Europäische Union

95/477/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.802 - BASF Lacke + Farben AG und Accinauto S.A.) (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31995D0477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(in Übersetzung): "Unter diesen Umständen und in Anbetracht Ihrer Haltung werden Sie verstehen, daß die für jede Geschäftsbeziehung erforderliche Vertrauensbasis nicht mehr besteht und daß wir es folglich nicht für angezeigt halten, unsere Geschäftsbeziehungen fortzusetzen. Wir können deshalb Ihre Order nicht ausführen." (35) Accinauto erklärt, daß die Schreiben vom 3. und 27. Juli zeitlich nach dem normalen Fälligkeitstermin der Rechnung vom 22. Mai, dem 30. Juni, abgefaßt wurden. Man habe wegen des anhaltenden Zahlungsverzugs eine Grundsatzentscheidung getroffen, daß die Rechnungen zum normalen Fälligkeitstermin zu begleichen seien. (36) Aus einer Aufzeichnung von Accinauto geht indessen hervor, daß die meisten Rechnungen mit zwei- bis siebenwöchigem Rückstand beglichen wurden. In einem speziellen Fall bedankte sich außerdem Accinauto bei IMF vielmals für die Begleichung einer Rechnung mit zweiwöchigem Verzug. F. Die Vereinbarung zwischen BASF L+F und Accinauto über die Paralleleinfuhren von Glasurit-Produkten i) Die Alleinvertriebsvereinbarung (37) Die vertraglichen Beziehungen zwischen BASF L+F (früher BASF Farben + Fasern AG, Unternehmensbereich Lackchemie) und Accinauto sind in einem Alleinvertriebsvertrag rückwirkend zum 1. Januar 1981 geregelt, den die Parteien am 2. Juni 1982 bzw. am 8. Oktober 1982 unterschrieben (Vereinbarung von 1982). Diese Vereinbarung ist inzwischen durch einen neuen Alleinvertriebsvertrag ersetzt worden, den BASF L+F am 14. Dezember 1992 und Accinauto am 22. Januar 1993 unterzeichneten, der jedoch rückwirkend bereits zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist. (38) Die im Rahmen dieser Entscheidung einschlägigen Vertragsklauseln der Vereinbarung von 1982 lauten wie folgt: "§ 2 Alleinvertriebsrecht und Wettbewerbsverbot 1. BASF L+F wird sich im Vertragsgebiet für den Vertrieb der Vertragsprodukte grundsätzlich keiner anderen Vertriebswege bedienen, sondern wird alle Anfragen sowie alle Informationen umgehend an den Vertragshändler (Accinauto) weiterleiten, die geeignet sind, den Verkauf der Produkte im Vertragsgebiet zu fördern. 2. Der Vertragshändler verpflichtet sich, von außerhalb des Vertragsgebietes kommende Kundenanfragen an BASF L+F weiterzuleiten und außerhalb des Vertragsgebietes weder Kunden zu werben noch Niederlassungen oder Auslieferungsläger für den Vertrieb von Vertragsprodukten zu unterhalten. Der Vertragshändler verpflichtet sich ferner, die Vertragsprodukte weder an Kunden, die ihren Geschäftssitz außerhalb der EWG haben, noch an Kunden zu verkaufen, von denen bekannt ist, daß sie die Vertragsprodukte an den vorgenannten Kundenkreis weiterverkaufen werden. BASF L+F verpflichtet sich, im Rahmen des rechtlich Zulässigen dafür Sorge zu tragen, daß andere Vertragshändler ebenfalls das Vertragsgebiet des Vertragshändlers respektieren. . . .". (39) Der neue Alleinvertriebsvertrag vom 14. Dezember 1992/22. Januar 1993 enthält nicht mehr die oben wiedergegebenen wechselseitigen Weiterleitungspflichten der § 2.1 und 2 des alten Vertrags. ii) Produktkennzeichnungen (40) In Anbetracht des großen Umfangs der Paralleleinfuhren in das Vereinigte Königreich hatte BASF L+F in den Jahren 1985-1986 beschlossen, die ex