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3.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 228/22 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 23. März 2011
über die staatliche Beihilfe C 28/05 (ex NN 18/05, ex N 517/2000) Deutschlands für die Glunz AG und die OSB Deutschland GmbH
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1764)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/524/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß der vorgenannten Bestimmungen (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 4. August 2000, das am 7. August 2000 registriert wurde, meldete Deutschland bei der Kommission eine geplante Beihilfe mit einer Intensität von 35 % zugunsten eines Investitionsprojekts der Glunz AG und der OSB Deutschland GmbH an, das auf die Errichtung eines integrierten Holzverarbeitungszentrums in Nettgau (Sachsen-Anhalt) abzielte. Die geplante Beihilfe wurde unter der Nummer N 517/2000 registriert. |
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(2) |
Am 25. Juli 2001 erließ die Kommission — im Anschluss an die Übermittlung ergänzender Informationen — eine Entscheidung, derzufolge die Kommission in Anwendung des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (3) (im Folgenden „MSR 1998“) keine Einwände gegen eine Beihilfeintensität von 35 % erhob. |
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(3) |
Mit dem Urteil vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission, T-27/02 (4), erklärte das Gericht diese Entscheidung der Kommission für nichtig. |
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(4) |
Folglich muss die Kommission nun auf der Grundlage der Anmeldung Deutschlands vom 7. August 2000 einen neuen Beschluss erlassen. |
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(5) |
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 fragte die Kommission Deutschland, ob es angesichts der Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission weitere Auskünfte zu der Anmeldung vom 7. August 2000 zu erteilen wünsche. Am 3. März 2005 erging ein Erinnerungsschreiben in dieser Sache. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 23. März 2005, übermittelte damals aber keine zusätzlichen Informationen. |
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(6) |
Deutschland hatte die vorliegende Beihilfe im Februar 2000 unter dem Vorbehalt ihrer Genehmigung durch die Kommission gewährt. Nach der Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001, keine Einwände zu erheben, begann Deutschland mit der Zahlung der Beihilfe. |
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(7) |
Durch die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 25. Juli 2001 durch das Gericht hat sich die gleiche Rechtslage ergeben, wie wenn diese Entscheidung nie bestanden und Deutschland somit keine Genehmigung der Kommission zu der geplanten Beihilfeintensität erhalten hätte (5). Deshalb hat die Kommission diesen Fall unter der Nummer NN 18/05 in das Register der rechtswidrig gewährten Beihilfen eingetragen. |
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(8) |
Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. |
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(9) |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (6) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen. |
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(10) |
Die Kommission erhielt eine Stellungnahme von einem Beteiligten. Diese Stellungnahme wurde Deutschland übermittelt, das Gelegenheit zur Äußerung erhielt; die Stellungnahmen Deutschlands gingen mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 und vom 24. Januar 2006 ein. |
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(11) |
Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 beantragte Deutschland nach Artikel 7 Absatz 6 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (7) die Aussetzung des förmlichen Prüfverfahrens, da Deutschland und die Glunz AG beim Gerichtshof der Europäischen Union gegen das Urteil Kronofrance/Kommission des Gerichts Rechtsmittel eingelegt hatten (verbundene Rechtssachen C-75/05 P und C-80/05 P). |
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(12) |
Mit Schreiben vom 9. März 2006 stimmte die Kommission der Aussetzung des Verfahrens bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-75/05 P und C-80/05 P, Deutschland u. a./Kronofrance zu. |
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(13) |
Der Gerichtshof bestätigte in seinem Urteil vom 11. September 2008 (8) das Urteil des Gerichts. Daraufhin wurde das förmliche Prüfverfahren in der Sache C 28/05 wieder aufgenommen. |
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(14) |
Deutschland übermittelte mit Schreiben vom 4. August 2009 und, auf ein Auskunftsersuchen der Kommission hin, mit Schreiben vom 19. Juli 2010 weitere Informationen. |
II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE
2.1. DIE BEIHILFEMASSNAHME
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(15) |
Das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt beschloss am 29. Februar 2000, der Glunz AG und der OSB Deutschland GmbH Investitionsbeihilfen für die Errichtung eines Holzverarbeitungszentrums in Nettgau (Sachsen-Anhalt) zu gewähren. Der Gesamtbetrag der Beihilfen beläuft sich auf 69 797 988 EUR. |
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(16) |
Gemäß der Anmeldung vom 4. August 2000 wird die Beihilfe in Form eines Zuschusses in Höhe von 46 201 868 EUR auf der Grundlage des von der Kommission genehmigten 28. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (9) gewährt. Dieser Zuschuss entspricht 23,17 % brutto der förderfähigen Kosten. |
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(17) |
Ferner wird auf der Grundlage des Investitionszulagengesetzes 1999 (10) eine Investitionszulage gewährt, die von der Kommission in Höhe von 23 596 120 EUR genehmigt wurde. Diese Investitionszulage entspricht 11,83 % brutto der förderfähigen Investitionskosten. |
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(18) |
Nach Angaben von Deutschland wurden bereits ein Betrag von […] (*1) EUR auf der Grundlage des 28. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und ein Betrag von […] EUR als Investitionszulage ausgezahlt. Damit hat Deutschland bereits Beihilfebeträge in Höhe von insgesamt […] EUR an die Begünstigten ausgezahlt (von dem zugesagten Gesamtbetrag von 69 797 988 EUR). |
2.2. DIE BEGÜNSTIGTEN
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(19) |
Es gibt zwei Begünstigte. |
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(20) |
Bei dem einen Begünstigten handelt es sich um die in Hamm (Nordrhein-Westfalen) ansässige Glunz AG (im Folgenden „Glunz“), die im Jahr 1932 gegründet wurde und damals im Holzhandel tätig war. Seit den 1960er Jahren produziert und vertreibt das Unternehmen ausschließlich Spanplatten, mitteldichte Faserplatten (MDF), OSB (Oriented Strand Board) und Sperrholz. Zum Zeitpunkt der Anmeldung hielt die Tableros De Fibras S.A. (im Folgenden „TAFISA“), die der portugiesischen SONAE-Gruppe angehört, 96,03 % der Anteile an Glunz. |
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(21) |
Der andere Begünstigte, die OSB Deutschland GmbH (im Folgenden „OSBD“), gehört zu 100 % dem Unternehmen TAFISA und ist damit eine Konzernschwester von Glunz, weil beide Unternehmen Tochtergesellschaften von TAFISA sind. OSBD wurde am 16. Juli 1999 gegründet und begann nach Abschluss des Investitionsprojekts in Nettgau mit der Herstellung und Vermarktung von OSB-Produkten. |
2.3. DAS INVESTITIONSPROJEKT
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(22) |
Der Investitionsstandort befindet sich in Nettgau (Sachsen-Anhalt), einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, in dem die höchstzulässige Beihilfeintensität zur Förderung der Neuinvestitionen von Großunternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung 35 % brutto betrug. |
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(23) |
Glunz und OSBD haben auf einem bisher nicht für gewerbliche Zwecke genutzten Gelände ein integriertes Holzverarbeitungszentrum errichtet, das aus zwei miteinander verbundenen Werken besteht. Im ersten Werk, das der OSBD gehört, werden OSB-Produkte, und im zweiten Werk, das Glunz gehört, Spanplatten hergestellt. Nach Angaben Deutschlands sind die Produktionsanlagen der beiden Werke durch eine gemeinsame technische Infrastruktur miteinander verbunden. Die OSB-Platten und die Spanplatten würden in ein und derselben Schleifanlage, Beschichtungsanlage und Nut- und Federanlage weiterverarbeitet und veredelt. Zudem werden die bei der Verarbeitung von OSB-Platten anfallenden Feinfraktionen nach Angaben Deutschlands im benachbarten Spanplattenwerk verwendet. Eine Zentralverwaltung leite beide Werke einschließlich der Bereiche Marketing, Beschaffung und Absatz. |
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(24) |
Nach Angaben Deutschlands bietet das integrierte Holzverarbeitungszentrum von Glunz und OSBD angesichts der optimalen Auslegung des Werks und der gemeinsamen technischen Infrastruktur mehrere Vorteile, vor allem in Bezug auf die Bearbeitung der hergestellten Holzplatten. Dadurch werde eine optimale Nutzung des Holzsortiments, eine bessere Ausbeute der Rohstoffe und ein interner Wiederverwendungskreislauf ermöglicht. |
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(25) |
