Europäische Union

92/212/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.717- A - Eurocheque: Helsinki-Vereinbarung) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0212. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sie in derartigen Fällen von Carte Bleue oder Eurocard angewandt werden. - Gemäß den Bestimmungen der Package-Deal-Vereinbarung wird bei der Verrechnung von in Frankreich ausgestellten ausländischen Eurocheques eine Auszahlungsgebühr von 1,25 % des Gesamtbetrags hinzugerechnet, die über die nationalen Verrechnungszentralen erhoben wird." Gemäß Punkt 8 der Vereinbarung war vorgesehen, vor Ende 1984 eine Bilanz der mit der Gebühr gemachten Erfahrungen zu ziehen. Tatsächlich wurde nach Ablauf eines Jahres offenbar keine Bilanz gezogen, und die Vereinbarung galt bis Mai 1991 unverändert weiter, mit der Ausnahme, daß die Gebühr nicht mehr, wie in der Package-Deal-Vereinbarung vorgesehen, 1,25 % sondern 1,60 %, mindestens aber 2 sfrs betrug. (27) Die Vereinbarung gilt auch für die an das Groupement angeschlossenen Händler, seit im Jahr 1985 der nach der Unterzeichnung der Helsinki-Vereinbarung verwirklichte Zusammenschluß der Kartennetze zur Gründung des Groupement führte, das seither als nationale Eurocheque-Gemeinschaft für Frankreich fungiert und die französische Kreditwirtschaft bei Eurocheque International SC vertritt. (28) Eine weitere, zumindest theoretisch wichtige Änderung der Tragweite der Vereinbarung seit ihrem Abschluß im Jahr 1983 ergab sich aus der Anordnung des Vorstands des Groupement vom 25. Oktober 1985, mit der die einheitlich festgesetzte Provision abgeschafft wurde, die bis dahin den Händlern von den Mitgliedern des Groupement für alle Zahlungen mit der CB-Karte in Rechnung gestellt worden war. (29) Parallel zu der Helsinki-Vereinbarung enthielt das Protokoll vom 31. Juli 1984 (siehe Randziffer 2) eine Klausel, wonach "ab dem 1. Juli 1986 der einheitliche Eurocheque nicht mehr für kostenlos garantierte Zahlungen in Frankreich ausgegeben wird; er kann nur noch für die Verwendung im Ausland ausgegeben werden". Der Conseil Français de la Concurrence hat in seiner Entscheidung Nr. 88-D-37 vom 11. Oktober 1988 (16) das Groupement angewiesen, diese Klausel vor dem 31. Dezember 1989 aufzuheben. D. Der Verfahrensablauf 1. Die ursprüngliche Mitteilung der Beschwerdepunkte (30) Angesichts der Art und Weise, wie die ursprüngliche Package-Deal-Vereinbarung nach der Freistellungserklärung von 1984 angewandt wurde, und der Änderungen, die seit der Freistellung an der Vereinbarung selbst vorgenommen wurden, sah sich die Kommission veranlasst, am 31. Juli 1990 Beschwerdepunkte an Eurocheque International zu richten, die sich auch auf die Helsinki-Vereinbarung bezogen. Am selben Tag wurde eine nur die Helsinki-Vereinbarung betreffende Mitteilung der Beschwerdepunkte an das Groupement gerichtet. (31) Die Eurocheque International mitgeteilten Beschwerdepunkte zur Package-Deal-Vereinbarung und zur Art und Weise ihrer Anwendung bezogen sich auf: - die Unzulänglichkeit der Informationen: Eurocheque wurde vorgeworfen, die mit der Freistellungserklärung von 1984 verbundene Auflage, den Aussteller genau zu informieren, nicht erfuellt zu haben; - die Festsetzung der Auszahlungsgebühr: es wurde sowohl die systematische Erhebung der Hoechstgebühr von 1,60 % durch alle Mitglieder des Systems als auch die Einführung eines Mindestbetrags von 2 sfrs für diese Gebühr beanstandet; ausserdem wurde