Europäische Union

2009/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3118) (Text von Bedeutung für den EWR)

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iterte ETVA, über ihre Entwicklungstätigkeit hinaus, insbes. seit dem Jahr 1997 ihre Dienstleistungen in Richtung einer Handelsbank“ (50). (57) Im Jahr 1999 beschloss der griechische Staat, der 100 % der Firmenanteile an ETVA besaß, die Einführung der Bank an der Athener Börse, indem er der Öffentlichkeit 24 % des Aktienkapitals zum Kauf anbot. Der griechische Staat beschloss eine weitere Privatisierung der Bank und eine Verringerung seiner Beteiligung auf einen Prozentsatz unter 50 %. Nach einer entsprechenden Ausschreibung fiel die Wahl auf die Piraeus Bank. Am 20. März 2002 wurde ein Anteil, der 57,7 % der ETVA-Firmenanteile entsprach, der Piraeus Bank übertragen (51). (58) In Bezug auf die Möglichkeit des Staates, ETVA zu kontrollieren, hebt die Kommission hervor, dass bis Ende 1999 ETVA zur Gänze dem griechischen Staat gehörte. Er hielt bis zur Übertragung der ETVA-Aktienmehrheit an die Piraeus Bank am 20. März 2002 die Mehrheitsbeteiligung. Dies zeigt ebenfalls, dass in den von ETVA getroffenen Maßnahmen öffentliche Gelder enthalten waren. (59) In Bezug auf die staatliche Beteiligung an der Durchführung mehrerer Stützungsmaßnahmen bemerkt die Kommission Folgendes: — Zum ersten hält die Kommission fest, dass die wichtigsten Entscheidungen über die Beteiligung von ETVA an HSY von der ETVA-Unternehmensführung nicht auf unabhängiger Basis getroffen wurden: diese Entscheidungen wurden von der Regierung getroffen und von ETVA durchgeführt. Als ETVA die in Konkurs befindliche HSY im Jahr 1985 kaufte, handelte es sich in Wirklichkeit um eine Entscheidung der Regierung (52). ETVA führte diese Regierungsentscheidung bloß durch und nahm eine rasche Kapitalzuführung in großer Höhe an HSY vor, die von der Kommission als staatliche Beihilfe eingestuft wurde (53). Daran zeigt sich, dass die Beziehung zwischen ETVA und HSY von Beginn an auf der staatlichen Stützung eines Unternehmens fußte, das im Hinblick auf Beschäftigung und Tätigkeit für die griechische Regierung von Bedeutung war. Die zweite große Entscheidung betraf den Verkauf von 49 % des Aktienkapitals der HSY durch ETVA an die Belegschaft der HSY, wofür Gesetz 2367/1995 erlassen wurde (54). Darüber hinaus erlegt obiges Gesetz HSY (55) wichtige Maßnahmen zur Umstrukturierung auf (und gewährt der Werft sehr hohe Beihilfebeträge). Die dritte wichtige Tatsache war die Privatisierung der HSY 2001—2002 (das heißt ETVA verpflichtete sich, seine verbliebene Beteiligung an HSY (51 %) zu verkaufen). Diese Privatisierung erfolgte mit Entscheidung Nr. 14/3-1-2001 des zuständigen Interministeriellen Ausschusses für Entstaatlichung und fand im Zusammenhang mit dem griechischen Gesetz 2000/91 über Entstaatlichung statt. Dies wird auch in der schriftlichen Bekanntmachung der Ausschreibung mehrfach wiederholt, die von Alpha Finance — der Bank, welche die Abwicklung des Verkaufs von HSY im Namen des griechischen Staates und der Verkäufer (ETVA und Belegschaft) übernommen hatte — an die interessierten Kapitalgeber/Kaufinteressenten weitergeleitet wurde. Die schriftliche Bekanntmachung der Ausschreibung vom 2. April 2001 führt ebenfalls an, dass der griechische Staat gemeinsam mit den Verkäufern den stärksten Kandidaten wählen würde. Demzufolge wurden diese drei maßgeblichen Entscheidungen zur Beteiligung