Europäische Union

2011/524/EU: Beschluss der Kommission vom 23. März 2011 über die staatliche Beihilfe C 28/05 (ex NN 18/05, ex N 517/2000) Deutschlands für die Glunz AG und die OSB Deutschland GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1764) Text von Bedeutung für den EWR

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3.9.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 228/22 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. März 2011 über die staatliche Beihilfe C 28/05 (ex NN 18/05, ex N 517/2000) Deutschlands für die Glunz AG und die OSB Deutschland GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1764) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/524/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß der vorgenannten Bestimmungen (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 4. August 2000, das am 7. August 2000 registriert wurde, meldete Deutschland bei der Kommission eine geplante Beihilfe mit einer Intensität von 35 % zugunsten eines Investitionsprojekts der Glunz AG und der OSB Deutschland GmbH an, das auf die Errichtung eines integrierten Holzverarbeitungszentrums in Nettgau (Sachsen-Anhalt) abzielte. Die geplante Beihilfe wurde unter der Nummer N 517/2000 registriert. (2) Am 25. Juli 2001 erließ die Kommission — im Anschluss an die Übermittlung ergänzender Informationen — eine Entscheidung, derzufolge die Kommission in Anwendung des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (3) (im Folgenden „MSR 1998“) keine Einwände gegen eine Beihilfeintensität von 35 % erhob. (3) Mit dem Urteil vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission, T-27/02 (4), erklärte das Gericht diese Entscheidung der Kommission für nichtig. (4) Folglich muss die Kommission nun auf der Grundlage der Anmeldung Deutschlands vom 7. August 2000 einen neuen Beschluss erlassen. (5) Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 fragte die Kommission Deutschland, ob es angesichts der Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission weitere Auskünfte zu der Anmeldung vom 7. August 2000 zu erteilen wünsche. Am 3. März 2005 erging ein Erinnerungsschreiben in dieser Sache. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 23. März 2005, übermittelte damals aber keine zusätzlichen Informationen. (6) Deutschland hatte die vorliegende Beihilfe im Februar 2000 unter dem Vorbehalt ihrer Genehmigung durch die Kommission gewährt. Nach der Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001, keine Einwände zu erheben, begann Deutschland mit der Zahlung der Beihilfe. (7) Durch die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 25. Juli 2001 durch das Gericht hat sich die gleiche Rechtslage ergeben, wie wenn diese Entscheidung nie bestanden und Deutschland somit keine Genehmigung der Kommission zu der geplanten Beihilfeintensität erhalten hätte (5). Deshalb hat die Kommission diesen Fall unter der Nummer NN 18/05 in das Register der rechtswidrig gewährten Beihilfen eingetragen. (8) Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. (9) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (6) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen. (10) Die Kommission erhielt eine Stellungnahme von einem Beteiligten. Diese Stellungnahme wurde Deutschland übermittelt, das Gelegenheit zur Äußerung erhielt; die Stellungnahmen Deutschlands gingen mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 und vom 24. Januar 2006 ein. (11) Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 beantragte Deutschland nach Artikel 7 Absatz 6 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (7) die Aussetzung des förmlichen Prüfverfahrens, da Deutschland und die Glunz AG beim Gerichtshof der Europäischen Union gegen das Urteil Kronofrance/Kommission des Gerichts Rechtsmittel eingelegt hatten (verbundene Rechtssachen C-75/05 P und C-80/05 P). (12) Mit Schreiben vom 9. März 2006 stimmte die Kommission der Aussetzung des Verfahrens bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-75/05 P und C-80/05 P, Deutschland u. a./Kronofrance zu. (13) Der Gerichtshof bestätigte in seinem Urteil vom 11. September 2008 (8) das Urteil des Gerichts. Daraufhin wurde das förmliche Prüfverfahren in der Sache C 28/05 wieder aufgenommen. (14) Deutschland übermittelte mit Schreiben vom 4. August 2009 und, auf ein Auskunftsersuchen der Kommission hin, mit Schreiben vom 19. Juli 2010 weitere Informationen. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1.   DIE BEIHILFEMASSNAHME (15) Das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt beschloss am 29. Februar 2000, der Glunz AG und der OSB Deutschland GmbH Investitionsbeihilfen für die Errichtung eines Holzverarbeitungszentrums in Nettgau (Sachsen-Anhalt) zu gewähren. Der Gesamtbetrag der Beihilfen beläuft sich auf 69 797 988 EUR. (16) Gemäß der Anmeldung vom 4. August 2000 wird die Beihilfe in Form eines Zuschusses in Höhe von 46 201 868 EUR auf der Grundlage des von der Kommission genehmigten 28. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (9) gewährt. Dieser Zuschuss entspricht 23,17 % brutto der förderfähigen Kosten. (17) Ferner wird auf der Grundlage des Investitionszulagengesetzes 1999 (10) eine Investitionszulage gewährt, die von der Kommission in Höhe von 23 596 120 EUR genehmigt wurde. Diese Investitionszulage entspricht 11,83 % brutto der förderfähigen Investitionskosten. (18) Nach Angaben von Deutschland wurden bereits ein Betrag von […] (*1) EUR auf der Grundlage des 28. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und ein Betrag von […] EUR als Investitionszulage ausgezahlt. Damit hat Deutschland bereits Beihilfebeträge in Höhe von insgesamt […] EUR an die Begünstigten ausgezahlt (von dem zugesagten Gesamtbetrag von 69 797 988 EUR). 2.2.   DIE BEGÜNSTIGTEN (19) Es gibt zwei Begünstigte. (20) Bei dem einen Begünstigten handelt es sich um die in Hamm (Nordrhein-Westfalen) ansässige Glunz AG (im Folgenden „Glunz“), die im Jahr 1932 gegründet wurde und damals im Holzhandel tätig war. Seit den 1960er Jahren produziert und vertreibt das Unternehmen ausschließlich Spanplatten, mitteldichte Faserplatten (MDF), OSB (Oriented Strand Board) und Sperrholz. Zum Zeitpunkt der Anmeldung hielt die Tableros De Fibras S.A. (im Folgenden „TAFISA“), die der portugiesischen SONAE-Gruppe angehört, 96,03 % der Anteile an Glunz. (21) Der andere Begünstigte, die OSB Deutschland GmbH (im Folgenden „OSBD“), gehört zu 100 % dem Unternehmen TAFISA und ist damit eine Konzernschwester von Glunz, weil beide Unternehmen Tochtergesellschaften von TAFISA sind. OSBD wurde am 16. Juli 1999 gegründet und begann nach Abschluss des Investitionsprojekts in Nettgau mit der Herstellung und Vermarktung von OSB-Produkten. 2.3.   DAS INVESTITIONSPROJEKT (22) Der Investitionsstandort befindet sich in Nettgau (Sachsen-Anhalt), einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, in dem die höchstzulässige Beihilfeintensität zur Förderung der Neuinvestitionen von Großunternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung 35 % brutto betrug. (23) Glunz und OSBD haben auf einem bisher nicht für gewerbliche Zwecke genutzten Gelände ein integriertes Holzverarbeitungszentrum errichtet, das aus zwei miteinander verbundenen Werken besteht. Im ersten Werk, das der OSBD gehört, werden OSB-Produkte, und im zweiten Werk, das Glunz gehört, Spanplatten hergestellt. Nach Angaben Deutschlands sind die Produktionsanlagen der beiden Werke durch eine gemeinsame technische Infrastruktur miteinander verbunden. Die OSB-Platten und die Spanplatten würden in ein und derselben Schleifanlage, Beschichtungsanlage und Nut- und Federanlage weiterverarbeitet und veredelt. Zudem werden die bei der Verarbeitung von OSB-Platten anfallenden Feinfraktionen nach Angaben Deutschlands im benachbarten Spanplattenwerk verwendet. Eine Zentralverwaltung leite beide Werke einschließlich der Bereiche