Gemäß der Anmeldung vom 7. August 2000 wird ein Teil der Beihilfe für das OSB-Werk und der andere Teil für das Spanplattenwerk gewährt. Die Beihilfe für das OSB-Werk beläuft sich, bei förderfähigen Investitionskosten von 81,8 Mio. EUR, auf 28,61 Mio. EUR, was einer Intensität von 35 % brutto entspricht. Die Beihilfe für das Spanplattenwerk beträgt, bei förderfähigen Investitionskosten von 117,6 Mio. EUR, 41,18 Mio. EUR, was ebenfalls einer Intensität von 35 % brutto entspricht. |
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(26) |
Zum Zeitpunkt der Anmeldung ging Deutschland davon aus, dass im integrierten Holzverarbeitungszentrum in Nettgau 355 Dauerarbeitsplätze geschaffen würden, und zwar 234 im Spanplattenwerk und 121 im OSB-Werk. Außerdem sollten in den betreffenden Fördergebieten 520 indirekte Arbeitsplätze entstehen, wobei 33 davon auf die Sicherung bestehender Stellen zurückgehen sollten. Die Neuinvestition in Nettgau sollte zwischen Januar 2000 und Ende 2002 durchgeführt und die Produktion im Laufe des Jahres 2001 aufgenommen werden. Der Vollbetrieb sollte nach Ablauf von zwei Jahren erreicht sein. |
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(27) |
Die Produktionskapazität des neuen OSB-Werks wurde für das Jahr 2002 mit […] m3 angegeben. Im Jahr 1999 lag die Kapazität der Gruppe TAFISA im Bereich der Herstellung von OSB-Produkten bei […] m3. |
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(28) |
Im Jahr 1999 betrug die Spanplattenproduktionskapazität der Gruppe Glunz […] m3. Nach Angaben Deutschlands soll die Gesamtproduktionskapazität durch die […] m2 des Werks Nettgau auf […] m3 steigen. |
III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
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(29) |
Die im Rahmen des MSR 1998 zulässige Beihilfehöchstintensität wird auf der Grundlage einer Berechnung festgestellt, bei der eine Reihe von Bewertungsfaktoren zur Anwendung kommen, insbesondere der Faktor, der die Wettbewerbssituation im jeweiligen Wirtschaftszweig wiedergibt (Faktor T); dieser Faktor kann vier Werte annehmen: 0,25, 0,5, 0,75 oder 1. Er kann nur dann mit 1 angesetzt werden, wenn der Wirtschaftszweig (auf der niedrigsten NACE-Ebene definiert) nicht mit Überkapazitäten konfrontiert ist (Überkapazitätstest) und/oder wenn der relevante Markt (definiert als das betroffene Produkt und seine Substitute) kein schrumpfender Markt ist (Marktschrumpftest). |
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(30) |
In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Abgrenzung des relevanten Marktes, dem OSB angehört, und konnte daher nicht feststellen, ob es sich im Hinblick auf die Festsetzung des Wettbewerbsfaktors „T“ um einen schrumpfenden Markt handelt oder nicht. |
IV. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
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(31) |
Am 22. November 2005 erhielt die Kommission eine gemeinsame Stellungnahme (11) von Wettbewerbern, die der KronoGroup Switzerland angehören (Kronotex GmbH & Co. KG, Kronoply GmbH & Co. KG und Kronofrance S.A.). |
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(32) |
In ihrer Stellungnahme sprechen sich die Unternehmen der KronoGroup dafür aus, den Markt unter Einbeziehung von OSB und Weichholzsperrholz abzugrenzen. Hartholzsperrholz sei weitaus teurer und werde vornehmlich in Bereichen (Möbelindustrie und Innenausstattung) eingesetzt, in denen OSB und Weichholzsperrholz kaum bzw. überhaupt nicht zur Anwendung kämen. Zur Unterstützung dieser Aussage verweisen die Beteiligten auf eine Studie von Jaakko Pöyry (12) und eine Veröffentlichung des Finnish Forest Research Institute. |
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(33) |
Die KronoGroup machte weitere Aussagen, die wie folgt zusammengefasst werden können: |
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(34) |
Die KronoGroup macht geltend, dass die Kommission für die Feststellung, ob ein schrumpfender Markt vorlag, Daten bis zum Jahr 1999 zugrunde legen sollte, da nur diese Daten zum Zeitpunkt der ursprünglichen Genehmigungsentscheidung (Juli 2001), die später vom Gericht aufgehoben wurde, bereits verfügbar gewesen seien. Im Zeitraum 1995-1999 hätte der Spanplattenmarkt eine negative durchschnittliche Wachstumsrate von -4,626 % aufgewiesen. Die KronoGroup räumt jedoch ein, dass der Spanplattenmarkt im Zeitraum 1994-1999 eine positive durchschnittliche Wachstumsrate von 0,456 % aufwies (die allerdings unterhalb des Wachstums der verarbeiten Industrie im EWR insgesamt gelegen habe). |
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(35) |
Die KronoGroup trägt ferner vor, dass die Kommission die Beihilfe für das OSB-Werk und die Beihilfe für das Spanplattenwerk getrennt bewerten sollte, anstatt eine gemeinsame Beihilfeintensität für das Gesamtprojekt zu berechnen, da die beiden Investitionen, die beiden Produktionsanlagen und die beiden Produktmärkte klar voneinander abgegrenzt werden könnten. Dies würde bedeuten, dass alle Bewertungsfaktoren für die beiden Werke getrennt berechnet werden. |
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(36) |
Ferner macht die KronoGroup geltend, dass Glunz im Zuge seiner Investition in Nettgau sein Spanplattenwerk in Sassenburg (das in einer Entfernung von 30 km, aber in einem anderen Bundesland — Niedersachsen — liegt (13)) geschlossen habe. Sie zitiert Zeitungsartikel, denen zufolge die gesamte Belegschaft des Werks in Sassenburg vom neuen Werk in Nettgau übernommen worden sei. Dies laufe dem Ziel des MSR 1998 zuwider, in Fördergebieten Arbeitsplätze für die Menschen vor Ort zu schaffen, so dass diese Arbeitsplätze bei der Ermittlung der Faktoren „Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“ und „Regionale Auswirkung“ nach dem MSR 1998 (die beide von der Anzahl der durch die Investition geschaffenen Arbeitsplätze abhängen) nicht berücksichtigt werden sollten. |
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(37) |
Schließlich macht die KronoGroup geltend, dass die Kommission die einstweilige Rückforderung der Beihilfe nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hätte anordnen sollen (Rückforderungsanordnung für rechtswidrige Beihilfen), da Glunz und OSBD durch die teilweise ausgezahlte Beihilfe erhebliche Wettbewerbsvorteile erhalten hätten. |
V. STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS
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(38) |
Die von Deutschland übermittelten Anmerkungen sind nachfolgend zusammengefasst. |
5.1. ANMERKUNGEN ZUR ABGRENZUNG DES RELEVANTEN MARKTES FÜR OSB
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(39) |
Nach Auffassung Deutschlands besteht der relevante Markt für OSB aus OSB und Sperrholz in den Endverwendungen Verpackung, Zäune, Dachstuhl, Fußbodenbelag sowie Innen- und Wandverkleidung. Dieser Markt sei kein schrumpfender Markt. |
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(40) |
Die Anwendungsbereiche, in denen OSB als Substitut für Sperrholz eingesetzt werde, stimmten weitgehend mit den Hauptanwendungsbereichen von Weichholzsperrholz überein. In wesentlichen Anwendungsbereichen von Hartholzsperrholz (Möbelindustrie, Bauindustrie und Ausstattung von Transportfahrzeugen) sei OSB hingegen — bedingt durch seine technischen Eigenschaften — nicht einsetzbar. Eine Einbeziehung von OSB in den Gesamtmarkt für Hartholz- und Weichholzsperrholz würde deshalb nicht den tatsächlichen Verhältnissen auf den betroffenen Märkten entsprechen. Dies werde durch das von Jaakko Pöyry erstellte Gutachten vom 21. Oktober 2005 bestätigt. |
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(41) |
Jaakko Pöyry schätze das Substitutionspotenzial von OSB in den genannten Anwendungsbereichen auf die folgenden Prozentsätze: Verpackung 40-60 %; Zäune 70-80 %; Dachstuhl 70-90 %; Fußbodenbelag 50-80 %; Innen- und Wandverkleidung 70-90 %. |
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(42) |
In der Möbelindustrie sei OSB aufgrund seiner Oberflächenbeschaffenheit für den sichtbaren Einsatz nicht geeignet. Die Oberfläche von OSB sei aufgrund des Herstellungsverfahrens aus ausgerichteten Holzstreifen (oriented strands), durch das es rau und uneben sei, optisch nicht attraktiv. Deshalb könne OSB auch nicht dekorativ beschichtet werden. OSB eigne sich lediglich für nichtsichtbare Möbelteile (z. B. Unterbau von Polstermöbeln). Im Bereich der nichtsichtbaren Möbelteile könne OSB allerdings preislich nicht mit den wesentlich billigeren Spanplatten, die in diesem Bereich hauptsächlich eingesetzt werden, konkurrieren. |
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(43) |
Im Bereich der Bauindustrie (Formwork) komme es beim Betonguss entscheidend auf eine glatte Oberfläche des verwendeten Verschalungsmaterials an. Aufgrund der herstellungsbedingten Unebenheiten müsse OSB im Sichtbetonbereich speziell beschichtet werden, um eine gleichmäßige Oberfläche des Sichtbetons zu gewährleisten. Diese Weiterverarbeitung sei aufwendig und verteuere das Endprodukt. OSB sei im Verhältnis zu Sperrholz nur dann wettbewerbsfähig, wenn es wiederholt für Verschalungen eingesetzt werden könne. Dies sei jedoch aus praktischen Gründen nicht ohne Weiteres gewährleistet. Da die Platten auf der Baustelle stark beansprucht würden, könne es zu Oberflächenbeschädigungen kommen. Wenn jedoch Risse aufträten, bestehe die Gefahr, dass sich die OSB-Platte unter Einwirkung von Nässe/Feuchtigkeit verziehe oder in sonstiger Weise verforme. Deshalb sei der wiederholte Einsatz hochwertig veredelter OSB-Platten nicht ohne Weiteres möglich. Hinzu komme die Instabilität und Feuchtigkeitsanfälligkeit von OSB an den Kanten der Platte. Überdies erfordere der Einsatz als Betonverschalungsmaterial eine hohe Reiß- und Biegefestigkeit. In dieser Hinsicht erfülle OSB nicht die in der Bauindustrie an Verschalungsmaterialien gestellten Anforderungen. Weichholzsperrholz sei hingegen aufgrund seines verhältnismäßig niedrigen Preises und seiner ebenen Oberfläche für dieses Einsatzgebiet gut geeignet, was sich auch am Volumen der tatsächlichen Nutzung in der Bauindustrie ablesen lasse. |
