Europäische Union

2011/524/EU: Beschluss der Kommission vom 23. März 2011 über die staatliche Beihilfe C 28/05 (ex NN 18/05, ex N 517/2000) Deutschlands für die Glunz AG und die OSB Deutschland GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1764) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0524. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erk von Glunz, und habe mit erheblichen Verlusten produziert. Daher habe es keine Überlebenschance mehr gehabt und habe, unabhängig von der neuen Investition von Nettgau, stillgelegt werden müssen. […] Mitarbeiter, die zuvor in Sassenburg beschäftigt gewesen seien, seien in Nettgau eingestellt worden ([…] % der dortigen Belegschaft). (56) In seiner Stellungnahme zu den Anmerkungen der KronoGroup fügt Deutschland hinzu, dass der MSR 1998 in jedem Falle lediglich verlange, dass die neuen Arbeitsplätze im betreffenden Fördergebiet geschaffen würden, nicht aber, dass sie mit Personen aus dem Fördergebiet besetzt werden müssen. Hauptziel sei die Förderung der Entwicklung des jeweiligen Fördergebiets. (57) Nach Angaben Deutschlands wurde auch ein Teil der Maschinen von Sassenburg nach Nettgau transferiert; diese Maschinen seien jedoch nicht in den förderfähigen Kosten des Projekts erfasst worden, so dass der Transfer auch nicht förderrelevant geworden sei. Mit einem Buchwert von rund […] EUR stellten diese Maschinen in jedem Falle nur einen sehr geringen Anteil am Gesamtinvestitionsprojekt dar. VI.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (58) Die Würdigung beruht auf den Fakten, Zahlen und Sachverhalten, die zum Zeitpunkt der Anmeldung am 7. August 2000 bekannt waren. Da zwischen der ursprünglichen Anmeldung und dem vorliegenden Beschluss einige Zeit verstrichen ist, ist nicht auszuschließen, dass sich die Gegebenheiten geändert, die Märkte weiterentwickelt und die das Projekt betreffenden Fakten anders als ursprünglich geplant entwickelt haben. Dies kann die Kommission bei ihrer Würdigung jedoch nicht berücksichtigen. Grundsätzlich hat die Kommission ihren Beschluss vor der tatsächlichen Durchführung der Investition anhand der für die Zukunft angenommenen Entwicklungen und der Marktzahlen zu fassen. Wenn sich einige Jahre später herausstellt, dass sich zum Beispiel die Märkte anders entwickelt haben, werden die Beihilfeintensitäten jedoch nicht nachträglich angepasst. Obwohl die Kommission ihren Beschluss nun mehr als 10 Jahre nach der ursprünglichen Anmeldung zu erlassen hat, muss sie ihre Bewertung auf die Fakten und Sachverhalte stützen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt waren, und nicht auf spätere Informationen. 6.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV (59) Die vorliegende Beihilfe wurde von einem Mitgliedstaat aus staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (siehe Abschnitt 2.1 dieses Beschlusses) gewährt. Die Beihilfe verschafft Glunz und OSBD einen Vorteil, da sie andernfalls die gesamten Investitionen hätten selbst tragen müssen. Da die betreffenden Holzplatten in beträchtlichem Umfang über internationale Grenzen befördert werden, besteht in der betroffenen Holzwirtschaftsbranche Handel zwischen Mitgliedstaaten. Somit könnten den beiden Unternehmen gewährte finanzielle Vorteile den Wettbewerb in einer Weise verfälschen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die Kommission ist folglich der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe für Glunz AG und OSBD im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 6.2.   