Europäische Union

92/212/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.717- A - Eurocheque: Helsinki-Vereinbarung) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31992D0212 92/212/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.717- A - Eurocheque: Helsinki-Vereinbarung) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 095 vom 09/04/1992 S. 0050 - 0067 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. März 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.717-A - Eurocheque: Helsinki-Vereinbarung) (Nur der französische Text ist verbindlich) (92/212/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2, im Hinblick auf die gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 durch das Groupement des Cartes Bancaires "CB" am 16. Juli 1990 angemeldete Vereinbarung, die am 19. und 20. Mai 1983 in Helsinki zwischen der Eurocheque-Versammlung und den französischen Kreditinstituten über die Bedingungen für die Annahme ausländischer Eurocheques im französischen Handel getroffen wurde, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 19. Juli 1990, in dieser Sache ein Verfahren einzuleiten, nachdem den Parteien gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und nach Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission angeführten Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT (1) Diese Entscheidung betrifft die "Vereinbarung zwischen den französischen Kreditinstituten und der Eurocheque-Versammlung über die Annahme von auf ausländische Kreditinstitute gezogenen Eurocheques durch den Handel in Frankreich gemäß den auf der Sitzung der Eurocheque-Versammlung vom 19. und 20. Mai 1983 in Helsinki beschlossenen Grundsätzen". Diese in das Kapitel E des Eurocheque-Handbuchs aufgenommene Vereinbarung war vom 1. Dezember 1983 bis zum 27. Mai 1991 fast siebeneinhalb Jahre lang in Kraft, als das Groupement des Cartes Bancaires, das die französischen Kreditinstitute im Eurocheque-System vertritt, seine Mitglieder in einem Rundschreiben davon unterrichtete, daß die Eurocheque-Hauptversammlung auf ihrer Sitzung vom 9. und 10. Mai 1991 die Vereinbarung aufgehoben hatte. A. Die Parteien 1. Groupement des Cartes Bancaires "CB" (2) Zwischen den elf grössten französischen Kreditinstituten wurde am 31. Juli 1984 ein Protokoll unterzeichnet, in dem die betriebliche Zusammenarbeit der drei in Frankreich bestehenden Kreditkartennetze Carte Bleue, Crédit Agricole und Crédit Mutül im Grundsatz beschlossen wurde. Dieser Grundsatz wurde durch die Gründung des Groupement des Cartes Bancaires "CB" - nachstehend "Groupement" genannt - als einer wirtschaftlichen Interessengemeinschaft am 1. Dezember 1984 in die Tat umgesetzt. Gegenwärtig (3) sind rund 500 000 französische Händler an das CB-System angeschlossen; die Zahl der Inhaber von CB-Karten belief sich am 31. Dezember 1990 auf 19,5 Millionen, darunter 7,9 Millionen Karten zur ausschließlichen Verwendung im Inland und 11,6 Millionen zur Verwendung auch im Ausland (8 Millionen Visa und 3,6 Millionen Eurocard). Im Jahr 1983, dem Jahr der Unterzeichnung der Helsinki-Vereinbarung, wurde die Carte Bleue von 217 000 Einzelhändlern entgegengenommen (4). (3) Ende 1988 waren im Groupement des Cartes Bancaires "CB" folgende französische Bank- und Finanzinstitute zusammengeschlossen (5): - mehr als 260 in der Association Française des Banques zusammengeschlossene Institute, - der Crédit Agricole mit 91 regionalen Kassen, - die Banques Populaires mit 31 regionalen Banken, - die Caisses d'Épargne Écureuil mit rund 300 örtlichen Sparkassen, - die Post (Postscheckdienst), - der Crédit Mutül mit 20 regionalen Verbänden, - Finanzinstitute. (4) Mit seiner Gründung ist das Groupement des Cartes Bancaires "CB" an die Stelle der Association Française des Banques als nationale Eurocheque-Gemeinschaft für Frankreich getreten, woran es in der Anmeldung vom 16. Juli 1990 erinnert hat: "Bei seiner Gründung im Jahr 1984 hat das Groupement des Cartes Bancaires die Eurocheque-Vereinbarungen übernommen. Seither trägt es dafür Sorge, daß seine Mitglieder und die an das CB-Netz angeschlossenen Händler diese Vereinbarungen richtig anwenden." 