Europäische Union

2009/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3118) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0610. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g wurde in Kapitel 1 („Verfahren“) dieser Entscheidung dargestellt. (81) In der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung brachte die Kommission ihre Zweifel zum Ausdruck, dass möglicherweise die mit Entscheidung N 401/97 genehmigte Investitionsbeihilfe missbräuchlich durchgeführt wurde. Die Kommission bemerkte zum einen, der Investitionsplan sei nur zum Teil und mit großer Verzögerung durchgeführt worden. Die griechischen Behörden verlängerten ohne vorherige Absprache mit der Kommission wiederholt die Umsetzungsfrist des Investitionsplans nach dem 31. Dezember 1999. Zweitens scheint das Unternehmen, obwohl in der Entscheidung in der Sache N 401/97 angeführt wird, der Investitionsplan würde mit Bankdarlehen unter gewöhnlichen Marktbedingungen ohne staatliche Beihilfen durchgeführt, Kredite von einer staatseigenen Bank mit nicht marktüblichen Zinssätzen erhalten zu haben, wobei anscheinend einer dieser Kredite durch eine staatliche Bürgschaft gedeckt wurde. Drittens legten die griechischen Behörden nicht, wie in der Entscheidung in der Sache N 401/97 vorgesehen, Jahresberichte zur Durchführung des Plans vor. Aufgrund dieser drei Verletzungen der Entscheidung N 401/97 scheint es zu einer unkorrekten Durchführung der Investitionsbeihilfe gekommen zu sein. 4.1.3.   Stellungnahmen der Beteiligten (82) Elefsis Shipyards hebt hervor, das Erdbeben, welches als Rechtfertigung für die Verzögerung vorgebracht wird, datiere vom September 1999, also vier Monate nach Ablauf der Durchführungsfrist des Investitionsplans am 31. Dezember 1999. Ende 1999 sei durch HSY erst ein kleiner Teil des Investitionsplans umgesetzt worden. Dies zeige, dass HSY bereits vor dem Erdbeben eine Reihe erheblicher Verzögerungen bei der Durchführung des Plans aufwies und, selbst wenn es kein Erdbeben gegeben hätte, ihn nicht fristgemäß hätte abschließen können. Gleichermaßen habe die Privatisierung von HSY, die als Rechtfertigung für eine Verzögerung vorgebracht wird, erst lange nach dem Ende des Jahres 1999 stattgefunden, und demzufolge könne dadurch die Nichteinhaltung der Entscheidung N 401/97 nicht gerechtfertigt werden. Schließlich vertritt Elefsis Shipyards die Ansicht, HSY hätte die in der Entscheidung in der Sache N 401/97 festgelegten Bedingungen verletzt, da sie ein staatlich garantiertes Darlehen sowie weitere Kredite erhalten hätte, die nicht den gewöhnlichen Marktbedingungen entsprächen. Folglich müssten diese zusätzliche Förderung und die Investitionsbeihilfe zurückgefordert werden. (83) HSY legte dieselbe Stellungnahme wie die griechischen Behörden vor, welche im folgenden Abschnitt zusammengefasst werden. 4.1.4.   Stellungnahme Griechenlands (84) Im Schreiben vom 20. Oktober 2004 bestätigten die griechischen Behörden den 31. Dezember 1999 als ursprüngliche Frist für den Abschluss des Investitionsplans. Im Dezember 1999 fand die erste Prüfung zur Durchführung des Plans statt, der die HSY entstandenen Kosten bis zum 30. Juni 1999 umfasst. Dabei wurde festgestellt, dass sich diese Aufwendungen auf 2,7 Mrd. GRD (8,1 Mio. EUR) beliefen, die 17,7 % der Gesamtkosten des Investitionsplans entsprechen. Am 27. Juli 2001 gewährten die griechischen Behörden eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2001 für den Abschluss des Investitionsplans mit der Begründung, die durch das Erdbeben vom 7. September 1999 entstandenen Schäden an den Werftanlagen hätten die Umsetzung des Investitionsplans verzögert. Mit Entscheidung vom 28. Dezember 2001 gewährten die griechischen Behörden eine zweite Verlängerung bis zum 30. Juni 2002, da das Privatisierungsverfahren, das im Januar 2001 begonnen hatte (und schließlich am 31. Mai 2002 abgeschlossen wurde), eine Einfrierung des Investitionsplans erforderte. Als die griechischen Behörden im Mai 2002 eine zweite Prüfung durchführten, stellen sie fest, dass sich die HSY bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Kosten auf 9,8 Mrd. GRD (28,9 Mio. EUR) beliefen, was 63 % der gesamten Investitionsaufwendungen entsprach. Mit Entscheidung vom 14. Juni 2002 wurde eine neuerliche Verlängerung bis zum 30. Juni 2004 gewährt. Mit Entscheidung vom 23. Juli 2003 billigten die griechischen Behörden eine Änderung des Investitionsplans. In diesem Zusammenhang beantragte das Unternehmen, gewisse, bei der zweiten Prüfung glaubhaft gemachte Investitionsaufwendungen abzuschreiben. Diese Kosten betrafen Vorauszahlungen für Investitionen, welche das Unternehmen aus dem Investitionsplan genommen hatte. Demzufolge verminderten sich die zertifizierten Gesamtkosten nach der zweiten Überprüfung auf 23,3 Mio. EUR, das heißt 50,75 % des Gesamtbetrags. Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 beantragte die Werft eine neuerliche Fristverlängerung bis 31. Dezember 2004. Die Investitionsbeihilfe wurde der Werft bis heute nicht ausgezahlt. (85) Die griechischen Behörden vertreten die Ansicht, dass sie bei der Gewährung der Fristverlängerungen in gutem Glauben annahmen, der Fall sei unter die Genehmigungsentscheidung der Kommission einzuordnen und es habe sich um eine bestehende Beihilfe gehandelt, für die keine neuerliche Anmeldung erforderlich sei. Sie nahmen an, in der Praxis müsse die Möglichkeit der Fristverlängerung für die Umsetzung eines Investitionsplans solcher Größe und Tragweite vorgesehen sein, da das Werftunternehmen, wie auch die Kommission in ihrer Genehmigungsentscheidung einräumte, in Bezug auf die Umsetzung derartiger Programme keine Erfahrung hatte. Ebenso sind sie der Auffassung, sie hätten die Kommission über die Verlängerung im November 2002 informiert. Die von ihnen 2003 gebilligte Änderung des Investitionsplans habe Natur, Wesen und Bestimmung der genehmigten Beihilfe nicht geändert. Sie habe bloß darauf abgezielt, den Inhalt des Plans an die neuen Verhältnisse anzupassen: die Privatisierung der Werft, die unerwarteten neuen Verträge (Unterseeboote), das Erdbeben von 1999 und den technologischen Fortschritt. Die griechischen Behörden können auch nicht erkennen, aus welchem Grund die Fristverlängerungen das Wesen und in der Folge die Vereinbarkeit der Beihilfe beeinflussen könnten. Abschließend vertreten sie die Meinung, die Kommission müsse die Vereinbarkeit der Fristverlängerung für den Investitionsplan aufgrund von Randnummer 52 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (67) (nachstehend „Richtlinien zur Rettung und Umstrukturierung 1999“) würdigen. Im vorliegenden Fall müsse die Beihilfe als vereinbar eingestuft werden, da der umstrukturierte Plan die Wiedererlangung der Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums, und zwar bis zum 30. Juni 2004, vorsehe. Die griechischen Behörden verwiesen im Besonderen darauf, dass die Verzögerung nicht dem Unternehmen geschuldet sei, sondern höherer Gewalt (dem Erdbeben von 1999 und der Privatisierung des Unternehmens). Schließlich vertreten sie die Meinung, es hätte keine Verletzung des Grundsatzes der einmaligen Gewährung gegeben, da die Beihilfe im Zusammenhang mit der Anpassung eines bestehenden Umstrukturierungsplans gewährt worden sei. (86) In Bezug auf die versäumten Jahresberichte über die Durchführung des Investitionsplans vertritt Griechenland die Auffassung, diese Tatsache allein könne kein Hindernis für eine Änderung des Plans darstellen. 4.1.5.   Würdigung 4.1.5.1.   