Europäische Union

2009/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3118) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0610. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t seine Umsetzung als notwendig erachtete. Wie hätte eine Beihilfe „im Rahmen eines systematischen und spezifischen Umstrukturierungsprogramms“ ohne Umsetzung dieses Programms tatsächlich erfolgen können? (155) Da die Bedingung nicht eingehalten wurde, lag eine unkorrekte Durchführung der Beihilfe vor, und im Einklang mit dem letzten Absatz der Entscheidung in der Sache C 10/94 muss die Beihilfe zurückgefordert werden. 4.5.5.3.   Bereitstellungsverbot „weiterer Betriebsbeihilfen zu Umstrukturierungszwecken“ (156) Ιm vorletzten Absatz der Entscheidung in der Sache C 10/94 wird Folgendes angeführt: „Schließlich nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 vom Rat unter der Bedingung verabschiedet wurde, dass für der Verordnung unterliegende Werften keine weiteren Betriebsbeihilfen für Umstrukturierungszwecke bereitgestellt werden. Demgemäß kann für diese Werft künftig keine derartige Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden.“ Die Beteiligten an vorliegendem Verfahren sind in Bezug auf die Interpretation der konkreten Bedingung unterschiedlicher Meinung. Griechenland und HSY sind der Auffassung, dass aufgrund dieser Bedingung jede Betriebsbeihilfe zu Umstrukturierungszwecken, die nach dem Erlass der Entscheidung gewährt wurde, automatisch nicht vereinbar und zurückzufordern wäre. Laut Elefsis Shipyards hätte aufgrund dieser Bedingung jede nach Erlass der Entscheidung gewährte Betriebsbeihilfe zu Umstrukturierungszwecken eine unkorrekte Durchführung der mit der Entscheidung in der Sache C 10/94 genehmigten Beihilfe bedeutet und hätte folglich, über die Rückforderung der zusätzlichen Betriebsbeihilfe zu Umstrukturierungszwecken hinaus, zur Rückforderung der mit der Entscheidung in der Sache C 10/94 genehmigten Beihilfe führen müssen. (157) Die Kommission merkt an, Ziel des Bereitstellungsverbots einer weiteren Betriebsbeihilfe zu Umstrukturierungszwecken war, eine Anhäufung von Beihilfen über das in der Entscheidung vorgesehene Beihilfeniveau hinaus zu vermeiden. Die Kommission ist der Auffassung, diese Zielsetzung sei erreicht, sobald jede zusätzliche, nach Erlass der Entscheidung C 10/94 geleistete Betriebsbeihilfe zurückgefordert werde. Mit der Rückforderung der zusätzlichen Beihilfe wird tatsächlich der vorherige Zustand wiederhergestellt und die Häufung von Beihilfen über das in der Entscheidung in der Sache C 10/94 vorgesehene Niveau hinaus vermieden. Aus diesem Grund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Leistung einer zusätzlichen Betriebsbeihilfe zu Umstrukturierungszwecken nach Erlass der Entscheidung in der Sache C 10/94 bei tatsächlicher Rückforderung der zusätzlichen Beihilfe keine Verpflichtung zur Rückforderung der mit der Entscheidung in der Sache C 10/94 genehmigten Beihilfe nach sich zieht. (158) Die Kommission bemerkt, dass für die Feststellung, ob die mit der Entscheidung in der Sache C 10/94 genehmigte Beihilfe zurückzufordern ist, nicht notwendigerweise festgelegt werden muss, welche der nach Erlass der Entscheidung in der Sache C 10/94 widerrechtlich durchgeführten Beihilfemaßnahmen eine „Betriebsbeihilfe zu Umstrukturierungszwecken“ bildet. In vorliegender Entscheidung kommt die Kommission tatsächlich zu dem Schluss, alle nach Erlass der Entscheidung