ANMELDEPFLICHT (60) Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten sämtliche Beihilfemaßnahmen vor ihrer Durchführung anmelden. Die geplante Beihilfe wird im Zusammenhang mit zwei von der Kommission bereits genehmigten Regionalbeihilferegelungen gewährt. (61) Gemäß dem MSR 1998 ist die Beihilfeintensität großer Investitionsvorhaben jedoch vom Anwendungsbereich genehmigter Regelungen ausgenommen, wenn die entsprechende Beihilfe bestimmte Schwellenwerte übersteigt. (62) Die geplante Beihilfe beläuft sich auf insgesamt 69 797 988 EUR. Wenn man davon ausgeht, dass die Beihilfe ein einziges Investitionsprojekt betrifft, ist das Anmeldungserfordernis nach Ziffer 2.1 ii des MSR 1998 gegeben, da die Gesamtbeihilfe mehr als 50 Mio. EUR beträgt. (63) Wie in Abschnitt 2.3 dieses Beschlusses erwähnt, hat Deutschland in seiner Anmeldung eingehend dargelegt, dass diese Beihilfe für ein einziges Investitionsprojekt gewährt wird. (64) Gemäß Ziffer 7.2 Unterabsatz 2 des MSR 1998 darf ein Investitionsvorhaben nicht künstlich in Teilvorhaben gegliedert werden, um der Anmeldepflicht zu entgehen. Im vorliegenden Fall kommt es hierauf jedoch ohnehin nicht an. Selbst wenn man von zwei getrennten Investitionsprojekten ausginge, müssten die Investitionsbeihilfen für das Glunz-Werk und das OSBD-Werk dennoch angemeldet werden. (65) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfe nach dem MSR 1998 anzumelden und zu würdigen ist. 6.3.   DIE DREI BEWERTUNGSKRITERIEN DES MSR 1998 (66) Um die höchstzulässige Beihilfeintensität für ein Beihilfevorhaben zu ermitteln, muss die Kommission nach dem MSR 1998 die Beihilfehöchstintensität (Regionalbeihilfen-Obergrenze) ermitteln, die ein Unternehmen in dem betreffenden Fördergebiet gemäß der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen, genehmigten Regionalbeihilferegelung erlangen könnte. (67) Da die Anmeldung am 7. August 2000 erfolgte, ist die Fördergebietskarte 2000-2006 anwendbar (15). Nettgau (Sachsen-Anhalt) liegt in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV mit einer Obergrenze, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ), von 35 % zum Zeitpunkt der Anmeldung. Die Kommission stellt fest, dass die geplante Beihilfeintensität von 35 % brutto die geltende Obergrenze der Regionalbeihilfe nicht übersteigt. (68) Gemäß dem MSR 1998 muss die Kommission drei Anpassungsfaktoren auf den Prozentsatz von 35 % anwenden, um die höchstzulässige Beihilfeintensität für das betreffende Vorhaben zu ermitteln: den Wettbewerbsfaktor (T), den Faktor „Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“ (I) und den Faktor „Regionale Auswirkung“ (M). (69) Wie ausgeführt, macht die KronoGroup ferner geltend, dass die Kommission die Beihilfe für das OSB-Werk und die Beihilfe für das Spanplattenwerk getrennt bewerten sollte, anstatt eine gemeinsame Beihilfeintensität für das Gesamtprojekt zu berechnen, da die beiden Investitionen und die beiden Produktmärkte klar voneinander abgegrenzt werden könnten. (70) Die Kommission stellt dazu fest, dass der Begriff „Investitionsvorhaben“ in Ziffer 7.2 des MSR 1998 als Anlageninvestition eines Unternehmens definiert ist, die zur Errichtung oder Erweiterung eines Betriebs oder zur Aufnahme einer Tätigkeit dient, welche zu einem völlig neuen Produkt oder zur grundlegenden Änderung des