Belgien, Niederlande, Köln und Suhren/Aachen verkauften Produkte mit einer für jeden Kunden besonderen Kennzahl zu versehen, um so herauszufinden, über welche Kanäle die Paralleleinfuhren erfolgen. Dieses Verfahren dauerte 9 Monate. (41) In einem Schreiben von BASF L+F vom 5. April 1990 wurde auf diesen 1985/86 gefaßten Beschluß Bezug genommen: ". . . Es wurden Kennzeichnungen durchgeführt (B, NL, Lager Köln und Suhren/Aachen), hier war der Erfolg gleich Null. Diese Aktion war sehr teuer, und unsere Lieferzeiten verzögerten sich erheblich. Auch wenn herausgefunden worden wäre, über welchen Kanal die Produkte nach England gelangten, hätten wir nichts dagegen unternehmen können . . .". iii) Genehmigung von BASF L+F zu Parallelausfuhren aus Belgien (42) Herr Augustin (einer der Leiter der Gruppe Autoreparaturlacke - Westeuropa) berichtete Herrn Werwie (Leiter der Abteilung Markenprodukte im Unternehmensbereich Lacke der BASF L+F) in einem Schreiben vom 30. August 1989 über sein Gespräch mit Herrn Ooms (Verkaufsleiter bei Accinauto) über die Ausfuhren von Autoreparaturlacken aus Belgien nach dem Vereinigten Königreich und über die Sondierungskontakte zwischen Accinauto und der Firma Morelli (die nach einem Geschäftspartner für die geplanten Exporte ex Belgien suchte). Diese Sondierungskontakte wurden aufgrund eines Gesprächs zwischen den Herren Augustin (BASF L+F) und Ooms (Accinauto) geführt. In dem Bericht heißt es unter anderem: "Bei einer möglichen Belieferung durch Accinauto (Glasurit-Genehmigung vorausgesetzt) wurde der Firma Morelli folgendes Angebot seitens Accinauto unterbreitet: Belieferung zu belgischen Marktpreisen minus 25 % Händlerrabatt minus [ . . . ] bis [ . . . ] % Sonderrabatt." (43) In einer internen Notiz von BASF L+F vom 5. Juni 1990 wird ausgeführt: "Für diesen Kunden (IMF) hatte Herr Dudouet seinerzeit eine Sondergenehmigung zur Belieferung durch Herrn Kunath. Seinerzeit erfolgte Freigabe unter dem Aspekt, eine begrenzte Liefermenge ex Brüssel zuzulassen. Hintergrund: keine Volumenausweitung durch andere Händler aus Belgien". Die Sondergenehmigung, auf die diese Notiz Bezug nimmt, wurde offensichtlich im Zusammenhang mit dem Beginn der Geschäftsbeziehung zwischen Accinauto und IMF (Randnummer 22) im März 1986 erteilt. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen dieser "seinerzeit" gegebenen Sondergenehmigung und den oben angeführten Gründen mit den Ausführungen von P. Dudouet von Accinauto in einem Schreiben an Herrn Augustin von BASF L+F vom 7. Juni 1989, worin das 1985/86 durchgeführte Kennzeichnungsverfahren (Randnummer 40) wie folgt kommentiert wird: ". . . In der Tat, bestimmte Abnehmer kamen zu unseren verschiedenen Verkaufspunkten und bestellten 4 × 5 hier, dann 12 × 5 Liter dort und andere Mengen woanders, so daß diese in ganz Europa ihr Geschäft betreiben und große Mengen ausführen konnten. Angesichts dieses Handels haben wir mit Glasurit abgesprochen, zu versuchen, diese Einkäufe zu kanalisieren und zu normalisieren, um den Abnahmemengen unserer Kunden unabhängig des Verkaufs außerhalb des Verkaufsgebietes zu folgen. So liefern wir an die Firma Ilkeston Motor Factors folgende Produktreihen und Mengen . . .". (44) Mit dem vorgenannten Schreiben von Herrn Dudouet hat er geantwortet auf eine Anfrage von Herrn Augustin, der in Erfahrung zu bringen wünschte, welche Mengen Glasurit-Produkte Belgien in Richtung Vereinigtes Königreich verlassen. Das Schreiben enthielt auch eine