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(44) |
Im Bereich der Transportfahrzeuge komme es ebenfalls auf eine gleichmäßige Oberfläche an, da die darin eingesetzten Platten häufig beschichtet werden müssten. Eine Beschichtung von OSB sei aus verschiedenen Gründen nicht ohne Weiteres praktikabel. Selbst wenn eine Beschichtung, z. B. aus Melaminpapier, auf OSB aufgetragen werde, bestehe aufgrund der ungleichmäßigen Oberflächenstruktur von OSB die Gefahr, dass die Beschichtung einreiße. Bei der Beladung durch einen Hubwagen werde punktueller Druck auf die Oberfläche ausgeübt. Es bestehe daher die Gefahr, dass in einem solchen Fall in einer feuchten oder nassen Umgebung Wasser in die Platte eindringe, wodurch diese sich verformen oder verziehen könne. Eine stabile Oberflächenbeschichtung könne nur durch einen aufwendigen Weiterverarbeitungsprozess gewährleistet werden. Die Oberfläche von OSB sei im Gegensatz zu Hartholzsperrholz, das aufgrund der besonderen Härte der Oberfläche relativ unempfindlicher gegenüber Kratzern, Druckstellen usw. sei, auch sonst nicht widerstandsfähig genug, um den Belastungen und Druckeinwirkungen im Transportbereich standzuhalten. |
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(45) |
Bei der Beurteilung der Substituierbarkeit zwischen OSB und Weichholzsperrholz einerseits sowie Hartholzsperrholz andererseits komme es im Wesentlichen auf die technischen Eigenschaften und die Verwendungsmöglichkeiten von OSB sowie auf den Preisunterschied zu Hartholzsperrholz an. Während Hartholzsperrholz Weichholzsperrholz und OSB in allen technischen Belangen überlegen sei, ergebe sich die mangelnde Konkurrenzfähigkeit von Hartholzsperrholz in den von OSB und Weichholzsperrholz dominierten Anwendungsbereichen aus dem Preisunterschied zwischen Hartholzsperrholz auf der einen Seite und OSB und Weichholzsperrholz auf der anderen Seite. Es wäre daher verfehlt, eine Substituierbarkeit zwischen OSB und sämtlichen Sperrholzarten einschließlich Hartholzsperrholz anzunehmen. |
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(46) |
Es bestehe eine weitgehende Überschneidung zwischen dem Markt für OSB und Sperrholz in den Endverwendungen Verpackung, Zäune, Dachstuhl, Fußbodenbelag sowie Innen- und Wandverkleidung auf der einen Seite und dem Markt für OSB und Weichholzsperrholz auf der anderen Seite. Ein Unterschied zwischen beiden Marktdefinitionen ergebe sich lediglich im Bereich der Bauindustrie (Formwork). Für diesen Bereich sei OSB ungeeignet, während Weichholzsperrholz durchaus in diesem Bereich einsatzfähig sei und auch tatsächlich eingesetzt werde. Die gemeinsame Kernaussage bestehe darin, dass Hartholzsperrholz keinesfalls in den Markt für OSB einbezogen werden dürfe. |
5.2. ANMERKUNGEN ZUR ENTWICKLUNG DES MARKTES FÜR SPANPLATTEN
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(47) |
Nach Auffassung Deutschlands sollte der Wettbewerbsfaktor in Bezug auf den Markt für Spanplatten auf 1 festgesetzt werden. Dieser Markt dürfe nicht als schrumpfend betrachtet werden, da er einen starken Aufwärtstrend im Sinne der Ziffer 7.8 des MSR 1998 aufweise. |
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(48) |
Hierzu hat Deutschland ein Gutachten von Professor Stefan Collignon (Harvard University, Minda de Gunzburg Center for European Studies) (14) vorgelegt, dem zufolge der Spanplattenmarkt im Zeitraum von 1972 bis 2003 langfristig um 36 % schneller gewachsen sei als die gesamte verarbeitende Industrie. Nach Ansicht Deutschlands kann der Spanplattenmarkt angesichts dieses langfristigen starken Aufwärtstrends nach Ziffer 7.8 des MSR 1998 nicht als schrumpfend betrachtet werden. |
5.3. ANMERKUNGEN ZUR AUFTEILUNG DER BEIHILFEINTENSITÄT AUF DIE PROJEKTTEILE
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(49) |
Für den Fall, dass die Kommission dennoch zu der Auffassung gelangen sollte, dass der Wettbewerbsfaktor T für den Spanplattenmarkt 0,75 beträgt, während er für OSB bei 1 liegt, muss die gemeinsame Beihilfeintensität nach Auffassung Deutschlands für das Gesamtprojekt in Nettgau anhand der Deckungsbeiträge der beiden Produktionsanlagen, d. h. für die OSB- und die Spanplattenproduktion, festgestellt werden. |
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(50) |
Der Deckungsbeitrag ist derjenige Betrag, den ein Produkt zur Deckung der Fixkosten und zur Erzielung des Nettogewinns eines Unternehmens leistet. Der Deckungsbeitrag wird ermittelt als Differenz aus den Erlösen und den variablen Kosten, die durch ein Produkt direkt ausgelöst werden. |
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(51) |
Durch das Abstellen auf die Deckungsbeiträge werde die Beihilfeintensität entsprechend dem tatsächlichen Beitrag der Produkte OSB und Spanplatten zum Betriebsergebnis auf die Einzelteile des Investitionsprojekts in Nettgau verteilt. |
5.4. ANMERKUNGEN ZU DEN ÜBRIGEN ÄUSSERUNGEN DER KRONOGROUP
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(52) |
Nach Ansicht Deutschlands sollte die beihilferechtliche Würdigung auf den Tatsachen beruhen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung am 7. August 2000 bekannt waren. |
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(53) |
Nach Ansicht von Deutschland ergibt sich dies aus der Auslegung des MSR 1998. Deutschland verweist in dieser Hinsicht auf Ziffer 3.1 des MSR 1998, wo festgelegt sei, dass die zulässige Beihilfehöchstintensität auf der Grundlage der Obergrenze für Regionalbeihilfen zum Zeitpunkt der Anmeldung ermittelt werde. Ferner sei nach Ziffer 3.6 des MSR 1998 der Marktanteil vor der Stellung des Beihilfeantrags zu beurteilen. In der Anlage zum MSR 1998 sei im Abschnitt „Nachträgliche Kontrolle“ zudem die Möglichkeit vorgesehen, dass die Kommission die im Rahmen der Anmeldung vorgelegten Angaben nachträglich auf ihre Richtigkeit prüfe. |
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(54) |
Deutschland macht des Weiteren geltend, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Zahlen zum sichtbaren Verbrauch für das Jahr 1999 vorlagen. Für die nach Ziffer 7.8 des MSR 1998 erforderliche Ermittlung der mittleren Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs in den letzten fünf Jahren seien in jedem Falle Zahlen zum sichtbaren Verbrauch für sechs Jahre und nicht für fünf, wie von der KronoGroup geltend gemacht, erforderlich. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Wachstumsrate für ein bestimmtes Jahr durch den Vergleich des Verbrauchs in zwei aufeinanderfolgenden Jahren berechnet werde. |
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(55) |
In Bezug auf die geltend gemachte Verlagerung von Arbeitsplätzen bestätigt Deutschland die Schließung des Werks in Sassenburg. Nach Angaben Deutschlands war das Werk in Sassenburg das baulich älteste Spanplattenwerk von Glunz, und habe mit erheblichen Verlusten produziert. Daher habe es keine Überlebenschance mehr gehabt und habe, unabhängig von der neuen Investition von Nettgau, stillgelegt werden müssen. […] Mitarbeiter, die zuvor in Sassenburg beschäftigt gewesen seien, seien in Nettgau eingestellt worden ([…] % der dortigen Belegschaft). |
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(56) |
In seiner Stellungnahme zu den Anmerkungen der KronoGroup fügt Deutschland hinzu, dass der MSR 1998 in jedem Falle lediglich verlange, dass die neuen Arbeitsplätze im betreffenden Fördergebiet geschaffen würden, nicht aber, dass sie mit Personen aus dem Fördergebiet besetzt werden müssen. Hauptziel sei die Förderung der Entwicklung des jeweiligen Fördergebiets. |
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(57) |
Nach Angaben Deutschlands wurde auch ein Teil der Maschinen von Sassenburg nach Nettgau transferiert; diese Maschinen seien jedoch nicht in den förderfähigen Kosten des Projekts erfasst worden, so dass der Transfer auch nicht förderrelevant geworden sei. Mit einem Buchwert von rund […] EUR stellten diese Maschinen in jedem Falle nur einen sehr geringen Anteil am Gesamtinvestitionsprojekt dar. |
VI. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG
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(58) |
Die Würdigung beruht auf den Fakten, Zahlen und Sachverhalten, die zum Zeitpunkt der Anmeldung am 7. August 2000 bekannt waren. Da zwischen der ursprünglichen Anmeldung und dem vorliegenden Beschluss einige Zeit verstrichen ist, ist nicht auszuschließen, dass sich die Gegebenheiten geändert, die Märkte weiterentwickelt und die das Projekt betreffenden Fakten anders als ursprünglich geplant entwickelt haben. Dies kann die Kommission bei ihrer Würdigung jedoch nicht berücksichtigen. Grundsätzlich hat die Kommission ihren Beschluss vor der tatsächlichen Durchführung der Investition anhand der für die Zukunft angenommenen Entwicklungen und der Marktzahlen zu fassen. Wenn sich einige Jahre später herausstellt, dass sich zum Beispiel die Märkte anders entwickelt haben, werden die Beihilfeintensitäten jedoch nicht nachträglich angepasst. Obwohl die Kommission ihren Beschluss nun mehr als 10 Jahre nach der ursprünglichen Anmeldung zu erlassen hat, muss sie ihre Bewertung auf die Fakten und Sachverhalte stützen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt waren, und nicht auf spätere Informationen. |
