31997D0123

97/123/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (IV/35.679 - Novalliance/Systemform) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 047 vom 18/02/1997 S. 0011 - 0021


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Dezember 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (IV/35.679 - Novalliance/Systemform) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/123/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 16. August 1996 zur Eröffnung des Verfahrens in dieser Sache,

gestützt auf die gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 erhobene Beschwerde,

nachdem dem beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

A. Einleitung und Hintergrund

(1) Am 4. August 1995 ging der Kommission eine Beschwerde des französischen Unternehmens Novalliance über das Verhalten des deutschen Unternehmens Systemform GmbH (nachfolgend: Systemform) zu. Beiden Unternehmen wurden Auskunftsverlangen übermittelt, die beantwortet wurden. Systemform nahm zu der Beschwerde Stellung und machte Angaben, die es für die Würdigung des vom Beschwerdeführer angeführten Sachverhalts durch die Kommission für sachdienlich erachtete. Die letzte Stellungnahme von Systemform ging am 12. April 1996 zu. Am 12. August 1996 wurde Systemform eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt. In der Antwort vom 2. Oktober 1996 äußerte sich Systemform und erklärte, auf eine mündliche Anhörung verzichten zu wollen.

(2) In der Beschwerde war vorgebracht worden, daß gewisse Bestimmungen der zwischen Systemform und seinen Vertriebshändlern geschlossenen Verträge und von Systemform getroffene Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Bestimmungen gegenüber Novapost, einem griechischen Unternehmen, das Novalliance mit Systemform-Produkten belieferte, gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. Der Beschwerdeführer bezog sich außerdem auf andere Maßnahmen von Systemform gegenüber anderen Vertriebshändlern und brachte vor, daß gewisse Verhaltensweisen von Systemform als Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen angesehen werden könnten.

(3) Die Kommission hat die Beschwerde und die im Anschluß daran erhaltenen Informationen geprüft und beschlossen, gegen Systemform wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen in seinen Verträgen mit Vertriebshändlern vorzugehen. Die vorliegende Entscheidung betrifft daher Verstöße gegen die genannten Artikel in den Vertriebsvereinbarungen zwischen Systemform und seinen Vertriebshändlern.

(4) Die Kommission verfolgt den Vorwurf eines unrechtmäßigen Vorgehens von Systemform bei der Durchsetzung eines Ausfuhrverbots gegenüber seinem Vertriebshändler Novapost nicht weiter. Novalliance und Novapost bilden eine Einheit, da beide Unternehmen mehrheitlich von Eurinvest beherrscht werden und Novapost Novalliance zu seinem Vertriebshändler ernannt hat. Maßnahmen, mit denen Systemform seinen Alleinvertriebshändler daran hindern will, Waren über ein anderes Unternehmen desselben Konzerns oder durch Ernennung von Vertriebshändlern außerhalb des Vertragsgebiets aktiv zu verkaufen, sind daher zulässig.

B. Die Parteien

Novalliance

(5) Der Beschwerdeführer Novalliance ist ein französischer Bürogerätehändler, der auf Systeme für den EDV-Druck und die Postbearbeitung spezialisiert ist. Laut seiner Selbstdarstellung "Présentation et programme" (3) wurde das Unternehmen am 17. Juni 1994 gegründet und nahm den Geschäftsbetrieb im September 1994 auf; 68,44 % des Gesellschaftskapitals gehören dem Unternehmen Eurinvest. Der Vertreter von Eurinvest im Novalliance-Vorstand ist Herr Bruno Vitali. Herr Vitali ist außerdem geschäftsführender Direktor von Novalliance. Eurinvest gehören jetzt nach eigenen Angaben (4) 76 % des Gesellschaftskapitals.

Systemform

(6) Systemform ist ein deutsches Unternehmen, das im Formulardruck und in der Herstellung von Ausrüstungen zur Verarbeitung von EDV-Ausdrucken und zur Lotterieabwicklung tätig ist. Laut Beschwerde beschäftigt es rund 400 Mitarbeiter und gehörte zum PWA-Konzern. Nach Angaben von Systemform (5) wurde das Unternehmen im September 1995 an ECV Edition Cantor Verlag verkauft.

In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission ließ Systemform wissen, daß sein Eigentümer nunmehr ein Einzelhändler sei, Herr René Enderle. Laut Jahresabschluß 1994 (6) wurde ein Gesamtumsatz von [. . .] (7) erzielt. Davon entfallen [. . .] auf den Geschäftsbereich Data-Technik, den diese Sache betrifft.

Novapost

(7) Novapost ist ein griechisches Unternehmen, das einen Vertriebsvertrag mit Systemform geschlossen hat. Eurinvest hält nach eigenen Angaben (8) 99 % des Gesellschaftskapitals von Novapost. Eurinvest gab ferner an, daß es 50 % der Stimmrechtsanteile an Novapost hält. Laut einer von Systemform eingeholten Unternehmensauskunft, die der Kommission übermittelt wurde (9), ist an Novapost außer Eurinvest nur Frau Noëlle Gaigne beteiligt. Nach dem Schreiben von Eurinvest vom 5. Februar 1996 ist Frau Noëlle Gaigne geschäftsführender Direktor von Eurinvest. Laut der Beschwerde hat Novapost Novalliance zu seinem Vertriebshändler in Frankreich ernannt; eine Kopie des Vertrags zwischen beiden Unternehmen ist der Beschwerde beigefügt (10).

C. Die relevanten Märkte

Produktmarkt

(8) Bei den von dieser Beschwerde betroffenen Produkten handelt es sich um Geräte zur Handhabung und Verarbeitung umfangreicher EDV-Ausdrucke. Umfangreiche EDV-Ausdrucke, z. B. Gehaltsabrechnungen oder detaillierte Auswertungen des internen Berichtswesens, werden häufig auf Endlospapier gedruckt. Dieses Endlospapier ist seitenweise perforiert, damit es in Einzelblätter getrennt werden kann. Es besteht häufig aus mehreren Lagen selbstdurchschreibenden Papiers, so daß automatisch mehrere Kopien ausgedruckt werden. Das Endlospapier weist an beiden Längsseiten Lochstreifen auf, mit denen es in den Drucker eingezogen wird. Die hier betroffenen Geräte dienen dazu, solche Ausdrucke in ein handliches Format zu überführen. Dabei erfuellen sie einige oder alle der folgenden Funktionen: Trennen des Endlospapiers in Einzelblätter, Entfernen der seitlichen Lochstreifen, Trennen der Durchschläge und Zusammenführen der verschiedenen Kopien.

