Europäische Union

95/477/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.802 - BASF Lacke + Farben AG und Accinauto S.A.) (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31995D0477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s Vertragsgebietes ansässig sind. (68) Die Parteien machen dagegen geltend, daß § 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Vereinbarung von 1982 für Accinauto lediglich eine Pflicht zur Weiterleitung von Informationen beinhalte, ohne weitere, darüber hinausgehende Verpflichtungen. Diese Informationen sollten BASF L+F eine Kontrolle hinsichtlich ihrer Liefermöglichkeiten gestatten. Dieser Darstellung steht entgegen, daß eine Verpflichtung dieses Inhalts lediglich für Kunden von außerhalb des Vertragsgebiets gelten würde. Es ist nicht einsichtig, aus welchen Gründen die Herkunft des Kunden für Kapazitätsprobleme ausschlaggebend sein könnte. Folge man der Argumentation der Parteien, so wäre zwangsläufig eine Nachprüfungsverpflichtung für alle Kundenanfragen vorzusehen. Im übrigen ist der Ort, wo der betreffende Kunde seine Bestellung vornimmt (Vereinigtes Königreich oder Belgien) für Fragen im Zusammenhang mit der Produktionskapazität ohne Bedeutung. Für die Produktion ist allenfalls erheblich, ob eine Nachfrage besteht, aber nicht woher, also aus welchem Land sie kommt. Schließlich ist § 2 mit "Wettbewerbsverbot" und nicht beispielsweise mit "Lieferkapazität" überschrieben, was ebenfalls gegen eine Auslegung dieser Klausel im Sinne der Behauptung der Parteien spricht. (69) Darüber hinaus haben die Parteien geltend gemacht, daß § 2 Absatz 2 einen Informationsaustausch über den Umfang der von Accinauto getätigten Ausfuhren vorsieht. Ein solcher Informationsaustausch sei aus Gründen der Absatzstrategie von BASF L+F notwendig. Absatzstrategische Gründe wie die Berechnung der nationalen Marktanteile und die Verteilung von Werbebudgets zwischen den nationalen Vertriebshändlern machen aber keinen Informationsaustausch zwischen einem Hersteller und seinem Alleinvertriebshändler vor jeder einzelnen Lieferung und erst recht keine Vereinbarung zwischen einem Hersteller und seinem Alleinvertriebshändler über die Übertragung der Verantwortung für passive Verkäufe an Kunden außerhalb des Vertragsgebiets auf den Hersteller notwendig. (70) BASF L+F führt außerdem aus, ein Informationsaustausch über einzelne Bestellungen sei notwendig, um die Motive der Kunden, die außerhalb ihres eigentlichen Gebietes einkaufen wollen, kennenzulernen. Dies könne wertvolle Hinweise auf Probleme oder Fehler im Vertriebsnetz liefern. Auch hier ist darauf hinzuweisen, daß für diese Zwecke keine Information vor jeder Lieferung notwendig ist. iii) Durchführung der Vereinbarung (71) Die in Randnummer 67 vorgenommene Auslegung von § 2 wird durch die Art und Weise bestätigt, wie die Parteien diesen Paragraphen ständig angewendet haben. So räumt Accinauto ein, mit BASF L+F telefonisch Rücksprache gehalten zu haben, als IMF zum ersten Mal (März 1986) mit Accinauto zwecks Belieferung Kontakt aufnahm (siehe Randnummer 22). Außerdem geht aus dem internen Dokument von BASF L+F vom 5. Juni 1990 (siehe Randnummer 43) einwandfrei hervor, daß Herr Dudouet eine "Sondergenehmigung" für die Aufnahme der Belieferung erhalten hatte. Die Verwendung des Wortes "Sondergenehmigung" und die für die Erteilung dieser Genehmigung angeführten Gründe ("Seinerzeit erfolgte Freigabe unter dem Aspekt, eine begrenzte