Artikel 296 EG-Vertrag (87) Vor der Würdigung der Vereinbarkeit aufgrund der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags muss die Anwendungsmöglichkeit von Artikel 296 des EG-Vertrags geprüft werden. Diesbezüglich vermerkt die Kommission Folgendes: Erstens war der Investitionsplan durch Griechenland im Jahr 1997 im Einklang mit dem in Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags vorgesehenen Verfahren angemeldet worden. Durch diese Anmeldung räumte Griechenland ein, dass der Investitionsplan in erster Linie den zivilen Sektor von HSY (das heißt Schiffbau und Schiffsreparatur) betraf, da sich die griechischen Behörden zu jener Zeit auf Artikel 296 des EG-Vertrags hätten berufen können und nicht verpflichtet gewesen wären, die genannte Investitionsbeihilfe anzumelden, wenn der Plan Tätigkeiten im Verteidigungsbereich betroffen hätte und für die nationale Sicherheit von Bedeutung gewesen wäre (68). Darüber hinaus hat Griechenland die Genehmigungsentscheidung nicht angezweifelt, durch welche die Kommission die angemeldete Beihilfe kraft der Beihilfevorschriften gewürdigt hat. Schließlich berief sich Griechenland in der Erwiderung auf die Entscheidung über die Verfahrenseinleitung nicht auf Artikel 296. Vorstehende Angaben sind für die Schlussfolgerung ausreichend, dass der Investitionsplan die nationalen Sicherheitsinteressen Griechenlands unberührt lässt und dass jede Beihilfe zur Finanzierung des Investitionsplans kraft der in den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags enthaltenen Beihilfevorschriften überprüft werden kann. 4.1.5.2.   Vorliegen einer missbräuchlichen Durchführung der Beihilfe (88) Die drei in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung angeführten Vorbehalte werden aufeinanderfolgend erwogen. (89) Die Kommission ist der Auffassung, die Verletzung der Bedingung, Kreditabschlüsse nur unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen und ohne staatliche Bürgschaften zu tätigen, berühre die Vereinbarkeit der zweiten Maßnahmen und nicht die Vereinbarkeit der Investitionsbeihilfe. Tatsächlich hat eine solche Bedingung das Ziel, die Gewährung zusätzlicher Beihilfen zugunsten des Investitionsplans (das heißt die Häufung von Beihilfen und damit eine Überschreitung der in der Entscheidung in der Sache N 401/97 festgelegten Beihilfeintensität) zu vermeiden. Wie nachstehend erläutert, ist die Kommission in jedem Fall anhand jeweils anderer juristischer Gründe der Meinung, dass die HSY gewährte staatliche Beihilfe eine nicht vereinbare Förderung darstellt und zurückgezahlt werden muss. Im Hinblick auf die Darlehen ist die Kommission ebenfalls der Ansicht, dass das Beihilfeelement zurückgefordert werden muss. Die Rückforderung der Beihilfeelemente soll die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sicherstellen sowie die Erfüllung der Bedingung, dass die Finanzierungskosten von HSY nicht unter den marktüblichen Kosten liegen. Mit anderen Worten wird durch die Rückforderung dieser Beträge das Ziel erreicht, das die in der Entscheidung in der Sache N 401/97 vorgesehene Bedingung anvisiert hatte, nämlich die Gewährung zusätzlicher Beihilfen durch eine Finanzierung von HSY unterhalb der marktüblichen Kosten zu vermeiden. Demzufolge weist die Kommission vorstehende Behauptung von Elefsis Shipyards zurück, sowohl das in den Krediten und der Bürgschaft beinhaltete Beihilfeelement als auch die in der Entscheidung in der Sache N 401/97 genehmigte Investitionsbeihilfe müssten zurückgefordert werden. (90) In Bezug auf das in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung angesprochene Versäumnis von Jahresberichten nimmt die Kommission die Position ein, dass die Nichtvorlage keine missbräuchliche Durchführung der Beihilfe an sich darstellt. Dadurch werden tatsächlich weder die Förderungsmerkmale und -ergebnisse noch die Merkmale des Investitionsprogramms verändert. Dennoch hat Griechenland der Kommission keine Möglichkeit gegeben, über diese Fragen zum geeigneten Zeitpunkt zu entscheiden, da die griechischen Behörden diese Auskünfte nicht fristgerecht weiterleiteten und demgemäß die Kommission über die eingetretenen Verzögerungen im Unklaren ließen. Folglich trägt Griechenland durch das Versäumnis der Jahresberichte die Beweislast dafür, dass die Kommission die aufeinanderfolgenden Fristverlängerungen für den Durchführungszeitraum des Investitionsplans gebilligt hätte. (91) In Bezug auf die verzögerte Durchführung des Investitionsplans, die in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung den hauptsächlichen Vorbehalt darstellte, kam die Kommission zu folgendem Schluss: Mit Entscheidung N 401/97 billigte