Europäische Union

2009/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3118) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0610. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Lage der Werft im Zeitraum 1996—1997 war. (39) Erstens führt die Entscheidung N 401/97 bezüglich der materiellen Infrastruktur an, die Ausrüstung der Werft sei veraltet und der Investitionsplan der erste seit Errichtung der Anlagen (24). Auch in der Entscheidung in der Sache C 10/94 wird angemerkt, die Modernisierung der Infrastruktur sei für die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität des Unternehmens unerlässlich. Daraus folgt, dass die Wiedererlangung der Rentabilität von der zügigen Durchführung des Investitionsplans abhing. (40) Zweitens räumten die griechischen Behörden in Bezug auf die Handelstätigkeit und das Auftragsvolumen von HSY selbst ein, dass „zum Zeitpunkt der Einreichung des Investitionsplans das Unternehmen keine konkreten Schiffbauverträge abgeschlossen hatte und die Tätigkeit der Werft ohne klare Unternehmensstrategie und ohne Beihilfen im Hinblick auf die Zukunft von großer Unsicherheit gekennzeichnet war. Den einzigen ernst zu nehmenden Auftrag bildete die Fertigstellung der Fregatten vom Typ MEKO für die Griechische Marine.“ (25) Angesichts der Tatsache, dass keine Schiffbauaufträge vorlagen und die Werft ein ausreichendes Niveau an Schiffbautätigkeiten benötigte, um in den Folgejahren rentabel zu sein, vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit von der raschen Unterzeichnung (dem raschen Abschluss) von gewinnbringenden Schiffbauverträgen im Zivil- und Verteidigungsbereich abhing. (41) Zum dritten beinhaltet Tabelle 1 die grundlegenden Rechnungsunterlagen im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage von HSY. Was die Bonität des Unternehmens im Jahr 1997 betrifft, ist das Vorhandensein hoher Eigenkapitalbeträge offensichtlich (26). Doch diese positive Situation war ausschließlich der umfangreichen Schuldabschreibung durch den griechischen Staat im Jahr 1996 zuzuschreiben. Genauer gesagt hatte der griechische Staat Schulden in Höhe von 54,52 Mrd. GRD (160 Mio. EUR) aus Tätigkeiten im Zivilbereich erlassen, was durch Entscheidung in der Sache C 10/94 gebilligt wurde, sowie Schulden in Höhe von 46,35 Mrd. GRD (136 Mio. EUR) aus Tätigkeiten im Verteidigungsbereich. Die scheinbar gesunde Bilanz vom 31. Dezember 1996 war in gewisser Weise „künstlich“ und bildete insbesondere keinesfalls einen Nachweis dafür, dass die Werft ihre Wettbewerbsfähigkeit wiedererlangt hatte und dass den Ursachen für die ernsten Schwierigkeiten, die während der verflossenen zwanzig Jahre aufgetreten waren, begegnet worden war. Ohne die vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans hätte die Werft höchstwahrscheinlich Verluste zu verzeichnen gehabt, die in Kürze ihre obigen Eigenmittel (das Eigenkapital) aufgebraucht hätten. Es muss berücksichtigt werden, dass sich HSY zweimal in den vorangegangenen zwölf Jahren in Liquidation befunden hatte. Folglich hätte das positive Eigenkapital nicht ausgereicht, um eine Bank zu überzeugen, HSY zu einem normalen Zinssatz Darlehen zu gewähren, das heißt zu einem Zinssatz, mit dem sie gesunden Unternehmen Kapital gewährt hätte. Tabelle 1 Zahlenangaben über Umsatz, Gewinn und Eigenkapital der HSY in der Zeitspanne 1997—2005 (in Mio. EUR)   1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 (27) 2004 2005 Aktienkapital 86 91 92 95 65 106 106 121 121 Eigenkapital 82 88 54 17 –4 –78 –83 – 111 – 182 Umsatz 74 83 30 59 55 89 112 130 198 Gewinn 7 1 –36 –42 –21 – 115 –1 –45 –71 (42) Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass sich die Werft im Jahr 1997 nach wie vor in Schwierigkeiten befand und noch nicht wettbewerbsfähig war. Doch war die Wiedererlangung der Rentabilität bei vollständiger und fristgemäßer Durchführung des Investitionsplans und bei einem erfolgreichen Abschluss gewinnbringender Schiffbauverträge möglich. Angesichts der Tatsache, dass die