Europäische Union

2009/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3118) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0610. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Juni 1999 gewährt wurde, als — wie in Abschnitt 3.1. dieser Entscheidung erläutert — das Unternehmen keinen Zugang mehr zum Kreditmarkt hatte. Die Tatsache, dass ETVA für gewisse Kredite an andere Unternehmen im selben Zeitraum denselben Zinssatz anwendete, bildet keinen Nachweis dafür, dass der konkrete Zinssatz für eine Privatbank unter ähnlichen Bedingungen akzeptabel gewesen wäre. Erstens hängt der Zinssatz, den eine Privatbank für einen bestimmten Kredit verlangt, von der Bonität des Kreditnehmers ab. Von griechischer Seite wurde nicht nachgewiesen, dass die anderen, in der Aufstellung erwähnten Darlehensnehmer — in gleichem Maße wie HSY — kurz vor der Zahlungsunfähigkeit standen. Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Lage von HSY im konkreten Zeitraum sehr kritisch war. Daher hätte ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kreditgeber als Voraussetzung für ein Darlehen an HSY einen im Vergleich zu gesunden Unternehmen höheren Zinssatz gefordert. Zweitens sei, selbst wenn die anderen Darlehensnehmer genauso kurz vor der Zahlungsunfähigkeit gestanden hätten wie HSY, die von Griechenland vorgelegte Aufstellung als Grundlage für den Nachweis, der berechnete Zinssatz sei marktüblich gewesen, weiterhin unzureichend. Die von Griechenland vorgelegte Liste umfasst in der Tat nur von ETVA gewährte Darlehen, von einer Bank also, die sich im Staatsbesitz befindet (und darüber hinaus für industrielle Entwicklung gedacht ist), woraus hervorgeht, dass auch die anderen Darlehen möglicherweise ein Beihilfeelement enthalten. Demzufolge beweist die Auflistung nicht, dass diese Kredite für eine Privatbank akzeptabel gewesen wären. (129) Die griechischen Behörden vertreten auch die Meinung, dass die in Form einer Forderungsabtretung auf die erste Rate der Investitionsbeihilfe gebotene Absicherung für jede Privatbank als Kreditsicherheit akzeptabel gewesen wäre. Die Kommission hebt hervor, dass laut der Genehmigungsentscheidung der griechischen Regierung zugunsten der Investitionsbeihilfe die Auszahlung der ersten Rate erfolgen sollte, sobald die zuständige Kontrollbehörde bemerkte, dass sich die Investitionskosten auf 2,73 Mrd. GRD belaufen. Darüber hinaus sollte die Zahlung vor dem 31. Dezember 1999 erfolgen. Wie die Prüfung der griechischen Behörden im Dezember 1999 ergab (s. Stellungnahme Griechenlands zu Maßnahme D1), war der Betrag von 2,73 Mrd. GRD erst am 30. Juni 1999 erreicht worden. Folglich konnte die Wahrscheinlichkeit der Einziehung der ersten Beihilferate auf den ersten Blick als besonders hoch eingestuft werden, da der Kredit im Juli 1999 gewährt wurde und da zu diesem Zeitpunkt vermutlich bereits abgeschätzt werden konnte, dass die Marke von 2,73 Mrd. GRD erreicht war bzw. bald erreicht würde. Dennoch konnten noch verschiedene Probleme eintreten, um die Zahlung der Beihilfe zu hemmen. Erstens war es im Falle einer Insolvenz von HSY unsicher, ob die griechischen Behörden einem Unternehmen, dem die Stilllegung drohte, die Investitionsbeihilfe ausbezahlt hätten (83). In diesem Falle hätte die Bank kostspielige und zeitraubende Rechtsmittel einlegen müssen, um den Kredit zurückzufordern. Zweitens ist unsicher, ob die zuständigen Kontrollbehörden sich zu einer Zertifizierung der geleisteten Investitionskosten bereitgefunden hätten, indem sie beispielsweise bestätigten, dass die festgelegte Grenze in angemessener Zeit erreicht wurde. Drittens bestand die Möglichkeit weiterer verwaltungstechnischer Probleme. Genau dies ist realiter eingetreten, (84) da die griechischen Behörden über eine Reihe von Jahren die erste Beihilferate nicht entrichtet haben. Wie in Kapitel 1 mit Titel „Verfahren“ dieser Entscheidung angeführt, beantragte die Kommission später die Zahlungsaussetzung der noch nicht an HSY ausbezahlten Beihilfe, als sie von der verzögerten Durchführung des Investitionsplans erfuhr. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Auszahlung der ersten Rate der Investitionsbeihilfe durch den griechischen Staat zwar wahrscheinlich, aber nicht sicher war. Angesichts der Schwierigkeiten von HSY hätte eine Privatbank Absicherungen gefordert, deren Vollstreckung rasch und gesichert erfolgen würde, und sie hätte sich nicht mit einer Absicherung begnügt, die unter Umständen nichts wert war. Aus diesen Gründen gelangt die Kommission zur Schlussfolgerung, dass für eine Privatbank eine Gewährung dieses Kredits nicht akzeptabel gewesen wäre. Wie bereits angeführt, findet diese Schlussfolgerung ihre Bestätigung in den erfolglosen Bemühungen von HSY, eine Finanzierung von Kapitalgebern unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu sichern. (130) Griechenland vertritt die Ansicht, dass eine Kreditvergabe im Interesse von ETVA als Anteilseignerin von HSY lag. In der Einheit 3.1.3 dieser Entscheidung wurde dieses Argument von der Kommission bereits zurückgewiesen. (131) Schließlich hat die Kommission in Bezug auf die Tatsache der Kredittilgung bereits in der Würdigung von Maßnahme D2 erläutert, warum dies keinen Nachweis dafür liefert, dass eine Privatbank die konkrete Finanzierung an HSY in jenem Zeitraum geleistet hätte. (132) Aus vorgenannten Gründen kommt die Kommission zum Schluss, dass der Kredit HSY einen Vorteil verschaffte, da das Unternehmen auf dem Markt kein Darlehen erhalten hätte. (133) Die Kommission schließt daraus, dass Maßnahme D3 eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellt. Da die Maßnahme — anders als in Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags gefordert — ohne vorherige Anmeldung erfolgte, bildet sie eine widerrechtliche Beihilfe. 4.3.5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe (134) Die Vereinbarkeit der zu prüfenden Maßnahme ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 als Maßnahme D2 zu würdigen. Da obiges Darlehen als Maßnahme D2 auf die Finanzierung eines Investitionsplans im Rahmen eines Umstrukturierungsplans abzielte und da es einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde, muss es als Umstrukturierungsbeihilfe gewertet werden, die unter Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 fällt. Offensichtlich erfüllt die Maßnahme die Voraussetzungen obigen Artikels nicht. Konkret sieht Artikel 5 vor, Umstrukturierungsbeihilfen „könnten ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie mit den Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Einklang stehen“. Die zum Zeitpunkt der Kreditgewährung gültigen Leitlinien waren diejenigen, die am 23. Dezember 1994 (85) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden und am selben Tag in Kraft traten (nachstehend „Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung 1994“). Etliche der in Abschnitt 3.2.2. der obigen Leitlinien genannten Voraussetzungen für die Genehmigung einer Beihilfe sind nicht erfüllt. Im Hinblick auf die Voraussetzung i), „Wiederherstellung der Rentabilität“, hebt die Kommission beispielsweise hervor, dass die staatliche Beihilfe für die Finanzierung eines Investitionsplans im Rahmen eines Umstrukturierungsplans verwendet wurde, der jedoch im Juni 1999 mittlerweile vollkommen unzureichend war, um die langfristige Rentabilität von HSY wiederherzustellen. Im Hinblick auf die Voraussetzung iii), „Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung“, hatte die Kommission mit Entscheidung N 401/97 bereits entschieden, dass die Höchstgrenze einer staatlichen Beihilfe 50 % der Investitionskosten betragen darf, während die übrigen 50 % aus Posten finanziert werden sollten, die von den Anteilseignern und aus unter üblichen Marktbedingungen gewährten Bankkrediten stammen. Demzufolge konnte keine zusätzliche Beihilfe für den Plan gewährt werden, da in so einem Fall die vorgenannte Höchstgrenze von 50 % überschritten worden wäre und die Kommission die Beihilfe als nicht den „Kosten und Nutzen der Umstrukturierung“ entsprechend einstufen könnte. (135) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die staatliche Bürgschaft