die Kommission eine Beihilfe zur Investitionsförderung, die „an einen Umstrukturierungsplan gebunden“ ist, wie Kapitel III („Umstrukturierungsbeihilfen“) der Richtlinie Nr. 90/684/EWG fordert. Wie in der Beschreibung des Geschäftsplans in der Entscheidung in der Sache N 401/97 angeführt, war der Wirtschaftsplan in der Praxis nicht bloß an die Umstrukturierung geknüpft. Er bildete eine der beiden Säulen der Umstrukturierung, da die Werft in den vorangegangenen Jahren keine Investitionen vorgenommen hatte und eine „veraltete Ausrüstung durch neue Technologie“ ersetzen musste, um ihre Wettbewerbsfähigkeit wiederzuerlangen. In Abschnitt 2.1 ihres Schreibens vom 20. Oktober 2004 bekräftigen die griechischen Behörden, dass der Investitionsplan durch verbesserte Produktivität und Modernisierung der Werft die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit von HSY, und zwar sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, zum Ziel hatte. Griechenland bestätigt überdies die Ablösung der veralteten und nicht verwendeten Ausrüstung durch eine auf moderner Technologie fußende Ausrüstung als weitere Zielsetzung. Folglich geht aus Entscheidung N 401/97 selbst sowie aus den griechischen Schreiben hervor, dass der Investitionsplan eine entscheidende Rolle im Umstrukturierungsplan und für die Wiedererlangung der Rentabilität für das Unternehmen hatte (69). Da die Durchführung des Investitionsplans „mit einem Umstrukturierungsplan verbunden“ war und für die Rückkehr der Werft in die Rentabilitätszone von entscheidender Bedeutung war, durfte er offenkundig keine größeren Verzögerungen aufweisen. Er musste sogar vordringlich durchgeführt werden, um die Wiedererlangung der Rentabilität zu ermöglichen. Folglich billigte die Kommission eine Förderung, die einen in einem vorgegebenen Zeitraum umzusetzenden Investitionsplan stützen sollte, und keine Förderung jedes zukünftig umzusetzenden Investitionsplans. (92) Im Hinblick auf den genauen Durchführungszeitraum des genannten Investitionsplans enthält Entscheidung N 401/97 keinen Zeitplan. Sie führt nur an, dass „die Werft ihre Rentabilität bei Abschluss des Geschäftsplans im Jahr 2000 wiedererlangen wird“. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 führen die griechischen Behörden an, dass laut Ministerialerlass vom Dezember 2007, durch den die Subventionierung gewährt wird, der Investitionsplan bis zum 31. Dezember 1999 abgeschlossen sein sollte. (70) Gleichwohl scheint dieses Datum in der Entscheidung in der Sache N 401/97 nicht auf. Die Kommission schließt daraus, dass der Investitionsplan kraft Entscheidung N 401/97 bis spätestens Ende 2000 abgeschlossen sein sollte. (93) Aufgrund vorstehender Angaben zieht die Kommission den Schluss, dass die Einhaltung der Frist vom 31. Dezember 2000 für die Sicherung der erfolgreichen Umsetzung des Umstrukturierungsplans von Bedeutung war. Darüber hinaus hätte jede Investition, die wesentlich später als im Jahr 2000 durchgeführt worden wäre, als nicht „mit dem Umstrukturierungsplan verbunden“ angesehen werden können, wie in der Entscheidung in der Sache N 401/97 beschrieben und von Richtlinie Nr. 90/684/EWG gefordert. (94) Nach vorliegender Erwägung von Entscheidung N 401/97 muss die Kommission beurteilen, inwiefern sie eine Verlängerung des Durchführungszeitraums der Investitionen gewährt hätte, wenn Griechenland einen diesbezüglichen Antrag gestellt und die Kommission ordnungsgemäß über die Verzögerung in Kenntnis gesetzt hätte. Im September 1999 kam es zu einem Erdbeben, das folgende Werftanlagen beschädigt hat: Mauerwerk, Dächer, Fensterscheiben, Bausubstanz dreier Gebäude, Rohrleitungen, Stromnetz, Kaianlagen und Kranschienen. Griechenland behauptet, das Erdbeben habe die Werft zu einer Unterbrechung des Investitionsplans gezwungen, da die Reparatur dieser Schäden vorrangig war. (95) Die Werft beantragte mit der Begründung, das Erdbeben habe die Verzögerung verursacht, im November 2000 einen ersten Aufschub des Abschlussdatums des Investitionsplans bis zum 31. Dezember 2001. Die Frage