Europäische Union

92/212/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.717- A - Eurocheque: Helsinki-Vereinbarung) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0212. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sischen Eurocheque-Karteninhaber trotz dieser Aufhebung 1989 stark zurückgegangen, beweisen die von dem Groupement bei dieser Gelegenheit vorgelegten Zahlen jedoch, daß diese Klausel des Vereinbarungsprotokolls ihre volle Wirkung entfaltet hat. Tatsächlich wurde die Klausel erst am 31. Dezember 1989 auf Anweisung des französischen Conseil de la Concurrence aufgehoben. Dieser verfügte in Artikel 3 seiner Anweisung Nr. 88-D-37 vom 11. Oktober 1988: "Das Groupement wird angewiesen, die Bestimmung des Vereinbarungsprotokolls vom 31. Juli 1984, wonach der einheitliche Eurocheque nicht mehr zur Garantie von Zahlungen in Frankreich ausgegeben wird und nur noch zur Verwendung im Ausland ausgegeben werden darf, vor dem 31. Dezember 1989 aufzuheben." (62) Die Behauptung des Groupement bei der mündlichen Anhörung, die fragliche Bestimmung sei 1988 aufgehoben worden und diese Aufhebung habe den Rückgang der Anzahl der französischen Aussteller von Eurocheques in Frankreich im Jahr 1989 dennoch nicht verhindert, war somit unrichtig. Vielmehr traf der starke Rückgang bei den französischen Ausstellern von Eurocheques, deren Zahl im Laufe des Jahres 1985 erheblich gestiegen war, mit dem Inkrafttreten der Klausel am 1. Juli 1986 zusammen. (63) In seiner Erwiderung auf die zusätzlich mitgeteilten Beschwerdepunkte gab das Groupement bei der mündlichen Anhörung keine Erklärung für diese überraschende Darstellung der Tatsachen, sondern machte darauf aufmerksam, daß seine Auffassung durch die Zahlen für 1990 bestätigt werde. (64) Diese Behauptung kann nicht überzeugen, da aus den Zahlen ein Durchbruch bei den von französischen Banken im Jahr 1985 ausgegebenen Eurocheque-Karten und die Eindämmung dieses Durchbruchs durch das Inkrafttreten der fraglichen Bestimmung im folgenden Jahr abzulesen sind. Es ist nicht verwunderlich, daß im Jahr 1990 keine Wiederbelebung der in Frankreich ausgestellten Eurocheque-Karten in Gang kam, wenn man berücksichtigt, daß die Zahl der Kreditkarten inzwischen um 50 % gestiegen war; damit wir das Ziel erreicht, die Verbreitung von Eurocheques zu verhindern, und diese Entwicklung ist wohl nicht mehr rückgängig zu machen. (65) Wie die aufgrund der Anordnung des Conseil Français de la Concurrence am 31. Dezember 1989 aufgehobene Klausel des Vereinbarungsprotokolls von 1984 so bezweckt und bewirkt auch die Helsinki-Vereinbarung die Behinderung und Verbreitung von Eurocheques in Frankreich, indem sie den französischen Händlern bei einem Zahlungsmittel Gebühren auferlegte, für das ihnen gemäß der Package-Deal-Vereinbarung von 1980 eigentlich keine Kosten entstehen dürfen. Gemessen an den jährlichen Wachstumsraten bei Kreditkarten in Frankreich ist das wettbewerbswidrige Ziel der beiden Bestimmungen in dem Zeitraum erreicht worden, in dem die Helsinki-Vereibarung gemeinsam mit der vom Conseil de la Concurrence beanstandeten Bestimmung der Satzung des Groupement wirksam war. Nachdem im Jahr 1990 19,5 Millionen CB-Karten ausgegeben wurden, besitzen nunmehr praktisch alle französischen Haushalte eine Kreditkarte, so daß Eurocheque als potentieller Wettbewerber für das Groupement in Frankreich so gut wie ausgeschaltet war. (66) Ebenso unrichtig ist die Behauptung