Europäische Union

2009/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3118) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0610. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Aktienwertes zu betreiben. Wenn sie, wie oben angeführt, diesen Kaufpreis nicht bezahlen musste, war sie in einer anderen Situation als eine Privatperson auf dem freien Markt. Im Hinblick auf das Argument Griechenlands, der Aktienerwerb habe das Risiko eines Wertverlustes beinhaltet, hebt die Kommission hervor, dass die Belegschaftsangehörigen zwar unzweifelhaft formelle Aktieneigentümer waren, doch wesentlich weniger an der Wertentwicklung der Firmenanteile interessiert waren, da sie keinen hohen Preis (das heißt keine Minderung der Löhne und Zulagen über einen Zeitraum von 12 Jahren) für deren Erwerb in Kauf nehmen mussten. Zudem war angesichts der Nichtzahlung des Kaufpreises für sie abzusehen, dass ETVA als Aktienpfandhalterin zu einer Zwangsvollstreckung greifen würde, so dass die Belegschaft schließlich die Eigentümerschaft über die genannten Firmenanteile verliert. Was nun das Argument Griechenlands angeht, die Belegschaft habe sich je nach ihrem Aktienanteil an Erhöhungen des Aktienkapitals beteiligt, demzufolge sei also Privatkapital in die Werft investiert worden, zweifelt die Kommission nicht an, dass die Werftarbeiter an der Erhöhung des Aktienkapitals beteiligt waren (darauf wird in der Beschreibung und Würdigung von Maßnahme E10 eingegangen). Die Kommission ruft jedoch in Erinnerung, dass laut Vertrag vom September 1995 die Beteiligung an der Aktienkapitalerhöhung der Belegschaft kein Recht einräumte, neue Firmenanteile von HSY zu erwerben. Die Kommission sieht folglich nicht ein, wie diese Beteiligung an und für sich die Belegschaft hätte anhalten sollen, die Werft so zu führen, dass Erhaltung und Wertsteigerung der Firmenanteile gesichert wären, da ihnen diese Beteiligung keine neuen Firmenanteile verschaffte (102). Ebenso wenig sieht die Kommission ein, wie diese Beteiligung eine „Veräußerung“ von HSY bilden konnte, da die Belegschaft keine zusätzlichen Firmenanteile als Gegenwert für ihre Investition erhielt. Die Kommission ruft nebenbei in Erinnerung, dass der von der Belegschaft im Verlauf der drei Aktienkapitalerhöhungen investierte Gesamtbetrag wesentlich unter demjenigen lag, den sie hätte investieren müssen, wenn sie zusätzlich zu diesen Aktienkapitalerhöhungen auch den Kaufpreis laut den Vertragsbedingungen vom September 1995 gezahlt hätte. Es wird daran erinnert, dass sich die Entscheidung in der Sache C 10/94 und Verordnung (EG) Nr. 1013/97 auf die Annahme der Durchführung des Vertrags vom September 1995 gründen, auf die Annahme also, die Belegschaft würde den Kaufpreis und ihre Beteiligung an den Aktienkapitalerhöhungen zahlen. Da dieser von der Belegschaft zu investierende Geldbetrag wesentlich geringer war als der von der Kommission bei Erlass von der Entscheidung in der Sache C 10/94 (und vom Rat bei Erlass von Verordnung (EG) Nr. 1013/97) erwartete, bildete dieser Betrag nach Auffassung der Kommission kein ausreichendes Motiv für die Belegschaft, um dem Aktienwert und der Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit von HSY die gebührende Bedeutung zuzumessen. (175) Im Hinblick auf die zweite, von Griechenland aufgeführte Begründung — die Zahlung des Verkaufspreises sei im der Entscheidung in der Sache C 10/94 nicht als Bedingung genannt gewesen, doch selbst in einem solchen Falle habe