Europäische Union

2009/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3118) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0610. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ll nicht wie ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber agiert, da er mehrfaches Risiko auf sich nahm — in dem Sinne, dass er nicht nur HSY-Mehrheitsaktionär war, sondern auch noch einziger Gläubiger und Bürge, und fast die gesamten Betriebsrisiken trug. 4.9.4.   Stellungnahme Griechenlands (220) Die griechischen Behörden und HSY machen geltend, dass — obwohl die staatlichen Nachbürgschaften formal im Dezember 1999 gewährt wurden — das diesbezügliche Versprechen gegenüber der ETVA bereits gegeben worden war, als diese die Bürgschaften für die Vorauszahlungen übernahm, die sich auf den Vertrag mit ISAP im Februar 1998 und im Januar 1999 bezogen, wie auch die Bürgschaften bezüglich des Vertrags mit OSE im August 1999. Die griechischen Behörden behaupten, dass diese Nachbürgschaften keine Maßnahme selektiver Natur waren. Insbesondere seien sie gemäß Gesetz 2322/1995 gewährt worden (119), auf dessen Grundlage Staatsbürgschaften an eine Vielzahl von Unternehmen gewährt worden seien. Darüber hinaus machen die griechischen Behörden geltend, dass die jährliche 0,05 %-Prämie eine angemessene Vergütung dieses Risikos war. Was das Verhalten von ETVA angeht, so war dies für eine Privatbank akzeptabel, da sie Nachbürgschaften vom griechischen Staat sicherte und eine Gebühr von 0,4 % erhob (120). HSY hat den Bericht eines Beraterunternehmens vorgelegt (es handelt sich um den ersten Deloitte-Bericht), der das vorangegangene Argument bestätigt. In diesem Bericht wird auch geltend gemacht, dass HSY auch ohne staatliche Nachbürgschaft eine Bürgschaft von einer Privatbank, gleichwertig der von ETVA, durch Angebot dinglicher Sicherheiten („lien“) auf Vermögenswerte hätte sichern können. Schließlich macht Griechenland geltend, dass Begünstigte der staatlichen Nachbürgschaften OSE und ISAP sind und nicht HSY. 4.9.5.   Würdigung 4.9.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags (221) Die zu prüfende Maßnahme fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 296 des EG-Vertrags, da dieser die unmittelbare Stützung des Zivilbereichs betrifft. 4.9.5.2.   Bestehen einer Beihilfe (222) Es ist eine grundsätzliche Klärung nötig, welche der beiden Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen könnte: die Bürgschaften für Vorauszahlungen, die die ETVA gewährte, oder die Nachbürgschaften, die der griechische Staat ETVA gewährte. Da die griechischen Behörden geltend machen, dass ETVA die staatlichen Nachbürgschaften bereits ausdrücklich versprochen worden waren, als sie die Bürgschaften für die Vorauszahlungen übernahm, muss daraus geschlossen werden, dass ETVA bei Übernahme der Bürgschaften durch die staatlichen Nachbürgschaften vollständig gedeckt war. Folglich wäre unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ETVA (dank der staatlichen Nachbürgschaften) kein Risiko einging und parallel dazu eine Gebühr von 0,4 % pro Quartal einforderte, die zu prüfende Maßnahme unter ähnlichen Bedingungen für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber akzeptabel. Im Gegensatz dazu hat der griechische Staat Bürgschaften gewährt, die von keinerlei Sicherheit gedeckt waren und für die er eine Garantiegebühr von nur 0,05 % einforderte. Diese zweite Maßnahme wäre für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber mit