(9) Die von den Benutzern an Geräte dieser Art gestellten Anforderungen variieren stark. Ein Großunternehmen, etwa ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, muß zum Teil äußerst umfangreiche Ausdrucke verarbeiten, z. B. die regelmäßige Gehaltsabrechnung aller Mitarbeiter. Bei anderen Benutzern können wesentlich weniger umfangreiche Ausdrucke anfallen, wo auch die Lochstreifen nicht entfernt werden müssen oder nur eine Ausfertigung ausgedruckt wird, so daß keine Durchschläge abzutrennen und zusammenzuführen sind. Solche Benutzer können vergleichsweise einfache Geräte einsetzen, die für einen niedrigen Durchsatz ausgelegt sind und nur eine Funktion ausführen. Systemform bietet eine Geräteserie an, die zwischen diesen beiden Anforderungen liegt. Die "V-Serie" (V4000, V5000, V8000 und V9000) umfaßt nichtstationäre Kombinationsgeräte für die Lochstreifenentfernung, Blatttrennung, Separierung und Sortierung von Ausdrucken und kann zwischen 2 500 und 8 200 Blatt von 12 Zoll (30 cm) Länge pro Stunde verarbeiten.

(10) Die von Systemform verkauften Maschinen stellen keinen Ersatz für die Art von Großgeräten dar, die für die Verarbeitung von Druckaufträgen mit hohem Volumen verwendet werden und sind daher einem von diesen Maschinen getrennten Produktmarkt zuzuordnen (11). Selbst bei niedrigen bis mittleren Volumina konkurrieren die von Systemform verkauften Kombinationsmaschinen nicht mit einfacheren Einzweckmaschinen, so daß sie einem getrennten Markt zuzuordnen sind. Die einfacheren Einzweckmaschinen sind für Unternehmen sinnvoll, die nicht alle Funktionen einer Kombinationsmaschine benötigen, beispielsweise weil nur eine Ausfertigung des Ausdrucks erzeugt wird oder ein Entfernen der Lochstreifen nicht erforderlich ist. Die Hersteller dieser neuen Kombinationsmaschinen für niedrige bis mittlere Volumina haben einen neuen Markt abgegrenzt, da ihre Maschinen die einzige praktikable Lösung für einen Benutzer darstellen, der Druckaufträge niedrigen bis mittleren Umfangs zu verarbeiten hat und dabei alle Funktionen benötigt, die diese Maschinen bieten.

Räumlicher Markt

(11) Systemform fertigt die Maschinen in Deutschland und vertreibt sie dort über ein Händlernetz. Wie im folgenden noch ausgeführt wird, vertreibt das Unternehmen seine Produkte außerhalb Deutschlands für verschiedene Mitgliedstaaten durch Alleinvertriebshändler. Marketing und Vertrieb dieser Waren scheinen in gewisser Hinsicht auf nationaler Ebene zu erfolgen. Die Umstände, die zu dieser Beschwerde geführt haben, zeigen jedoch, daß ein grenzübergreifender Preisvergleich und Handel im EWR stattfindet. Der geographische Markt für diese Maschinen könnte daher EWR-weit sein. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Beurteilung der Beschränkungen nicht dadurch beeinträchtigt wird, ob dieser als europaweiter Markt oder als Gruppe von nationalen Märkten angesehen wird.

Marktstruktur

(12) Laut Systemform gibt es keine unabhängigen Studien dieses Markts. Systemform hat der Kommission jedoch eigene Schätzungen der Marktvolumina und Marktanteile übermittelt.

(13) Systemform übermittelte der Kommission eine Schätzung des gesamten europäischen Umsatzes für Maschinen für die Bearbeitung von EDV-Ausdrucken. Das Unternehmen schätzte den Umsatz in Europa für Maschinen diesen Typs auf [. . .]. Wie bereits erwähnt, geht die Kommission davon aus, daß der relevante Produktmarkt der Markt für Maschinen ist, die kleine bis mittlere Mengen Ausdrucke bearbeiten können und die mehrere Bearbeitungsschritte an den Ausdrucken vornehmen. Der Beschwerdeführer übermittelte Schätzungen bzgl. des Anteils derartiger Maschinen am Gesamtumsatz für Maschinen zur Bearbeitung von EDV-Ausdrucken. Unter Verwendung dieses Anteils und der von Systemform übermittelten Angaben schätzte die Kommission den Anteil Systemforms am relevanten Produktmarkt auf [. . .]. Diese Schätzung wurde in der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission zugrundegelegt und von Systemform nicht bestritten.

D. Die Vertriebsverträge

Einleitung

(14) Vor 1994 beschäftigte Systemform in Deutschland eigenes Vertriebspersonal für den Absatz dieser Maschinen. Von 1986 bis 1993 hatte das Unternehmen Originalausrüsterverträge mit Digital-Kienzle, Mannesmann und Siemens-Nixdorf für den Vertrieb der Maschinen in Deutschland. Seit Anfang 1994 sind sechs der ursprünglichen Vertriebsmitarbeiter als selbständige Händler für Systemform-Maschinen tätig, mit denen Systemform Händlerverträge geschlossen hat. Außerhalb Deutschlands verfügt Systemform über ein Netz von Alleinvertriebshändlern, mit denen schriftliche Verträge geschlossen wurden, oder von Wiederverkäufern, mit denen mündliche Verträge bestehen. Auf Anforderung der Kommission hat Systemform Kopien aller zur Zeit oder zu einem früheren Zeitpunkt zwischen ihm und unabhängigen Vertriebshändlern bestehenden Verträge vorgelegt. Diese Verträge enthalten außer der bereits genannten Ausschließlichkeitsbindung folgende Beschränkungen:

Gebietsbeschränkungen

(15) Den zur Zeit außerhalb Deutschlands tätigen Alleinvertriebshändlern sind folgende Gebietsbeschränkungen auferlegt:

(16) a) SECAP France (Vertragsunterzeichnung 4. April 1984)

§ 4: "Alle SECAP zugehenden Anfragen, Angebote oder Bestellungen von Kunden mit Sitz außerhalb des Vertragsgebiets oder von Kunden, von denen bekannt ist, daß sie an Käufer außerhalb des Vertragsgebiets liefern wollen, sind unverzüglich an Systemform weiterzuleiten; Systemform wird diese nach eigenem Ermessen bearbeiten. Sofern dem keine im Vertragsgebiet geltenden innerstaatlichen oder supranationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, verpflichtet sich SECAP, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Erlaubnis von Systemform weder mittelbar noch unmittelbar derartigen Anfragen, Angeboten oder Bestellungen zu entsprechen."