Produktionsprozesses eines bestehenden Betriebs führt. (71) Deutschland führt ausführliche Argumente hinsichtlich der Verbindungen zwischen den beiden von zwei Konzernschwestergesellschaften an ein- und demselben Standort errichteten Werken an. Die Produktionsanlagen der beiden Werke seien durch eine gemeinsame technische Infrastruktur miteinander verbunden. Die OSB-Platten und die Spanplatten würden in ein und derselben Schleifanlage, Beschichtungsanlage und Nut- und Federanlage weiterverarbeitet und veredelt. Ferner würden die bei der Verarbeitung von OSB-Platten anfallenden Feinfraktionen im benachbarten Spanplattenwerk verwendet. Zudem leite eine Zentralverwaltung beide Werke einschließlich der Bereiche Marketing, Beschaffung und Absatz. (72) Angesichts der engen technischen, funktionalen und verwaltungstechnischen Verbindung zwischen den beiden an ein- und demselben Standort errichteten Werken stellen die Investitionen in das OSB- und das Spanplattenwerk ein einziges Investitionsprojekt, d. h. eine Investition zur Errichtung eines Betriebs, dar. Folglich wird die höchstzulässige Beihilfeintensität für dieses Gesamtinvestitionsprojekt berechnet. 6.3.1.   WETTBEWERBSFAKTOR (T) 6.3.1.1.    Einschlägige Bestimmungen (73) Nach Ziffer 3.2 des MSR 1998 birgt die Genehmigung einer Beihilfe an Unternehmen in Sektoren mit struktureller Überkapazität besondere Gefahren einer Wettbewerbsverfälschung. Jede Kapazitätserweiterung, die nicht durch eine Kapazitätskürzung an anderer Stelle ausgeglichen wird, wird das Problem der strukturellen Überkapazität verschärfen. Die Kommission stellt fest, dass mit dem angemeldeten Projekt zusätzliche Kapazitäten im Binnenmarkt entstehen. Zur Ermittlung des Wettbewerbfaktors muss somit untersucht werden, ob das Projekt in einem Sektor/Teilsektor mit strukturellen Überkapazitäten durchgeführt wird. (74) Wenn ausreichende Daten über die Kapazitätsauslastung vorliegen, muss die Kommission nach Ziffer 3.3 des MSR 1998 ihre Analyse zur Ermittlung des Wettbewerbsfaktors auf das mögliche Vorhandensein struktureller/hoher Überkapazitäten in dem betreffenden Sektor/Teilsektor beschränken. (75) Nach Ziffer 3.4 des MSR ermittelt die Kommission nur bei Fehlen ausreichender Angaben zur Kapazitätsauslastung, ob die Investition in einem schrumpfenden Markt erfolgt. Nach dem Urteil T-27/02 Kronofrance/Kommission des Gerichts sind die Ziffern 3.4 und 3.10 des MSR 1998 jedoch dahin zu verstehen, dass die Kommission, wenn es ihr die Daten über die Kapazitätsauslastung des betreffenden Sektors nicht ermöglichen, das Vorhandensein struktureller Überkapazitäten positiv festzustellen, zu prüfen hat, ob der in Frage stehende Markt schrumpft. Mit dem Urteil Deutschland u. a./Kronofrance hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts bestätigt. (76) Daher wird die Kommission zunächst prüfen, ob ausreichende Daten zur Kapazitätsauslastung vorliegen. Ist dies nicht der Fall oder geht aus diesen Daten hervor, dass keine strukturellen Überkapazitäten vorliegen, prüft die Kommission anhand der Daten über den sichtbaren Verbrauch, ob es sich um einen schrumpfenden Markt handelt. Nach Ziffer 3.6 des MSR muss die Kommission dabei auch ermitteln, ob die Begünstigten vor Stellung des Beihilfeantrags bereits über einen Marktanteil von 40 % verfügten. (77) Die Marktdaten zur Kapazitätsauslastung müssen nach der niedrigsten Stufe der NACE-Klassifizierung bestimmt werden. Außerdem muss die Kommission, um ermitteln zu können, ob es sich um einen schrumpfenden Markt handelt und ob die Marktanteilsobergrenze überschritten wird, den relevanten Markt des bzw. der von dem Investitionsprojekt betroffenen Produkte abgrenzen. 