Europäische Union

95/477/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.802 - BASF Lacke + Farben AG und Accinauto S.A.) (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31995D0477 95/477/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.802 - BASF Lacke + Farben AG und Accinauto S.A.) (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 272 vom 15/11/1995 S. 0016 - 0033 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Juli 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.802 - BASF Lacke + Farben AG und Accinauto S.A.) (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich) (95/477/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 12. Mai 1993, in diesem Fall das Verfahren einzuleiten, nachdem gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkten zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Gegenstand (1) Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind die Wettbewerbsbeschränkungen, die dadurch entstehen, daß die BASF Lacke + Farben AG (BASF L+F) ihrem Alleinvertriebshändler für Autoreparaturlacke der Marke Glasurit für Belgien und Luxemburg, der Accinauto S.A. (Accinauto), vertraglich auferlegt hatte, "von außerhalb des Vertragsgebietes kommende Kundenanfragen an BASF L+F weiterzuleiten". B. Die Parteien (2) BASF L+F ist eine 100%ige deutsche Tochter der BASF AG Ludwigshafen (Muttergesellschaft des Chemiekonzerns BASF) mit Sitz in Münster-Hiltrup. 1991 erzielte BASF L+F einen Umsatz von 1 668 Mio. DM. Davon entfielen 314 Mio. DM auf Autoreparaturlacke weltweit und 243 Mio. DM auf Autoreparaturlacke innerhalb der Gemeinschaft. (3) Accinauto mit Sitz in Brüssel ist seit 1937 Vertragshändler des BASF-Konzerns für Autoreparaturlacke für Belgien und Luxemburg und seit 1974 Alleinvertriebshändler für Glasurit-Produkte. Ihr Umsatz im Steuerjahr 1991 betrug 738 Mio. bfrs, wovon ca. 85 % mit BASF-Produkten erzielt wurden. Das Unternehmen wird von den Herren Pierre und Claude Dudouet als geschäftsführenden Direktoren geleitet. 1982 gründeten die beiden geschäftsführenden Direktoren die Firma Technipaint (mit gleichem Sitz wie Accinauto) für die technische Schulung der Käufer von Glasurit-Produkten. (4) BASF Coating und Inks Limited (BASF C & I) ist eine 100%ige Tochter und Vertriebsgesellschaft des BASF-Konzerns für Autoreparaturlacke für das Vereinigte Königreich und Irland. BASF C & I hatte 1991 einen Umsatz von 80 Mio. £Stg, wovon [ . . . ] (3) Mio. £Stg auf Glasurit-Produkte entfielen. BASF C & I vertreibt Autoreparaturlacke unter den Marken "Glasurit" und "RM" (Rinshead Mason). (5) Calbrook Cars Limited (Calbrook) ist ein Karosseriebetrieb mit Sitz in London. Das Unternehmen a) verkauft von der amerikanischen Firma Metalflake Inc. hergestellte Lacke mit Spezialeffekt, b) ist eine zugelassene Verkaufsstelle für die von Akzo hergestellten Sikkens-Farben, c) ist seit 1983 (Parallel-)Importeur für Glasurit-Produkte. 