Liefermenge ex Brüssel zuzulassen. Hintergrund: keine Volumenausweitung durch andere Händler aus Belgien") und das Schreiben von Herrn P. Dudouet an Herrn Augustin vom 7. Juni 1989 (Vereinbarung mit BASF L+F, die Einkäufe von Parallelexporteuren zu "kanalisieren und zu normalisieren") bestätigen, daß sich BASF L+F (die schon in den Jahren 1985 und 1986 Maßnahmen gegen die Parallelausfuhren ergriffen hatte - siehe Randnummern 40-41) die Entscheidung über die Behandlung von außerhalb des Vertragsgebiets kommenden Kundenanfragen selbst vorbehalten hatte. Hieraus wird auch deutlich, daß es besondere Gründe geben mußte, um solche Lieferungen zu genehmigen. (72) Aus der Notiz vom 30. August 1989 (siehe Randnummer 42) ergibt sich, daß "IMF" keinen Einzelfall darstellt. Auch im Zusammenhang mit der Belieferung der Firma Morelli holte Accinauto die Genehmigung von Glasurit (sprich: BASF L+F) über die beabsichtigten Preiskonditionen ein. (73) Die handschriftliche Notiz vom 9. Juni 1989 (Randnummer 45) beweist, daß BASF L+F Accinauto nicht nur die Genehmigung zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit Händlern erteilt hat, die Glasuritprodukte in andere Mitgliedstaaten exportierten, sondern sich sogar das Recht vorbehalten hat, in diese genehmigten Geschäftsbeziehungen einzugreifen. In dieser Notiz weist Herr Werwie (bei BASF L+F für die Marke Glasurit zuständig) die Herren Müller und Augustin anläßlich ihres Besuches bei Accinauto am 22. und 23. Juni 1989 an, Accinauto aufzufordern, nicht mehr zu exportieren und mithin die von BASF L+F ursprünglich genehmigten Exporte einzustellen. Aus den internen Vermerken von BASF L+F vom 30. August 1989 (Randnummer 47) und vom 29. März 1990 (Randnummern 49-50) geht hervor, daß Accinauto - nach Darstellung von BASF L+F - ihre Lieferungen an IMF und an die übrigen britischen Kunden eingestellt hat. Außerdem wird in der Notiz vom 30. August 1989 ausdrücklich vermerkt, daß Herr Dudouet wiederholt mündlich "über den geplanten Stopp der Black Imports" in Kenntnis gesetzt wurde. Dies zeigt deutlich, daß die Entscheidung zur Einstellung der Parallelausfuhren nach dem Vereinigten Königreich von BASF L+F getroffen wurde. (74) Die Tatsache, daß Accinauto sich in der Zeit von Juli 1989 bis Ende Mai 1990 über dieses Verbot der weiteren Belieferung von IMF hinweggesetzt hat, stellt die obigen Feststellungen nicht in Frage. Ab Juli 1989 hat Accinauto nämlich die Verkäufe an IMF über Technipaint fakturiert. Dies beweist, daß Accinauto sich verpflichtet fühlte, die weiteren Lieferungen nach dem Vereinigten Königreich vor BASF L+F geheimzuhalten. Auch der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde unter Bezugnahme auf die Erklärung von Herrn Dudouet vom 5. Juni 1990 ausgeführt, daß letzterer BASF L+F bereits ein Jahr zuvor die Einstellung der Lieferungen an IMF mitgeteilt habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers wird durch die in den Randnummern 45, 47 und 50 zitierten Dokumente bestätigt. Auch die zeitliche Übereinstimmung zwischen dem Treffen vom 22. und 23. Juni und der Umstellung der Fakturierung auf Technipaint weist in dieselbe Richtung (Randnummer 46). (75) Ende Mai 1990 stellte Accinauto die Lieferungen über Technipaint ein. Mit ihrer Erklärung, keine Preisangebote mehr machen und keine Lieferungen mehr vornehmen zu können, kommt Accinauto somit schließlich den Entscheidungen von BASF L+F über Exporte in andere Mitgliedstaaten und somit