6.3.1.2.    Betroffene Produkte (78) Das Investitionsprojekt betrifft die Herstellung von OSB (Oriented Strand Board) und Spanplatten. (79) Spanplatten werden hergestellt, indem zerkleinerte Rundholzspäne und/oder wiederverwendete Holzspäne mit einem organischen Bindemittel zusammengefügt werden. Sie werden überwiegend in der Möbelindustrie und im Innenausbau verwendet. (80) OSB-Platten werden hergestellt, indem Kiefernholzspäne in drei Schichten zusammengefügt werden. OSB wird hauptsächlich im Fertighausbau, in der Verpackungsindustrie und zur Renovierung von Altbauten verwendet. OSB wurde in den 1950er Jahren in Nordamerika entwickelt. In den 1980er und 1990er Jahren hat es sich auf dem Holzplattenmarkt durchgesetzt und wird seither oftmals als Substitut für teureres (Weichholz-)Sperrholz verwendet. 6.3.1.3.    Relevanter Markt (81) Gemäß Ziffer 7.6 des MSR 1998 umfasst der sachlich relevante Markt die Produkte des Investitionsvorhabens und jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen besonderer Merkmale der Produkte, ihrer Preise und ihrer beabsichtigten Verwendung) oder vom Hersteller (aufgrund der Flexibilität der Produktionsanlagen) als ihre Substitute angesehen werden. Der räumlich relevante Markt umfasst grundsätzlich den EWR oder andernfalls einen bedeutenden Teil davon, wenn sich die Wettbewerbsbedingungen in diesem Gebiet gegenüber anderen Gebieten des EWR hinreichend unterscheiden lassen. Sachlich relevanter Markt (82) Das Projekt betrifft die Herstellung von OSB- und Spanplatten. Nach Angaben Deutschlands können in den Produktionsanlagen nicht mehrere unterschiedliche Produkte, sondern lediglich Abwandlungen ein und desselben Produkts mit unterschiedlicher Oberflächenqualität hergestellt werden. Folglich könne aus Herstellungssicht eine Substitution aufgrund der Flexibilität der Produktionsanlagen ausgeschlossen werden. (83) Auf der Nachfrageseite sind Spanplatten und OSB jedoch in gewissem Maße substituierbar, insbesondere im Fertighausbau. Diese Substitution betrifft jedoch weniger als 10 % des Marktvolumens und ist damit als begrenzt einzustufen (16), was offenbar auf die verschiedenen Endverwendungszwecke und den erheblichen Preisunterschied (OSB-Platten kosten 285 EUR/m3 und Spanplatten 117 EUR/m3) zurückzuführen ist. Nach Auffassung der Kommission ist die Substituierbarkeit damit zu gering, um die Zuordnung von OSB und Spanplatten zu ein und demselben sachlichen Markt zu rechtfertigen. (84) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV vertrat die Kommission die Ansicht, dass Spanplatten einen separaten sachlichen Markt bilden. Da diese Ansicht nicht in Zweifel gezogen worden ist, stellt die Kommission fest, dass Spanplatten für die Zwecke dieser Würdigung als eigenständiger sachlich relevanter Markt angesehen werden. (85) In Bezug auf OSB wurde in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV festgestellt, dass im EWR eine gewisse Substituierbarkeit zwischen OSB und (bestimmten Arten/Kategorien von) Sperrholz besteht. (86) Sperrholz ist ein vielfältig einsetzbares Holz-Polymer-Verbundprodukt. Es besteht im Wesentlichen aus einer ungeraden Anzahl dünner Holzschichten, die