Europäische Union

Beschluss des Rates vom 17. Mai 2011 über die Unterzeichnung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 im Namen der Europäischen Union und seine vorläufige Anwendung

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4.10.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 259/7 BESCHLUSS DES RATES vom 17. Mai 2011 über die Unterzeichnung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 im Namen der Europäischen Union und seine vorläufige Anwendung (2011/634/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 25. Juni 2010 hat die im Rahmen der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen einberufene Verhandlungskonferenz den Wortlaut des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (im Folgenden „Übereinkommen“) genehmigt. (2) Das Übereinkommen wurde ausgehandelt, um das Internationale Kakao-Übereinkommen von 2001 („Übereinkommen von 2001“) zu ersetzen, das bis zum 30. September 2012 verlängert worden ist. Die Europäische Union ist Vertragspartei des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001; es liegt daher in ihrem Interesse, das Übereinkommen, das an seine Stelle treten soll, zu unterzeichnen und zu schließen. (3) Das Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2012 zur Unterzeichnung auf und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden können während desselben Zeitraums hinterlegt werden. (4) Die mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele fallen in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik. (5) Das Übereinkommen sollte unterzeichnet und in Erwartung des Abschlusses der Verfahren für seinen Abschluss vorläufig angewandt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (im Folgenden „Übereinkommen“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Das Übereinkommen wird vorläufig angewandt (1), bis die für seinen Abschluss erforderliche Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Die Union notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Absicht, das Übereinkommen gemäß dessen Artikel 56 vorläufig anzuwenden. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2011. Im Namen des Rates Der Präsident FAZEKAS S. (1)  Das Datum, ab dem das Abkommen vorläufig angewandt wird, wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ÜBERSETZUNG INTERNATIONALES KAKAO-ÜBEREINKOMMEN VON 2010 PRÄAMBEL DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS — a) IN ANERKENNUNG des Beitrags des Kakaosektors zur Minderung der Armut und zur Verwirklichung der auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungsziele, insbesondere der Millenniums-Entwicklungsziele, b) IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Kakaos und des Kakaohandels für die Wirtschaft der Entwicklungsländer als Einkommensquelle für ihre Bevölkerung und in Anerkennung des wesentlichen Beitrags des Kakaohandels zu ihren Ausfuhrerlösen und zur Ausarbeitung ihrer Programme für wirtschaftliche und soziale Entwicklung, c) IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Kakaosektors für den Lebensunterhalt von Millionen, insbesondere in den Entwicklungsländern, in denen die Kakaoerzeugung die wichtigste direkte Einkommensquelle der Kleinerzeuger darstellt, d) IN DER ERKENNTNIS, dass eine enge internationale Zusammenarbeit in Kakaofragen und ein ständiger Dialog zwischen allen Beteiligten der Kakao-Wertschöpfungskette zur nachhaltigen Entwicklung der Weltkakaowirtschaft beitragen können, e) IN ANERKENNUNG der Bedeutung strategischer Partnerschaften zwischen den Ausfuhrmitgliedern und den Einfuhrmitgliedern für die Verwirklichung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft, f) IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, im Interesse der Erzeuger wie der Verbraucher die Transparenz des internationalen Kakaomarkts zu gewährleisten, g) IN