1991 hatte Calbrook einen Umsatz von 3,2 Mio. £Stg, wovon [ . . . ] Mio. £Stg auf den Verkauf der Glasurit-Produkte entfiel. (6) Die 1978 gegründete Ilkeston Motor Factories Limited (IMF) mit Sitz im Vereinigten Königreich (Derby) ist Vertriebshändler für Autoreparaturlacke. In dem am 29. Februar 1992 zu Ende gegangenen Geschäftsjahr hatte sie einen Umsatz von 777 242 £Stg, wovon [ . . . ] £Stg auf den Verkauf der Glasurit-Produkte entfiel. C. Das Verfahren (7) Das vorliegende Verfahren wurde aufgenommen aufgrund einer am 28. Januar 1991 bei der Kommission eingereichten Beschwerde von IMF und Calbrook gegen BASF L+F und Accinauto. IMF und Calbrook machten in der Beschwerde geltend, daß Accinauto, von der beide Beschwerdeführer - IMF direkt, Calbrook via IMF - Autoreparaturlacke der Marke Glasurit bezogen, im Sommer 1990 auf Veranlassung von BASF L+F die Belieferung eingestellt habe. (8) Im Anschluß an die Beschwerde nahm die Kommission am 26. Juni 1991 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von BASF L+F, BASF C & I, Accinauto und Technipaint vor. Der Sachverhalt wurde weiterhin durch Auskunftsersuchen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 aufgeklärt. Am 12. Mai 1993 versandte die Kommission Beschwerdepunkte an BASF L+F und Accinauto. Am 23. September 1993 fand eine mündliche Anhörung in dieser Sache statt. D. Das Produkt (9) Die vorliegende Entscheidung betrifft Autoreparaturlacke, die vor allem in folgenden Situationen Verwendung finden: a) Garantieleistungen: bei "Neufahrzeugen", die bei der Überführung beschädigt wurden oder bei der Auslieferung Lackschäden aufweisen, die der werkseitigen Qualitätskontrolle entgangen sind; b) Neulackierung von Gebrauchtwagen; c) Unfallschäden: Behebung kleiner und großer Schäden; d) Nutzfahrzeuge: Lackierung neuer Karosserien mit Firmenemblem sowie Lackausbesserungen bei solchen Fahrzeugen. (10) Für Lackreparaturen an gebrauchten Fahrzeugen ist eine breite Palette nachstehend genannter Produkte erforderlich: - Füller und Grundierungen, - Decklagen und Lacke, - Zusätze und Aktivatoren, - Härter, - Verdünnungen. E. Der britische Markt i) Gesamtsituation (11) Kennzeichnend für den britischen Markt ist die, verglichen mit den kontinental-europäischen Ländern, relativ späte Einführung der Autoreparaturlacke der sogenannten "neuen Technologie". Dies sind Zweikomponentenlacke, die nach und nach die Produkte der "alten Technologie" ersetzen. Bei den Produkten der alten Technologie handelte es sich entweder um Produkte auf Zellulosenitratbasis oder um synthetische Acryllacke. Sie ließen sich unter relativ einfachen Bedingungen mit einem geringen Materialaufwand verwenden, doch nahm der Reparaturvorgang wesentlich mehr Zeit in Anspruch. Zweikomponentenlacke auf Acrylbasis müssen vor der Verwendung mit einem Isocyanat-Härter gemischt werden. Die Vorteile dieses Verfahrens sind größere Beständigkeit des Ergebnisses und wesentlich kürzere Trocknungszeiten. Andererseits erfordern diese Verfahren aufwendige Investitionen der Karosseriebetriebe in Spritz- und Trocknungskabinen. Nach Angaben von BASF L+F sind für die Verwendung von Zweikomponentenlacken auch seitens des Herstellers erhebliche Investitionen notwendig, da den Werkstätten Mischsysteme zur Verfügung gestellt werden müssen (in der Regel kostenlos), mit deren Hilfe die Werkstätten mittels der verschiedenen Komponenten und Farbtöne den jeweils benötigten Lackton mischen. (12) Von zwei geringfügigen Zuwächsen in den Jahren 1981 und 1985 abgesehen geht das Gesamtvolumen der verwendeten Autoreparaturlacke im Vereinigten Königreich ständig zurück. Die wichtigsten Gründe für diesen Rückgang sind: a) die Umstellung von Nitrozelluloseprodukten auf Zweikomponentenprodukte; b) die verbesserten Eigenschaften