Europäische Union

97/123/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (IV/35.679 - Novalliance/Systemform) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31997D0123 97/123/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (IV/35.679 - Novalliance/Systemform) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 047 vom 18/02/1997 S. 0011 - 0021 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Dezember 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (IV/35.679 - Novalliance/Systemform) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/123/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 16. August 1996 zur Eröffnung des Verfahrens in dieser Sache, gestützt auf die gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 erhobene Beschwerde, nachdem dem beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Einleitung und Hintergrund (1) Am 4. August 1995 ging der Kommission eine Beschwerde des französischen Unternehmens Novalliance über das Verhalten des deutschen Unternehmens Systemform GmbH (nachfolgend: Systemform) zu. Beiden Unternehmen wurden Auskunftsverlangen übermittelt, die beantwortet wurden. Systemform nahm zu der Beschwerde Stellung und machte Angaben, die es für die Würdigung des vom Beschwerdeführer angeführten Sachverhalts durch die Kommission für sachdienlich erachtete. Die letzte Stellungnahme von Systemform ging am 12. April 1996 zu. Am 12. August 1996 wurde Systemform eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt. In der Antwort vom 2. Oktober 1996 äußerte sich Systemform und erklärte, auf eine mündliche Anhörung verzichten zu wollen. (2) In der Beschwerde war vorgebracht worden, daß gewisse Bestimmungen der zwischen Systemform und seinen Vertriebshändlern geschlossenen Verträge und von Systemform getroffene Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Bestimmungen gegenüber Novapost, einem griechischen Unternehmen, das Novalliance mit Systemform-Produkten belieferte, gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. Der Beschwerdeführer bezog sich außerdem auf andere Maßnahmen von Systemform gegenüber anderen Vertriebshändlern und brachte vor, daß gewisse Verhaltensweisen von Systemform als Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen angesehen werden könnten. (3) Die Kommission hat die Beschwerde und die im Anschluß daran erhaltenen Informationen geprüft und beschlossen, gegen Systemform wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen in seinen Verträgen mit Vertriebshändlern vorzugehen. Die vorliegende Entscheidung betrifft daher Verstöße gegen die genannten Artikel in den Vertriebsvereinbarungen zwischen Systemform und seinen Vertriebshändlern. (4) Die Kommission verfolgt den Vorwurf eines unrechtmäßigen Vorgehens von Systemform bei der Durchsetzung eines Ausfuhrverbots gegenüber seinem Vertriebshändler Novapost nicht weiter. Novalliance und Novapost bilden eine Einheit, da beide Unternehmen mehrheitlich von Eurinvest beherrscht werden und Novapost Novalliance zu seinem Vertriebshändler ernannt hat. Maßnahmen, mit denen Systemform seinen Alleinvertriebshändler daran hindern will, Waren über ein anderes Unternehmen desselben Konzerns oder durch Ernennung von Vertriebshändlern außerhalb des Vertragsgebiets aktiv zu verkaufen, sind daher zulässig. B. Die Parteien Novalliance (5) Der Beschwerdeführer Novalliance ist ein französischer Bürogerätehändler, der auf Systeme für den EDV-Druck und die Postbearbeitung spezialisiert ist. Laut seiner Selbstdarstellung "Présentation et programme" (3) wurde das Unternehmen am 17. Juni 1994 gegründet und nahm den Geschäftsbetrieb im September 1994 auf; 68,44 % des Gesellschaftskapitals gehören dem Unternehmen Eurinvest. Der Vertreter von Eurinvest im Novalliance-Vorstand ist Herr Bruno Vitali. Herr Vitali ist außerdem geschäftsführender