ANERKENNUNG des Beitrags der Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1972, 1975, 1980, 1986, 1993 und 2001 zur Entwicklung der Weltkakaowirtschaft — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: KAPITEL I ZIELE Artikel 1 Ziele Im Hinblick auf die Stärkung des Weltkakaosektors, die Förderung seiner nachhaltigen Entwicklung und die Steigerung des Nutzens für alle Beteiligten werden mit dem siebten Internationalen Kakao-Übereinkommen folgende Ziele verfolgt: a) Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Weltkakaowirtschaft, b) Schaffung eines geeigneten Rahmens für die Erörterung aller den Kakao betreffenden Fragen zwischen den Regierungen und mit dem Privatsektor, c) Leistung eines Beitrags zur Stärkung der Kakaowirtschaft der Mitgliedsländer durch Ausarbeitung, Entwicklung und Evaluierung geeigneter Projekte, die den zuständigen Stellen zur Finanzierung und Durchführung vorgelegt werden, und durch Erschließung von Finanzierungsquellen für Projekte, die den Mitgliedern und der Weltkakaowirtschaft zugutekommen, d) Streben nach fairen Preisen, mit denen Erzeuger und Verbraucher in der Kakao-Wertschöpfungskette ein angemessenes Einkommen erzielen können, und Leistung eines Beitrags zu einer ausgewogenen Entwicklung der Weltkakaowirtschaft im Interesse aller Mitglieder, e) Förderung einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Kakaowirtschaft, f) Unterstützung der Forschung und der Anwendung ihrer Ergebnisse durch Förderung von Fortbildungs- und Informationsprogrammen, die den Transfer von für Kakao geeigneten Technologien an die Mitglieder ermöglichen, g) Förderung der Transparenz der Weltkakaowirtschaft und insbesondere des Kakaohandels durch Zusammenstellung, Analyse und Verbreitung einschlägiger Statistiken und Durchführung geeigneter Studien sowie Förderung der Beseitigung von Handelshemmnissen, h) Förderung und Unterstützung des Verbrauchs von Schokolade und Kakaoerzeugnissen, um die Nachfrage nach Kakao insbesondere unter Herausstellung der positiven Eigenschaften des Kakaos, einschließlich des gesundheitlichen Nutzens, in enger Zusammenarbeit mit dem Privatsektor zu steigern, i) Aufforderung der Mitglieder zur Förderung der Qualität des Kakaos und zur Entwicklung geeigneter Verfahren auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit im Kakaosektor, j) Aufforderung der Mitglieder zur Ausarbeitung und Umsetzung von Strategien, mit denen die örtlichen Gemeinschaften und die Kleinerzeuger in die Lage versetzt werden, die Kakaoerzeugung besser zu nutzen, und damit Leistung eines Beitrags zur Minderung der Armut, k) Erleichterung des Zugangs zu Informationen über Finanzierungsinstrumente und -dienste, die die Kakaoerzeuger nutzen können, insbesondere über den Zugang zu Krediten und über Methoden des Risikomanagements. KAPITEL II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck 1. „Kakao“ Kakaobohnen und Kakaoerzeugnisse; 2. „Edelkakao“ Kakao, der wegen seines einzigartigen Geschmacks und seiner einzigartigen Farbe geschätzt und in den in Anlage C aufgeführten Ländern erzeugt wird; 3. „Kakaoerzeugnisse“ Erzeugnisse, die ausschließlich aus Kakaobohnen hergestellt sind, wie Kakaomasse, Kakaobutter, ungesüßtes Kakaopulver, Kakaokuchen und Kakaokerne; 4. „Schokolade und Schokoladeerzeugnisse“ Erzeugnisse, die nach der Norm des Codex Alimentarius für Schokolade und Schokoladeerzeugnisse aus Kakaobohnen hergestellt sind; 5. „Kakaobohnenbestände“ alle getrockneten Kakaobohnen, die am letzten Tag des Kakaojahrs (30. September) unabhängig von Standort, Besitz oder Zweckbestimmung ermittelt werden können; 6. „Kakaojahr“ den Zwölfmonatszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September; 7. „Organisation“ die in Artikel 3 genannte Internationale Kakao-Organisation; 8. „Rat“ den in Artikel 6 genannten Internationalen