von ETVA an HSY vom griechischen Staat getroffen. — Über seine direkte Beteiligung in diesen drei Fällen hinaus gewährte der griechische Staat im Zeitraum zwischen 1995 und 2002 sehr hohe Beihilfesummen. Konkret wurden Schulden in Höhe von 54,52 Mrd. GRD (160 Mio. EUR), die Tätigkeiten im Zivilbereich betrafen, erlassen — wobei dieser Schuldenerlass mit Entscheidung in der Sache C 10/94 genehmigt wurde —, sowie Schulden in Höhe von 46,35 Mrd. GRD (136 Mio. EUR), die Tätigkeiten im Verteidigungsbereich betrafen. Wie in der Entscheidung in der Sache N 401/97 angeführt, hatte der griechische Staat vor, auch Investitionsbeihilfen in Höhe von 7,8 Mrd. GRD (22,9 Mio. EUR) zu gewähren. Im Verlauf des Ausschreibungsverfahrens im Jahr 2001 wurde Gesetz 2941/2001 erlassen, das eine hohe finanzielle Stützung vorsah, um die Privatisierung von HSY (s. Randnummer 33 dieser Entscheidung) zu erleichtern. Wie die Kommission in Entscheidung N 513/01 anführt, übernahm der griechische Staat etwa die Zahlung von 118 Mio. EUR als Anreiz für die Freisetzung von Beschäftigten aus dem Unternehmen. Durch wiederholte Gewährung hoher Stützungsmaßnahmen stellte die Regierung klar, dass sie dem Überleben von HSY in politischer Hinsicht große Bedeutung zumaß (56). — Schließlich hebt die Kommission hervor, dass der griechische Staat in jenem Zeitraum HSY strategische Aufträge im Verteidigungsbereich wie etwa den Bau der Unterseeboote übertrug. Demzufolge hatte der griechische Staat ein unmittelbares Interesse daran, die Tätigkeiten der HSY zu beobachten und die Fortführung der Tätigkeiten der Werft zu sichern. (60) Die Tatsache, dass die griechische Regierung die Höhe der Beteiligung von ETVA an HSY festsetzte, fortgesetzt hohe Beihilfesummen an HSY gewährte und dem Unternehmen Aufträge im Verteidigungsbereich von großer Bedeutung für die Sicherheit Griechenlands erteilte, lieferte überaus klare Hinweise darauf, dass sie den Tätigkeiten der HSY große Wichtigkeit zumaß und die Lage der Werft aufmerksam verfolgte. In diesem allgemeinen Zusammenhang ist die Kommission der Ansicht, dass bis zur Privatisierung von ETVA im März 2002 die Zurechenbarkeit des Verhaltens von ETVA an den Staat nicht angezweifelt werden kann. In der Tat war es unter diesen Verhältnissen für die Unternehmensführung von ETVA unmöglich, HSY gegenüber eine Darlehenspolitik zu betreiben, die nicht der fortgesetzten Stützungspolitik der Regierung entsprach. Im Besonderen wäre es für ETVA nicht möglich gewesen, eine Entscheidung zu treffen, die HSY in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht hätte. ETVA hätte beispielsweise HSY keinen hohen Zinssatz (das heißt in starker Abweichung vom Interbanksatz) für Darlehen auferlegen können, weil dies zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage von HSY geführt hätte und für die Regierung politisch unzulässig gewesen wäre. Gleichermaßen hätte ETVA die von HSY angeforderten Darlehen zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten nicht verweigern können (57). Anders gesagt, ETVA hatte keine andere Wahl, als der von der öffentlichen Hand vorgegebenen Politik von starken und fortgesetzten Stützungsmaßnahmen zugunsten von HSY zu folgen. Demzufolge ist die Kommission zur Auffassung gelangt, dass alle von ETVA der HSY gegenüber durchgeführten Maßnahmen (Darlehen, Bürgschaften, Kapitalzuführungen usw.) automatisch dem Staat zuzurechnen waren und dass keine zusätzlichen Beweise für die