Eurocheque vorgeworfen, daß die Gebühr in einem einheitlichen Verfahren systematisch und vollständig auf die Kunden, d. h. die Aussteller von Eurocheques abgewälzt wurde; - die Einschränkung der Verwendungsmöglichkeiten für Eurocheques: ungeachtet der Freistellung von 1984 wurde die einheitliche Festsetzung der Garantiehöchstbeträge und der Vergütung nach eingehender Überprüfung von der Kommission beanstandet. (32) In den Eurocheque International und dem Groupement mitgeteilten Beschwerdepunkten zur Helsinki-Vereinbarung wurde beanstandet, daß ein Preiskartell nicht nur in den Beziehungen zwischen den Banken, sondern auch zwischen Banken und Kunden vorlag, da die französischen Banken in dieser Vereinbarung - mit Billigung der gesamten internationalen Eurocheque-Gemeinschaft - übereingekommen waren, bei ihren kaufmännischen Kunden eine Provision in gleicher Höhe zu erheben, wie sie diesen für Zahlungen mit (französischen oder ausländischen) Kreditkarten in Rechnung stellen. Darüber hinaus wurde an der Vereinbarung beanstandet, daß sie die Verhinderung jeglichen Wettbewerbs zwischen den (für die Inhaber eigentlich kostenfreien) Eurocheques und den Kreditkarten bezwecke und unmittelbar bewirke, für deren Förderung und Bevorzugung gegenüber dem Eurocheque-System sich die französischen Banken insgesamt entschieden haben. (33) In seiner schriftlichen Erwiderung vom 6. November 1990 bestritt Eurocheque International die Begründetheit der Beschwerdepunkte. Nach der auf Antrag von Eurocheque International durchgeführten mündlichen Anhörung vom 28. November 1990 wurden die Erörterungen mit der Kommission fortgesetzt. Hierbei verlagerte sich der Schwerpunkt der Gespräche auf den wichtigen Grundsatz der Kostenfreiheit des Eurocheques für den Begünstigten, ein Grundsatz, der bis dahin keine Probleme bereitet hatte, von dem jedoch in der Helsinki-Vereinbarung abgewichen worden war. Eurocheque International bestritt nicht, daß dies ein Grundsatz des ursprünglichen Systems war, das jedoch seine Daseinsberechtigung verloren habe. Die Kommission machte demgegenüber geltend, daß es sich hierbei um eine unabdingbare Grundlage ihrer Freistellungserklärung von 1984 handelt und daß die Erneuerung der Freistellungserklärung dadurch in Frage gestellt werden könnte, die für den Fall der Erledigung der Beschwerdepunkte eigentlich vorgesehen war. (34) Mit ihrer Rechtfertigung der Helsinki-Vereinbarung bestritten Eurocheque International und vor allem das Groupement in seiner schriftlichen Äusserung vom 29. Oktober 1990 zu den am 31. Juli 1990 mitgeteilten Beschwerdepunkten und bei der mündlichen Anhörung vom 28. November 1990, daß die Vereinbarung eine Verpflichtung zur Berechnung einer Gebühr enthalte, und machten geltend, daß diese Vereinbarung nicht die Einschränkung, sondern im Gegenteil die Förderung der Verbreitung von Eurocheques in Frankreich bezweckt und bewirkt habe. (35) Die Mitteilungen der Beschwerdepunkte vom 31. Juli 1990 zur Helsinki-Vereinbarung beziehen sich auf die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1, da im Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung die Helsinki-Vereinbarung noch nicht angemeldet war, so daß sich die Frage der Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht stellte. Dennoch wurde diese Frage in den Mitteilungen der Beschwerdepunkte aufgeworfen und dahingehend beantwortet, daß eine Freistellung auch bei Anmeldung der Helsinki-Vereinbarung nicht in Betracht