eine widerrechtliche und nicht vereinbare Beihilfe bildet, die zurückzufordern ist. Da nach dem 30. Juni 1999 HSY auf dem Markt kein Darlehen erhalten hätte, muss der ganze Kredit zurückgezahlt werden. Dies jedoch genügt nicht zur Wiederherstellung des Zustands, der ohne die Beihilfe geherrscht hätte, da HSY über eine Reihe von Jahren in den Genuss eines Kredits kam, der ohne staatlichen Eingriff nicht hätte abgesichert werden können. Um diesen Vorteil zurückzufordern, ist die Kommission der Ansicht, dass laut Schlussfolgerung aus Abschnitt 3.1 dieser Entscheidung die Differenz (86) zwischen dem Kreditzinssatz und dem Referenzsatz für Griechenland mit einem Zuschlag von 600 Basispunkten für jedes Jahr seit der Darlehensauszahlung an HSY bis zu seiner Tilgung zurückzufordern ist. (136) Die Kommission hebt hervor, dass der griechische Staat im März 2002 den Verkauf der Aktienmehrheit von ETVA an die Piraeus Bank vornahm. Folglich war ETVA in den letzten beiden Laufjahren des im Jahr 2004 getilgten Kredits keine staatseigene Bank mehr. Demzufolge könnte sich die Frage stellen (sowohl für den zu prüfenden Kredit als auch für andere Darlehen und Bürgschaften, die ETVA vor März 2002 und mit einer Laufzeit über März 2002 hinaus geleistet hat), ob derjenige Teil der Beihilfe, der den Zeitraum nach März 2002 betraf, nicht beim griechischen Staat, sondern bei ETVA getilgt werden sollte. Zur Beantwortung dieser Frage ruft die Kommission in Erinnerung, dass im Fall der Gewährung eines Darlehens durch den griechischen Staat zu einem unter dem Marktzinssatz liegenden Satz die Beihilfe zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses erfolgt, selbst wenn der Vorteil nur jeweils bei der Zinszahlung zum Tragen kommt, da der Darlehensnehmer mit einem niedrigeren Zinssatz belastet wird. (87) Gleichermaßen vermindert sich der Marktwert des Darlehens, das mit einem Zinssatz belastet wird, der die schwierige Lage des Darlehensnehmers nicht entsprechend widerspiegelt, unverzüglich (88) nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrags (das heißt nicht zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Darlehensnehmer Zinsen mit einem unterhalb des marktüblichen Wertes liegenden Zinssatz bezahlt). Der Wert einer Bank seinerseits hängt vom Wert ihres verfügbaren Vermögens ab, insbesondere vom Portfolio der ungetilgten Darlehen. Folglich minderte die Gewährung von Darlehen unter nicht marktüblichen Bedingungen den Wert von ETVA und demzufolge auch den Preis, den der griechische Staat später beim Verkauf der ETVA-Anteile (89) erhielt, woraus man ersehen kann, dass der griechische Staat die Kosten dieser Beihilfemaßnahmen sogar für den Zeitraum nach März 2002 übernommen hat. 4.4.   Darlehen in Höhe von 13,75 Mio. EUR, gewährt 2002 (Maßnahme D4) 4.4.1.   Beschreibung der Maßnahme (137) Der Darlehensvertrag zwischen ETVA und HSY wurde am 31. Mai 2002 unterzeichnet. Die Höhe des Darlehens betrug 13,75 Mio. EUR und seine Laufzeit zwei Jahre, und es wurde mit EURIBOR zuzüglich 125 Basispunkte gewährt. Das Darlehen war als Vorauszahlung für die zweite und dritte Rate der Investitionsbeihilfe gedacht. Das Darlehen wurde durch die Abtretung der Forderung auf die Zahlung der zweiten und dritten Rate der Investitionsbeihilfe abgesichert (90). 4.4.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung (138) In der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung führt die Kommission an, dass der Kredit möglicherweise eine staatliche Beihilfe von zweifelhafter Vereinbarkeit bildet. Darüber hinaus scheint, falls nachgewiesen würde, dass für den konkreten Kredit eine staatliche Garantie übernommen wurde, dieser Kredit Entscheidung N 401/97 zu verletzen, die vorsieht, dass zur Finanzierung des Investitionsplans Bankanleihen unter normalen Marktbedingungen ohne staatliche Beihilfen aufgenommen werden sollen. 4.4.3.   Stellungnahmen der Beteiligten (139) Die Äußerungen von Elefsis Shipyards zur Maßnahme ähneln den zu Maßnahme D3 eingereichten Argumenten. 4.4.4.   