durch synthetische oder natürliche Klebstoffe zu einem Furnier verbunden werden. Es gibt Sperrholz aus Weich- und aus Hartholz. Weichhölzer wie Tanne, Fichte und Kiefer sind (überwiegend) immergrüne Nadelhölzer (der Begriff bezieht sich nicht auf die Härte des Holzes), Harthölzer sind Hölzer von Bäumen mit breiten Blättern, die Früchte oder Nüsse tragen und mehrheitlich im Winter in Vegetationsruhe gehen. (87) Um sich Klarheit über den Grad der Substituierbarkeit von OSB und unterschiedlichen Arten/Kategorien von Sperrholz zu verschaffen, forderte die Kommission die Beteiligten auf, zur Abgrenzung des Marktes, dem OSB angehört, Stellung zu nehmen. (88) Aus den von Deutschland und der KronoGroup, einem der wichtigsten Wettbewerber des Begünstigten, eingereichten Stellungnahmen geht übereinstimmend hervor, dass der relevante Markt OSB und Sperrholz in den Endverwendungen Verpackung, Zäune, Dachstuhl, Fußbodenbelag sowie Innen- und Wandverkleidung umfasst. Nur bei diesen Endverwendungen liegt das Substitutionspotenzial zwischen OSB und Sperrholz bei über 50 %. Aufgrund der unterschiedlichen Materialeigenschaften ist das Substitutionspotenzial hingegen bei Transportfahrzeugen (Verhältnis Stärke/Gewicht) und in der Möbelindustrie (optische Beschaffenheit) recht gering (unter 20 %). Diese Argumente und der Grad der Substituierbarkeit je nach Endverwendung wurden durch Studien von Jaakko Pöyry bestätigt (17). (89) Die in Randnummer 88 genannten Endverwendungen sind fast deckungsgleich mit denen von Weichholzsperrholz (der einzige Unterschied besteht darin, dass Weichholzsperrholz im Gegensatz zu OSB zudem in der Bauindustrie verwendet wird). Die Substituierbarkeit zwischen OSB und Hartholzsperrholz ist hingegen nicht groß genug, um die Zuordnung zu ein und demselben relevanten Markt zu rechtfertigen. (90) Deshalb definiert die Kommission den relevanten Markt, dem OSB angehört, als den Markt für OSB und Sperrholz in den Endverwendungen Verpackung, Zäune, Dachstuhl, Fußbodenbelag sowie Innen- und Wandverkleidung, der sich weitgehend mit dem Markt für OSB und Weichholzsperrholz deckt. Räumlich relevanter Markt (91) Holzplatten werden zwar in erheblichem Umfang grenzüberschreitend befördert, es handelt sich aber um ein sperriges, schweres Produkt. Da ein Transport über große Entfernungen folglich in der Regel zu kostenaufwendig ist, ist der Transportradius auf rund 800 km begrenzt. Die einzelnen Liefergebiete lassen sich als mehrere sich überschneidende Kreise mit dem jeweiligen Produktionswerk als Zentrum beschreiben. Da die einzelnen Produktionswerke verstreut liegen und sich die natürlichen Liefergebiete in unterschiedlichem Ausmaß überschneiden, verlagern sich die Wirkungen teils von einem Kreis in einen anderen, so dass davon auszugehen ist, dass der EWR für beide betroffenen Produkte den räumlich relevanten Markt bildet (18). 6.3.1.4.    Angaben zur Kapazitätsauslastung (92) Gemäß Ziffer 7.7 des MSR 1998 gilt strukturelle Überkapazität als gegeben, wenn der Kapazitätsausnutzungsgrad des jeweiligen (Teil-)Sektors im Durchschnitt der letzten fünf Jahre mehr als zwei Prozentpunkte unter dem der gesamten Verarbeitungsindustrie liegt. Schwerwiegende strukturelle Überkapazität gilt als gegeben, wenn die Differenz gegenüber dem Durchschnitt der verarbeitenden Industrie mehr als fünf Prozentpunkte beträgt. (93) Gemäß Fußnote 13 des MSR 1998 müssen die Marktdaten zur