Wiederherstellung der Rentabilität von diesen beiden unsicheren Entwicklungen abhing, stellte die Gewährung von Darlehen an HSY im Jahr 1997 und in den Folgejahren „einen besonderen Risikofall“ dar. Eine Privatbank hätte zwar der Gewährung von Bürgschaften und Darlehen an HSY zugestimmt, doch zu einem das besondere Risiko widerspiegelnden Preis. In einer Situation, die „einen besonderen Risikofall“ darstellt, so führt die Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (28) an, sei der geeignete Bezugspunkt für das Bestehen und die Höhe einer staatlichen Beihilfe der Referenzsatz für Griechenland (das heißt ATHIBOR zuzüglich 300 Basispunkte bis zum 31. Dezember 2000 und der Interbanksatz mit einer Laufzeit von fünf Jahren in Euro zuzüglich 75 Basispunkte ab dem 1. Januar 2001) mit einem Zuschlag von mindestens 400 Basispunkten (das heißt ATHIBOR zuzüglich mindestens 700 Basispunkte bis zum 31. Dezember 2000 und der Interbanksatz mit einer Laufzeit von fünf Jahren in Euro zuzüglich mindestens 475 Basispunkte ab dem 1. Januar 2001). In Bezug auf Darlehensgarantien wird die Kommission eine bestehende Beihilfe aufgrund derselben Methode bewerten, das heißt durch den Vergleich der Gesamtkosten des garantierten Darlehens (das heißt des Zinssatzes, welcher HSY von der Bank berechnet wurde, zuzüglich der von HSY an den Garantiegeber geleisteten Garantiegebühr) mit den Kosten, welche HSY im Falle einer Anleihe zu marktüblichen Bedingungen (das heißt mit dem Referenzsatz für Griechenland zuzüglich mindestens 400 Basispunkte) übernommen hätte. 3.1.2.   Entwicklung seit 1997 (43) Wie untenstehend erläutert, kann die Kommission die Möglichkeit nicht ausschließen, dass bis zum 30. Juni 1999 HSY noch in der Lage war, zum im vorigen Abschnitt festgesetzten Zinssatz auf dem Kapitalmarkt Anleihen zu nehmen (29). (44) HSY verzeichnete in den Jahren 1997 und 1998 gleichwohl kleinere Reingewinne (30). Doch war es in diesen beiden Jahren zu keinem Abschluss eines Schiffbauvertrags — weder im Zivil- noch im Verteidigungsbereich — gekommen (31), was jedoch für die Sicherung eines ausreichenden Tätigkeitsniveaus für die Folgejahre notwendig gewesen wäre, um Verluste zu vermeiden. Der erste Vertragsabschluss der Werft betraf den Bau zweier Fracht-/Passagierfähren für Strintzis Lines, der erst Anfang 1999 unterzeichnet wurde (32). Darüber hinaus war von Beginn an bekannt, dass der Verkaufspreis sehr niedrig und nicht kostendeckend war und dieser Auftrag folglich zu Verlusten führen würde (33). Im Juli 1999 beauftragte die Griechische Marine HSY und HDW mit dem Bau dreier Unterseeboote. Die Bauplanung der drei Unterseeboote erstreckte sich fast über zehn Jahre und der Gesamtauftrag belief sich auf ca. 350 Mrd. GRD (1 Mrd. EUR), wovon etwa drei Viertel auf HDW fielen, welche die Motoren, das Zubehör Drucksystem und sensible elektronische Systeme liefern sollte. Darüber hinaus sollte das erste U-Boot in einer Kieler Werft der HDW gebaut werden (34). Folglich würden sich aus diesem Auftrag in den ersten Jahren keine großen Tätigkeiten und Einnahmen für HSY ergeben (35). (45) Angesichts der Tatsache, dass es für das Jahr 1997, 1998 und die ersten Monate des Jahres 1999 nicht möglich war, ein großes und profitables Auftragsvolumen zu sichern, muss der Unternehmensführung und jedem Kapitalgeber nach einer Analyse der Lage der Werft spätestens in den ersten Monaten des Jahres 1999 bewusst gewesen sein, dass die Werft in den Jahren 1999 und 2000 über kein ausreichendes und kostendeckendes Tätigkeitsniveau verfügte und dass die Werft in jenen Jahren große Verluste erzielen würde, die ihr Eigenkapital auf einen kleinen Betrag schrumpfen lassen würden (36). Unter diesen Verhältnissen konnte die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens nicht mehr erwartet werden (37). Die Kommission führt hilfsweise an, dass der erste Bericht der griechischen Behörden über die Durchführung des Investitionsplans davon spricht, am 30. Juni 1999 sei erst ein kleiner Teil des Plans abgeschlossen worden. Folglich verzögerte sich zusätzlich zu den wirtschaftlichen Misserfolgen auch die Modernisierung der Werftanlagen (38). Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass die prognostizierten wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu einem Konflikt zwischen der unabhängigen Unternehmensführung der Werft (eine Arbeitsgruppe von Brown & Root, die im September 1996 eingesetzt worden war) und den Beschäftigten/Aktionären führten. Konkret beharrte die Unternehmensführung auf der Notwendigkeit einer weiteren Senkung der Beschäftigtenzahl aufgrund der schwachen Auftragslage. Die Gewerkschaftsführer sprachen sich gegen eine solche Reform aus und erreichten die Entlassung der Arbeitsgruppe, welche die Unternehmensführung übernommen hatte (39). Ein derartiger Vorgang, der ein Vakuum in der Unternehmensführung erzeugte und die Schwierigkeiten bei der Durchführung hinreichender Reformen in der Werft hervorhob, bildete einen zusätzlichen Grund, einen nach marktwirtschaftlichen Kriterien handelnden Kapitalgeber von einem Darlehen für HSY abzuschrecken. (46) Aus obigen Angaben schließt die Kommission, dass nach dem 30. Juni 1999 eine Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens nicht mehr angemessen erwartet werden konnte. Folglich stellt die Kommission fest, dass nach diesem Datum keine Bank der Werft ein Kapitaldarlehen — selbst zu einem hohen Zinssatz — gewährt hätte und dass keine Bank ihr Bürgschaften — selbst gegen eine hohe Garantiegebühr — zur Verfügung gestellt hätte. Da HSY keine Darlehen oder Bürgschaften zu Marktbedingungen erhalten konnte, bilden die nach dem 30. Juni 1999 gewährten Darlehen oder Bürgschaften automatisch Beihilfen. Wenn diese Maßnahmen als nicht vereinbar erachtet werden und weiterhin fortbestehen, müssen einerseits die Bürgschaften sofort aufgehoben und andererseits die Darlehen sofort getilgt werden. Doch die Tilgung der nach dem 30. Juni 1999 gewährten Darlehen reicht — aufgrund des im Darlehensvertrag vorgesehenen regulären Zeitplans sowie aufgrund dieser Entscheidung — für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus, da bis zum Tilgungsdatum HSY eine Finanzierung zur Verfügung stand, die das Unternehmen normalerweise unter marktüblichen Bedingungen nicht erhalten hätte. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss obiger Vorteil zurückgefordert werden, dessen Umfang aufgrund des für besondere Risikofälle gültigen Darlehenszinssatzes nur annähernd berechnet werden kann. Demzufolge muss die Kommission für den Zeitraum zwischen der Zahlung des Darlehens an HSY bis zu seiner Tilgung durch das Unternehmen die Rückforderung desjenigen Betrags bestimmen, welcher der Differenz zwischen dem Zinssatz, mit dem HSY tatsächlich belastet wurde, und dem Zinssatz entspricht, der theoretisch für ein besonders risikoreiches Darlehen berechnet worden wäre. Zur Berechnung dieses zweiten Zinssatzes hebt die Kommission hervor, die Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze führe an, der Risikozuschlag könne höher als bei 400 Basispunkten im Verhältnis zum Referenzsatz liegen, „wenn keine Privatbank zur Gewährung des betreffenden Darlehens bereit gewesen wäre“, was im vorliegenden Falle zutrifft. In mehreren Beschlüssen hat die Kommission die Ansicht vertreten, ein Zuschlag von 600 Basispunkten über dem Referenzsatz bilde den Minimalzuschlag, der besonderen Risikofällen entsprochen hätte (40). Die Kommission vertritt die Ansicht, dies bilde den Minimalzuschlag für Darlehen im vorliegenden Fall. Was die nach dem 30. Juni 1999 gewährten staatlichen Beihilfen betrifft, so wird die Kommission denselben Ansatz verfolgen: für den Zeitraum von der Zahlung des garantierten Darlehens bis zur Aufhebung der Bürgschaft — entweder aufgrund des im Darlehensvertrag vorgesehenen Zeitplans oder aufgrund dieser Entscheidung — wird die Kommission die Rückforderung der Summe bestimmen, welche der Differenz zwischen den Kosten des garantierten Darlehens (belasteter Zinssatz zuzüglich