Europäische Union

2009/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3118) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0610. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ommission weist zusätzlich darauf hin, dass der Umsatz des Reparaturbereichs der HSY seit 2002 rapide zunahm. Jedoch spiegelt sich diese Entwicklung keineswegs in der Gesamtsumme von Arbeitsstunden wider, die Griechenland meldete. Deshalb ist es potentiell möglich, dass sich die Anzahl der Arbeitsstunden der Subunternehmer Dritter, die von HSY entlohnt werden, bedeutend gesteigert hat. Da sich HSY, gemäß den von Griechenland übermittelten Angaben, 2003 unterhalb der Grenze von 420 000 Stunden befand, folgert die Kommission, dass — sofern die von HSY entlohnten Subunternehmer Dritter in die Gesamtsumme von Arbeitsstunden HSY mitgerechnet werden — man begründet vermuten kann, dass die Senkung in den folgenden Jahren nicht eingehalten wurde. (191) Drittens: Auch wenn angenommen wird, dass die „Subunternehmer Dritter“ nicht unter den Arbeitsstundenabbau fallen, den die Entscheidung N 513/01 vorsieht (was nicht gilt), und auch dass die Arbeitsstunden der „HSY-Subunternehmer“ annähernd bemessen werden können, indem man ihr Honorar durch den Stundenlohn dividiert, ist die Begrenzungsverpflichtung nicht eingehalten. Tatsächlich ist der von Griechenland angewendete „Jahreskostenkoeffizient der Arbeitsstunde, der sich aus den von der HSY selbst geführten amtlichen Büchern ergibt“, eine ungeeignete Methode für die annähernde Bemessung des Stundenlohns von Personen, die für Subunternehmer arbeiten. Tatsächlich beweisen die bedeutenden Schwankungen dieser Zahlenangaben (z. B. von 27 EUR auf […] EUR im nächsten Jahr), dass der Jahreskostenkoeffizient der Arbeitsstunde, der sich aus den von der HSY selbst geführten amtlichen Büchern ergibt, nicht angibt, wie viel ein Arbeitnehmer pro Stunde kostet (113). Tatsächlich entwickelt sich branchenintern der Bruttostundenlohn auf keinen Fall auf diese Art: er steigt zwar beständig im Laufe der Zeit, kann sich jedoch innerhalb eines Jahres nicht verdoppeln. Darüber hinaus beschäftigen die Werften deswegen Subunternehmer, weil diese weniger kosten, als wenn sie selbst Personal einstellen. Daher werden durch die Anwendung des Jahreskostenkoeffizienten der Arbeitsstunde, der sich aus den von der HSY selbst geführten amtlichen Büchern ergibt, die Arbeitsstundenkosten von Arbeitnehmern, die bei den Subunternehmern beschäftigt sind, zu hoch eingeschätzt. Diese Tatsache wurde von dem Berater, an den sich die Kommission wandte, bestätigt. Werden angemessene Schätzungen des Stundenlohns berücksichtigt, wächst die Anzahl der Arbeitsstunden der Subunternehmer bedeutend an (114), mit dem Ergebnis, dass 2003 und 2005 die Begrenzung auf 420 000 Stunden nicht eingehalten wird. (192) Viertens: Die Methode, die Griechenland vorschlug, erstreckte sich für das Geschäftsjahr 2003 auf nur 9 Monate, dauerte also bis zum September 2003. Griechenland macht geltend, dass seitdem das Geschäftsjahr von Oktober bis Oktober läuft. Es ist nicht akzeptabel, dass eine jährliche Höchstgrenze auf eine lediglich neunmonatige Beschäftigung angewendet wird. Die Kommission hat Griechenland aufgefordert, ausführliche Daten bezüglich der Beschäftigung in den letzten drei Monaten des Jahres 2003 einzureichen. Griechenland hat die geforderten Daten jedoch nicht übermittelt (115). Wenn die Beschäftigung in den letzten drei Monaten des Kalenderjahres 2003 annähernd bemessen wird wie ein Viertel des Geschäftsjahrs 2004, wird deutlich, dass es einen Verstoß gegen die Verpflichtung zum Arbeitsstundenabbau gab. (193) Aufgrund der Existenz unterschiedlicher, voneinander unabhängiger Gründe, aus denen geschlossen werden kann, dass Missbrauch vorliegt, folgert die Kommission, dass die Beihilfe zurückgefordert werden muss. 4.7.   