Kakaorat; 9. „Vertragspartei“ eine Regierung, die Europäische Union oder eine zwischenstaatliche Organisation im Sinne des Artikels 4, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig gebunden zu sein; 10. „Mitglied“ eine Vertragspartei im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung; 11. „Einfuhrland oder Einfuhrmitglied“ ein Land bzw. ein Mitglied, dessen Kakaoeinfuhren, ausgedrückt in Kakaobohnen-Äquivalenten, seine Ausfuhren übersteigen; 12. „Ausfuhrland oder Ausfuhrmitglied“ ein Land bzw. ein Mitglied, dessen Kakaoausfuhren, ausgedrückt in Kakaobohnen-Äquivalenten, seine Einfuhren übersteigen. Ein Kakaoerzeugerland, dessen Kakaoeinfuhren, ausgedrückt in Kakaobohnen-Äquivalenten, seine Ausfuhren übersteigen, dessen Erzeugung aber seine Einfuhren übersteigt oder dessen Erzeugung seinen sichtbaren internen Kakaoverbrauch (1) übersteigt, kann jedoch auf Wunsch Ausfuhrmitglied sein; 13. „Kakaoausfuhren“ den gesamten Kakao, der aus dem Zollgebiet eines Landes verbracht wird, und der Ausdruck Kakaoeinfuhren den gesamten Kakao, der in das Zollgebiet eines Landes verbracht wird; dabei bezieht sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne dieser Begriffsbestimmungen im Falle eines Mitglieds, das mehr als ein Zollgebiet umfasst, auf sämtliche Zollgebiete dieses Mitglieds; 14. „nachhaltige Kakaowirtschaft“ eine integrierte Wertschöpfungskette, in der alle Beteiligten geeignete Strategien zur Erzielung eines Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Verbrauchsniveaus ausarbeiten und fördern, das im Interesse der heutigen und der künftigen Generationen wirtschaftlich, umweltverträglich und sozial verantwortlich ist, um die Produktivität und Rentabilität in der Wertschöpfungskette für alle Beteiligten und insbesondere die Kleinerzeuger zu verbessern; 15. „Privatsektor“ alle Privatunternehmen, deren Haupttätigkeitsbereich im Kakaosektor liegt. Er umfasst Landwirte, Händler, Verarbeiter, Hersteller und Forschungsinstitute. Im Rahmen dieses Übereinkommens umfasst der Privatsektor auch staatliche Unternehmen, Stellen und Einrichtungen, die Aufgaben erfüllen, die in anderen Ländern Privatunternehmen übertragen sind; 16. „Richtpreis“ den repräsentativen Indikator des internationalen Kakaopreises, der für die Zwecke dieses Übereinkommens angewendet und nach Artikel 33 errechnet wird; 17. „Sonderziehungsrecht“ (SZR) das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds; 18. „Tonne“ eine Masse von 1 000 Kilogramm oder 2 204,6 englischen Pfund und englisches Pfund 453,597 Gramm; 19. „einfache beiderseitige Mehrheit“ die Mehrheit der von den Ausfuhrmitgliedern und die Mehrheit der von den Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt ausgezählten Stimmen; 20. „besondere Abstimmung“ zwei Drittel der von den Ausfuhrmitgliedern und zwei Drittel der von den Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt ausgezählten Stimmen, vorausgesetzt, dass mindestens fünf Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend sind; 21. „Inkrafttreten“, sofern nichts anderes bestimmt ist, den Tag, an dem dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig in Kraft tritt. KAPITEL III INTERNATIONALE KAKAO-ORGANISATION Artikel 3 Sitz und Aufbau der Internationalen Kakao-Organisation (1)   Die mit dem Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1972 gegründete Internationale Kakao-Organisation besteht weiter; sie gewährleistet die Umsetzung dieses Übereinkommens und sorgt für seine Anwendung. (2)   Die Organisation hat ihren Sitz immer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedslands. (3)   Der Sitz der Organisation befindet sich in London, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt. (4)   Die Organisation handelt durch a) den Internationalen Kakaorat, der die höchste Instanz der Organisation ist, b) die nachgeordneten