der Lacke "Original Equipment Manufacturer" (OEM); c) die verbesserte Korrosionsbeständigkeit der Karosserieteile; d) die verbesserte Anwendung/Nutzung seitens der Karosseriebetriebe. Der Umsatz von BASF C & I mit Glasurit-Produkten ist während des Zeitraums 1982-1991 ständig gestiegen (mit Ausnahme von 1986) von [ . . . ] Mio. £Stg auf [ . . . ] Mio. £Stg. (13) 1991 wurden im Vereinigten Königreich bei Autoreparaturlacken (ohne Nutzfahrzeugsektor) folgende Marktanteile verzeichnet: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Der Marktanteil von Autoreparaturlacken der Marke Glasurit schwankte im Vereinigten Königreich, gemäß Schätzungen von BASF L+F, von 1986 bis 1991 zwischen 6 % (1986) und 9 % (1990). ii) Die Glasurit-Produkte (14) 1972 führte BASF C & I im Vereinigten Königreich die Marke Glasurit ein. Obgleich diese Marke auch Nitrozelluloseprodukte umfaßt, sollte sie vor allem eine Marktnische bei Zweikomponentenprodukten fuellen. 1991 verteilten sich die Glasurit-Umsätze wie folgt (im Wert): [ . . . ] % Zweikomponentenprodukte, [ . . . ] % Füller und Grundierungen, [ . . . ] % Verdünnungen, [ . . . ] % synthetische Lacke, [ . . . ] % Zellulose-/Acryllacke. Bei Zweikomponentenlacken hatte Glasurit einen Marktanteil von 17,6 %, bei Nitrozelluloseprodukten einen Marktanteil von 2 %. Welche Bedeutung die Marke Glasurit für BASF hat, geht eindeutig aus einer Notiz von BASF L+F vom 24. September 1990 über die Strategie bei Autoreparaturlacken im Vereinigten Königreich hervor, die (in Übersetzung) wie folgt lautet: "Glasurit UK war das rentabelste Autoreparaturlackgeschäft in Europa mit einem kumulierten Gewinn von [ . . . ] Mio. DM in den letzten fünf Jahren. Die Verkaufsrentabilität (Betriebsergebnis in % des Umsatzes) betrug im Durchschnitt mehr als [ . . . ] %". (15) Glasurit-Produkte werden im Vereinigten Königreich auf Großhandelsebene über ein Netz von rund 200 Verkaufsstellen vertrieben, die von BASF C & I zugelassen sind. Einige dieser Verkaufsstellen gehören zu ein und demselben Unternehmen (z. B. 13 bei Morelli). Daneben importieren einige wenige (4 bis 6) Händler Glasurit-Produkte aus anderen Ländern. Glasurit-Produkte werden in allen Mitgliedstaaten vertrieben. Außer Accinauto für Belgien und Luxemburg bestehen unabhängige Alleinvertriebshändler noch in Dänemark und in Portugal. In Griechenland operiert ein unabhängiger Vertriebshändler ohne Alleinvertriebsrechte. In den Niederlanden, in Italien, in Frankreich, in Spanien, im Vereinigten Königreich, in Irland, in Österreich, in Schweden und in Finnland werden die Glasurit-Produkte über BASF-Tochtergesellschaften vertrieben. In Deutschland arbeitet BASF L+F seit 1990 mit fünf regionalen Alleinvertriebshändlern. iii) Paralleleinfuhren von Glasurit-Produkten nach dem Vereinigten Königreich - Allgemeine Situation (16) Die Paralleleinfuhren von Glasurit-Produkten nach dem Vereinigten Königreich haben folgende Anteile an den dortigen gesamten Glasurit-Verkäufen (4): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (17) Diese Paralleleinfuhren erklären sich durch das zwischen dem Vereinigten Königreich und insbesondere Belgien, den Niederlanden und Deutschland bestehenden Preisgefälle. Nach einer internen Analyse von BASF C & I (siehe Randnummer 19) betrug die Preisdifferenz zwischen Belgien und dem Vereinigten Königreich 