Kapitalzuführung 8,72 Mrd. GRD (25,6 Mio. EUR) durch den griechischen Staat oder ETVA in den Jahren 1996—1997 (Maßnahme E9) 4.7.1.   Beschreibung der Maßnahme (194) 1996—1997 hat ETVA eine Kapitalzuführung in Höhe von 8,72 Mrd. GRD (25,6 Mio. EUR) an HSY realisiert. 4.7.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung (195) In der Entscheidung zur Ausdehnung des Verfahrens werden Zweifel geäußert, inwiefern diese bestimmte Kapitalzuführung einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber entspricht. Erstens: Die Kommission weist darauf hin, dass Griechenland widersprüchliche Behauptungen zum Thema vorgebracht hat, indem es anfangs aufführte, dass der betreffende Betrag vom Staat zur Aufrechnung des Arbeitsplatzabbaus um 1 000 Personen gewährt worden war, während später diese Erklärung zurückgenommen wurde, mit der Behauptung, dass diese Kapitalzuführung von der ETVA vorgenommen worden sei. Zweitens: Die Kommission weist darauf hin, dass die Arbeitnehmer des Unternehmens, die im Besitz von 49 % der Firmenanteile waren, an dieser Kapitalzuführung nicht teilnahmen. Darüber hinaus verwundert die Tatsache, dass die Kapitalzuführung seitens der ETVA nicht zu einer Erhöhung der Unternehmensbeteiligung führte. (196) Die Kommission weist auch darauf hin, dass es im Fall der Feststellung, dass die bestimmte Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, zweifelhaft ist, inwiefern sie eine vereinbare Beihilfe sein könnte. 4.7.3.   Stellungnahmen der Beteiligten (197) Elefsis Shipyards gibt an, dass 1996 49 % der HSY-Firmenanteile den Beschäftigten gehörten. Hätte ETVA eine Kapitalzuführung ohne Beteiligung nach Verhältnis (pro rata) der Beschäftigten vorgenommen, wäre ihre Beteiligung am Kapital auf einen höheren Prozentsatz als 51 % gestiegen — eine Tatsache, die per Gesetz verboten war und so nicht stattfand. Daraus wird gefolgert, dass ETVA keine neuen Firmenanteile im Austausch für diese bestimmte Kapitalzuführung bekam. Solch ein Szenario wäre für einen privaten Kapitalgeber nicht annehmbar. 4.7.4.   Stellungnahme Griechenlands (198) Griechenland bestätigt, dass ETVA 1996—1997 eine Kapitalzuführung in Höhe von 8,72 Mrd. GRD (25,6 Mio. EUR) realisierte und vom griechischen Staat einen entsprechenden Betrag einforderte. Griechenland macht geltend, der Staat habe als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber agiert, da der Abbau der Humankapazität, die durch die Kapitalzuführung finanziert wurde, die Effizienz der Werften und ihre zukünftigen Gewinnaussichten deutlich verbesserte. HSY erläutert, die Geldzuflüsse des Unternehmens führten nicht zur Ausgabe von neuen Firmenanteilen und seien, formal gesehen, keine Kapitalzuführungen gewesen. Dies erkläre, warum die staatliche Beteiligung nicht über einen Prozentsatz von 51 % gestiegen sei. Für den Fall jedoch, dass die Kommission davon ausgeht, die zu prüfende Maßnahme stellte dennoch eine staatliche Beihilfe dar, glaubt Griechenland, dass es sich um eine vereinbare Schließungsbeihilfe im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie Nr. 90/684/EWG handelt. 4.7.5.   Würdigung 4.7.