Beteiligung des griechischen Staates an jeder einzelnen dieser Maßnahmen Der ETVA vorgelegt werden müssen. Folglich vertritt die Kommission die Ansicht, dass die verschiedenen, von ETVA durchgeführten Maßnahmen Dem Staat zuzurechnen sind. (61) Die Kommission beruft sich hilfsweise ebenfalls auf folgende Angaben, welche die Zurechenbarkeit des Verhaltens von ETVA an den Staat bestätigen. (62) Zum ersten verkaufte ETVA im Jahr 1995 nur 49 % — und demzufolge nicht 100 % — der HSY-Aktienanteile an die Belegschaft des Unternehmens. „Griechenland beruft sich auf seinen militärischen Schiffbaubedarf, um 51 % der Anteile an der Werft zu behalten, wie dies Artikel 10 der Richtlinie gestattet“. Artikel 10 Richtlinie Nr. 90/684/EWG sieht vor: „Unbeschadet der Verpflichtung zur Veräußerung der Werften gemäß Absatz 2 wird der griechischen Regierung gestattet, eine staatliche Mehrheitsbeteiligung von 51 % an einer der Werften zu halten, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung gerechtfertigt ist.“ (58) Dies beweist, dass die 51 %ige Beteiligung von ETVA an HSY das Ziel verfolgte, dem Staat die Kontrolle über HSY zu gestatten, um die griechischen Interessen der Landesverteidigung zu wahren. Es ist offensichtlich, dass die Unternehmensführung von ETVA in diesem Zusammenhang mit HSY keine Wirtschaftsbeziehung aufbauen konnte. Keine Entscheidung über die Gewährung einer Finanzierung an HSY und die daran geknüpften Bedingungen durfte den griechischen Interessen der Landesverteidigung entgegenwirken. Konkret ist der Kommission unverständlich, wie die Unternehmensführung von ETVA eine Finanzierung der HSY hätten ablehnen oder dafür einen hohen Zinssatz hätte auferlegen können. Wenn darüber hinaus Griechenland auf eine Wahrung der Interessen der Landesverteidigung abzielte, kann man zu der Auffassung gelangen, dass die Regierung in der Praxis alle wichtigen Entscheidungen der Unternehmensführung von HSY und alle Entscheidungen von ETVA bezüglich der Finanzierung von HSY unmittelbar kontrollierte. (63) Zum zweiten kann aus der Tatsache, dass die Aufgabe von ETVA als „Bank für industrielle Entwicklung“ vom griechischen Staat festgelegt wurde, geschlossen werden, dass alle Tätigkeiten von ETVA aufgrund dieser Aufgabe dem Staat zuzurechnen waren. Gleichermaßen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass für die Erwägung der Zurechenbarkeit von Maßnahmen eines Unternehmens an den Staat „die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern“ (59) maßgeblich sein kann. In diesem Zusammenhang räumen die griechischen Behörden ein, dass „ETVA seit ihrer Gründung nicht wie eine gewöhnliche Handelsbank, sondern als spezielles Kreditinstitut zur industriellen Entwicklung mit vorwiegender Tätigkeit auf dem Sektor langfristiger Kreditvergabe funktionierte und in der wirtschaftlichen und regionalen Entwicklung des Landes eine entscheidende Rolle spielte“ (60). In diesem Zusammenhang ruft die Kommission in Erinnerung, dass HSY im Jahr 1985 von ETVA erworben wurde. Die Involvierung von ETVA in die Werft HSY kam demzufolge im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als „Bank für industrielle Entwicklung“ zustande und nicht im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeiten, die sie nicht vor 1997 aufgenommen hatte. Da ETVA bis dahin HSY im Zusammenhang mit ihrem Auftrag als „Bank für industrielle Entwicklung“ stützen musste, konnte sie nicht ab 1997 plötzlich die von HSY beantragten Darlehen