ist nun, ob die Kommission diesem Antrag zugestimmt hätte, falls er ihr vorgelegen hätte. Die Kommission hebt hervor, dass sie unter Anwendung der Leitlinien für Rettung und Umstrukturierung 1999 Absatz 52 der ersten Verlängerung nicht zugestimmt hätte, da sich der 1997 genehmigte Umstrukturierungsplan als deutlich unzureichend erwies, um die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen, sowohl angesichts der im November 2000 herrschenden Situation als auch der Tatsache, dass zu jener Zeit kein anderer Umstrukturierungsplan vorlag, der eine Rückkehr in die Rentabilitätszone ermöglicht hätte. Gleichwohl bezweifelt die Kommission, dass sie Absatz 53 der Leitlinien für Rettung und Umstrukturierung 1999 angewendet hätte, da erstens die Förderung nicht aufgrund der vorgenannten Leitlinien genehmigt worden war, zweitens keine inhaltliche „Änderung“ des Plans vorlag, sondern nur eine Fristverlängerung für den Abschluss der Investitionen, und drittens keine klaren Verordnungen in Bezug auf eine Änderung des Abschlussdatums der Investitionen gemäß Entscheidung 401/97 und Richtlinie Nr. 90/684/EWG vorlagen. Darüber hinaus hätte die Kommission höchstwahrscheinlich eine Verzögerung von einigen Monaten für gerechtfertigt befunden, da ein schweres Erdbeben ein außergewöhnliches Ereignis darstellt, das mit Wirtschaft und unternehmerischer Tätigkeit nichts zu tun hat. Zudem bildet die Umsetzung eines Investitionsplans ein schwieriges Unterfangen, das einige zusätzliche Monate erfordern kann. Folglich kann berechtigterweise angenommen werden, dass die Kommission auch eine umfangreiche Verlängerung von einem Jahr gegebenenfalls genehmigt hätte. (96) In Bezug auf die zweite, von den griechischen Behörden gebilligte Fristverlängerung wurde von griechischer Seite und HSY die Privatisierung der Werft, in deren Verlauf der Investitionsplan eingefroren wurde, als Rechtfertigung vorgebracht (71). Anders gesagt war die Verzögerung in der Umsetzung des Investitionsplans einer bewussten Entscheidung für eine Aussetzung seiner Durchführung geschuldet. Die Kommission kann auf keinen Fall die Verlängerung des Anwendungszeitraums eines Investitionsplans billigen, wenn seine Umsetzung bewusst für mehr als ein Quartal unterbrochen wurde. Im Einklang mit vorstehend gezogener Schlussfolgerung war die Einhaltung des Durchführungszeitplans des Umstrukturierungsplans von entscheidender Bedeutung. Die Kommission genehmigte Investitionen zur Stützung eines konkreten und zu einem bestimmten Zeitpunkt umzusetzenden Umstrukturierungsplans. Hilfsweise merkt die Kommission an, dass der Umstrukturierungszeitraum im Falle einer Genehmigung über den 31. Dezember hinaus dermaßen ausgedehnt worden wäre, dass die nach diesem Datum getätigten Investitionen nicht mehr im Sinne der Richtlinie Nr. 90/684/EWG als mit der 1996 begonnenen Umstrukturierung „verbunden“ betrachtet werden könnten. Der 1997 gebilligte Umstrukturierungsplan war für die Bewältigung der schwierigen Wirtschaftslage der Werft in den Jahren nach 2001 unzureichend. Zudem wurden im Zeitraum 2001—2002 wichtige neue Umstrukturierungsmaßnahmen (wie etwa der zusätzliche Abbau von Humankapazität) durchgeführt, die nicht in dem von Entscheidung N 401/97 beschriebenen Umstrukturierungsplan enthalten waren. Demzufolge vertritt die Kommission die Auffassung, dass sie die Verlängerung des Investitionszeitraums über den 31. Dezember 2001 hinaus nicht genehmigt hätte. (97) Somit ist die Kommission der Ansicht, dass alle Förderungen zur Stützung von nach dem 31. Dezember 2001 durchgeführten Investitionskosten nicht in den Anwendungsbereich von Entscheidung N 401/97 fallen. (98) Griechenland behauptet, selbst im Falle einer Entscheidung der Kommission, die Förderungen zugunsten bestimmter Investitionsausgaben als nicht in den Anwendungsbereich von Entscheidung N 401/97 fallend zu beurteilen, seien die genannten Förderungen kraft der Leitlinien für Rettung und Umstrukturierung 1999 dennoch als vereinbare Umstrukturierungsförderung zu betrachten. Hiermit muss die Kommission