Europäische Union

2009/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3118) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0610. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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riechenland erklärt hat, die Investitionsbeihilfe sei noch nicht an HSY ausbezahlt worden, liegt keine Notwendigkeit einer Rückforderung dieser Beihilfe von HSY vor. 4.2.   Darlehen in Höhe von 4,67 Mrd. GRD (13,73 Mio. EUR), gewährt 1999 und gedeckt durch staatliche Bürgschaft (Maßnahme D2) 4.2.1.   Beschreibung der Maßnahme (100) Griechenland führt an, dass dieser Kredit mit achtjähriger Laufzeit in Höhe von 4,67 Mrd. GRD (13,72 Mio. EUR) von ETVA zur Finanzierung des Investitionsplans gewährt wurde (72). Mit Entscheidung vom 8. Dezember 1999 gewährte die Regierung eine Bürgschaft unter Anrechnung von 100 Basispunkten als jährlicher Garantiegebühr. Der Kreditabschluss erfolgte am 29. Dezember 1999 und der Betrag wurde HSY von diesem Zeitpunkt bis zum 26. Oktober 2000 in mehreren aufeinanderfolgenden Raten bis zur Erfüllung des Gesamtbetrags von 12,76 Mio. EUR ausbezahlt (73) (mit ATHIBOR-Zinssatz (EURIBOR ab dem 1. Januar 2001) zuzüglich 25 Basispunkte). Am 31. Mai 2002 wurden die staatliche Bürgschaft und der Kredit bis zum 30. Juni 2009 verlängert, während der Zinssatz um 100 Basispunkte erhöht wurde. Die erste Kapitalrückzahlungsrate wurde im Dezember 2003 entrichtet. 4.2.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung (101) In der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung wird angeführt, dass die staatliche Bürgschaft möglicherweise eine staatliche Beihilfe bildet, deren Vereinbarkeit zweifelhaft sei. Darüber hinaus erklärt Entscheidung N 401/97 über die Charakterisierung der Bürgschaft als vereinbare oder nicht vereinbare Beihilfe hinaus, dass für die Finanzierung des Investitionsplans Bankdarlehen unter üblichen Marktbedingungen ohne staatliche Garantien hätten gefunden werden müssen. Demnach scheint obige Entscheidung staatliche Bürgschaften an sich zu untersagen. 4.2.3.   Stellungnahmen der beteiligten Parteien (102) Elefsis Shipyards legte folgende Stellungnahme im Hinblick auf die Maßnahmen D2, D3 und D4 vor: Sie ruft in Erinnerung, dass kraft Entscheidung N 401/97 die Bankdarlehen zur Finanzierung von HSY unter üblichen Marktbedingungen und ohne staatliche Beihilfen mit Sicherheiten versehen werden sollten. Nachweislich wurde keiner der drei Kredite unter Wettbewerbsbedingungen gewährt. Zum einen wurden diese Darlehen ab Ende 1999 gewährt, als die wirtschaftliche Lage von HSY katastrophal war und die Gefahr bestand, dass dem Unternehmen die Zulassung entzogen wird. Zum zweiten wurden die Darlehen gewährt, obwohl klar war, dass HSY weder die Umsetzung des Umstrukturierungs-/Investitionsplans noch die Einhaltung der Bedingungen aus Entscheidung N 401/97 gelungen war. Zum dritten hätte HSY angesichts der katastrophalen wirtschaftlichen Situation einerseits, in die das Unternehmen geraten war, und der Tatsache andererseits, dass keine Sicherheiten unter Wettbewerbsbedingungen gestellt wurden, diese Darlehen nicht auf dem privaten Bankensektor sichern können. 4.2.4.   Stellungnahme Griechenlands (103) Die griechischen Behörden (sowie HSY) vertreten die Ansicht, dass die staatliche Bürgschaft keine staatliche Beihilfe bildet und unter üblichen Marktbedingungen geleistet wurde. Sie gründen ihre Erwägungen auf folgende Angaben: — Die Werft hätte einen ähnlichen Darlehensvertrag mit jeder anderen Bank abschließen können, unter Stellung anderer Sicherheiten als die einer staatlichen Bürgschaft. Konkret hätten die Forderungsabtretung aus bedeutenden Verträgen oder Hypotheken auf bestimmte Anlagewerte als Sicherheiten geboten werden können. — Die jährliche Garantiegebühr in Höhe von 1 % bilde den Marktpreis. Darüber hinaus sei sie nicht selektiv, da der griechische Staat im konkreten Zeitraum verschiedene Bürgschaften — und in bestimmten Fällen zu einer sogar wesentlich niedrigeren Garantiegebühr — geleistet