2. Eurocheque International SC (5) Das Eurocheque-System wurde 1968 auf die Initiative europäischer Kreditinstitute hin gegründet, um dem Bedarf nach einem internationalen Zahlungssystem als Folge des zunehmenden Reise-, Berufs- und Geschäftsverkehrs innerhalb Europas zu entsprechen und den Kunden im nationalen wie im internationalen Zahlungsverkehr verwendbare Zahlungsmittel zugänglich zu machen. (6) Das Eurocheque-System steht allen europäischen Kreditinstituten offen. Es verwendet zwei Instrumente: den Eurocheque und die Eurocheque-Karte (6). Die bezogene Bank garantiert allen auszahlenden Banken die Einlösung eines unter Vorlage der dazugehörigen Karte ausgestellten Eurocheques bis zu einem bestimmten Hoechstbetrag. (7) Eurocheque International war ursprünglich ein Verein ohne Rechtsfähigkeit. Am 3. Februar 1988 nahm sie die Rechtsform einer unbefristeten Kooperationgesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel und einem Kapital von 1 800 000 bfrs an, deren 18 Gesellschafteranteile zu je 100 000 bfrs von folgenden Mitgliedern gezeichnet wurden: - Svenska Bankforeningen, - Associazione Bancaria Italiana, - Groupement des Cartes Bancaires "CB" (Frankreich), - Comunidade Portugüsa Eurocheque, - Bank of Cyprus, - Caisse d'Épargne de l'État du Grand-Duché de Luxembourg, - Agrupacio Andorrana Eurocheque, - PBS-Pengeinstitutternes BetalingsSystemer (Dänemark), - APACS (Großbritannien), - Telekurs (Schweiz), - Suomen Pankkiyhdistys (Finnland), - Den Norske Bankforening, - Stichting bevordering chequeverkeer (Niederlande), - Irish Clearing House, - Jugobanka United Bank (Jugoslawien), - Verband Österreichischer Banken und Bankiers, - Eurocheque Belgique SC, - GZS-Gesellschaft für Zahlungssysteme GmbH (Deutschland). B. Die relevanten Märkte (8) Die relevanten Märkte sind der Markt der im Ausland ausgestellten Eurocheques, insbesondere derjenige der Eurocheques, die auf französische Francs lauten und die von Inhabern von nicht in Frankreich ausgegebenen Eurocheque-Karten bei den 500 000 an das Kreditkartensystem des Groupement angeschlossenen französischen Händlern ausgestellt werden, und allgemein, der Markt der von französischen Händlern entgegengenommenen internationalen Zahlungsmittel. 1. Die potentiellen Aussteller ausländischer Eurocheques in Frankreich (9) Im Jahr 1988 (7) wurden von 8 000 Banken aus 21 Ländern (darunter die EG-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands und Italiens) einheitliche Eurocheques ausgegeben, die von fast allen Banken in 220 000 Geschäftsstellen in 40 Ländern Europas und den meisten Ländern des Mittelmeerraums angenommen wurden. In diesem Jahr wurden 44,4 Millionen Karten ausgegeben, darunter 34,5 Millionen einheitliche und 9,9 Millionen nicht einheitliche Karten. Mehr als 5 Millionen Händler in 30 Ländern nehmen Eurocheques an. In dem genannten Jahr wurden im Ausland 50 Millionen Eurocheques in Landeswährung für einen Betrag von 6,7 Milliarden ECU insgesamt, d. h. durchschnittlich 134 ECU pro Scheck, ausgestellt. (10) Von den mehr als 37,1 Millionen im Jahr 1989 ausgegebenen einheitlichen Eurocheque-Karten (8) entfielen mehr als 33 Millionen auf folgende Mitgliedstaaten: - Belgien: 3 210 000, - Dänemark: 217 185, - Deutschland: 23 300 000, - Griechenland: -, - Spanien: 10 000, - Frankreich: 98 657, - Irland: 99 289, - Italien: 600 000, - Luxemburg: 147 400, - Niederlande: 3 405 939, - Portugal: 130 