die Kommission die Ansicht vertreten, diese Bedingung sei bereits erfüllt worden — rief die Kommission oben in Erinnerung, dass in Richtlinie Nr. 90/684/EWG die Veräußerung der Werft als Bedingung enthalten war sowie auch, aus welchem Grund diese Bedingung gestellt wurde. Die Kommission erläuterte bereits ebenso, dass sie im Juli 1995 aufgrund des nicht erfolgten Verkaufs der Werft eine Negativentscheidung gefällt hatte. Folglich war für Griechenland offensichtlich, dass die Kommission mit einer bloßen Eigentumsübertragung auf die Belegschaft nicht zufrieden gewesen wäre, und schließlich akzeptierte die Kommission den Vertrag vom September 1995 nur, da er einen tatsächlichen Verkauf darstellte, das heißt die Belegschaft sollte einen bedeutenden Kaufpreis entrichten und demzufolge hätte sie ein tatsächliches Interesse an der Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit. Die Kommission ruft zudem in Erinnerung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 nur in Bezug auf die Intensität der HSY gegebenenfalls zu gewährenden Betriebsbeihilfe zu Umstrukturierungszwecken eine Änderung von Richtlinie Nr. 90/684/EWG darstellte. Da bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1013/97 und der Entscheidung C 10/94 der Vertrag vom September 1995 der Kommission und dem Rat bereits vorgelegen hatte, mussten die konkreten Rechtsakte die Bedingung der Veräußerung der Werft nicht wiederholen. Sie rufen nur in Erinnerung, die Firmenanteile von HSY seien „verkauft“ worden. Auf dieser Grundlage kommt die Entscheidung in der Sache C 10/94 zum Schluss, dass „Griechenland seiner Verpflichtung gemäß Artikel 10 der Richtlinie nachgekommen war“. Anders gesagt, zieht die von der Kommission in der Entscheidung in der Sache C 10/94 (sowie die in Verordnung (EG) Nr. 1013/9) vorgenommene Würdigung den bestehenden Vertrag vom September 1995 in Betracht, den Griechenland als Veräußerung darstellte und der die Werftarbeiter in erster Linie vertraglich verpflichtet, für den Kauf des 49 %igen HSY-Aktienanteils 24 Mio. EUR an ETVA zu zahlen, und genau festlegt, auf welche Weise dieser Kaufpreis von der Belegschaft beigetrieben und an ETVA gezahlt werden sollte. Da die Rechte und Verpflichtungen der Vertragspartner vertraglich genau festgelegt waren, da Griechenland selbst den Vertrag als Veräußerung von HSY darstellte und da die griechische Regierung selbst ein Gesetz erließ, das die Belegschaft zur Zahlung des Kaufpreises an ETVA verpflichtete (s. Anmerkung 100), sah die Kommission keinen Grund, an der korrekten Umsetzung des Vertrags durch den griechischen Staat zu zweifeln. Die Kommission konnte insbesondere nicht erwarten, dass der Staat selbst absichtlich die Beitreibung des Kaufpreises beim Käufer unterlassen würde. Die Kommission hatte allen Grund zu der Annahme, HSY sei veräußert worden, und daher bestand keine Notwendigkeit, die Aufforderung, HSY zu veräußern, zu wiederholen. (176) Im Hinblick auf die dritte, von Griechenland vorgebrachte Begründung, mit der die Zweifel der Kommission zerstreut werden sollten, der Vertrag vom September 1995 sei korrekt durchgeführt worden, bemerkt die Kommission, der Vertrag vom September 1995 stelle deutlich fest, dass ein Kaufpreis gezahlt werden sollte. Die Abzahlung der jährlichen Raten sollte 1998 einsetzen und über den teilweisen Abzug vom Lohn sowie von Weihnachts- und Osterzulage finanziert werden. Da die Werftarbeiter einer Kürzung ihrer künftigen Löhne und Zulagen zugestimmt