Direktor von Novalliance. Eurinvest gehören jetzt nach eigenen Angaben (4) 76 % des Gesellschaftskapitals. Systemform (6) Systemform ist ein deutsches Unternehmen, das im Formulardruck und in der Herstellung von Ausrüstungen zur Verarbeitung von EDV-Ausdrucken und zur Lotterieabwicklung tätig ist. Laut Beschwerde beschäftigt es rund 400 Mitarbeiter und gehörte zum PWA-Konzern. Nach Angaben von Systemform (5) wurde das Unternehmen im September 1995 an ECV Edition Cantor Verlag verkauft. In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission ließ Systemform wissen, daß sein Eigentümer nunmehr ein Einzelhändler sei, Herr René Enderle. Laut Jahresabschluß 1994 (6) wurde ein Gesamtumsatz von [. . .] (7) erzielt. Davon entfallen [. . .] auf den Geschäftsbereich Data-Technik, den diese Sache betrifft. Novapost (7) Novapost ist ein griechisches Unternehmen, das einen Vertriebsvertrag mit Systemform geschlossen hat. Eurinvest hält nach eigenen Angaben (8) 99 % des Gesellschaftskapitals von Novapost. Eurinvest gab ferner an, daß es 50 % der Stimmrechtsanteile an Novapost hält. Laut einer von Systemform eingeholten Unternehmensauskunft, die der Kommission übermittelt wurde (9), ist an Novapost außer Eurinvest nur Frau Noëlle Gaigne beteiligt. Nach dem Schreiben von Eurinvest vom 5. Februar 1996 ist Frau Noëlle Gaigne geschäftsführender Direktor von Eurinvest. Laut der Beschwerde hat Novapost Novalliance zu seinem Vertriebshändler in Frankreich ernannt; eine Kopie des Vertrags zwischen beiden Unternehmen ist der Beschwerde beigefügt (10). C. Die relevanten Märkte Produktmarkt (8) Bei den von dieser Beschwerde betroffenen Produkten handelt es sich um Geräte zur Handhabung und Verarbeitung umfangreicher EDV-Ausdrucke. Umfangreiche EDV-Ausdrucke, z. B. Gehaltsabrechnungen oder detaillierte Auswertungen des internen Berichtswesens, werden häufig auf Endlospapier gedruckt. Dieses Endlospapier ist seitenweise perforiert, damit es in Einzelblätter getrennt werden kann. Es besteht häufig aus mehreren Lagen selbstdurchschreibenden Papiers, so daß automatisch mehrere Kopien ausgedruckt werden. Das Endlospapier weist an beiden Längsseiten Lochstreifen auf, mit denen es in den Drucker eingezogen wird. Die hier betroffenen Geräte dienen dazu, solche Ausdrucke in ein handliches Format zu überführen. Dabei erfuellen sie einige oder alle der folgenden Funktionen: Trennen des Endlospapiers in Einzelblätter, Entfernen der seitlichen Lochstreifen, Trennen der Durchschläge und Zusammenführen der verschiedenen Kopien. (9) Die von den Benutzern an Geräte dieser Art gestellten Anforderungen variieren stark. Ein Großunternehmen, etwa ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, muß zum Teil äußerst umfangreiche Ausdrucke verarbeiten, z. B. die regelmäßige Gehaltsabrechnung aller Mitarbeiter. Bei anderen Benutzern können wesentlich weniger umfangreiche Ausdrucke anfallen, wo auch die Lochstreifen nicht entfernt werden müssen oder nur eine Ausfertigung ausgedruckt wird, so daß keine Durchschläge abzutrennen und zusammenzuführen sind. Solche Benutzer können vergleichsweise einfache Geräte einsetzen, die für einen niedrigen Durchsatz ausgelegt sind und nur eine Funktion ausführen. Systemform bietet eine Geräteserie an, die zwischen diesen beiden Anforderungen liegt. Die "V-Serie" (V4000, V5000, V8000 und V9000) umfaßt nichtstationäre Kombinationsgeräte für die Lochstreifenentfernung, Blatttrennung, Separierung und Sortierung von Ausdrucken und kann zwischen 2 500 und 8 200 Blatt von 12 Zoll (30 cm) Länge pro Stunde verarbeiten. (10) Die von Systemform verkauften Maschinen stellen keinen Ersatz für die Art von Großgeräten dar, die für die Verarbeitung von Druckaufträgen mit hohem Volumen verwendet werden und sind daher einem von diesen Maschinen getrennten Produktmarkt zuzuordnen (11). Selbst