des Groupement in der Anmeldung, die Helsinki-Vereinbarung habe zur Verbesserung der Verteilung und zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts beigetragen, weil Frankreich das Land sei, in dem die meisten Eurocheques angenommen werden. Die Tatsache, daß im Jahr 1989 die grösste Anzahl ausländischer Eurocheques in Frankreich ausgestellt wurde, lässt sich nicht aus der Helsinki-Vereinbarung herleiten, denn gemäß den von dem Groupement vorgelegten Zahlen wurden im Jahr 1989 von 6,5 Millionen Eurocheques in Frankreich lediglich rund 1 Million bei Händlern ausgestellt. Die Helsinki-Vereinbarung, die nur 15 % der ausgestellten Eurocheques betrifft - oder sogar etwas weniger, da nicht alle französischen Händler, bei denen ausländische Eurocheques ausgestellt werden, an das Kartenzahlungssystem des Groupement angeschlossen sind -, erklärt daher keineswegs, warum Frankreich das Land ist, in dem die meisten Eurocheques angenommen werden. Die Erklärung findet sich eher in der Zahl der Touristen in Frankreich, die aus den Ländern stammen, in denen die meisten Eurocheques ausgegeben werden. Die Tabelle in Randziffer 14 stellt die Reihenfolge dieser Länder auf und zeigt auch, daß Frankreich, wo 15 % der ausländischen Eurocheques ausgestellt werden, zwar den ersten Rang der Annahme-Länder, mit nur 1 % der im Ausland ausgestellten Eurocheques lediglich den neuten Rang der Ausgabe-Länder einnimmt, was deutlich macht, daß Frankreich insgesamt kein ausgesprochenes Eurocheque-Land wie Deutschlad und die Beneluxländer ist. 2. Vorteile für die Verbraucher (67) Nach Auffassung des Groupement ist die zweite Voraussetzung des Artikels 85 Absatz 3, die angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn, sowohl im Hinblick auf die Verwender von Eurocheques als auch die Händler erfuellt, weil die Vereinbarung "(. . .) für ausländische Aussteller zu einer Kostensenkung bei der Verwendung ihrer Schecks geführt (hat)" und weil "den ausländischen Ausstellern (. . .) beachtliche Möglichkeiten bei der Verwendung ihrer Eurocheques eingeräumt worden (sind), indem sie nicht nur an mehr als 250 000 Schaltern der Mitgliederbanken des Groupement Bargeld abheben, sondern auch Zahlungen an mehr als 450 000 dem CB-System angeschlossene Händler leisten können". Die Händler hätten "aus der Einbeziehung von Eurocheque in das Kartenzahlungssystem" und "der Werbung (des Groupement) bei den ausländischen Verwendern erheblichen Nutzen gezogen". (68) Die Behauptung, die Vereinbarung habe für die Aussteller von Eurocheques zu einer Kostensenkung geführt, lässt ausser acht, daß gemäß der von der französischen Kreditwirtschaft unterzeichneten Package-Deal-Vereinbarung von 1980 dem Aussteller für die Verwendung seiner Schecks im Ausland keine Gebühren berechnet werden. Wenn die französischen Banken vor oder nach der Helsinki-Vereinbarung den Scheckausstellern Gebühren berechnet haben, so haben sie damit gegen die Package-Deal-Vereinbarung verstossen. Ebenso unrichtig ist die Behauptung, die Helsinki-Vereinbarung habe den Ausstellern die Möglichkeit eröffnet, an 250 000 Schaltern der Mitgliederbanken das des Bargeld abzuheben; diese Möglichkeit ging, falls sie nicht schon zuvor bestand, auf die Package-Deal-Vereinbarung von 1980 zurück und nicht auf die Helsinki-Vereinbarung von 1983, die nur den Handel betraf. (69) Es lässt sich nicht bestreiten, daß die Helsinki-Vereinbarung für die französischen Händler eindeutig