1991 mindestens 20 % netto. Bei der Nachprüfung vorgefundene Dokumente von BASF L+F geben für die Jahre 1988-1989 die Durchschnittspreise für die Reihen 54 und 21 (zwei der wichtigsten Reihen von Zweikomponentenprodukten für die Marke Glasurit) in verschiedenen europäischen Ländern wieder. Sowohl bei den Listenpreisen als auch bei den Endverbraucherpreisen liegt das Vereinigte Königreich, wie aus dem als "European Price Index" bezeichneten BASF-Dokument hervorgeht, um 40 bis 70 % über dem Niveau in Belgien, den Niederlanden oder Deutschland. Bei "clear coat" und "color clearcoat" machen die Preisunterschiede zwischen 20 und 25 % aus. Nach Angaben von BASF L+F haben sich diese Preisunterschiede allerdings inzwischen verringert. Aus von BASF L+F in der Beantwortung der Beschwerdepunkte angeführten Dokumenten geht vor, daß die Abgabepreise von BASF L+F an BASF C & I (auf DM-Basis) von 1985 bis 1991 für Lacke der Reihe 54 ständig höher waren als die Abgabepreise an Accinauto (maximal [ . . . ] % 1985 und 1986, minimal [ . . . ] % 1990). Dies war auch der Fall von 1985 bis 1989 für Lacke der Reihe 21 (maximal [ . . . ] % 1985 und 1986, minimal [ . . . ] % 1989). Auch die Nettopreise für Endverbraucher (in DM) für Basisfarben der Reihen 21 und 54 lagen im Vereinigten Königreich während der gesamten Periode 1985-1992 über den Preisen in Belgien. (18) Nach Ansicht von BASF C & I und BASF L+F sind die Preisunterschiede durch folgendes zu erklären: a) die hohe Inflation im Vereinigten Königreich; b) die Preisüberwachungsregelung in Belgien (und der Effekt der belgischen Preise auf die deutschen und niederländischen Preise); c) das höhere Service-Niveau im Vereinigten Königreich, wo der Markt noch relativ jung ist (die Karosseriebetriebe sind zahlreicher und die Hersteller versuchen, sie für ihre Produkte zu gewinnen, was zur Folge hat, daß die Herstellerkonkurrenz auch bei der vom Hersteller gebotenen technischen Hilfe und bei der Bereitstellung von Waagen, Mischeinrichtungen und Mikroplanfilm-Lesegeräten zum Tragen kommt). (19) Aus bei BASF C & I vorgefundenen Dokumenten geht nach eigener Einschätzung von BASF C & I hervor, daß - Paralleleinfuhren zu den Risiken gehören, auf die sich die Marke Glasurit im Vereinigten Königreich einstellen muß; - BASF C & I ihren Händlern zusätzliche Rabatte als Unterstützung im Kampf gegen Paralleleinfuhren gewährt hat; - die Parallelimporteure vor allem auf die großen Karosseriebetriebe abzielen; - die Preisdifferenz zwischen Belgien und dem Vereinigten Königreich (mindestens 20 % netto) den Anstoß zu Paralleleinfuhren (1,5 Mio. £Stg/Jahr) gegeben hat, die 1993 mit dem Binnenmarkt noch zunehmen dürften; - das Preisniveau bei Glasurit-Produkten kurzfristig dem der Konkurrenzprodukte im Vereinigten Königreich folgen und langfristig mit dem Preisniveau auf dem europäischen Festland vergleichbar werden müßte, was auf eine Preissenkung hinauslaufen würde; - eine vertikale Integration mit den eigenen Vertragshändlern BASF L+F eine Sicherheit gegen Paralleleinfuhren bieten würde; - die größten Kunden von BASF C & I sich über den durch die Paralleleinfuhren entstandenen Wettbewerb beschwert haben. (20) Weitere Dokumente wurden bei BASF L+F vorgefunden (interne Notizen oder Informationen von BASF C & I für BASF L+F und Schreiben englischer Kunden von BASF C & I zur