hatten, musste ETVA den Kaufpreis nicht bei jedem Werftarbeiter einzeln beitreiben: HSY war in der Lage, direkt einen Teil des Lohns einzubehalten. Angesichts dieser Sachlage kann die Kommission nicht nachvollziehen, wie die Nichtzahlung der jährlichen Raten durch die Tatsache gerechtfertigt werden sollte, die Belegschaft sei „nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Zahlungsverpflichtungen im Hinblick auf den Aktienkaufpreis nachzukommen“. ETVA war bloß verpflichtet, den Abzug der entsprechenden Beträge von den Löhnen und Zulagen durch HSY zu sichern. ETVA als Mehrheitsbeteiligte übte die Kontrolle über HSY aus. Darüber hinaus war HSY verpflichtet, die obigen Beträge laut den Vertragsbedingungen einzubehalten, die zwischen ETVA, HSY, der Genossenschaft der Belegschaft und jedem einzelnen Werftarbeiter vereinbart worden waren. Folglich konnte ETVA gegen HSY gerichtlich vorgehen, sollte letztere die Vertragsbedingungen nicht einhalten (103). Die Kommission schließt daher daraus, dass ETVA, die unter der Kontrolle des griechischen Staates stand, nicht versucht hat, die Zahlung des Verkaufspreises zu gewährleisten, obwohl sie dazu laut den Bestimmungen des Verkaufsvertrags vom September 1995 verpflichtet war. Wie vorstehend erläutert, bildet diese Tatsache eine missbräuchliche Durchführung der Entscheidung C 10/94, da diese Entscheidung mit gutem Grund von einer korrekten Umsetzung des genannten Vertrags ausging. Die Kommission weist hilfsweise darauf hin, dass die mit der Entscheidung in der Sache C 10/94 gebilligte Beihilfe auch dann zurückzufordern wäre, wenn das Argument Griechenlands, ETVA habe den Kaufpreis von den Werftarbeitern nicht beitreiben können, zuträfe. Ist das genannte Argument tatsächlich stichhaltig, so bedeutet dies, dass Griechenland der Kommission einen Verkaufsvertrag gemeldet hat, der von Anfang an nicht durchgeführt werden konnte (das heißt der griechische Staat kann den Kaufpreis vom Käufer nicht beitreiben) (104). In diesem Fall muss die Kommission annehmen, dass die Entscheidung in der Sache C 10/94 auf irreführenden, von Griechenland vorgelegten Auskünften beruht und demnach zu widerrufen ist. (177) Im Hinblick auf die dritte, von Griechenland vorgebrachte Begründung weist die Kommission ebenfalls das Argument zurück, die Zwangsvollstreckung aufgrund des Pfandrechts an den nicht bezahlten Firmenanteilen und deren Verkauf im Rahmen der Privatisierung von 2001—2002 sei mit der Beitreibung des laut Vertrag vom September 1995 geschuldeten Zahlbetrags von der Belegschaft gleichzusetzen. Da ETVA die Beitreibung des Verkaufspreises von der Belegschaft nicht durchführte, fühlte sich diese erstens nicht verpflichtet, den entsprechenden Geldbetrag tatsächlich zu investieren, und demgemäß riskierte sie auch keine Verluste im Falle einer Wertminderung der Firmenanteile. Wie vorhin erläutert, bildet diese Tatsache eine Diskrepanz zu der Entscheidung in der Sache C 10/94, der von einer „Veräußerung“ von HSY ausging, das heißt dass ein privater Kapitalgeber einen konkreten und bedeutenden Geldbetrag durch den Kauf von HSY-Firmenanteilen riskiert hätte und aus diesem Grund ein Interesse daran hätte, die Werft dahingehend zu führen, um eine Wertmaximierung seines Portfolios zu erreichen. Zweitens sind die durch ETVA — und folglich durch den griechischen Staat — beigetriebenen Gelder vollkommen unterschiedlicher Art. Durch die Zwangsvollstreckung in ihrer Rolle als Aktienpfandhalterin übernahm