Gremien des Rates, zu denen der Verwaltungs- und Finanzausschuss, der Wirtschaftsausschuss, der Beirat der Weltkakaowirtschaft und alle sonstigen vom Rat eingesetzten Ausschüsse gehören, und c) das Sekretariat. Artikel 4 Mitgliedschaft in der Organisation (1)   Jede Vertragspartei ist Mitglied der Organisation. (2)   Es gibt zwei Gruppen von Mitgliedern der Organisation, nämlich a) Ausfuhrmitglieder und b) Einfuhrmitglieder. (3)   Ein Mitglied kann zu vom Rat festzulegenden Bedingungen von einer Gruppe in die andere wechseln. (4)   Zwei oder mehr Vertragsparteien können durch eine entsprechende an den Rat und an den Verwahrer gerichtete Notifikation, die an dem von den betreffenden Vertragsparteien angegebenen Tag und zu den im Rat vereinbarten Bedingungen wirksam wird, erklären, sich als Mitgliedsgruppe an der Organisation zu beteiligen. (5)   Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf „eine Regierung“ oder „Regierungen“ gilt auch als Bezugnahme auf die Europäische Union und andere zwischenstaatliche Organisationen mit ähnlichen Zuständigkeiten für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Rohstoffübereinkommen. Daher gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt im Falle der genannten zwischenstaatlichen Organisationen auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch diese zwischenstaatlichen Organisationen. (6)   Bei Abstimmungen über Fragen, die unter ihre Zuständigkeit fallen, verfügen diese zwischenstaatlichen Organisationen über eine Zahl von Stimmen, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen entspricht. In diesen Fällen können die Mitgliedstaaten dieser zwischenstaatlichen Organisationen ihr Stimmrecht nicht einzeln ausüben. Artikel 5 Vorrechte und Befreiungen (1)   Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten. (2)   Die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Befreiungen der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Experten sowie der Delegierten der Mitglieder für die Zeit, in der sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Gastgeberlands aufhalten, sind in dem zwischen der Regierung des Gastgeberlands und der Internationalen Kakao-Organisation geschlossenen Sitzabkommen geregelt. (3)   Das in Absatz 2 genannte Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft a) nach Maßgabe des genannten Sitzabkommens, b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet des Gastgeberlands verlegt wird oder c) wenn die Organisation aufhört zu bestehen. (4)   Die Organisation kann mit einem oder mehreren anderen Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über Vorrechte und Befreiungen schließen, die für das reibungslose Funktionieren dieses Übereinkommens erforderlich sind. KAPITEL IV INTERNATIONALER KAKAORAT Artikel 6 Zusammensetzung des Internationalen Kakaorats (1)   Der Internationale Kakaorat setzt sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammen. (2)   Jedes Mitglied ist in den Sitzungen des Rates durch ordnungsgemäß akkreditierte Delegierte vertreten. Artikel 7 Aufgaben und Befugnisse des Rates (1)   Der Rat übt alle Befugnisse aus und erfüllt oder sorgt für die Erfüllung aller Aufgaben, die für die Anwendung der ausdrücklichen Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlich sind. (2)   Der Rat ist nicht befugt und gilt nicht als von den Mitgliedern ermächtigt, Verpflichtungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens einzugehen; insbesondere hat er keine Befugnis zur Kreditaufnahme. Bei der Ausübung seiner Befugnis zum Abschluss von Verträgen nimmt der Rat die Bedingungen dieser Bestimmung und des Artikels 23 so in seine Verträge auf, dass er sie den anderen Vertragsparteien zur Kenntnis bringt; werden diese Bedingungen jedoch nicht in den Vertrag aufgenommen, so ist dieser nicht deshalb nichtig und überschreitet der