in der Sache C 10/94 widerrechtlich durchgeführten Beihilfemaßnahmen müssten zurückgefordert werden. Demgemäß ist jede Maßnahme zurückzufordern, die möglicherweise als zusätzliche Betriebsbeihilfe zu Umstrukturierungszwecken charakterisiert werden kann. Mit der Rückforderung tritt eine Versetzung der Gegebenheiten in den vorigen Zustand ein, und es wird demzufolge eine mögliche Häufung von Umstrukturierungsbeihilfen vermieden. Auf diese Weise wird die in der Entscheidung in der Sache C 10/94 formulierte Bedingung erfüllt. 4.5.5.4.   Nichtzahlung des Kaufpreises (159) Im Verlauf der eingehenderen Erwägung der im Rahmen des Prüfverfahrens analysierten Rechtssache stellte die Kommission einen weiteren Verstoß gegen die Entscheidung in der Sache C 10/94 fest: Während des gesamten Zeitraums, in dem die Belegschaftsangehörigen — als Inhaber von 49 % der HSY-Anteile — am Management der Werft teilhatten, haben sie den Kaufpreis für den Anteil nie bezahlt, den sie aufgrund des Teilprivatisierungsvertrags vom September 1995 übernommen hatten. (160) Um diesen Verstoß gegen die Entscheidung in der Sache C 10/94 nachzuvollziehen, muss zunächst auch der Text der Rechtsgrundlange der vorgenannten Entscheidung erwogen werden. (161) In der Präambel der Richtlinie Nr. 90/684/EWG wird angeführt: „Eine kurzfristige finanzielle Umstrukturierung der griechischen Schiffbauindustrie ist erforderlich, damit ihre öffentlichen Eigentümer durch die Veräußerung an neue Eigentümer die Wettbewerbsfähigkeit dieser Industrie wiederherstellen können.“ In diesem Zusammenhang legt Artikel 10 der Richtlinie fest: „2. Betriebsbeihilfen für den Schiffbau, den Schiffsumbau und Schiffsreparaturen, die nicht mit neuen Aufträgen zusammenhängen, können im Jahr 1991 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sie für die finanzielle Umstrukturierung der Werften im Rahmen eines systematischen und spezifischen Umstrukturierungsprogramms bestimmt sind, das mit einer Veräußerung der Werften verknüpft ist. 3. Unbeschadet der Verpflichtung zur Veräußerung der Werften gemäß Absatz 2 wird der griechischen Regierung gestattet, eine staatliche Mehrheitsbeteiligung von 51 % an einer der Werften zu halten, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung gerechtfertigt ist.“ Die Kommission bemerkt, dass in der Richtlinie die Wendung „Veräußerung an neue Eigentümer“ verwendet wird und nicht von einer „Übergabe“ die Rede ist. Dies bedeutet, dass die neuen Eigentümer für die Übernahme des Werfteigentums als Gegenwert einen Kaufpreis schuldeten. Eigentum wird nicht umsonst erworben. Der Satz „damit ihre öffentlichen Eigentümer durch die Veräußerung an neue Eigentümer die Wettbewerbsfähigkeit dieser Industrie wiederherstellen können“ erläutert den Zweck dieser Bedingung. Während sich die Werft im Staatseigentum befand, wurden die für die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen. Daher benötigte sie fortlaufend staatliche Beihilfen. Um dieser nach Artikel 87 EG-Vertrag unzulässigen Situation entgegenzutreten, billigte der Rat eine letzte Beihilfe (das heißt 1991 war die Beihilfengewährung möglich), verfügte jedoch den Verkauf der Werft an neue Eigentümer mit der Begründung, diese würden die erforderlichen Maßnahmen für die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit treffen, so dass die Werft keine Betriebsbeihilfe zu Umstrukturierungszwecken mehr benötigte (94). (162) Wie in Abschnitt 2 unter der Überschrift „Vorangegangene