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags (199) Die zu prüfende Maßnahme diente der Finanzierung der gesamten Beschäftigung auf der Werft und beschränkte sich nicht ausschließlich auf den Zivilbereich. Wenn berücksichtigt wird, dass — wie im Kapitel 3.3 dieser Entscheidung geschlossen wird — 75 % der Arbeiten der Werft militärischen Charakter haben und dass sich Griechenland auf den Artikel 296 des EG-Vertrags beruft, dann können nur 25 % der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt für Beihilfevorschriften gewertet werden, was 2,18 Mrd. GRD (6,4 Mio. EUR) entspricht. 4.7.5.2.   Bestehen einer Beihilfe (200) Die Kommission weist darauf hin, dass der griechische Staat mittels ETVA HSY Kapital gewährte, ohne neue Firmenanteile zu bekommen, obwohl er nur im Besitz von 51 % der HSY war. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte den anderen Aktionären kein solches Geschenk gemacht. Er hätte neue Firmenanteile verlangt oder hätte Kapitalzuführung nach Verhältnis (pro rata) seitens der restlichen Aktionäre gefordert. Daher hätte ein privater Kapitalgeber unter entsprechenden Bedingungen keine Kapitalzuführungen wie die zu prüfende vorgenommen. (201) Da der griechische Staat HSY Mittel eingeräumt hat, die diese nicht auf dem Markt hätte sichern können, hat die Maßnahme HSY einen selektiven Vorteil eingeräumt. Deshalb stellt die Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags dar. Da sie zusätzlich gegen den Anspruch nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags verstößt, weil sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, ist sie eine widerrechtlich gezahlte Beihilfe. 4.7.5.3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (202) Was die Vereinbarkeit der Beihilfe in der vorliegenden Rechtssache betrifft, weist die Kommission darauf hin, es werde nicht bezweifelt, dass die HSY-Humankapazität von 3 022 Personen 1995 auf 1 977 Personen 1997 reduziert wurde. Dieser Abbau der Humankapazität wurde auch bei den zwei Beschlüssen vom 15. Juli 1997 geltend gemacht (Entscheidungen C 10/94 und N 401/97), da es sich dabei um eine der beiden Säulen des Umstrukturierungsplans handelte. Durch Entscheidung N 401/97 wurden Investitionsbeihilfen genehmigt, die, gemäß der Richtlinie Nr. 90/684/EWG, nur als vereinbar angesehen werden können, „wenn sie an einen Umstrukturierungsplan gebunden sind, der zu einem Abbau der gesamten Schiffsreparaturkapazität führt“ und „zu keiner Steigerung der Schiffbaukapazität dieser Werft führt“. Gemäß Entscheidung N 401/97 besteht eine „Senkung der Schiffsreparaturkapazität, die einer Senkung der Beschäftigtenzahl gleichkommt, die durch die geplante gesteigerte Produktivitätsleistung und die Senkung von Stapellegungen für Handelsschiffe nicht ausgeglichen werden könnte“. In der Entscheidung wird auch darauf hingewiesen, dass es eine geringe Senkung der Schiffbaukapazität gibt. Da die Kommission selbst in der Entscheidung in der Sache N 401/97 erkannte, dass der Abbau der Humankapazität im Zusammenspiel mit den anderen von den griechischen Behörden vorgeschlagenen Maßnahmen sowohl zu einer Senkung der Schiffbaukapazität als auch der Schiffsreparaturkapazität führen würde, ist die Kommission der Auffassung, dass es tatsächlich einen Kapazitätsabbau gab, wie Artikel 7 der Richtlinie Nr. 90/684/EWG bestimmt. Was Höhe und Intensität der Beihilfen angeht, so weist die Kommission darauf hin, dass die Beihilfe zum Abbau der Humankapazität um 1 000 Personen 25,6 Mio. EUR betrug. 