(17) b) NV Geha SA, Luxemburg (Vertragsunterzeichnung 28. Januar 1987): gleichlautend mit a)

(18) c) Kondator AB, Schweden (Vertragsunterzeichnung 29. Dezember 1989)

§ 3: ". . . Der Vertriebshändler wird die in § 1 genannten Vertragsprodukte nicht an Kunden verkaufen, die ihren Sitz außerhalb des Vertragsgebiets haben. Anfragen von Unternehmen außerhalb des Vertragsgebiets werden vom Vertriebshändler an Systemform weitergeleitet. Außerdem wird er die fraglichen Produkte nicht an Kunden verkaufen, deren Absicht bekannt ist, diese Produkte in Gebiete außerhalb des Vertragsgebiets zu liefern. In begründeten Ausnahmefällen ist die Erlaubnis von Systemform einzuholen."

(19) d) Scani A/S, Dänemark (Vertragsunterzeichnung vor dem 31. Dezember 1991): gleichlautend mit c)

(20) e) Linetex S.A., Spanien (Vertragsunterzeichnung vor dem 31. Dezember 1991): gleichlautend mit c)

(21) f) Moore Gesellschaft mbH, Österreich (Vertragsunterzeichnung 29. April 1991)

§ 3: ". . . Der Vertriebspartner darf die Vertragsprodukte nur an Kunden verkaufen, die ihren Sitz im Vertragsgebiet haben. Anfragen von Kunden, die ihren Sitz außerhalb des Vertragsgebietes haben, sind vom Vertriebspartner an Systemform weiterzuleiten. Wenn dem Vertriebspartner bekannt ist, daß Kunden die Absicht haben, die Vertragsprodukte in Gebieten außerhalb des Vertragsgebietes zu liefern, muß er die Vertragsprodukte mit dem Hinweis anbieten, daß Garantie und Service für die Vertragsprodukte weder vom Vertriebspartner noch von Systemform oder sonstigen für Systemform arbeitenden Firmen übernommen werden."

(22) g) Novapost, Griechenland (Vertragsunterzeichnung 22. Juni 1994)

§ 3: ". . . Der Vertriebshändler wird die in § 1 genannten Vertragsprodukte nicht an Kunden verkaufen, die ihren Sitz außerhalb des Vertragsgebiets haben. Anfragen von Unternehmen außerhalb des Vertragsgebiets werden vom Vertriebshändler an Systemform weitergeleitet."

(23) h) Speciaaldrukkerij Lijnco Groningen BV, Niederlande (Vertragsunterzeichnung 16. Januar 1995)

§ 3: ". . . Der Vertriebspartner darf die Vertragsprodukte nur an Kunden verkaufen, die ihren Sitz im Vertragsgebiet haben. Anfragen von Kunden, die ihren Sitz außerhalb des Vertragsgebietes haben, sind vom Vertriebspartner an Systemform weiterzuleiten."

(24) Die sechs in Deutschland tätigen Händler unterliegen gegenüber Systemform der Ausschließlichkeitsbindung und sind folgender Bestimmung unterworfen: "Der Eigenhändler darf die Vertragsprodukte nur an Kunden verkaufen oder vermitteln, die ihren Sitz im Vertragsgebiet haben. Anfragen von Kunden aus Deutschland, die ihren Sitz außerhalb des Vertragsgebietes haben, sind vom Eigenhändler an den jeweils zuständigen anderen Eigenhändler weiterzuleiten. Anfragen von ausländischen Kunden sind an Systemform weiterzuleiten."

(25) Systemform hat auch in anderen, nicht mehr geltenden Alleinvertriebsverträgen Gebietsbeschränkungen auferlegt. Diese Beschränkungen hatten folgende Form:

(26) i) Computermail, Vereinigtes Königreich (Vertragsunterzeichnung 2. April 1984)

§ 3: ". . . Der Eigenhändler verpflichtet sich, die unter § 1 bezeichneten Vertragsgegenstände nicht an Kunden zu verkaufen, die ihren Sitz außerhalb des Vertragsgebietes haben. Anfragen von Interessenten, die außerhalb des Vertragsgebietes ansässig sind, hat der Eigenhändler an Systemform weiterzuleiten. Er verpflichtet sich ferner, die erwähnten Erzeugnisse nicht an Kunden zu liefern, von denen ihm bekannt ist, daß sie in Gebiete außerhalb des Vertragsgebietes weiterliefern wollen. In berechtigten Ausnahmefällen ist mit Systemform eine Übereinkunft zu treffen."

(27) j) Schleicher & Co., Vereinigtes Königreich (Vertragsunterzeichnung vor dem 31. Dezember 1991): gleichlautend mit c)

(28) k) Børge Andersen, Dänemark (Vertragsunterzeichnung 15. Juni 1984): gleichlautend mit i)

(29) l) Berthom Groep BV, Niederlande (Vertragsunterzeichnung 9. November 1993): gleichlautend mit h)

Preisbeschränkungen

(30) Folgende Preisklauseln sind in Verträgen mit zur Zeit außerhalb Deutschlands tätigen Alleinvertriebshändlern vereinbart:

(31) a) Kondator AB, Schweden (Vertragsunterzeichnung 29. Dezember 1989)

§ 14: "Die Preise werden auf der Grundlage der aktuellen Kostenpreise festgesetzt und gelten fob Werk Prien am Chiemsee zuzüglich Verpackung. Preisänderungen werden dem Vertriebshändler innerhalb von 3 Monaten mitgeteilt . . . Die Verkaufspreise für das Vertragsgebiet werden von Systemform und dem Vertriebshändler unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten festgesetzt. Der Vertriebshändler hat sicherzustellen, daß die festgesetzten Preise wettbewerbsfähig sind. Es besteht Einigkeit darüber, daß der Vertragshändler die von Systemform eingeräumten Lieferfristen und Garantiebedingungen an seine Kunden weitergibt." Die genannten Preise werden in DM-Preislisten aufgeführt, die Systemform für den Verkauf an alle Vertriebshändler verwendet. Die "Verkaufspreise" sind die Wiederverkaufspreise der Vertriebshändler.