Entscheidungen der Kommission und des Rates“ dieser Entscheidung angeführt, erließ die Kommission im Juli 1995 in der Beihilfesache C 10/94 eine Negativentscheidung, da HSY nicht, wie in der Entscheidung Nr. 90/684/EWG gefordert, veräußert worden war. Griechenland beantragte die Aussetzung obiger Entscheidung mit der Begründung, die Veräußerung stehe in Kürze bevor. Griechenland selbst präsentierte daraufhin den Vertrag vom September 1995 als Veräußerung der Werft. Auf dieser Grundlage widerrief die Kommission ihre Negativentscheidung. (163) Die Präambel der Verordnung (EG) Nr. 1013/97 führt an: „Trotz der Anstrengungen der griechischen Regierung zur Privatisierung aller staatseigenen Werften bis März 1993 wurde die ‚Hellenic Shipyard‘ erst im September 1995 an eine Genossenschaft aus Belegschaftsangehörigen verkauft; der Staat behielt im Interesse der Landesverteidigung eine Mehrheitsbeteiligung von 51 %. Die finanzielle Lebensfähigkeit und die Umstrukturierung der ‚Hellenic Shipyard‘ erfordern eine Beihilfe, damit das Unternehmen die Schulden abschreiben kann, die vor der verzögerten Privatisierung aufgelaufen waren.“ Artikel 1 Absatz 3 aus Verordnung (EG) Nr. 1013/97 führt an: „Beihilfen in Form eines Schuldenerlasses zugunsten der Werft ‚Hellenic Shipyard‘ bis zu einem Betrag von 54 525 Mio. GRD für die bis zum 31. Dezember 1991 aufgelaufenen Schulden im Zusammenhang mit dem Schiffbau für die Handelsmarine zuzüglich Zinsen und Verzugszinsen bis zum 31. Januar 1996 können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Alle übrigen Bestimmungen der Richtlinie Nr. 90/684/EWG finden auf diese Werft Anwendung.“ Die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 wurde folglich erlassen, da HSY für die Herstellung ihrer Rentabilität eine höhere Beihilfe als in Artikel 10 der Richtlinie Nr. 90/684/EWG gebilligt benötigte. Konkret genehmigte die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 die Abschreibung der Zinsen und Verzugszinsen im Hinblick auf die zum 31. Dezember 1991 bestehenden und in der Folge weiter angewachsenen Schulden. Die Verordnung (EG) Nr. 1013/97 wurde bis zum 31. Dezember 1998 durchgeführt. Die Kommission bemerkt, dass der Rat auch in diesem Fall die Wörter „verkauft“ und „Privatisierung“ in Bezug auf HSY verwendet. Der Rat genehmigte die Beihilfe, da seiner Ansicht nach im September 1995 ein im Einklang mit der Bedingung aus Richtlinie Nr. 90/684/EWG gültiger Kaufvertrag abgeschlossen worden war. Anders gesagt war es nicht nötig, die Veräußerung der Werft als Bedingung zu stellen, da bereits ein gültiger Kaufvertrag vorlag. (164) Im Einleitungsteil der Entscheidung in der Sache C 10/94 wird in Erinnerung gerufen, dass Artikel 10 der Richtlinie Nr. 90/684/EWG die Veräußerung der Werft fordert. In der Folge wird in der Entscheidung in der Sache C 10/94 angeführt, dass diese Bedingung folgendermaßen erfüllt war: „Die Werft wurde am 18. September 1995 — 49 % des Aktienkapitals — an eine Genossenschaft der Werftarbeiter verkauft.“ Da jedoch der Beihilfebetrag höher als der mit Richtlinie Nr. 90/684/EWG genehmigte war, galt: „Die Siebte Richtlinie bietet keine Rechtsgrundlage für diese Genehmigung.