038, - Vereinigtes Königreich: 1 820 563. Die wichtigsten Ausgabeländer ausserhalb der Gemeinschaft waren Österreich mit 2 320 000 Karten und die Schweiz mit 1 676 059 Karten. (11) Alle Eurocheque-Karteninhaber, die ein Konto bei einer Bank ausserhalb Frankreichs besitzen, haben die Möglichkeit, in Frankreich bei Banken oder im Handel - der allein in dieser Entscheidung berücksichtigt wird - Eurocheques auszustellen. Im Jahr 1989 waren somit 37 Millionen ausländische Karteninhaber, darunter fast 33 Millionen Angehörige anderer Mitgliedstaaten in der Lage, in Frankreich Eurocheques auszustellen. (12) Die Zahl der französischen Eurocheque-Karteninhaber hat sich im Vergleich zur Anzahl der CB-Karteninhaber zwischen 1984 und 1990 wie folgt entwickelt (9): Jahr Eurocheque- Karten CB-Karten 1984 80 000 13 300 000 (1) 1985 271 800 14 000 000 1986 147 296 14 800 000 1987 137 000 16 300 000 1988 150 000 17 300 000 1989 98 657 18 700 000 1990 86 426 19 500 000 (1) Gesamtzahl der vom Groupement Carte Bleue, Crédit Mutül und Crédit Agricole ausgegebenen Karten. (13) Die Zahl der Inhaber der wichtigsten internationalen Debet-/Kreditkarten (10) betrug Ende 1988 in der Gemeinschaft (11): Karten Belgien Dänemark Deutschland Spanien Frankreich Irland Niederlande Vereinigtes Königreich Eurocard/Acceß 192 400 130 000 850 000 1 500 000 190 000 180 000 12 200 000 Visa 160 000 220 000 6 000 000 6 000 000 280 000 65 000 15 400 000 American Expreß 130 000 600 000 230 000 360 000 30 000 155 000 1 000 000 Diners Club 115 000 85 000 320 000 110 000 142 000 14 000 80 000 300 000 Insgesamt 597 400 215 000 1 990 000 6 340 000 8 002 000 514 000 480 000 28 900 000 Diese Zahlen machen deutlich, daß zwischen Zahlungen mit Eurocheque und Zahlungen mit Kreditkarte aus sachlichen Gründen nur ein begrenzter Wettbewerb herrscht: die Verhältnisse unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen, da ein grosser Teil der Eurocheque-Verwender keine Kreditkarten zur Verfügung hat und umgekehrt. Bei den sich in Frankreich aufhaltenden Angehörigen anderer Mitgliedstaaten ist insbesondere hervorzuheben, daß die grosse Mehrzahl der Deutschen nur Eurocheques zur Verfügung hat (23 Millionen Eurocheque-Verwender gegenüber 2 Millionen Kreditkarteninhabern). Das gleiche gilt in geringerem Umfang für die Niederländer (3,4 Millionen Eurocheque-Verwender gegenüber 0,5 Millionen Kreditkarteninhabern) und für die Belgier (3,2 Millionen gegenüber 0,6 Millionen). Im Gegensatz dazu ist unter den Briten die Zahl der Kreditkarteninhaber (29 Millionen) sehr viel höher als die Zahl der Eurocheque-Verwender (1,8 Millionen); ähnlich ist die Situation in Spanien (6,3 Millionen gegenüber 10 000) und, wenn auch in geringerem Umfang, in Irland (0,5 Millionen gegenüber 0,1). 2. Die in Frankreich ausgestellten ausländischen Eurocheques (14) Wie sich aus den beiden auf der nächsten Seite wiedergegebenen Tabellen (12) ergibt, nimmt Frankreich mit insgesamt 6 430 832 im Jahr 1989 ausgestellten ausländischen Eurocheques bzw. 15 % der 1989 insgesamt im Ausland ausgestellten Eurocheques unter den Ländern, in denen Eurocheques angenommen werden, den ersten Rang ein. Mehr als 85 % der in Frankreich ausgestellten Eurocheques werden von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten ausgestellt, insbesondere von Deutschen (36 % der insgesamt in Frankreich ausgestellten Eurocheques), Belgiern (17 %), Niederländern (15 %) und Briten (15 %). Im Jahr 1989 innerhalb der EWG im Ausland ausgestellte einheitliche Eurocheques Ausgegeben in/ ausgestellt in Ausgegeben von/ausgestellt von Insgesamt Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Luxemburg Niederlande Portugal Vereinigtes Königreich Belgien - 6 844 342 542 - - 66 041 5 844 118 242 072 963 084 3 167 101 202 1 730 914 Dänemark 