käme. (36) Am 16. Juli 1990 meldete das Groupement die Helsinki-Vereinbarung förmlich bei der Kommission an. Die Anmeldung erfolgte fünf Tage nach der Sitzung mit der Kommission, auf der den Anwälten des Groupement bestätigt wurde, daß eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Helsinki-Vereinbarung ausgearbeitet worden war, deren Absendung unmittelbar bevorstand. In den Beschwerdepunkten vom 31. Juli 1990 wurde auf diese überstürzte Anmeldung einer sieben Jahre zuvor getroffenen Vereinbarung ausdrücklich hingewiesen. Das Groupement wendete ein, daß in den Beschwerdepunkten weder die Anmeldung noch die bei dieser Gelegenheit vorgebrachten Argumente berücksichtigt worden seien. (37) Zur Gewährleistung der Rechte der Beteiligten hielt es die Kommission deshalb für zweckmässig, die am 31. Juli 1990 an das Groupement gesandten Beschwerdepunkte um eine zusätzliche Mitteilung von Beschwerdepunkten betreffend Artikel 85 Absatz 3 zu ergänzen. 2. Die Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte (38) Die zweite Mitteilung von Beschwerdepunkten vom 19. Juni 1991 änderte die rechtliche Würdigung der ursprünglichen Mitteilung nicht in ihrem Gehalt, sondern betraf die Argumente hinsichtlich der Anwendung von Artikel 85 Absatz 3, die das Groupement in seiner Anmeldung, in seinen schriftlichen Äusserungen zu den ursprünglichen Beschwerdepunkten, bei der mündlichen Anhörung und in späteren Schreiben an die Kommission vom 7. Februar, 22. März und 22. Mai 1991 vorgebracht hatte. (39) Die Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte hinsichtlich der Helsinki-Vereinbarung wurde allein an das Groupement gerichtet, da sich Eurocheque International der Anmeldung nicht angeschlossen hatte. Dennoch wurde am 20. Juni 1991 eine Abschrift dieser Mitteilung an Eurocheque International übersandt. (40) In seinem Schreiben vom 22. Mai 1991 hatte das Groupement der Kommission folgendes mitgeteilt: "Was die Helsinki-Vereinbarung angeht, hat die Eurocheque-Versammlung - wie Sie wahrscheinlich bereits erfahren haben - die Einwände Ihrer Dienststelle zur Kenntnis genommen und beschlossen, die Vereinbarung aufzuheben." Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebung war jedoch nicht erwähnt worden. Ferner hatte Eurocheque International in einem Schreiben vom 5. Juni 1991 an die Kommission angeführt: "Die Eurocheque-Versammlung hat auf ihrer Sitzung vom 9. und 10. Mai in Shannon, Irland, (. . .) ihre Bereitschaft erklärt, diese - nicht wettbewerbswidrige - Vereinbarung auf Ihr wiederholtes Verlangen hin aufzuheben." Da der Begriff "Bereitschaft" weniger eindeutig ist als der von dem Groupement verwendete Begriff "Beschließen", bestanden Zweifel hinsichtlich der Aufhebung der Helsinki-Vereinbarung. (41) In seiner schriftlichen Äusserung vom 12. Juli 1991 zu den zusätzlich mitgeteilten Beschwerdepunkten räumte das Groupement jeglichen Zweifel aus, indem es den Wortlaut folgenden Rundschreibens beifügte, das sein Vorsitzender am 27. Mai 1991 an alle Mitglieder gerichtet hatte: "Die von der Kommission beanstandeten Bestimmungen sind allgemein unter der Bezeichnung 'Helsinki-Vereinbarung' bekannt und gehen auf einen Beschluß der Eurocheque-Hauptversammlung zurück. Diese Bestimmungen wurden auf der Sitzung vom 9. und 10. Mai 1991 aufgehoben. Die Annahme von Eurocheques ist von nun an nicht mehr davon abhängig, welche finanziellen Bedingungen Ihr Institut für Zahlungen mit der CB-Karte vorsieht." II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 85 Absatz 1 1. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen (42) Die Mitgliederbanken und die übrigen Mitgliedskreditinstitute des Groupement und der anderen nationalen Bankenvereinigungen des Eurocheque-Systems sind Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1. Eurocheque International SC, das Groupement und die nationalen Bankenvereinigungen der übrigen Mitgliedstaaten, die Geschäftsanteile an Eurocheque International SC besitzen, sind Unternehmensvereinigungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1. 2. Vereinbarungen zwischen Unternehmen (43) In ihrer schriftlichen Äusserung vom 12. Juli 1991 zu den zusätzlich mitgeteilten Beschwerdepunkten vom 19. Juni 1991 erklärt das Groupement: "Die Helsinki-Vereinbarung ( . . .) ist nicht zwischen den französischen Banken und der Eurocheque-Gemeinschaft getroffen worden. Ihre Bestimmungen gehen auf einen Beschluß der Eurocheque-Hauptversammlung zurück, der die Eurocheque-Gemeinschaft insgesamt bindet." (44) Hierzu ist festzustellen, daß der vom Groupement am 16. Juli 1990 der Kommission gemeldete Text den Titel trägt: "Vereinbarung zwischen den französischen Kreditinstituten und der Eurocheque-Versammlung". Zwar benutzt das Groupement in der Anlage zum Formblatt A/B seiner Anmeldung mit Vorliebe das Wort "Modalitäten", macht aber nirgends geltend, daß es sich nicht um eine Vereinbarung handele, sondern benutzt im Gegenteil das Wort "Vereinbarung" mehrmals. So ist in der Begründung des Antrags auf Erteilung eines Negativattests unter Punkt 5.1 (S. 5 der Anlage) zu lesen: "Das Groupement glaubt nicht, daß die angemeldete Vereinbarung Wettbewerbsbeschränkungen enthält", und unter Punkt 5.3 (S. 6): "Die Vereinbarung verstärkt spürbar den Wettbewerb", sowie unter Punkt 6.1 (S. 6): "Frankreich ist dank dieser Vereinbarung von einer besonders bescheidenen in eine führende Position gerückt." (45) Daher besteht kein Zweifel, daß die Helsinki-Vereinbarung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 ist, an der bis zu ihrer Aufhebung im Mai 1991 auf der einen Seite das Groupement und auf der anderen Seite Eurocheque International SC beteiligt waren, wie das Groupement auf dem Formblatt A/B zur Anmeldung der Vereinbarung auch selbst angegeben hat. 3. Wettbewerbsbeschränkungen (46) Die Helsinki-Vereinbarung stellt eine besonders schwerwiegende Einschränkung des Wettbewerbs nicht nur im Bereich der Festsetzung von Preisen, sondern auch in den Beziehungen zu den Kunden dar. (47) Es handelt sich um eine Vereinbarung über die Erhebung einer Provision, genauer um ein Abkommen, in dem alle französischen Banken untereinander abgesprochen haben, daß sie ihren Kunden, soweit es sich um französische Handelsunternehmen handelt, die sich dem Zahlungssystem des Groupement angeschlossen haben, eine Provision in Rechnung stellen, die ebenso hoch ist wie bei Zahlungen mit "CB"-Karten. (48) Das Groupement hat wiederholt erklärt (17), daß die Vereinbarung die Erhebung einer Provision nicht zwingend vorgeschrieben habe. Eurocheque International, das nur in seiner schriftlichen Äusserung vom 6. November 1990 zu den mitgeteilten Beschwerdepunkten vom 31. Juli 1990 hinsichtlich der Helsinki-Vereinbarung - sowohl zu Artikel 85 Absatz 1, als auch zu Artikel 85 Absatz 3 - Stellung bezogen und danach die Rechtfertigung der Vereinbarung, insbesondere bei der mündlichen Anhörung vom 28. November 1990, dem Groupement überlassen