6.1. VORLIEGEN EINER BEIHILFE NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV
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(59) |
Die vorliegende Beihilfe wurde von einem Mitgliedstaat aus staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (siehe Abschnitt 2.1 dieses Beschlusses) gewährt. Die Beihilfe verschafft Glunz und OSBD einen Vorteil, da sie andernfalls die gesamten Investitionen hätten selbst tragen müssen. Da die betreffenden Holzplatten in beträchtlichem Umfang über internationale Grenzen befördert werden, besteht in der betroffenen Holzwirtschaftsbranche Handel zwischen Mitgliedstaaten. Somit könnten den beiden Unternehmen gewährte finanzielle Vorteile den Wettbewerb in einer Weise verfälschen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Die Kommission ist folglich der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe für Glunz AG und OSBD im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
6.2. ANMELDEPFLICHT
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(60) |
Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten sämtliche Beihilfemaßnahmen vor ihrer Durchführung anmelden. Die geplante Beihilfe wird im Zusammenhang mit zwei von der Kommission bereits genehmigten Regionalbeihilferegelungen gewährt. |
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(61) |
Gemäß dem MSR 1998 ist die Beihilfeintensität großer Investitionsvorhaben jedoch vom Anwendungsbereich genehmigter Regelungen ausgenommen, wenn die entsprechende Beihilfe bestimmte Schwellenwerte übersteigt. |
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(62) |
Die geplante Beihilfe beläuft sich auf insgesamt 69 797 988 EUR. Wenn man davon ausgeht, dass die Beihilfe ein einziges Investitionsprojekt betrifft, ist das Anmeldungserfordernis nach Ziffer 2.1 ii des MSR 1998 gegeben, da die Gesamtbeihilfe mehr als 50 Mio. EUR beträgt. |
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(63) |
Wie in Abschnitt 2.3 dieses Beschlusses erwähnt, hat Deutschland in seiner Anmeldung eingehend dargelegt, dass diese Beihilfe für ein einziges Investitionsprojekt gewährt wird. |
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(64) |
Gemäß Ziffer 7.2 Unterabsatz 2 des MSR 1998 darf ein Investitionsvorhaben nicht künstlich in Teilvorhaben gegliedert werden, um der Anmeldepflicht zu entgehen. Im vorliegenden Fall kommt es hierauf jedoch ohnehin nicht an. Selbst wenn man von zwei getrennten Investitionsprojekten ausginge, müssten die Investitionsbeihilfen für das Glunz-Werk und das OSBD-Werk dennoch angemeldet werden. |
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(65) |
Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfe nach dem MSR 1998 anzumelden und zu würdigen ist. |
6.3. DIE DREI BEWERTUNGSKRITERIEN DES MSR 1998
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(66) |
Um die höchstzulässige Beihilfeintensität für ein Beihilfevorhaben zu ermitteln, muss die Kommission nach dem MSR 1998 die Beihilfehöchstintensität (Regionalbeihilfen-Obergrenze) ermitteln, die ein Unternehmen in dem betreffenden Fördergebiet gemäß der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen, genehmigten Regionalbeihilferegelung erlangen könnte. |
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(67) |
Da die Anmeldung am 7. August 2000 erfolgte, ist die Fördergebietskarte 2000-2006 anwendbar (15). Nettgau (Sachsen-Anhalt) liegt in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV mit einer Obergrenze, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ), von 35 % zum Zeitpunkt der Anmeldung. Die Kommission stellt fest, dass die geplante Beihilfeintensität von 35 % brutto die geltende Obergrenze der Regionalbeihilfe nicht übersteigt. |
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(68) |
Gemäß dem MSR 1998 muss die Kommission drei Anpassungsfaktoren auf den Prozentsatz von 35 % anwenden, um die höchstzulässige Beihilfeintensität für das betreffende Vorhaben zu ermitteln: den Wettbewerbsfaktor (T), den Faktor „Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“ (I) und den Faktor „Regionale Auswirkung“ (M). |
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(69) |
Wie ausgeführt, macht die KronoGroup ferner geltend, dass die Kommission die Beihilfe für das OSB-Werk und die Beihilfe für das Spanplattenwerk getrennt bewerten sollte, anstatt eine gemeinsame Beihilfeintensität für das Gesamtprojekt zu berechnen, da die beiden Investitionen und die beiden Produktmärkte klar voneinander abgegrenzt werden könnten. |
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(70) |
Die Kommission stellt dazu fest, dass der Begriff „Investitionsvorhaben“ in Ziffer 7.2 des MSR 1998 als Anlageninvestition eines Unternehmens definiert ist, die zur Errichtung oder Erweiterung eines Betriebs oder zur Aufnahme einer Tätigkeit dient, welche zu einem völlig neuen Produkt oder zur grundlegenden Änderung des Produktionsprozesses eines bestehenden Betriebs führt. |
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(71) |
Deutschland führt ausführliche Argumente hinsichtlich der Verbindungen zwischen den beiden von zwei Konzernschwestergesellschaften an ein- und demselben Standort errichteten Werken an. Die Produktionsanlagen der beiden Werke seien durch eine gemeinsame technische Infrastruktur miteinander verbunden. Die OSB-Platten und die Spanplatten würden in ein und derselben Schleifanlage, Beschichtungsanlage und Nut- und Federanlage weiterverarbeitet und veredelt. Ferner würden die bei der Verarbeitung von OSB-Platten anfallenden Feinfraktionen im benachbarten Spanplattenwerk verwendet. Zudem leite eine Zentralverwaltung beide Werke einschließlich der Bereiche Marketing, Beschaffung und Absatz. |
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(72) |
Angesichts der engen technischen, funktionalen und verwaltungstechnischen Verbindung zwischen den beiden an ein- und demselben Standort errichteten Werken stellen die Investitionen in das OSB- und das Spanplattenwerk ein einziges Investitionsprojekt, d. h. eine Investition zur Errichtung eines Betriebs, dar. Folglich wird die höchstzulässige Beihilfeintensität für dieses Gesamtinvestitionsprojekt berechnet. |
6.3.1. WETTBEWERBSFAKTOR (T)
6.3.1.1. Einschlägige Bestimmungen
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(73) |
Nach Ziffer 3.2 des MSR 1998 birgt die Genehmigung einer Beihilfe an Unternehmen in Sektoren mit struktureller Überkapazität besondere Gefahren einer Wettbewerbsverfälschung. Jede Kapazitätserweiterung, die nicht durch eine Kapazitätskürzung an anderer Stelle ausgeglichen wird, wird das Problem der strukturellen Überkapazität verschärfen. Die Kommission stellt fest, dass mit dem angemeldeten Projekt zusätzliche Kapazitäten im Binnenmarkt entstehen. Zur Ermittlung des Wettbewerbfaktors muss somit untersucht werden, ob das Projekt in einem Sektor/Teilsektor mit strukturellen Überkapazitäten durchgeführt wird. |
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(74) |
Wenn ausreichende Daten über die Kapazitätsauslastung vorliegen, muss die Kommission nach Ziffer 3.3 des MSR 1998 ihre Analyse zur Ermittlung des Wettbewerbsfaktors auf das mögliche Vorhandensein struktureller/hoher Überkapazitäten in dem betreffenden Sektor/Teilsektor beschränken. |
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(75) |
Nach Ziffer 3.4 des MSR ermittelt die Kommission nur bei Fehlen ausreichender Angaben zur Kapazitätsauslastung, ob die Investition in einem schrumpfenden Markt erfolgt. Nach dem Urteil T-27/02 Kronofrance/Kommission des Gerichts sind die Ziffern 3.4 und 3.10 des MSR 1998 jedoch dahin zu verstehen, dass die Kommission, wenn es ihr die Daten über die Kapazitätsauslastung des betreffenden Sektors nicht ermöglichen, das Vorhandensein struktureller Überkapazitäten positiv festzustellen, zu prüfen hat, ob der in Frage stehende Markt schrumpft. Mit dem Urteil Deutschland u. a./Kronofrance hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts bestätigt. |
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(76) |
Daher wird die Kommission zunächst prüfen, ob ausreichende Daten zur Kapazitätsauslastung vorliegen. Ist dies nicht der Fall oder geht aus diesen Daten hervor, dass keine strukturellen Überkapazitäten vorliegen, prüft die Kommission anhand der Daten über den sichtbaren Verbrauch, ob es sich um einen schrumpfenden Markt handelt. Nach Ziffer 3.6 des MSR muss die Kommission dabei auch ermitteln, ob die Begünstigten vor Stellung des Beihilfeantrags bereits über einen Marktanteil von 40 % verfügten. |
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(77) |
Die Marktdaten zur Kapazitätsauslastung müssen nach der niedrigsten Stufe der NACE-Klassifizierung bestimmt werden. Außerdem muss die Kommission, um ermitteln zu können, ob es sich um einen schrumpfenden Markt handelt und ob die Marktanteilsobergrenze überschritten wird, den relevanten Markt des bzw. der von dem Investitionsprojekt betroffenen Produkte abgrenzen. |
6.3.1.2. Betroffene Produkte
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(78) |
Das Investitionsprojekt betrifft die Herstellung von OSB (Oriented Strand Board) und Spanplatten. |
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(79) |
Spanplatten werden hergestellt, indem zerkleinerte Rundholzspäne und/oder wiederverwendete Holzspäne mit einem organischen Bindemittel zusammengefügt werden. Sie werden überwiegend in der Möbelindustrie und im Innenausbau verwendet. |