“ Daher wurde sie durch Verordnung (EG) Nr. 1013/97 geändert, um den Beihilfebetrag für HSY zu erhöhen. Da die in Verordnung (EG) Nr. 1013/97 und Richtlinie Nr. 90/684/EWG vorgesehenen Bedingungen erfüllt waren, wurde mit der Entscheidung in der Sache C 10/94 die Beihilfe genehmigt. Die Kommission bemerkt, dass in der Entscheidung in der Sache C 10/94 erneut das Wort „Verkauf“ verwendet wird, und ist der Ansicht, dass der Vertrag zwischen ETVA und der Belegschaft über den Verkauf von 49 % des HSY-Aktienanteils einen gültigen Verkauf darstellte. Die Kommission hebt hervor, dass sie vor Erlass der Entscheidung C 10/94 eine Abschrift des Kaufvertrags erhalten hatte und demzufolge dessen Inhalt kannte. Die Kommission schlussfolgert, dass sie bei Erlass der Entscheidung in der Sache C 10/94 keine Veranlassung hatte, den Verkauf von HSY zu fordern (das heißt die künftige Erfüllung dieser Bedingung ausdrücklich festzuschreiben), da im September 1995 bereits ein gültiger Kaufvertrag unterzeichnet war. (165) Die Kommission ruft gleichwohl in Erinnerung, dass der im September 1995 unterzeichnete Vertrag ungewöhnliche Bestimmungen in Bezug auf die Zahlung des Verkaufspreises enthielt: Der Verkaufspreis in Höhe von 8,1 Mrd. GRD (24 Mio. EUR) sollte von den Beschäftigten nicht sofort, sondern nach einer zweijährigen Karenzfrist in 13 jährlichen Raten, also zwischen 1998 und 2010 abbezahlt werden. Dennoch sollte die Eigentümerschaft der Firmenanteile unmittelbar auf die Beschäftigten übergehen. Bis zur Zahlung des Kaufpreises durch die Belegschaft sollte ETVA Aktienpfandhalterin sein. Zur Finanzierung der jährlichen Raten an ETVA sollte HSY einen Teil des Gehalts und der Zulagen der Werftarbeiter einbehalten. Wenige Monate nach September 1995 wurde ein Vertrag zwischen ETVA, HSY, der Belegschaftsgenossenschaft und jedem individuellen Beschäftigten von HSY unterzeichnet (der Vertrag vom September 1995 war zwischen ETVA und der Belegschaftsgenossenschaft abgeschlossen worden). Kraft dieses Vertrags stimmte jeder Beschäftigte laut den im Vertrag vom September 1995 vorgesehenen Bedingungen dem Kauf einer konkreten Anzahl von Firmenanteilen zu. In diesen Verträgen wird ebenfalls wiederholt, dass HSY einen Teil des Gehalts und des Weihnachts- und Ostergeldes einbehalten würde, um die Zahlung der jährlichen Raten zu finanzieren. (166) Die Kommission hat mittlerweile geprüft, dass die Werftarbeiter die jährlichen Raten nie entrichtet haben, das heißt sie haben sie unbeschadet der Beteiligung am Management der Werft als Anteilseigner von 49 % nie bezahlt. Die drei ersten, im Vertrag vom September 1995 vorgesehenen Raten — die 1998, 1999 und 2000 zu entrichten gewesen wären — wurden nie bezahlt. Im Jahr 2001 schlossen die Belegschaft und ETVA im Zusammenhang mit der Privatisierung von HSY einen Vertrag, durch den die Belegschaft auf ihr Recht auf 49 % des Aktienerlöses im Zuge des Verkaufs von HSY an HDW/Ferrostaal verzichtete. Im Gegenzug verzichtete ETVA auf ihre Forderung gegenüber der Belegschaft im Hinblick auf die Zahlung des Kaufpreises des 49 %igen Aktienanteils an HSY, den die Beschäftigten laut Vertrag vom September 1995 entrichten sollten. Auf diese Weise übernahm die Belegschaft als Eigentümer keinerlei Kreditausfallrisiko im Hinblick auf Erfolg oder Misserfolg der Umstrukturierung. (167) Die Kommission hat Griechenland und HSY gegenüber angeführt, dass die Nichtzahlung des Verkaufspreises durch die Belegschaft eine missbräuchliche Durchführung der Entscheidung in der Sache C 10/94 darzustellen scheint, da aus diesem Grund die Teilprivatisierung zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Werft nie verwirklicht wurde. (168) Griechenland und HSY fechten diese