Rat nicht seine Befugnisse. (3)   Der Rat erlässt die Regelungen, die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlich sind und mit diesem im Einklang stehen, insbesondere seine Geschäftsordnung und die seiner Ausschüsse sowie die Finanz- und die Personalordnung der Organisation. Er kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, das es ihm ermöglicht, bestimmte Fragen ohne Sitzung zu entscheiden. (4)   Der Rat führt die Aufzeichnungen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Aufzeichnungen, die er für zweckdienlich hält. (5)   Der Rat kann die Arbeitsgruppen einsetzen, die notwendig sind, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Artikel 8 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates (1)   Der Rat wählt für jedes Kakaojahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die von der Organisation keine Vergütung erhalten. (2)   Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden beide aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder oder aus der Mitte der Delegierten der Einfuhrmitglieder gewählt. Diese Ämter wechseln in jedem Kakaojahr zwischen den beiden Gruppen. (3)   Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines von ihnen oder beider kann der Rat diese Ämter durch Wahl aus der Mitte der Delegierten der Ausfuhrmitglieder bzw. aus der Mitte der Delegierten der Einfuhrmitglieder für eine vorübergehende bzw. ständige Tätigkeit neu besetzen. (4)   Weder der Vorsitzende noch ein anderes Vorstandsmitglied, das in einer Sitzung des Rates den Vorsitz führt, nimmt an der Abstimmung teil. Ein Mitglied seiner Delegation kann das Stimmrecht des von ihm vertretenen Mitglieds ausüben. Artikel 9 Tagungen des Rates (1)   In der Regel hält der Rat in jedem halben Kakaojahr eine ordentliche Tagung ab. (2)   Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn dies von ihm beschlossen oder wenn dies beantragt wird a) von fünf Mitgliedern, b) von mindestens zwei Mitgliedern mit mindestens 200 Stimmen oder c) vom Exekutivdirektor für die Zwecke der Artikel 22 und 59. (3)   Die Tagungen des Rates werden mindestens dreißig Kalendertage vorher angekündigt, außer in dringenden Fällen, in denen die Frist mindestens fünfzehn Kalendertage beträgt. (4)   Die Tagungen finden in der Regel am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat etwas anderes beschließt. Beschließt der Rat auf Einladung eines Mitglieds, an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation zu tagen, so trägt dieses Mitglied die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften der Organisation. Artikel 10 Stimmen (1)   Die Ausfuhrmitglieder haben zusammen 1 000 Stimmen, und die Einfuhrmitglieder haben zusammen 1 000 Stimmen. Diese Stimmen werden innerhalb jeder Mitgliedergruppe — d. h. unter den Ausfuhrmitgliedern und unter den Einfuhrmitgliedern — nach Maßgabe der folgenden Absätze verteilt. (2)   Die Stimmen der Ausfuhrmitglieder werden für jedes Kakaojahr verteilt wie folgt: Jedes Ausfuhrmitglied hat fünf Grundstimmen. Die restlichen Stimmen werden im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Kakaoausfuhren in den letzten drei Kakaojahren, für die die Organisation in der jüngsten Ausgabe des Quarterly Bulletin of Cocoa Statistics Daten veröffentlicht hat, auf alle Ausfuhrmitglieder verteilt. Zu diesem Zweck werden die Ausfuhren als Nettoausfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Nettoausfuhren von Kakaoerzeugnissen, die unter Verwendung der in Artikel 34 angegebenen Umrechnungsfaktoren in Kakaobohnen-Äquivalente umgerechnet werden, berechnet. (3)   Die Stimmen der Einfuhrmitglieder werden für jedes Kakaojahr im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Kakaoeinfuhren in den letzten drei Kakaojahren, für die die Organisation in der jüngsten Ausgabe des Quarterly Bulletin of Cocoa