Europäische Union

95/477/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.802 - BASF Lacke + Farben AG und Accinauto S.A.) (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich)

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n während eines Zeitraumes, der für die Entwicklung von bedeutenden Handelsbeziehungen ausreicht. Darüber hinaus hat BASF L+F nicht dargelegt, daß während der Untersuchungsperiode andere Bezugsquellen eine objektiv gleichwertige Bezugsquelle zu Accinauto darstellten, und daß - falls diese Bedingung erfuellt wäre - die interessierten Parallelimporteure, die sich potentiell an Accinauto hätten wenden können, über die erforderlichen Informationen verfügten, um die anderen Bezugsquellen als gleichwertig anzusehen. So ergibt sich nämlich aus der Darstellung der Beschwerdeführer (Randnummer 23), daß IMF bestimmte Produkte und vor allem die Farben der Reihe 54 bei Accinauto billiger beziehen konnte als Calbrook in den Niederlanden und in Deutschland. Damit ist mindestens für diese Produkte nachgewiesen, daß Händler in den beiden obengenannten Ländern, worauf BASF L+F in der Beantwortung der Beschwerdepunkte Bezug nahm, keine gleichwertige Bezugsquelle zu Accinauto darstellten. (94) BASF L+F weist im übrigen darauf hin, daß die höheren Preise auf dem britischen Markt durch höhere Kosten bedingt waren und daß sich die Preisunterschiede zwischen Belgien und dem Vereinigten Königreich inzwischen so stark verringert haben, daß sie fast verschwunden sind. Hierzu ist zu sagen, daß die Gründe für die Preisunterschiede irrelevant sind; BASF L+F wird nicht vorgeworfen, überhöhte Preise auf dem britischen Markt verlangt zu haben. Auch die Verringerung der Preisdifferenz ist im vorliegenden Fall für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, da während der Untersuchungsperiode Preisunterschiede bestanden, die einen Anreiz für Parallelimporte in das Vereinigte Königreich darstellten. vii) Schlußfolgerung (95) Die Vereinbarung von 1982 fällt demzufolge unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag. C. Artikel 85 Absatz 3 i) Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 (96) Die Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 stellt Alleinvertriebsvereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen gruppenweise vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 frei. Alleinvertriebsvereinbarungen führen im allgemeinen zu einer Verbesserung der Warenverteilung, weil der Hersteller seine Verkaufstätigkeit konzentrieren kann. Sie führen außerdem zu einer intensiven Bearbeitung des Marktes und einer kontinuierlichen Versorgung bei gleichzeitiger Rationalisierung der Verteilung (Erwägungsgründe 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83). Eine angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem Rationalisierungsgewinn ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn Parallelimporte möglich bleiben (Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83). (97) Durch Einschränkung des Rechts von Accinauto, passive Verkäufe an Kunden außerhalb ihres Vertragsgebiets vorzunehmen, wird mit der Vereinbarung von 1982 dem Alleinvertriebshändler eine Wettbewerbsbeschränkung auferlegt, die über die nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 freigestellte Verpflichtung hinausgeht, "außerhalb des Vertragsgebiets für die Vertragswaren keine Kunden zu werben, keine Niederlassung einzurichten und keine Auslieferungslager zu unterhalten". Die Vereinbarung von 1982 fällt somit nicht unter die Freistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83. Die Einschränkung des Rechts von Accinauto, passive Verkäufe an Kunden außerhalb des Vertragsgebiets vorzunehmen, erschwert es außerdem diesen Kunden/Zwischenhändlern, Glasurit-Produkte bei Accinauto zu beziehen. Diese Einschränkung schließt nach Artikel 3 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 die Anwendung der Verordnung aus. ii) Einzelfreistellung (98) Die Vereinbarung von 1982 zwischen BASF L+F und Accinauto ist bei der Kommission nicht angemeldet worden und ist nicht von dem Erfordernis der Anmeldung befreit, da sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 die Ein- und Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betrifft. Schon deshalb kann eine Einzelfreistellung nicht erteilt werden. (99) Auch wenn die Vereinbarung angemeldet worden wäre, hätte sie nicht freigestellt werden können. Nach ständiger Entscheidungspraxis der Kommission, die vom Europäischen Gerichtshof (6) wiederholt bestätigt wurde, ist bei einer Vereinbarung, die den Ausschluß von Parallelimporten beinhaltet, eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 nicht möglich (7). Eine angemessene Beteiligung der Verbraucher an den durch den Alleinvertrieb entstehenden Vorteilen ist nur gewährleistet, wenn Parallelimporte