Schlussfolgerungen an. Unter anderem berufen sie sich auf folgende drei Gründe, um die Zweifel der Kommission zurückzuweisen. (169) Als erste Begründung beruft sich Griechenland darauf, die Privatisierung sei „tatsächlich“ und „echt“ gewesen. Konkret hebt die griechische Regierung hervor: „Die Belegschaft hat den Aktionärsstatus im Einklang mit den Verordnungen der griechischen Gesetzgebung erworben. Die Werftarbeiter wurden in das Aktienbuch des Unternehmens eingetragen und erwarben alle ihnen als Aktionäre zustehenden Rechte, auch das Teilnahme- und Stimmrecht bei den Hauptversammlungen, und auf diese Weise übten sie tagtäglich Kontrolle über und Einfluss auf die Unternehmensführung aus. Darüber hinaus beinhaltete der Aktienerwerb das Risiko eines Wertverlustes.“„Die Belegschaft übte das von der geltenden Gesetzgebung vorgesehene Optionsrecht aus, und sie beteiligte sich je nach ihrem Anteil am Aktienkapital an Erhöhungen des Aktienkapitals, demzufolge wurde also Privatkapital in die Werft investiert.“ (95) (170) Als zweite Begründung beruft sich Griechenland auf die Tatsache, dass die Zahlung des Verkaufspreises in der Entscheidung in der Sache C 10/94 nicht als Bedingung genannt war. Doch selbst in einem solchen Falle habe die Kommission die Ansicht vertreten, diese Bedingung sei bereits erfüllt worden. Konkret ruft Griechenland in Erinnerung: „Die Kommission führt in ihrer Entscheidung vom 31. Oktober 1995 an, sie werde im Rahmen des eröffneten Verfahrens weiterhin alle Maßnahmen Der griechischen Regierung zur Durchführung der Übertragungsvereinbarung eines 49 %igen Aktienanteils an eine Genossenschaft der Werftarbeiter sowie auch zum Inhalt dieser Vereinbarung prüfen, bevor sie eine endgültige Genehmigungsentscheidung zur Schuldabschreibung fälle. Dies trat 1997 ein, als sie schließlich in ihrer endgültigen Entscheidung den Schuldenerlass billigte, ohne die Bedingung einer Privatisierung zu stellen. Im Jahr 1997 also hatte die Kommission bereits die Vereinbarung auf ihren Inhalt geprüft und war vor Genehmigung der Schuldabschreibung zum Schluss gekommen, dass es sich um eine Privatisierung handelte.“ (96) (171) Als dritte Begründung beruft sich Griechenland auf die Tatsache, dass ETVA den Kaufvertrag korrekt durchgeführt habe. Da die Belegschaft zur Finanzierung des Investitionsplans (97) bereits drei Kapitalerhöhungen mittragen musste, war sie tatsächlich „nicht mehr in der Lage, ihren Zahlungsverpflichtungen im Hinblick auf den Aktienkaufpreis nachzukommen. ETVA versuchte nicht, von jedem einzelnen der 2 000 Beschäftigten die Kaufsumme durch Zwangsmittel beizutreiben, da keine realistische Möglichkeit bestand, entsprechende Maßnahmen erfolgreich durchzuführen […]. Anstatt sich nun auf eine hochkomplizierte, zeitraubende, außerordentlich aufwendige und schlussendlich nicht zielführende gerichtliche Verfolgung ihrer Forderungen einzulassen […], gelang es ETVA, gestützt auf das Pfandrecht an den verkauften und nicht abbezahlten Firmenanteilen, ihre Forderung aus dem Verkaufserlös der im Eigentum der Belegschaft befindlichen verpfändeten Firmenanteile beizutreiben, soweit dieser Erlös die entsprechende Schuld deckte.“ (98) Da ETVA im Rahmen der Privatisierung von HSY im Zeitraum von 2001—2002 von HDW/Ferrostaal 100 % — und nicht nur 51 % — des Verkaufspreises einnahm, vertritt Griechenland mit anderen Worten die Meinung, dass, „wie sich schließlich zeigt, der Kaufpreis eingenommen wurde. Offenbar hat die Tilgung des Aktienkaufpreises der Belegschaft durch den Verkauf der Forderung von ETVA nach einer Beitreibung des Kaufpreises Genüge getan […]. […] Die Frage der Nichtzahlung des Kaufpreises stellt sich nicht.