ETVA das 100 %ige Risiko für den Wert von HSY (und verkehrte so die Teilprivatisierung in ihr Gegenteil). Darüber hinaus nahm ETVA nur 6,1 Mio. EUR bei, als sie die HSY-Firmenanteile zu 100 % an HDW/Ferrostaal verkaufte, das heißt ETVA nahm durch den Verkauf ihres 49 %igen Aktienanteils nur 3 Mio. EUR ein. Dieser Betrag ist wesentlich niedriger als der laut den Vertragsbedingungen vom September 1995 durch ETVA von der Belegschaft beizutreibende Betrag, das heißt 24 Mio. EUR, zahlbar in jährlichen Raten ab Dezember 1998 bis Dezember 2010. (178) Schließlich zieht die Kommission das Argument nicht in Zweifel, es handele sich um eine tatsächliche Privatisierung, als HDW/Ferrostaal 100 % der HSY-Firmenanteile erwarb. Gleichwohl ruft sie in Erinnerung, dass Artikel 10 der Richtlinie Nr. 90/684/EWG nur die Gewährung einer mit der Veräußerung der Werft verknüpften Beihilfe genehmigte. Die Beihilfe wurde durch Verordnung (EG) Nr. 1013/97 und Entscheidung in der Sache C 10/94 gleichermaßen gebilligt, da die Werft „veräußert“ worden war. Folglich sollte die Beihilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf der Werft erfolgen. Sie konnte nicht für einen Verkauf gewährt werden, der erst nach einigen Jahren durchgeführt werden sollte. Demzufolge hebt die Tatsache, dass HSY durch ihren Verkauf an HDW/Ferrostaal tatsächlich privatisiert wurde, die Schlussfolgerung nicht auf, dass eine missbräuchliche Durchführung der Entscheidung in der Sache C 10/94 vorlag. Es sei ebenfalls daran erinnert, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs an HDW/Ferrostaal bereits einige Jahre seit dem Ablauf der Geltungsdauer sowohl von Richtlinie Nr. 90/684/EWG als auch von Verordnung (EG) Nr. 1013/97 verstrichen waren. Folglich konnte HSY die mit der Entscheidung in der Sache C 10/94 gebilligte Beihilfe im Zusammenhang mit der Privatisierung von 2001—2002 nicht erhalten. (179) Die Kommission schließt daraus, dass keine der von Griechenland angeführten Begründungen der vorangehenden Schlussfolgerung, durch die nicht angestrebte Sicherung der Zahlung des Verkaufspreises durch die Belegschaft habe die staatseigene ETVA die Entscheidung in der Sache C 10/94 missbräuchlich durchgeführt, die Grundlage entzieht. Diese Tatsache bildet demzufolge einen zweiten — über die Nichtdurchführung des Investitionsplans hinausgehenden — Missbrauch der Entscheidung in der Sache C 10/94 und einen zweiten Grund für die Rückforderung der durch obige Entscheidung genehmigten Beihilfe. 4.5.5.5.   Begründung des von der Kommission gewählten Verfahrens (180) In der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung äußert die Kommission Zweifel daran, dass die Belegschaft den Kaufpreis für ihren 49 %igen Anteil an HSY gezahlt habe. Diese Zweifel wurden gleichwohl im Rahmen der Würdigung von Maßnahme E10 ausgedrückt (in der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung „Maßnahme 10“ genannt). Solche Zweifel kamen in der Würdigung von Maßnahme E7 (in der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung „Maßnahme 7“ genannt) nicht zur Sprache. Demzufolge führt die Entscheidung über die Verfahrensausdehnung nicht an, dass die Nichtzahlung des Kaufpreises eine missbräuchliche Durchführung der Entscheidung in der Sache C 10/94 darstellen könnte. Daher könnte sich die Frage stellen, ob die Kommission im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zwecks einer zweiten Verlängerung des förmlichen Prüfverfahrens eine neue Entscheidung