Zusammenstellung der von IMF seit 1987 getätigten Käufe und der Käufe eines Großhändlers von Herberts (HA Supplies für die Firma Morelli), der die Ware bei einem Einzelhändler in Ninove bezieht. Es schließt wie folgt: "Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß wenn wir dieses Netz abbrechen, wir Ihnen nicht mehr gewähren können, daß unsere 70 Händler oder großen Karosseriebetriebe nicht in Versuchung kommen oder gefragt werden, Geschäfte mit Großbritannien zu führen und so unseren Binnenmarkt erheblich stören. Aus verschiedenen Gesprächen mit den Importeuren haben wir erfahren können, daß die Belieferungsquellen vor allem in den Niederlanden und in Deutschland zu suchen sind." (45) In einer handschriftlichen Notiz vom 9. Juni 1989 kommentiert Herr Müller (Leiter der Abteilung Verkauf Autoreparaturlacke - Export) gegenüber Herrn Werwie die Antwort von Accinauto wie folgt: "Wir sollten unterstellen, daß Dudouet die Wahrheit sagt. Er weiß genau, daß er von uns abhängig ist, und wird nichts riskieren wollen. Die Menge kommt bei weitem nicht an Alan's [Matthews - BASF C & I] 100 vermutete Tonnen heran. Wo also sitzt der Bösewicht? Sollen wir bei unserem Besuch in Brüssel Dudouet unter den von ihm geschilderten Umständen trotzdem bitten, nicht mehr zu exportieren? Augustin und ich fahren am 22./23.6. dorthin. Sie sind vorher in GB, vielleicht können sie Näheres über die Quelle in Erfahrung bringen, wenn Sie mit dem Gt-Importeur [= Glasurit-Importeur Morelli] zusammen sind". Herr Werwie beantwortete die Frage nach einem Stopp der Exporte mit "Ja". (46) Der angekündigte Besuch der Herren Augustin und Müller fand am 22. und 23. Juni 1989 statt; der Besuchsbericht erwähnt nicht, daß die Frage des Exportstopps zur Sprache gebracht wurde. Festzustellen ist jedoch, daß die letzte auf den Namen Accinauto lautende Rechnung vom 30. Juni 1989 datiert, sich aber auf Bestellungen vom 8. Juni bezieht, und daß die erste Bestellung von IMF nach diesem Besuch (Bestellung vom 4. Juli 1989) zugleich der ersten von Technipaint fakturierten Lieferung entsprach (siehe Randnummer 24). (47) In einem Vermerk vom 30. August 1989 berichtet Herr Augustin Herrn Werwie über ein Gespräch mit Herrn Ooms (siehe Randnummer 42). Bei dem Gespräch drehte es sich um die ersten Kontakte zwischen Accinauto und Morelli nach einem Gespräch zwischen Ooms und Augustin. Darin ist die Rede von den Käufen, die Morelli über HA Supplies bei einem Einzelhändler in Ninove tätigt; hierzu heißt es: "Das späte Erfassen dieser Liefermengen seitens Accinauto resultiert aus Fakturierungen auf unterschiedliche Kundennummern bei diesem Händler. Geringere Exportmengen über kleinere belgische Händler konnten seitens Herrn Ooms ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Hierbei sind Warenlieferungen der Fa. Accinauto an die Fa. Ilkestone/GB eingeschlossen. Diese Lieferungen erfolgten zum Marktpreis [= Preis der Händlerpreislisten] minus 15 % Rabatt. Die weitere Belieferung wurde zwischenzeitlich gestoppt. Über den geplanten Stopp der Black Imports wurde Herr Dudouet mehrmals mündlich in Kenntnis gesetzt. Eine schriftliche Information erfolgte aus den bekannten Gründen zu keinem Zeitpunkt". (48) Die Frage der Exporte von Belgien nach GB kam auch anläßlich eines Besuchs der Herren Werwie und Müller bei Accinauto am 14. September zur Sprache. Im Bericht über diesen Besuch ist von den Bemühungen der Firma Morelli die Rede, direkt aus Belgien zu importieren. (49) In