Gewissheit nicht akzeptabel. Demnach ist die vorgenannte zweite Maßnahme diejenige, die eine staatliche Beihilfe darstellt. Die Kommission weist jedoch darauf hin, da ETVA zu 100 % staatlich war und alle Maßnahmen, die besagte Bank angewendet hat, dem Staat zurechenbar sind, sei die Trennung der beiden Maßnahmen (das heißt Bürgschaften und Nachbürgschaften) gewissermaßen künstlich. (223) Da die griechischen Behörden behaupten, dass OSE und ISAP die Begünstigten der Maßnahme waren, muss geklärt werden, wer im vorliegenden Fall der Begünstigte ist. Die Kommission weist darauf hin, dass im Rahmen von Verträgen zur Lieferung von Fahrzeugen der Verkäufer gewöhnlich aufgefordert wird, dem Käufer Bankbürgschaften für dessen Vorauszahlungen zu stellen. Insbesondere will der Käufer die Sicherheit haben, dass er diese Beträge zurückfordern kann für den Fall, dass der Verkäufer das Material, zum Beispiel wegen Insolvenz, nicht liefert. Daher ist der Verkäufer derjenige, der die nötigen Bürgschaften von Banken sichern muss, um diese Kosten zu schultern. Das bedeutet, dass es sich dabei um gewöhnliche Kosten handelt, die den Fahrzeuglieferanten belasten. Im vorliegenden Fall erlaubte die staatliche Nachbürgschaft HSY, Bürgschaften von der ETVA gegen ein Entgelt zu sichern, das 0,4 % pro Quartal nicht überstieg. Wie weiter unten nachgewiesen wird, hätte eine Privatbank ohne staatliche Nachbürgschaft mindestens 480 Basispunkte p.a. für vor dem 30. Juni 1999 gewährte Bürgschaften erhoben. Nach diesem Datum hätte keine Privatbank solche Bürgschaften gewährt. Daher ist deutlich, dass im Zeitraum vor dem 30. Juni 1999 die staatlichen Nachbürgschaften HSY erlaubten, Bürgschaften zu niedrigerem Entgelt zu sichern. Im Zeitraum nach dem 30. Juni 1999 haben die staatlichen Nachbürgschaften HSY erlaubt, Garantieleistungen zu sichern, die sie auf dem Markt nicht erhalten hätte. Die Schlussfolgerung ist, dass HSY der Beihilfenbegünstigte ist. (224) Zur Behauptung Griechenlands, dass die Maßnahme nicht selektiver Natur war, weist die Kommission darauf hin, dass, damit eine Maßnahme allgemeiner Natur ist, alle in einem Mitgliedstaat tätigen Wirtschaftsträger konkret und unter gleichen Bedingungen Zugang zu ihr haben müssen, ohne dass sich der Anwendungsbereich aus den Gegebenheiten einschränkt, zum Beispiel durch Ausübung einer Ermessensbefugnis seitens des Staates zur Gewährung oder anderer Faktoren, die sein praktisches Ergebnis einschränken. Nach Auffassung der Kommission ist das Gesetz 2322/1995 weit davon entfernt, der vorangegangenen Definition zu entsprechen. Erstens legt Artikel 1 des Gesetzes fest, dass die Übernahme von Bürgschaften nach einvernehmlicher Stellungnahme eines dreiköpfigen interministeriellen Ausschusses vom Minister für Finanzen ausgeht. Deshalb unterliegt die Übernahme der Bürgschaft dem Ermessen der Behörden. Zweitens kann diesem Gesetz gemäß eine staatliche Bürgschaft einem Privatunternehmen nur gewährt werden, wenn es seinen Sitz in einer abgelegenen Region hat und sein Ziel die Förderung der Regionalentwicklung ist und nicht die des betreffenden Unternehmens (Artikel 1bb), oder wenn es von einer Naturkatastrophe heimgesucht wurde (Artikel 1cc). Andererseits können Unternehmen, die dem griechischen Staat zu 100 % oder zur absoluten Mehrheit gehören, staatliche Bürgschaften aus allgemeinen Gründen bekommen, wie zum Beispiel zur Deckung von Verpflichtungen (Artikel 1b). Daher ist deutlich, dass die staatseigenen Unternehmen einen