Unterrichtung von BASF L+F). Danach - hat BASF C & I gegenüber BASF L+F wiederholt darauf hingewiesen, daß die Paralleleinfuhren nach dem Vereinigten Königreich Probleme schaffen, und daß selbst die größten britischen Händler Paralleleinfuhren von Glasurit-Produkten tätigen; - erkennt BASF L+F an, daß sich englische Firmen wegen der großen Preisunterschiede zu Belgien und den Niederlanden auf Paralleleinfuhren spezialisiert haben, was neben einer direkten jährlichen Einbuße von annähernd 1 Mio. £Stg auch zur Folge hat, daß die Händler, die nicht auf Paralleleinfuhren zurückgreifen, höhere Rabatte verlangen; - versucht BASF L+F, das Problem der Paralleleinfuhren insbesondere durch Preiserhöhungen in Belgien und in den Niederlanden und durch eine Politik der Preisdämpfung im Vereinigten Königreich zu lösen; - hat BASF C & I gegenüber BASF L+F über Käufe eines ihrer Kunden bei einem Parallelimporteur berichtet; - hat die Firma Morelli - der wichtigste Vertriebshändler im Vereinigten Königreich - BASF L+F ebenfalls über die durch die Paralleleinfuhren geschaffenen Probleme und über die seit Mai/Juni 1990 erzielten Fortschritte im Kampf gegen diese Paralleleinfuhren unterrichtet. iv) Paralleleinfuhren von Glasurit-Produkten in das Vereinigte Königreich durch Calbrook und IMF (21) Calbrook hat 1983 mit dem Import von Glasurit-Produkten begonnen. Eine erste Bestellung erfolgte bei einem belgischen Händler, doch mußte diese wegen der großen Menge bei Accinauto abgenommen werden. Accinauto versuchte erfolglos, die Abnahme der Ware zu blockieren. Calbrook kaufte daraufhin Glasurit-Produkte über einen Zwischenhändler in Deutschland und zwei Zwischenhändler in den Niederlanden. (22) IMF begann im März 1986 mit dem Import von Glasurit-Produkten, die bei Accinauto erworben wurden. Als Herr Brooke von IMF mit Herrn Pierre Dudouet von Accinauto Kontakt aufnahm, nahm letzterer telefonisch Rücksprache mit BASF L+F. In ihrer Beschwerde führt IMF aus, daß Herr Dudouet diese telefonische Rücksprache mit BASF L+F damit begründete, daß er IMF nur mit Zustimmung von BASF L+F beliefern dürfe. BASF L+F habe in die Belieferung von IMF unter der Bedingung eingewilligt, daß Accinauto einen Rabatt von höchstens 19 % des Listenpreises gewährt. Accinauto erklärte demgegenüber, man habe sich mit der telefonischen Rücksprache vergewissern wollen, daß die Produktion von BASF neue Bestellungen verkrafte. (23) Im Juli 1986 entdeckten Herr Brooke von IMF und Herr Fernie von Calbrook, daß sie beide Glasurit-Produkte importierten und daß IMF bestimmte Produkte und vor allem die Farben der Reihe 54 bei Accinauto billiger beziehen konnte als Calbrook in den Niederlanden und in Deutschland. Demgegenüber konnte Calbrook andere Farben, Härter und Lacke in den Niederlanden und in Deutschland preiswerter einkaufen. Calbrook hat sich daraufhin bestimmte Produkte bei Accinauto mit Hilfe von auf IMF lautenden Bestellungen besorgt und an IMF andere Produkte geliefert, die er seinerseits in den Niederlanden und in Deutschland eingekauft hatte. (24) Am 11. Juli 1989 hat Accinauto erstmals ihre Lieferungen an IMF unter der Firma Technipaint fakturiert (Bestellung vom 4. Juli 1989). Die erste auf Technipaint lautende Bestellung von IMF/Calbrook datiert erst vom 9. Dezember 1989. Accinauto hat folgende Gründe genannt, die der Fakturierung