hätte erlassen müssen, um Zweifel zu diesem Punkt zu äußern. Griechenland vertritt die Ansicht, genau dies sei der Fall (105). (181) Die Kommission ist nicht der Auffassung, sie sei verpflichtet gewesen, das Prüfverfahren in dieser konkreten Rechtssache zum zweiten Mal zu verlängern. Erstens waren, wie bereits angeführt, die Zweifel an der konkreten Tatsache (das heißt an der Zahlung bzw. Nichtzahlung des Kaufpreises durch die Belegschaft) in der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung zur Sprache gekommen, und folglich hatten die interessierten Parteien die Gelegenheit, ihre diesbezüglichen Stellungnahmen vorzulegen. Zweitens erfolgte die Schlussfolgerung der Kommission im Hinblick auf die rechtliche Erwägung, dass diese Tatsache eine missbräuchliche Durchführung von Maßnahme E7 darstellen könnte, nur im Zusammenhang mit einer eingehenden Analyse aller Sachverhalte und Gesetze, welche im Zuge des förmlichen Prüfverfahrens durchgeführt wurde. In einer dermaßen umfangreichen und komplexen Rechtssache, die sich sogar auf Maßnahmen bezieht, die vor einem Jahrzehnt durchgeführt wurden, erlaubt ein Prüfverfahren der Kommission fast automatisch, eine detailliertere Erwägung vorzunehmen, da es zu einer besseren Kenntnis der Sachverhalte und der rechtlichen Aspekte der Sache führt. Drittens hat Griechenland lange Zeit widersprüchliche Auskünfte über die Zahlung des Kaufpreises durch die Belegschaft vorgelegt. Selbst kürzlich haben Griechenland und HSY in ihrer Erwiderung auf die Entscheidung über die Verfahrensausdehnung die Ansicht vertreten, die Belegschaft habe 1998, wie im Vertrag vom September 1995 vorgesehen, die Abzahlung des Kaufpreises begonnen (106). Im Zusammenhang mit dem Prüfverfahren jedoch stellte die Kommission Fakten zusammen, die das Gegenteil bewiesen. Aus diesem Grund forderte sie Griechenland und HSY auf, unumstößliche Tatsachen zur Stützung ihrer Position vorzulegen (107). Schließlich räumten Griechenland und HSY ein, dass die Belegschaft die im Vertrag vom September 1995 vorgesehenen jährlichen Raten nicht gezahlt hat. Die Kommission war nach Klärung der Sachverhalte der Rechtssache nunmehr zu einer Würdigung in der Lage, ob in Bezug auf vorangegangene Entscheidungen missbräuchliche Durchführungen vorlagen. (182) Die Kommission unterstreicht zudem, dass für eine praktische Teilnahme Griechenlands und der HSY am Verfahren zur Gewährleistung des Verteidigungsrechts Griechenland und der HSY die Möglichkeit gegeben wurde, ihre Einschätzung, dass die Nichtzahlung als missbräuchliche Durchführung der Entscheidung C 10/94 angesehen werden kann, zu kommentieren (das heißt den einzigen Beteiligten, die Stellungnahmen zur Maßnahme E10 geäußert hatten, mit Ausnahme von Elefsis Shipyards, die in ihrer Stellungnahme bereits angeführt hatte, da der Kaufpreis nicht entrichtet worden sei, hätte die Kommission die Pflicht, die Rückforderung der Beihilfe anzuordnen, die mit Entscheidung C 10/94 genehmigt wurde) (108). Sowohl Griechenland als auch HSY haben umfangreiche Stellungnahmen vorgelegt (109). 4.6.   Missbräuchliche Durchführung der Stilllegungsbeihilfe in Höhe von 29,5 Mio. EUR, genehmigt 2002 (Maßnahme E8) 4.6.1.   Beschreibung der Maßnahme (183) Am 5. Juni 2002 wurde durch die Entscheidung N 513/01 eine Beihilfe in Höhe von 29,5 Mio. EUR für die Freisetzung von ΗSY-Beschäftigten aus den Werften genehmigt. Die Kommission kam zum Ergebnis, dass die Beihilfe in Höhe von 29,5 Mio. EUR eine vereinbare Stilllegungsbeihilfe im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 war, und akzeptierte als Senkung der Produktionskapazität die Begrenzung der Schiffsreparaturkapazität der Werften auf 420 000 unmittelbare Mannstunden, inklusive Subunternehmer. 