Marketing, Beschaffung und Absatz. (24) Nach Angaben Deutschlands bietet das integrierte Holzverarbeitungszentrum von Glunz und OSBD angesichts der optimalen Auslegung des Werks und der gemeinsamen technischen Infrastruktur mehrere Vorteile, vor allem in Bezug auf die Bearbeitung der hergestellten Holzplatten. Dadurch werde eine optimale Nutzung des Holzsortiments, eine bessere Ausbeute der Rohstoffe und ein interner Wiederverwendungskreislauf ermöglicht. (25) Gemäß der Anmeldung vom 7. August 2000 wird ein Teil der Beihilfe für das OSB-Werk und der andere Teil für das Spanplattenwerk gewährt. Die Beihilfe für das OSB-Werk beläuft sich, bei förderfähigen Investitionskosten von 81,8 Mio. EUR, auf 28,61 Mio. EUR, was einer Intensität von 35 % brutto entspricht. Die Beihilfe für das Spanplattenwerk beträgt, bei förderfähigen Investitionskosten von 117,6 Mio. EUR, 41,18 Mio. EUR, was ebenfalls einer Intensität von 35 % brutto entspricht. (26) Zum Zeitpunkt der Anmeldung ging Deutschland davon aus, dass im integrierten Holzverarbeitungszentrum in Nettgau 355 Dauerarbeitsplätze geschaffen würden, und zwar 234 im Spanplattenwerk und 121 im OSB-Werk. Außerdem sollten in den betreffenden Fördergebieten 520 indirekte Arbeitsplätze entstehen, wobei 33 davon auf die Sicherung bestehender Stellen zurückgehen sollten. Die Neuinvestition in Nettgau sollte zwischen Januar 2000 und Ende 2002 durchgeführt und die Produktion im Laufe des Jahres 2001 aufgenommen werden. Der Vollbetrieb sollte nach Ablauf von zwei Jahren erreicht sein. (27) Die Produktionskapazität des neuen OSB-Werks wurde für das Jahr 2002 mit […] m3 angegeben. Im Jahr 1999 lag die Kapazität der Gruppe TAFISA im Bereich der Herstellung von OSB-Produkten bei […] m3. (28) Im Jahr 1999 betrug die Spanplattenproduktionskapazität der Gruppe Glunz […] m3. Nach Angaben Deutschlands soll die Gesamtproduktionskapazität durch die […] m2 des Werks Nettgau auf […] m3 steigen. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (29) Die im Rahmen des MSR 1998 zulässige Beihilfehöchstintensität wird auf der Grundlage einer Berechnung festgestellt, bei der eine Reihe von Bewertungsfaktoren zur Anwendung kommen, insbesondere der Faktor, der die Wettbewerbssituation im jeweiligen Wirtschaftszweig wiedergibt (Faktor T); dieser Faktor kann vier Werte annehmen: 0,25, 0,5, 0,75 oder 1. Er kann nur dann mit 1 angesetzt werden, wenn der Wirtschaftszweig (auf der niedrigsten NACE-Ebene definiert) nicht mit Überkapazitäten konfrontiert ist (Überkapazitätstest) und/oder wenn der relevante Markt (definiert als das betroffene Produkt und seine Substitute) kein schrumpfender Markt ist (Marktschrumpftest). (30) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Abgrenzung des relevanten Marktes, dem OSB angehört, und konnte daher nicht feststellen, ob es sich im Hinblick auf die Festsetzung des Wettbewerbsfaktors „T“ um einen schrumpfenden Markt handelt oder nicht. IV.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (31) Am 22. November 2005 erhielt die Kommission eine gemeinsame Stellungnahme (11) von Wettbewerbern, die der KronoGroup Switzerland angehören (Kronotex GmbH & Co. KG, Kronoply GmbH & Co. KG und Kronofrance S.A.). (32) In ihrer Stellungnahme sprechen sich die Unternehmen der KronoGroup dafür aus, den Markt unter Einbeziehung von OSB und Weichholzsperrholz abzugrenzen. Hartholzsperrholz sei weitaus teurer und werde vornehmlich in Bereichen (Möbelindustrie und Innenausstattung) eingesetzt, in denen OSB und Weichholzsperrholz kaum bzw. überhaupt nicht zur Anwendung kämen. Zur Unterstützung dieser Aussage verweisen die Beteiligten auf eine Studie von Jaakko Pöyry (12) und eine Veröffentlichung des Finnish Forest Research Institute. (33) Die KronoGroup machte weitere Aussagen, die wie folgt zusammengefasst werden können: (34) Die KronoGroup macht geltend, dass die Kommission für die Feststellung, ob ein schrumpfender Markt vorlag, Daten