von Nachteil ist, da sie ihnen für jeden entgegengenommenen ausländischen Eurocheque Zahlung einer Gebühr auferlegt, während ein solcher Scheck für die Händler in den übrigen Mitgliedstaaten gemäß der Package-Deal-Vereinbarung von 1980 kostenfrei ist. Die französischen Händler müssen somit als einzige in der Gemeinschaft für ausländische Eurocheques eine besondere Gebühr entrichten. Ohne die Helsinki-Vereinbarung hätten die französischen Händler gemäß der Package-Deal-Vereinbarung, der die französischen Banken beigetreten sind, keine Gebühr zu entrichten und wären möglicherweise geneigt gewesen, Druck auf die französische Bankengemeinschaft auszuüben, um die Verbreitung der Kreditkarten - die für sie mit einer Gebühr verbunden sind - zugunsten der Verwendung von Eurocheques zu bremsen. (70) Die einzige Verbrauchergruppe - wenn man sie überhaupt als solche bezeichnen kann, denn es handelt sich in diesem Fall eher um Vermittler -, die aus der Helsinki-Vereinbarung Nutzen zieht, sind die französischen Banken, die als einzige in der Gemeinschaft zweimal für dieselbe Leistung bezahlt werden: ein erstes Mal von den französischen Händlern aufgrund der Helsinki-Vereinbarung und ein zweites Mal von den ausländischen Banken (den Banken der Eurocheque-Aussteller) aufgrund der Package-Deal-Vereinbarung. Die eigentlichen Verbraucher haben keinen Vorteil aus der Helsinki-Vereinbarung, die sich vielmehr zu ihren Nachteil auswirkt, und zwar nicht nur für die Händler, die eine Gebühr abführen müssen, obwohl der Eurocheque für sie kostenfrei sein müsste, sondern auch für die Aussteller, die bei der Verwendung ihrer Eurocheques in Frankreich auf Schwierigkeiten stossen, wenn Händler wegen der zu zahlenden Gebühren die Annahme verweigern oder die bei der Bank entstehenden Kosten auf sie abwälzen. 3. Unerläßlichkeit der Beschränkungen (71) Die dritte Voraussetztung des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag, die Unerläßlichkeit der Beschränkungen, ist nach Auffassung des Groupement erfuellt, weil "das System (. . .) den Inhabern von Eurocheques ermöglicht, diese in Frankreich unter denselben Bedingungen zu verwenden wie in den anderen Eurocheque-Mitgliedsländern, und (. . .) deren Banken, die Eurocheques unter denselben Bedingungen wie eine Kreditkarte anzunehmen"; ferner erfordere die geographische Lage Frankreichs, den Touristen aus den nördlichen Nachbarländern die Verwendung ihres gewohnten Zahlungsmittels in Frankreich zu gewährleisten. (72) Die Verwendung von Eurocheques in Frankreich unter denselben Bedingungen wie in den anderen Mitgliedstaaten wurde den Inhabern aber nicht durch die Helsinki-Vereinbarung, sondern durch die Package-Deal-Vereinbarung ermöglicht. Die behauptete Unerläßlichkeit, die gemäß dem Groupement darin besteht, daß die Helsinki-Vereinbarung die Voraussetzung für die Anwendung der Package-Deal-Vereinbarung im französischen Handel schafft, ist als Argument zurückzuweisen, da die Package-Deal-Vereinbarung aufgrund der Kostenfreiheit des Eurocheques für den Inhaber im Jahr 1984 freigestellt wurde. Es ist daher ein Widerspruch, wenn man die Helsinki-Vereinbarung, die von der Package-Deal-Vereinbarung erheblich abweicht, als eine für die Verwirklichung der Ziele der Package-Deal-Vereinbarung unerläßliche Beschränkung hinstellt. (73) Der Hinweis auf die geographische Lage Frankreichs kann ebensowenig überzeugen. Zwar besteht innerhalb des Eurocheque-Systems wegen