einem Telefax vom 28. März 1990 an Herrn Werwie führt Herr Lingham (National Sales Manager für Glasurit bei BASF C & I) aus, daß das Problem der Paralleleinfuhren ernster wird und daß er Beweise habe, daß zwei Vertragshändler entweder direkt oder über einen Parallelimporteur aus Belgien importierten. (50) Hierzu hat Herr Goecke von BASF L+F handschriftlich angemerkt: "Accinauto hat nach Gespräch mit Mü [= Müller] Exporte eingestellt (11/89). Kann aber Händler nicht beeinflussen: Par. 85 EG/Vergl. Notiz LMRC LM/S 30. 1. 90". (51) In seiner Notiz vom 5. April 1990 kommentiert Herr Goecke gegenüber seinem Chef, Herrn Lind, das Telefax von David Lingham wie folgt: "Über dieses Fax bin ich sehr erstaunt, da David Lingham am 18. Januar 1990 bei einem Besuch in Hiltrup [= BASF L+F] darüber berichtet hat, daß die Schwarzimporte merklich zurückgegangen sind. Über das Thema Parallelimporte wurde in den zurückliegenden Jahren viel gesprochen und viel geschrieben (sämtliche Schriftstücke wurden auf Anweisung der Rechtsabteilung vor drei Jahren vernichtet). Aufgrund des § 85 der EG-Verordnung ist absolute Freizügigkeit beim Kauf von Waren statthaft. [Es folgt der in Randnummer 41 wiedergegebene Absatz.] Wir wissen, daß in Belgien Herr Dudouet moralischen Einfluß auf seine Händler genommen hat, derartige Verkäufe zu unterlassen. Man kann aber nicht sagen, daß wirklich ein Totalstopp erzielt wurde". (52) Am 5. Juni 1990, dem Tag der entscheidenden Sitzung zwischen IMF und Accinauto, telefonierte Herr Dudouet von Accinauto mit Herrn Augustin. In einer handschriftlichen Notiz für Herrn Goecke schreibt Herr Augustin [siehe auch Randnummer 43]: "Telefonat mit Herrn Dudouet am 5. 6. 1990 Inhaber Fa. Ilkeston Motorfactors, Derby besteht auf weitere AL-Produkt-Lieferung durch Accinauto (1989 ca. 10 to). Für diesen Kunden (IMF) hatte Herr Dudouet seinerzeit eine Sondergenehmigung zur Belieferung durch Herrn Kunath. Seinerzeit erfolgte Freigabe unter dem Aspekt, eine begrenzte Liefermenge ex Brüssel zuzulassen. Hintergrund: keine Volumenausweitung durch andere Händler aus Belgien. Sollte einer weiteren Belieferung keine Zustimmung gegeben werden, wird Rechtsklage angedroht. Evtl. möchte Ilkeston in Belgien eine Niederlassung gründen. Ziel: Export-Lieferung von AL-Produkten nach Großbritannien ab 1. 1. 1993. Z. Zt. wird außer in Belgien in größerem Umfang in den Niederlanden und Deutschland eingekauft. Von wem ist noch nicht bekannt. Ggfs. wird Herr Dudouet über Detektiv verfolgen lassen. Herr Dudouet wartet auf Information, wie es weitergehen soll! Eilt 5/6 Augustin". (53) Am 21. Juni 1990 informierte die Rechtsabteilung von BASF L+F Accinauto über das Fernschreiben von IMF vom 12. Juni 1990 (Randnummer 31). Zu der Behauptung von IMF, daß BASF L+F Accinauto angewiesen habe, die Lieferung von Glasuritprodukten zu unterlassen, nimmt BASF L+F wie folgt Stellung: ". . . Die Behauptung der Firma Ilkeston ist falsch. Wir möchten dazu folgendes klarstellen: Nach § 2 Ziffer 2 des zwischen uns abgeschlossenen Vertragshändlervertrages vom 2. 6. bzw. 8. 12. 