(32) b) Scani A/S, Dänemark (Vertragsunterzeichnung vor dem 31. Dezember 1991): gleichlautend mit a)

(33) c) Linetex S.A., Spanien (Vertragsunterzeichnung vor dem 31. Dezember 1991): gleichlautend mit a)

(34) d) Moore Gesellschaft mbH, Österreich (Vertragsunterzeichnung 29. April 1991)

§ 14: ". . . Die Verkaufspreise für das Vertragsgebiet werden von Systemform und dem Vertriebspartner unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten festgesetzt. Der Vertriebspartner stellt sicher, daß diese Preise wettbewerbsfähig sind."

(35) e) Novapost, Griechenland (Vertragsunterzeichnung 22. Juni 1994)

§ 15: ". . . Der Verkaufspreis im Vertragsgebiet wird vom Vertriebshändler unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation festgesetzt. Auf Anfrage unterrichtet der Vertriebshändler Systemform über die festgesetzten Preise/Rabatte."

(36) f) Speciaaldrukkerij Lijnco Groningen BV, Niederlande (Vertragsunterzeichnung 16. Januar 1995): gleichlautend mit d)

(37) Die sechs in Deutschland tätigen Händler sind folgender Bestimmung unterworfen: § 12: ". . . Die unverbindlichen Richtpreise für die Endkunden werden mit dem Eigenhändler ermittelt. Sie enthalten eine Handelsspanne von 35 % für den Eigenhändler (Ausnahmen werden gemeinsam vereinbart). Die Aufstellung der Geräte erfolgt kostenlos."

(38) Systemform hat auch in anderen, nicht mehr geltenden Ausschließlichkeitsverträgen Preisbeschränkungen auferlegt. Diese Beschränkungen hatten folgende Form:

(39) g) Computermail, Vereinigtes Königreich (Vertragsunterzeichnung 2. April 1984)

§ 14: ". . . Die Verkaufspreise im Vertragsgebiet stimmen Systemform und der Eigenhändler aufgrund der Marktverhältnisse miteinander ab. Der Eigenhändler hat dabei sicherzustellen, daß die Verkaufspreise wettbewerbsfähig sind. Es besteht Einigkeit darüber, daß der Eigenhändler die von Systemform eingeräumten Bedingungen hinsichtlich Lieferungs- und Garantiefristen an die Kunden vom Eigenhändler weitergibt."

(40) h) Schleicher & Co., Vereinigtes Königreich (Vertragsunterzeichnung vor dem 31. Dezember 1991): gleichlautend mit a)

(41) i) Børge Andersen, Dänemark (Vertragsunterzeichnung 15. Juni 1984): gleichlautend mit g)

(42) j) Berthom Groep BV, Niederlande (Vertragsunterzeichnung 9. November 1993): gleichlautend mit d)

(43) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission teilten die Anwälte von Systemform mit, daß diese Klauseln nicht durchgesetzt wurden und zum Ziel hatten, die Unterrichtung Systemforms über die Marktbedingungen in verschiedenen Staaten sicherzustellen.

E. Die Beschwerde von Novalliance

(44) Am 22. Juni 1994 wurde Novapost nach vorausgegangenem sechsmonatigen Schriftwechsel per Telefax und einem Treffen zum Systemform-Alleinvertriebshändler bestimmt. Aus dem Schriftwechsel zwischen Systemform und Novapost geht hervor, daß Novapost bestellte Ware im voraus bezahlen sollte, da es noch keine ausreichende Bankbürgschaft beigebracht hatte, sowie Personal an Verkaufs- und Technikschulungen für die Systemform-Produkte teilnehmen lassen sollte.

(45) Am 19. Mai 1995 setzte sich Novalliance zum ersten Mal mit Systemform in Verbindung. Das Unternehmen bezeichnete sich als "Vertriebshändler" von Novapost in Frankreich. Es beschwerte sich darüber, daß die Verzögerungen bei den Lieferungen von Systemform an Novapost dazu führten, daß es von Novapost nicht mit diesen Waren beliefert wurde. Novalliance betrachtete dies als Ausfuhrverbot, das Systemform Novapost auferlegte, und warf Systemform vor, gegen gemeinschaftliches Wettbewerbsrecht zu verstoßen.

(46) Am 11. Juli 1995 fand in Paris ein von Novalliance arrangiertes Treffen zwischen Novalliance, Systemform und Eurinvest statt. Novalliance legte Systemform einen Entwurf seiner Beschwerde an die Kommission vor. Novalliance vertrat die Auffassung, daß Systemform bei Anbringung der Beschwerde eine Geldbuße in Höhe von 10 % seines Umsatzes [. . .] auferlegt würde.

(47) Am 20. Juli 1995 sandte Systemform sämtlichen Vertriebshändlern einschließlich Novapost ein Rundschreiben. Darin hieß es, daß es von einem Unternehmen, Novalliance, darauf aufmerksam gemacht wurde, daß seine Vertriebsverträge "Bestimmungen enthalten, die als Ausfuhrverbote ausgelegt werden könnten". Systemform erklärte, daß es die Durchsetzung eines solchen Verbots nie angestrebt habe und ein solches Verbot gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Es schloß mit der Aussage, daß es von allen seinen Vertriebshändlern erwarte, daß sie Bestellungen von außerhalb ihres Gebiets zu den üblichen Bedingungen ausführen und dies auch für Bestellungen von Novalliance gelte.

(48) Am 4. August 1995 reichte Novalliance seine Beschwerde bei der Kommission ein. In der Beschwerde bezeichnete es sich als Vertriebshändler von Novapost und fügte einen Vertriebsvertrag zwischen Novalliance und Novapost bei.

(49) Nach dieser Beschwerde hat Systemform den von ihm verwendeten Standardvertrag für die Ernennung von Vertriebshändlern abgeändert. Mit einem portugiesischen Vertriebshändler wurde ein solcher abgeänderter Vertrag geschlossen. Auf den neuen Vertrag findet die Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (12) Anwendung. Außerdem hat das Unternehmen seinen Vertriebshändlern mit Schreiben vom 2. April 1996 mitgeteilt, daß es seine bestehenden Verträge aufgrund einer Untersuchung durch die Kommission ändert. Die von Systemform unterzeichnete und diesem Schreiben beigefügte Änderung ersetzte die bisherigen Beschränkungen durch eine Klausel, auf die die Gruppenfreistellung für Alleinvertriebsvereinbarungen Anwendung findet.