4.6.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung (184) Bei der Entscheidung zur Ausdehnung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel in Bezug auf die Senkung der Produktionskapazität. Die Verpflichtung zur Abgabe von Halbjahresberichten wurde nicht respektiert. Darüber hinaus haben die griechischen Behörden verworrene Daten übermittelt, als sie aufgefordert wurden, entsprechende Informationen einzureichen. 4.6.3.   Stellungnahme der beteiligten Parteien (185) Gemäß Elefsis Shipyards ist der ΗSY-Umsatz und die Anzahl der Schiffe, die jährlich in der Werft repariert werden, so hoch, dass die Durchführung einer Senkung der Produktionskapazität auf 420 000 Mannstunden nicht möglich ist. 4.6.4.   Stellungnahme Griechenlands (186) Gemäß Griechenland und ΗSY beschäftigen die Werften oft Subunternehmer, die man in zwei Gruppen einteilen kann. Erstens „HSY-Subunternehmer“, die von HSY ausgewählt und bezahlt werden. Zweitens „Subunternehmer Dritter“ die von den Schiffseignern ausgewählt werden und die mit jenen direkt den Preis aushandeln. Die Subunternehmer Dritter entrichten einen Betrag an HSY für die Nutzung ihrer Anlagen. Gemäß Griechenland muss sich nur die erste Gruppe der Subunternehmer an die Senkung der Produktionskapazität halten, die in der Entscheidung N 513/01 vorgesehen wird. ΗSY hat jedoch keine Kenntnis über die Anzahl der Arbeitsstunden dieser „HSY-Subunternehmer“, da diese pauschal vergütet werden. Aus diesem Grund schlägt Griechenland eine Methode für die annähernde Bemessung nach geleisteten Arbeitsstunden vor: zuerst wird von der Summe des Wertes der Verträge, die ihnen entrichtet wurden, 15 % abgezogen, was der Gewinnmarge entspricht, wie auch 20 % (110), was den mittelbaren produktiven Arbeitsstunden entspricht. Der resultierende Betrag wird anschließend dividiert durch „den Jahreskostenkoeffizienten der Arbeitsstunde, der sich aus den von der HSY selbst geführten amtlichen Büchern ergibt“ (111). Durch Anwendung dieser Methode kommt Griechenland auf eine Gesamtsumme von weniger als 420 000 Arbeitsstunden jährlich von 2002 bis 2006. Griechenland kommt daher zu dem Schluss, dass die Senkung der Produktionskapazität eingehalten wurde. Diese Methode wird kurz gefasst in folgender Tabelle präsentiert.   1.1.2002—31.12.2002 1.1.2003—30.9.2003 1.10.2003—30.9.2004 1.10.2004—30.9.2005 1.10.2005—31.8.2006 A. Unmittelbar produktive Arbeitsstunden der ΗSY-Beschäftigten 51 995 42 155 […] (*1) (…) (…) B. Honorar ΗSY-Subunternehmer (in Euro) 3 798 728 16 471 322 (…) (…) […] (bis zum 30.6.2006) C. = B minus Verteilungskosten (15 %) und mittelbar produktive Arbeitsstunden (20 %) 2 469 173 10 179 134 (…) (…) (…) D. Stundenlohn (in Euro) der ΗSY-Beschäftigten 25,97 27,49 (…) (…) (…) E. Ermittlung der unmittelbar produktiven Arbeitsstunden der Arbeitnehmer der HSY-Subunternehmer (= C durch D) 95 077 370 284 (…) (…) (…) F. Gesamte unmittelbar produktive Arbeitsstunden, die unter die Entscheidung N 513/01 (= A + E) fallen 147 073 412 440 (…) (…) (…) 4.6.5.   Würdigung 4.6.