Statistics Daten veröffentlicht hat, auf alle Einfuhrmitglieder verteilt. Zu diesem Zweck werden die Einfuhren als Nettoeinfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Bruttoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen, die unter Verwendung der in Artikel 34 angegebenen Umrechnungsfaktoren in Kakaobohnen-Äquivalente umgerechnet werden, berechnet. Kein Mitgliedsland hat weniger als fünf Stimmen. Die Stimmen der Mitgliedsländer mit einer über dem Minimum liegenden Stimmenzahl werden daher auf die Mitgliedsländer mit einer unter dem Minimum liegenden Stimmenzahl verteilt. (4)   Ergeben sich aus irgendeinem Grund Schwierigkeiten bei der Bestimmung oder Aktualisierung der statistischen Grundlage für die Berechnung der Stimmen nach den Absätzen 2 und 3, so kann der Rat eine andere statistische Grundlage für die Berechnung der Stimmen beschließen. (5)   Kein Mitglied, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absätze 4 und 5 genannten Mitglieder, hat mehr als 400 Stimmen. Darüber hinausgehende Stimmen, die sich aus den Berechnungen nach den Absätzen 2, 3, und 4 ergeben, werden nach Maßgabe dieser Absätze auf die übrigen Mitglieder verteilt. (6)   Ändert sich die Zusammensetzung der Organisation oder wird einem Mitglied nach einer Bestimmung dieses Übereinkommens das Stimmrecht zeitweilig entzogen oder zurückgegeben, so nimmt der Rat eine Neuverteilung der Stimmen nach Maßgabe dieses Artikels vor. Die Europäische Union und andere zwischenstaatliche Organisationen im Sinne des Artikels 4 erhalten nach dem Verfahren des Absatzes 2 oder 3 Stimmen als ein Mitglied. (7)   Teilstimmen sind nicht zulässig. Artikel 11 Abstimmungsverfahren des Rates (1)   Jedes Mitglied verfügt bei der Abstimmung über die ihm zustehenden Stimmen, die nicht geteilt werden können. Ein Mitglied ist jedoch nicht verpflichtet, mit den Stimmen, zu deren Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, genauso zu stimmen wie mit seinen eigenen Stimmen. (2)   Durch schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Ausfuhrmitglied ein anderes Ausfuhrmitglied und jedes Einfuhrmitglied ein anderes Einfuhrmitglied ermächtigen, in einer Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. In diesem Fall gilt die in Artikel 10 Absatz 5 vorgesehene Begrenzung nicht. (3)   Ein Mitglied, das von einem anderen Mitglied zur Abgabe der diesem nach Artikel 10 zustehenden Stimmen ermächtigt wird, gibt diese Stimmen nach den Weisungen dieses Mitglieds ab. Artikel 12 Beschlüsse des Rates (1)   Der Rat ist bestrebt, alle seine Beschlüsse und Empfehlungen im Konsens zu verabschieden. Kann kein Konsens erzielt werden, so verabschiedet der Rat seine Beschlüsse und Empfehlungen durch besondere Abstimmung nach folgendem Verfahren: a) Erhält der Antrag wegen der Ablehnung durch mehr als drei Ausfuhrmitglieder oder mehr als drei Einfuhrmitglieder nicht die in der besonderen Abstimmung erforderliche Mehrheit, so gilt er als abgelehnt; b) erhält der Antrag wegen der Ablehnung durch drei oder weniger als drei Ausfuhrmitglieder oder drei oder weniger als drei Einfuhrmitglieder nicht die in der besonderen Abstimmung erforderliche Mehrheit, so wird er innerhalb von achtundvierzig Stunden erneut zur Abstimmung gestellt; c) erhält der Antrag erneut nicht die in der besonderen Abstimmung erforderliche Mehrheit, so gilt er als abgelehnt. (2)   Bei der Auszählung der für einen Beschluss oder eine Empfehlung des Rates erforderlichen Stimmen werden die Stimmen der sich enthaltenden Mitglieder nicht berücksichtigt. (3)   Die Mitglieder verpflichten sich, alle nach diesem Übereinkommen vom Rat gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen. Artikel 13 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen (1)   Der Rat trifft geeignete Maßnahmen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.