möglich bleiben (Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83). Selbst für den Fall, daß die Vereinbarung von 1982 eine Verbesserung der Warenverteilung bewirken würde und die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt wären, könnte nicht angenommen werden, daß die Verhinderung von Parallelhandel zur Erreichung dieser Vorteile unerläßlich gewesen wäre. Die Vorteile einer Alleinvertriebsvereinbarung werden dadurch erzielt, daß sich der Händler auf sein Vertragsgebiet konzentriert. Hierfür ist das Verbot von aktiven Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets ausreichend. Darüber hinaus auch noch ein Verbot für Passivverkäufe außerhalb des Vertragsgebiets aufzuerlegen, ist nicht erforderlich, da passive Verkäufe nicht mit besonderen Verkaufs- oder Werbebemühungen verbunden sind und somit den Händler nicht von der Konzentration seiner Verkaufsbemühungen auf sein Vertragsgebiet abhalten. Damit sind zwei der vier Freistellungsbedingungen nicht erfuellt. Eine Einzelfreistellung kommt daher auch aus materiellrechtlichen Gründen nicht in Betracht. D. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 (100) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrags feststellt, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen haben BASF L+F und Accinauto die Zuwiderhandlung inzwischen beendet, indem sie einen neuen Vertriebsvertrag geschlossen haben, der die beanstandete Klausel, wonach Accinauto zur Weiterleitung von nicht aus dem Vertragsgebiet stammenden Kundenanfragen an BASF L+F verpflichtet ist, nicht mehr enthält. Der neue Vertrag trat rückwirkend zum 1. Januar 1992 in Kraft. Er wurde zwar erst am 14. Dezember 1992 bzw. 22. Januar 1993 unterschrieben, doch zugunsten der betroffenen Unternehmen geht die Kommission bezüglich der Beendigung der Zuwiderhandlung vom davorliegenden Datum des Inkrafttretens aus. (101) Während der mündlichen Anhörung hat BASF L+F geltend gemacht, daß spätestens das Schreiben von 21. Juni 1990 (Randnummer 53) als das Ende des Verstoßes angesehen werden muß. Dieser Einwand hält einer Nachprüfung nicht stand. Das obengenannte Schreiben geht davon aus, daß Accinauto bezüglich von Verkäufen an Parallelimporteuren zu keinem Zeitpunkt Verfügungsbeschränkungen unterlag. Dies ist aber, wie vorstehend nachgewiesen wurde, nicht der Fall. Aus der Sicht von Accinauto ist dieses Schreiben nicht eindeutig und daher nicht geeignet, eine Änderung der vertraglichen Regelungen herbeizuführen. Im Gegenteil, das Schreiben bestätigt die Regelung der Vereinbarung von 1982, die lediglich in einem Sinne interpretiert wird, der offensichtlich niemals Vertragsinhalt war. E. Geldbußen (102) Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen Geldbußen festsetzen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 verstoßen. Bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung. (103) Die Kommission ist der Auffassung, daß im vorliegenen Fall gegen BASF L+F und Accinauto aus folgenden Gründen Geldbußen festzusetzen sind: 1. Das Verbot von Passivverkäufen steht im Widerspruch zu dem im Vertrag als Grundprinzip verankerten Ziel der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und muß daher als besonders schwerwiegend angesehen werden. 2. Das Gemeinschaftsrecht ist in dieser Frage eindeutig (8). 3. Die Kommission hat im XIX. Bericht über die Wettbewerbspolitik (1989) im Zusammenhang mit dem Fall "AKZO Coatings" ihre Verwaltungspraxis bezüglich Vereinbarungen verdeutlicht, die mit der Vereinbarung von 1982 sowohl produktmäßig (Autoreparaturlacke), als auch bezüglich des betroffenen Marktes (Vereinigtes Königreich) weitgehend übereinstimmen. 4. BASF L+F ist ein bedeutendes Unternehmen mit einer starken Position auf dem Markt für Autoreparaturlacke in Europa. Sein Verhalten hat daher bedeutende wirtschaftliche Auswirkungen. 5. Die Zuwiderhandlung begann am 8. Oktober 1982, dem Datum der letzten Unterschrift unter die Vereinbarung von 1982, und dauerte bis zum 31. Dezember 1991. Die Durchführung des für den vorliegenden Fall relevanten Inhalts dieser Vereinbarung ist seit März 1986 nachgewiesen. 