der Vereinbarung von 1982 nach. Dieser Liefereinstellung vorausgegangen war ein Ende Mai 1990 zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn Dudouet geführtes Ferngespräch, bei dem Herr Dudouet laut Darstellung des Beschwerdeführers erklärte, er könne IMF nicht mehr beliefern, weil BASF L+F Druck auf ihn ausübe. Diese Behauptung scheint durch eine bei Accinauto vorgefundene, undatierte handschriftliche Notiz bestätigt zu werden, die (in Übersetzung) wie folgt lautet: "Können unmöglich neues Preisangebot unterbreiten, nachdem BASF ihre Kontrolle verstärkt, um Exporte nach England zu verhindern" (Randnummer 27). Festzustellen ist ferner, daß BASF C & I Ende März 1990 BASF L+F darüber informierte, daß das Problem der Paralleleinfuhren größer würde und daß sie Beweise für die Existenz einer belgischen Quelle habe (Randnummer 49), was die verstärkte Kontrolle durch BASF L+F erklärt. (76) Seit der Einstellung der Belieferung von IMF Ende Mai 1990 hat sich Accinauto an die Vereinbarung von 1982 ohne jede Einschränkung gehalten. Im Juni 1990 setzt Accinauto BASF L+F davon in Kenntnis, daß IMF auf einer Belieferung besteht und auf "Information wartet, wie es weitergehen soll" (Randnummer 52). Die handschriftliche Anmerkung von Herrn Goecke: "Evtl. auslaufend noch eine Lieferung" (Randnummer 55) und der Satz im Schreiben an Herrn Wölker: "Herr Dudouet hat . . . im Sinne unserer Absprache gehandelt, d. h. übergangsweise für drei weitere Monate zu liefern" (Randnummer 54), bestätigen die weitere Anwendung von § 2 der Vereinbarung von 1982. (77) Die von BASF L+F und Accinauto vorgebrachten Argumente gegen die Schlußfolgerungen, die die Kommission aus den vorstehend angeführten Dokumenten ableitet, lassen sich wie folgt zusammenfassen: (78) Accinauto führt aus, man habe anläßlich des ersten Kontakts mit IMF deshalb mit BASF L+F telefonisch Rücksprache gehalten und vor der Belieferung von Morelli Kontakt zu BASF L+F aufgenommen, weil man sich vergewissern wollte, daß BASF L+F produktionsseitig diese neuen Anfragen befriedigen könne. Die erste Bestellung von IMF vom März 1986 belief sich auf 67 480 bfrs. Da die Parteien für 1986 nie Lieferprobleme geltend gemacht haben und da der gesamte Umsatz von Accinauto mit Glasuritprodukten über 500 Millionen bfrs und der von BASF L+F ein Vielfaches hiervon beträgt, ist es nicht plausibel, daß eine Bestellung solcher Größenordnung jemals Lieferprobleme aufwerfen könnte. Auch im Fall Morelli kann die von Accinauto gegebene Erklärung nicht akzeptiert werden, weil zu dieser Zeit Morelli die Liefermengen überhaupt nicht spezifiziert hatte (nur Produktgruppen wurden angegeben). (79) Weiterhin verweist Accinauto auf die Tatsache, daß sie nach wie vor verschiedene andere britische Kunden beliefere. Dies beweise, daß sie keiner Zustimmung oder Genehmigung bedürfe, um Parallelimporteure aus anderen Mitgliedstaaten zu beliefern. Accinauto benennt hier jedoch nur zwei Kunden. Einer dieser Kunden exportiert die von Accinauto bezogenen Waren in Drittstaaten (Afrika). Der andere von Accinauto benannte Kunde wird nicht von Accinauto, sondern von einem Einzelhändler in Ninove beliefert (Randnummer 44). Im Zusammenhang mit diesen Lieferungen hat Accinauto das folgende an BASF L+F berichtet. "Das späte Erfassen dieser Liefermengen seitens Accinauto resultiert aus Fakturierungen auf unterschiedliche Kundennummern bei diesem Händler" (Randnummer 47). Hieraus ist zu entnehmen, daß