viel umfangreicheren Zugang zu staatlichen Bürgschaften haben als Privatunternehmen. Diese Schlussfolgerung wird durch die Analyse der Darlehensgründe bestätigt, für die eine Bürgschaft gewährt wurde, dargelegt im ersten Deloitte-Bericht (121). Drittens werden die Bürgschaften nicht unter gleichen Bedingungen vergeben. Insbesondere Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes legt fest, dass bei Gewährung der Bürgschaft der griechische Staat genügend Sicherheiten verlangen kann (Leistung dinglicher Sicherheiten auf das Anlagevermögen des Unternehmens). Die Entscheidung darüber, ob eine Sicherheit verlangt wird oder nicht, unterliegt dem Ermessen des Ministeriums für Finanzen. Im vorliegenden Fall hat der griechische Staat keine Sicherheit zur Leistung der Maßnahme E12b verlangt. Was den Zugang unter nicht gleichen Bedingungen zur Maßnahme angeht, weist die Kommission darauf hin, dass die Prämie nicht für alle Darlehen gleich ist. Zum Beispiel war die Gebühr im zu prüfenden Fall gerade 0,05 %. Im Fall der Maßnahme E14, die ebenfalls gemäß Gesetz 2322/1995 gewährt wurde, betrug die Garantiegebühr 1 %. Bei den Darlehen mit Bürgschaft, die im ersten Deloitte-Bericht aufgezählt sind, betrug die Prämie für einige ebenfalls 0,1 % und 0,5 %. Schließlich verwirft die Kommission die Behauptung Griechenlands, das Gesetz 2322/1995 sei eine allgemeine Maßnahme. (225) Hinsichtlich der Behauptung, vorgebracht im ersten Deloitte-Bericht, HSY hätte die strittigen Bürgschaften für Vorauszahlungen von Privatbanken durch das Angebot bestimmter dinglicher Sicherheiten ihrer Vermögenswerte anstelle der Übernahme einer staatlichen Nachbürgschaft sichern können, ist die Kommission der Auffassung, dass diese bestimmte Behauptung der Erwägung der Maßnahme nicht dienlich ist. Konkret ist die Kommission verpflichtet zu prüfen, ob die Bedingungen der Maßnahmen, die tatsächlich vom griechischen Staat gewährt wurden, eine Beihilfe für die Werft darstellt. Die Kommission ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Werft durch die Gewährung einer größeren Sicherheit dieselbe Bürgschaft auf dem Markt hätte erreichen können. Wie im Kapitel 2.1.1 der Mitteilung über Bürgschaften dargelegt, ist einer der potentiellen Vorteile, die von einer staatlichen Bürgschaft ausgehen, die Möglichkeit des Kreditnehmers, „weniger Sicherheiten zu leisten“. Im vorliegenden Fall wurde keine der staatlichen Nachbürgschaften durch die Bestellung dinglicher Sicherheiten auf bestimmte Anlagewerte der Werft gesichert. Demnach ist die Nachbürgschaft zur Leistung von Sicherheiten auf Vermögenswerte ein anderer Vorgang, der keiner Würdigung bedarf. Hilfsweise weist die Kommission auf Folgendes hin: Auch wenn das Argument, vorgebracht im ersten Deloitte-Bericht, einer Untersuchung bedürfe, wäre HSY nicht in der Lage, eine Privatbank durch Gewährung von Sicherheiten zu überzeugen, ihr ähnliche Bürgschaften für Vorauszahlungen einzuräumen. Tatsächlich waren die Anlagewerte des Unternehmens bereits durch Sicherheiten belastet und hatten einen niedrigen Liquidierungswert (siehe zweiten und dritten Fall, auf die in Anmerkung 44 eingegangen wird). Deshalb wäre auch das Angebot von Sicherheiten in Form von dinglichen Sicherheiten auf HSY-Vermögenswerte nicht ausreichend, einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber zu überzeugen, HSY ein Darlehen zu gewähren. (226) Die Kommission hat an vorangegangener Stelle dieser Entscheidung den Zinssatz bestimmt, den eine