bis zum Jahr 1999 zugrunde legen sollte, da nur diese Daten zum Zeitpunkt der ursprünglichen Genehmigungsentscheidung (Juli 2001), die später vom Gericht aufgehoben wurde, bereits verfügbar gewesen seien. Im Zeitraum 1995-1999 hätte der Spanplattenmarkt eine negative durchschnittliche Wachstumsrate von -4,626 % aufgewiesen. Die KronoGroup räumt jedoch ein, dass der Spanplattenmarkt im Zeitraum 1994-1999 eine positive durchschnittliche Wachstumsrate von 0,456 % aufwies (die allerdings unterhalb des Wachstums der verarbeiten Industrie im EWR insgesamt gelegen habe). (35) Die KronoGroup trägt ferner vor, dass die Kommission die Beihilfe für das OSB-Werk und die Beihilfe für das Spanplattenwerk getrennt bewerten sollte, anstatt eine gemeinsame Beihilfeintensität für das Gesamtprojekt zu berechnen, da die beiden Investitionen, die beiden Produktionsanlagen und die beiden Produktmärkte klar voneinander abgegrenzt werden könnten. Dies würde bedeuten, dass alle Bewertungsfaktoren für die beiden Werke getrennt berechnet werden. (36) Ferner macht die KronoGroup geltend, dass Glunz im Zuge seiner Investition in Nettgau sein Spanplattenwerk in Sassenburg (das in einer Entfernung von 30 km, aber in einem anderen Bundesland — Niedersachsen — liegt (13)) geschlossen habe. Sie zitiert Zeitungsartikel, denen zufolge die gesamte Belegschaft des Werks in Sassenburg vom neuen Werk in Nettgau übernommen worden sei. Dies laufe dem Ziel des MSR 1998 zuwider, in Fördergebieten Arbeitsplätze für die Menschen vor Ort zu schaffen, so dass diese Arbeitsplätze bei der Ermittlung der Faktoren „Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze“ und „Regionale Auswirkung“ nach dem MSR 1998 (die beide von der Anzahl der durch die Investition geschaffenen Arbeitsplätze abhängen) nicht berücksichtigt werden sollten. (37) Schließlich macht die KronoGroup geltend, dass die Kommission die einstweilige Rückforderung der Beihilfe nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hätte anordnen sollen (Rückforderungsanordnung für rechtswidrige Beihilfen), da Glunz und OSBD durch die teilweise ausgezahlte Beihilfe erhebliche Wettbewerbsvorteile erhalten hätten. V.   STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS (38) Die von Deutschland übermittelten Anmerkungen sind nachfolgend zusammengefasst. 5.1.   ANMERKUNGEN ZUR ABGRENZUNG DES RELEVANTEN MARKTES FÜR OSB (39) Nach Auffassung Deutschlands besteht der relevante Markt für OSB aus OSB und Sperrholz in den Endverwendungen Verpackung, Zäune, Dachstuhl, Fußbodenbelag sowie Innen- und Wandverkleidung. Dieser Markt sei kein schrumpfender Markt. (40) Die Anwendungsbereiche, in denen OSB als Substitut für Sperrholz eingesetzt werde, stimmten weitgehend mit den Hauptanwendungsbereichen von Weichholzsperrholz überein. In wesentlichen Anwendungsbereichen von Hartholzsperrholz (Möbelindustrie, Bauindustrie und Ausstattung von Transportfahrzeugen) sei OSB hingegen — bedingt durch seine technischen Eigenschaften — nicht einsetzbar. Eine Einbeziehung von OSB in den Gesamtmarkt für Hartholz- und Weichholzsperrholz würde deshalb nicht den tatsächlichen Verhältnissen auf den betroffenen Märkten entsprechen. Dies werde durch das von Jaakko Pöyry erstellte Gutachten vom 21. Oktober 2005 bestätigt. (41) Jaakko Pöyry schätze das Substitutionspotenzial von OSB in den genannten Anwendungsbereichen auf die folgenden Prozentsätze: Verpackung 40-60 %; Zäune 70-80 %; Dachstuhl 70-90 %; Fußbodenbelag 50-80 %; Innen- und Wandverkleidung 70-90 %. (42) In der Möbelindustrie sei OSB aufgrund seiner Oberflächenbeschaffenheit für den sichtbaren Einsatz nicht geeignet. Die Oberfläche von OSB sei aufgrund des Herstellungsverfahrens aus ausgerichteten Holzstreifen (oriented strands), durch das es rau und uneben sei, optisch nicht attraktiv. Deshalb könne OSB auch nicht dekorativ beschichtet werden. OSB eigne sich lediglich für nichtsichtbare Möbelteile (z. B. Unterbau von