Accinauto BASF L+F auch bezüglich des Kunden seiner Abnehmer in Ninove berichtet hat. BASF L+F hat auf zwei weitere Geschäftsbeziehungen von Accinauto hingewiesen, die mit Unternehmen von außerhalb des Vertragsgebiets bestehen. Dieser Hinweis ist nicht relevant, weil die Geschäftsbeziehungen erst 1993 angeknüpft wurden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung von 1982 bereits beendet war, und weil diese Kunden, entgegen der Behauptung von BASF L+F, im Vertragsgebiet ansässig sind, nämlich in Antwerpen und Luxemburg. (80) Die von Accinauto zur Rechtfertigung der Fakturierung über Technipaint angeführten innerbetrieblichen Organisationsgründe (Randnummer 24) sind ebenfalls nicht plausibel. Erstens ist es kaum vorstellbar, daß Accinauto [zur Erreichung des begrenzten Ziels der internen Reorganisation] den mit einer Umstellung der Fakturierung zwangsläufig einhergehenden Aufwand in Kauf nimmt. Zweitens war IMF der einzige [ . . . ] Kunde, der so behandelt wurde, obwohl sich im Juni 1991 [auch andere Kunden in einer ähnlichen Situation befanden]. Accinauto bestreitet, daß die Firma Technipaint zur Verschleierung von Parallelexporten in das Vereinigte Königreich gegründet worden sei. Die Firma existiere bereits seit 1982, um den Anwendern von Autoreparaturlacken technische Unterstützung zu leisten. Dies wird von der Kommission nicht in Zweifel gezogen. Der Umstand jedoch, daß die Fakturierung von Autolackverkäufen nicht zur ursprünglichen Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens gehörte und diese Fakturierung lediglich für nur einen einzigen Kunden geschah, weist darauf hin, daß die Verschleierung der mit IMF getätigten Umsätze das eigentliche Ziel der Umstellung der Fakturierung war. (81) Gegen die Schlußfolgerung der Kommission aus dem undatierten handschriftlichen Vermerk "Können unmöglich neues Preisangebot unterbreiten, nachdem BASF ihre Kontrolle verstärkt, um Exporte nach England zu verhindern" (Randnummer 75) trägt Accinauto vor, daß dieser Vermerk ein im Dezember 1989 mit IMF geführtes Ferngespräch wiedergebe, bei dem es darum ging, IMF über die Produktionsschwierigkeiten bei BASF L+F und insbesondere über die wegen der Rohstoffverknappung entstandenen Lieferunterbrechungen zu informieren. Accinauto habe IMF in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß keine Lieferungen mehr garantiert und keine Preisangebote mehr gemacht werden konnten. Auch diese Erklärung ist unglaubwürdig. In dem fraglichen Vermerk findet sich keinerlei Hinweis auf irgendeine Produktionsschwierigkeit bei BASF L+F. Ein Zusammenhang zwischen einer "verstärkten Kontrolle seitens BASF zur Verhinderung der Ausfuhren nach England" und den behaupteten Produktionsschwierigkeiten ist unwahrscheinlich. Darüber hinaus ist das von Accinauto genannte Datum vom Dezember 1989 nicht plausibel. Im März 1990 hat Accinauto IMF nämlich ein neues Preisangebot unterbreitet (Rabatt von 25 %) und im April 1990 ihre neuen Preise an IMF mitgeteilt (Randnummer 25). Diese Angebote im Rahmen einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung stehen im Widerspruch zu der angeblich im Dezember behaupteten Unmöglichkeit, ein neues Preisangebot zu unterbreiten. Letztlich kann die Frage des Kontextes dieses Vermerks dahingestellt bleiben; selbst wenn dieser Vermerk im Dezember 1989 erstellt worden wäre, würde er die Auslegung bestätigen, die die Kommission der Durchführung des Vertrages von 1982 gegeben