des Touristenstroms von Nord- nach Südeuropa ein strukturelles Ungleichgewicht in dem Sinne, daß die wichtigsten Ausgabeländer (vor allem Deutschland, aus dem fast die Hälfte aller im Ausland ausgestellten Eurocheques stammt, dann die Beneluxländer und in geringerem Masse das Vereinigte Königreich) im Norden Europas liegen, während die Annahme-Länder hauptsächlich im Süden zu finden sind. Hierzu ist aber festzustellen, daß Frankreich sich in einer vergleichbaren Lage wie Spanien oder Italien befindet, deren Banken es jedoch nicht für erforderlich gehalten haben, eine Vereinbarung wie die von Helsinki zu fordern, und sich mit den Vergütungsmodalitäten der Package-Deal-Vereinbarung zufriedengeben. 4. Verbleibende Wettbewerbsmöglichkeiten (74) Die vierte Voraussetzung des Artikels 85 Absatz 3 - Gewährleistung eines ausreichenden Wettbewerbs - ist nach Ansicht des Groupement erfuellt, weil die Vereinbarung "die Einführung eines neuen Zahlungsmittels, das auch von ausländischen Inhabern benutzt werden kann, in Frankreich ermöglicht hat" und "zwischen den verschiedenen internationalen Zahlungsmitteln (. . .) auch weiterhin ein harter Wettbewerb herrscht". (75) Es sei noch einmal daran erinnert, daß nicht die Helsinki-Vereinbarung die Verwendung von Eurocheques im französischen Handel ermöglicht hat, sondern die Package-Deal-Vereinbarung, die schon in ihrem Titel auf die "Öffnung zum Nichtbankenbereich" hingewiesen hat. Auch war in der bei der Kommission angemeldeten Vereinbarung mit keinem Wort erwähnt, daß diese Öffnung nicht für Frankreich gilt. (76) Die nicht vollständige Ausschaltung des Wettbewerbs kann auf mehreren Ebenen ermittelt werden. Auf der Ebene des direkt betroffenen Marktes, d. h. des Marktes für im französischen Handel ausgestellte ausländische Eurocheques, bewirkt die Helsinki-Vereinbarung eindeutig die vollständige Ausschaltung des Wettbewerbs, indem die französischen Banken nicht nur vereinbart haben, den Händlern im Widerspruch zur Package-Deal-Vereinbarung eine Gebühr in Rechnung zu stellen, sondern auch, daß diese Gebühr gleich hoch ist wie bei Kreditkarten. (77) Zur Einschätzung des Wettbewerbs könnte hilfsweise auch auf den gesamten Markt der bei französischen Händlern benutzten internationalen Zahlungsmittel abgestellt werden. Es ist bereits darauf hingewiesen worden (vgl. oben Randziffer 13), daß der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Zahlungsmitteln aufgrund sachlicher Gegebenheiten begrenzt ist. Natürlich besteht die Möglichkeit, Bargeld mit sich zu führen. Doch zusätzlich zu dem Verlust- oder Diebstahlrisiko wirkt hier die Umtauschgebühr, wie mehrere Studien des BEUC (23) gezeigt haben, besonders abschreckend. Aus den Zahlenangaben zu den internationalen Kreditkarten geht hervor, daß die meisten Verwender von Eurocheques keine solchen Karten besitzen. Doch auch wenn ein Eurocheque-Verwender eine internationale Kreditkarte besitzt, wird der Wettbewerb auf der Ebene der vom Händler zu zahlenden Gebühren vollständig ausgeschaltet, da aufgrund der Helsinki-Vereinbarung Gebühren in derselben Höhe erhoben werden, unabhängig davon, ob eine Rechnung mit Eurocheque oder mit internationaler Kreditkarte bezahlt wurde. Der Eurocheque ist praktisch der einzige international verwendbare Scheck, wenn man von Reisechecks und Postschecks absieht, die vor allem der Bargeldabhebung dienen und daher nicht im Wettbewerb mit dem Eurocheque als Zahlungsmittel bei Händlern stehen. C. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (78) Angesichts der Schwere des Verstosses (vgl. oben Randziffer 46 ff.) und der Dauer der Zuwiderhandlung ist für den gesamten Zeitraum vor der Anmeldung eine Geldbusse sowohl gegenüber dem Groupement als auch Eurocheque International festzusetzen. Für die Bemessung der Geldbusse wurden auch folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: 1. Die Verteilung der Verantwortlichkeit (79) Die vorsätzlich oder zumindest fahrlässig vorgenommene Zuwiderhandlung ist auf die Initiative der französischen Banken zurückzuführen, denen dafür die Hauptverantwortung erwächst. Indem Eurocheque International - mehr oder weniger freiwillig - in die Teilnahme an dieser Zuwiderhandlung zumindest fahrlässig, vielleicht sogar vorsätzlich eingewilligt hat, trägt es ebenfalls einen, wenn auch deutlich geringeren Teil der Verantwortung. 2. Der auf der Absprache beruhende Vorteil (80) Die französischen Banken haben aus der Absprache einen unmittelbaren Vorteil erlangt, was hinsichtlich Eurocheque International nicht der Fall ist. Der jährliche Gewinn der französischen Banken aus den auf die Helsinki-Vereinbarung zurückzuführenden Gebühren kann unter Heranziehung von drei Faktoren geschätzt werden. Erstens muß, ausgehend von der Tatsache, daß die durchschnittliche Summe eines Eurocheques 134 ECU beträgt (vgl. Randziffer Punkt 9), auf der Grundlage eines Vergleichs mit den Gegebenheiten bei Kreditkarten berücksichtigt werden, daß der Durchschnittsbetrag eines bei Händlern ausgestellten Eurocheques niedriger ist als der bei Banken zur Bargeldauszahlung ausgestellte. Deshalb muß im vorliegenden Zusammenhang eine etwas niedrigere durchschnittliche Schecksumme als die genannte von 134 ECU zugrunde gelegt werden, die rund 100 ECU betragen dürfte. Zweitens ist von etwa einer Million betroffener Eurocheques auszugehen (vjgl. oben Randziffer 15). Drittens ist zu berücksichtigen, daß die durchschnittliche Provision, die für diese Eurocheques verlangt wurde, sich auf rund 1 % belief. Insgesamt kann der pro Jahr gezogene Vorteil damit auf rund eine Million ECU veranschlagt werden. (81) Da die Vereinbarung am 1. Dezember 1983 in Kraft trat und am 16. Juli 1990 angemeldet wurde, beträgt die in Betracht zu ziehende Dauer der Zuwiderhandlung sechseinhalb Jahre. Wenn man berücksichtigt, daß die Zahl der bei französischen Händlern ausgestellten Eurocheques im Jahr 1988 rund eine Million betrug und in den Vorjahren etwas niedriger war, kann man davon ausgehen, daß die von den Händlern aufgrund der Helsinki-Vereinbarung gezahlten Gebühren der französischen Kreditwirtschaft Einnahmen von rund 5 Millionen ECU erbracht haben. Es handelt sich um Einnahmen aus einem nach Artikel 85 EWG-Vertrag rechtswidrigen Abkommen. Die durch die französischen Handelsunternehmen gezahlten Provisionen wurden den Inter-Banken-Provisionen hinzugeschlagen. Letztere belaufen sich auf maximal 1,6 % und werden durch die Banken der Eurocheque-Aussteller, wie es der Package Deal vorsieht, bezahlt werden. Der Package Deal war 1984 von der Kommission unter anderem deshalb freigestellt worden, weil er vorgesehen hatte, daß die gesamte Schecksumme an den Begünstigten ausgezahlt wird. 3. Erschwerende Umstände a) Indirekte, nicht quantifizierbare Vorteile, die auf die Absprache zurückgehen (82) Dieser finanzielle Vorteil war jedoch nicht der eigentliche Zweck der Helsinki-Vereinbarung. Die