaften, und zwar unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils. Die Wiederherstellung der Rentabilität sollte sich überwiegend aus internen Maßnahmen ergeben und auf einem glaubwürdigen Umstrukturierungsplan beruhen. (60) Portugal legte einen Umstrukturierungsplan für die CGD vor, der einen fünfjährigen Zeithorizont bis 2017 umfasst und für das Ende des Umstrukturierungszeitraums die Wiederherstellung der Rentabilität ausweist. (61) In Randnummer 10 der Umstrukturierungsmitteilung wird verlangt, dass die vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen die Schwächen der begünstigten Bank beheben. Diesbezüglich merkt die Kommission an, dass der Umstrukturierungsplan die wichtigsten Schwachstellen der CGD anspricht, nämlich die insgesamt niedrige Ertragskraft ihres inländischen Bankbetriebs, der 80 % ihrer Aktivitäten darstellt. Die schwachen Ergebnisse der Inlandsaktivitäten der CGD können nur zum Teil durch die positive Leistung des internationalen Geschäfts der CGD ausgeglichen werden, obgleich sich diese Geschäftstätigkeiten in der Vergangenheit wie auch in der Gegenwart im Durchschnitt durch positive Renditen auf das eingesetzte Kapital (ROCE) auszeichneten. Im Jahr 2012 beispielsweise erzielten die Banktätigkeiten in Angola eine Rendite auf das eingesetzte Kapital (ROCE) von [50-60] %, die in Mosambik eine ROCE von [20-30] %, in Südafrika von [20-30] % und in Macau von [20-30] %. Im Vergleich dazu erbrachten die Banktätigkeiten der CGD in Portugal 2012 eine Rendite auf das eingesetzte Kapital von –[10-20] %. Da die internationalen Tätigkeiten einen positiven Beitrag zur allgemeinen wirtschaftlichen Lage der CGD-Gruppe leisten, aber nur einen kleinen Teil der Tätigkeiten darstellen, legt der Umstrukturierungsplan den Schwerpunkt auf die die Erhöhung der Ertragskraft der inländischen Bankbetriebe. (62) Die Kommission nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die CGD bereits vor dem Empfang staatlicher Beihilfe Maßnahmen zur Senkung ihrer Arbeits- und Verwaltungskosten getroffen hatte. Die derzeitige gesamtwirtschaftliche Lage und die Aussichten für den inländischen Bankenmarkt erforderten jedoch einen resoluteren Ansatz, wie er sich beispielsweise in dem im Umstrukturierungsplan dargelegten Optimierungsanstrengungen findet. Die angestrebte Senkung des Personalbestands der Bank, in deren Rahmen die Anzahl der im Bankenbereich in Portugal beschäftigen Mitarbeiter im Verlauf des Umstrukturierungszeitraums von 9 401 auf [8 500-9 000] vermindert und somit eine prognostizierte Senkung der Arbeitskosten um [5-10] % erzielt werden soll, ist ein angemessenes Mittel zur Erreichung der erforderlichen Einsparungen. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass auch das Budget für Verwaltungskosten erheblich gekürzt werden wird. (63) Aus der von der Kommission vorgenommenen Analyse des Niederlassungsnetzes der CGD ging anfänglich hervor, dass der Umgang mit Niederlassungen, deren Leistungen eindeutig zu gering waren, verbesserungswürdig war. Das von der CGD nunmehr eingerichtete Verfahren regelmäßiger Neubewertungen ist ein angemessener Ansatz zur Leistungsüberwachung des auf das Retailgeschäft ausgerichteten Netzes, damit die Bank ihren inländischen Wirkungsradius bei Bedarf anpassen kann. Im Umstrukturierungsplan kündigt die CGD an, dass sie ihr inländisches Niederlassungsnetz um [5-10] % ausdünnen wird, indem sie [70-80] ihrer 840 Niederlassungen schließt. Aus Sicht der Kommission wird die Präsenz der CGD auf dem Inlandsmarkt mit der angestrebten Verkleinerung angemessen an die Marktbedürfnisse angepasst, gleichzeitig aber für die Kunden ein ausreichendes Dienstleistungsniveau aufrechterhalten. (64) Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Steigerung der operativen Effizienz der CGD auch durch