hat. (82) Accinauto macht weiterhin geltend, daß sie die Lieferungen an IMF nicht aufgrund einer Anweisung von BASF L+F beendet habe. Der Grund hierfür sei, daß IMF seit August 1989 die Rechnungen nicht mehr fristgerecht bezahlt habe. Diese Verhaltensweise von IMF habe das für eine dauerhafte Geschäftsbeziehung notwendige Vertrauensverhältnis zerstört. Diese Tatsache, verbunden mit der Notwendigkeit, sich auf den Heimatmarkt zu konzentrieren, habe Accinauto bewogen, die Geschäftsbeziehungen mit IMF abzubrechen. Die durch Accinauto vorgetragene Begründung für die Einstellung der Lieferungen an IMF ist nicht stichhaltig. Zwar hat IMF, wie aus einer Auflistung von Accinauto folgt, Rechnungen häufig nach dem Fälligkeitstermin bezahlt. Accinauto hat sich jedoch niemals bei IMF über die zu späte Bezahlung von Rechnungen beklagt oder pünktlichere Bezahlung verlangt. IMF wurde vielmehr noch fast ein Jahr lang weiterhin normal beliefert. Deshalb ist es nicht plausibel, daß der plötzliche Lieferstopp von Mai-Juni 1990 im Zusammenhang mit IMFs Zahlungsmoral stehen könnte. Erst am 30. August, also nach dem Gespräch zwischen IMF und Accinauto von 5. Juni (Randnummern 28-29) und zu einer Zeit, zu der die Beziehungen zwischen den beiden Parteien bereits zu einer Streitsache geworden waren, hat Accinauto sich erstmals über IMFs Zahlungsmoral beklagt (Randnummer 33). (83) BASF L+F und Accinauto weisen schließlich darauf hin, daß die Durchführung der Vereinbarung von 1982 durch Lieferengpässe bei BASF L+F zu erklären sei. BASF L+F habe im Zeitraum 1988-1991 Lieferschwierigkeiten gehabt, die auf einer Kumulation verschiedener Faktoren beruhten (vgl. Randnummern 58-60). Das Unternehmen habe sich deshalb Sorgen über die Versorgung des belgischen Marktes gemacht. Die Verpflichtung von Accinauto, BASF L+F über Exporte zu unterrichten, sei nie besonders ernst genommen worden. Erst mit dem Eintreten der Lieferschwierigkeiten habe sich BASF L+F stärker für die Exporte von Accinauto in das Vereinigte Königreich interessiert. Hintergrund dessen sei einzig und allein die legitime Sorge um eine gleichmäßige Versorgung des belgischen Marktes gewesen. Eine kontinuierliche Versorgung der Kunden sei gerade bei Autoreparturlacken besonders wichtig, da anderenfalls Kundenverluste drohten. Da der Verkauf von Autoreparaturlacken ein kosten- und serviceintensives Geschäft sei - man müsse den Werkstätten teure Mischanlagen kostenlos zur Verfügung stellen -, habe jeder Hersteller ein besonderes Interesse daran, Kundenverluste unter allen Umständen zu vermeiden. (84) Zu diesem Vortrag ist zu bemerken, daß bezüglich der von IMF abgenommenen Artikel nur ein Teil von Lieferschwierigkeiten betroffen war. Diese Lieferschwierigkeiten führten lediglich zu kurzfristigen Verzögerungen in der Auslieferung seitens Accinauto, die IMF ohne weiteres hingenommen hat (Randnummer 61). (85) Im allgemeinen vertritt die Kommission die Auffassung, daß eine Verpflichtung eines Vertragshändlers sicherlich legitim ist, "nach besten Kräften [ . . . ] den Absatz der Vertragsprodukte im Vertragsgebiet zu fördern und alle Maßnahmen zu treffen, um einen der Bevölkerungszahl und den sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragsgebietes entsprechenden Umsatz zu erzielen," (§ 3 der Vereinbarung von 1982). Die dort genannten Maßnahmen, - Aufbau einer das gesamte Vertragsgebiet abdeckenden Vertriebsorganisation, - Einrichtung ansprechend ausgestatteter Geschäftsräume, - Beratung