(50) Am 28. Juni 1996 teilte die GD IV Novalliance schriftlich mit, daß die Kommission die Systemform-Vertriebsverträge prüft und zu der vorläufigen Auffassung gekommen ist, daß diese Verträge zwar unzulässige Klauseln enthalten, Novalliance jedoch keinen Grund hat, sich über die Anwendung dieser für sie nachteiligen Klauseln zu beschweren. Diese Auffassung gründete sich auf die folgenden Erkenntnisse:

i) Es hat keine eindeutige Lieferverweigerung durch Systemform oder andere Maßnahmen gegeben, um das Novapost auferlegte Verbot von Ausfuhrverkäufen durchzusetzen.

ii) Zwischen Novapost und Novalliance galt ein Vertriebsvertrag, so daß alle Verkäufe von Novapost an Novalliance als aktiver Verkauf außerhalb eines zugewiesenen Vertragsgebiets anzusehen sind.

iii) Die Beschwerde von Novalliance beruhte auf der Behauptung, daß das Unternehmen bei Novapost, dem exklusiven Vertriebshändler Systemforms für Griechenland, Waren bestellt hatte, ohne daß Novapost die Initiative ergriffen hätte. Es steht außer Frage, daß, obwohl Systemform Novapost an aktiven Verkäufen von Systemforms Waren außerhalb von dem Novapost zugewiesenen Gebiet hindern könnte, es Novapost gestattet sein muß, nicht ersuchte Bestellungen von außerhalb seines Gebietes anzunehmen. Novapost und Novalliance schienen jedoch beide von einem dritten Unternehmen, Eurinvest, kontrolliert zu werden. Ein derartiger Konzern bildet eine wirtschaftliche Einheit, und ein Versuch dieser wirtschaftlichen Einheit, durch ein Konzernunternehmen Waren außerhalb des ihr zugewiesenen Gebiets zu vermarkten, würde einen aktiven Ausfuhrversuch darstellen. Hätte Systemform sich geweigert, an Novapost zu liefern, hätte Systemform bloß den Konzern, zu dem Novapost gehört, an einer aktiven Ausfuhr von Waren außerhalb des dem Konzern zugewiesenen Gebiets gehindert. Jeglicher Verkauf durch Novalliance in Frankreich wäre ein aktiver Verkauf durch diese Unternehmensgruppe außerhalb des ihr zugewiesenen Gebiets.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag / Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen

(51) Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen untersagen alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder des Europäischen Wirtschaftsraums bezwecken oder bewirken.

(52) Systemform und seine Händler und Vertriebshändler sind Unternehmen im Sinne der obengenannten Artikel; die Vertriebsverträge zwischen ihnen sind Vereinbarungen im Sinne dieser Artikel. Wie im folgenden ausgeführt wird, bezwecken und bewirken diese Vereinbarungen eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien, so daß sie gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen.

(53) Systemform erzielt nicht mehr als 33 % seines EWR-Umsatzes in den EFTA-Mitgliedstaaten. Daher ist gemäß Artikel 56 EWR-Abkommen die Kommission für Entscheidungen über die Vertriebsverträge zwischen Systemform und seinen Vertriebshändlern und Händlern zuständig.

Beschränkungen in den von Systemform geschlossenen Verträgen

a) Ausschließlichkeitsbindung

(54) Die Verträge von Systemform mit SECAP, NV Geha SA, Kondator AB, Scani A/S, Linetex SA, Moore Gesellschaft mbH, Novapost und Speciaaldrukkerij Groningen BV sind sämtlich Ausschließlichkeitsverträge. Dem Vertriebshändler wird ein Gebiet zugewiesen, in dem keine weiteren Vertriebshändler ernannt werden und in dem Systemform selbst keine Verkäufe tätigt. Im Gegenzug wird der Vertriebshändler die fraglichen Produkte oder substituierbare Produkte ausschließlich von Systemform beziehen. Während derartige Beschränkungen oft kraft der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 freigestellt werden können, schließt das Vorhandensein anderer, nachfolgend beschriebener Beschränkungen in diesen Verträgen diese vom Anwendungsbereich dieser Gruppenfreistellung aus.

(55) Die nicht mehr geltenden Vertriebsverträge, d. h. die Verträge zwischen Systemform und Computermail Ltd., Schleicher & Co, Børge Andersen und Berthom Groep BV, waren ebenfalls Ausschließlichkeitsverträge.

b) Ausfuhrverbote

(56) Die geltenden Verträge zwischen Systemform und Kondator AB, Scani A/S, Linetex SA, Moore Gesellschaft mbH, Novapost und Speciaaldrukkerij Groningen BV enthielten ursprünglich eine Beschränkung, die wie folgt oder ähnlich formuliert war (z.B. im Vertrag mit Novapost): "Der Vertriebshändler wird die in § 1 genannten Vertragsprodukte nicht an Kunden verkaufen, die ihren Sitz außerhalb des Vertragsgebiets haben. Anfragen von Unternehmen außerhalb des Vertragsgebiets werden vom Vertriebshändler an Systemform weitergeleitet." Die meisten Verträge verbieten außerdem Verkäufe an Kunden im Vertragsgebiet, die die Produkte ausführen wollen. Diese Beschränkungen galten zumindest bis zu den von Systemform im April 1996 vorgenommenen Änderungen.

(57) Die Verträge mit SECAP und NV Geha SA enthielten ursprünglich ähnliche Verbote, jedoch mit der Maßgabe, daß die Verbote nicht gelten sollten, wo sie gesetzlich untersagt sind. Im Vertrag mit SECAP heißt es beispielsweise: "Sofern dem keine im Vertragsgebiet geltenden innerstaatlichen oder supranationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, verpflichtet sich SECAP, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Erlaubnis von Systemform weder mittelbar noch unmittelbar derartigen Anfragen, Angeboten oder Bestellungen zu entsprechen." Diese scheinbar einschränkende Maßgabe ändert nichts am Zweck oder an der Wirkung der Beschränkungsklausel, da sie lediglich die sich aus Artikel 85 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 2 EWR-Abkommen ergebende Rechtslage ausdrückt, daß Beschränkungen der hier betrachteten Art unzulässig sind. Mit dieser Klausel wird eindeutig die Verhinderung von Ausfuhren beabsichtigt; sie ist Teil eines Verhaltensmusters, das auch in den anderen Verträgen zum Ausdruck kommt. Bestuende eine solche Absicht nicht, hätte der Vertrag sich nicht auf Ausfuhrverbote oder Einschränkungen eines solchen Verbots beziehen dürfen. Ferner ist unwahrscheinlich, daß die "Einschränkung" des Verbots etwas an dessen Wirkung gegenüber dem Vertriebshändler ändert, sofern dieser nicht in einem für einen kleinen Bürogerätehändler außergewöhnlichen Maß mit dem EG- und EWR-Recht vertraut ist. Auch diese Beschränkungen galten mindestens bis April 1996.