Privatbank erhoben hätte, um HSY einen Kredit zu gewähren. Da HSY ein erhöhtes Risiko aufwies, wird für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1999 geschätzt, dass ein zusätzlicher Risikoprämienaufschlag in Höhe von mindestens 400 Basispunkten erforderlich wäre, zusätzlich zum für die Beleihung eines gesunden Unternehmens erhobenen Zinssatz. Zur Anwendung desselben Prinzips bei Bürgschaften für Vorauszahlungen ist die Prämie zu bestimmen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber zur Leistung der Bürgschaft für Vorauszahlungen an ein gesundes Unternehmen erheben würde. In keinem Teil des vorliegenden Verfahrens wird ein plausibler Marktpreis für Bürgschaften dieser Art erwähnt. In manchen staatlichen Garantieregelungen für den Schiffbau, die von der Kommission untersucht und als frei von Beihilfeelementen genehmigt wurden (122), ist die Garantiegebühr p.a. für den Kreditnehmer mit dem niedrigsten Kreditrisiko auf 0,8 % gesetzt, also auf 80 Basispunkte. Da keine anderen zuverlässigen Indikatoren zur Verfügung stehen, wird die Kommission diesen Prozentsatz zur Bewertung der minimalen Bürgschaftsgebühr p.a. anwenden, die gesunde Schiffbauunternehmen in Griechenland im maßgeblichen Zeitraum entrichtet haben. Trotz der Tatsache, dass die Verträge mit OSE und ISAP nicht den Schiffbau, sondern die Herstellung von Fahrzeugen betreffen, wird die Kommission die 0,8 % als Vergleichswert nutzen, da die Herstellung von Fahrzeugen ein sehr beschränkter Arbeitsbereich für HSY blieb, während das Kerngeschäft und somit das Hauptrisiko, das obiges Unternehmen repräsentierte, Schiffbau und -umbau waren. Daher werden im Hinblick auf Bürgschaften für Vorauszahlungen, die HSY vor dem 30. Juni 1999 gewährt wurden, Bestehen und Summe der Beihilfe gewürdigt im Vergleich zwischen der jährlichen Prämie, die HSY tatsächlich entrichtete (inklusive Nachbürgschaftsprämie, die an den griechischen Staat entrichtet wurde), und der mit 480 Basispunkten gleichgestellten Prämie (also 80 Basispunkte zuzüglich 400 Basispunkte). Was den Zeitraum nach dem 30. Juni 1999 angeht, so kam die Kommission an vorangegangener Stelle dieser Entscheidung zum Schluss, dass die Werft keinen Zugang mehr zu den Finanzmärkten hatte und dass das zurückzufordernde Beihilfeelement im Rahmen von Darlehen der Differenz zwischen dem Zinssatz, den HSY tatsächlich entrichtete, und dem Referenzsatz zuzüglich 600 Basispunkte entspricht. Im Fall der Bürgschaften für Vorauszahlungen wird die zurückzufordernde Beihilfe daher so bemessen, dass die konkrete Prämie, die HSY entrichtet hat (inklusive Nachbürgschaftsprämie, die an den griechischen Staat entrichtet wurde), verglichen wird mit einer Prämie von 680 Basispunkten (also 80 Basispunkte zuzüglich 600 Basispunkte). (227) Die Kommission weist darauf hin, dass die griechischen Behörden behaupten, als ETVA die Bürgschaften für Vorauszahlungen gewährte, seien ihr die Nachbürgschaften bereits versprochen gewesen. Demnach sind die Nachbürgschaften für die Vorauszahlungen von ISAP vor Ende Juni 1999 gewährt worden. Die jährlichen Gesamtkosten dieser Bürgschaften (das heißt die Summe aus der Garantiegebühr, die an ETVA entrichtet wurde, und der Nachbürgschaftsprämie, die an den griechischen Staat entrichtet wurde) waren viel geringer als 480 Basispunkte. Folglich beinhalten obige Bürgschaften staatliche Beihilfen, die der Differenz zwischen dieser letzten Prämie und den Gesamtkosten dieser Bürgschaften für HSY entsprechen (Prämie, die an ETVA entrichtet wurde (123), zuzüglich Prämie, die an den griechischen Staat entrichtet wurde). Da sie ohne vorherige Bekanntmachung bei der Kommission gewährt wurde und somit gegen die Forderung nach Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags verstößt, ist sie eine widerrechtliche Beihilfe. (228) Die Nachbürgschaften für die Vorauszahlungen an OSE wurden nach Juni 1999 gewährt, zu einem Zeitpunkt, zu dem keine Bank eine neue Bürgschaft gewährt hätte. Daher sind alle diese Nachbürgschaften Beihilfen. Da sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurden und somit gegen die Forderung nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags verstoßen, sind sie eine widerrechtlich gezahlte Beihilfe. Im Fall der Feststellung, dass bestimmte Beihilfemaßnahmen eine nicht vereinbare Beihilfe darstellen und immer noch in Kraft sind, müssen sie unverzüglich eingestellt werden. Dies würde jedoch nicht ausreichen, um die Gegebenheiten in den vorherigen Zustand zu versetzen, da HSY über Jahre von einer Bürgschaft profitiert hat, die sie auf dem freien Markt nicht hätte sichern können. Für den Zeitraum bis zur Tilgung der Bürgschaft wäre es erforderlich, den Teil der Beihilfe zurückzufordern, welcher der Differenz zwischen 680 Basispunkten und den Prämien, die HSY tatsächlich entrichtete, entspricht. 4.9.5.3.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (229) Die Kommission geht davon aus, dass die zu prüfende Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellt, da sie die Kosten reduziert, die HSY unter normalen Umständen im Rahmen von Verträgen auf dem freien Markt hätte schultern müssen. Da die Betriebsbeihilfen im Produktionszweig Fahrzeuge nicht erlaubt waren, galten die Beihilfen als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, so dass die Rückforderung geboten ist. 4.10.   Stundung/Umschuldung von Verpflichtungen und Abschreibung von Strafzinsen gegenüber OSE und ISAP (Maßnahme E12c) 4.10.1.   Beschreibung der Maßnahme (230) HSY war nicht in der Lage, ihre Verpflichtungen laut Vertragsbedingungen zur Lieferung von Fahrzeugen einzuhalten, die sie mit OSE und ISAP vereinbart hatte. Insbesondere war HSY nicht in der Lage, Fahrzeuge gemäß dem vereinbarten Zeitplan zu bauen. Aus diesem Grund waren im Zeitraum 2002-2003 einige der Verträge Gegenstand von erneuten Verhandlungen; es wurde ein neuer Zeitplan für die Lieferung vereinbart. Darüber hinaus gibt es Hinweise, dass die Anwendung von Straf- und Verzugszinsen, die in den ursprünglichen Verträgen festgelegt waren, aufgehoben oder verschoben wurde. 4.10.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung (231) In der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung bringt die Kommission Bedenken vor, inwiefern das Verhalten von OSE und ISAP, also zweier staatseigener Unternehmen, im Rahmen der Verhandlungen, die im Zeitraum 2002-2003 stattfanden, unter entsprechenden Bedingungen für ein Privatunternehmen annehmbar gewesen wäre. Eventuell war die Durchführung und/oder erneute Verhandlung der Verträge ihrerseits günstig für HSY, was der Gewährung staatlicher Beihilfen an HSY gleichkäme. 4.10.3.   Stellungnahmen der Beteiligten (232) Elefsis Shipyards macht geltend, dass OSE und ISAP weder anstrebten, Straf- und Verzugszinsen, die sich aus den Verzögerungen ergaben, vollständig einzunehmen, noch hätten sie die Bürgschaften aktiviert, die im Namen von HSY zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gewährt worden waren. 