habe. — Sollte auch die Kommission der Ansicht sein, die Garantiegebühr habe unterhalb des Marktzinssatzes gelegen, so hat der griechische Staat dennoch wie ein privater Kapitalgeber auf dem freien Markt gehandelt, da er (mittels ETVA) HSY-Anteilseigner war und von der Rückkehr des Unternehmens in die Gewinnzone als Konsequenz des Investitionsplans profitiert hätte. — Die Tatsache, dass der Kreditabschluss auf die Finanzierung eines von der Kommission genehmigten Investitionsplans abzielte, müsste einen hinreichend guten Grund dafür bilden, dass die kreditgebende Bank und der Bürge HSY für tilgungsfähig erachten. — Die Darlehenstilgung und die Zahlung der Garantiegebühr erfolgt regelmäßig. 4.2.5.   Würdigung 4.2.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags (104) Vor einer Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfe aufgrund von Artikel 87 des EG-Vertrags ist die Anwendbarkeit von Artikel 296 des EG-Vertrags zu prüfen. Die Kommission hebt hervor, dass HSY kraft Entscheidung über die Beihilfegewährung verpflichtet war, das garantierte Darlehen wie auch zwei weitere Kredite, die in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung (das heißt Maßnahmen D3 und D4) enthalten sind, zur Finanzierung des Investitionsplans zu verwenden (74). Wie bereits in den Schlussfolgerungen der Würdigung von Maßnahme D1 angeführt, fällt der Investitionsplan nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 296 des EG-Vertrags. Die Kommission ist folglich der Ansicht, dass diese drei zur Finanzierung des Investitionsplans vorgesehenen Kredite den Beihilfevorschriften unterliegen und nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 296 des EG-Vertrags fallen. 4.2.5.2.   Bestehen einer Beihilfe (105) Zunächst ist zu prüfen, ob die staatliche Beihilfe die Voraussetzungen nach Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags erfüllt. (106) Um das Bestehen einer Beihilfe bei den verschiedenen, in dieser Entscheidung geprüften Bürgschaften zu würdigen, greift die Kommission auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (75) (nachstehend „Mitteilung über Bürgschaften“) vom März 2000 zurück. Diese Mitteilung stellt jedoch, wie auch in Abschnitt 1.4. der Mitteilung angeführt, keinen Richtungswechsel der bisherigen Politik dar, sondern bietet lediglich eine ausführliche Erläuterung der von der Kommission bis dahin für die Würdigung von Bürgschaften eingesetzten Methoden. Demgemäß können die in der Mitteilung festgelegten Grundsätze über Bürgschaften ebenfalls auf die Würdigung von Bürgschaften angewendet werden, die vor März 2000 gewährt wurden. Daher hat die Kommission auch zur Würdigung von Maßnahme D2 auf diese Mitteilung über Bürgschaften in Entscheidung der Verfahrenseinleitung zurückgegriffen. Griechenland hat nicht nur keinen Widerspruch gegen die Anwendung dieses Grundsatzes geltend gemacht, sondern für die Würdigung der Maßnahme D2 ebenfalls darauf zurückgegriffen (76). (107) Zum ersten muss eine Maßnahme öffentliche Gelder betreffen, um unter Artikel 87 Absatz 1 zu fallen. Dies ist bei Maßnahme D2 der Fall, da der griechische Staat zur Gewährung obiger Bürgschaft in riskanter Weise öffentliche Gelder eingesetzt hat. (108) Zum zweiten muss festgestellt werden, ob die Maßnahme selektiv war. Griechenland vertritt die Ansicht, der griechische Staat habe anderen Unternehmen mehrfach Bürgschaften zu einer Garantiegebühr von 1 % geleistet. Die griechische Seite hat eine Liste solcher Unternehmen vorgelegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass dies keinen Nachweis dafür liefert, dass es sich um eine allgemeine Maßnahme handelte. Dazu muss eine Maßnahme auf alle in einem Mitgliedstaat wirtschaftlich tätigen Marktteilnehmer Anwendung finden. Sie muss auf alle Unternehmen unter gleichen Bedingungen angewendet werden, und ihr Anwendungsbereich kann nicht etwa durch das Ermessen des Staates oder durch andere Elemente, die sein praktisches Ergebnis eingrenzen, de facto eingeschränkt werden. Folglich kann die zu prüfende Maßnahme nicht als