Europäische Union

97/123/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (IV/35.679 - Novalliance/Systemform) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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daß diese Verträge zwar unzulässige Klauseln enthalten, Novalliance jedoch keinen Grund hat, sich über die Anwendung dieser für sie nachteiligen Klauseln zu beschweren. Diese Auffassung gründete sich auf die folgenden Erkenntnisse: i) Es hat keine eindeutige Lieferverweigerung durch Systemform oder andere Maßnahmen gegeben, um das Novapost auferlegte Verbot von Ausfuhrverkäufen durchzusetzen. ii) Zwischen Novapost und Novalliance galt ein Vertriebsvertrag, so daß alle Verkäufe von Novapost an Novalliance als aktiver Verkauf außerhalb eines zugewiesenen Vertragsgebiets anzusehen sind. iii) Die Beschwerde von Novalliance beruhte auf der Behauptung, daß das Unternehmen bei Novapost, dem exklusiven Vertriebshändler Systemforms für Griechenland, Waren bestellt hatte, ohne daß Novapost die Initiative ergriffen hätte. Es steht außer Frage, daß, obwohl Systemform Novapost an aktiven Verkäufen von Systemforms Waren außerhalb von dem Novapost zugewiesenen Gebiet hindern könnte, es Novapost gestattet sein muß, nicht ersuchte Bestellungen von außerhalb seines Gebietes anzunehmen. Novapost und Novalliance schienen jedoch beide von einem dritten Unternehmen, Eurinvest, kontrolliert zu werden. Ein derartiger Konzern bildet eine wirtschaftliche Einheit, und ein Versuch dieser wirtschaftlichen Einheit, durch ein Konzernunternehmen Waren außerhalb des ihr zugewiesenen Gebiets zu vermarkten, würde einen aktiven Ausfuhrversuch darstellen. Hätte Systemform sich geweigert, an Novapost zu liefern, hätte Systemform bloß den Konzern, zu dem Novapost gehört, an einer aktiven Ausfuhr von Waren außerhalb des dem Konzern zugewiesenen Gebiets gehindert. Jeglicher Verkauf durch Novalliance in Frankreich wäre ein aktiver Verkauf durch diese Unternehmensgruppe außerhalb des ihr zugewiesenen Gebiets. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag / Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen (51) Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen untersagen alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder des Europäischen Wirtschaftsraums bezwecken oder bewirken. (52) Systemform und seine Händler und Vertriebshändler sind Unternehmen im Sinne der obengenannten Artikel; die Vertriebsverträge zwischen ihnen sind Vereinbarungen im Sinne dieser Artikel. Wie im folgenden ausgeführt wird, bezwecken und bewirken diese Vereinbarungen eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien, so daß sie gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. (53) Systemform erzielt nicht mehr als 33 % seines EWR-Umsatzes in den EFTA-Mitgliedstaaten. Daher ist gemäß Artikel 56 EWR-Abkommen die Kommission für Entscheidungen über die Vertriebsverträge zwischen Systemform und seinen Vertriebshändlern und Händlern zuständig. Beschränkungen in den von Systemform geschlossenen Verträgen a) Ausschließlichkeitsbindung (54) Die Verträge von Systemform mit SECAP, NV Geha SA, Kondator AB, Scani A/S, Linetex SA, Moore Gesellschaft mbH, Novapost und Speciaaldrukkerij Groningen BV sind sämtlich Ausschließlichkeitsverträge. Dem Vertriebshändler wird ein Gebiet zugewiesen, in dem keine weiteren Vertriebshändler ernannt werden und in dem Systemform selbst keine Verkäufe tätigt. Im Gegenzug wird der Vertriebshändler die fraglichen Produkte oder substituierbare Produkte ausschließlich von Systemform beziehen. Während derartige Beschränkungen oft kraft der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 freigestellt werden können, schließt das Vorhandensein anderer, nachfolgend beschriebener Beschränkungen in diesen Verträgen diese vom Anwendungsbereich dieser Gruppenfreistellung aus. (55) Die nicht mehr geltenden Vertriebsverträge, d. h. die Verträge