11 821 - 472 424 - - 422 1 164 112 2 660 45 052 543 23 565 557 763 Deutschland 406 529 131 609 - - - 176 259 16 112 1 829 162 600 2 697 668 4 600 415 710 4 012 916 Griechenland 86 854 65 349 1 088 046 - - 2 601 6 597 772 6 379 229 335 792 191 736 1 678 461 Spanien 456 092 94 915 3 127 468 - - 20 832 39 439 1 357 24 735 531 149 30 092 855 136 5 181 215 Frankreich 1 093 671 92 532 2 307 098 - - - 42 841 1 738 98 776 986 643 12 533 981 453 5 617 285 Irland 9 978 1 701 94 392 - - 568 - 125 1 625 18 337 192 131 905 258 823 Italien 227 898 70 646 2 799 560 - - 32 532 13 716 - 33 005 231 013 5 773 257 898 3 672 041 Luxemburg 262 345 3 020 91 677 - - 61 900 549 18 - 109 346 316 8 501 537 672 Niederlande 418 172 14 071 1 244 498 - - 1 715 7 131 357 13 076 - 2 527 151 166 1 852 713 Portugal 55 315 19 249 267 377 - - 5 738 12 438 167 9 986 103 457 - 166 099 639 826 Vereinigtes Königreich 139 679 37 672 897 604 - - 5 641 168 789 736 11 086 291 946 12 070 - 1 565 223 Insgesamt 3 168 354 537 608 12 732 686 - - 374 249 314 620 7 329 606 000 6 207 030 72 605 3 284 371 27 304 852 Reihenfolge der ersten zehn Länder innerhalb und ausserhalb der EWG, in denen ausländische Eurocheques im Jahr 1989 angenommen bzw. ausgegeben wurden (Gesamtzahl der im Ausland ausgestellten Eurocheques: 42 140 887) Rang "Annahme"-Länder "Ausgabe"-Länder Land Anzahl % % kumuliert Land Anzahl % % kumuliert 1 Frankreich 6 430 832 15,2 Deutschland 20 106 545 47,7 2 Spanien 5 606 401 13,3 28,5 Niederlande 7 601 007 18 65,7 3 Österreich 5 553 712 13,2 41,7 Vereinigtes Königreich 3 818 227 9 74,7 4 Deutschland 5 356 978 12,7 54,4 Belgien 3 535 793 8,4 83,1 5 Italien 4 492 630 10,6 65 Schweiz 2 511 476 6 89,1 6 Schweiz 2 038 019 4,8 69,8 Österreich 2 091 429 5 94,1 7 Niederlande 1 986 442 4,7 74,5 Dänemark 677 763 1,6 95,7 8 Griechenland 1 940 022 4,6 79,1 Luxemburg 640 464 1,5 97,2 9 Vereinigtes Königreich 1 875 376 4,4 83,5 Frankreich 420 664 1 98,2 10 Belgien 1 779 024 4,2 87,7 Irland 337 178 0,8 99 (15) Nach den Angaben des Groupement (13) werden in Frankreich von 6,5 Millionen Eurocheques rund 1 Million bei Händlern ausgestellt, ein Anteil von rund 15 %, der auch für die anderen Länder zutrifft. C. Die Helsinki-Vereinbarung (16) Die Helsinki-Vereinbarung steht im völligen Widerspruch zu der sogenannten "Package-Deal"-Vereinbarung, die die Verwendung von Eurocheques im Ausland regelt. 1. Das Eurocheque-System: die "Package-Deal"-Vereinbarung (17) Die Package-Deal-Vereinbarung wurde am 31. Oktober 1980 von der Eurocheque-Gemeinschaft getroffen und trat am 1. Mai 1981 in Kraft. Sie wurde von den nationalen Bankenvereinigungen, die die Eurocheque-Gemeinschaft bilden, am 7. Juli 1982 bei der Kommission angemeldet. Durch Entscheidung 85/77/EWG der Kommission (14) wurde sie bis zum 30. April 1986, dem Zeitpunkt des Auslaufens der ursprünglichen Vereinbarung, freigestellt. In Erwartung der damals von Eurocheque vorgesehenen völligen Neufassung der Vereinbarung wurde am 10. Juli 1986 ein Verwaltungsschreiben an Eurocheque International gerichtet, dessen Inhalt bis zum 30. Dezember 1987 gültig war. (18) Die neue Package-Deal-Vereinbarung wurde auf der Eurocheque-Versammlung vom 4. und 5. Juni 1987 getroffen und am 16. Dezember 1987 der Kommission gemeldet. Ihr genauer Titel lautet: "Vereinbarung über die Gebühren, die Wertstellung und die zentrale Verrechnung der in Landeswährung ausgestellten einheitlichen Eurocheques und über die Öffnung zum Nichtbankenbereich". Sie gilt seit dem 1. Januar 1988 auf unbestimmte Zeit bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung, die innerhalb von zwei Jahren getroffen werden sollte. In diesem Zeitraum ist jedoch keine neue Vereinbarung zustande gekommen, so daß die Vereinbarung von 1987 weiter gilt. Sie unterscheidet sich