(58) Die früher geltenden, jetzt nicht mehr bestehenden Alleinvertriebsverträge, d. h. die Verträge mit Computermail Ltd, Schleicher & Co, Børge Andersen und Berthom Groep BV, enthielten ebenfalls ein Verbot des Verkaufs an Kunden außerhalb des Vertragsgebiets, die meisten enthielten außerdem ein Verbot des Verkaufs an Kunden, deren Ausfuhrabsichten bekannt waren.

(59) Die Verträge mit deutschen Händlern enthalten ebenfalls ein Verbot des Verkaufs an Kunden außerhalb Deutschlands und an Kunden, deren Ausfuhrabsichten bekannt sind.

(60) Alle obengenannten Verträge beschränken die Freiheit von Systemform-Vertriebshändlern, Geschäfte mit Kunden ihrer Wahl zu tätigen. Die Vertriebshändler dürfen nur Kunden innerhalb ihres zugewiesenen Gebiets beliefern, bei denen sie annehmen, daß diese die Waren nicht aus dem Gebiet ausführen. Das Verbot des Verkaufs an Unternehmen außerhalb des Vertragsgebiets betrifft sowohl den aktiven Exportverkauf, bei dem der Vertriebshändler sich aktiv um den Absatz von Systemform-Produkten außerhalb seines Vertragsgebiets bemüht, als auch den passiven Verkauf, bei dem der Vertragshändler eine unvermittelt eingehende Bestellung von außerhalb des Vertragsgebiets erfuellt. Diese Klauseln bezwecken eindeutig die Beschränkung des Wettbewerbs beim Verkauf von Systemform-Produkten. Unabhängig davon, ob diese Klauseln von Systemform durchgesetzt wurden, haben sie diese Wettbewerbsbeschränkung auch bewirkt. Einzelne Vertriebshändler, die einen solchen Vertrag geschlossen haben, werden unabhängig davon, ob Systemform die Einhaltung dieser Klausel aktiv überwacht, gezögert haben, den Bestimmungen des Vertrags zuwiderlaufende Verkäufe zu tätigen.

c) Beschränkung der Freiheit von Vertriebshändlern, eigene Wiederverkaufspreise festzusetzen

(61) Die zwischen Systemform und seinen europäischen Vertriebshändlern geltenden Alleinvertriebsverträge beschränken alle mehr oder minder stark die Freiheit der Vertriebshändler, eigene Wiederverkaufspreise festzusetzen. Die Verträge zwischen Systemform und Kondator AB, Scani A/S, Linetex SA, Moore Gesellschaft mbH und Speciaaldrukkerij Lijnco Groningen BV schreiben vor, daß der Wiederverkaufspreis für das Vertragsgebiet von Systemform und dem Vertriebshändler gemeinsam festgesetzt wird. Der Vertrag mit Novapost schreibt vor, daß Novapost Systemform auf Anfrage über seine Preise und Rabattsätze unterrichtet. Alle alten Verträge enthielten Bestimmungen für die gemeinsame Preisfestsetzung. Im übrigen, unabhängig davon, wie wenig Systemform tätig wurde, um diese Klauseln durchzusetzen, mögen diese eine Auswirkung auf das Verhalten ihrer Vertriebshändler gehabt haben. Auch wenn Systemform zum Beispiel keine Kontrolle auf die "gemeinsame" Preisfestsetzung ausübte und niemals Informationen über Preise anforderte, so kann die Anwesenheit dieser Klauseln in den Verträgen Druck auf Systemform-Vertriebshändler ausgewirkt haben, ihre Preispolitik mit den wahrgenommenen Wünschen Systemforms in Übereinstimmung zu bringen.

d) Von Systemform angeblich zur Durchsetzung der Ausfuhrverbote ergriffene Maßnahmen

(62) In ihrer Beschwerde bringt Novalliance vor, daß Systemform die Ausfuhrbeschränkungen in bezug auf seinen Vertriebshändler Novapost durchgesetzt und Novalliance auf diese Weise die Bezugsquelle für Systemform-Produkte entzogen habe. Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, daß die Maßnahmen von Systemform in bezug auf Novalliance und Novapost gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Das Verhältnis zwischen Novalliance und Novapost ist derart, daß Novalliance nicht die von ihm eingeforderten Rechte genießt. Außerdem hat es in keinem Fall eine eindeutige Lieferverweigerung gegeben.

Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und/oder Vertragsparteien

(63) Wegen der Art der festgestellten Beschränkungen (Aufteilung des EWR-Marktes und Beeinflussung der Wiederverkaufspreise), der Marktanteile von Systemform und des Bestehens von Beschränkungen in einigen Verträgen, die einen Großteil des EWR betreffen, sind die Beschränkungen als beträchtlich anzusehen.

(64) Angesichts des Marktanteils von Systemform und der Tatsache, daß diese Waren im gesamten EWR gehandelt werden, sind und waren die Vereinbarungen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten und/oder Vertragsparteien spürbar zu beeinträchtigen.

(65) Aufgrund der Zahl dieser Vertriebsverträge scheinen Systemform-Produkte innerhalb des gesamten EWR verkauft zu werden. Da Systemform im EWR eine Reihe ausschließlicher Vertragsgebiete vergeben hat, wird die Mehrheit möglicher Abnehmer solcher Maschinen im EWR diese von Vertriebshändlern beziehen, die aufgrund dieser Verträge tätig werden. Außerdem beschränken die Bestimmungen der Verträge ausdrücklich die Möglichkeit der Vertriebshändler, die betreffenden Waren außerhalb des zugewiesenen Gebiets zu verkaufen.

B. Verordnungen der Kommission EWR-Rechtsakte über Gruppenfreistellungen

(66) Die Vertriebsverträge fallen weder unter die Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 noch unter EWR-Rechtsakt Nr. 383 R 1983, da sie Beschränkungen enthalten, die ausdrücklich nicht von dieser Verordnung und diesem Rechtsakt freigestellt sind.