zwischen Systemform und Computermail Ltd., Schleicher & Co, Børge Andersen und Berthom Groep BV, waren ebenfalls Ausschließlichkeitsverträge. b) Ausfuhrverbote (56) Die geltenden Verträge zwischen Systemform und Kondator AB, Scani A/S, Linetex SA, Moore Gesellschaft mbH, Novapost und Speciaaldrukkerij Groningen BV enthielten ursprünglich eine Beschränkung, die wie folgt oder ähnlich formuliert war (z.B. im Vertrag mit Novapost): "Der Vertriebshändler wird die in § 1 genannten Vertragsprodukte nicht an Kunden verkaufen, die ihren Sitz außerhalb des Vertragsgebiets haben. Anfragen von Unternehmen außerhalb des Vertragsgebiets werden vom Vertriebshändler an Systemform weitergeleitet." Die meisten Verträge verbieten außerdem Verkäufe an Kunden im Vertragsgebiet, die die Produkte ausführen wollen. Diese Beschränkungen galten zumindest bis zu den von Systemform im April 1996 vorgenommenen Änderungen. (57) Die Verträge mit SECAP und NV Geha SA enthielten ursprünglich ähnliche Verbote, jedoch mit der Maßgabe, daß die Verbote nicht gelten sollten, wo sie gesetzlich untersagt sind. Im Vertrag mit SECAP heißt es beispielsweise: "Sofern dem keine im Vertragsgebiet geltenden innerstaatlichen oder supranationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, verpflichtet sich SECAP, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Erlaubnis von Systemform weder mittelbar noch unmittelbar derartigen Anfragen, Angeboten oder Bestellungen zu entsprechen." Diese scheinbar einschränkende Maßgabe ändert nichts am Zweck oder an der Wirkung der Beschränkungsklausel, da sie lediglich die sich aus Artikel 85 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 2 EWR-Abkommen ergebende Rechtslage ausdrückt, daß Beschränkungen der hier betrachteten Art unzulässig sind. Mit dieser Klausel wird eindeutig die Verhinderung von Ausfuhren beabsichtigt; sie ist Teil eines Verhaltensmusters, das auch in den anderen Verträgen zum Ausdruck kommt. Bestuende eine solche Absicht nicht, hätte der Vertrag sich nicht auf Ausfuhrverbote oder Einschränkungen eines solchen Verbots beziehen dürfen. Ferner ist unwahrscheinlich, daß die "Einschränkung" des Verbots etwas an dessen Wirkung gegenüber dem Vertriebshändler ändert, sofern dieser nicht in einem für einen kleinen Bürogerätehändler außergewöhnlichen Maß mit dem EG- und EWR-Recht vertraut ist. Auch diese Beschränkungen galten mindestens bis April 1996. (58) Die früher geltenden, jetzt nicht mehr bestehenden Alleinvertriebsverträge, d. h. die Verträge mit Computermail Ltd, Schleicher & Co, Børge Andersen und Berthom Groep BV, enthielten ebenfalls ein Verbot des Verkaufs an Kunden außerhalb des Vertragsgebiets, die meisten enthielten außerdem ein Verbot des Verkaufs an Kunden, deren Ausfuhrabsichten bekannt waren. (59) Die Verträge mit deutschen Händlern enthalten ebenfalls ein Verbot des Verkaufs an Kunden außerhalb Deutschlands und an Kunden, deren Ausfuhrabsichten bekannt sind. (60) Alle obengenannten Verträge beschränken die Freiheit von Systemform-Vertriebshändlern, Geschäfte mit Kunden ihrer Wahl zu tätigen. Die Vertriebshändler dürfen nur Kunden innerhalb ihres zugewiesenen Gebiets beliefern, bei denen sie annehmen, daß diese die Waren nicht aus dem Gebiet ausführen. Das Verbot des Verkaufs an Unternehmen außerhalb des Vertragsgebiets betrifft sowohl den aktiven Exportverkauf, bei dem der Vertriebshändler sich aktiv um den Absatz von Systemform-Produkten außerhalb seines Vertragsgebiets bemüht, als auch den passiven Verkauf, bei dem der Vertragshändler eine unvermittelt eingehende Bestellung von außerhalb des Vertragsgebiets erfuellt. Diese Klauseln bezwecken eindeutig die Beschränkung des Wettbewerbs beim Verkauf von Systemform-Produkten. Unabhängig davon, ob diese Klauseln von Systemform durchgesetzt wurden, haben sie diese Wettbewerbsbeschränkung auch bewirkt. Einzelne Vertriebshändler, die einen solchen Vertrag geschlossen