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(80) |
OSB-Platten werden hergestellt, indem Kiefernholzspäne in drei Schichten zusammengefügt werden. OSB wird hauptsächlich im Fertighausbau, in der Verpackungsindustrie und zur Renovierung von Altbauten verwendet. OSB wurde in den 1950er Jahren in Nordamerika entwickelt. In den 1980er und 1990er Jahren hat es sich auf dem Holzplattenmarkt durchgesetzt und wird seither oftmals als Substitut für teureres (Weichholz-)Sperrholz verwendet. |
6.3.1.3. Relevanter Markt
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(81) |
Gemäß Ziffer 7.6 des MSR 1998 umfasst der sachlich relevante Markt die Produkte des Investitionsvorhabens und jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen besonderer Merkmale der Produkte, ihrer Preise und ihrer beabsichtigten Verwendung) oder vom Hersteller (aufgrund der Flexibilität der Produktionsanlagen) als ihre Substitute angesehen werden. Der räumlich relevante Markt umfasst grundsätzlich den EWR oder andernfalls einen bedeutenden Teil davon, wenn sich die Wettbewerbsbedingungen in diesem Gebiet gegenüber anderen Gebieten des EWR hinreichend unterscheiden lassen. |
Sachlich relevanter Markt
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(82) |
Das Projekt betrifft die Herstellung von OSB- und Spanplatten. Nach Angaben Deutschlands können in den Produktionsanlagen nicht mehrere unterschiedliche Produkte, sondern lediglich Abwandlungen ein und desselben Produkts mit unterschiedlicher Oberflächenqualität hergestellt werden. Folglich könne aus Herstellungssicht eine Substitution aufgrund der Flexibilität der Produktionsanlagen ausgeschlossen werden. |
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(83) |
Auf der Nachfrageseite sind Spanplatten und OSB jedoch in gewissem Maße substituierbar, insbesondere im Fertighausbau. Diese Substitution betrifft jedoch weniger als 10 % des Marktvolumens und ist damit als begrenzt einzustufen (16), was offenbar auf die verschiedenen Endverwendungszwecke und den erheblichen Preisunterschied (OSB-Platten kosten 285 EUR/m3 und Spanplatten 117 EUR/m3) zurückzuführen ist. Nach Auffassung der Kommission ist die Substituierbarkeit damit zu gering, um die Zuordnung von OSB und Spanplatten zu ein und demselben sachlichen Markt zu rechtfertigen. |
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(84) |
In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV vertrat die Kommission die Ansicht, dass Spanplatten einen separaten sachlichen Markt bilden. Da diese Ansicht nicht in Zweifel gezogen worden ist, stellt die Kommission fest, dass Spanplatten für die Zwecke dieser Würdigung als eigenständiger sachlich relevanter Markt angesehen werden. |
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(85) |
In Bezug auf OSB wurde in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV festgestellt, dass im EWR eine gewisse Substituierbarkeit zwischen OSB und (bestimmten Arten/Kategorien von) Sperrholz besteht. |
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(86) |
Sperrholz ist ein vielfältig einsetzbares Holz-Polymer-Verbundprodukt. Es besteht im Wesentlichen aus einer ungeraden Anzahl dünner Holzschichten, die durch synthetische oder natürliche Klebstoffe zu einem Furnier verbunden werden. Es gibt Sperrholz aus Weich- und aus Hartholz. Weichhölzer wie Tanne, Fichte und Kiefer sind (überwiegend) immergrüne Nadelhölzer (der Begriff bezieht sich nicht auf die Härte des Holzes), Harthölzer sind Hölzer von Bäumen mit breiten Blättern, die Früchte oder Nüsse tragen und mehrheitlich im Winter in Vegetationsruhe gehen. |
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(87) |
Um sich Klarheit über den Grad der Substituierbarkeit von OSB und unterschiedlichen Arten/Kategorien von Sperrholz zu verschaffen, forderte die Kommission die Beteiligten auf, zur Abgrenzung des Marktes, dem OSB angehört, Stellung zu nehmen. |
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(88) |
Aus den von Deutschland und der KronoGroup, einem der wichtigsten Wettbewerber des Begünstigten, eingereichten Stellungnahmen geht übereinstimmend hervor, dass der relevante Markt OSB und Sperrholz in den Endverwendungen Verpackung, Zäune, Dachstuhl, Fußbodenbelag sowie Innen- und Wandverkleidung umfasst. Nur bei diesen Endverwendungen liegt das Substitutionspotenzial zwischen OSB und Sperrholz bei über 50 %. Aufgrund der unterschiedlichen Materialeigenschaften ist das Substitutionspotenzial hingegen bei Transportfahrzeugen (Verhältnis Stärke/Gewicht) und in der Möbelindustrie (optische Beschaffenheit) recht gering (unter 20 %). Diese Argumente und der Grad der Substituierbarkeit je nach Endverwendung wurden durch Studien von Jaakko Pöyry bestätigt (17). |
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(89) |
Die in Randnummer 88 genannten Endverwendungen sind fast deckungsgleich mit denen von Weichholzsperrholz (der einzige Unterschied besteht darin, dass Weichholzsperrholz im Gegensatz zu OSB zudem in der Bauindustrie verwendet wird). Die Substituierbarkeit zwischen OSB und Hartholzsperrholz ist hingegen nicht groß genug, um die Zuordnung zu ein und demselben relevanten Markt zu rechtfertigen. |
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(90) |
Deshalb definiert die Kommission den relevanten Markt, dem OSB angehört, als den Markt für OSB und Sperrholz in den Endverwendungen Verpackung, Zäune, Dachstuhl, Fußbodenbelag sowie Innen- und Wandverkleidung, der sich weitgehend mit dem Markt für OSB und Weichholzsperrholz deckt. |
Räumlich relevanter Markt
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(91) |
Holzplatten werden zwar in erheblichem Umfang grenzüberschreitend befördert, es handelt sich aber um ein sperriges, schweres Produkt. Da ein Transport über große Entfernungen folglich in der Regel zu kostenaufwendig ist, ist der Transportradius auf rund 800 km begrenzt. Die einzelnen Liefergebiete lassen sich als mehrere sich überschneidende Kreise mit dem jeweiligen Produktionswerk als Zentrum beschreiben. Da die einzelnen Produktionswerke verstreut liegen und sich die natürlichen Liefergebiete in unterschiedlichem Ausmaß überschneiden, verlagern sich die Wirkungen teils von einem Kreis in einen anderen, so dass davon auszugehen ist, dass der EWR für beide betroffenen Produkte den räumlich relevanten Markt bildet (18). |
6.3.1.4. Angaben zur Kapazitätsauslastung
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(92) |
Gemäß Ziffer 7.7 des MSR 1998 gilt strukturelle Überkapazität als gegeben, wenn der Kapazitätsausnutzungsgrad des jeweiligen (Teil-)Sektors im Durchschnitt der letzten fünf Jahre mehr als zwei Prozentpunkte unter dem der gesamten Verarbeitungsindustrie liegt. Schwerwiegende strukturelle Überkapazität gilt als gegeben, wenn die Differenz gegenüber dem Durchschnitt der verarbeitenden Industrie mehr als fünf Prozentpunkte beträgt. |
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(93) |
Gemäß Fußnote 13 des MSR 1998 müssen die Marktdaten zur Kapazitätsauslastung nach der niedrigsten Stufe der NACE-Klassifizierung bestimmt werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die OSB- und Spanplattenproduktion von Glunz und OSBD der NACE-Klasse 20.20 (Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten) entspricht, da auf die Herstellung von Spanplatten, Sperrholz und OSB 81 % der Gesamtproduktion von Holzplatten in Europa entfallen (19). Die Kommission hält es daher für angemessen, bei ihrer Bewertung der Kapazitätsauslastung die NACE-Klasse 20.20 zugrunde zu legen. |
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(94) |
Deutschland hat Angaben zum durchschnittlichen Auslastungsgrad der Jahre 1994-1998 (zu diesen fünf Jahren lagen zum Zeitpunkt der Anmeldung Daten vor) im EWR für die NACE-Klasse 20.20 in Bezug auf die Herstellung von Holzplatten vorgelegt. Diese Daten, die der Studie eines unabhängigen Sachverständigen entstammen (20), erfüllen die Anforderungen von Ziffer 7.7 des MSR, da sie dem Sektor auf der niedrigsten Stufe der NACE-Klassifizierung entsprechen. |
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(95) |
Als Grundlage für die Berechnung der Jahreskapazität hat der Sachverständige die Tageskapazität (23 Stunden) einer Produktionsanlage über 300 Tage pro Jahr definiert. Diese Grundlage für die Berechnung der Jahreskapazität hat er anhand von Informationen der Industrie und seiner eigenen Datenbank (Wood-Based Panel Mill Databank) ermittelt, die Angaben zu den Kapazitäten einzelner Werke und Pressanlagen enthalten. Die ermittelte Kapazitätsangabe (23 Stunden/300 Tage) berücksichtigt die Unterschiede der Maschinen in Typ/Alter und die Konfiguration der Werke. |
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(96) |
Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass der jährliche Kapazitätsauslastungsgrad zwischen 1994 und 1998 (zu diesen fünf Jahren lagen zum Zeitpunkt der Anmeldung Daten vor) im EWR bei Spanplatten 88,8 %, bei OSB 80,4 %, bei Spanplatten und OSB zusammen 88,8 % und bei Holzplatten insgesamt (NACE 20.20) 85 % betrug. |
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(97) |
Die Gesamtauslastung der Holzplattenindustrie (NACE 20.20) im EWR ist nachstehender Tabelle zu entnehmen:
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(98) |