über Technipaint zugrunde lagen: Zum einen [zunächst wurden innerbetriebliche Organisationsgründe angeführt]. Zum anderen habe Accinauto eine Vernachlässigung des belgischen Marktes dadurch vermeiden wollen, daß der zuständige District Manager seine belgischen Kunden zugunsten von IMF vernachlässige. Eine Trennung der Exportgeschäfte von den belgischen Umsätzen sei vor der Inbetriebnahme der neuen EDV-Anlage (vor 1990) nicht möglich gewesen. Laut Aussage des Beschwerdeführers hat Herr Pierre Dudouet auf die Frage nach den Gründen für die Namensänderung auf der Rechnung dagegen erklärt, daß Technipaint eine andere Firma sei, die er gegründet habe, um gegenüber BASF L+F geheimzuhalten, daß Accinauto an Kunden aus dem Vereinigten Königreich liefert. (25) Anfang März 1990 hatte Herr Brooke von IMF ein Gespräch mit Herrn Dudouet, in dessen Verlauf angesichts des zunehmenden Umsatzes mit IMF ein Rabatt in Höhe von 25 % (anstatt 19 %) auf die Listenpreise von Accinauto vereinbart wurde. Das Geschäft zwischen IMF/Calbrook und Accinauto hatte sich wie folgt entwickelt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Diese Verkäufe betrafen im wesentlichen Basisfarben der Reihen 21 und 54, Härter 929-MS in 2,5-l-Kanistern und Klarlack 923-MS. Der Rabatt von 25 % wurde erstmals im März 1990 gewährt. Am 2. April 1990 erhöhte Accinauto den Verkaufspreis ihrer Produkte und gab mit Zustimmung der Preisabteilung des belgischen Wirtschaftsministeriums eine neue Preisliste heraus. (26) In ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführer aus, daß Herr Pierre Dudouet Ende Mai 1990 Herrn Brooke in einem Telefongespräch davon unterrichtete, daß BASF L+F Druck auf ihn ausgeübt habe und er folglich IMF nicht mehr mit Glasurit-Produkten beliefern könne. (27) Bei Accinauto wurde eine von Herrn Pierre Dudouet im Namen von Technipaint verfaßte und unterzeichnete handschriftliche Notiz gefunden, die (in Übersetzung) wie folgt lautet: "Können unmöglich neues Preisangebot unterbreiten, nachdem BASF ihre Kontrolle verstärkt hat, um Exporte nach England zu verhindern." (28) Anläßlich des Ende Mai 1990 geführten Ferngesprächs wurde beschlossen, am 5. Juni bei Accinauto ein Treffen zwischen den Herren Brooke und Cowell von IMF und Herrn Dudouet von Accinauto zu organisieren. (29) Nach Darstellung des Beschwerdeführers erklärte Herr Dudouet auf diesem Treffen, daß sich einer der Direktoren von BASF C & I, Herr Alan Matthews, bei BASF L+F darüber beschwert habe, daß die Paralleleinfuhren von Glasurit-Produkten BASF C & I jährliche Einbußen in Höhe von 1 bis 2 Mio. £Stg verursachten und daß diese Importe eingestellt werden müßten, damit BASF C & I ihre Verkäufe weiter erhöhen könne. Auf die Frage von Herrn Brooke, ob Herr Dudouet die Lieferung von Glasurit-Produkten wieder aufnehmen würde, habe letzterer geantwortet, er werde BASF L+F über das Treffen informieren und IMF vor dem 8. Juni 1990 die Antwort von BASF L+F zukommen lassen. Herrn Dudouet sei daraufhin mitgeteilt worden, daß sich IMF gerichtliche Schritte für den Fall vorbehalte, falls die Antwort von BASF L+F ablehnend ausfalle. Herr Dudouet sei daraufhin nervös geworden und habe zu verstehen gegeben, er habe gegenüber BASF L+F erklärt, schon vor einem Jahr alle Lieferungen an IMF eingestellt zu haben. Sollte IMF gegen BASF L+F gerichtlich vorgehen, so