“ (99) Zudem kann nicht bezweifelt werden, dass der Verkauf der Werft an HDW/Ferrostaal eine tatsächliche Privatisierung darstellt. (172) Die Kommission ist zu nachfolgenden Schlussfolgerungen gelangt. Wie vorstehend dargestellt, ziehen Entscheidung in der Sache C 10/94 und Verordnung (EG) Nr. 1013/97 den Schluss, die Bedingung der in Artikel 10 der Richtlinie Nr. 90/684/EWG vorgesehenen Veräußerung der Werft wäre erfüllt, wenn die HSY-Firmenanteile durch den Vertrag von 1995 an die Belegschaft verkauft worden wären. Wie vorstehend ausgeführt, war die Zielsetzung dieser Bedingung die Übertragung der Eigentümerschaft auf Privatpersonen, welche die für die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Werft notwendigen Maßnahmen treffen würden, da sie an der Wertmaximierung ihrer Investition interessiert wären. In diesem Zusammenhang hat die Kommission den Vertrag vom September 1995 als gültigen Verkauf zugelassen, da darin der Belegschaft die vertragliche Verpflichtung auferlegt wurde, 24 Mio. EUR als Kaufpreis für den Erwerb eines 49 %igen Anteils an den HSY-Firmenanteilen zu bezahlen. Als Konsequenz des zu zahlenden Kaufpreises würden die Werftarbeiter durch ihre Beteiligung am Management der Werft für eine Werterhaltung und Wertsteigerung ihrer Investition Sorge tragen (100). Nun scheint es, als ob ETVA, die unter der Kontrolle des griechischen Staates stand, niemals ernsthaft versucht hat, denjenigen Anteil am Verkaufspreis beizutreiben, den die Werftarbeiter 1998, 1999 und 2000 laut Vertrag vom September 1995 hätten entrichten sollen. ETVA verfügte über ausreichende Mittel, um die Zahlung des Verkaufspreises sicherzustellen. ETVA übte die Kontrolle über HSY aus, der wiederum das gesetzliche Recht zustand, diesen Betrag über die Gehälter und Zulagen der Belegschaft beizutreiben (101). Darüber hinaus hatten HSY und die Genossenschaft aus den Werftarbeitern mittels der Einzelvereinbarungen, die mit jedem Beschäftigten im September 1995 unterzeichnet worden waren, ebenfalls eine vertragliche Verpflichtung ETVA gegenüber übernommen. ETVA hätte also Rechtsmittel gegen HSY und gegen die Belegschaftsgenossenschaft einlegen können, ohne gegen jeden einzelnen Beschäftigten vorgehen zu müssen, wie die griechischen Behörden behaupten. Demzufolge gelangt die Kommission zum Schluss, dass die griechischen Behörden die Zahlung der jährlichen Raten mit Absicht nicht von der Belegschaft einforderten. Durch diese Haltung zeigte Griechenland, dass es nicht die Absicht hatte, die Zahlung des Kaufpreises zu sichern, was wiederum die Situation der Werftarbeiter grundlegend änderte: Anstatt zur Zahlung des Kaufpreises gezwungen zu sein, mussten sie diesen Geldbetrag keinem Risiko aussetzen, was dazu führte, dass sie im Zuge ihrer Beteiligung an der Werftverwaltung der Werterhaltung und Wertsteigerung der Firmenanteile und der Wiederherstellung der finanziellen Rentabilität weniger Beachtung schenkten (und sich mehr für die Erhaltung ihrer Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen interessierten). Darüber hinaus war aufgrund der Nichtzahlung des Kaufpreises durch die Belegschaft absehbar, dass ETVA als Aktienpfandhalterin mittel- oder langfristig zu einer Zwangsvollstreckung greifen würde