2002, also nur sechs Jahre später, kam die Kommission zum Ergebnis, dass eine vierfach höhere Beihilfe für einen Abbau der Humankapazität kleineren Umfangs vereinbar sei. Nach Auffassung der Kommission sind demnach Höhe und Intensität der Beihilfe berechtigt. Schließlich wurden nach Auffassung der Kommission die Bedingungen des Artikels 7 der Richtlinie Nr. 90/684/EWG erfüllt, und sie schließt daher, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 4.8.   Erhöhungen des Aktienkapitals im Zeitraum 1998—2000 zur Finanzierung des Investitionsplans (Maßnahme E10) 4.8.1.   Beschreibung der Maßnahme (203) Gemäß des mit Entscheidung N 401/97 formulierten Voranschlags wurden in den Jahren 1998, 1999 und 2000 drei Kapitalerhöhungen mit einem Gesamtvolumen von 2,98 Mrd. GRD (8,7 Mio. EUR) mit dem Ziel durchgeführt, einen Teil des HSY-Investitionsplans zu finanzieren. Diese Aufstockungen wurden von der ETVA und von den HSY-Arbeitnehmern nach dem Verhältnis der vorhandenen HSY-Firmenanteile finanziert. (in Mio. GRD (in Mio. EUR))   Gesamt Beitrag ETVA (51 %) Beitrag der Beschäftigten (49 %) 20. Mai 1998 1 569 (4,6) 800 (2,3) 769 (2,3) 24. Juni 1999 630 (1,8) 321 (0,9) 309 (0,9) 22. Mai 2000 780 (2,3) 397 (1,2) 382 (1,1) (204) 2001 entrichtete der griechische Staat den Arbeitnehmern einen deren Beitrag bei den drei Aufstockungen des Aktienkapitals entsprechenden Betrag (s. Randnummer 33, in der das Gesetz 2941/2001 beschrieben wird). 4.8.2.   Gründe zur Verfahrenseinleitung (205) In der Entscheidung zur Ausdehnung des Verfahrens äußerte die Kommission die Vermutung, dass die Beteiligung der ETVA an der Erhöhung des Aktienkapitals eine nicht vereinbare Beihilfe darstellt. Obwohl Entscheidung N 401/97 vom 15. Juli 1997 zum Schluss kommt, dass die künftige Beteiligung der ETVA an den Kapitalerhöhungen grundsätzlich als nicht im Rahmen der Umsetzung des Umstrukturierungsplans enthaltene Beihilfe angesehen werden kann, könnte diese Beteiligung dennoch als Beihilfe gelten, als sie den Jahren 1998, 1999 und 2000 durchgeführt wurde. Die Lage von HSY verschlechterte sich insbesondere im genannten Zeitraum. In der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung wird zudem erwähnt, dass die Tatsache, dass die Arbeitnehmer an der Kapitalzuführung entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung am HSY-Aktienkapital teilnahmen, das Bestehen einer Beihilfe nicht ausschließt. Erstens ist gar nicht sicher, dass der HSY tatsächlich der Gegenwert entrichtet wurde, um 49 % des Eigentums von HSY zu erlangen, wie das Abkommen zur Teilprivatisierung vom September 1995 vorsah. Zweitens ist nicht ausgeschlossen, dass der griechische Staat insgeheim die Verpflichtung übernahm, den Arbeitnehmern jeden Betrag, den sie dem HSY-Kapital beisteuerten, zurückzuerstatten. Eine solche Verpflichtung würde bedeuten, dass die Arbeitnehmer im vorliegenden Fall kein Risiko eingingen. 4.8.3.   Stellungnahmen der beteiligten Parteien (206) Elefsis Shipyards stimmt den in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung geäußerten Vorbehalten zu, erinnert an die Rechtsprechung Alitalia (116), was die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Kapitalzuführung ihres eigenen Unternehmens angeht, und folgert, dass die Beteiligung der ETVA an der Erhöhung des Aktienkapitals eine nicht vereinbare Beihilfe darstellt. 4.8.4.   