6. BASF L+F und Accinauto haben diese Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung (9) setzt die Einstufung einer Zuwiderhandlung als vorsätzlich nicht voraus, daß sich das Unternehmen des Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrages bewußt gewesen ist; es genügt vielmehr, daß es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, daß das ihm zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte oder bewirkte. Angesichts der eindeutigen Rechtslage bezüglich des Verbots von Passivverkäufen konnten sich BASF L+F und Accinauto über die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen des Vertrages von 1982 nicht im unklaren sein. Darüber hinaus war sich BASF L+F des Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften auch bewußt. Dies folgt aus den Unterlagen, die belegen, daß BASF L+F wußte, daß sein Verhalten gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstößt. In dem Vermerk vom 30. August 1989 (Randnummer 47) heißt es: "Eine schriftliche Information (über den geplanten Stopp der Schwarzeinfuhren) erfolgte aus den bekannten Gründen zu keinem Zeitpunkt." Unter "den bekannten Gründen" dürfte zu verstehen sein, daß BASF L+F wußte, daß eine solche Vereinbarung gegen Artikel 85 verstößt. Diese Einschätzung wird durch den Vermerk in der Aufzeichnung vom 5. April 1990 bestätigt. "Über das Thema Parallelimporte wurde in den zurückliegenden Jahren viel gesprochen und viel geschrieben (sämtliche Schriftstücke wurden auf Anweisung der Rechtsabteilung vor drei Jahren vernichtet). Aufgrund des § 85 der EG-Verordnung ist absolute Freizügigkeit beim Kauf von Waren statthaft" (Randnummer 51). 7. Zur genaueren Darstellung der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit verfügt die Kommission über folgende Daten, die eine Vorstellung davon vermitteln, welche Vorteile die Parteien aus ihrem vertragswidrigen Handeln zogen: - Die Verkäufe von Autoreparaturlacken der Marke Glasurit im Vereinigten Königreich sind das rentabelste Autoreparaturlackgeschäft der BASF-Gruppe in Europa mit einem kumulierten Gewinn von [. . .] Mio. DM für die Jahre 1985-1989 und einer im Durchschnitt mehr als [. . .]% betragenden Rentabilität der Verkäufe. - Der Umsatz von BASF C & I mit Glasurit-Produkten lag 1991 bei [. . .] Mio. £Stg gegenüber einem Gesamtumsatz bei BASF C & I von 80,3 Mio. £Stg. - Das Preisgefälle zwischen Großbritannien und Belgien bei den Listenpreisen wie auch bei den Einstandspreisen der Händler liegt bei den Reihen 21 und 54 bei 40-70 % und bei "clear coats" und "color clearcoats" bei 20-25%. (104) Zugunsten der betroffenen Unternehmen berücksichtigt die Kommission, daß die Zuwiderhandlung vor Bekanntgabe der Beschwerdepunkte beendet wurde. (105) Bei der Festlegung der Höhe der gegen Accinauto festgesetzten Geldbuße hat die Kommission auch die Tatsache berücksichtigt, daß Accinauto wirtschaftlich von BASF L+F abhängt und daß diese Abhängigkeit von BASF L+F zur Durchsetzung ihrer wirtschaftlichen Interessen ausgenutzt wurde (siehe Randnummer 45) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarung zwischen BASF Lacke + Farben AG und der Accinauto S.A., wonach Accinauto S.A. von 8. Oktober 1982 bis zum 31. Dezember 1991 verpflichtet war, von außerhalb des Vertragsgebietes kommende Kundenanfragen an BASF Lacke + Farben weiterzuleiten, verstieß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Artikel 2 (1) Für ihre Beteiligung an der in Artikel 1 bezeichneten Zuwiderhandlung werden gegen die betroffenen Unternehmen folgende Geldbußen festgesetzt: - gegen BASF Lacke + Farben AG eine Geldbuße von 2 700 000 ECU und - gegen Accinauto S.A. eine Geldbuße von 10 000 ECU. (2) Die Geldbußen sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung in Ecu zu zahlen. Der Betrag ist in Ecu auf das Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Nr. 310-0933 000-43 bei der Bank Brussel-Lambert, Europees Kantoor, Schumanplein 5, B-1040 Brüssel, zu überweisen. Nach Fristablauf werden Verzugszinsen fällig. Hierfür gilt der Satz, den das Europäische Währungsinstitut berechnet. Stichtag ist der erste Arbeitstag des Monats, in dem die Entscheidung erging. Hinzu kommt ein Aufschlag von 3,5 Prozentpunkten; insgesamt ergeben sich so 9,50 %. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. BASF Lacke + Farben AG, Glasuritstraße 1, D-48165 Münster-Hiltrup; 2. Accinauto S.A., Quai des Charbonnages 76, B-1080 Brüssel. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 EG-Vertrag. Brüssel, den 12. Juli 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) "[ . . . ]": In der veröffentlichten Fassung werden bestimmte Angaben gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen weggelassen. (4) Berechnungen anhand des Dokuments von BASF C & I "GB VLR Market share development percentage". (5) ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1. (6) Vgl. z. B. EuGH "Hasselblad", Urteil vom 21. Februar 1984, Rs. 86/82, Slg. 1984, S. 883; "Tipp-Ex", Urteil vom 8. Februar 1990, Rs. 279/87, Slg. 1990, S. I-261. (7) Siehe auch Entscheidung 88/172/EWG der Kommission "Konica", ABl. Nr. L 78 vom 23. 3. 1988, S. 34. (8) Vgl. ständige Rechtsprechung des EuGH, grundlegend "Consten und Grundig ./. Kommission", Urteil vom 13. Juli 1966, verb. Rs. 56 und 58/64, Slg. 1966, S. 322ff, zuletzt "Tipp-Ex", bereits zitiert. (9) Vgl. Urteile des EuGH "Belasco", Urteil vom 11. Juli 1989, Rs. 246/86, Slg. 1989, S. 2117, und "Miller", Urteil vom 1. Februar 1978, Rs. 19/77, Slg. 1978, S. 131.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.