haben, werden unabhängig davon, ob Systemform die Einhaltung dieser Klausel aktiv überwacht, gezögert haben, den Bestimmungen des Vertrags zuwiderlaufende Verkäufe zu tätigen. c) Beschränkung der Freiheit von Vertriebshändlern, eigene Wiederverkaufspreise festzusetzen (61) Die zwischen Systemform und seinen europäischen Vertriebshändlern geltenden Alleinvertriebsverträge beschränken alle mehr oder minder stark die Freiheit der Vertriebshändler, eigene Wiederverkaufspreise festzusetzen. Die Verträge zwischen Systemform und Kondator AB, Scani A/S, Linetex SA, Moore Gesellschaft mbH und Speciaaldrukkerij Lijnco Groningen BV schreiben vor, daß der Wiederverkaufspreis für das Vertragsgebiet von Systemform und dem Vertriebshändler gemeinsam festgesetzt wird. Der Vertrag mit Novapost schreibt vor, daß Novapost Systemform auf Anfrage über seine Preise und Rabattsätze unterrichtet. Alle alten Verträge enthielten Bestimmungen für die gemeinsame Preisfestsetzung. Im übrigen, unabhängig davon, wie wenig Systemform tätig wurde, um diese Klauseln durchzusetzen, mögen diese eine Auswirkung auf das Verhalten ihrer Vertriebshändler gehabt haben. Auch wenn Systemform zum Beispiel keine Kontrolle auf die "gemeinsame" Preisfestsetzung ausübte und niemals Informationen über Preise anforderte, so kann die Anwesenheit dieser Klauseln in den Verträgen Druck auf Systemform-Vertriebshändler ausgewirkt haben, ihre Preispolitik mit den wahrgenommenen Wünschen Systemforms in Übereinstimmung zu bringen. d) Von Systemform angeblich zur Durchsetzung der Ausfuhrverbote ergriffene Maßnahmen (62) In ihrer Beschwerde bringt Novalliance vor, daß Systemform die Ausfuhrbeschränkungen in bezug auf seinen Vertriebshändler Novapost durchgesetzt und Novalliance auf diese Weise die Bezugsquelle für Systemform-Produkte entzogen habe. Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, daß die Maßnahmen von Systemform in bezug auf Novalliance und Novapost gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Das Verhältnis zwischen Novalliance und Novapost ist derart, daß Novalliance nicht die von ihm eingeforderten Rechte genießt. Außerdem hat es in keinem Fall eine eindeutige Lieferverweigerung gegeben. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und/oder Vertragsparteien (63) Wegen der Art der festgestellten Beschränkungen (Aufteilung des EWR-Marktes und Beeinflussung der Wiederverkaufspreise), der Marktanteile von Systemform und des Bestehens von Beschränkungen in einigen Verträgen, die einen Großteil des EWR betreffen, sind die Beschränkungen als beträchtlich anzusehen. (64) Angesichts des Marktanteils von Systemform und der Tatsache, daß diese Waren im gesamten EWR gehandelt werden, sind und waren die Vereinbarungen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten und/oder Vertragsparteien spürbar zu beeinträchtigen. (65) Aufgrund der Zahl dieser Vertriebsverträge scheinen Systemform-Produkte innerhalb des gesamten EWR verkauft zu werden. Da Systemform im EWR eine Reihe ausschließlicher Vertragsgebiete vergeben hat, wird die Mehrheit möglicher Abnehmer solcher Maschinen im EWR diese von Vertriebshändlern beziehen, die aufgrund dieser Verträge tätig werden. Außerdem beschränken die Bestimmungen der Verträge ausdrücklich die Möglichkeit der Vertriebshändler, die betreffenden Waren außerhalb des zugewiesenen Gebiets zu verkaufen. B. Verordnungen der Kommission EWR-Rechtsakte über Gruppenfreistellungen (66) Die Vertriebsverträge fallen weder unter die Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 noch unter EWR-Rechtsakt Nr. 383 R 1983, da sie Beschränkungen enthalten, die ausdrücklich nicht von dieser Verordnung und diesem Rechtsakt freigestellt sind. (67) Artikel 2 der Verordnung und des Rechtsakts enthält eine abschließende Aufzählung der Beschränkungen, die durch diese Gruppenfreistellungen freigestellt sind. Die Aufzählung erfaßt keine Beschränkung der Freiheit eines Vertriebshändlers, Spontanaufträge aus einem anderen als dem ihm zugewiesenen Gebiet oder Aufträge aus diesem Gebiet, bei denen die Waren anschließend eventuell außerhalb des Gebiets verkauft werden, zu erfuellen, noch ist die Kontrolle oder Überwachung des durch den Vertriebshändler festgesetzten Wiederverkaufspreises durch den Hersteller der Vertragsprodukte erfaßt. Kontrollen dieser Art sind jedoch Bestandteil der oben angeführten Verträge. C. Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen (68) Die fraglichen Vereinbarungen wurden nicht angemeldet und fallen nicht unter die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Ausnahmen. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen ist die Anmeldung eine Voraussetzung für eine Freistellung in Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 3 EWR-Abkommen. (69) Selbst wenn diese Verträge angemeldet worden wären, hätten sie nicht von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 und des Artikels 53 Absatz 1 freigestellt werden können, da nicht sämtliche für die Erteilung einer Freistellung geltenden Tatbestandsmerkmale dieser Artikel erfuellt sind. Mögliche Vorteile von Alleinvertriebsvereinbarungen (70) Es wird allgemein anerkannt, daß Alleinvertriebsvereinbarungen durch eine Verbesserung der Warenverteilung zum technischen und wirtschaftlichen Fortschritt beitragen können. Der fünfte Erwägungsgrund der Gruppenfreistellungsverordnung lautet beispielsweise: "Alleinvertriebsvereinbarungen haben im allgemeinen eine Verbesserung der Verteilung zur Folge, weil der Unternehmer seine Verkaufstätigkeit konzentrieren kann, nicht eine Vielzahl von Geschäftsverbindungen mit einer größeren Anzahl von Händlern zu unterhalten braucht und durch den Geschäftsverkehr mit nur einem Händler Absatzschwierigkeiten, die sich im grenzüberschreitenden Verkehr aus sprachlichen, rechtlichen und sonstigen Unterschieden ergeben, leichter überwinden kann." Die hier betrachteten Vertriebsverträge dürften die Vorteile aufweisen, die mit den von der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 freigestellten Alleinvertriebsvereinbarungen einhergehen, enthalten jedoch zusätzliche Beschränkungen, die eine Wettbewerbsverfälschung und Aufteilung des EWR-Markts bewirken. Wie im folgenden ausgeführt wird, sind außerdem die sonstigen Voraussetzungen für eine Freistellung nicht erfuellt. Die Vereinbarungen ermöglichen eine angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem möglicherweise entstehenden Gewinn (71) Angesichts des Marktanteils von Systemform und des Wettbewerbs, auf den das Unternehmen stößt, dürften sich aus diesen Vereinbarungen ergebende Einsparungen oder sonstige Vorteile aufgrund des Wettbewerbs an die Verbraucher weitergegeben werden. Unerläßlichkeit der Beschränkungen (72) Die obengenannten Beschränkungen - das absolute Verbot von Verkäufen außerhalb des zugewiesenen Gebiets durch die Alleinvertriebshändler und die deutschen Händler, das Verbot des Verkaufs an Kunden, die beabsichtigen, die Waren auszuführen, und die Kontrolle der von den Vertriebshändlern festgesetzten Preise - sind jedoch für die Verwirklichung der beschriebenen Vorteile nicht unerläßlich. a) Ausfuhrverbot (73) Viele der beschriebenen Vorteile ergeben sich, wenn ein Hersteller einen Vertriebshändler für seine Produkte ernennt, der in einem anderen Gebiet des EWR als der Hersteller ansässig ist. Der Anreiz für den Vertriebshändler, in Werbung und Vertrieb des Produkts in seinem Gebiet des EWR zu investieren, steigt, wenn er für dieses Gebiet vom Hersteller ausschließliche Rechte erhält. Die Wirksamkeit dieses Gebietsschutzes wird dadurch erhöht, daß andere Vertriebshändler daran gehindert werden, diesen Schutz durch eine aktive Vermarktung der Produkte des Herstellers in Gebieten, die ihnen nicht zugewiesen wurden, zu unterlaufen. (74) Es steht jedoch fest, daß die Ausdehnung dieses Gebietsschutzes