und Bürgschaften einstellen und die Werft dem Konkurs preisgeben. Dahingehend ruft die Kommission in Erinnerung, dass ETVA in der zweiten Hälfte der Neunzigerjahre die Genehmigung erhalten hatte, kaufmännische Tätigkeiten parallel zu ihrer Tätigkeit als Bank für industrielle Entwicklung auszuüben und nicht anstelle dieser Tätigkeit, die sie weiterbetreiben sollte. (64) Zum dritten kann „der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt“ (61), für den Nachweis der Zurechenbarkeit maßgeblich sein. In dieser Hinsicht unterlag ETVA, da ihr Hauptzweck als staatseigene Bank für industrielle Entwicklung die Förderung der Entwicklung des Landes unter Finanzierung der griechischen Wirtschaft war, nicht den Bestimmungen der Bankenrichtlinien (62). Erst nach Einführung der Aktien von ETVA an der Athener Börse am 12. Januar 2000 wurde ETVA den gewöhnlichen, für Handelsbanken geltenden aufsichtsrechtlichen Standards unterstellt. (65) Zum vierten hebt die Kommission hervor, dass der Staat im Zeitraum 1996—2002 die Tätigkeiten von ETVA mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgte. Zum Zweck der Umstrukturierung von ETVA wurde nun Gesetz 2359/95 erlassen, und der Staat nahm in diesem Zusammenhang große Kapitalzuführungen in Höhe von einigen Hundert Mrd. GRD vor. 1999 beschloss er eine teilweise Einführung des Aktienkapitals von ETVA an der Athener Börse. Ein Jahr darauf beschloss er die Privatisierung des größten Kapitalsektors von ETVA. Diese Privatisierung wurde im Jahr 2002 abgeschlossen. Dies zeigt, dass der Staat im Zeitraum 1996—2002 sehr großes Interesse an den Tätigkeiten von ETVA hatte. Die von ihr an HSY gewährten Darlehen und Bürgschaften waren so hoch, (63) dass die Unternehmensführung von ETVA die diesbezüglichen Zusagen unmöglich ohne Einverständnis oder unmittelbaren Auftrag ihres einzigen Anteilseigners treffen konnte. (66) In den vorangegangenen Abschnitten wies die Kommission nach, dass im März 2002, im Zeitraum vor dem Verkauf von ETVA an die Piraeus Bank, bei allen von ETVA durchgeführten Maßnahmen öffentliche Gelder beteiligt waren und alle zugunsten von HSY durchgeführten Maßnahmen Dem Staat zugerechnet werden können. Demzufolge wird sich die Kommission bei der einzelnen Würdigung der von ETVA durchgeführten Teilmaßnahmen nicht weiter mit dem Nachweis der vorgenannten zwei Punkte befassen. (67) Die Kommission wird die genannten zwei Themen nur in Zusammenhang mit der Würdigung der Maßnahme E18c prüfen, da einige Beteiligte behaupten, diese Maßnahme sei von ETVA im Mai 2002, also nach dem Kauf von ETVA durch die Piraeus Bank, gewährt worden. 3.3.   Horizontale Maßnahme 3: Beihilfemaßnahmen zur teilweisen Finanzierung von Tätigkeiten im Verteidigungsbereich von HSY (68) In ihrer Erwiderung auf die Entscheidung über die Verfahrensausdehnung argumentiert die griechische Seite, dass mehrere der von der Kommission geprüften Maßnahmen Die Tätigkeiten der Werft im Verteidigungsbereich stützten. Demzufolge behauptet Griechenland, dass sie den Bestimmungen aus Artikel 296 des EG-Vertrags unterliegen und nicht aufgrund der Beihilfevorschriften gewürdigt und noch weniger zurückgefordert werden können. (69) Aus diesem Grund muss die Kommission bewerten, ob bestimmte Maßnahmen teilweise oder zur Gänze durch Artikel 296 des EG-Vertrags erfasst werden. (70) Keiner der Beteiligten dieses Verfahrens bezweifelt die Tatsache, dass HSY seine Tätigkeit sowohl im Zivil- als auch im