und die einzige Folge für die Belegschaft der Verlust der Beteiligung an der Werft wäre. In diesem Zusammenhang sieht sich die Kommission außerstande nachzuvollziehen, wie sich die Belegschaft überhaupt für die Werterhaltung und Wertsteigerung von HSY und für die Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit hätte interessieren sollen. Demnach ist die Kommission der Auffassung, dass das fehlende Bemühen des griechischen Staates, die Zahlung des Kaufpreises durch die Belegschaft zu sichern, wie im Vertrag vom September 1995 vorgesehen, die Situation der Werftarbeiter zu einem Zeitpunkt, als sie an der Unternehmensführung beteiligt waren, grundlegend verändert hat. Da ETVA die Zahlung des Kaufpreises von der Belegschaft nicht einforderte, bildete demzufolge die im September 1995 durchgeführte Eigentumsübertragung keine tatsächliche „Veräußerung“ zum Zwecke der Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Werft, wie in Richtlinie Nr. 90/684/EWG gefordert. Wenn Griechenland die Zahlung des Kaufpreises nicht von der Belegschaft eingefordert hat, liegt eine unkorrekte Durchführung der Entscheidung in der Sache C 10/94 vor. Dieser war durch die Kommission erlassen worden, da sie berechtigterweise davon ausging, dass der Vertrag vom September 1995 durch die staatseigene Bank ETVA umgesetzt würde, und insbesondere dass, wie in den Vertragsbestimmungen vorgesehen, ETVA den Kaufpreis von der HSY-Belegschaft beitreiben und dadurch das wirtschaftliche Interesse der neuen Eigentümer sicherstellen würde, die notwendigen Maßnahmen für eine Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Werft zu ergreifen. Für die Kommission war nicht vorhersehbar, dass die griechischen Behörden, die den Vertrag vom September 1995 selbst als Verkauf von HSY dargestellt hatten, absichtlich nicht zur Beitreibung des Kaufpreises beim Käufer schreiten würden, obwohl ausreichend viele vertragliche und gesetzliche Bestimmungen vorlagen, welche die Beitreibung des Kaufpreises gestattet hätten. Die Kommission ist der Ansicht, dass dieses Verhalten einer falschen Auskunftserteilung an die Kommission und der missbräuchlichen Durchführung einer Beihilfe gleichkommt. Demzufolge muss die mit der Entscheidung in der Sache C 10/94 genehmigte Beihilfe von HSY zurückgefordert werden. (173) Die Kommission kam zum Schluss, dass die drei oben zusammenfassend dargelegten Begründungen, auf die sich Griechenland und HSY berufen haben, zurückgewiesen werden müssen. (174) Im Hinblick auf die erste Begründung — die Privatisierung sei echt und tatsächlich gewesen, da die Belegschaft die Eigentümerschaft der Firmenanteile und die dementsprechende Kontrolle über HSY übernommen hätte — bemerkt die Kommission, dass die Eigentumsübertragung eine notwendige, aber keine geeignete Voraussetzung bildete. Die Entscheidung in der Sache C 10/94 und Verordnung (EG) Nr. 1013/97 gründen sich in der Tat auf den „Verkauf“ der Firmenanteile an die Belegschaft im September 1995. Anders gesagt gründen sie sich auf die Annahme, dass die Belegschaft laut den Vertragsbedingungen vom September 1995 den Kaufpreis entrichtet. Sie gründen sich nicht darauf, dass die Firmenanteile an die Werftarbeiter „übertragen“ oder „übergeben“ wurden. Wie vorab erläutert, erachten die Kommission und der Rat die Bezahlung des Kaufpreises logischerweise als vorrangig, da dies die Belegschaft dazu anhielt, die Werft im Lichte des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.