1982 sind Sie unter anderem verpflichtet, außerhalb des Vertragsgebietes (Belgien und Luxemburg) weder Kunden zu werben, noch Niederlassungen oder Auslieferungslager für den Vertrieb von Vertragsprodukten zu unterhalten. Des weiteren sind Sie gemäß § 3 Ziffer 1 des Vertrages verpflichtet, nach besten Kräften unter Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs den Absatz der Vertragsprodukte im Vertragsgebiet zu fördern. Diese Verpflichtungen stehen im Einklang mit den Regeln des europäischen Wettbewerbsrecht und sind nach Artikel 2 Absatz 2 der Ersten Verordnung Nr. 1983/83 der Kommission über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen ausdrücklich zugelassen. Innerhalb dieses Rahmens treffen Sie jedoch Ihre Entscheidungen über den Vertrieb der Vertragsprodukte im Vertragsgebiet allein und nach eigenem Ermessen. Die Beziehungen zwischen der BASF L+F und Accinauto S.A. sind insofern ausschließlich die zwischen Verkäufer und Käufer. Sie sind deshalb in Ihren Verkaufsentscheidungen frei. In diesem Zusammenhang können wir allerdings eine rechtliche Verpflichtung Ihrerseits zum Verkauf an jedermann nicht erkennen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, empfehlen wir Ihnen, hierzu unabhängigen Rechtsrat einzuholen (. . .)". (54) Am 11. Oktober 1990 schreibt Herr Goecke an Herrn Wölker von der Rechtsabteilung: "Export von Belgien nach Großbritannien. Sie erinnern sich an das mit David Lingham (Verkaufsleiter Glasurit UK) geführte Gespräch. Inzwischen wird seitens des Empfängers in England gegenüber Accinauto Brüssel 999 448 bfrs zurückgehalten. Herr Dudouet hat sich nie geweigert, Glasurit-Produkte nach England auszuliefern, sondern im Sinne unserer Absprache gehandelt, d. h. übergangsweise für drei weitere Monate zu liefern. Mit welchem Recht kann IMF die Rechnung zurückhalten?" (55) In einer handschriftlichen Anmerkung von Herrn Goecke im Zusammenhang mit diesem Schreiben heißt es: "Vertragliche Situation mündlich schriftlich Gewohnheitsrecht - nicht Druck aus Hi [= Münster Hiltrup = BASF L+F] - evtl. auslaufend noch eine Lieferung". (56) Herr Wölker antwortet auf die Anfrage von Herrn Goecke am 26. 10. 1990: ". . . die Entscheidung, ob Accinauto an Kunden in England liefert oder nicht, ist ausschließlich Sache von Accinauto. Wir gehen nach wie vor davon aus, daß L+F auf die diesbezüglichen Entscheidungen von Accinauto keinen Einfluß genommen hat und diesbezügliche Absprachen zwischen L+F und Accinauto weder getroffen worden sind noch in der Zukunft getroffen werden sollen." (57) Aus verschiedenen bei Accinauto und BASF gefundenen Dokumenten geht jedoch hervor, daß Accinauto und BASF L+F über diese Streitsache auch weiterhin zwischen August 1990 und Februar 1991 zusammen gesprochen haben (Vermerk vom 20. August 1990 über Besuch von Herrn Goecke bei Accinauto, Telefax von Accinauto an Herrn Goecke vom 12. September 1990, Brief von Accinauto an BASF L+F vom 7. Februar 1991, Vermerk von Herrn Augustin vom 12. Februar 1991). G. Lieferschwierigkeiten (58) BASF L+F und Accinauto haben im Laufe des Verfahrens geltend gemacht, daß eventuelle Gespräche zwischen ihnen über Exporte nach dem Vereinigten Königreich vor dem Hintergrund der Lieferschwierigkeiten zu sehen seien, die 1988-1991 bestanden hätten. (59) Laut Darstellung von BASF L+F beruhten diese Lieferschwierigkeiten bei Autoreparaturlacken auf verschiedenen Gründen: - fehlender Lagerbestand durch eine erhöhte Nachfrage seit 1988; - eine Verlagerung der Produktion für die Basisfarben der Reihe 54, die 1989 begann und im Februar 1990 abgeschlossen war; - Umbaumaßnahmen für die Abfuellung von Härter SC29, die sich zwischen Beginn 1988 und Mitte 1989 auswirkten, und - ein Brand beim Rohstofflieferanten Bayer im Februar 1989, der vor allem bei Spachtel und einigen schwarzen Basisfarben der Reihe 21 für Probleme sorgte. (60) Aus