durch ein völliges Verbot von Verkäufen außerhalb des zugewiesenen Gebiets durch Vertriebshändler und von Verkäufen an Kunden, deren Ausfuhrabsichten bekannt sind, nicht unerläßlich ist, um die möglichen Vorteile eines Alleinvertriebssystems zu verwirklichen. Die zusätzliche Kontrolle führt nicht zu zusätzlichen Vorteilen aus der Vertriebsvereinbarung und wirkt sich in einer Aufteilung des EWR-Markts für die betreffenden Waren aus, wodurch die Verbraucher geschädigt werden. Dies entspricht der Rechtsprechung in einer Vielzahl von Fällen, beginnend mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966, verbundene Rechtssachen 56/64 und 58/64, Grundig/Consten gegen Kommission (13). Diese Überlegung spiegelt sich auch in den Rechtsvorschriften zur Gruppenfreistellung von Alleinvertriebsvereinbarungen wider, in denen solche Beschränkungen von der Freistellung ausgenommen sind. b) Preiskontrollen (75) Die Kontrolle über Preise eines Vertriebshändlers steht in keinem Zusammenhang mit den möglichen Vorteilen einer Alleinvertriebsvereinbarung, so daß eine Unerläßlichkeit dieser Beschränkungen nicht in Betracht kommt. Keine Ausschaltung des Wettbewerbs in dem betreffenden Wirtschaftszweig (76) Angesichts des Marktanteils von Systemform scheint die Möglichkeit auszuscheiden, daß die Verträge die Ausschaltung des Wettbewerbs in diesem Wirtschaftszweig bewirken. D. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 (77) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission die beteiligten Unternehmen bei einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EG-Vertrag durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen hat Systemform mittlerweile gewisse Schritte unternommen, um die Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 abzustellen. (78) Wie in Randnummer 48 erwähnt, hat Systemform am 2. April 1996 Schritte ergriffen, um die Gebietsbeschränkungen in seinen Vertriebsverträgen zu ändern. (79) Was die Preisbeschränkungen angeht, hat Systemform in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission seine Bereitschaft erklärt, diesen Verstoß zu beenden. E. Geldbußen (80) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 3 Absatz 3 Protokoll 21 des EWR-Abkommens kann die Kommission Geldbußen in Höhe von 1 000 bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn Prozent des von den an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festlegen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. Bei der Festsetzung der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (81) Die Kommission ist der Auffassung, daß aus folgenden Gründen eine Geldbuße gegen Systemform festzusetzen ist: 1. Die Gebietsbeschränkungen bezwecken und bewirken eindeutig die Aufteilung des EWR-Marktes. 2. Die Gebiets- und Preisbeschränkungen entsprechen Beschränkungen, die die Kommission bereits in einer Vielzahl von Fällen in der Vergangenheit, beginnend mit dem bereits genannten Fall Grundig/Consten gegen Kommission, zurückgewiesen hat. 3. Zumindest einige der fraglichen Beschränkungen waren in allen von Systemform geschlossenen Vertriebsverträgen enthalten, was darauf hindeutet, daß sie Teil einer Politik waren, die Systemform seit den ersten Ernennungen von Vertriebshändlern durchgängig verfolgt hat. 4. Die Verstöße gegen die Artikel 85 und 53 haben lange angedauert. Der erste fragliche Vertrag wurde im November 1983 (mit Berthom Groep BV) geschlossen, und mit allen neuen Vertriebshändlern wurden ebenfalls Verträge mit den fraglichen Beschränkungen geschlossen, bis Systemform im November 1995 einen geänderten Standardvertrag (bei der Bestimmung von Copidata-Ind. Grafica e Equipamentos, SA zum Vertriebshändler in Portugal) verwendete. Die Verträge mit den Vertriebshändlern in Schweden und in Österreich fielen unter Artikel 85 und 53 am 1. Januar 1994. Die Gebietsbeschränkung blieb bis zum 2. April 1996 wie in Randnummer 48 dargelegt in Kraft. Die Preisbeschränkungen blieben in Kraft, obwohl Systemform in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission seine Bereitschaft erklärte, diese mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. 