im grossen und ganzen nicht von der durch die genannte Entscheidung 85/77/EWG freigestellten Vereinbarung. Das System wurde entgegen den ursprünglichen Plänen nicht wesentlich umgestaltet. Allerdings wurden gegenüber der 1984 freigestellten Vereinbarung zwei wichtige Änderungen vorgenommen: - der Hoechstbetrag für die Auszahlungsgebühr wurde angehoben, - es wurde eine Mindestgebühr eingeführt. (19) Die wichtigsten Bestimmungen der Package-Deal-Vereinbarung wurden bereits in der genannten Entscheidung 85/77/EWG dargelegt. Das Eurocheque-System beruhte bislang auf dem Grundsatz, daß dem Inhaber eines im Ausland in Landeswährung ausgestellten einheitlichen Eurocheques - gleichgültig ob es sich um einen Händler oder um den Aussteller selbst handelt, der bei einer Bank Bargeld abheben möchte, - der volle Betrag auszuzahlen ist. Es steht den Banken frei, die an die ausländischen Banken und an die Verrechnungszentralen entrichteten Auszahlungsgebühren ganz oder teilweise auf den Aussteller abzuwälzen und gegebenenfalls eine eigene Provision zu berechnen. (20) Nach der neuen Vereinbarung von 1987 entspricht der Garantiehöchstbetrag auch weiterhin dem ungefähren Gegenwert von 300 sfrs bzw. rund 170 ECU in Landeswährung. In Frankreich beläuft er sich zur Zeit auf 1 400 ffrs. Damit die Schecks im internationalen Eurocheque-Verrechnungssystem bearbeitet werden können, dürfen sie ausserdem einen bestimmten Betrag, der ungefähr dem Gegenwert von 600 sfrs (rund 340 ECU) in Landeswährung entspricht, nicht übersteigen. Dieser Betrag beläuft sich in Frankreich zur Zeit auf 2 500 ffrs. (21) Der Hoechstbetrag der Auszahlungsgebühr, die von der Bank des Ausstellers an die ausländische Bank des Scheckinhabers entrichtet wird, wurde in der 1984 freigestellten Vereinbarung auf 1,25 % festgesetzt. Auf ihrer ausserordentlichen Sitzung vom 24. April 1986 beschloß die Eurocheque-Versammlung, diesen Hoechstbetrag vom 1. Juni 1986 bis zum 31. Dezember 1987 auf 1,60 % anzuheben. Diese vorläufige Anhebung wurde in der neuen Vereinbarung vom 5. Juni 1987 mit Wirkung vom 1. Januar 1988 verlängert. (22) Mit der neuen Vereinbarung von 1987 wurde ausserdem eine Mindestauszahlungsgebühr eingeführt, die dem ungefähren Gegenwert von 2 sfrs (rund 1,10 ECU) pro Scheck entspricht und die bei in Frankreich ausgestellten Eurocheques für Beträge von bis zu rund 500 ffrs gilt. 2. Die Helsinki-Vereinbarung (23) In dem Verfahren, das durch die Freistellungserklärung vom 10. Dezember 1984 abgeschlossen wurde, hatte die Kommission - nach Eingang eines Antrags auf Verfahrenseinleitung, der sich auf die Einlösungsbedingungen für einen auf eine ausländische Bank gezogenen Eurocheque in Frankreich bezog - am 19. September 1984 ein Auskunftsverlangen an die Association Française des Banques (AFB) als nationaler Eurocheque-Gemeinschaft für Frankreich gerichtet. Die AFB hatte mit Schreiben vom 17. Oktober 1984 mitgeteilt, daß die französischen Banken zwar der "Package-Deal-Vereinbarung" beigetreten seien, soweit diese Barabhebungen von Ausländern an Bankschaltern in Frankreich regelt, daß sie aber nicht den Bestimmungen zugestimmt hätten, die - zum einen die Annahme ausländischer Eurocheques im französischen Handel und - zum anderen die Vorlage ausländischer Eurocheques zur Einlösung bei französischen Banken durch französische Privatpersonen betreffen. Diese Auskunft der AFB steht im offensichtlichen Widerspruch zu der Anmeldung der Package-Deal-Vereinbarung, die Eurocheque International am 7. Juli 1982 im Namen aller Mitglieder der Eurocheque-Versammlung - zu denen auch die AFB gehörte - vorgenommen hatte und mit der die Öffnung zum Nichtbankenbereich vorgesehen war. In der Anmeldung war nicht erwähnt worden, daß eine nationale Eurocheque-Gemeinschaft nur einem Teil der Package-Deal-Vereinbarung beigetreten war. Die AFB hatte weiter ausgeführt, daß die französischen Mitgliederbanken des Groupement Carte Bleue sich bereit erklärt hätten, ihr Händlernetz probeweise für ausländische Eurocheques unter denselben Bedingungen zugänglich zu machen, die für Inhaber der Carte-Bleue- und von Visa-Karten gelten. Diese Vereinbarung, die sich auf fast 300 000 Händler in Frankreich erstreckte, wurde ausserhalb des Package Deal getroffen. Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung 85/77/EWG unter Ziffer 22 auf diesen als "probeweise" dargestellten Sachverhalt Bezug genommen. (24) Nachdem seit der Freistellung verschiedene Beschwerden eingegangen waren, richtete die Kommission im Jahr 1988 Auskunftsverlangen an verschiedene französische Kreditinstitute. Ein Institut erwiderte hierauf - mit deutlicheren Worten als AFB im Jahr 1984 - wie folgt: "Die Gleichstellung einer Zahlung mit Eurocheque und einer Zahlung mit Kreditkarte geht auf einen Beschluß der Eurocheque-Versammlung vom 19. und 20. Mai 1983 in Helsinki zurück." (25) In einem Auskunftsverlangen, das die Kommission am 11. April 1989 an Eurocheque International richtete, bat sie um Übermittlung des Wortlauts der Vereinbarung. Eurocheque antwortete hierauf am 7. Juni 1989: "Gemäß der Satzung von Eurocheque ist die Versammlung das oberste Organ der Gemeinschaft. Beschlüsse werden dort gefasst und zu Protokoll gegeben. Die Grundsätze der internen Vereinbarung zwischen den französischen Kreditinstituten und der Eurocheque-Versammlung wurden auf der Sitzung der Versammlung vom 19. und 20. Mai 1983 in Helsinki festgelegt und liegen nicht als förmliches, von den beteiligten Parteien unterzeichnetes Dokument vor." Auf nachdrückliches Verlangen der Kommission teilte Eurocheque International in einer ergänzenden Auskunft vom 17. August 1989 schließlich den Wortlaut der Vereinbarung mit. (26) Die Vereinbarung trägt den Titel "Vereinbarung zwischen den französischen Kreditinstituten und der Eurocheque-Versammlung über die Annahme von auf ausländische Kreditinstitute gezogenen Eurocheques durch den Handel in Frankreich gemäß den auf der Sitzung der Eurocheque-Versammlung vom 19. und 20. Mai 1983 in Helsinki beschlossenen Grundsätzen". Durch diese Vereinbarung, die in das Kapitel E des Eurocheque-Handbuchs aufgenommen wurde, kamen die französischen Banken und Kreditinstitute mit der internationalen Eurocheque-Gemeinschaft überein, daß die an das Groupement Carte Bleue und/oder an die Eurocard France SA angeschlossenen Händler ab dem 1. Dezember 1983 in französischen Francs ausgestellte ausländische Eurocheques zu denselben Bedingungen wie gegenüber Karten dieser Organisationen zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen annehmen. Die Vereinbarung umfasst insbesondere folgende Bestimmungen: "- Für mit Eurocheque bezahlte Einkäufe berechnen die Mitglieder des Groupement Carte Bleue und von Eurocard den ihnen angeschlossenen Händlern eine Provision, die nicht höher sein darf als die Provision für Zahlungen mit Carte Bleue und mit Eurocard (15). - Die Mitgliederbanken des Groupement Carte Bleue und von Eurocard tragen dafür Sorge, daß die Händler die Preise bei mit Eurocheque bezahlten Einkäufen nicht erhöhen, auch dann nicht, wenn es sich um Sonderangebote oder Ausverkaufswaren handelt. - Verstösst der Händler gegen diese Grundsätze, so schreiten die französischen Banken und Kreditinstitute unverzueglich ein, um deren Einhaltung zu gewährleisten. Falls die Provision auf den Aussteller des ausländischen Eurocheques abgewälzt worden ist, erstatten die französischen Banken und Kreditinstitute der ausstellenden Bank den entsprechenden Betrag. Im Wiederholungsfall verhängen sie Sanktionen, wie

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