Polstermöbeln). Im Bereich der nichtsichtbaren Möbelteile könne OSB allerdings preislich nicht mit den wesentlich billigeren Spanplatten, die in diesem Bereich hauptsächlich eingesetzt werden, konkurrieren. (43) Im Bereich der Bauindustrie (Formwork) komme es beim Betonguss entscheidend auf eine glatte Oberfläche des verwendeten Verschalungsmaterials an. Aufgrund der herstellungsbedingten Unebenheiten müsse OSB im Sichtbetonbereich speziell beschichtet werden, um eine gleichmäßige Oberfläche des Sichtbetons zu gewährleisten. Diese Weiterverarbeitung sei aufwendig und verteuere das Endprodukt. OSB sei im Verhältnis zu Sperrholz nur dann wettbewerbsfähig, wenn es wiederholt für Verschalungen eingesetzt werden könne. Dies sei jedoch aus praktischen Gründen nicht ohne Weiteres gewährleistet. Da die Platten auf der Baustelle stark beansprucht würden, könne es zu Oberflächenbeschädigungen kommen. Wenn jedoch Risse aufträten, bestehe die Gefahr, dass sich die OSB-Platte unter Einwirkung von Nässe/Feuchtigkeit verziehe oder in sonstiger Weise verforme. Deshalb sei der wiederholte Einsatz hochwertig veredelter OSB-Platten nicht ohne Weiteres möglich. Hinzu komme die Instabilität und Feuchtigkeitsanfälligkeit von OSB an den Kanten der Platte. Überdies erfordere der Einsatz als Betonverschalungsmaterial eine hohe Reiß- und Biegefestigkeit. In dieser Hinsicht erfülle OSB nicht die in der Bauindustrie an Verschalungsmaterialien gestellten Anforderungen. Weichholzsperrholz sei hingegen aufgrund seines verhältnismäßig niedrigen Preises und seiner ebenen Oberfläche für dieses Einsatzgebiet gut geeignet, was sich auch am Volumen der tatsächlichen Nutzung in der Bauindustrie ablesen lasse. (44) Im Bereich der Transportfahrzeuge komme es ebenfalls auf eine gleichmäßige Oberfläche an, da die darin eingesetzten Platten häufig beschichtet werden müssten. Eine Beschichtung von OSB sei aus verschiedenen Gründen nicht ohne Weiteres praktikabel. Selbst wenn eine Beschichtung, z. B. aus Melaminpapier, auf OSB aufgetragen werde, bestehe aufgrund der ungleichmäßigen Oberflächenstruktur von OSB die Gefahr, dass die Beschichtung einreiße. Bei der Beladung durch einen Hubwagen werde punktueller Druck auf die Oberfläche ausgeübt. Es bestehe daher die Gefahr, dass in einem solchen Fall in einer feuchten oder nassen Umgebung Wasser in die Platte eindringe, wodurch diese sich verformen oder verziehen könne. Eine stabile Oberflächenbeschichtung könne nur durch einen aufwendigen Weiterverarbeitungsprozess gewährleistet werden. Die Oberfläche von OSB sei im Gegensatz zu Hartholzsperrholz, das aufgrund der besonderen Härte der Oberfläche relativ unempfindlicher gegenüber Kratzern, Druckstellen usw. sei, auch sonst nicht widerstandsfähig genug, um den Belastungen und Druckeinwirkungen im Transportbereich standzuhalten. (45) Bei der Beurteilung der Substituierbarkeit zwischen OSB und Weichholzsperrholz einerseits sowie Hartholzsperrholz andererseits komme es im Wesentlichen auf die technischen Eigenschaften und die Verwendungsmöglichkeiten von OSB sowie auf den Preisunterschied zu Hartholzsperrholz an. Während Hartholzsperrholz Weichholzsperrholz und OSB in allen technischen Belangen überlegen sei, ergebe sich die mangelnde Konkurrenzfähigkeit von Hartholzsperrholz in den von OSB und Weichholzsperrholz dominierten Anwendungsbereichen aus dem Preisunterschied zwischen Hartholzsperrholz auf der einen Seite und OSB und Weichholzsperrholz auf der anderen Seite. Es wäre daher verfehlt, eine Substituierbarkeit zwischen OSB und sämtlichen Sperrholzarten einschließlich Hartholzsperrholz anzunehmen. (46) Es bestehe eine weitgehende Überschneidung zwischen dem Markt für OSB und Sperrholz in den Endverwendungen Verpackung, Zäune, Dachstuhl, Fußbodenbelag sowie Innen- und Wandverkleidung auf der einen Seite und dem Markt für OSB und Weichholzsperrholz auf der anderen Seite. Ein Unterschied zwischen beiden Marktdefinitionen ergebe sich lediglich im Bereich der Bauindustrie (Formwork). Für diesen Bereich sei OSB ungeeignet, während Weichholzsperrholz durchaus in diesem Bereich einsatzfähig sei und auch tatsächlich eingesetzt werde. Die gemeinsame Kernaussage bestehe darin, dass Hartholzsperrholz keinesfalls in den Markt für OSB einbezogen werden dürfe. 