allgemein betrachtet werden. Genauer gesagt kann aus der Tatsache, dass gewisse Unternehmen staatliche Bürgschaften erhalten haben, nicht geschlossen werden, dass jedes andere Unternehmen auch eine solche Garantie erhalten hätte. Griechenland hat nicht nachgewiesen, dass die staatliche Garantieleistung für alle Wirtschaftsteilnehmer unter gleichen Bedingungen gilt. Darüber hinaus sind zahlreiche Unternehmen auf der von Griechenland vorgelegten Liste staatlich oder führen Tätigkeiten im militärischen Bereich durch. Daraus geht demnach indirekt hervor, dass private Unternehmen keine derartige Bürgschaft für die Finanzierung ihrer normalen Tätigkeiten erhalten hätten. Griechenland führt zudem keine Rechtsgrundlage an, aufgrund derer am 8. Dezember 1999 die Gewährung der Bürgschaft durch den Finanzminister entschieden wurde. Vermutlich bildet Gesetz 2322/1995 die Rechtsgrundlage, was eine selektive Maßnahme bilden würde, wie in der Würdigung von Maßnahme E12b erläutert wird. (109) Zum dritten muss das Bestehen eines Vorteils nachgewiesen werden. Im Einklang mit Randnummer 2.2.2. der Mitteilung über Bürgschaften kann nicht von einer staatlichen Beihilfe an den Kreditgeber ausgegangen werden, da die Bürgschaft vor der Gewährung des Darlehens geleistet wurde. Folglich ist, wie in Randnummer 2.1.1. der Mitteilung über Bürgschaften festgelegt, das Bestehen einer Beihilfe an den Kreditnehmer zu prüfen. Griechenland vertritt die Ansicht, es liege kein Vorteil vor, da HSY — unter dem Angebot anderer Sicherheiten als der einer staatlichen Beihilfe — ein ähnliches Darlehen hätte erlangen können. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Prüfung der Behauptung nicht vonnöten sei, HSY hätte dieses Darlehen erhalten können, falls sie andere Sicherheiten geboten hätten. Die Kommission muss tatsächlich einschätzen, ob die konkrete, vom griechischen Staat durchgeführte Handlung, das heißt die Leistung einer Kreditgarantie ohne Absicherung, für einen auf dem freien Markt tätigen privaten Kapitalgeber akzeptabel gewesen wäre. Eine Kreditbürgschaft, die durch ein Zurückbehaltungsrecht auf bestimmte Anlagewerte oder durch die Abtretung von Forderungen abgesichert wird, bildet eine unterschiedliche Transaktion. Wie in Abschnitt 2.1.1. der Mitteilung über Bürgschaften angeführt, bildet die dem Kreditnehmer eingeräumte Möglichkeit, im Zuge einer staatlichen Beihilfe „weniger Sicherheiten zu leisten“, einen potenziellen Vorteil. Selbst unter Würdigung der Möglichkeit, eine Finanzierung unter dem Angebot mehrfacher Sicherheiten zu finden, war die Kommission in Abschnitt 3.1. dieser Entscheidung bereits zur Schlussfolgerung gelangt, dass HSY nach dem 30. Juni 1999 von keiner Privatbank Darlehen oder Bürgschaften erhalten hätte, auch wenn sie der Bank eine gewisse Absicherung geboten hätte. Die Kommission kommt zum Schluss, dass die staatliche Beihilfe einen Vorteil für HSY darstellte, da sie im Dezember 1999 gewährt wurde und ihr eine Finanzierungsmöglichkeit bot, die das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. (110) Nach Auffassung Griechenlands folgte auch die Garantiegebühr von 1 % dem herrschenden Marktpreis und verschaffte demgemäß keinen Vorteil. Die Kommission hebt hervor, dass Griechenland keine Marktdaten als Nachweis dafür vorgelegt habe, dass private Banken unter dieser Garantiegebühr zu einer Sicherheitsleistung bereit gewesen wären. Griechenland hat lediglich eine Aufstellung der vom griechischen Staat geleisteten Bürgschaften für denselben Zeitraum wie vorgenannte Garantiegebühr eingereicht. Der Kommission ist nicht nachvollziehbar, wie diese Aufstellung staatlicher Bürgschaftsleistungen nachweisen soll, dass die HSY berechnete Garantiegebühr den Marktbedingungen entspricht und keine staatliche Beihilfe bildet. Im einzelnen kann obige Auflistung nicht als „Staatsgarantieregelung, die keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 bildet“ betrachtet werden, da sie — wie die Garantieleistung zugunsten von HSY beweist — die Mehrzahl der in Abschnitt 4.3 der