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags (187) Was die Frage angeht, ob bei der vorliegenden Maßnahme Artikel 296 angewendet werden kann oder nicht, weist die Kommission darauf hin, dass bereits Entscheidung N 513/01 die Aufgliederung in Zivil- und Verteidigungsbereich beinhaltet und die Auffassung vertritt, dass der Anteil der staatlichen Beihilfen auf Grundlage der Beihilfevorschriften 25 % beträgt. Die Beihilfe in Höhe von 29,5 Mio. EUR bezog sich also ausschließlich auf den Zivilbereich von HSY und kann auf der Grundlage der Beihilfevorschriften gewertet werden. 4.6.5.2.   Vorliegen einer missbräuchlichen Durchführung der Beihilfe (188) Die Kommission kommt daher zum Schluss, dass jede der folgenden Angaben einen für sich ausreichenden Grund für die Schlussfolgerung bildet, dass die Begrenzung, die in der Genehmigungsentscheidung vorgesehen ist, nicht erfüllt wurde und folglich eine missbräuchliche Durchführung der Beihilfe stattfand. (189) Erstens: Da ein Abbau der Arbeitsstunden auferlegt wurde, war HSY verpflichtet, ein Verfahren zur genauen Ermittlung dieser Arbeitsstunden anzuwenden. Durch Nichtanwendung dieses Verfahrens zur genauen Ermittlung dieser Arbeitsstunden der Subunternehmer und der so zustande gekommenen Unterlassung der genauen Ermittlung dieser Arbeitsstunden in den Werften hat HSY die Entscheidung N 513/01 missbräuchlich angewendet, da sogar Griechenland selbst die Verwendung der „Arbeitsstunden“ als Indikator vorgeschlagen hatte, um nachzuweisen, dass HSY die Produktionskapazität gesenkt hat. (190) Zweitens: Die Kommission bezweifelt das Argument Griechenlands, dass die „Subunternehmer Dritter“ nicht unter den Arbeitsstundenabbau fallen. Griechenland macht geltend, dass es mit ihnen kein Vertragsverhältnis gibt, das über die Anmietung der Anlagen hinausgeht. Erstens: Nach Auffassung der Kommission wäre die Annahme dieser Begründung ein einfacher Weg, die Begrenzung zu umgehen: Anstatt mit den Subunternehmern Verträge zu unterschreiben, würde die ΗSY die Unterschrift der Schiffseigner verlangen, mit dem Ergebnis, dass es keine Verträge zwischen HSY und den Subunternehmern gibt. Zweitens: Zweck der Begrenzung war die Reduzierung der Beschäftigung innerhalb der Werften. Demnach ist die Schlussfolgerung logisch, dass, wenn in der Entscheidung N 513/01 steht, dass die Senkung der Produktionskapazität der Werften „Arbeitnehmer gemäß Subunternehmer-Verträgen“ einschließt, sowohl ΗSY-Subunternehmer als auch Subunternehmer der Schiffseigner, die in den Werften arbeiten, damit abgedeckt sind. Drittens: Nachdem die Kommission detaillierte Fragen stellte (112), hat Griechenland zugegeben, dass HSY die Zahlungen an bestimmte „Subunternehmer Dritter“ verwaltet: Diese treffen mit den Schiffseignern Vereinbarungen über die durchzuführenden Arbeiten und das Honorar; doch daraufhin bezahlen die Schiffseigner ΗSY, die wiederum diesen Betrag an die Subunternehmer überträgt. In diesen Fällen existiert ein Vertragsverhältnis zwischen HSY und den Subunternehmern, und die Summen, die die Schiffseigner für die Arbeit der Subunternehmer entrichten, erscheinen in der Aufschlüsselung der Einnahmen und Ausgaben HSY als Einnahmen (das heißt sie befinden sich bei Verkauf/Umsatz HSY). Daher gibt es keinen Zweifel, dass zumindest diese Verträge mit „Subunternehmern Dritter“ unter diese Begrenzung fallen. Griechenland hat weder die Arbeitsstunden ermittelt, noch die Stunden der „Subunternehmer Dritter“ der Kommission mitgeteilt, eine Tatsache, die einen zusätzlichen Verstoß gegen die Entscheidung N 513/01 darstellt. Die K

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.