französischen Banken haben deshalb auch nicht geltend gemacht, daß sie die Helsinki-Vereinbarung für erforderlich hielten, weil die in der Package-Deal-Vereinbarung vorgesehene Hoechstvergütung zur Deckung ihrer Kosten nicht ausgereicht hätte. Die Helsinki-Vereinbarung hatte vor allem den Zweck - und die Wirkung -, die Entfaltung des Wettbewerbs zwischen Eurocheques und Kreditkarten in Frankreich zu unterbinden. Ausserdem hat sie (wie oben in Randziffer 50 ausgeführt) in Verbindung mit dem Gründungsprotokoll des Groupement, das den französischen Banken die Ausgabe von Eurocheques zum Gebrauch im Inland verboten hat, dazu beigetragen, die Entwicklung des Eurocheques in Frankreich zu behindern. (83) Eurocheque International hatte keine direkten finanziellen Vorteile aufgrund des Abkommens, sondern lediglich indirekte insofern, als das Abkommen der Preis dafür war, daß der Zugang zum französischen Einzelhandel weiterhin möglich blieb, auch wenn dieser Preis wegen des Wettbewerbsverstosses und der offensichtlichen Verletzung des Package-Deal-Abkommens besonders hoch war. b) Keine Kooperationsbereitschaft der Betroffenen (84) Anstelle des Vorwurfs an die Kommission, sich nicht um eine genauere Kenntnis der von der AFB in wenigen Zeilen beschriebenen Lage in Frankreich bemüht zu haben, wäre eher - sofern in diesem Zusammenhang überhaupt Vorwürfe zu erheben sind - der Vorwurf an Eurocheque International und die französische Kreditwirtschaft gerechtfertigt, die Kommission nicht ohne besondere Aufforderung und nicht umfassend über die Feinheiten der angeblich nur teilweisen Übernahme der Package-Deal-Vereinbarung und der sich aus der Helsinki-Vereinbarung ergebenden Sachlage informiert zu haben. Wäre die Aufmerksamkeit der Kommission schon damal als sie nach Eingang eines Antrags auf Verfahrenseinleitung ein förmliches Auskunftsverlangen an die französischen Banken richtete, um sich eine genauere Kenntnis der Lage zu verschaffen - auf die tatsächliche Tragweite der Helsinki-Vereinbarung gelenkt worden, so hätte diese vollständige Kenntnis zweifellos auch die Entscheidung der Kommission zur Package-Deal-Vereinbarung beeinflusst. Im Unterschied zur Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (24), die die Anmeldung der Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung zwingend vorschreibt, stellt die Verordnung Nr. 17 den Unternehmen die Anmeldung anheim. Wenn sie jedoch von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sie mit der Kommission redlich zusammenarbeiten und dürfen ihr keine wichtigen Informationen vorenthalten. Der Grundsatz der redlichen und vollständigen Anmeldung ergibt sich aus Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c) und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 und ist vom Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung vom 20. März 1980 in der Rechtssache 106/79 "VBBB/Eldi Records BV" (25) bestätigt worden. Da jedoch die Helsinki-Vereinbarung eine erhebliche Abweichung von der Package-Deal-Vereinbarung darstellt, wäre die Frage zu stellen, ob die Anmeldung der Package-Deal-Vereinbarung ohne eine ergänzende Anmeldung der Helsinki-Vereinbarung noch als "redlich und genau" im Sinne der Ausführungen der Kommission zur Entscheidung 85/206/EWG ( "Aluminium") (26) gelten konnte, als die Kommission im Oktober 1983 durch eine Mitteilung im Amtsblatt gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 ihre Absicht bekanntgab, die