gezahlter Garantiegebühr) und dem Referenzsatz für Griechenland mit einem Zuschlag von 600 Basispunkten entspricht. (47) HSY reichte den ersten Deloitte-Bericht (41) ein, um das Argument zu untermauern, dass die Darlehen und Bürgschaften durch den Staat und ETVA unter denselben Bedingungen auch von einer Privatbank hätten gewährt werden können. In Abschnitt 5 des genannten Berichts analysiert Deloitte die Bonität der HSY für das Jahr 1999 und die Folgejahre. Sie kommt zum Schluss, dass „das Unternehmen hilfsweise von einem anderen nicht gebundenen Kreditinstitut (das heißt ohne weitere, über eine regelmäßige wirtschaftliche Zusammenarbeit hinausgehende Beziehung) Bankgarantien im untersuchten Zeitraum hätte leihen oder erhalten können“ (42). Die Kommission bemerkt, der Bericht erläutere nicht, wie sich dieses Ergebnis mit der Tatsache vereinbaren lasse, dass die Bemühungen von HSY, Kapital von anderen Kreditinstituten zu konzentrieren, erfolglos geblieben waren (43). Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass die Analyse eine Reihe von Fehlern (44) beinhalte, die das Ergebnis entscheidend beeinflusst hätten. 3.1.3.   Analyse der konzerninternen Beziehungen (48) Alle vom laufenden Prüfverfahren betroffenen Darlehen und Bürgschaften wurden von ETVA oder vom griechischen Staat gewährt. Die griechischen Behörden behaupten, die Darlehen und Bürgschaften könnten als interne Transaktionen des Konzerns betrachtet werden, da ETVA und der griechische Staat (mittels ETVA) Aktionäre der HSY waren. In diesem Zusammenhang stellt Griechenland zwei Behauptungen auf: — Erstens gewähre eine Muttergesellschaft einer Tochtergesellschaft natürlicherweise Darlehen unter günstigen Bedingungen. Tatsächlich erhöhe der Vorteil, welcher der Tochtergesellschaft zugute komme, den Wert der Firmenanteile im Besitz der Muttergesellschaft. Folglich wäre, selbst wenn die Kommission die Meinung vertritt, ETVA und griechischer Staat hätten Darlehen und Bürgschaften zu einem unter dem üblichen Marktpreis liegenden Preis gewährt, dies für einen nach marktüblichen Bedingungen handelnden Kapitalgeber in derselben Position akzeptabel gewesen. Demzufolge würden die genannten Darlehen und Bürgschaften keine staatlichen Beihilfen bilden. — Zweitens gewähre eine Muttergesellschaft ihrer in Schwierigkeiten befindlichen Tochtergesellschaft natürlicherweise Darlehen. Tatsächlich ziele eine solche Darlehensgewährung auf eine Werterhaltung der Firmenanteile im Besitz der Muttergesellschaft ab. Folglich müssten, selbst wenn die Kommission die Meinung vertritt, keine Privatbank hätte HSY Darlehen über den gegebenen Zeitraum aufgrund der sehr schlechten Lage der Werft gewährt, die von ETVA und dem griechischen Staat gewährten Darlehen und Bürgschaften dennoch als für einen Privatkapitalgeber unter den entsprechenden Umständen akzeptabel erachtet werden. Demzufolge würden die genannten Darlehen und Bürgschaften keine staatlichen Beihilfen bilden. (49) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Schlussfolgerungen der griechischen Behörden nicht korrekt sind. (50) Zum einen hebt die Kommission die folgenden beiden Punkte hervor. In erster Linie würde kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber sich in die Lage versetzen, in der ETVA sich befand. So wird etwa daran erinnert, dass die ETVA zum Zeitpunkt des Kaufs von HSY im Jahr 1985 eine Bank für industrielle Entwicklung war, die im Auftrag der Regierung handelte, um die Schließung eines für die griechische Wirtschaft sehr bedeutenden Unternehmens zu verhindern (45). Im Jahr 1986 griff ETVA zu Kapitalzuführungen, die von der Kommission als staatliche Beihilfen beurteilt wurden, um HSY am Leben zu erhalten (46). Im Jahr 1995 besaß ETVA eine „Mehrheitsbeteiligung von 51 %“ an HSY mit der Erklärung, dass laut Artikel 10 der Richtlinie Nr. 90/684/EWG „dies im Interesse der Landesverteidigung gerechtfertigt ist“. Zum zweiten bemerkt die Kommission, dass unter Berücksichtigung aller vom griechischen Staat zugunsten von