4.10.4.   Stellungnahme Griechenlands (233) Die griechischen Behörden behaupten, HSY habe Straf- und entsprechende Verzugszinsen gemäß den vertraglichen Verpflichtungen vollständig bezahlt sowie jede Neuverhandlung nach zulässiger Handelspraktik durchgeführt. OSE und ISAP hätten nie Straf- und Verzugszinsen getilgt. (234) Was die Verträge zwischen OSE und HSY angeht, wurden Ende 1997 folgende sechs programmatische Übereinkünfte unterschrieben (im Folgenden: „PS“): PS 33 SD 33, PS 33 SD 33α, PS 35 SD 35, PS 37 SD 37α, PS 39 SD 39 und PS 41 SD 41α. Die programmatischen Übereinkünfte wurden im August und September 1999 durch Entrichten der Vorauszahlungen seitens OSE aktiviert, die in den Verträgen von 1997 vereinbart worden waren. OSE verlangte die rechtzeitige Durchführung der Übereinkünfte ab 2000, nachdem die ersten Verzögerungen bei der Lieferung des bestellten Materials in diesem Jahr anfielen. Die Konsortien, bei denen HSY beteiligt war, schlugen die Änderung der sechs Verträge mit folgenden Bedingungen vor: — Vergütung der angefallenen Straf- und Verzugszinsen seitens der Konsortien in Geld oder Ware je nach Wunsch von OSE. — Wertanpassung aufgrund der vertraglichen Lieferzeitpläne der Dauerverträge und nicht der neuen Lieferzeitpläne, die die Konsortien vorschlugen, um letztere Zeitpläne akzeptabel zu machen. — Unentgeltliche Lieferung äquivalenter Fahrzeuge an OSE, damit einerseits die neuen vorgeschlagenen Lieferzeitpläne akzeptiert und andererseits weitere Straf- und Verzugszinsen vermieden würden. PS 39 (elektrische Triebfahrzeuge) wurde von der Lieferung äquivalenter Fahrzeuge ausgenommen, weil OSE das Stromnetz entlang der Achse Patras-Athen-Thessaloniki nicht fertiggestellt hatte, PS 35 wurde ausgenommen, weil das Konsortium die Fortsetzung der vom Vertrag vorgesehenen Abwicklung von Straf- und Verzugszinsen wünschte. — Im Falle der Nichtlieferung äquivalenter Fahrzeuge und im Falle einer überfälligen Lieferung (des vertraglich vorgesehenen Materials) würden Straf- und Verzugszinsen weiterlaufen, Wiederanlauf ab Anhaltspunkt vom 31. Dezember 2002. (235) Am 7. Januar 2003 hat der Aufsichtsrat von OSE die vorgeschlagenen Änderungen genehmigt. Drei PS (33α, 35 und 39) wurden in den ersten vier Monaten 2003 modifiziert, die entsprechenden modifizierten Verträge wurden entsprechend am 28. Februar 2003, 17. April 2003 und 28. Februar 2003 unterschrieben (124). (236) Vor dem Dilemma zwischen Kündigung und Änderung der PS und in Anbetracht der Bedürfnisse für die Olympischen Spiele 2004, kam OSE zum Ergebnis, dass ihr unternehmerisches Interesse durch Annahme des Vorschlags des Konsortiums zur Änderung der Übereinkünfte besser gewahrt wäre als durch deren Kündigung. Eventuelle Kündigungen hätten zur Folge gehabt, dass OSE keine weiteren neuen Fahrzeuge bekommen hätte, da mindestens 3 bis 4 Jahre vonnöten gewesen wären, um neue Lieferverfahren von Fahrzeugen erfolgreich durchzuführen. Die modifizierten Verträge waren legitimiert und vereinbar mit den ursprünglichen. (237) Nach Ansicht der griechischen Behörden machen diese Ausführungen sichtbar, dass die Konsortien und im weiteren Sinn HSY zu keiner Zeit gegenüber anderen OSE-Lieferanten bevorzugt behandelt wurden, sowie auch, dass Straf- und Verzugszinsen in jedem Fall und ohne Ausnahme (125) eingefordert und eingenommen wurden. Im Vertrag waren Verzugs- oder Strafzinsen nicht vorgesehen, aber OSE forderte die entsprechenden Zinsen ein und rechnete sie den