bei niedrigen bis mittleren Volumina konkurrieren die von Systemform verkauften Kombinationsmaschinen nicht mit einfacheren Einzweckmaschinen, so daß sie einem getrennten Markt zuzuordnen sind. Die einfacheren Einzweckmaschinen sind für Unternehmen sinnvoll, die nicht alle Funktionen einer Kombinationsmaschine benötigen, beispielsweise weil nur eine Ausfertigung des Ausdrucks erzeugt wird oder ein Entfernen der Lochstreifen nicht erforderlich ist. Die Hersteller dieser neuen Kombinationsmaschinen für niedrige bis mittlere Volumina haben einen neuen Markt abgegrenzt, da ihre Maschinen die einzige praktikable Lösung für einen Benutzer darstellen, der Druckaufträge niedrigen bis mittleren Umfangs zu verarbeiten hat und dabei alle Funktionen benötigt, die diese Maschinen bieten. Räumlicher Markt (11) Systemform fertigt die Maschinen in Deutschland und vertreibt sie dort über ein Händlernetz. Wie im folgenden noch ausgeführt wird, vertreibt das Unternehmen seine Produkte außerhalb Deutschlands für verschiedene Mitgliedstaaten durch Alleinvertriebshändler. Marketing und Vertrieb dieser Waren scheinen in gewisser Hinsicht auf nationaler Ebene zu erfolgen. Die Umstände, die zu dieser Beschwerde geführt haben, zeigen jedoch, daß ein grenzübergreifender Preisvergleich und Handel im EWR stattfindet. Der geographische Markt für diese Maschinen könnte daher EWR-weit sein. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Beurteilung der Beschränkungen nicht dadurch beeinträchtigt wird, ob dieser als europaweiter Markt oder als Gruppe von nationalen Märkten angesehen wird. Marktstruktur (12) Laut Systemform gibt es keine unabhängigen Studien dieses Markts. Systemform hat der Kommission jedoch eigene Schätzungen der Marktvolumina und Marktanteile übermittelt. (13) Systemform übermittelte der Kommission eine Schätzung des gesamten europäischen Umsatzes für Maschinen für die Bearbeitung von EDV-Ausdrucken. Das Unternehmen schätzte den Umsatz in Europa für Maschinen diesen Typs auf [. . .]. Wie bereits erwähnt, geht die Kommission davon aus, daß der relevante Produktmarkt der Markt für Maschinen ist, die kleine bis mittlere Mengen Ausdrucke bearbeiten können und die mehrere Bearbeitungsschritte an den Ausdrucken vornehmen. Der Beschwerdeführer übermittelte Schätzungen bzgl. des Anteils derartiger Maschinen am Gesamtumsatz für Maschinen zur Bearbeitung von EDV-Ausdrucken. Unter Verwendung dieses Anteils und der von Systemform übermittelten Angaben schätzte die Kommission den Anteil Systemforms am relevanten Produktmarkt auf [. . .]. Diese Schätzung wurde in der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission zugrundegelegt und von Systemform nicht bestritten. D. Die Vertriebsverträge Einleitung (14) Vor 1994 beschäftigte Systemform in Deutschland eigenes Vertriebspersonal für den Absatz dieser Maschinen. Von 1986 bis 1993 hatte das Unternehmen Originalausrüsterverträge mit Digital-Kienzle, Mannesmann und Siemens-Nixdorf für den Vertrieb der Maschinen in Deutschland. Seit Anfang 1994 sind sechs der ursprünglichen Vertriebsmitarbeiter als selbständige Händler für Systemform-Maschinen tätig, mit denen Systemform Händlerverträge geschlossen hat. Außerhalb Deutschlands verfügt Systemform über ein Netz von Alleinvertriebshändlern, mit denen schriftliche Verträge geschlossen wurden, oder von Wiederverkäufern, mit denen mündliche Verträge bestehen. Auf Anforderung der Kommission hat Systemform Kopien aller zur Zeit oder zu einem früheren Zeitpunkt zwischen ihm und unabhängigen Vertriebshändlern bestehenden Verträge vorgelegt. Diese Verträge enthalten außer der bereits genannten Ausschließlichkeitsbindung folgende Beschränkungen: Gebietsbeschränkungen (15) Den zur Zeit außerhalb Deutschlands tätigen Alleinvertriebshändlern sind folgende Gebietsbeschränkungen auferlegt: (16) a) SECAP France (Vertragsunterzeichnung 4. April 1984) § 4: "Alle SECAP zugehenden Anfragen, Angebote oder Bestellungen von Kunden mit Sitz außerhalb des Vertragsgebiets oder von Kunden, von denen bekannt ist, daß sie an Käufer außerhalb des Vertragsgebiets liefern wollen, sind unverzüglich an Systemform weiterzuleiten; Systemform wird diese nach eigenem Ermessen bearbeiten. Sofern dem keine im Vertragsgebiet geltenden innerstaatlichen oder supranationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, verpflichtet sich SECAP, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Erlaubnis von Systemform weder mittelbar noch unmittelbar derartigen Anfragen, Angeboten oder Bestellungen zu entsprechen." (17) b) NV Geha SA, Luxemburg (Vertragsunterzeichnung 28. Januar 1987): gleichlautend mit a) (18) c) Kondator AB, Schweden (Vertragsunterzeichnung 29. Dezember 1989) § 3: ". . . Der Vertriebshändler wird die in § 1 genannten Vertragsprodukte nicht an Kunden verkaufen, die ihren Sitz außerhalb des Vertragsgebiets haben. Anfragen von Unternehmen außerhalb des Vertragsgebiets werden vom Vertriebshändler an Systemform weitergeleitet. Außerdem wird er die fraglichen Produkte nicht an Kunden verkaufen, deren Absicht bekannt ist, diese Produkte in Gebiete außerhalb des Vertragsgebiets zu liefern. In begründeten Ausnahmefällen ist die Erlaubnis von Systemform einzuholen." (19) d) Scani A/S, Dänemark (Vertragsunterzeichnung vor dem 31. Dezember 1991): gleichlautend mit c) (20) e) Linetex S.A., Spanien (Vertragsunterzeichnung vor dem 31. Dezember 1991): gleichlautend mit c) (21) f) Moore Gesellschaft mbH, Österreich (Vertragsunterzeichnung 29. April 1991) § 3: ". . . Der Vertriebspartner darf die Vertragsprodukte nur an Kunden verkaufen, die ihren Sitz im Vertragsgebiet haben. Anfragen von Kunden, die ihren Sitz außerhalb des Vertragsgebietes haben, sind vom Vertriebspartner an Systemform weiterzuleiten. Wenn dem Vertriebspartner bekannt ist, daß Kunden die Absicht haben, die Vertragsprodukte in Gebieten außerhalb des Vertragsgebietes zu liefern, muß er die Vertragsprodukte mit dem Hinweis anbieten, daß Garantie und Service für die Vertragsprodukte weder vom Vertriebspartner noch von Systemform oder sonstigen für Systemform arbeitenden Firmen übernommen werden." (22) g) Novapost, Griechenland (Vertragsunterzeichnung 22. Juni 1994) § 3: ". . . Der Vertriebshändler wird die in § 1 genannten Vertragsprodukte nicht an Kunden verkaufen, die ihren Sitz außerhalb des Vertragsgebiets haben. Anfragen von Unternehmen außerhalb des Vertragsgebiets werden vom Vertriebshändler an Systemform weitergeleitet." (23) h) Speciaaldrukkerij Lijnco Groningen BV, Niederlande (Vertragsunterzeichnung 16. Januar 1995) § 3: ". . . Der Vertriebspartner darf die Vertragsprodukte nur an Kunden verkaufen, die ihren Sitz im Vertragsgebiet haben. Anfragen von Kunden, die ihren Sitz außerhalb des Vertragsgebietes haben, sind vom Vertriebspartner an Systemform weiterzuleiten." (24) Die sechs in Deutschland tätigen Händler unterliegen gegenüber Systemform der Ausschließlichkeitsbindung und sind folgender Bestimmung unterworfen: "Der Eigenhändler darf die Vertragsprodukte nur an Kunden verkaufen oder vermitteln, die ihren Sitz im Vertragsgebiet haben. Anfragen von Kunden aus Deutschland, die ihren Sitz außerhalb des Vertragsgebietes haben, sind vom Eigenhändler an den jeweils zuständigen anderen Eigenhändler weiterzuleiten. Anfragen von ausländischen Kunden sind an Systemform weiterzuleiten." (25) Systemform hat auch in anderen, nicht mehr geltenden Alleinvertriebsverträgen Gebietsbeschränkungen auferlegt. Diese Beschränkungen hatten folgende Form: (26) i) Computermail, Vereinigtes Königreich (Vertragsunterzeichnung 2. April 1984) § 3: ". . . Der Eigenhändler verpflichtet sich, die unter § 1 bezeichneten