Verteidigungsbereich entfaltet. In den letzten 15 Jahren bildete die Reparatur von Handelsschiffen die Haupttätigkeit der Werft im Zivilbereich. HSY hat zudem rollendes Eisenbahnmaterial sowie auch Metallrümpfe für Handelsschiffe hergestellt. Die Tätigkeiten von HSY im Verteidigungsbereich bestanden aus Bau und Reparatur von Schiffen und Unterseebooten für die Griechische Marine. (71) Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Entscheidung über die Verfahrensausdehnung bereits diejenigen Maßnahmen eingegrenzt hat, die ausschließlich die Stützung des Verteidigungssektors der Werft betrafen. Die Entscheidung über die Verfahrensausdehnung gelangt zum Schluss, dass die genannten Maßnahmen zur Gänze den Bestimmungen aus Artikel 296 des EG-Vertrags und nicht den Beihilfevorschriften unterliegen. Dieser Entscheidung wurde gerichtlich nicht angefochten. (72) Gewisse staatliche Beihilfen, die in dieser Entscheidung behandelt werden, betreffen keine konkrete Tätigkeit, das heißt sie wurden nicht zur Finanzierung eines konkreten Plans gewährt. Hieraus folgt, dass die Kommission festlegen muss, in welchem Ausmaß die vorgenannten staatlichen Beihilfen jeweils dem Verteidigungsbereich bzw. dem Zivilbereich zugute kamen. Diese Zuordnung wird durch die Tatsache erschwert, dass HSY keine getrennte Buchführung für seinen Verteidigungs- und Zivilsektor aufweist. Unter diesen Umständen muss die Kommission ihre Erwägung auf die respektive Größenordnung der beiden Tätigkeitsbereiche stützen. Demzufolge muss der respektive Schwerpunkt jeder Tätigkeit gewürdigt werden. Die Kommission unterstreicht, dass alle (nicht die Finanzierung einer konkreten Tätigkeit betreffenden) staatlichen Beihilfen (Finanzierung, Kapitalzuführungen usw.) zugunsten von HSY (aus früheren Verträgen) entstandene Verluste deckten und dabei der Werft erlaubten, künftige Tätigkeiten zu finanzieren. Zur Feststellung, inwieweit eine staatliche Beihilfe nun dem zivilen oder dem militärischen Schiffbau zugute kam, dürfen sich nach Auffassung der Kommission die Erwägungen nicht auf die Verteilung zwischen ziviler und militärischer Sparte (das heißt auf den respektiven Schwerpunkt jeder Tätigkeit) im Jahr der Beihilfengewährung beschränken, sondern sie müssen die durchschnittliche Verteilung zwischen diesen beiden Sektoren über einen längeren Zeitraum berücksichtigen. Die Tatsache, dass der respektive Schwerpunkt beider Tätigkeitsbereiche starken Schwankungen von Jahr zu Jahr unterliegt, rechtfertigt den Rückgriff auf einen Durchschnittswert, der über mehrere Jahre ermittelt wird. Es kann vorkommen, dass ein konkretes Geschäftsjahr für die mittel- und langfristige durchschnittliche Verteilung zwischen beiden Tätigkeitssparten nicht repräsentativ ist. (73) Im Zusammenhang mit dem Rückforderungsverfahren zu denjenigen Beihilfen, die durch Entscheidung C 40/02 als widerrechtlich und nicht vereinbar beurteilt wurden, vertrat Griechenland die Ansicht, auf die Zivilsparte entfielen 25 % und auf die Verteidigungssparte 75 % der Tätigkeiten von HSY. Zur Belegung dieser Behauptungen übermittelten die griechischen Behörden Daten zu Arbeitsstunden und Umsatz (dem Wert der Verkäufe) für beide Sparten im Zeitraum zwischen 1997 und 2005 (64). Im Zusammenhang mit diesem Verfahren hat Griechenland diese Angaben nicht in Zweifel gezogen. Darüber hinaus hatte die Kommission die Verteilung von 25 % zu 75 % in Bezug auf Zivil- und Verteidigungssparte in Entscheidung N 