(67) Artikel 2 der Verordnung und des Rechtsakts enthält eine abschließende Aufzählung der Beschränkungen, die durch diese Gruppenfreistellungen freigestellt sind. Die Aufzählung erfaßt keine Beschränkung der Freiheit eines Vertriebshändlers, Spontanaufträge aus einem anderen als dem ihm zugewiesenen Gebiet oder Aufträge aus diesem Gebiet, bei denen die Waren anschließend eventuell außerhalb des Gebiets verkauft werden, zu erfuellen, noch ist die Kontrolle oder Überwachung des durch den Vertriebshändler festgesetzten Wiederverkaufspreises durch den Hersteller der Vertragsprodukte erfaßt. Kontrollen dieser Art sind jedoch Bestandteil der oben angeführten Verträge.

C. Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen

(68) Die fraglichen Vereinbarungen wurden nicht angemeldet und fallen nicht unter die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Ausnahmen. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen ist die Anmeldung eine Voraussetzung für eine Freistellung in Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 3 EWR-Abkommen.

(69) Selbst wenn diese Verträge angemeldet worden wären, hätten sie nicht von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 und des Artikels 53 Absatz 1 freigestellt werden können, da nicht sämtliche für die Erteilung einer Freistellung geltenden Tatbestandsmerkmale dieser Artikel erfuellt sind.

Mögliche Vorteile von Alleinvertriebsvereinbarungen

(70) Es wird allgemein anerkannt, daß Alleinvertriebsvereinbarungen durch eine Verbesserung der Warenverteilung zum technischen und wirtschaftlichen Fortschritt beitragen können. Der fünfte Erwägungsgrund der Gruppenfreistellungsverordnung lautet beispielsweise: "Alleinvertriebsvereinbarungen haben im allgemeinen eine Verbesserung der Verteilung zur Folge, weil der Unternehmer seine Verkaufstätigkeit konzentrieren kann, nicht eine Vielzahl von Geschäftsverbindungen mit einer größeren Anzahl von Händlern zu unterhalten braucht und durch den Geschäftsverkehr mit nur einem Händler Absatzschwierigkeiten, die sich im grenzüberschreitenden Verkehr aus sprachlichen, rechtlichen und sonstigen Unterschieden ergeben, leichter überwinden kann." Die hier betrachteten Vertriebsverträge dürften die Vorteile aufweisen, die mit den von der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 freigestellten Alleinvertriebsvereinbarungen einhergehen, enthalten jedoch zusätzliche Beschränkungen, die eine Wettbewerbsverfälschung und Aufteilung des EWR-Markts bewirken. Wie im folgenden ausgeführt wird, sind außerdem die sonstigen Voraussetzungen für eine Freistellung nicht erfuellt.

Die Vereinbarungen ermöglichen eine angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem möglicherweise entstehenden Gewinn

(71) Angesichts des Marktanteils von Systemform und des Wettbewerbs, auf den das Unternehmen stößt, dürften sich aus diesen Vereinbarungen ergebende Einsparungen oder sonstige Vorteile aufgrund des Wettbewerbs an die Verbraucher weitergegeben werden.

Unerläßlichkeit der Beschränkungen

(72) Die obengenannten Beschränkungen - das absolute Verbot von Verkäufen außerhalb des zugewiesenen Gebiets durch die Alleinvertriebshändler und die deutschen Händler, das Verbot des Verkaufs an Kunden, die beabsichtigen, die Waren auszuführen, und die Kontrolle der von den Vertriebshändlern festgesetzten Preise - sind jedoch für die Verwirklichung der beschriebenen Vorteile nicht unerläßlich.

a) Ausfuhrverbot

(73) Viele der beschriebenen Vorteile ergeben sich, wenn ein Hersteller einen Vertriebshändler für seine Produkte ernennt, der in einem anderen Gebiet des EWR als der Hersteller ansässig ist. Der Anreiz für den Vertriebshändler, in Werbung und Vertrieb des Produkts in seinem Gebiet des EWR zu investieren, steigt, wenn er für dieses Gebiet vom Hersteller ausschließliche Rechte erhält. Die Wirksamkeit dieses Gebietsschutzes wird dadurch erhöht, daß andere Vertriebshändler daran gehindert werden, diesen Schutz durch eine aktive Vermarktung der Produkte des Herstellers in Gebieten, die ihnen nicht zugewiesen wurden, zu unterlaufen.

(74) Es steht jedoch fest, daß die Ausdehnung dieses Gebietsschutzes durch ein völliges Verbot von Verkäufen außerhalb des zugewiesenen Gebiets durch Vertriebshändler und von Verkäufen an Kunden, deren Ausfuhrabsichten bekannt sind, nicht unerläßlich ist, um die möglichen Vorteile eines Alleinvertriebssystems zu verwirklichen. Die zusätzliche Kontrolle führt nicht zu zusätzlichen Vorteilen aus der Vertriebsvereinbarung und wirkt sich in einer Aufteilung des EWR-Markts für die betreffenden Waren aus, wodurch die Verbraucher geschädigt werden. Dies entspricht der Rechtsprechung in einer Vielzahl von Fällen, beginnend mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966, verbundene Rechtssachen 56/64 und 58/64, Grundig/Consten gegen Kommission (13). Diese Überlegung spiegelt sich auch in den Rechtsvorschriften zur Gruppenfreistellung von Alleinvertriebsvereinbarungen wider, in denen solche Beschränkungen von der Freistellung ausgenommen sind.

b) Preiskontrollen

(75) Die Kontrolle über Preise eines Vertriebshändlers steht in keinem Zusammenhang mit den möglichen Vorteilen einer Alleinvertriebsvereinbarung, so daß eine Unerläßlichkeit dieser Beschränkungen nicht in Betracht kommt.

Keine Ausschaltung des Wettbewerbs in dem betreffenden Wirtschaftszweig

(76) Angesichts des Marktanteils von Systemform scheint die Möglichkeit auszuscheiden, daß die Verträge die Ausschaltung des Wettbewerbs in diesem Wirtschaftszweig bewirken.

D. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17

(77) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission die beteiligten Unternehmen bei einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EG-Vertrag durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen hat Systemform mittlerweile gewisse Schritte unternommen, um die Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 abzustellen.

(78) Wie in Randnummer 48 erwähnt, hat Systemform am 2. April 1996 Schritte ergriffen, um die Gebietsbeschränkungen in seinen Vertriebsverträgen zu ändern.