Stellungnahme Griechenlands (207) Die griechischen Behörden erinnern daran, dass die Beteiligung von ETVA und der Belegschaft an der Erhöhung des Aktienkapitals im Abkommen zur Teilprivatisierung vom September 1995 vertraglich geregelt war. Die Entscheidung Ν 401/97 führt ebenfalls an, dass die entsprechenden Erhöhungen des Aktienkapitals unter Beteiligung der ETVA und der HSY-Arbeitnehmer mit 51 % bzw. 49 % vorgenommen werden, ohne dass die Entscheidung zum Schluss kommt, dass die Beteiligung der ETVA eine Beihilfe darstellt. Schließlich widerlegen die griechischen Behörden und HSY sowohl die Vermutung, dass die Werftarbeiter den Kaufpreis schließlich nicht entrichtet hätten, als auch die Existenz eines geheimen Abkommens, wonach der griechische Staat den Arbeitnehmern versprach, Beträge zu erstatten, die diese zur Finanzierung des Investitionsplans entrichten würden. HSY macht für den Fall, dass die Kommission diese bestimmte Maßnahme als staatliche Beihilfe betrachtet, geltend, dass es sich um eine vereinbare Beihilfe handelt. 4.8.5.   Würdigung 4.8.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags (208) Im Hinblick auf die mögliche Anwendung von Artikel 296 des EG-Vertrags weist die Kommission darauf hin, dass die Erhöhung des Aktienkapitals die Finanzierung des Investitionsplans zum Ziel hatte. Wie bereits im Rahmen der Würdigung der Maßnahmen D1, D2, D3 und D4 geschlossen, können dieses Investitionsprogramm und die staatliche Unterstützung zu dessen Finanzierung auf der Grundlage der Beihilfevorschriften gewertet werden. 4.8.5.2.   Bestehen einer Beihilfe (209) Die Kommission ist zu folgenden Schlüssen gekommen: Nach dem Abkommen vom September 1995 zur Teilprivatisierung des Unternehmens hatte ETVA die vertragliche Verpflichtung, mit 51 % an der zukünftigen Erhöhung des Aktienkapitals von HSY teilzunehmen, während die Arbeitnehmer die restlichen 49 % einbringen würden. Die Erhöhung des Aktienkapitals war zur partiellen Finanzierung des Investitionsplans erforderlich. Durch die Entscheidung N 401/97 zur Investitionsbeihilfe kam die Kommission stillschweigend zum Ergebnis, dass diese Beteiligung der ETVA an der künftigen Erhöhung des HSY-Aktienkapitals keine staatliche Beihilfe darstellt. Diese Schlussfolgerung war konform mit der Entscheidung in der Sache C 10/94, der am gleichen Tag erlassen wurde; darin entschied die Kommission, dass der Verkauf von 49 % der HSY-Firmenanteile an die Belegschaft eine gültige Teilprivatisierung sei und dass eine Rückkehr zur Rentabilität zu erwarten sei. (210) Was die Beteiligung der ETVA an der Erhöhung des Aktienkapitals vom 20. Mai 1998 angeht, ist die Kommission der Ansicht, dass nicht genügend Gründe vorliegen, um von der stillschweigenden Würdigung des Nichtbestehens einer Beihilfe abzuweichen, die in der Entscheidung Ν 401/97 zu finden war. Insbesondere waren die im Mai 1998 geltenden Umstände nicht wesentlich anders als die Umstände, die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorherzusehen waren. Zusätzlich hat die Kommission keine Belege für die Existenz einer (heimlichen) staatlichen Verpflichtung gefunden, den Arbeitnehmern jeden Betrag, den sie im Rahmen der Erhöhung des Aktienkapitals entrichten würden, zurückzuerstatten. (211) Im Gegenteil, zum Zeitpunkt der Realisierung der Aktienkapitalerhöhung vom 24. Juni 1999 und vom 22. Mai 2000 lagen einige Komponenten von grundlegender Bedeutung nicht mehr vor, auf die sich die Schlussfolgerung vom 15. Juli 1997 zum Nichtbestehen einer Beihilfe stützte: — Erstens, wie vorstehend erklärt, stützen sich beide Beschlüsse vom 15. Juli 