513/01, der gerichtlich nicht angefochten wurde, bereits akzeptiert. Aufgrund obiger Darstellung wird die Kommission die Ansicht vertreten, dass der zivile Schiffbau 25 % und der militärische Schiffbau 75 % der Tätigkeiten von HSY entsprach. (74) In Bezug auf die militärische Sparte von HSY akzeptierte die Kommission in vorangegangenen Entscheidungen stets, dass diese Tätigkeiten nicht von den Beihilfevorschriften erfasst werden. (65) Die Kommission hat diese Würdigung im der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung, Absatz 86 bis 90, wiederholt. Da die in dieser Entscheidung behandelten Maßnahmen zugunsten von HSY (das heißt aller Tätigkeitsfelder von HSY) im selben Zeitraum getroffen wurden, der in den genannten vorangegangenen Entscheidungen geprüft wurde, folgt notwendigerweise daraus, dass der Teil der Maßnahmen, der die Verteidigungssparte von HSY stützte, ebenfalls von Artikel 296 des EG-Vertrags erfasst wird und von den Beihilfevorschriften ausgenommen ist. (75) Bei der Würdigung jeder Einzelmaßnahme wird die Kommission feststellen, ob es sich dabei um ausschließlich zivile Tätigkeiten von HSY handelte oder ob die Maßnahme ohne konkreten Verwendungszweck getroffen wurde: (66) — Wären nur die zivilen Geschäftsfelder gestützt worden, so ist die Kommission der Ansicht, Artikel 296 des EG-Vertrags komme nicht zur Anwendung und die ganze Maßnahme könne aufgrund von Artikel 87 des EG-Vertrags gewürdigt werden. — Wäre HSY zur Gänze unterstützt worden, so ist die Kommission der Ansicht, 75 % der staatlichen Förderung sei dem Verteidigungssektor zugute gekommen, da 75 % der Geschäftstätigkeit der Werft in der militärischen Produktion lag, und unterliege den Bestimmungen aus Artikel 296 des EG-Vertrags. Die übrigen 25 % der staatlichen Förderung können aufgrund der Beihilfevorschriften gewürdigt werden. 4.   MASSNAHMEN: BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER VERFAHRENSEINLEITUNG, VORGELEGTE STELLUNGNAHMEN, WÜRDIGUNG UND SCHLUSSFOLGERUNG (76) Im Hinblick auf die Stellungnahmen der griechischen Behörden und Dritter hebt die Kommission hervor, dass sie ein breites Spektrum von Argumenten behandeln. Zum Beispiel behauptete Elefsis Shipyards in ihren zahlreichen, an die Kommission gerichteten Bemerkungen, es läge eine Anzahl von Gründen vor, die Maßnahmen als nicht vereinbare Beihilfen einzustufen. Gleichermaßen vertraten Griechenland, HSY und TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki in ihren sukzessive der Kommission vorgelegten Stellungnahmen die Auffassung, es läge eine Anzahl von Gründen vor, die Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten. (77) Kraft Artikel 253 des EG-Vertrags müssen die Entscheidungen der Kommission begründet werden, doch ist sie nicht verpflichtet, auf jedes einzelne Argument der Beteiligten einzugehen. Folglich wird diese Entscheidung nur die von den Parteien angesprochenen Hauptthemen explizit behandeln. Insbesondere wird die Entscheidung auf die Prüfung gewisser, mit dem Sachverhalt offensichtlich nicht vereinbarer Gründe verzichten, auf die sich die Beteiligten berufen haben, die von derselben Partei in anderen Bemerkungen vorgebrachten Argumenten widersprechen, oder wenn klar ist, dass sie aufgrund des Sachverhalts und der in dieser Entscheidung enthaltenen Würdigung zurückgewiesen werden können. (78) Da diese Prüfung eine erhebliche Anzahl an Maßnahmen umfasst, sollen diese zur leichteren Lektüre und zur Vermeidung von Unklarheiten nummeriert werden. Dahingehend werden die vier in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung behandelten Maßnahmen D1 bis D4 genannt. Die zwölf in der Entscheidung über die Verfahrensausdehnung behandelten Maßnahmen sollen die Nummerierung aus der genannten Entscheidung unter Hinzufügung eines einleitenden E beibehalten. 