Konsortien an. (238) Entsprechendes gilt auch für Summen, die ISAP betreffen; es handelt sich hier um tatsächliche Vergütungen von HSY und nicht um Vorauszahlungen. Darüber hinaus wird betont, dass es keine erneute Verhandlung gab, aber auch keine Änderung der programmatischen Übereinkunft 1/97 (126). Dieses Abkommen sah Planung, Bau, Lieferung und Inbetriebnahme von 40 Halbzügen mit je 3 Wagen vor. Die Züge wurden mit Verspätung übergeben, weshalb die in der programmatischen Übereinkunft vorgesehenen Straf- und Verzugszinsen erhoben und zurückbehalten wurden (127). 4.10.5.   Würdigung 4.10.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags (239) Die zu prüfende Maßnahme fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 296 des EG-Vertrags, weil sie einzig und allein den Zivilbereich betrifft. 4.10.5.2.   Bestehen einer Beihilfe (240) Die Kommission weist darauf hin, dass die griechischen Behörden ausführliche Daten für die zu prüfenden Verträge vorgelegt haben, wie in der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung gefordert. Aufgrund dieser Angaben sind die Vorbehalte der Kommission nunmehr aus dem Weg geräumt. Konkret hat HSY die Verzugszinsen und ähnliche Zinsen gemäß ihren vertraglichen Verpflichtungen entrichtet. Außerdem hat die Kommission bei den erneuten Verhandlungen der Verträge keine Daten festgestellt, die beweisen, dass diese erneute Verhandlung nicht gemäß zulässiger Handelspraktik durchgeführt wurde. Wie Elefsis Shipyards selbst zugibt, haben die Erfüllungsverzögerungen der Verträge HSY Dutzende von Mio. EUR gekostet, genau deswegen, weil OSE und ISAP das Entrichten der entsprechenden Straf- und Verzugszinsen verlangten oder, alternativ, die Lieferung äquivalenter Fahrzeuge. Hinsichtlich der Behauptung von Elefsis Shipyards — wären OSE und ISAP Privatunternehmen, hätten sie alle von den Konsortien vorgeschlagenen Änderungen abgelehnt, hätten also die vollständige Entrichtung der relevanten Straf- und Verzugszinsen gefordert, hätten schnelle Zahlung in bar statt gestaffelte Zahlung über einen längeren Zeitraum gefordert — kann behauptet werden, dass so etwas außerordentlich unwahrscheinlich erscheint. Hätten OSE und ISAP tatsächlich eine dermaßen unbeugsame Haltung vor dem Verkaufsabschluss von HSY eingenommen, hätte dieses Element den neuen Besitzer sehr wahrscheinlich vom Kauf der Werft abgehalten. Ohne den besagten Kauf der Werft also, wie in Erwägung der Maßnahme E18c erklärt, wäre sie wahrscheinlich für zahlungsunfähig erklärt worden. Auch nach dem Kauf der Werft von HDW/Ferrostaal hat sich die finanzielle Situation nicht gebessert. Hätten OSE und ISAP folglich eine absolut unbeugsame Haltung eingenommen, wäre HSY in Gefahr gewesen, zahlungsunfähig zu sein. Das hätte zum Ausführungsstopp der bestehenden Verträge geführt. Danach wären OSE und ISAP gezwungen gewesen, einen neuen Wettbewerb auszuschreiben, die Verträge hätten an einen neuen Lieferanten vergeben werden müssen und die Lieferung hätte sich um einige Jahre verzögert. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber wahrscheinlich eine partielle Wiederverhandlung akzeptiert hätte, welche die Erfüllung des bestehenden Auftrags innerhalb eines vertretbaren Zeitraums sichert, so dass der Käufer mit geringer Verzögerung schließlich die bestellten Fahrzeuge erhält. Zu diesem Thema weist die Kommission darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit des Abschlu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.