Kapazitätsauslastung nach der niedrigsten Stufe der NACE-Klassifizierung bestimmt werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die OSB- und Spanplattenproduktion von Glunz und OSBD der NACE-Klasse 20.20 (Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten) entspricht, da auf die Herstellung von Spanplatten, Sperrholz und OSB 81 % der Gesamtproduktion von Holzplatten in Europa entfallen (19). Die Kommission hält es daher für angemessen, bei ihrer Bewertung der Kapazitätsauslastung die NACE-Klasse 20.20 zugrunde zu legen. (94) Deutschland hat Angaben zum durchschnittlichen Auslastungsgrad der Jahre 1994-1998 (zu diesen fünf Jahren lagen zum Zeitpunkt der Anmeldung Daten vor) im EWR für die NACE-Klasse 20.20 in Bezug auf die Herstellung von Holzplatten vorgelegt. Diese Daten, die der Studie eines unabhängigen Sachverständigen entstammen (20), erfüllen die Anforderungen von Ziffer 7.7 des MSR, da sie dem Sektor auf der niedrigsten Stufe der NACE-Klassifizierung entsprechen. (95) Als Grundlage für die Berechnung der Jahreskapazität hat der Sachverständige die Tageskapazität (23 Stunden) einer Produktionsanlage über 300 Tage pro Jahr definiert. Diese Grundlage für die Berechnung der Jahreskapazität hat er anhand von Informationen der Industrie und seiner eigenen Datenbank (Wood-Based Panel Mill Databank) ermittelt, die Angaben zu den Kapazitäten einzelner Werke und Pressanlagen enthalten. Die ermittelte Kapazitätsangabe (23 Stunden/300 Tage) berücksichtigt die Unterschiede der Maschinen in Typ/Alter und die Konfiguration der Werke. (96) Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass der jährliche Kapazitätsauslastungsgrad zwischen 1994 und 1998 (zu diesen fünf Jahren lagen zum Zeitpunkt der Anmeldung Daten vor) im EWR bei Spanplatten 88,8 %, bei OSB 80,4 %, bei Spanplatten und OSB zusammen 88,8 % und bei Holzplatten insgesamt (NACE 20.20) 85 % betrug. (97) Die Gesamtauslastung der Holzplattenindustrie (NACE 20.20) im EWR ist nachstehender Tabelle zu entnehmen:   1994 1995 1996 1997 1998 Gesamtproduktion (in 1 000  m3) 30,673 32,412 32,566 35,178 36,481 Gesamtkapazität (in 1 000  m3 36,776 37,148 40,034 40,545 41,787 Auslastungsquote 83  % 87  % 81  % 87  % 87  % (98) Die Kommission hat auch eine zweite Studie (21) berücksichtigt, die in ihrem Auftrag erstellt wurde. In dieser zweiten Studie wurde unter Zugrundelegung einer Kapazität von 22 Stunden pro Tag und 345 Tagen pro Jahr für die Jahre 1995 bis 1997 eine durchschnittliche Auslastung von 81,8 % ermittelt. Diese Studie beruht offenbar nur auf der durchschnittlichen Jahreskapazität moderner Anlagen; außerdem fehlen Angaben zu den übrigen Jahren des Zeitraums 1994 bis 1998. (99) Gemäß Ziffer 3.1 des MSR 1998 zieht die Kommission zur Bewertung der wahrscheinlichen Folgen für den Wettbewerb auf dem relevanten Markt gegebenenfalls Daten unabhängiger externer Quellen heran. Falls solche Daten nicht leicht erhältlich sind, berücksichtigt sie die entsprechenden Angaben der Mitgliedstaaten uneingeschränkt. Die Kommission erachtet die von Deutschland übermittelte Studie als hinreichend zuverlässig. Zudem würde die andere Studie, die keine vollständigen Informationen liefert, zu demselben Ergebnis führen. (100) Im Zeitraum 1994 bis 1998 belief sich die jährliche durchschnittliche Kapazitätsauslastungsquote für das gesamte verarbeitende Gewerbe in der Union auf 81,72 %. (101) Nach alledem kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Investitionsprojekt zu einer Kapazitätssteigerung in einem Sektor führen wird, in dem keine Überkapazität vorliegt. Nach dem Urteil Kronofrance/Kommission des Gerichts muss die Kommission jedoch — wenn sie, wie im vorliegenden Fall, zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass keine strukturelle Überkapazität vorliegt — der Frage nachgehen, ob es sich um einen schrumpfenden Markt handelt. 