hat, behauptete ebenfalls (18), daß die Vereinbarung nicht die Erhebung einer Provision zwingend vorgeschrieben habe. Der entsprechende Wortlaut der Helsinki-Vereinbarung ist jedoch eindeutig: "Die Mitglieder des Groupement Carte Bleue und von Eurocard berechnen den ihnen angeschlossenen Händlern eine Provision". Die Verpflichtung zur Berechnung einer Provision ergibt sich also eindeutig aus dem Wortlaut der Helsinki-Vereinbarung selbst. Das Groupement hat bei der mündlichen Anhörung ferner geltend gemacht, daß einige französische Banken keine Provision berechneten. Abgesehen davon, daß aus den beiden einzigen angeführten Beispielen zu folgern wäre, daß fast alle französischen Banken eine Provision berechnen, ist festzustellen, daß eine Vereinbarung über die Berechnung einer Provision die Merkmale eines wettbewerbsbeschränkenden Kartells nicht verliert, wenn sie nicht von allen, sondern nur von fast allen Beteiligten angewandt wird. Ausserdem zielt Artikel 85 Absatz 1 nicht nur auf das Bewirken, sondern auch das Bezwecken einer Einschränkung des Wettbewerbs ab. Aus der Verwendung des Wortes "berechnen" geht eindeutig hervor, daß die Erhebung einer Provision für Eurocheques bezweckt wurde. (49) Darüber hinaus handelt es sich um eine Vereinbarung über die Höhe der Provision. Gemäß Punkt 3 der Vereinbarung berechnen die Beteiligten "eine Provision, die nicht höher sein darf als die Provision für Zahlungen mit Carte Bleue oder Eurocard". Gestützt auf diesen Wortlaut hat das Groupement wiederholt behauptet, daß die Helsinki-Vereinbarung keine Vereinbarung über die Höhe der Provision darstelle. Dieser Behauptung stehen jedoch zumindest zwei Aussagen entgegen. Zum einen geht aus den einführenden Zeilen der Vereinbarung hervor, daß die angeschlossenen Händler ausländische Euroschecks "zu denselben Bedingungen" annehmen, wie sie für Kunden des Groupement Carte Bleue und von Eurocard gelten. Diese Bedingungen waren vom Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung bis Oktober 1985 einheitlich. Zum anderen wird auch in dem Schreiben der AFB vom 17. Oktober 1984 ausgeführt, daß für ausländische Eurocheques das Netz der dem Groupement Carte Bleue angeschlossenen französischen Händler "unter denselben Bedingungen" wie für die Carte Bleue zugänglich ist. (50) Die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Helsinki-Vereinbarung waren bis zum 25. Oktober 1985 besonders ausgeprägt und wurden nicht beseitigt, als das Groupement zu diesem Zeitpunkt die Festsetzung einheitlicher, bei den Händlern zu erhebender Provision aufhob. Der in der Vereinbarung weiterhin enthaltene Grundsatz der Berechnung einer Provision ist seinem Wesen nach wettbewerbsbeschränkend, wie die Kommission in ihrer Entscheidung 87/13/EWG im Fall "Association Belge des Banques" (19) festgestellt hat. Ferner stellt die Helsinki-Vereinbarung zwar nicht, wie bis Oktober 1985, für die Händler insgesamt, jedoch für jeden dem Groupement angeschlossenen Händler weiterhin einen untrennbaren und nicht gerechtfertigten Zusammenhang zwischen Zahlungen mit Kreditkarte und Zahlungen mit Eurocheque her, obwohl es sich um zwei völlig unterschiedliche Zahlungsmittel handelt. Der eigentliche Zweck der Helsinki-Vereinbarung besteht darin, den Preis für Zahlungen mit Eurocheque für die französischen Händler dem Preis für Zahlungen mit Kreditkarte anzugleichen. Diese Maßnahme hat dazu geführt, daß Zahlungen mit Eurocheque für französische Händler weniger