Die Kommission hat auch eine zweite Studie (21) berücksichtigt, die in ihrem Auftrag erstellt wurde. In dieser zweiten Studie wurde unter Zugrundelegung einer Kapazität von 22 Stunden pro Tag und 345 Tagen pro Jahr für die Jahre 1995 bis 1997 eine durchschnittliche Auslastung von 81,8 % ermittelt. Diese Studie beruht offenbar nur auf der durchschnittlichen Jahreskapazität moderner Anlagen; außerdem fehlen Angaben zu den übrigen Jahren des Zeitraums 1994 bis 1998. |
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(99) |
Gemäß Ziffer 3.1 des MSR 1998 zieht die Kommission zur Bewertung der wahrscheinlichen Folgen für den Wettbewerb auf dem relevanten Markt gegebenenfalls Daten unabhängiger externer Quellen heran. Falls solche Daten nicht leicht erhältlich sind, berücksichtigt sie die entsprechenden Angaben der Mitgliedstaaten uneingeschränkt. Die Kommission erachtet die von Deutschland übermittelte Studie als hinreichend zuverlässig. Zudem würde die andere Studie, die keine vollständigen Informationen liefert, zu demselben Ergebnis führen. |
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(100) |
Im Zeitraum 1994 bis 1998 belief sich die jährliche durchschnittliche Kapazitätsauslastungsquote für das gesamte verarbeitende Gewerbe in der Union auf 81,72 %. |
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(101) |
Nach alledem kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Investitionsprojekt zu einer Kapazitätssteigerung in einem Sektor führen wird, in dem keine Überkapazität vorliegt. Nach dem Urteil Kronofrance/Kommission des Gerichts muss die Kommission jedoch — wenn sie, wie im vorliegenden Fall, zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass keine strukturelle Überkapazität vorliegt — der Frage nachgehen, ob es sich um einen schrumpfenden Markt handelt. |
6.3.1.5. Daten zum sichtbaren Verbrauch
Einschlägige Bestimmungen
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(102) |
Um zu ermitteln, ob es sich um einen schrumpfenden Markt handelt, vergleicht die Kommission gemäß Ziffer 3.4 des MSR 1998 die Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs der betreffenden Produkte (d. h. Produktion plus Einfuhren minus Ausfuhren) mit der Wachstumsrate der gesamten verarbeitenden Industrie im EWR. |
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(103) |
Gemäß Ziffer 7.8 des MSR 1998 gilt der betreffende Produktmarkt als schrumpfend, wenn die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs des fraglichen Produkts in den letzten fünf Jahren erheblich (mindestens 10 %) unter dem Jahresdurchschnitt des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR lag, es sei denn, es ist eine starke Aufwärtstendenz bei der relativen Zuwachsrate für das Produkt zu beobachten. Ein absolut schrumpfender Markt ist ein Markt, auf dem die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs in den letzten fünf Jahren negativ war. |
Markt, dem Spanplatten angehören
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(104) |
Die durchschnittliche Jahreswachstumsrate des verarbeitenden Gewerbes im EWR insgesamt betrug in den Jahren 1993 bis 1998 (22) 5,78 %. |
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(105) |
Die Studie eines unabhängigen Sachverständigen (23) mit Daten zum Wert des sichtbaren Verbrauchs von Spanplatten (in Milliarden EUR) ergibt folgende Zahlen für den Zeitraum 1993-1998 (zu diesen sechs Jahren lagen zum Zeitpunkt der Anmeldung Daten vor):
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(106) |
Die Kommission stellt fest, dass die Wachstumsdifferenz (5,78 % gegenüber 4,15 %) mehr als 10 % beträgt. Dies ist auch der Fall, wenn stattdessen die Zahlen bis 1999 (d. h. aus dem Zeitraum 1994 bis 1999) zugrunde gelegt werden, wie von der KronoGroup befürwortet. |
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(107) |
Deutschland verweist in seiner Stellungnahme auf Ziffer 7.8 des MSR 1998, wonach der Markt (selbst dann, wenn die Jahreszuwachsrate unter dem Jahresdurchschnitt des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR liegt) nicht als relativ schrumpfend gilt, wenn eine starke Aufwärtstendenz bei der relativen Zuwachsrate für das Produkt zu beobachten ist. Deutschland verweist hierfür auf eine Untersuchung, aus der hervorgeht, dass der sichtbare Verbrauch von Spanplatten im Zeitraum 1973 bis 2003 um 36 % schneller anstieg als die Wertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe. |
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(108) |
Nach Ansicht der Kommission ist dieser Umstand kein hinreichender Beweis für einen starken Aufwärtstrend bei der relativen Zuwachsrate der Nachfrage nach Spanplatten. Diese Bedingung des MSR 1998 zielt auf eine Situation, in der zwar die durchschnittliche Jahreszuwachsrate des relevanten Marktes in den vergangenen fünf Jahren niedrig war, jedoch in den letzten Jahren ein klarer Anstieg des Wachstums zu beobachten war, der in den kommenden Jahren, d. h. kurzfristig, wenn die geförderte Investition zum Tragen kommt, anhalten könnte. So soll gewährleistet werden, dass die durch die Beihilfe hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen gering bleiben. |
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(109) |
Die Untersuchung stützt sich hingegen auf sehr langfristige Daten, die keine Prognose für die unmittelbare Zukunft ermöglichen, die für die Beurteilung der Auswirkungen von größerer Bedeutung ist. Außerdem enthält sie Daten bis zum Jahr 2003, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung im Jahr 2000 nicht verfügbar waren. |
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(110) |
Daher geht die Kommission davon aus, dass der Spanplattenmarkt gemäß Ziffer 7.8 des MSR 1998 relativ schrumpft und der Wettbewerbsfaktor T für dieses Produkt mit 0,75 anzusetzen ist. |
Markt, dem OSB angehört
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(111) |
Die durchschnittliche Jahreswachstumsrate des verarbeitenden Gewerbes im EWR betrug in den Jahren 1993 bis 1998 5,78 %. |
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(112) |
Deutschland verweist in seiner Anmeldung auf die Untersuchung eines unabhängigen Beraters (24), die folgende Angaben zum Wert des sichtbaren Verbrauchs von OSB und Sperrholz in den Endverwendungen Verpackung, Zäune, Dachstuhl, Fußbodenbelag und Innenverkleidung im EWR im Zeitraum 1993 bis 1998 enthält (in Milliarden EUR):
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(113) |
Bei dem relevanten Markt, dem OSB und Sperrholzkategorien in den Endverwendungen Verpackung, Zäune, Dachstuhl, Fußbodenbelag und Innenverkleidung angehören, macht damit die Wachstumsdifferenz (5,765 % gegenüber 5,78 %) nicht mehr als 10 % aus. Somit handelt es sich nach Ziffer 7.8 des MSR 1998 bei dem relevanten Markt nicht um einen schrumpfenden Markt, so dass auf den OSB-Markt ein Wettbewerbsfaktor T von 1 anzuwenden ist. |
6.3.1.6. Anteile am relevanten Markt
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(114) |
Bei der Ermittlung des Wettbewerbsfaktors muss die Kommission nach Ziffer 3.6 des MSR 1998 auch prüfen, ob der Anteil der Gruppe, der Glunz und OSBD angehören, am relevanten Markt 40 % oder mehr beträgt, so dass die Gefahr bestünde, dass die Gewährung der normalerweise in der betreffenden Region höchstzulässigen Beihilfe eine ungebührliche Wettbewerbsverfälschung bewirkt. |
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(115) |
Deutschland hat folgende Angaben zu den Marktanteilen der SONAE-Gruppe, der Muttergesellschaft des Unternehmens TAFISA, dem Glunz und OSBD angehören, auf Ebene des EWR (26) in den Jahren 1999 (vor der Investition) und 2002 (nach der Investition) vorgelegt:
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(116) |
Die vorgelegten Zahlen zeigen, dass der Anteil der SONAE-Gruppe an den relevanten Märkten zum Zeitpunkt der Anmeldung den Wert von 40 % nicht überstieg. Daher müssen die ermittelten Wettbewerbsfaktoren nicht reduziert werden. |
6.3.2. FAKTOR „VERHÄLTNIS KAPITALEINSATZ/ARBEITSPLÄTZE“
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(117) |
Die KronoGroup hat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt vertreten, dass die infolge der Schließung des Spanplattenwerks von Glunz in Sassenberg verlagerten Arbeitsplätze bei der Ermittlung der Faktoren „Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“ und „Regionale Auswirkung“ (die beide von der Anzahl der durch die Investition geschaffenen Arbeitsplätze abhängen) nicht berücksichtigt werden sollten. Deren Berücksichtigung liefe nämlich nach Ansicht der KronoGroup dem erklärten Ziel des MSR 1998 zuwider, in dem betreffenden Gebiet Arbeitsplätze für die Menschen vor Ort zu schaffen. |
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(118) |
Der Begriff „Schaffung von Arbeitsplätzen“ im Sinne des MSR 1998 ist in Verbindung mit dem Fördergebiet zu verstehen, da das Projekt durch die Schaffung von Arbeitsplätzen in diesem Gebiet die Regionalentwicklung fördert. Daher erscheint es gerechtfertigt, Arbeitsplätze, die neu für das betreffende Gebiet sind, als „geschaffene Arbeitsplätze“ anzuerkennen. Zudem kommt die Schaffung von Arbeitsplätzen in dem Fördergebiet aufgrund der Spill-over-Effekte zweifelsohne selbst dann diesem Gebiet zugute, wenn die Stellen mit Arbeitskräften besetzt werden, die aus einem benachbarten Gebiet pendeln (im vorliegenden Fall handelt es sich hierbei um ein Nicht-Fördergebiet im selben Mitgliedstaat), und erfüllt somit das mit Regionalbeihilfen verfolgte Hauptziel. |
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(119) |
Deshalb wird die Kommission diese Arbeitsplätze bei der Ermittlung der Faktoren „Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“ und „Regionale Auswirkung“ des Investitionsprojekts berücksichtigen. |