6.3.1.5.    Daten zum sichtbaren Verbrauch Einschlägige Bestimmungen (102) Um zu ermitteln, ob es sich um einen schrumpfenden Markt handelt, vergleicht die Kommission gemäß Ziffer 3.4 des MSR 1998 die Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs der betreffenden Produkte (d. h. Produktion plus Einfuhren minus Ausfuhren) mit der Wachstumsrate der gesamten verarbeitenden Industrie im EWR. (103) Gemäß Ziffer 7.8 des MSR 1998 gilt der betreffende Produktmarkt als schrumpfend, wenn die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs des fraglichen Produkts in den letzten fünf Jahren erheblich (mindestens 10 %) unter dem Jahresdurchschnitt des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR lag, es sei denn, es ist eine starke Aufwärtstendenz bei der relativen Zuwachsrate für das Produkt zu beobachten. Ein absolut schrumpfender Markt ist ein Markt, auf dem die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs in den letzten fünf Jahren negativ war. Markt, dem Spanplatten angehören (104) Die durchschnittliche Jahreswachstumsrate des verarbeitenden Gewerbes im EWR insgesamt betrug in den Jahren 1993 bis 1998 (22) 5,78 %. (105) Die Studie eines unabhängigen Sachverständigen (23) mit Daten zum Wert des sichtbaren Verbrauchs von Spanplatten (in Milliarden EUR) ergibt folgende Zahlen für den Zeitraum 1993-1998 (zu diesen sechs Jahren lagen zum Zeitpunkt der Anmeldung Daten vor): Mrd. EUR 1993 1994 1995 1996 1997 1998 Jahreswachstum Spanplatten 4,61 4,78 5,91 4,98 5,71 5,65 4,15  % (106) Die Kommission stellt fest, dass die Wachstumsdifferenz (5,78 % gegenüber 4,15 %) mehr als 10 % beträgt. Dies ist auch der Fall, wenn stattdessen die Zahlen bis 1999 (d. h. aus dem Zeitraum 1994 bis 1999) zugrunde gelegt werden, wie von der KronoGroup befürwortet. (107) Deutschland verweist in seiner Stellungnahme auf Ziffer 7.8 des MSR 1998, wonach der Markt (selbst dann, wenn die Jahreszuwachsrate unter dem Jahresdurchschnitt des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR liegt) nicht als relativ schrumpfend gilt, wenn eine starke Aufwärtstendenz bei der relativen Zuwachsrate für das Produkt zu beobachten ist. Deutschland verweist hierfür auf eine Untersuchung, aus der hervorgeht, dass der sichtbare Verbrauch von Spanplatten im Zeitraum 1973 bis 2003 um 36 % schneller anstieg als die Wertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe. (108) Nach Ansicht der Kommission ist dieser Umstand kein hinreichender Beweis für einen starken Aufwärtstrend bei der relativen Zuwachsrate der Nachfrage nach Spanplatten. Diese Bedingung des MSR 1998 zielt auf eine Situation, in der zwar die durchschnittliche Jahreszuwachsrate des relevanten Marktes in den vergangenen fünf Jahren niedrig war, jedoch in den letzten Jahren ein klarer Anstieg des Wachstums zu beobachten war, der in den kommenden Jahren, d. h. kurzfristig, wenn die geförderte Investition zum Tragen kommt, anhalten kö

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.