Mitteilung über Bürgschaften vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt. Obgleich die Garantiegebühr von 1 % möglicherweise im Einklang mit den Marktbedingungen für andere (gesunde) Unternehmen war, so entspricht sie jedoch nicht automatisch den Marktbedingungen für ein Unternehmen in Schwierigkeiten wie HSY. (111) Was das Argument betrifft, eine Garantiegebühr unter dem Marktpreis wäre auch für einen privaten Kapitalgeber unter ähnlichen Umständen akzeptabel gewesen, da der griechische Staat Anteilseigner von HSY war, so wurde es bereits in Abschnitt 3.1 dieser Entscheidung zurückgewiesen. (112) In Abschnitt 3.1 wird ebenfalls erläutert, dass seit dem 30. Juni 1999 hinreichende Hinweise vorlagen und die Schlussfolgerung nahelag, dass es HSY nicht gelungen war, eine ausreichende Zahl von Schiffsbauverträgen abzuschließen, damit die Rentabilität wiederhergestellt werden konnte. Zudem standen für die Jahre 1999 und 2000 bedeutende Verluste ins Haus. Obwohl der Kredit für die Finanzierung eines im Jahr 1997 von der Kommission gebilligten Investitionsplans gedacht war, was in den Jahren 1997 und 1998 einen möglichen Kreditgeber noch hätte beruhigen können, wäre es im Dezember 1999 nicht mehr möglich gewesen, eine Bank angesichts des offensichtlich gescheiterten Geschäftsplans zu beruhigen. Das diesbezügliche Argument Griechenlands muss daher zurückgewiesen werden. (113) Was schließlich die von Griechenland erwähnte Tatsache betrifft, die Kredittilgung erfolge nach den Vertragsbedingungen, ist der Kommission nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Tatsache nachweisen soll, dass eine Privatbank das konkrete Darlehen gewährt hätte. Die wesentlichen Angaben beziehen sich tatsächlich auf die Lage des Unternehmens und auf die Informationen, die zum Zeitpunkt der Garantieleistung verfügbar waren (77). Die Kommission bemerkt hilfsweise, dass laut den zum Zeitpunkt der Garantieleistung verfügbaren Informationen in den Folgejahren erhebliche Verluste der Werft zu erwarten waren. Das Unternehmen machte nun tatsächlich in den Folgejahren so große Verluste, dass die Eigenmittel des Unternehmens rechnerisch negativ wurden. Darüber hinaus hat HSY ausschließlich dank der fortlaufenden Unterstützung durch staatliche Beihilfen wirtschaftlich überlebt (und ist folglich nur deshalb in der Lage, den Kredit zu tilgen). (114) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme HSY Vorteile einräumte. (115) Dieser selektive Vorteil führt zu einer Wettbewerbsverzerrung, da er HSY einen Kapitalgeber in einem Zeitraum verschafft, als das Unternehmen auf dem freien Markt einerseits keinen Geldgeber gefunden hätte und andererseits in Schwierigkeiten war. Folglich trug die Maßnahme dazu bei, HSY am Leben zu erhalten und seine Tätigkeiten zu finanzieren. Da einige Konkurrenzunternehmen von HSY in anderen Mitgliedstaaten angesiedelt sind, (78) beeinträchtigt diese Wettbewerbsverzerrung den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (79). (116) Da die Bürgschaft sämtliche in Artikel 87 Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, bildet sie eine staatliche Beihilfe. Wenn sie nun in Verletzung der in Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags vorgesehenen Bedingung ohne vorherige Anmeldung geleistet wurde, bildet sie eine widerrechtliche staatliche Beihilfe. (117) Da die Kommission soeben nachgewiesen hat, dass der HSY eingeräumte selektive Vorteil zur Verzerrung des Wettbewerbs und zur Beeinträchtigung des Handels unter Mitgliedstaaten führt, wird die Kommission bei der nachstehenden Würdigung der übrigen Maßnahmen ihre Erwägungen über diese beiden Punkte nicht mehr wiederholen. 