der Kundschaft durch gut ausgebildete Fachkräfte, - Unterhaltung eines angepaßten Warenlagers, - Verteilung von zur Verfügung gestelltem Informationsmaterial, entsprechen nämlich den "vertriebsfördernden Maßnahmen" im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (5), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens. (86) Diese Verpflichtungen des Alleinvertriebshändlers begründen jedoch für den Lieferanten nicht das Recht zu entscheiden, wie sich der Alleinvertriebshändler bezüglich bestimmter Kunden zu verhalten hat. Dies gilt insbesondere auch im Fall von Lieferschwierigkeiten. Selbst in einem solchen Fall ist es dem Lieferanten verwehrt, mit dem Alleinvertriebshändler ein Verbot passiver Verkäufe zu vereinbaren. Eine Privilegierung der Kunden des Vertragsgebiets ist nur in engen Grenzen zulässig: Dem Vertragshändler dürfen lediglich aktive Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets untersagt werden, um sicherzustellen, daß er seine Verkaufsbemühungen auf das Vertragsgebiet konzentriert. Passive Verkäufe jedoch müssen ihm möglich bleiben (vgl. Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83). Im vorliegenden Fall handelt es sich ausschließlich um passive Verkäufe. iv) Wettbewerbsbeschränkung (87) Sachlich relevanter Markt ist im vorliegenden Fall der Markt für Autoreparaturlacke, der sowohl Zweikomponentenlacke der "neuen Technologie" als auch Produkte der "alten Technologie" (Lacke auf Zellulosenitratbasis und synthetische Acryllacke) umfaßt. Lacke der "alten" und "neuen" Technologie dienen demselben Zweck, nämlich der Reparatur von Lackschäden, die aus verschiedenen Gründen (vgl. Randnummer 9) an Fahrzeugen auftreten können. Gerade die zunehmende Verdrängung der "alten" Technologie durch die "neue" zeigt die prinzipielle Austauschbarkeit der Produkte. (88) Lacke für Neufahrzeuge sind dagegen nicht dem relevanten Markt zuzurechnen, obwohl sie die gleiche Zusammensetzung haben und nach Angaben von BASF L+F auf den gleichen Produktionslinien hergestellt werden. Sie sind jedoch für andere Abnehmer vorgesehen (Autohersteller statt Reparaturwerkstätten) und werden in völlig anderen Aufmachungen und Mengen vertrieben. (89) Die zwischen Accinauto und BASF L+F in § 2 Absatz 2 der Vereinbarung von 1982 getroffene Regelung, wonach Accinauto verpflichtet ist, "von außerhalb des Vertragsgebietes kommende Kundenanfragen an BASF L+F weiterzuleiten", schränkt die Vertragsfreiheit von Accinauto ein, Kunden aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu beliefern. Auf diese Weise wird bezweckt und bewirkt, daß der Wettbewerb zwischen Accinauto und anderen Anbietern von Autoreparaturlacken der Marke Glasurit - und insbesondere zwischen Accinauto und BASF C & I - beschränkt wird. Darüber hinaus hat diese Beschränkung des Intra-Brand-Wettbewerbs Auswirkungen auf den Inter-Brand-Wettbewerb des Marktes für Autoreparaturlacke im Vereinigten Königreich. Parallelimporte aus Mitgliedstaaten mit niedrigem Preisniveau sind nämlich geeignet, den Preiswettbewerb im Bestimmungsland zu verstärken und somit das dortige Preisniveau zu beeinflussen. (90) Die objektiven Wettbewerbsbedingungen bei dem relevanten Erzeugnis sind im Vereinigten Königreich von denen in anderen Gebieten der EU wesentlich verschieden (siehe Abschnitt I Buchstabe E). Durch die Vereinbarung von 1982 wird dieser wesentliche Teil des Gemeinsamen Marktes bezüglich Autoreparaturlacke der Marke Glasurit vor