5. Obwohl Systemform der Kommission gegenüber erklärt hat, daß die betroffenen Verträge in Unkenntnis des einschlägigen Gemeinschaftsrechts entworfen wurden und das Ausmaß, in dem diese Gemeinschaftsrecht verletzen, daher eher Nachlässigkeit als einen Versuch absichtlicher Wettbewerbsbeschränkung darstellt, war die Absicht der Aufteilung des EWR-Marktes und zumindest der Überwachung der Wiederverkaufspreise klar. (82) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße hat die Kommission folgendes berücksichtigt: 1. Die einzige vorgeworfene Durchsetzung eines Verbots von Ausfuhrverkäufen erfolgte bezüglich von Verkäufen von Novapost an Novalliance. Diese wurde nicht festgestellt, und hätte sie stattgefunden, so hätte diese einen Vorgang seitens eines Herstellers zur Verhinderung von aktiven Ausfuhrverkäufen dargestellt. 2. Systemform hat nicht die Ermittlungsergebnisse der Kommission in diesem Fall bestritten. Insbesondere in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission hat es zugegeben, daß Verletzungen des EG-Wettbewerbsrechts stattgefunden haben. 3. Die Gebietsbeschränkungen in den Verträgen wurden inzwischen geändert und sind nun von der Art, daß sie unter die Gruppenfreistellung fallen. Systemform hat seine Verträge bereits vor Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte geändert. 4. Nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission hat Systemform seine Bereitschaft erklärt, die Preisbeschränkungen in seinen Verträgen zu berichtigen. Außerdem fand die Kommission keinerlei Anzeichen dafür vor, daß seitens Systemforms irgendeine Maßnahme getroffen worden war, diese Klauseln oder irgendeine andere Kontrolle über die Wiederverkaufspreise seiner Vertriebshändler zu erzwingen. 5. Der Umsatz von Systemform im Geschäftsjahr bis zum 31. Dezember 1994 belief sich auf [. . .]. Mit Maschinen für die Verarbeitung von EDV-Ausdrucken wurde in demselben Zeitraum ein Umsatz von [. . .] erzielt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Systemform GmbH hat durch ein Ausfuhrverbot und Beschränkungen bei Wiederverkaufspreisen in Verträgen mit Vertriebshändlern gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. Artikel 2 Für den in Artikel 1 genannten Verstoß wird gegen Systemform GmbH eine Geldbuße in Höhe von 100 000 ECU festgesetzt. Die Geldbuße ist innerhalb dreier Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung in Ecu an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Konto Nr. 310-0933000-43, Banque Bruxelles Lambert, Agence Européenne, Rond Point Schuman 5, B-1040 Brüssel, zu zahlen. Mit Ablauf der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe des vom Europäischen Währungsinstituts für Geschäfte in Ecu am ersten Werktag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, angewendeten Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte fällig. Artikel 3 Systemform GmbH hat, sofern nicht bereits geschehen, die in Artikel 1 genannten Verstöße zu beenden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Systemform GmbH, Geithstraße 18, D-83209 Prien. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 EG-Vertrag vollstreckbar. Brüssel, den 4. Dezember 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) Anhang 14 zum Schreiben von Cleary, Gottlieb, Steen & Hamilton namens Systemform vom 30. November 1995. (4) Schreiben von Eurinvest an die Kommission vom 5. Februar 1996. (5) Schreiben von Cleary, Gottlieb, Steen & Hamilton namens Systemform an die Kommission vom 3. Oktober 1995. (6) Anhang 4 des Schreibens von Cleary, Gottlieb, Steen & Hamilton namens Systemform an die Kommission vom 30. November 1995. (7) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.