4.2.5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe (118) In Bezug auf die Vereinbarkeit laut Artikel 87 Absatz 2 und 3 des EG-Vertrags hebt die Kommission hervor, dass keine der Verordnungen aus Artikel 87 Absatz 2 und aus Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) und d) anwendbar ist. In Bezug auf die Vereinbarkeit laut Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a), c) und e) werden die Beihilfen für die Schiffbauindustrie seit 1. Januar 1999 durch die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (80) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 1540/98“) geregelt. Da der mit Sicherheiten versehene Kredit für die Finanzierung eines Investitionsplans im Rahmen eines Umstrukturierungsplans bestimmt war und da darüber hinaus HSY ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, muss die staatliche Bürgschaft aufgrund von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 gewürdigt werden. Dabei wird deutlich, dass die Maßnahme nicht die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Konkret erläutert Artikel 5, Umstrukturierungsbeihilfen „könnten ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie mit den Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Einklang stehen“. Die zum Zeitpunkt der Beihilfengewährung gültigen Leitlinien waren diejenigen zur Rettung und Umstrukturierung 1999, die am 9. Oktober 1999 (81) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden und am selben Tag in Kraft traten. Einige der in Abschnitt 3.2.2. der obigen Leitlinien genannten Voraussetzungen für die Genehmigung einer Beihilfe sind nicht erfüllt. Im Hinblick auf die Voraussetzung b), „Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität“, hebt die Kommission beispielsweise hervor, dass die staatliche Beihilfe für die Finanzierung eines Investitionsplans im Rahmen eines Umstrukturierungsplans verwendet wurde, der jedoch im Dezember 1999 mittlerweile vollkommen unzureichend war, um die langfristige Rentabilität von HSY wiederherzustellen. Im Hinblick auf die Voraussetzung d), „Auf das Minimum begrenzte Beihilfe“, hatte die Kommission mit Entscheidung N 401/97 bereits entschieden, dass die Höchstgrenze einer staatlichen Beihilfe 50 % der Investitionskosten betragen darf, während die übrigen 50 % aus Posten finanziert werden sollten, die von den Anteilseignern und aus unter üblichen Marktbedingungen gewährten Bankkrediten stammen. Demzufolge konnte keine zusätzliche Beihilfe für den Plan gewährt werden, da in so einem Fall die Höchstgrenze der Beihilfeintensität von 50 % überschritten worden wäre. Durch die staatliche Beihilfe wurde ebenfalls der in Abschnitt 3.2.3. der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung 1999 vorgesehene Grundsatz von der einmaligen Gewährung verletzt, da die Kommission durch Entscheidung N 401/97 die Gewährung einer Investitionsbeihilfe genehmigt hatte, die im Einklang mit der Richtlinie 90/684/EWG eine Art Umstrukturierungsbeihilfe darstellte. Diese Beihilfe war HSY mit Ministerialentscheidung vom Dezember 1997 gewährt worden (jedoch, wie in Entscheidungsgrund 84 dieser Entscheidung beschrieben und von Griechenland erläutert, noch nicht an HSY ausbezahlt worden). (119) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die staatliche Bürgschaft eine widerrechtliche und nicht vereinbare Beihilfe bildet, die zurückzufordern ist. Wenn sie bei Erlass dieser Entscheidung noch nicht geleistet wurde, ist die staatliche Beihilfe unverzüglich einzustellen. Doch wird dies nicht genügen, um den Zustand wiederherzustellen, der ohne die staatliche Beihilfe geherrscht hätte, da HSY einige Jahre lang ein Kredit zugute kam, den sie ohne das Einschreiten des griechischen Staates nicht mit Sicherheiten hätte versehen können. Die Kommission ist der Ansicht, dass zur Rückforderung dieses Vorteils, laut Schlussfolgerung aus Abschnitt 3.1 dieser Entscheidung, für den Zeitraum der Bürgschaftsleistung die Differenz zwischen den Gesamtkosten des mit Sicherheiten versehenen Darlehens (Zinssatz zuzüglich Garantiegebühr) und dem Referenzsatz für Griechenland mit einem Zuschlag von 600 Basispunkten zurückgefordert werden muss. (120) Die Kommission ist der Auffassung, dass auf diese Weise der Zustand wiederhergestellt wird, der ohne die staatliche Beihilfe geherrscht hätte. Auf diese Weise wird die Verletzung des in der Entscheidung in der Sache N 401/97 auferlegten Verbots der Beihilfeleistung und Finanzierung zu einem niedrigeren Zinssatz als dem Marktzinssatz aufgehoben. 