Stellungnahme Griechenlands (140) Die griechischen Behörden vertreten die Meinung, dass obiges Darlehen unter Marktbedingungen gewährt wurde. Im Einzelnen führen sie an, der Zinssatz sei ähnlich wie derjenige einiger von ETVA an andere Unternehmen im selben Zeitraum gewährten Kredite. HSY hätte sich das Darlehen durch jede andere Bank sichern können, doch naheliegenderweise gaben sie ETVA als Anteilseignerin den Vorzug. Zudem bildete die in Form einer Abtretung von Forderungen auf die zweite und dritte Rate der Investitionsbeihilfe gebotene Absicherung eine für jede Bank akzeptable Sicherheit. Schließlich wurde das Darlehen niemals an HSY ausgezahlt und folglich kann es auch nicht als Beihilfe zugunsten von HSY betrachtet werden. Die Weigerung von ETVA, das Darlehen auszuzahlen, als das verfahrenstechnische „Einfrieren“ der Investitionsbeihilfe und die Unsicherheit der Beihilfeauszahlung festgestellt wurde, beweise, dass ETVA genauso wie jede andere Bank handelte. 4.4.5.   Würdigung 4.4.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags (141) Die Kommission gelangt in der Würdigung von Maßnahme D2 zum Schluss, dass Maßnahme D4 nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 296 des EG-Vertrags fällt. Demzufolge muss die Würdigung aufgrund der Beihilfevorschriften erfolgen. 4.4.5.2.   Bestehen einer Beihilfe (142) Erstens hält die Kommission fest, dass der Kredit von ETVA ohne Deckung durch eine staatliche Bürgschaft gewährt wurde. (143) Die Kommission bemerkt, dass HSY niemals eine Finanzierung aufgrund des konkreten Darlehensvertrags erhalten habe, da ETVA sich weigerte, den Kredit an HSY auszuzahlen. Folglich wurde HSY kein Vorteil verschafft, und die Kommission kann unmittelbar daraus schließen, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt. (144) Obwohl die beiden im Hinblick auf Maßnahme D4 folgenden Angaben für die Würdigung der Maßnahme nicht maßgeblich sind, können sie Zweifel an der Gültigkeit der Würdigung anderer Maßnahmen hervorrufen. Aus diesem Grund wird die Kommission sie erwägen. (145) Zum ersten beweist nach Auffassung Griechenlands die Tatsache, dass ETVA aufgrund des Risikos einer Nichtzahlung der Investitionsbeihilfe beschloss, von einer Auszahlung des Darlehens an HSY abzusehen, dass ETVA wie ein normaler privater Kreditgeber handelte, ohne HSY zu begünstigen. Die Kommission hebt hervor, das Argument Griechenlands berücksichtige nicht, dass ETVA zum Zeitpunkt der Weigerung, den Kredit auszuzahlen, nicht mehr unter staatlicher Kontrolle stand, sondern von der Piraeus Bank kontrolliert wurde. Demzufolge kann die Ablehnung der Darlehenszahlung nicht als Richtwert betrachtet werden, wie sich ETVA unter staatlicher Kontrolle verhielt. Daher wird die Ansicht bestätigt, dass eine Privatbank es vermieden hätte, HSY Kredit zu gewähren. (146) Zum zweiten hebt die Kommission hervor, dass Maßnahme D4 dieselbe Art von Sicherheiten enthält wie Maßnahme D3. Maßnahme D4 wurde unterzeichnet, als die Piraeus Bank bereits die Kontrolle über ETVA erlangt hatte. Doch diese Tatsache beweist nicht, dass Maßnahme D3 tatsächlich für eine Privatbank akzeptabel war. Die beiden Situationen sind nun aus mehreren Gründen nicht vergleichbar. Die Kommission hebt beispielsweise hervor, dass bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags am 31. Mai 2002 bereits bekannt war (und zwar auf jeden Fall ETVA, die bis dahin Anteilseignerin von HSY gewesen war), dass die Auszahlung der Investitionsbeihilfe aus verwaltungstechnischen Gründen „eingefroren“ worden war (91). Demzufolge war ETVA bei Unterzeichnung des Vertrags am 31. Mai 2002 bereits in der Lage, die Zahlung des Darlehens zu verweigern (92). Sie wusste um diese Möglichkeit. Es handelte sich um eine unterschiedliche Situation als im Juli 1999, als ETVA den Darlehensvertrag unterschrieb. Einen weiteren Unterschied zu Maßnahme D3 bildet die Tatsache, dass bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags am 31. Mai 2002 zwei internationale Unternehmen den Kauf von HSY abgeschlossen hatten und in die Werft investieren wollten. Mit dem Kauf erhöhte sich die Wahrscheinlichkeit für das Unternehmen, eine langfristige Rentabilität sicherzustellen. Ein solcher Kauf war im Juli 1999 nicht vorhersehbar. 