(79) Was die Preisbeschränkungen angeht, hat Systemform in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission seine Bereitschaft erklärt, diesen Verstoß zu beenden.

E. Geldbußen

(80) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 3 Absatz 3 Protokoll 21 des EWR-Abkommens kann die Kommission Geldbußen in Höhe von 1 000 bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn Prozent des von den an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festlegen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. Bei der Festsetzung der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

(81) Die Kommission ist der Auffassung, daß aus folgenden Gründen eine Geldbuße gegen Systemform festzusetzen ist:

1. Die Gebietsbeschränkungen bezwecken und bewirken eindeutig die Aufteilung des EWR-Marktes.

2. Die Gebiets- und Preisbeschränkungen entsprechen Beschränkungen, die die Kommission bereits in einer Vielzahl von Fällen in der Vergangenheit, beginnend mit dem bereits genannten Fall Grundig/Consten gegen Kommission, zurückgewiesen hat.

3. Zumindest einige der fraglichen Beschränkungen waren in allen von Systemform geschlossenen Vertriebsverträgen enthalten, was darauf hindeutet, daß sie Teil einer Politik waren, die Systemform seit den ersten Ernennungen von Vertriebshändlern durchgängig verfolgt hat.

4. Die Verstöße gegen die Artikel 85 und 53 haben lange angedauert. Der erste fragliche Vertrag wurde im November 1983 (mit Berthom Groep BV) geschlossen, und mit allen neuen Vertriebshändlern wurden ebenfalls Verträge mit den fraglichen Beschränkungen geschlossen, bis Systemform im November 1995 einen geänderten Standardvertrag (bei der Bestimmung von Copidata-Ind. Grafica e Equipamentos, SA zum Vertriebshändler in Portugal) verwendete. Die Verträge mit den Vertriebshändlern in Schweden und in Österreich fielen unter Artikel 85 und 53 am 1. Januar 1994. Die Gebietsbeschränkung blieb bis zum 2. April 1996 wie in Randnummer 48 dargelegt in Kraft. Die Preisbeschränkungen blieben in Kraft, obwohl Systemform in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission seine Bereitschaft erklärte, diese mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.

5. Obwohl Systemform der Kommission gegenüber erklärt hat, daß die betroffenen Verträge in Unkenntnis des einschlägigen Gemeinschaftsrechts entworfen wurden und das Ausmaß, in dem diese Gemeinschaftsrecht verletzen, daher eher Nachlässigkeit als einen Versuch absichtlicher Wettbewerbsbeschränkung darstellt, war die Absicht der Aufteilung des EWR-Marktes und zumindest der Überwachung der Wiederverkaufspreise klar.

(82) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße hat die Kommission folgendes berücksichtigt:

1. Die einzige vorgeworfene Durchsetzung eines Verbots von Ausfuhrverkäufen erfolgte bezüglich von Verkäufen von Novapost an Novalliance. Diese wurde nicht festgestellt, und hätte sie stattgefunden, so hätte diese einen Vorgang seitens eines Herstellers zur Verhinderung von aktiven Ausfuhrverkäufen dargestellt.

2. Systemform hat nicht die Ermittlungsergebnisse der Kommission in diesem Fall bestritten. Insbesondere in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission hat es zugegeben, daß Verletzungen des EG-Wettbewerbsrechts stattgefunden haben.

3. Die Gebietsbeschränkungen in den Verträgen wurden inzwischen geändert und sind nun von der Art, daß sie unter die Gruppenfreistellung fallen. Systemform hat seine Verträge bereits vor Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte geändert.

4. Nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission hat Systemform seine Bereitschaft erklärt, die Preisbeschränkungen in seinen Verträgen zu berichtigen. Außerdem fand die Kommission keinerlei Anzeichen dafür vor, daß seitens Systemforms irgendeine Maßnahme getroffen worden war, diese Klauseln oder irgendeine andere Kontrolle über die Wiederverkaufspreise seiner Vertriebshändler zu erzwingen.

5. Der Umsatz von Systemform im Geschäftsjahr bis zum 31. Dezember 1994 belief sich auf [. . .]. Mit Maschinen für die Verarbeitung von EDV-Ausdrucken wurde in demselben Zeitraum ein Umsatz von [. . .] erzielt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Systemform GmbH hat durch ein Ausfuhrverbot und Beschränkungen bei Wiederverkaufspreisen in Verträgen mit Vertriebshändlern gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen.

Artikel 2

Für den in Artikel 1 genannten Verstoß wird gegen Systemform GmbH eine Geldbuße in Höhe von 100 000 ECU festgesetzt.

Die Geldbuße ist innerhalb dreier Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung in Ecu an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Konto Nr. 310-0933000-43, Banque Bruxelles Lambert, Agence Européenne, Rond Point Schuman 5, B-1040 Brüssel, zu zahlen.

Mit Ablauf der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe des vom Europäischen Währungsinstituts für Geschäfte in Ecu am ersten Werktag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, angewendeten Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte fällig.

Artikel 3

Systemform GmbH hat, sofern nicht bereits geschehen, die in Artikel 1 genannten Verstöße zu beenden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

Systemform GmbH,

Geithstraße 18,

D-83209 Prien.

Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 EG-Vertrag vollstreckbar.

Brüssel, den 4. Dezember 1996

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

(2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

(3) Anhang 14 zum Schreiben von Cleary, Gottlieb, Steen & Hamilton namens Systemform vom 30. November 1995.

(4) Schreiben von Eurinvest an die Kommission vom 5. Februar 1996.

(5) Schreiben von Cleary, Gottlieb, Steen & Hamilton namens Systemform an die Kommission vom 3. Oktober 1995.

(6) Anhang 4 des Schreibens von Cleary, Gottlieb, Steen & Hamilton namens Systemform an die Kommission vom 30. November 1995.

(7) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden Informationen in eckigen Klammern gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen ausgelassen.

(8) Schreiben von Eurinvest an die Kommission vom 5. Februar 1996.

(9) Anhang 1 des Schreibens von Cleary, Gottlieb, Steen & Hamilton namens Systemform an die Kommission vom 10. April 1996.

(10) Anhang 6 der Beschwerde.

(11) Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, daß Geräte für hohe und niedrige Volumina getrennte Märkte darstellen; Systemform stimmte dem in seinem Schreiben an die Kommission vom 30. November 1995 zu. Die nachfolgende Beurteilung basiert auf Produktinformationen sowohl von Novalliance als auch Systemform.

(12) ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1.

(13) Slg. 1966, 321.