5.2.   ANMERKUNGEN ZUR ENTWICKLUNG DES MARKTES FÜR SPANPLATTEN (47) Nach Auffassung Deutschlands sollte der Wettbewerbsfaktor in Bezug auf den Markt für Spanplatten auf 1 festgesetzt werden. Dieser Markt dürfe nicht als schrumpfend betrachtet werden, da er einen starken Aufwärtstrend im Sinne der Ziffer 7.8 des MSR 1998 aufweise. (48) Hierzu hat Deutschland ein Gutachten von Professor Stefan Collignon (Harvard University, Minda de Gunzburg Center for European Studies) (14) vorgelegt, dem zufolge der Spanplattenmarkt im Zeitraum von 1972 bis 2003 langfristig um 36 % schneller gewachsen sei als die gesamte verarbeitende Industrie. Nach Ansicht Deutschlands kann der Spanplattenmarkt angesichts dieses langfristigen starken Aufwärtstrends nach Ziffer 7.8 des MSR 1998 nicht als schrumpfend betrachtet werden. 5.3.   ANMERKUNGEN ZUR AUFTEILUNG DER BEIHILFEINTENSITÄT AUF DIE PROJEKTTEILE (49) Für den Fall, dass die Kommission dennoch zu der Auffassung gelangen sollte, dass der Wettbewerbsfaktor T für den Spanplattenmarkt 0,75 beträgt, während er für OSB bei 1 liegt, muss die gemeinsame Beihilfeintensität nach Auffassung Deutschlands für das Gesamtprojekt in Nettgau anhand der Deckungsbeiträge der beiden Produktionsanlagen, d. h. für die OSB- und die Spanplattenproduktion, festgestellt werden. (50) Der Deckungsbeitrag ist derjenige Betrag, den ein Produkt zur Deckung der Fixkosten und zur Erzielung des Nettogewinns eines Unternehmens leistet. Der Deckungsbeitrag wird ermittelt als Differenz aus den Erlösen und den variablen Kosten, die durch ein Produkt direkt ausgelöst werden. (51) Durch das Abstellen auf die Deckungsbeiträge werde die Beihilfeintensität entsprechend dem tatsächlichen Beitrag der Produkte OSB und Spanplatten zum Betriebsergebnis auf die Einzelteile des Investitionsprojekts in Nettgau verteilt. 5.4.   ANMERKUNGEN ZU DEN ÜBRIGEN ÄUSSERUNGEN DER KRONOGROUP (52) Nach Ansicht Deutschlands sollte die beihilferechtliche Würdigung auf den Tatsachen beruhen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung am 7. August 2000 bekannt waren. (53) Nach Ansicht von Deutschland ergibt sich dies aus der Auslegung des MSR 1998. Deutschland verweist in dieser Hinsicht auf Ziffer 3.1 des MSR 1998, wo festgelegt sei, dass die zulässige Beihilfehöchstintensität auf der Grundlage der Obergrenze für Regionalbeihilfen zum Zeitpunkt der Anmeldung ermittelt werde. Ferner sei nach Ziffer 3.6 des MSR 1998 der Marktanteil vor der Stellung des Beihilfeantrags zu beurteilen. In der Anlage zum MSR 1998 sei im Abschnitt „Nachträgliche Kontrolle“ zudem die Möglichkeit vorgesehen, dass die Kommission die im Rahmen der Anmeldung vorgelegten Angaben nachträglich auf ihre Richtigkeit prüfe. (54) Deutschland macht des Weiteren geltend, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Zahlen zum sichtbaren Verbrauch für das Jahr 1999 vorlagen. Für die nach Ziffer 7.8 des MSR 1998 erforderliche Ermittlung der mittleren Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs in den letzten fünf Jahren seien in jedem Falle Zahlen zum sichtbaren Verbrauch für sechs Jahre und nicht für fünf, wie von der KronoGroup geltend gemacht, erforderlich. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Wachstumsrate für ein bestimmtes Jahr durch den Vergleich des Verbrauchs in zwei aufeinanderfolgenden Jahren berechnet werde. (55) In Bezug auf die geltend gemachte Verlagerung von Arbeitsplätzen bestätigt Deutschland die Schließung des Werks in Sassenburg. Nach Angaben Deutschlands war das Werk in Sassenburg das baulich älteste Spanplattenw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.