würde bekannt werden, daß er damals nicht die Wahrheit gesagt hatte. Das Treffen wurde daraufhin beendet. (30) Accinauto weist diese Darstellung zurück und behauptet, BASF L+F sei ständig über die Beziehungen zwischen Belgien und IMF informiert gewesen. (31) Am 12. Juni 1990 teilte IMF in einem Fernschreiben Accinauto (in Übersetzung) folgendes mit: "Da wir seit unserem Treffen am Dienstag, 5. Juni 1990, von Ihnen nichts mehr gehört haben, müssen wir davon ausgehen, daß BASF Deutschland es Ihnen nicht gestattet, uns erneut mit Glasurit-Produkten für das Vereinigte Königreich zu beliefern. Es bleibt uns daher kein anderer Weg, als gerichtlich gegen BASF Deutschland vorzugehen, und wir werden BASF heute nachmittag per Telefax um Namen und Anschrift ihrer Rechtsanwälte bitten. Wir bedauern diese Sachlage, müssen aber alles tun, um unsere Geschäftsinteressen zu wahren und auf dem Markt wettbewerbsfähig zu bleiben. Wie Ihnen bekannt ist, verstößt das Vorgehen von BASF, durch das Sie veranlaßt werden, Ihre Lieferungen von Glasurit-Produkten einzustellen, unmittelbar gegen geltendes EG-Recht." Am gleichen Tag wurde BASF L+F dann von IMF informiert, daß Herr Dudouet IMF mitgeteilt habe, daß BASF L+F Dudouet aufgetragen hat, IMF nicht mehr zu beliefern. (32) BASF L+F erwiderte IMF in einem Telefax und in einem Schreiben vom 22. Juni 1990, BASF L+F habe Herrn Dudouet zu keinem Zeitpunkt angewiesen, die Lieferungen von Glasurit-Produkten an irgendeinen seiner Kunden einzustellen. (33) Am 3. Juli 1990 ersuchten die Rechtsanwälte von IMF Accinauto um Bestätigung, daß die Lieferungen an IMF wieder aufgenommen würden, nachdem BASF L+F mitgeteilt hatte, daß Accinauto nicht zu einer Einstellung der Lieferungen gezwungen worden sei. Als eine Reaktion von Accinauto ausblieb, teilte IMF in einem Schreiben vom 27. Juli ihre Absicht mit, die Begleichung der letzten Rechnung von Technipaint vom Mai 1990 solange zurückzustellen, bis der Konflikt wegen der Liefersperre von Accinauto beigelegt sei. IMF erklärte sich jedoch bereit, den Rechnungsbetrag treuhänderisch bei einem britischen Rechtsanwalt zu hinterlegen. Am 2. August 1990 erinnerte IMF Accinauto fernschriftlich an die Beantwortung des Schreibens vom 27. Juli 1990. Am 30. August 1990 forderte der Rechtsanwalt von Accinauto IMF auf, die letzte Rechnung zuzüglich Zinsen zu begleichen. Hierauf antwortete IMF am 1. Oktober 1990, daß die treuhänderische Hinterlegung des Rechnungsbetrages angeboten, aber bisher von Accinauto nicht angenommen worden sei. Im Oktober 1990 leitete Technipaint in Belgien ein Rechtsverfahren zur Eintreibung des Rechnungsbetrags einschließlich der Schadenersatzansprüche ein. Mit Schreiben vom 21. November 1990 übermittelte IMF den Rechtsanwälten von Technipaint indessen einen Bankauftrag zur Begleichung des Rechnungsbetrags. (34) Mit Telefax vom 4. Dezember 1990 gab IMF bei Accinauto eine erneute Bestellung für Glasurit-Produkte auf. Als bis 12. Dezember 1990 keine Antwort eingegangen war, wurde ein neues Telefax geschickt. Mit Schreiben vom 26. Dezember 1990 lehnte Accinauto dann die Belieferung von IMF mit der Begründung ab, IMF habe die Rechnung vom 22. Mai 1990 verspätet beglichen und die mittlerweile angelaufenen Verfahrenskosten nicht bezahlt. Das Schreiben endete wie folgt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.