1997 auf die Tatsache, dass Griechenland das Abkommen zur Teilprivatisierung vom September 1995 durchführen würde, sowie insbesondere, dass die Arbeitnehmer, wie im entsprechenden Vertrag festgelegt, den Kaufpreis an ETVA entrichten würden, indem sie auf diese Weise ein finanzielles Risiko auf sich nahmen, das einen Anreiz böte, die zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit notwendigen Maßnahmen zu unterstützen. Obwohl die Arbeitnehmer ihre erste Rate des Kaufpreises an ETVA noch vor dem 31. Dezember entrichten sollten, erfolgte keine Zahlung. Der griechische Staat unternahm hingegen nichts, um sie zu erhalten. Wie in der Würdigung von Maßnahme E7 angeführt, besagte diese Tatsache, dass die Werftarbeiter nicht an die Stelle von Kapitalgebern traten, die verpflichtet sind, im Laufe der nächsten zwölf Jahre insgesamt 8,17 Mrd. GRD (24 Mio. EUR) zu entrichten, im Gegensatz zu dem, was die Kommission im Juli 1997 erwartete, als die beiden Beschlüsse erlassen wurden. Diese Nichtzahlung bedeutete zudem, dass die Beschäftigten die laut Vertrag zur Teilprivatisierung vom September 1995 eingegangene Verpflichtung nicht eingehalten hatten. ETVA war nicht mehr an den Vertrag zur Teilprivatisierung gebunden (117); da ihn die Arbeitnehmer nicht eingehalten hatten. Schließlich gab es im Widerspruch zu dem, was man begründeterweise zum Zeitpunkt der Entscheidung N 401/97 aufgrund der bestehenden Verträge erwarten konnte, tatsächlich keine Teilprivatisierung, und der Vertrag hatte aufgehört, für ETVA bindend zu sein. Nach Auffassung der Kommission gab es größere Abweichungen von dem anhand des Vertrags vom September 1995 bei Erlass der Entscheidung N 401/97 Erwarteten. Dies ist Begründung genug für die Revision der damals gezogenen Schlussfolgerung in Bezug auf das Nichtbestehen einer Beihilfe. — Zweitens: Wie bereits im Kapitel 3.1 dieser Entscheidung ausführlich erläutert, stellte sich der zum Zeitpunkt der Entscheidung N 401/97 geplante wirtschaftliche und finanzielle Erfolg nicht ein. Das Unternehmen hat 1997 und 1998 kein volles und profitables Auftragsbuch erreicht. Daher wurde ab Ende 1998 schrittweise immer klarer, dass die Werft in den kommenden Jahren verlustbringend sein würde. Die Kommission bestimmte den 30. Juni 1999 als Stichtag, nach dem keine begründete Rückkehr zur Rentabilität mehr zu erwarten war. Sicher ist, dass Anfang Juni 1999 ein Großteil der schlechten Nachrichten bereits bekannt war und dass auf der Basis des Umstrukturierungsplans eine Rückkehr zur Rentabilität sehr ungewiss war. (212) Aufgrund all dessen ist die Kommission der Auffassung, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber, der sich in der Lage von ETVA befände, nicht erneut in HSY investiert hätte (118). (213) Da die Kapitalzuführungen HSY als selektiver Vorteil zugute kommen, folgert die Kommission, dass die Beteiligung von ETVA an der zweiten und dritten Erhöhung des Aktienkapitals eine staatliche Beihilfe zugunsten von HSY darstellt. Was die Einhaltung von Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags angeht, weist die Kommission darauf hin, dass sie nie eine Entscheidung erließ, in der sie ausdrücklich die Beteiligung von ETVA an der Erhöhung des HSY-Aktienkapitals würdigte und genehmigte. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Durchführung der Beihilfe gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags verstoßen hat. (214) Die Kommission weist auf Folgendes hin: Auch wenn angenommen wird, dass die zu prüfende Maßnahme durch Entscheidung N 401/97 genehmigt wurde (in der Entscheidung in der Sache N 401/97 wird erklärt, dass sich ETVA an der Erhöhung des HSY-Aktienkapitals beteiligen würde, und da keine Zweifel geäußert werden, was die Einhaltung der Beihilfevorschriften angeht, versteht sich, dass diese Teilnahme keine Beihilfe darstellt), würde das die folgende Schlussfolgerung nicht ändern, wonach die Rückforderung der betreffenden Beihilfe erforderlich ist. Insbesondere muss in solch einem Fall angenommen werden, dass die staatseigene Bank ETVA diese Entscheidung missbräuchlich durchgeführt hat, da sie den vorgesehenen Kaufpreis von den Beschäftigten nicht eingefordert hat, wie es der Vertrag vom September 1995 vorsah. Tatsächlich basierte die Schlussfolgerung, dass die zukünftige Beteiligung der ETVA an den Kapitalerhöhungen keine Beihilfe darstellte, auf der Erwartung, dass die Arbeitnehmer den Kaufpreis entrichten würden, wie der Vertrag vom September 1995 vorsah. Deshalb ist daraus zu schließen, dass der Abschnitt der Entscheidung N 401/97, worin die Beteiligung von ETVA gebilligt wurde, missbräuchlich durchgeführt wurde und somit die ETVA-Beteiligung von HSY zurückgefordert werden muss. 4.8.5.3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (215) Die griechischen Behörden machen geltend, dass die zu prüfende Maßnahme eventuell eine vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe ist. Die Kommission weist darauf hin, dass die Erhöhung des Aktienkapitals die Finanzierung des Investitionsplans zum Ziel hatte. Im Rahmen der Würdigung von Maßnahme D2 und Maßnahme D3 hat die Kommission bereits erklärt, warum es nicht möglich ist, zusätzliche Umstrukturierungsbeihilfen zur Finanzierung des Investitionsplans mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren. (216) Weil die beiden Erhöhungen des Aktienkapitals eine nicht vereinbare Beihilfe darstellen, ist ihre Rückforderung von der HSY geboten. 4.9.   Staatliche Nachbürgschaft im Zusammenhang mit den Verträgen der HSY mit OSE und ISAP (Maßnahme E12b) 4.9.1.   Beschreibung der Maßnahme (217) Im Zusammenhang mit den Verträgen, die HSY mit der Hellenic Railways Organisation (OSE) und der Athens Piraeus Electric Railways (ISAP) für die Lieferung von Fahrzeugen schloss, hat ETVA Bürgschaften für Vorauszahlungen und für die gute Ausführung der Aufträge übernommen (im Folgenden: „Bürgschaften für Vorauszahlungen“). ETVA übernahm die Bürgschaften für die Vorauszahlungen in Bezug auf den Vertrag mit ISAP im Februar 1998 und im Januar 1999, die Bürgschaften bezüglich des Vertrags mit OSE hingegen im August 1999. ETVA wiederum hat entsprechende Nachbürgschaften vom griechischen Staat erhalten. Die Bürgschaften, die im Zusammenhang mit den Verträgen mit OSE und ISAP gewährt wurden, beziffern sich auf 29,4 Mio. EUR bzw. 9,4 Mio. EUR. 4.9.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung (218) In der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung äußerte die Kommission Vorbehalte, inwiefern eine Privatbank die zu prüfenden Nachbürgschaften zu den gleichen Konditionen übernommen hätte. Aufgrund der Schwierigkeiten, denen HSY ausgesetzt war, stellt sich die berechtigte Frage, ob überhaupt eine Bank diese Nachbürgschaften übernommen hätte. 4.9.3.   Stellungnahmen der Beteiligten (219) Elefsis Shipyards begrüßt die Vorbehalte der Kommission. Insbesondere habe der griechische Staat im vorliegenden Fa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.