Vertragsgegenstände nicht an Kunden zu verkaufen, die ihren Sitz außerhalb des Vertragsgebietes haben. Anfragen von Interessenten, die außerhalb des Vertragsgebietes ansässig sind, hat der Eigenhändler an Systemform weiterzuleiten. Er verpflichtet sich ferner, die erwähnten Erzeugnisse nicht an Kunden zu liefern, von denen ihm bekannt ist, daß sie in Gebiete außerhalb des Vertragsgebietes weiterliefern wollen. In berechtigten Ausnahmefällen ist mit Systemform eine Übereinkunft zu treffen." (27) j) Schleicher & Co., Vereinigtes Königreich (Vertragsunterzeichnung vor dem 31. Dezember 1991): gleichlautend mit c) (28) k) Børge Andersen, Dänemark (Vertragsunterzeichnung 15. Juni 1984): gleichlautend mit i) (29) l) Berthom Groep BV, Niederlande (Vertragsunterzeichnung 9. November 1993): gleichlautend mit h) Preisbeschränkungen (30) Folgende Preisklauseln sind in Verträgen mit zur Zeit außerhalb Deutschlands tätigen Alleinvertriebshändlern vereinbart: (31) a) Kondator AB, Schweden (Vertragsunterzeichnung 29. Dezember 1989) § 14: "Die Preise werden auf der Grundlage der aktuellen Kostenpreise festgesetzt und gelten fob Werk Prien am Chiemsee zuzüglich Verpackung. Preisänderungen werden dem Vertriebshändler innerhalb von 3 Monaten mitgeteilt . . . Die Verkaufspreise für das Vertragsgebiet werden von Systemform und dem Vertriebshändler unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten festgesetzt. Der Vertriebshändler hat sicherzustellen, daß die festgesetzten Preise wettbewerbsfähig sind. Es besteht Einigkeit darüber, daß der Vertragshändler die von Systemform eingeräumten Lieferfristen und Garantiebedingungen an seine Kunden weitergibt." Die genannten Preise werden in DM-Preislisten aufgeführt, die Systemform für den Verkauf an alle Vertriebshändler verwendet. Die "Verkaufspreise" sind die Wiederverkaufspreise der Vertriebshändler. (32) b) Scani A/S, Dänemark (Vertragsunterzeichnung vor dem 31. Dezember 1991): gleichlautend mit a) (33) c) Linetex S.A., Spanien (Vertragsunterzeichnung vor dem 31. Dezember 1991): gleichlautend mit a) (34) d) Moore Gesellschaft mbH, Österreich (Vertragsunterzeichnung 29. April 1991) § 14: ". . . Die Verkaufspreise für das Vertragsgebiet werden von Systemform und dem Vertriebspartner unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten festgesetzt. Der Vertriebspartner stellt sicher, daß diese Preise wettbewerbsfähig sind." (35) e) Novapost, Griechenland (Vertragsunterzeichnung 22. Juni 1994) § 15: ". . . Der Verkaufspreis im Vertragsgebiet wird vom Vertriebshändler unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation festgesetzt. Auf Anfrage unterrichtet der Vertriebshändler Systemform über die festgesetzten Preise/Rabatte." (36) f) Speciaaldrukkerij Lijnco Groningen BV, Niederlande (Vertragsunterzeichnung 16. Januar 1995): gleichlautend mit d) (37) Die sechs in Deutschland tätigen Händler sind folgender Bestimmung unterworfen: § 12: ". . . Die unverbindlichen Richtpreise für die Endkunden werden mit dem Eigenhändler ermittelt. Sie enthalten eine Handelsspanne von 35 % für den Eigenhändler (Ausnahmen werden gemeinsam vereinbart). Die Aufstellung der Geräte erfolgt kostenlos." (38) Systemform hat auch in anderen, nicht mehr geltenden Ausschließlichkeitsverträgen Preisbeschränkungen auferlegt. Diese Beschränkungen hatten folgende Form: (39) g) Computermail, Vereinigtes Königreich (Vertragsunterzeichnung 2. April 1984) § 14: ". . . Die Verkaufspreise im Vertragsgebiet stimmen Systemform und der Eigenhändler aufgrund der Marktverhältnisse miteinander ab. Der Eigenhändler hat dabei sicherzustellen, daß die Verkaufspreise wettbewerbsfähig sind. Es besteht Einigkeit darüber, daß der Eigenhändler die von Systemform eingeräumten Bedingungen hinsichtlich Lieferungs- und Garantiefristen an die Kunden vom Eigenhändler weitergibt." (40) h) Schleicher & Co., Vereinigtes Königreich (Vertragsunterzeichnung vor dem 31. Dezember 1991): gleichlautend mit a) (41) i) Børge Andersen, Dänemark (Vertragsunterzeichnung 15. Juni 1984): gleichlautend mit g) (42) j) Berthom Groep BV, Niederlande (Vertragsunterzeichnung 9. November 1993): gleichlautend mit d) (43) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission teilten die Anwälte von Systemform mit, daß diese Klauseln nicht durchgesetzt wurden und zum Ziel hatten, die Unterrichtung Systemforms über die Marktbedingungen in verschiedenen Staaten sicherzustellen. E. Die Beschwerde von Novalliance (44) Am 22. Juni 1994 wurde Novapost nach vorausgegangenem sechsmonatigen Schriftwechsel per Telefax und einem Treffen zum Systemform-Alleinvertriebshändler bestimmt. Aus dem Schriftwechsel zwischen Systemform und Novapost geht hervor, daß Novapost bestellte Ware im voraus bezahlen sollte, da es noch keine ausreichende Bankbürgschaft beigebracht hatte, sowie Personal an Verkaufs- und Technikschulungen für die Systemform-Produkte teilnehmen lassen sollte. (45) Am 19. Mai 1995 setzte sich Novalliance zum ersten Mal mit Systemform in Verbindung. Das Unternehmen bezeichnete sich als "Vertriebshändler" von Novapost in Frankreich. Es beschwerte sich darüber, daß die Verzögerungen bei den Lieferungen von Systemform an Novapost dazu führten, daß es von Novapost nicht mit diesen Waren beliefert wurde. Novalliance betrachtete dies als Ausfuhrverbot, das Systemform Novapost auferlegte, und warf Systemform vor, gegen gemeinschaftliches Wettbewerbsrecht zu verstoßen. (46) Am 11. Juli 1995 fand in Paris ein von Novalliance arrangiertes Treffen zwischen Novalliance, Systemform und Eurinvest statt. Novalliance legte Systemform einen Entwurf seiner Beschwerde an die Kommission vor. Novalliance vertrat die Auffassung, daß Systemform bei Anbringung der Beschwerde eine Geldbuße in Höhe von 10 % seines Umsatzes [. . .] auferlegt würde. (47) Am 20. Juli 1995 sandte Systemform sämtlichen Vertriebshändlern einschließlich Novapost ein Rundschreiben. Darin hieß es, daß es von einem Unternehmen, Novalliance, darauf aufmerksam gemacht wurde, daß seine Vertriebsverträge "Bestimmungen enthalten, die als Ausfuhrverbote ausgelegt werden könnten". Systemform erklärte, daß es die Durchsetzung eines solchen Verbots nie angestrebt habe und ein solches Verbot gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Es schloß mit der Aussage, daß es von allen seinen Vertriebshändlern erwarte, daß sie Bestellungen von außerhalb ihres Gebiets zu den üblichen Bedingungen ausführen und dies auch für Bestellungen von Novalliance gelte. (48) Am 4. August 1995 reichte Novalliance seine Beschwerde bei der Kommission ein. In der Beschwerde bezeichnete es sich als Vertriebshändler von Novapost und fügte einen Vertriebsvertrag zwischen Novalliance und Novapost bei. (49) Nach dieser Beschwerde hat Systemform den von ihm verwendeten Standardvertrag für die Ernennung von Vertriebshändlern abgeändert. Mit einem portugiesischen Vertriebshändler wurde ein solcher abgeänderter Vertrag geschlossen. Auf den neuen Vertrag findet die Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (12) Anwendung. Außerdem hat das Unternehmen seinen Vertriebshändlern mit Schreiben vom 2. April 1996 mitgeteilt, daß es seine bestehenden Verträge aufgrund einer Untersuchung durch die Kommission ändert. Die von Systemform unterzeichnete und diesem Schreiben beigefügte Änderung ersetzte die bisherigen Beschränkungen durch eine Klausel, auf die die Gruppenfreistellung für Alleinvertriebsvereinbarungen Anwendung findet. (50) Am 28. Juni 1996 teilte die GD IV Novalliance schriftlich mit, daß die Kommission die Systemform-Vertriebsverträge prüft und zu der vorläufigen Auffassung gekommen ist,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.