dem Briefwechsel und den anderen Kontakten zwischen Accinauto und BASF L+F ergibt sich, daß es zwischen Ende 1988 und Oktober 1990 für unterschiedliche Produkte Lieferschwierigkeiten gegeben hat. Dies läßt sich wie folgt zusammenfassen: - Dezember 1988-Februar 1989: Einige Farbtöne der Reihe 94 waren nicht lieferbar, und der Tonfueller 285-75 wurde nur teilweise geliefert; - Februar 1989 (Brand bei Bayer): Quotenlieferungen für Spachtel und Probleme bei schwarzen Basisfarben der Reihe 21; - Juni 1989: Lieferprobleme für Spachtel und Basisfarben der Reihen 18, 21 und 54; - August 1989: Härter 929-28 nicht in 0,5-l-Gebinden lieferbar; - September 1989: Im Besuchsbericht von Herrn Werwie und Müller bei Accinauto (Randnummer 48) heißt es, daß "Produktsperrungen zwar weniger geworden seien, aber bei manchen Produkten (Härter) oft sehr gravierend. Für Mischfarben der Reihe 21 und 54 würde die mangelhafte, bei einigen Tönen völlig unzureichende Lieferfähigkeit bemängelt."; - Oktober 1989: weiterhin Probleme mit Spachtel, Füller und Schwarztöne der Reihe 21 (in Folge Bayerbrand) und mit 0,5-l-Gebinden bei Härter; - Januar 1990: Lieferschwierigkeiten bei Spachtel größtenteils behoben, Abfuellung von Härter in 0,5-l-Gebinden weiterhin problematisch, Lieferschwierigkeiten bei Polierer SL 60 und bei einer Basisfarbe der Reihe 54; - Februar, März, April 1990: Lieferprobleme bei 0,5-l-Härtern und VW-Lacken der Reihe 54; - ab Mai 1990: nur noch Probleme mit 0,5-l-Härtern; - ab Oktober 1990: die Lage allgemein entspannt. (61) Die dargestellten Lieferschwierigkeiten haben auch die Durchführung der Lieferungen von Accinauto an IMF insoweit beeinflußt, als es in einigen Fällen zu leichten Verzögerungen (2-3 Wochen) bei den betroffenen Produkten gekommen ist. Diese Verzögerungen hatten aber keinerlei negative Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehungen insgesamt. Z. B. umfaßte die letzte von Accinauto ausgelieferte Bestellung von IMF von 4. Mai 1990 20 Produkte, wovon 6 auf der "Problemliste" von Accinauto des 9. Mai standen. Am 9. und 16. Mai fragte IMF bei Accinauto nach, für wann mit der Auslieferung der Bestellung zu rechnen sei. Noch am 16. Mai teilte Accinauto IMF mit, daß die Belieferung am 22. Mai erfolgen werde, was dann tatsächlich auch geschah. Hierzu ist zusätzlich darauf hinzuweisen, daß BASF L+F erst am 25. Mai auf die "Problemliste" vom 9. Mai antwortete. Aus der Antwort ergibt sich, daß nur für zwei der sechs aufgeführten Artikel tatsächlich Lieferschwierigkeiten bestanden. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Akteneinsicht (62) BASF L+F macht geltend, die Kommission habe ihr keine ausreichende Einsicht in die Verfahrensakte gewährt, da sie die Originale der vorgelegten Schriftstücke nicht einsehen konnte. Dieser Einwand ist nicht begründet. BASF L+F hat Akteneinsicht im Einklang mit den Grundsätzen der Kommission bekommen, wie sie in Ziffer 43 des 18. Berichts über die Wettbewerbspolitik (1988) dargelegt sind. Dort führte die Kommission aus, daß "Unterlagen oder Informationen den Parteien eines Verfahrens je nach Sachlage entweder durch Einsicht in die Akten oder durch Übersendung von Kopien zugänglich gemacht werden können". Im vorliegenden Fall übersandte die Kommission mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte Kopien sämtlicher Beweismittel, auf die sich diese Mitteilung stützte (Anlagen I-XIX, am 19. Mai 1993 zugestellt). Darüber hinaus wurden alle übrigen