attraktiv wurden. In Verbindung mit dem (in Randziffer 29 erwähnten) Verbot für französische Banken, Eurocheques für den nationalen Gebrauch auszugeben, hatte diese Maßnahme dazu beigetragen, die Entwicklung nationaler Eurocheques in Frankreich zu behindern. (51) Die Helsinki-Vereinbarung steht im Widerspruch zum Eurocheque-System, wie es im Jahr 1984 von der Kommission freigestellt wurde. Der Erfolg dieses Systems beruhte - wie Eurocheque auch anerkennt - unter anderem auf dem Grundsatz, daß dem Inhaber eines Eurocheque der volle Betrag ausgezahlt wird. (52) Das Groupement und Eurocheque International halten dem entgegen, daß die Kommission bei ihrer Freistellungserklärung von 1984 die sich aus der Helsinki-Vereinbarung ergebende Sachlage gekannt habe. Hierzu ist daran zu erinnern, daß die 1983 getroffene Helsinki-Vereinbarung erst im Jahr 1990 der Kommission gemeldet wurde und daß ihr der Wortlaut der Vereinbarung trotz nachdrücklichen Verlangens erst im August 1989 mitgeteilt wurde. Die Kommission konnte daher so lange keine Würdigung der Vereinbarung vornehmen, wie sie keine genaue Sachkenntnis hatte. Zwar erfuhr die Kommission im Oktober 1984 durch die Association Française des Banques von der Vereinbarung, wobei jedoch die Vereinbarung als "probeweise" dargestellt wurde, so daß die Kommission damals noch kein vertieftes Interesse daran haben konnte, sich eingehender über den Wortlaut der Vereinbarung zu informieren. Auch wird der Versuchscharakter im Wortlaut der Helsinki-Erklärung nicht erwähnt, wo lediglich davon die Rede ist, daß nach Ablauf eines Jahres eine Bilanz der mit der Gebührenfestsetzung gewonnenen Erfahrungen gezogen werden sollte. (53) Diese Schilderung der Sachlage durch die AFB weicht erheblich von den Ausführungen in der Anmeldung der Package-Deal-Vereinbarung vom Juli 1982 durch Eurocheque International im Namen aller nationalen Mitgliedervereinigungen der Eurocheque-Versammlung, wozu auch die AFB gehört, ab. Die Package-Deal-Vereinigung war jedoch, wie schon ihr Titel bezeugt, auf die Öffnung zum Nichtbankenbereich gerichtet. Es liegt daher ein Widerspruch vor, der möglicherweise der Kommission damals nicht voll bewusst war, wenn von der AFB im Jahr 1984 und vom Groupement in seiner schriftlichen Äusserung zu den zusätzlich mitgeteilten Beschwerdepunkten (20) behauptet wird, daß die französischen Banken die Bestimmungen über die Annahme von Eurocheques im französischen Handel nicht übernommen hätten. (54) Eurocheque International und das Groupement haben demgegenüber geltend gemacht, die Package-Deal-Vereinbarung beruhe nicht bzw. nicht mehr auf dem Grundsatz, daß dem Inhaber eines Eurocheques in jedem Fall der volle Betrag auszuzahlen ist, so daß die Helsinki-Vereinbarung nicht im Widerspruch zum Eurocheque-System gemäß der Package-Deal-Vereinbarung gestanden habe. (55) Es kann jedoch nicht bestritten werden, daß die Helsinki-Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Abschlusses im Widerspruch zu der Package-Deal-Vereinbarung stand, die unter anderem auf dem Grundsatz beruhte, daß die Kosten für den Eurocheque nicht vom Inhaber, sondern vom Aussteller zu tragen sind. Dieser Sachverhalt, der auch einer der Beweggründe für die Freistellungserklärung (21) war, wird von Eurocheque International nicht bestritten (22). Ausserdem ist nicht ersichtlich, weshalb ein multilaterales Bankenabkommen nötig gewesen wäre, wenn die einen Scheck auszahlenden Banken eine Provision für die zur Zahlung begebenen ausländischen Eurocheques hätten verlangen können. Die Package-Deal-Vereinbarung war ja gerade deshalb gerechtfertigt, weil sie von dem Grundprinzip ausging, daß die auszahlende Bank eine Vergütung nicht von demjenigen erhält, der einen Eurocheque einreicht, sondern von der Bank des Scheckausstellers. 4. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (56) Eine Vereinbarung wie die von Helsinki wirkt sich eindeutig auf den innergemeinschaftlichen Handel aus, da sie Schecks betrifft, die in einem Mitgliedstaat von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt werden. Diese Auswirkung ist im Fall Frankreichs besonders spürbar, das mit fast 6,5 Millionen Eurocheques, von denen 15 % im Handel ausgestellt werden, das Land ist, in dem die meisten Eurocheques angenommen werden. Bei einem Durchschnittsbetrag von 134 ECU pro Eurocheque ergeben sich bei den in Frankreich ausgestellten Eurocheques jährliche Summen von insgesamt 871 Millionen ECU, davon 134 Millionen ECU im französischen Handel. B. Artikel 85 Absatz 3 (57) Die Prüfung der Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf die Helsinki-Vereinbarung erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen der Anmeldung der Vereinbarung am 16. Juli 1990 und ihrer Aufhebung am 27. Mai 1991, nicht aber auf den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 1983 und dem 16. Juli 1990, als die Vereinbarung noch nicht angemeldet war. 1. Verbesserung der angebotenen Dienstleistungen (58) Das Groupement hat bei der Anmeldung wie auch in seiner späteren Begründung des Freistellungsantrags im wesentlichen geltend gemacht, daß die Helsinki-Vereinbarung die Förderung der Verbreitung des Eurocheque-Systems in Frankreich bezweckt und bewirkt habe. Nach Auffassung des Groupement ist die erste der vier in Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag aufgeführten Voraussetzungen, nämlich die Verbesserung der Verteilung und die Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts, dadurch erfuellt, daß "Frankreich dank dieser Vereinbarung von einer besonders bescheidenen auf eine führende Position vorgerückt ist." (59) Die Helsinki-Vereinbarung bezweckte und bewirkte die Behinderung der Verwendung von Eurocheques in Frankreich und nicht, wie das Groupement behauptet, deren Verbreitung. Sie ist als der zweite Teil eines Mechanismus zu verstehen, den die französischen Banken in Gang gesetzt haben, um einen Wettbewerb durch das Eurocheque-System zu behindern. Den ersten Teil stellt die Bestimmung des Gründungsprotokolls des Groupement vom 31. Juli 1984 dar, die seinen Mitgliedern verbot, Eurocheques zur Verwendung im Inland auszugeben. (60) Bei der mündlichen Anhörung vom 28. November 1990 machte das Groupement ferner geltend, daß die begrenzte Zahl der von französischen Banken ausgegebenen Eurocheques nicht das Ergebnis von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gewesen sei und daß diese Zahl im Jahr 1989 stark zurückgegangen sei (vgl. oben Randziffer 12), obwohl die einschränkende Bestimmung im Gründungsprotokoll des Groupement von 1984, nach der die französischen Banken Eurocheques nur für die Verwendung im Ausland ausgeben durften (siehe Randziffer 29), im Jahr 1988 aufgehoben worden sei. (61) Hinsichtlich der Behauptung des Groupement bei der mündlichen Anhörung, die einschränkende Bestimmung sei im Jahr 1988 aufgehoben worden und die Zahl der franzö

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.