HSY getroffenen Maßnahmen (inklusive der von ETVA getroffenen Maßnahmen, da diese — wie weiter unten in dieser Entscheidung nachgewiesen wird — dem griechischen Staat zuzurechnen sind), und insbesondere unter Berücksichtigung der wiederholten großen staatlichen Beihilfen an HSY im Zeitraum bis 2002, klar hervorgeht, dass in jener Zeitspanne der griechische Staat nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber agierte. Er gewährte fortlaufend hohe wirtschaftliche Stützungsmaßnahmen, die für das Überleben von HSY erforderlich und sehr kostspielig waren. Da der griechische Staat (mittels ETVA) einzig und allein deshalb Anteilseigner der HSY war, da er als öffentliche Behörde bereit war, die Tätigkeiten der HSY um jeden Preis aufrechtzuerhalten, und da er niemals als marktwirtschaftlich agierender Kapitalgeber handelte, der durch den Besitz von Anteilen an HSY Gewinn anstrebt, mangelt es der Behauptung an Glaubwürdigkeit, ETVA und griechischer Staat hätten auf eine für einen marktwirtschaftlich agierenden Kapitalgeber akzeptable Weise gehandelt, da die sehr niedrigen Zinssätze (oder Garantiegebühren), die für die der HSY gewährte Finanzierung (Darlehen und Bürgschaften) berechnet wurden, durch die Wertsteigerung der HSY-Firmenanteile ausgeglichen worden seien. Da der griechische Staat (ETVA eingeschlossen) niemals im Sinne eines nach Gewinn strebenden Kapitalgebers handelte, sondern ganz im Gegenteil in Kauf nahm, HSY unter hohen Kosten am Leben zu erhalten, hätten die griechischen Behörden und HSY ihre Behauptung zumindest auf eine detaillierte Analyse stützen und nachweisen müssen, dass der griechische Staat und ETVA als Anteilseigner der HSY tatsächlich einen gewissen Vermögenszuwachs erwarten konnten (das heißt einen Wertzuwachs der Unternehmensaktien), der größer wäre als der „Einnahmenverzicht“ (das heißt der unzureichende Zinssatz oder die unzureichende Garantiegebühr). Da keine derartige Analyse vorgelegt wurde und da HSY und die griechischen Behörden die genannte zweifelhafte und hypothetische Behauptung ohne Dokumentation von Nachweisen aufstellten, weist die Kommission ohne weitere Prüfung die Behauptung zurück, dass der griechische Staat (ETVA eingeschlossen) als marktwirtschaftlich agierender Kapitalgeber gehandelt habe, da die unter günstigen Bedingungen gewährte Finanzierung zu einem Wertzuwachs der HSY-Firmenanteile geführt hätte, der den „Einnahmenverzicht“ ausgeglichen hätte. (51) Zum zweiten liegen — selbst wenn man obige Erwägung zurückwiese und eine Bewertung der Aspekte vornähme, welche die interne Konzernstruktur (das heißt die potentielle Wertsteigerung der HSY-Firmenanteile) betreffen — immer noch zahllose Nachweise vor, dass das Vorgehen von ETVA für einen nach marktwirtschaftlichen Kriterien handelnden Kapitalgeber, der 51 % der Firmenanteile an HSY hält, nicht akzeptabel gewesen wäre. (52) Ende 1995 wurden 49 % der HSY-Firmenanteile an die Belegschaft übertragen. Der von den Beschäftigten für den Kauf der Aktien zu zahlende Preis wurde zu jenem Zeitpunkt festgesetzt. In den Folgejahren, in denen ETVA und der griechische Staat HSY eine Finanzierung gewährten, die unter demjenigen Preis lag, den eine (nicht verbundene) Privatbank berechnet hätte, kamen 49 % der Wertsteigerung der HSY-Aktien, die dank der Einsparung (aufgrund der niedrigeren Zinssätze) erzielt worden waren, den anderen HSY-Aktionären zugute. Nur 51 % des HSY durch ETVA und den griechischen Staat eingeräumten Vorteils (die dem Unternehmen in Rechnung gestellten verminderten Zinssätze und Garantiegebühren) kehrten in Form einer Wertsteigerung der HSY zu diesen Geldgebern zurück. Kein marktwirtschaftlich denkender Kapitalgeber wäre den anderen HSY-Aktionären solchermaßen entgegengekommen. Um zugunsten dieser anderen Aktionäre kein Geld zu verlieren, hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber einen Zinssatz berechnet, der dem von (nicht verbundenen) Privatbanken entsprochen hätte. Hieraus folgt, dass die erste Feststellung der