der BASF L+F teilweise oder ganz zugänglichen Verfahrensunterlagen mit Ausnahme der von BASF L+F erhaltenen, die als solche identifiziert wurden, in Kopie als Anlage zu den Beschwerdepunkten (als "Akteneinsicht" bezeichnete Schriftstücke - ab 3. Juni 1993 im Besitz der BASF L+F) übermittelt. Die Übereinstimmung der übersandten Kopien mit den Originalen wurde BASF L+F ausdrücklich durch den Generaldirektor für Wettbewerb der Kommission bestätigt. Darüber hinaus wurde BASF L+F aufgefordert, sich die Vollständigkeit der Liste der teilweise oder ganz zugänglichen Dokumente durch den Anhörungsbeauftragten der Kommission bestätigen zu lassen. BASF L+F machte von diesem Angebot keinen Gebrauch. B. Artikel 85 Absatz 1 i) Unternehmen (63) BASF L+F und Accinauto sind Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag. ii) Inhalt der Vereinbarung (64) Die im Juni/Oktober 1982 zwischen BASF L+F und Accinauto rückwirkend zum 1. Januar 1981 geschlossene Alleinvertriebsvereinbarung (Vereinbarung von 1982) ist eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. (65) In § 2 der Vereinbarung von 1982 sind die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich des Alleinvertriebs geregelt. Accinauto verpflichtet sich in § 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, von außerhalb des Vertragsgebietes (Belgien und Luxemburg) kommende Kundenanfragen an BASF L+F "weiterzuleiten". (66) Die Bedeutung der Wortverbindung "weiterleiten von Kundenanfragen" ist in dem Sinne zu verstehen, daß derjenige, an den "weitergeleitet" wird, an die Stelle desjenigen tritt, der "weiterleitet". (67) Diese Bedeutung des Wortes "weiterleiten" wird auch aus dem systematischen Zusammenhang zwischen der Verpflichtung von Accinauto gemäß des § 2 Absatz 2 und der Verpflichtung von BASF L+F gemäß § 2 Absatz 1 deutlich. So heißt es in § 2 Absatz 1, daß BASF L+F alle Anfragen und Informationen, die geeignet sind, den Verkauf der Produkte im Vertragsgebiet zu fördern, umgehend an den Vertragshändler "weiterleiten" wird. Das bedeutet, daß BASF L+F Bestellungen oder Namen potentieller Kunden aus dem Vertragsgebiet an Accinauto weiterleitet, damit eine Belieferung durch Accinauto möglich wird. Accinauto behält jedoch die Freiheit, die Belieferung u. U. nicht durchzuführen (z. B. nach der Prüfung der Bonität der Kunden). Accinauto hat in der Anhörung bestätigt, daß § 2 Absatz 1 des Vertrags in dieser Weise zu verstehen ist. Entsprechendes muß dann auch gelten für die Verpflichtung von Accinauto in § 2 Absatz 2. Die Verpflichtung von Accinauto hat mithin zur Folge, daß nicht dieses Unternehmen, sondern BASF L+F über die Belieferung solcher Kunden entscheidet, d. h. ob und unter welchen Bedingungen Accinauto, BASF L+F oder ein Dritter von außerhalb Belgiens und Luxemburgs kommende Bestellungen erfuellen darf. Seitens BASF L+F wurde diese Auslegung indirekt bestätigt. Zur Auslegung des Vertrages führte sie in der mündlichen Anhörung folgendes aus: "Der . . . (Ausschließlichkeitsvertrag) verpflichtet BASF lediglich, die Waren für Belgien ausschließlich über Accinauto zu liefern. Er verpflichtet BASF aber nicht, darüber hinausgehend für die Versorgung anderer Märkte Waren zu liefern, die noch nicht in die Dispositionsmöglichkeit von Accinauto übergegangen sind." Aus dem Vorstehenden folgt, daß es Accinauto untersagt ist, selbständig über die Belieferung von Kunden zu entscheiden, die außerhalb de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.