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(120) |
Der MSR 1998 enthält einen Faktor „Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“, mit dem die höchstzulässige Beihilfeintensität anzupassen ist, um diejenigen Projekte zu begünstigen, die durch die Schaffung einer relativ höheren Anzahl neuer direkter Arbeitsplätze effektiv einen größeren Beitrag zum Abbau der Arbeitslosigkeit leisten. |
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(121) |
Die verschiedenen Faktoren für das „Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“ sind unter Ziffer 3.10. Nummer 2 des MSR 1998 aufgeführt. Im vorliegenden Fall werden mit Gesamtinvestitionen von 199 400 000 EUR 355 Arbeitsplätze geschaffen. Dies ergibt ein Verhältnis von 561 700 EUR pro Arbeitsplatz, so dass der Faktor „I“ für die Anpassung der höchstzulässigen Beihilfeintensität 0,8 beträgt. |
6.3.3. FAKTOR „REGIONALE AUSWIRKUNG“ (M)
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(122) |
Der Faktor „Regionale Auswirkung“ berücksichtigt die positiven Effekte einer geförderten Neuinvestition auf die Volkswirtschaft des betroffenen Fördergebiets. Die Schaffung von Arbeitsplätzen kann als Maßstab für den Beitrag eines Projekts zur Entwicklung des betreffenden Gebiets herangezogen werden. Durch eine kapitalintensive Investition kann eine erhebliche Anzahl indirekter Arbeitsplätze in dem betreffenden Fördergebiet und in etwaigen benachbarten Fördergebieten geschaffen werden. Unter der Schaffung von Arbeitsplätzen sind in diesem Zusammenhang die mit dem Projekt direkt geschaffenen sowie die durch Direktlieferanten und -abnehmer in Reaktion auf die geförderte Investition geschaffenen Arbeitsplätze zu verstehen. |
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(123) |
Deutschland gab zum Zeitpunkt der Anmeldung vom 7. August 2000 die Anzahl der infolge der Investition nach Fertigstellung des Holzverarbeitungszentrums entstehenden indirekten Arbeitsplätze mit insgesamt 520 an und schlüsselte diese gemäß dem Bedarf der einzelnen Produktionsbereiche wie folgt auf:
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(124) |
Die zu erwartende Zahl der neu entstehenden Arbeitsplätze wurde folgendermaßen berechnet: |
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(125) |
Nach Angaben Deutschlands ist die Lieferung von Material an die Werke und von Endprodukten an die Kunden mit 309 Arbeitsplätzen die wichtigste Quelle der durch die beiden Produktionsbereiche indirekt geschaffenen Stellen. |
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(126) |
Die veranschlagte Herstellung von rund […] m3 OSB-Produkten soll zu einem Absatz von rund […] m3 führen. Zur Herstellung von einem Kubikmeter Endprodukt werden etwa […] m3 Holz benötigt, was einen Holzbedarf von rund […] m3 pro Jahr ergibt. Der Jahresbedarf an Leim und Chemikalien wird auf […] t und der Jahresbedarf an Brennstoff auf […] t geschätzt. |
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(127) |
Der Rohstoff für OSB-Produkte besteht zu 100 % aus Holz, das in einem Radius von rund 100 km um das Werk geerntet wird. Der Tagesbedarf der Werke wird mit […] m3 veranschlagt, die in Lkw mit einem Fassungsvermögen von […] m3 heranbefördert werden. Bei 2 Tagesfahrten und einem Fassungsvermögen von […] m3 führt der Ansatz von 39 Lkw mit 39 Fahrern, 8 Zusatzkräften und 3 Mechanikern insgesamt zu 50 indirekt entstehenden Arbeitsplätzen. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die Stellen der Zusatzkräfte nicht der Definition der Arbeitsplätze gemäß den Ziffern 3.7 und 7.5 des MSR 1998 (28) entsprechen. Deshalb kann sie nur eine Zahl von 42 indirekt entstehenden Arbeitsplätzen für die Beförderung von Material zu den Werken anerkennen. |
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(128) |
Ein angenommener Absatz von […] m3 würde bei 251 Arbeitstagen einen Umfang von […] m3 OSB-Produkten pro Tag ergeben, die in Lkw mit einem Fassungsvermögen von […] m3 befördert würden. 46 Fahrten täglich erfordern 46 Fahrer, 9 Zusatzkräfte und 4 Mechaniker und würden also zur indirekten Schaffung von 59 neuen Arbeitsplätzen führen. Ohne die Zusatzkräfte würden sich somit 50 indirekt geschaffene Arbeitsplätze für die Beförderung der Endprodukte an die Kunden ergeben. |
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(129) |
Die Produktionskapazität des Spanplattenwerks wird mit rund […] m3 Rohspanplatten und […] m3 beschichteten Platten veranschlagt. Der Absatz soll einen Umfang von […] m3 Rohspanplatten und […] m3 beschichteten Platten erreichen. Der Unterschied zwischen den angenommenen Kapazitäten und den Absatzprognosen ergibt sich daraus, dass ein erheblicher Teil der Spanplatten beschichtet wird. Die Gesamtnachfrage nach Holz wird mit […] m3 pro Jahr angegeben. Der Jahresbedarf an Leim und Chemikalien wird auf […] t und der Jahresbedarf an Brennstoff auf […] t geschätzt. |
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(130) |
Auch bei Spanplatten wird das Holz aus einem Umkreis von rund 100 km an das Werk geliefert. Der Tagesbedarf ist mit […] m3 Stammholz, […] m3 Verpackungsholz und […] m3 Spänen angesetzt. Die Transportkapazität wird für Stammholz auf […] m3 und für Verpackungsholz und Späne auf […] m3 beziffert. Dies ergibt 72 Tagesfahrten mit einem Bedarf an 72 Fahrern und 14 Zusatzkräften sowie 5 Mechanikern, was zu insgesamt 91 indirekt geschaffenen Arbeitsplätzen führen würde. Wenn man die Zusatzkräfte herausnimmt, werden im Bereich der Materiallieferungen an das Spanplattenwerk 77 Arbeitsplätze geschaffen. |
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(131) |
Der angenommene Absatz von […] m3 jährlich würde bei 251 Arbeitstagen einen Umfang von […] Spanplatten pro Tag ergeben, die in Lkw mit einem Fassungsvermögen von […] m3 befördert werden. Wenn man von den angesetzten 71 Fahrern, 14 Zusatzkräften und 5 Mechanikern die Zusatzkräfte abzieht, kann für den Transport des Endprodukts an die Kunden eine Zahl von 76 indirekt geschaffenen Arbeitsplätzen anerkannt werden. |
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(132) |
Deutschland hat keine Angaben zu den 19 indirekten Arbeitsplätzen gemacht, die im Bereich der Beförderung von Leim, Brennstoff und Melaminpapier an beide Werke geschaffen werden sollen. Die Kommission hält diese Zahl jedoch für realistisch. |
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(133) |
Somit geht die Kommission davon aus, dass im Transportbereich insgesamt 264 Arbeitsplätze indirekt geschaffen werden können. |
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(134) |
Die Holzaufarbeitung findet als zweite wichtige Quelle der indirekt geschaffenen Arbeitsplätze an 251 Tagen im Jahr statt. |
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(135) |
Für die Herstellung von OSB ist eine Tagesmenge von […] m3 Holz erforderlich, von denen 95 % mechanisch und 5 % manuell verarbeitet werden. Die mechanische Verarbeitung von […] m3 erfordert 25 Rotten von jeweils 2 Maschinisten und 2 Holzarbeitern sowie einen Zusatzarbeiter für je 6 Rotten; jede Rotte erzielt eine Tagesleistung von […] m3, so dass sich 54 Arbeitsplätze ergeben. Die manuelle Verarbeitung von […] m3 erfordert 13 Waldarbeiter mit einer Tagesleistung von je […] m3. Nach Angaben Deutschlands entstehen neben den 67 indirekt geschaffenen Arbeitsplätzen 13 Arbeitsplätze für Zusatzkräfte, so dass sich eine Gesamtzahl von 80 Arbeitsplätzen ergebe. Von den 67 indirekt geschaffenen Arbeitsplätzen entstehen jedoch nur 61 im Fördergebiet bzw. in benachbarten Fördergebieten, so dass nur diese zu berücksichtigen sind. |
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(136) |
Die Herstellung von Spanplatten erfordert eine Tagesmenge von […] m3 Holz, wovon 95 % mechanisch und 5 % manuell verarbeitet werden. Anhand der gleichen Berechnungen wie für die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten für die OSB-Herstellung gelangt Deutschland zu 41 indirekt geschaffenen Arbeitsplätzen einschließlich 5 Stellen für Zusatzkräfte. Von den 41 indirekt geschaffenen Arbeitsplätzen entstehen jedoch nur 32 im Fördergebiet bzw. in benachbarten Fördergebieten, so dass nur diese zu berücksichtigen sind. |
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(137) |
Bei einer Tagesmenge von […] m3 Verpackungsholz geht Deutschland davon aus, dass indirekt 36 Arbeitsplätze bei der Holzernte, der Beförderung und der Größeneinteilung, 7 Arbeitsplätze für Zusatzkräfte und 7 Arbeitsplätze im Materialeinkauf, in der Logistik usw. entstehen. Von den 43 indirekt geschaffenen Arbeitsplätzen entstehen jedoch nur 38 im Fördergebiet bzw. in benachbarten Fördergebieten. |
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(138) |
Bei den forstwirtschaftlichen Tätigkeiten werden somit nach Auffassung der Kommission insgesamt 131 Arbeitsplätze indirekt geschaffen. |
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(139) |
Deutschland hat keine Angaben zu der Schaffung von 51 Arbeitsplätzen plus 6 Zusatzkräften im Dienstleistungssektor sowie für die Unterbringung und Verbrauchsgüter gemacht. Da einige dieser Arbeitsplätze von beiden Werken geteilt werden können, hält die Kommission einen Ansatz von lediglich 45 indirekt geschaffenen Arbeitsplätzen für realistisch. |
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(140) |