eine Erhöhung der Einnahmen aus Dienstleistungen und Provisionen erreicht werden soll, die sich auf die Einführung neuer Gebührenstrukturen stützen wird. In Anbetracht dessen, dass einerseits der Anteil der Provisionen an der Gewinn- und Verlustrechnung der CGD im Vergleich zum Durchschnitt des portugiesischen Bankensektors recht gering ist und andererseits die Bank die volle Kontrolle über die jeweils geltenden Gebührenstrukturen hat, erscheint diese Erhöhung der Einnahmen aus Dienstleistungen und Provisionen gerechtfertigt zu sein. (65) Hinsichtlich der Verringerung des Fremdkapitalanteils in der Bilanz merkt die Kommission an, dass der Umstrukturierungsplan ausgewogen ist und die Auslösung nachteiliger Auswirkungen auf die wirtschaftliche Erholung Portugals sorgfältig vermeidet, obgleich sich die Umstrukturierungsmaßnahmen in der Summe auf [10-20] Mrd. EUR belaufen. Dies entspricht einer Bilanzkürzung um [10-20] %. Hätte die CGD als größte Bank Portugals einfach ihr Kreditbudget beschnitten, hätte dies zu einer Kreditverknappung führen und der Realwirtschaft schaden können. Dieses Resultat wurde dadurch vermieden, dass die wichtigsten Ausgangspunkte für die Anstrengungen zur Verringerung des Fremdkapitalanteils nicht mit der Kreditmenge zusammenhängen, die der portugiesischen Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden kann. Durch die Veräußerung des Versicherungsgeschäfts, den Verkauf verbleibender, strategisch unbedeutender Beteiligungen, die Rückzahlung der Schulden bei der ehemaligen BPN und das Auslaufen der nicht zum Kerngeschäft gehörenden Kredite in Spanien wird die Fähigkeit der CGD zur Kreditvergabe nicht beeinträchtigt. Die Anstrengungen zur Verringerung des Fremdkapitalanteils sind sinnvoll ausgerichtet, da sie der CGD ermöglichen, sich auf ihre Kerntätigkeiten im Retailgeschäft zu konzentrieren. Sie setzen Mittel frei, die das Kernkapital der Bank stärken, gleichzeitig aber die möglichen nachteiligen Auswirkungen einer Verringerung des Fremdkapitalanteils auf die portugiesische Wirtschaft vermeiden. (66) Zugleich nimmt die Kommission die Verpflichtung der CGD gegenüber der portugiesischen Regierung zur Kenntnis, pro Jahr 30 Mio. EUR einem Fonds zuzuweisen, der seinerseits in Kapitalbeteiligungen an KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung investieren wird. Auf diese Weise sollen der Realwirtschaft in Portugal Finanzierungsmöglichkeiten gesichert werden. Diese Investitionen werden nicht den Erwerb von Kapitalbeteiligung an Konkurrenzunternehmen beinhalten. Die Kommission ist darüber hinaus der Auffassung, dass sie keine wettbewerbsverzerrenden Tätigkeiten im Sinne der Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung darstellen. In dieser Verpflichtung ist nichts enthalten, aus dem ein zusätzlicher Vorteil für die CGD entstehen könnte. Aus diesem Grund muss die Kommission im vorliegenden Beschluss den Status dieser Verpflichtung nicht weiter berücksichtigen. (67) Was die Veräußerung der Versicherungsaktivitäten der CGD betrifft, so ist zur Erhöhung ihrer Vermarktbarkeit eine Umstrukturierung der Caixa Seguros erforderlich. Dies geht auch aus dem Umstrukturierungsplan der CGD hervor. Die CGD hat einen zielführenden Ansatz zur Erreichung eines Verkaufs der Caixa Seguros während des Umstrukturierungszeitraums vorgeschlagen. (68) Die Kehrtwende im Bankbetrieb der CGD in Spanien bildet einen wichtigen Baustein im Plan der CGD zur Erreichung einer insgesamt positiven Ertragskraft innerhalb eines kurzen Zeitraums. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass das operative Geschäft in Spanien bereits seit einiger Zeit unrentabel war und auch schon vor Beginn der Finanzkrise negative Beiträge leistete, erfordert die Bewältigung dieses Problems eine entschiedene Herangehensweise. (69) Im Umstrukturierungsplan legte die CGD ihre bevorzugte Option der Beendigung des Wholesalegeschäfts in Spanien und der Umstrukturierung und Fortführung des Retailgeschäfts in kleinerem Maßstab dar. Sie beschrieb ferner mehrere Alternativen, nämlich eine vollständige Schließung des Betriebs unter Veräußerung des Geschäfts mittels Verkauf oder Tausch von Vermögenswerten (Asset Swap), schrittweises Auslaufenlassen des Geschäfts oder die Suche nach einem Partner für ein Gemeinschaftsunternehmen. Alle diese Alternativen wiesen jedoch jeweils bestimmte Nachteile auf. Auch war zu erwarten, dass sie zu Kapitalverlusten erheblichen Umfangs führen würden. Die CGD gelangte daher zu dem Schluss, dass die Umstrukturierung des spanischen Geschäftsbetriebs unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die beste Wahl ist. (70) Die Kommission schätzt, dass sich die Umstrukturierung des spanischen Geschäftsbetriebs im derzeitigen gesamtwirtschaftlichen Kontext als schwieriges Vorhaben erweisen wird, erkennt aber zugleich an, dass die Alternativen kostspieliger sein könnten. Die Kommission nimmt als positive Entwicklung zur Kenntnis, dass die Aktivitäten im Wholesalegeschäft eingestellt worden sind, dass die BCG auf jeden Fall ein umfangreiches Portfolio an nicht zum Kerngeschäft gehörenden Vermögenswerten ihrer spanischen Geschäftsbetriebe abbauen wird, dass sie ihren Wirkungsradius in Spanien erheblich, nämlich um nahezu [50-60] %, verkleinern wird und dass sie Möglichkeiten zur Kosteneinsparung mittels Nutzung in der Gruppe verfügbarer Dienstleistungen prüfen wird. (71) Aus der Sicht der Kommission ist es jedoch erforderlich, noch mehr Gewicht auf das Ziel einer möglichst baldigen Wende im Geschäftsbetrieb in Spanien zu legen. Aus diesem Grund erachtet die Kommission die Verpflichtung Portugals, dass die BCG entweder bis zum […] die in Abschnitt 4.2.7.3.1.5 der im Anhang aufgeführten Verpflichtungen festgelegten Schlüsselindikatoren für Leistung im Hinblick auf die maßgeblichen Schwellenwerte für die Arbeits- und Verwaltungskosten, das Verhältnis zwischen Kosten und Ertrag, Refinanzierungen, Einlagen, neue Kredite, die Nettomarge und notleidende Kredite erfüllt oder, wenn sie diese Indikatoren nicht erreicht, das neue Geschäft in Spanien einstellt und sämtliche Aktivitäten in Spanien abbaut, als wesentlich. In Anbetracht dieser Sicherheitsmaßnahmen und des Mangels kurzfristig verfügbarer Alternativen akzeptiert die Kommission den Plan zur Erzielung einer Kehrtwende im Retailgeschäft in Spanien als Baustein des Umstrukturierungsplans der CGD. (72) Die Kommission betrachtet den Umstrukturierungsplan der CGD darüber hinaus auch dann als glaubwürdig, wenn die derzeitige schwierige Lage Portugals länger andauern sollte als im Basisszenario angenommen. Die CGD sagt einen weiteren Anstieg der gefährdeten Kredite im Laufe des Umstrukturierungszeitraums von einem bereits hohen Niveau von 12 % auf [10-20] % Ende 2017 voraus. Die Bank prognostiziert ferner eine Erhöhung der Rückstellungen für gefährdete Kredite auf [50-60] %. Eine solche Deckungsquote kann als der Quote anderer portugiesischer Banken, die kein staatliches Kapital erhielten, entsprechend erachtet werden. Hierzu zählen beispielsweise Banco Espirito Santo oder Banco Santander Totta. Die Deckungsquote der CGD ist in Anbetracht der Tatsache zu beurteilen, dass die Bank in Portugal traditionell eins starkes Standbein als Anbieter von Hypothekarkrediten hat und daher in ihrem Kreditportfolio einen großen Anteil von Hypothekarkrediten mit einer durchschnittlichen Beleihungsquote von etwa [70-80] % führt. Berücksichtigt man diese Faktoren, erscheint eine Deckung gefährdeter Kredite von [50-60] % als Absicherung für zukünftige, im Verlauf des Umst

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.