4.3.   Darlehen in Höhe von 1,56 Mrd. GRD (4,58 Mio. EUR), gewährt 1999 (Maßnahme D3) 4.3.1.   Beschreibung der Maßnahme (121) Im Jahr 1999 erhielt HSY ein Darlehen in Höhe von 1,56 Mrd. GRD (4,58 Mio. EUR) von ETVA, die als Absicherung das Recht auf die Auszahlung der ersten Rate der in der Entscheidung in der Sache N 401/97 genehmigten Investitionsbeihilfe erhielt. Das Darlehen wurde am 28. Juli 1999 abgeschlossen und HSY am nächsten Tag zur Gänze ausbezahlt. Ursprünglich hatte es eine Laufzeit bis zum 31. März 2001. Nach aufeinanderfolgenden Fristverlängerungen wurde es am 2. August 2004 getilgt. Der Zinssatz des Darlehens betrug ATHIBOR (EURIBOR ab 1. Januar 2001) zuzüglich 100 Basispunkte (82). 4.3.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung (122) In der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung führt die Kommission an, das Darlehen könnte eine Beihilfe von zweifelhafter Vereinbarkeit sein. Falls darüber hinaus nachzuweisen wäre, dass dieser Kredit durch eine staatliche Bürgschaft gedeckt wurde, läge eine Verletzung von Entscheidung N 401/97 vor, die in Bezug auf die Finanzierung des Investitionsplans die Aufnahme von Bankanleihen unter normalen Marktbedingungen ohne staatliche Garantien vorsah. 4.3.3.   Stellungnahme der interessierten Beteiligten (123) Über die vorab eingereichten Bemerkungen zu Maßnahme D2 hinaus vertritt Elefsis Shipyards die Meinung, es habe ein bedeutendes Risiko bestanden, dass die für diese Darlehen geleistete Absicherung, das heißt die Zahlung der genehmigten Investitionsbeihilfe, widerrechtlich und daher ungültig und nicht durchführbar war, wenn die Maßnahmen D3 und D4 zu einem Zeitpunkt gewährt wurden, als bereits klar war, dass HSY weder den Umstrukturierungs-/Investitionsplan umgesetzt noch die Voraussetzungen aus Entscheidung N 401/97 eingehalten hatte. 4.3.4.   Stellungnahme Griechenlands (124) Die griechischen Behörden (und HSY) vertreten die Ansicht, obiger Kredit sei unter Marktbedingungen gewährt worden. Genauer gesagt, der Zinssatz habe demjenigen für gewisse, von ETVA im selben Zeitraum anderen Unternehmen gewährte Darlehen entsprochen. HSY hätte von jeder anderen Bank Kredit erhalten, doch naheliegenderweise hätte sie ihren Anteilseigner ETVA vorgezogen. Darüber hinaus hätte die von ihr vorgeschlagene Absicherung in Form einer Forderungsabtretung auf die erste Rate der Investitionsbeihilfe eine für jede Bank akzeptable Sicherheit dargestellt. Schließlich hebt Griechenland hervor, dass der Kredit bei der Bank zur Gänze getilgt wurde. 4.3.5.   Würdigung 4.3.5.1.   Artikel 296 des EG-Vertrags (125) Die Kommission gelangte bereits im Zuge der Würdigung der Maßnahme D2 zum Schluss, dass Maßnahme D3 nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 296 des EG-Vertrags fällt. Demzufolge muss sie aufgrund der Beihilfevorschriften gewürdigt werden. 4.3.5.2.   Bestehen einer Beihilfe (126) Zum ersten hebt die Kommission hervor, dass der Kredit von ETVA ohne Deckung durch eine staatliche Bürgschaft gewährt wurde. (127) Im Hinblick auf den selektiven Charakter der Maßnahme bemerkt Griechenland, dass auch andere Unternehmen von ETVA Darlehen zu ähnlichen Zinssätzen erhalten hätten. Doch wie bereits im Zuge der Würdigung der Maßnahme D2 erläutert, gilt eine Maßnahme nur dann als allgemein, wenn sie strengen Auflagen genügt, was im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zutraf. So wird die Maßnahme beispielsweise nicht in allen Unternehmen unter den gleichen Bedingungen durchgeführt, da je nach Entscheidung von ETVA über Gewährung oder Nichtgewährung jedes einzelnen Darlehens und nach den von ihr gestellten Bedingungen unterschiedliche Zinssätze für die verschiedenen Darlehensnehmer angewendet wurden. Demzufolge hat diese Maßnahme selektiven Charakter. (128) Im Hinblick auf das Bestehen eines Vorteils hebt die Kommission hervor, dass obiger Kredit nach dem 30.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.