Eurocheque-Vereinbarung zu befürworten, vor allem, wenn man bedenkt, daß einige Mitglieder des Eurocheque-Systems der Package-Deal-Vereinbarung nur teilweise beigetreten waren. (85) Bei der Kommission wurde nicht nur die Helsinki-Vereinbarung nicht angemeldet, als der Package Deal geprüft wurde, obwohl sie dessen Grundprinzipien in Frage stellte, sondern die Kommission hat auch nur unter Schwierigkeiten den Text der Helsinki-Vereinbarung erhalten. Eurocheque hat es sogar absichtlich unterlassen, den Text der Vereinbarung dem Antwortschreiben hinzuzufügen, mit dem ein Auskunftsersuchen der Kommission beantwortet wurde. Erst nach mehrmaliger nachdrücklicher Aufforderung durch die Dienststellen der Kommission wurde diese Vereinbarung schließlich übersandt. (86) Darüber hinaus haben es das Groupement und Eurocheque nicht unterlassen, die Vereinbarung falsch auszulegen, indem sie vorgaben, die Vereinbarung enthalte keine Pflicht, Provisionen zu verlangen. (87) Schließlich wurde die Vereinbarung erst im Mai 1991, also fast ein Jahr nachdem Beschwerdepunkte verschickt worden waren, aufgehoben. 4. Mildernde Umstände (88) Selbst wenn die Vereinbarung erst mit Verspätung aufgehoben wurde, so muß doch festgestellt werden, daß dies freiwillig geschah, ohne daß eine Untersagungsentscheidung abgewartet wurde. (89) Ausserdem könnte der Kommission vorgeworfen werden, was die Beteiligten im übrigen getan haben, daß sie Ende 1984 nicht versucht hat, die tatsächliche Bedeutung der Helsinki-Vereinbarung zu ermitteln. Die französischen Banken hatten insoweit in einer Antwort auf ein Auskunftsersuchen damals in unbestimmter und täuschender Art und Weise die Vereinbarung erwähnt, indem sie andeuteten, diese sei zu "Versuchszwecken" geschlossen worden. (90) Schließlich handelt es sich um den ersten Fall von Geldbussen im Bankenbereich, was eine gewisse Milde im Hinblick auf die Schwere des Verstosses gerechtfertigt erscheinen lässt. (91) In diesem Fall gleichen die mildernden Umstände die erschwerenden Umstände aus - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die auf der Eurocheque-Vereinbarung vom 19. und 20. Mai 1983 in Helsinki zwischen den französischen Kreditinstituten und der Eurocheque-Versammlung getroffene und vom 1. Dezember 1983 bis 27. Mai 1991 gültige Vereinbarung über die Annahme von auf ausländische Kreditinstitute gezogenen Eurocheques durch Händler in Frankreich verstieß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. Artikel 2 Dem Antrag auf Freistellung der in Artikel 1 genannten Vereinbarung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag für den Zeitraum von ihrer Anmeldung am 16. Juli 1990 bis zu ihrer Aufhebung am 27. Mai 1991 wird nicht stattgegeben. Artikel 3 (1) Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung wird gegen das Groupement des Cartes Bancaires "CB" eine Geldbusse in Höhe von 5 000 000 ECU und gegen Eurocheque International SC eine Geldbusse in Höhe von 1 000 000 ECU festgesetzt. (2) Dieser Betrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf das Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Nr. 310-0933000-43 bei der Banque Bruxelles Lambert, Agence Européenne, Rond Point Schuman 5, B-1040 Brüssel, zu überweisen. Nach Ablauf dieser Frist werden auf den Betrag dieser Geldbusse Zinsen zu dem Satz berechnet, den der Europäische Fonds für Währungspolitische Zusammenarbeit in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.