griechischen Behörden nicht begründet ist. (53) In Bezug auf die Zeitspanne nach dem 30. Juni 1999, in der keine Privatbank HSY aufgrund des sehr hohen Konkursrisikos eine Finanzierung gewährt hätte, gelten die gleichen Erwägungen. Insbesondere hätte ein rational handelnder Kapitalgeber, im Besitz von nur 51 % eines Unternehmens, von den anderen Aktionären zumindest verlangt, eine ihrem Aktienanteil an der HSY entsprechende Finanzierung zu leisten. Hätten die anderen Aktionäre nicht über die Mittel dieser Finanzierung verfügt, dann hätte ein rational handelnder Kapitalgeber zumindest die Leistung einer Finanzierung an HSY gegen eine Erhöhung seiner Unternehmensbeteiligung erwirkt. Die Gewährung bedeutenden Finanzierungskapitals an HSY ohne Mitfinanzierung oder Gegenleistungen seitens der anderen Aktionäre entsprach einer großen Gefährdung des eigenen Vermögens, um den Wert der Firmenanteile eines anderen zu bewahren. Kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber wäre unter ähnlichen Verhältnissen den anderen Aktionären der HSY solchermaßen entgegengekommen (47). Folglich muss die zweite Feststellung der griechischen Behörden zurückgewiesen werden. 3.2.   Horizontale Maßnahme 2: Zurechenbarkeit des Verhaltens von ETVA an den Staat (54) Einige der sechzehn Beihilfen, die in vorliegender Entscheidung ausführlich dargestellt werden, wurden nicht direkt vom griechischen Staat, sondern durch die staatseigene Bank ETVA vergeben. Da die griechischen Behörden, HSY und TKMS/Elliniki Nafpigokataskevastiki einerseits die Möglichkeit zurückweisen, die genannten StützungsMaßnahmen Dem Staat zuzurechnen, und da Elefsis Shipyards und die Piraeus Bank dies andererseits bestätigen, ist eine Prüfung dieses Themas geboten. (55) Obige Beihilfen wurden zwischen 1996 und 2002 von ETVA gewährt. Laut Rechtsprechung können kraft Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags die vorgenannten Stützungsmaßnahmen nur dann als staatliche Beihilfen gekennzeichnet werden, wenn der griechische Staat in der Lage war, ETVA zu kontrollieren und wenn die öffentlichen Behörden „in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren“ (48). (56) ETVA, deren vollständige Bezeichnung Griechische Bank für Industrielle Entwicklung A.E. lautet, wurde 1964 nach der Fusion dreier Organisationen gegründet (der Organisation Industrieller Entwicklung, der Organisation zur Finanzierung wirtschaftlicher Entwicklung und der Kreditorganisation für Tourismus). Mit Gesetz 1396/1973 wurde sie in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Folglich funktionierte sie seit 1973 als staatseigene Bank. Im Einklang mit den Ausführungen Griechenlands (49) hatte „ETVA als Bank für industrielle Entwicklung ihrer Satzung gemäß das hauptsächliche Ziel, die Weiterentwicklung des Landes durch die Finanzierung der Produktionstätigkeit der griechischen Wirtschaft (Tourismus, Industrieproduktion usw.) zu fördern“. ETVA bildete die einzige Bank für industrielle Entwicklung in Griechenland. Demzufolge hatte sie eine entscheidende Rolle in der wirtschaftlichen und regionalen Entwicklung des Landes übernommen, indem sie Unternehmen finanzierte, die regionale Infrastruktur des Landes förderte, Unternehmenskapital zur Verfügung stellte und sich an Unternehmen beteiligte, die von strategischer Bedeutung für die griechische Wirtschaft waren. Im Jahr 1995, nachdem die Bank aufgrund der genannten Tätigkeiten in Schwierigkeiten geraten war, hatten Rekapitalisierung, Umstrukturierung und Modernisierung der Bank höchste Priorität für die griechische Regierung. Dies geschah aufgrund eines Fünfjahresplans im Zusammenhang mit Gesetz 2359/95. Über die Kapitalzuführung in Höhe von 427 Mrd. GRD seitens der Regierung hinaus bildeten eine strategische Neuorientierung, die Veränderung der Organisationsstruktur und die Schaffung moderner Unternehmensprozesse, die zeitgemäßen Wettbewerbsbedingungen entsprachen, weitere Umstrukturierungsziele. Folglich „erwe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.