4.1.   Missbräuchliche Durchführung der 1997 genehmigten Investitionsbeihilfe (Maßnahme D1) 4.1.1.   Beschreibung der Maßnahme (79) Mit Entscheidung N 401/97 wurde durch die Kommission eine am 20. Juni 1997 von griechischer Seite angemeldete Investitionsbeihilfe in Höhe von 7,8 Mrd. GRD (22,9 Mio. EUR) genehmigt. In obiger Entscheidung wurde die Beihilfe aufgrund von Richtlinie Nr. 90/684/EWG Kapitel III („Umstrukturierungsbeihilfen“) Artikel 6 („Investitionsbeihilfen“) gewürdigt, die anführt: „Investitionsbeihilfen […] dürfen […] nur dann gewährt werden, wenn sie an einen Umstrukturierungsplan gebunden sind, der zu keiner Steigerung der Schiffbaukapazität dieser Werft führt […]. Diese Beihilfen dürfen Reparaturwerften nur dann gewährt werden, wenn sie an einen Umstrukturierungsplan gebunden sind, der zu einem Abbau der gesamten Schiffsreparaturkapazität in dem betreffenden Mitgliedstaat führt.“ In Entscheidung N 410/97 wird angeführt, es sei ein Geschäftsplan erstellt worden, der mittels Produktivitätssteigerung und Modernisierung auf eine Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Werft abziele. Die erste Säule des obigen Plans umfasse eine grundlegende Reorganisation und einen Abbau der Humankapazität. Konkret sei eine Senkung der Beschäftigtenzahl bis zum Jahr 1997 auf 2 000 Arbeitnehmer und die Einführung flexiblerer Arbeitsmethoden vorgesehen. Entscheidung N 410/97 führt an, dass der Großteil des Abbaus der Humankapazität zum Zeitpunkt des Erlasses bereits durchgeführt war, was zur Produktivitätssteigerung beitragen sollte. Die zweite Säule des Umstrukturierungsplans bilde ein Investitionsplan, im Zuge dessen die veraltete Ausrüstung durch neue und moderne Technologie ersetzt werden sollte. In der Entscheidung wird angeführt, dass der Plan sehe nach Durchführung des Wirtschaftsplans die Wiedererlangung der Rentabilität im Jahr 2000 vorsieht. Die Gesamtkosten des Investitionsplans wurden auf 15,62 Mrd. GRD (45,9 Mio. EUR) geschätzt. Im beschreibenden Teil der Entscheidung wird die Finanzierung des Plans erläutert: 7,81 Mrd. GRD (22,9 Mio. EUR) durch staatliche Beihilfen, 3,13 Mrd. GRD (9,2 Mio. EUR) durch Erhöhung des Aktienkapitals und 4,67 Mrd. GRD (13,7 Mio. EUR) durch Bankdarlehen. Die Kapitalerhöhung war analog zur ursprünglichen Verteilung des Kapitals vorgesehen, das heißt 51 % durch ETVA und 49 % durch die Belegschaft der Werft. Die Entscheidung sah weiter vor, dass die Bankdarlehen unter gewöhnlichen Marktbedingungen ohne staatliche Beihilfen aufgenommen werden sollten. Die Kommission merkt in ihrer Einschätzung an, dass laut Umstrukturierungsplan die Schiffbaukapazität nicht gesteigert und die Reparaturkapazität abgebaut werde. Zudem merkt die Kommission an, die Beihilfeintensität (50 %) bleibe im Rahmen der regionalen Beihilfeintensität in Griechenland. Die Beihilfeintensität rechtfertigt sich zudem durch das Ausmaß der Umstrukturierung. 4.1.2.   Begründung der Verfahrenseinleitung (80) Die Korrespondenz zwischen Griechenland und der Kommission im Vorfeld der Verfahrenseinleitun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.