Nach alledem beläuft sich die Gesamtzahl der im Fördergebiet bzw. in benachbarten Fördergebieten indirekt geschaffenen Arbeitsplätze auf 440. Ohne Berücksichtigung der indirekten Arbeitsplätze, die lediglich gesichert werden, würde sich die Gesamtsumme der indirekt entstehenden Arbeitsplätze auf 407 belaufen. Verglichen mit den 355 direkt geschaffenen Arbeitsplätzen übersteigt die Verhältniszahl in beiden Fällen (440 bzw. 407) 100 %, so dass sich ein Faktor „Regionale Auswirkung“ (M) von 1,5 ergibt. |
6.3.4. HÖCHSTZULÄSSIGE BEIHILFEINTENSITÄT FÜR DAS INVESTITIONSPROJEKT
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(141) |
Die höchstzulässige Beihilfeintensität wird nach Ziffer 3.10 des MSR 1998 anhand der Formel R × T × I × M (29) berechnet. |
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(142) |
Da sich der Wettbewerbsfaktor T bei den beiden betroffenen Produkten unterscheidet (er beträgt bei OSB 1 und bei Spanplatten 0,75), muss festgelegt werden, wie der kombinierte Wettbewerbsfaktor für das gesamte Projekt zu berechnen ist. Der MSR 1998 gibt diesbezüglich keinen Aufschluss. |
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(143) |
In einem ähnlichen Fall, der ebenfalls unter den MSR 1998 fällt und zwei Produkte mit unterschiedlichen Wettbewerbsfaktoren betraf (Beihilfesache C 15/06 — Pilkington (30) stellte die Kommission fest, dass eine Gewichtung der beiden Wettbewerbsfaktoren anhand des jeweiligen Anteils der Investitionen für die beiden Produkte künstlich wäre, da sich das fragliche Projekt auf einen vollkommen integrierten Produktionsstandort bezog. Deshalb zog die Kommission zur Gewichtung das Verhältnis der geschaffenen Kapazitäten für die beiden Produkte heran. |
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(144) |
Das vorliegende Projekt bezieht sich, wie in Abschnitt 2.3 dieses Beschlusses ausgeführt, auf zwei miteinander verbundene Werke (ein OSB-Werk und ein Spanplattenwerk), die durch eine gemeinsame technische Infrastruktur und eine gemeinsame Verwaltung verbunden sind. Die förderfähigen Kosten lassen sich nach den beiden Werken aufschlüsseln. Daher kann in diesem Fall, im Gegensatz zur Pilkington-Entscheidung, anhand des Verhältnisses der förderfähigen Investitionskosten für die beiden Produkte ein kombinierter Wettbewerbfaktor berechnet werden. |
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(145) |
In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss schlägt Deutschland als dritte Möglichkeit zur Gewichtung der unterschiedlichen Wettbewerbsfaktoren der beiden Produkte vor, dafür die Deckungsbeiträge (31) der beiden Produktionsanlagen heranzuziehen. Nach Angaben Deutschlands wäre dadurch gewährleistet, dass dem Beitrag der beiden betroffenen Produkte zum Betriebsergebnis Rechnung getragen wird. |
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(146) |
Abhängig von dem jeweils verfolgten Ansatz würde der kombinierte Wettbewerbsfaktor für das gesamte Investitionsprojekt 0,86 (Berechnung anhand des Verhältnisses der Kapazitäten (32)), 0,85 (Berechnung anhand des Verhältnisses der Investitionskosten (33)) oder 0,92 (Berechnung anhand des Verhältnisses der Deckungsbeiträge (34)) betragen. |
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(147) |
Da die beiden anderen zur Berechnung der höchstzulässigen Beihilfeintensität notwendigen Faktoren bei 0,8 („Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“, I) und 1,5 („Regionale Auswirkung“, M) liegen, ergibt sich daraus nach Ziffer 3.10 des MSR 1998 aufgrund der Formel R × T × I × M letztlich eine höchstzulässige Beihilfeintensität von 36,12 %, 35,70 % bzw. 38,64 %. Folglich ist die von Deutschland angemeldete Beihilfeintensität von 35 % in jedem Fall mit dem MSR 1998 vereinbar. |
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(148) |
Deshalb erübrigt es sich festzulegen, anhand welches Ansatzes der kombinierte Wettbewerbsfaktor zu berechnen ist. Der von Deutschland vorgeschlagene Ansatz (der zu dem günstigsten Ergebnis führt) ist aber insofern in jedem Fall abzulehnen, als er auf Daten von 2004 beruht, die zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht verfügbar waren. |
6.3.5. KEINE RÜCKFORDERUNGSANORDNUNG
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(149) |
Es sei daran erinnert, dass Deutschland bereits Beihilfen in Höhe von insgesamt […] EUR an die Begünstigten ausgezahlt hat (von dem genehmigten Gesamtbetrag von 69 797 988 EUR). |
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(150) |
In ihrer Stellungnahme vertrat die KronoGroup die Ansicht, dass die Kommission die einstweilige Rückforderung der Beihilfe nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hätte anordnen sollen. |
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(151) |
Eine Rückforderungsanordnung ist eine außergewöhnliche Maßnahme, die die Kommission nur ergreifen darf, wenn die spezifischen, in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die KronoGroup hat keine überzeugenden Argumente dafür vorgebracht, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind; jedenfalls wäre eine Rückforderungsanordnung im vorliegenden Fall nicht angemessen gewesen. |
VII. SCHLUSSFOLGERUNG
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(152) |
Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die fragliche Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat. Die von Deutschland angewandte Beihilfeintensität von 35 % ist jedoch mit dem MSR 1998 vereinbar. Folglich ist die fragliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Glunz AG und der OSB Deutschland GmbH in Höhe von 69 797 988 EUR ist gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 23. März 2011
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 AEUV getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.
(2) ABl. C 263 vom 22.10.2005, S. 7.
(3) ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7.
(4) Slg. 2004, II-4177.
(5) Vergleiche Rechtssache C-199/06 (CELF), Slg. 2008, I-469, Randnummern 60-64.
(6) Siehe Fußnote 2.
(7) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(8) Slg. 2008, I-6619.
(9) Staatliche Beihilfe N 209/99 — Schreiben der Kommission D/105751 vom 2.8.2000.
(10) Staatliche Beihilfe N 702/97 — Schreiben de Kommission D/12438 vom 30.12.1999.
(*1) Unterliegt dem Berufsgeheimnis.
(11) Die Informationen wurden von der Rechtsanwaltskanzlei Luther, Willma, Buchholz, Baierlein und Nierer im Namen der Unternehmen der KronoGroup übermittelt.
(12) „Structural Panel Supply and Demand in Europe“, 10. Dezember 2003.
(13) Diese Region war nach der im Zeitraum 2000-2006 geltenden deutschen Fördergebietskarte kein Fördergebiet.
(14) Prof. Collignon ist Mitglied des Aufsichtsrates der Glunz AG.
(15) ABl. C 340 vom 27.11.1999, S. 8.
(16) Jaako Pöyry Consulting: „The Development of Wood-Based Panel Industry — Capacity Utilisation Rate and Substitution between OSB and Particle board in the European Economic Area 1993-1998“, 20.6.2000.
(17) „Expert Opinion on OSB Substitution Potential of Plywood and Mill Capacity Calculations“. Jaakko Pöyry, 15. September 2000. „Substitution between OSB and Plywood in the European Economic Area“. Jaakko Pöyry, 13. Februar 2001.
(18) Siehe auch Sache IV/M.599 — Noranda Forest/Glunz (ABl. C 298 vom 11.11.1995).
(19) Michel Vernois, Centre Technique du Bois et de l’Ameublement, Paris, Gutachterbericht „Market Structure and Competition in the European Wood Industry“, 2001
(20) Jaako Pöyry Consulting: „The Development of Particle board and OSB Consumption and Capacity Utilisation Rate in the EEA 1993-1998“, 14.4.2000.
(21) Vgl. Fußnote 19.
(22) Zur Berechnung der durchschnittlichen Jahreswachstumsrate in einem Zeitraum von fünf Jahren sind Daten zum sichtbaren Verbrauch aus einem Zeitraum von sechs Jahren erforderlich.
(23) Jaakko Pöyry: „The development of wood-based panels consumption in the EEA 1993-1999“.
(24) Bericht von Jaakko Pöyry: „The development of OSB and Plywood Consumption in the European Economic Area 1993-1998“.
(25) In den Endverwendungen Verpackung, Zäune, Dachstuhl, Fußbodenbelag und Innenverkleidung.
(26) In seiner Zusammensetzung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung im Jahr 2000.
(27) In den Endverwendungen Verpackung, Zäune, Dachstuhl, Fußbodenbelag und Innenverkleidung.
(28) Vollzeit-Dauerarbeitsplätze in direktem Zusammenhang mit dem Projekt.
(29) Wobei „R“ für die die höchstzulässige Beihilfeintensität für Großunternehmen im betreffenden Fördergebiet steht, „T“ für den Wettbewerb, „I“ für das Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze und „M“ für die regionale Auswirkung.
(30) ABl. L 49 vom 20.2.2009, S. 18.
(31) Der Deckungsbeitrag ist die Differenz zwischen den Erlösen und den variablen Kosten, die durch ein Produkt ausgelöst werden. Der Deckungsbeitrag kann als derjenige Beitrag betrachtet werden, den ein Produkt zur Deckung der Fixkosten beiträgt. Anders ausgedrückt, gibt der Deckungsbeitrag die Höhe des Gewinns pro verkaufter Einheit an.
(32) In der Anmeldung wird die Produktionskapazität des neuen OSB-Werks mit […] m3 (42 %) und diejenige des neuen Spanplattenwerk mit […] m3 angesetzt (58 %). Daraus ergäbe sich ein kombinierter Wettbewerbsfaktor von 0,42 × 1 + 0,58 × 0,75 = 0,86.
(33) Die förderfähigen Kosten für das OSB-Werk belaufen sich auf 81,8 Mio. EUR (41 %) und die des Spanplattenwerks auf 117,6 Mio. EUR (59 %). Daraus ergäbe sich ein kombinierter Wettbewerbsfaktor von 0,41 × 1 + 0,59 × 0,75 = 0,85.
(34) Nach Angaben von Deutschland lag 2004 der relative Deckungsbeitrag des OSB-Werks bei 68,5 % und der des Spanplattenwerks bei 31,5 %. Daraus ergäbe sich ein kombinierter Wettbewerbsfaktor von 0,685 × 1 + 0,315 × 0,75 = 0,92.