4.5.   Missbräuchliche Durchführung der Beihilfe in Höhe von 54 Mrd. GRD (160 Mio. EUR), genehmigt 1997 (Maßnahme E7) 4.5.1.   Beschreibung der Maßnahme (147) Am 15. Juli 1997 erließ die Kommission neben der Genehmigungsentscheidung für die Investitionsbeihilfe N 401/97 auch die Entscheidung in der Sache C 10/94. Mit dieser Entscheidung wurde das in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Verfahren abgeschlossen und kraft Verordnung (EG) Nr. 1013/97 die Schuldabschreibung in Höhe von 54 Mrd. GRD (160 Mio. EUR) genehmigt, welche den aus dem Zivilbereich der Werft stammenden Schulden entsprach. Die gleichzeitig erfolgende Schuldabschreibung für den Verteidigungssektor der Werft wurde nicht aufgrund der Beihilfevorschriften gewürdigt. 4.5.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung (148) In der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung bringt die Kommission Zweifel über die Einhaltung der beiden in der Entscheidung in der Sache C 10/94 vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck. Erstens wurde die Schuldabschreibung unter der Voraussetzung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans genehmigt, dessen eine tragende Säule der Investitionsplan war. Wie die Kommission in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung (s. Beschreibung der Maßnahme D1) erläuterte, bezweifelt sie, ob der vorstehende Investitionsplan korrekt durchgeführt wurde. Zweitens untersagt die Entscheidung in der Sache C 10/94 die Gewährung einer zusätzlichen Betriebsbeihilfe für Umstrukturierungszwecke. Die Kommission bemerkt, dass die verschiedenen, in der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung enthaltenen Maßnahmen, wie es scheint, eine zusätzliche Umstrukturierungsbeihilfe darstellen. Folglich scheint diese Voraussetzung nicht erfüllt. 4.5.3.   Stellungnahmen der interessierten Parteien (149) Elefsis Shipyards vertritt die Meinung, die Verletzung der beiden Voraussetzungen aus der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung bilde einen triftigen Grund für die Annahme, dass es zu einer missbräuchlichen Durchführung der Beihilfe kam. Darüber hinaus vertritt Elefsis Shipyards die Ansicht, die Privatisierung aus dem Jahr 1995 sei nie eine tatsächliche Privatisierung gewesen, insbesondere da einerseits die Beschäftigten des Unternehmens als Aktionäre nie ein Kreditausfallrisiko eingegangen seien, da sie nur einen kleinen Teil des eigentlich fälligen Betrags zahlten, und da ihnen andererseits die tatsächlich gezahlten Beiträge in Zuge der Privatisierung in den Jahren 2001—2002 zur Gänze vom griechischen Staat zurückerstattet worden seien. Die Kommission müsse daher das Fehlen einer tatsächlichen Privatisierung, die eine der Voraussetzungen für die Schuldabschreibung bildet, als zusätzlichen Verstoß gegen die Entscheidung in der Sache C 10/94 werten. 4.5.4.   Stellungnahme Griechenlands (150) Griechenland und HSY (93) vertreten in ihren Bemerkungen bezüglich der Entscheidung zur Verfahrensausdehnung die Ansicht, das Verbot einer zusätzlichen Umstrukturierungsbeihilfe führe bloß dazu, dass jede neue Beihilfe einen widerrechtlichen Charakter erhielte. Eine Verletzung dieses Verbots führe nicht zur Unvereinbarkeit der mit der Entscheidung C 10/94 genehmigten Beihilfe. Darüber hinaus hebt Griechenland hervor, dass die Entscheidung eine zusätzliche „Betriebsbeihilfe“ (wie in Artikel 5 der Richtlinie Nr. 90/684/EWG festgelegt) zu Umstrukturierungszwecken verbiete. Aus diesem Grund bezweifelt Griechenland, dass nach 1997 die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von HSY nicht gestattet war. (151) Im Hinblick auf den Investitionsplan vertreten Griechenland und HSY die Ansicht, die Entscheidung in der Sache C 10/94 habe die Durchführung des Umstrukturierungsplans nicht als Voraussetzung enthalten. Darüber hinaus konnte er auch gar keine derartige Voraussetzung enthalten, da weder Richtlinie Nr. 90/684/EWG noch Verordnung (EG) Nr. 1013/97, welche die Rechtsgrundlagen der Entscheidung bilden, eine solche Voraussetzung formulieren. Die einzige festgelegte Bedingung war die teilweise Privatisierung von HSY und die Einreichung (das heißt nicht die Durchführung) eines Investitionsplans. 