Intra-Brand-Wettbewerb geschützt. v) Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (91) Die Vereinbarung zwischen BASF L+F und Accinauto ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, indem sie Parallelausfuhren von Belgien nach dem Vereinigten Königreich bei Glasurit-Produkten einschränkt. Außerhalb des Vertragsgebiets von Accinauto liegende Märkte der Gemeinschaft, und insbesondere der britische Markt, werden vor Intra-Brand-Wettbewerb bezüglich Autoreparaturlacken der Marke Glasurit geschützt. Die Vereinbarung hat zu Folge, daß nationale Märkte innerhalb der Gemeinschaft künstlich abgeschottet werden. Die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes - eines der wesentlichen Ziele des EG-Vertrags - wird verhindert. vi) Spürbarkeit (92) Während der Untersuchungsperiode (siehe unten) nahmen Autoreparaturlacke der Marke Glasurit (siehe Randnummern 13-15) auf dem britischen Markt für Autoreparaturlacke eine wichtige Position ein (von 1986 bis 1991 zwischen 6 % und 9 % Marktanteil; Umsatz [ . . . ] Mio. £Stg 1991). Außerdem bestanden bei Glasurit-Produkten beträchtliche Preisunterschiede (zeitweise bis zu 40-70 %) zwischen Belgien und dem Vereinigten Königreich, und dies sowohl bei den Listenpreisen als auch bei den Endverbraucherpreisen (siehe Randnummer 17). Aufgrund dieser beiden Feststellungen - Marktposition der Marke und bestehende Preisunterschiede - bot der britische Markt alle Voraussetzungen, damit sich dort eine beträchtliche Paralleleinfuhrtätigkeit entwickeln konnte. Im vorliegenden Fall belegen die Käufe der beiden beschwerdeführenden Unternehmen den Umfang der potentiellen Nachfrage nach Glasurit-Produkten im Vereinigten Königreich. Die Vereinbarung von 1982, die die Möglichkeiten von Parallelhandel zwischen Belgien und dem Vereinigten Königreich beschränkt, beschränkt den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar. (93) BASF L+F ist dagegen der Meinung, daß die Vereinbarung von 1982 keine spürbaren Auswirkungen gehabt habe. Sie weist darauf hin, daß - nur die Auslieferung der Bestellung von IMF von 4. Dezember 1990 (Randnummer 34) tatsächlich verhindert wurde, - die von Accinauto bezogenen Mengen nur einen Anteil von ca. 10 % aller Glasurit-Parallelimporte im Vereinigten Königreich ausmachten, - neben Accinauto Händler in anderen Mitgliedstaaten als Bezugsquelle für Parallelimporte in das Vereinigte Königreich in Frage kamen, wovon von einem dieser Händler bekannt ist, daß er etwa das Dreifache der von Accinauto zwecks Einfuhr in das Vereinigte Königreich gelieferten Mengen tätigte. Diese Einwände greifen nicht. Zum einen ist nicht die Menge der trotz entgegenstehender Vereinbarung getätigten Lieferungen, sondern die durch die Vereinbarung verhinderten objektiv gegebenen potentiellen Liefermöglichkeiten entscheidend. Wie oben (Randnummer 92) festgestellt wurde, erschöpften sich die objektiv für Accinauto gegebenen Liefermöglichkeiten keineswegs in den tatsächlich an IMF und Calbrook gelieferten Mengen. Bereits das Bestehen einer derartigen Vereinbarung zwecks Verhinderung von Parallelimporten verbietet es dem Alleinvertriebshändler, Geschäftsbeziehungen mit Parallelimporteuren anzuknüpfen. Zum anderen war die Vereinbarung von 1982 vom 1. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft und wurde von den Parteien zumindest seit März 1986 durchgeführt. Die Vereinbarung entfaltete somit Wirkunge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.