erwägen, ob die Förderungen zugunsten von Investitionsaufwendungen, die HSY nach dem 31. Dezember 2001 durchgeführt hat, als vereinbar eingestuft werden können. Die Kommission merkt an, dass HSY nach dem 31. Dezember 2001 zweifellos ein Unternehmen in Schwierigkeiten darstellte. Die in den vorangegangenen Jahren aufgelaufenen Verluste waren beispielsweise so hoch, dass das Eigenkapital des Unternehmens rechnerisch negativ wurde. Folglich hätte jede Förderung zugunsten des Unternehmens, und im Besonderen eine Förderung zur Modernisierung der veralteten Ausrüstung, als Umstrukturierungsbeihilfe gelten müssen. Die Kommission ist gleichwohl der Ansicht, dass sich das Unternehmen nicht an die Förderbedingungen gehalten hat, die in den Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung von 1999 festgelegt sind. So liegt etwa eine Verletzung des Grundsatzes der einmaligen Gewährung vor, die in Randnummer 48 der Leitlinien festgeschrieben ist, da Griechenland HSY bereits mit Ministerialerlass vom Dezember 1997 eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt hatte. Die mit Entscheidung N 401/97 genehmigte Investitionsbeihilfe war laut Richtlinie Nr. 90/684/EWG und auch laut Entscheidung N 401/97 in der Tat eine Umstrukturierungsbeihilfe. Randnummer 48 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung 1999 gestattet eine Ausnahme vom Grundsatz der einmaligen Gewährung, und zwar aufgrund von „außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat“. Die Kommission kann keine außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umstände feststellen, welche das Unternehmen nicht zu vertreten hätte und welche die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe für Investitionsaufwendungen nach dem 31. Dezember 2001 rechtfertigen würden. Genauer gesagt kann das Erdbeben vom September 1999 im Einklang mit vorstehend gezogener Schlussfolgerung eine begrenzte Verzögerung in der Durchführung des Investitionsplans begründen. Doch es bildet nicht die Ursache für die Verzögerung in der Umsetzung des Investitionsplans nach dem 31. Dezember 2001. Was das Einfrieren des Plans im Zuge des Privatisierungsverfahrens betrifft, so handelt es sich dabei nicht um laut Definition „außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat“. Griechenland vertritt die Auffassung, es liege keine Verletzung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe vor, da die Förderung im Rahmen der Anpassung eines bestehenden Umstrukturierungsplans erfolgt sei. Den vorgelegten ausführlichen Erläuterungen gemäß ist die Kommission der Ansicht, dass die nach dem 31. Dezember 2001 getätigten Investitionen nicht Teil des in der Entscheidung in der Sache N 401/97 beschriebenen Investitionsplans sind. Darüber hinaus enthält Randnummer 52 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung 1999 folgende Formulierung: „Auch der geänderte Plan muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erkennen lassen“. Anhand des ursprünglichen Plans sollte die Werft bis zum Jahr 2000 ihre Rentabilität wiedererlangen. Demzufolge vertritt die Kommission die Auffassung, dass die bis zum Juni 2004 geplante Wiederherstellung der Rentabilität eine sehr große Verzögerung im Verhältnis zum ursprünglichen Plan darstellt und nicht mehr als angemessene Frist gelten kann. Schließlich bemerkt die Kommission, dass die Zustimmung zu einer so umfangreichen Verlängerung der Umstrukturierungsphase bedeuten würde, den Grundsatz der einmaligen Beihilfezahlung zu umgehen. (99) Folglich vertritt die Kommission die Ansicht, die Beihilfe zu den nach dem 31. Dezember 2001 getätigten Investitionskosten, die den in der Entscheidung in der Sache N 401/97 beschriebenen Investitionsplan betreffen, könne als unter obige Entscheidung fallend gelten. Alle anderen Beihilfen fallen nicht unter den Anwendungsbereich von Entscheidung N 401/97. Zudem ist jede andere Beihilfe für die von HSY getätigten übrigen Investitionskosten nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Da G

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.