4.5.5.   Würdigung 4.5.5.1.   Artikel 296 EG-Vertrag (152) Auf vorliegende Maßnahme ist Artikel 296 nicht anwendbar, da er ausschließlich Schuldabschreibungen aus Tätigkeiten des Zivilbereichs der Werft betrifft. Zudem gründete sich die Entscheidung in der Sache C 10/94 auf die Beihilfevorschriften und nicht auf Artikel 296 EG-Vertrag. 4.5.5.2.   Durchführung des Investitionsplans (153) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Durchführung des Investitionsplans eine der in Entscheidung in der Sache C 10/94 gestellten Bedingungen darstellt. Zwei Absätze vor Schluss wird nämlich Folgendes angeführt: „Das Investitionsprogramm ist noch nicht angelaufen […] Nach ihrer Durchführung sollte die laufende Umstrukturierung vervollständigt und die Rentabilität der Werft wiederhergestellt werden.“ Im vorletzten Absatz ruft die Kommission das Verbot der Bereitstellung weiterer Umstrukturierungsbeihilfen in Erinnerung. Schließlich wird im letzten Absatz angeführt: „Die Kommission hat daher beschlossen, das Verfahren mit der Gewährung der Beihilfe vorbehaltlich der in diesem Schreiben dargelegten Bedingungen abzuschließen. Sollte die Kommission zu der Auffassung gelangen, dass eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, kann sie die Aufhebung und/oder Rückforderung der Beihilfe anordnen.“ Die Tatsache, dass die Kommission das Wort „Bedingungen“ im Plural verwendete, bedeutet, dass es neben dem Verbot weiterer Umstrukturierungsbeihilfen mindestens noch eine weitere Bedingung gab. Aufgrund von Struktur und Inhalt der Entscheidung liegt die Schlussfolgerung nahe, dass auch die Durchführung des Investitionsplans eine Voraussetzung darstellte. Die Kommission würdigte in Erwägung von Maßnahme D1 die Durchführung des Investitionsplans bereits ausführlich. Die Kommission schließt daraus, dass HSY den Investitionsplan nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt hat. Am 31. Dezember 2001 — nach der Fristverlängerung für den Abschluss des Investitionsplans — hatte HSY erst 63 % des Plans umgesetzt. Demzufolge gelangt die Kommission zum Schluss, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist. (154) Griechenland vertritt die Ansicht, die Durchführung des Investitionsplans stelle in Verordnung (EG) Nr. 1013/97, welche die Rechtsgrundlage für die Entscheidung in der Sache C 10/94 bildete, keine Bedingung dar. Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Beihilfe mit der Entscheidung in der Sache C 10/94 gegenehmigt wurde. Folglich sind die in obiger Entscheidung gestellten Bedingungen zu erfüllen. Wenn die griechischen Behörden der Ansicht waren, dass die in der Entscheidung in der Sache C 10/94 formulierten Voraussetzungen nicht mit den in Verordnung (EG) Nr. 1013/97 gestellten Bedingungen übereinstimmten, so hätten sie die Entscheidung in der Sache C 10/94 anfechten müssen. Doch dies geschah innerhalb der durch Artikel 230 EG-Vertrag vorgesehenen Frist nicht. Die Kommission ruft hilfsweise in Erinnerung, dass Verordnung (EG) Nr. 1013/97 bloß eine Änderung der Richtlinie Nr. 90/684/EWG des Rates darstellt, um den Beihilfebetrag zu erhöhen, der an drei Schiffbaukonzerne gewährt werden kann. Im Hinblick auf HSY führt Verordnung (EG) Nr. 1013/97 an: „Alle übrigen Bestimmungen der Richtlinie Nr. 90/684/EWG finden auf diese Werft Anwendung.“ Die Kommission ruft in Erinnerung, dass Richtlinie Nr. 90/684/EWG Beihilfen an griechische Werften gewährt, „sofern sie für die finanzielle Umstrukturierung der Werften im Rahmen eines systematischen und spezifischen Umstrukturierungsprogramms bestimmt sind, das mit einer Veräußerung der Werften verknüpft ist“. Das bedeutet, dass der Rat sich nicht mit der bloßen Einreichung eines Umstrukturierungsplans zufriedengeben konnte, sondern er in der Ta

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.